Hj^BPund LfPp zu benennen, Diese Firmen haben das Recht, aus wichtigem Grunde der Einsetzung dieser anderen Personen zu widersprechend Fällt Herr Er, RPMP aus, s0 sind die J'irmen berechtigt, eine andere Person zu benennen, die aber nicht aus einem Konkurrenzunternehmen für stammen darf.11, Herr Tschöpe und Herr Dr. RPHP sind verpflichtet, bis zu dem 9° Mai 1955 Herrn Rechtsanwalt Schpp einen Status per 50, April 1955 zu übergeben. daß die Pfändungen unwirksam gewesen seien, weil sie nicht in einer dem § 808 ZPO entsprechenden Weise kenntlich gemacht worden seien; er hat ferner eingewendet, daß selbst dann, wenn wirksam gepfändet worden wäre, der Vergleich vom 1, Mai 1955 zur Aufhebung der Pfändungen geführt habe, weil die Gläubiger durch diese' Vereinbarung dem Inhaber der Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die gepfändeten Warenvorräte wieder zurückgegeben hätteno Auf alle Palle habe der Gerichtsvollzieher auf Anweisung der Gläubiger im Hinblick auf den Vergleich dem Geschäftsführer gestattet, die Pfandanzeigen zu ent- fernen, was denn auch geschehen seia Schließlich habe der Gerichtsvollzieher der inzwischen vorgenommenen Entfernung der Pfandanzeigen am 25» Juni 1955 zugestimmt«, Der Beklagte hat ferner den Standpunkt eingenommen, er sei schon deshalb nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, weil es ihm nach den ganzen Umständen, wie der Zeuge das Geschäft fortgeführt habe, unmöglich sei, eine Auskunft der verlangten Art zu erteilen«, Außerdem ist am Packtisch eine Pfandanzeige angebracht worden des Inhalts, daß alle in diesem Raum vorhandenen TeppicJj gepfändet seien* Die Pfandanzeigen sind an sichtbarer Stelle und mit der erforderlichen Haltbarkeit angebracht gewesen, in allen Pallen hat der Gerichtsvollzieher jedenfalls eine räumliche Trennung der gepfändeten Waren von den nicht gepfändeten Stücken vorgenommen* *3o Zu Unrecht rügt cbie Revision, die Identifizierung genüge nicht den Erfordernissen, die das Reichsgericht in JE 1925 Nr. 1387 aufgestellt hat« Schon das Berufungsgericht hat in zutreffender Y/eise darauf hingewiesen, daß ein Widerspruch zu dieser Entscheidung nicht bestehe* Das Reichsgericht hat dort ausgeführt, es wäre erforderlich gewesen, daß der Gerichtsvollzieher die Pfandanzeigen unter Angabe der Zahl der gepfändeten Tuchballen, der Tucharten und ihrer ungefähren Länge unter möglichster Aussonderung der zur Verfügung des Schuldners bleibenden Stoffe an den Regalen hätte anbringen müssen0 Im Gegensatz zu dem vorliegenden Palle, in welchem den vom Reichsgericht aufgestellten Erfordernissen entsprochen ist, geht aus' den Ausführungen in der genannten Entscheidung hervor, daß dort der Gerichtsvollzieher lediglich Zettel, auf - denen-wohl der Pfändungsakti aber weder die Zahl noch die Parbe und Art der gepfändeten Tuche angegeben war, als wenn er die' Erkennbarkeit der Pfändung hätte erschweren wollen, zwischen die einzelnen Tuchballen gepreßt hatte. 5o Auch die Rüge der Revision5 das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Kasiske nicht richtig gewürdigt, der bekundet habe, bei der Pfändung hätten die Gläubiger darauf bestanden, daß die gepfändeten Waren in den Geschäftsräumen verbleiben, weil sie mit dem Inhaber der Schuldnerin hätten verhandeln wollen und weil mit den Waren habe gewirtschaftet werden sollen, kann keinen Erfolg habeno Soweit die Revision beanstandet, daß diese Bekundung sich nicht mit der angeblichen Feststellung des Berufungsgerichts vereinbare, der Geschäftsbetrieb sei durch die Pfändung lahm gelegt worden, ist das Erforderliche bereits unter 2 gesagt $ aber auch unter anderen Gesichtspunkten entbehren die Ausführungen der Revision der Schlüssigkeit o Wenn die Gläubige!? Pie bloße Absicht der Gläubiger, später mit dem Inhaber der Schuldnerin zu verhandeln, steht jedoch einer wirksamen Pfändung nicht entgegen, zu demal nicht einmal der spätere Verlauf dieser Verhandlungen über die Portführung des Geschäfts, wie noch unter III darzulegen ist, zu dem Ergebnis einer Beseitigung der Pfändungen geführt hatD Welche Wirkungen dem Umstande zukommen, daß in Ausführung des späteren Vergleichs erhebliche Umsätze getätigt worden sind, wird ebenfalls unter III dargelegt. das Berufungsgericht habe den Vorgängen vom 25v Juni 1955 eine falsche Bedeutung beigemesseno An diesem Tage, so hat die Revision ausgeführt, sei der Gerichtsvollzieher nicht in der Lage gewesen, die für die Erledigung der Aus sonderungs an Sprüche der Firma de et Fihs SA erforderlichen Aufklärungen zu geben. Y/enn das Berufungsgericht ausgeführt habe, es seien in der Zwischenzeit Eingriffe vorgenommen worden, mit denen bei der Pfändung noch nicht zu rechnen gewesen sei, so habe es übersehen, daß die bereits erörterte Aussage des Zeugen auf das Gegenteil schließen lasse0 Unter Nr» 2 wurde bereits ausgeführt, daß sich ein solcher Schluß aus der Aussage des Zeugen Kl nicht ziehen läßt«, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Pfandrecht der Klägerin weder durch den Vergleich vom Io Mai 1955 noch durch die Beseitigung der Pfandanzeigen erloschen ist« ISi Io Den Vergleich vom 1«, Mai 1955 hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß entgegen der Bestimmung in Nr. 5, wonach der Inhaber der Schuldnerin berechtigt sein sollte, im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs über gepfändete Ware zu verfügen? diesem nicht die allgemeine Befugnis habe eingeräumt werden sollen, das Geschäft ohne Rücksicht auf die Pfändungen fortzuführen o Aus dieser Bestimmung hat es nur entnommen, daß das Geschäft auf den Namen der Firma, deren Inhaber damals im Auslande war, fortgeführt werden sollte. daß der Inhaber der Schuldnerin sich jeder Verfügung über Vermögenswerte im Bundesgebiet und hinsichtlich des Pirmenvermögens auch im Ausland zu enthalten hat«, Nach Nr. 8 ist der Inhaber der Schuldnerin verpflichtet worden, alle bestehenden Vollmachten zu widerrufen^ hieraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß dem Inhaber der Schuldnerin selbst jedenfalls jede Tätigkeit im Geschäfte versagt sein sollteo Die Bestimmungen in Nr, 10 hat es in dem Sinne verstanden, daß der Zeuge Tund Er» als Treu- Wenn er daher im Einzelfalle ein gepfändetes Stück veräußert habe, sei darin die Freigabe dieses Stückes aus der Pfändung zu erblicken gewesen; Das Berufungsgericht sieht in dieser Regelung, wie es weiter ausführt? weder die allgemeine Übertragung der Verfügungsbefugnis an den Inhaber der Schuldnerin,' deren Vorliegen es mit dem Portbestand der Pfändungen im ganzen für unvereinbar gehalten hatte$ es ist auch der Ansicht, daß der Zeuge ö'twa als Besitzdiener oder Besitz mittler für den Inhaber der Schuldnerin auf getreten sei, und daß auch nicht aus diesem Gesichtspunkte aus . 2o Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Pfandrecht an den gepfändeten Sachen erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner nachträglich gestattet, das Geschäft uneingeschränkt fortzuführen und über die gepfändeten Waren uneingeschränkt zu verfügen, ist frei von Rechtsirrtum, sie steht im Einklang, £■ mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung (RGZ 57, 523.| der Gläubiger die Aufgabe des Besitzes an den Pfandstücken dar, weil der Schuldner vom Zeitpunkt e iner solchen Ge st attnng ab aufhört, den Besitz der gepfändeten Sachen für den Gerichts] Vollzieher und die Gläubiger zu vermitteln0 Es kam daher entscheidend darauf an, ob in; dem Vergleich, wie der Beklagte fürj sich in Anspruch nimmt, das Berufungsgericht aber im Hinblick! pie Eevision bekämpft die Auslegung des Berufungsgerichts und damit auch seine Hechtsausicht, daß der Vergleich als solcher nicht schon einen Verzicht auf die vorliegenden Pfändungen im ganzen enthalte0 .Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts * daß die Einsetzung der Vertrauenspersonen und Pr, RflBB und die damit verbundene Ausschließung des Inhabers der Schuldnerin von der Verfügung über gepfändete Gegenstände einem Erlöschen der Pfandrechte im ganzen entgegenstehe, hat sie rechtliche Bedenken nicht erhobene Sie beschränkt ihre Angriffe vielmehr darauf, daß Nr0 5 des Vergleichs sowie, die Bekundungen der Zeugen eine treuhänderische Bindung des Inhabers der Schuldnerin oder des Zeugen in der Verfügungsbefugnis ausschließe.o. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vergleich in der von ihm gefundenen Auslegung der Annahme eines Verzichts entgegenstehe, hält einer Nachprüfung stando Nach dem Vergleich war l.trotz der, Passung'der Nrv..:5 aaO der Inhaber . der Schuldnerin selbst von der Portführung des Geschäftes ausgeschlossen Piese Befugnis war vielmehr seinem Angestellten übertragen worden, der somit die Möglichkeit hatte, freie und gepfändete Waren zu veräußern und, soweit Stücke der letzteren Art in Präge kamen, unter Kontrolle des Mitvertrauensmannes Pr, IMHM im-Namen der Gläubiger und als ihr Treuhänder den Verzicht auf das Pfandrecht zu erklären0 Gemäß Nr, 12 des Vergleichs waren dann auch Tjf^Hfefcund pr0 gehalten, den Gläubigern allmonatlich einen Bericht über die Geschäftsbewegungen zuzuleiten, Wenn daher der Zeuge auch Angestellter der Schuldnerin war und bleiben sollte, so rechtfertigt die nach der Auslegung des Berufungsgerichts zu verstehende Vereinbarung dennoch nicht den Schluß, daß die ihm eingeräumte Stellung auf den Inhaber der Schuldnerin selbst zurückwirke und praktisch .die Übertragung der Verfügungsbefugnis und daß er daher selbst dazu mitgewirkt hat, seinem Angestellten eine besondere Hechtsstellung einzuräumen, die einerseits wohl auch den Interessen: der Schuldnerin gerecht werden, andererseits aber in erster Dinie der Durchführung des Vergleichs zu Gunsten der Gläubiger dienen sollte 0 In Auswirkung dieses letzteren Gesichtspunktes ist aber TdMPvornehmlich zu dem Vertrauensmann und Treuhänder der Gläubiger bestellt worden«, Wenn er also Verfügungen über gepfändete Ware traf, so war it zwar diese Befugnis, wie bereits ausgeführt, von dem Inhaber der Schuldnerin allgemein eingeräumt worden, hinsichtlich des Pfandrechts aber sollte er nur von Dali zu Fall eine Erklärung abgeben, die er sich selbst gegenüber, allerdings im Rahmen seines Treuhandverhältnisses erteilen durfte 0 Insofern stand er dem Inhaber der Schuldnerin nicht als dessen Angestellter, sondern als Vertreter der Gläubiger gegenüber«, Die Sachlage ist auch nicht so, daß es vom Zeitpunkte des Vergleichs ab an einem für den Gerichtsvollzieher und die Gläubiger ausgeübten Besitzmittlerverhältnisse gefehlt hätte. 4* Vergeblich macht die Revision geltend, der Wortlaut der Nr«, 5 des Vergleichs stehe der Auslegung des Berufungs- ' gerichts entgegen Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß Nr«, 5 aaO dahin lautet, der Inhaber der Schuldnerin solle berechtigt sein, im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs über gepfändete Ware zu verfügen, und es ist auch richtig, daß in dieser Einzelbestimmung ein Hinweis auf irgendwelche Rechte 5c Die Revision kann auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Vertreters der Schuldnerin, des Rechtsanwaltes nicht gewürdigt, keinen Erfolg haben» Die Revision hat vorgetragen, der Zeuge habe ausdrücklich erklärt, er hätte den Vergleich entsprechend seiner Vollmacht nicht abgeschlossen, wenn nicht vereinbart worden wäre, daß der Inhaber der Schuldnerin auch gepfändete Ware verkaufen dürfe» Es habe dem Schiildner die Möglichkeit einge- räumt werden sollen, die gepfändeten Waren durch den Zeugen fflHHl jederzeit frei zu verkaufen und dadurch den Ter-gleich zu erfülleno Das Berufungsgericht hat jedoch diese Bekundung ersichtlich nicht ubersehen, denn sie steht durchaus mit der Auslegung des Vergleichs im Einklang* Das Berufungsgericht geht nämlich gerade davon aus, daß der Zeuge die ge- des späteren ProzeßbeVollmachtigteh der Klägerin, vom 4» Mai 1955 übergangen» Auch dieses Schreibe hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern in seine Gesamtwürdigung-einbezogeno Das Schreiben ist an den Gerichtsvollzieher gerichtet uiid enthält die Wendungs n Die Firma ScflV (Schuldnerin) ist berechtigt, im Rahmen eines ordnuBg gemäßen Geschäftsverkehrs über die (gepfändeten) W'aren frei zu verfügen”« Wenn das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß diese Mitteilung weder ein Beweiszei-chen für eine Auslegung des Vergleichs im Sinne des Beklagten bedeutet, noch eine ..Anw ei sung an den Gerichtsvollzieher, die Pfändung aufzuheben, so ist darin ein Hechtsirrtum nicht zu erblicken« Im letzteren Sinne konnte es schon deshalb nicht verstanden werden, weil der hier näher bezeichneten Mitteilung der Satz vorausgeht § ’’Pie Arrestpfändungen in die Waren ««o« bleiben aufrechterhalten.” Rieht zu verkennen ist es, daß die im Vergleich vereinbarte Portführung des Geschäfts durch den Zeugen ^flN^M^die Gefahr mit sich brachte, daß die zunächst bei der Pfändung ■ vollzogene Kenntlichmachung der gepfändeten Stücke durch die Veränderungen im Warenbestand beeinflußt werden mußte« Es war unvermeidbar, daß die Pfandanzeigen ira laufe der Zeit, immer größere Unrichtigkeiten aufweisen mußten9 indem sie Waren als gepfändet aufführten, die bereits freigegäberi waren« piesen Zustand haben die;Gläubiger mit dem Abschluß des Vergleichs auch bewußt in Kauf'genommen«, Gleichwohl kannsich hieraus nicht der Schluß ergeben, sie hätten im Bewußtsein dieses unvermeidlichen Unrichtigwerdens der Pfandanzeigen auf die Kenntlichmachung verzichtet und damit , die Pfändung aufgehoben« Ein solcher Schluß verbietet sich schon deshalb, weil sich die Unrichtigkeit der Pfandanzeigen in der Aufzählung bereits freigegebener Stücke erschöpft., sich aber keineswegs in irreführender Weise auf die Bezeichnung der verbleibenden Stücke auszuwirken brauchte, deren Identifizierung nach wie ; Ein sachlichrechtlicher Irrtum des Berufungsgerichts ist auch nicht erkennbar, wenn es davon ausgegangen ist, daß.-die von dem Zeugen- °kne Genehmigung der Gläubiger oder des Gerichtsvollziehers vorgenommene Entfernung der Pfandanzeigen für den Fortbestand der Pfändung ohne Bedeutung blieb» ^ Es ist auch nicht anzunehmen, daß der AmtaVorgänger des Beklagten den Verkauf persönlich vorgenommen hato Ohne nähere Darlegungen konnte vielmehr das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er sich auf die Kontrolle des Verkaufs beschränkt und die Veräußerung selbst dem Zeugen °üer anderen Angestell- ten überlassen hat, so daß diese in der Lage gewesen sein ,müssen, Unterlagen beizubringen« Abgesehen davon berücksichtigt die Revision nicht, daß der Amtsvorgänger des Beklagten verpflichtet war, ihm als seinem Nachfolger die Geschäfte ordnungs .mäßig zu* übergeben und damit auch die erforderlichen Auskünfte .zuteil werden zu lassenv Wenn bei der Übergabe das unterblieben sein sollte, so besteht diese Verpflichtung auch heute noch fort, so daß der Amtsvorgähger des Beklagten das Erforderliche noch nachzuholen hatte» In dieser Beziehung laßt der Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen jede Einzelheiten vermissen» Bei dieser Sachlage kann daher dem Berufungsgericht auch daraus nicht ein Vorwurf gemacht werden, wenn es das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 16.
180/58 . Verkündet am 5o Mai 1959 Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle 2337 053 Im Hamen des Tolkes In dem Rechtsstreit des Treuhänders Bruno P BHHHB als Verwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Johannes in SoflHI^traße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Firma Friedrich Friedrich WflfBB in Bi 0oo, Inhabers Kaufmann straßefl Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. j hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1.959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br«, Messner für Recht erkannte Bie Revision gegen das tfrteil des 9* Zivilsenats.. des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 29. Januar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Hechts wegen p S'- W*8 ...... ■ aaatetetea ■ '■''.■■■ %:''k tv'::;. i|: :MMW: ';.tev:te ■ ■■ ” ; ":; 5S*:ieS 77« 2 Tätige stand? |7te7 7.;:te•; tete7v7,x 7-.;:'7 aa: aiiiiiiiiaf . ;7 te:7ll'^il alte Ite ■V 7 a 'a ai; Ws:':' ;:V ■ mm :i;Ä atetea teal Am 5» Juli 1955 wurde liber das Vermögen der Firma Johannes in dHHHHI das Konkursverfahren er- öffnet« Der Beklagte wurde am 29* Oktober 1956 im Anschluß an einen Amtsvorgänger zu dem Konkursverwalter bestellt * Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Konkurse .Aussonderungs-rGchte-geltende Sie hatte am 2. und 5* April 1955 auf Grund von zwei Arrestbefehlen Warenvorräte, insbesondere Teppiche und sonstige Gegenstände in den Geschäftsräumen und im Warenlager der Schuldnerin und späteren Gemeinschuldnerin durch den Gerichtsvollzieher, den Zeugen Kj((^ pfänden lassen. Anschließend hatten auch andere Gläubiger gepfändet. Am I. Mai 1955? etwa zwei Monate vor Konkurseröffnung hatten dann die. Gläubiger? darunter auch die Klägerin? mit der Schuldnerin einen Vergleich abgeschlossen? der u.a. folgende Bestimmungen enthälts ” 5. Die Pfändungen, die die Firmen Kc^»? (Klägerin), HfHHpimd LI in Waren ausgebracht haben, bleiben bis zur völligen Tilgung der Forderungen aus dem vorliegenden Vergleich bestehen. ScBBBPis^ berechtigt? im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs über gepfändete Ware zu verfügen o IO, Zur Wahrung der Rechte der an diesem Vergleich b^te^Ugten Firmen Ke^p, W|m? Sc| hflHHPund werden mit sofortig kung Herr Georg T aus und He rij^t schaf tspruferiJr. Heinz, aus DuflHfeeingesetzt. Herr Dr verpflichtet? diese Tätigkeit persönlich auszuüben. . . Herr. Schepens ist nicht berechtigt? Herrn ohne Zustimmung der Firmen Keflifc WflHP? S< _ ttfe? HflüHfcund I4HBI bis zur Erledigung dieses Vergleichs aus seinen Diensten zu entlassen oder in seinen Vollmachten zu schmälern. i . -i 1 ■ Ijü -I»i 12 Die Kosten für die Tätigkeit des Herrn Dr werden von Schepens getragene Rödder Fällt Herr TjMBI aus irgendeinem Grunde aus, so ist HcHHB berechtigt,. für ihn eine andere Person den Firmen Ke^, WflP, ScflIHB? Hj^BPund LfPp zu benennen, Diese Firmen haben das Recht, aus wichtigem Grunde der Einsetzung dieser anderen Personen zu widersprechend Fällt Herr Er, RPMP aus, s0 sind die J'irmen berechtigt, eine andere Person zu benennen, die aber nicht aus einem Konkurrenzunternehmen für stammen darf. 11, Herr Tschöpe und Herr Dr. RPHP sind verpflichtet, bis zu dem 9° Mai 1955 Herrn Rechtsanwalt Schpp einen Status per 50, April 1955 zu übergeben. Die Herren TgpBP und Dr, HflHP^sind verpflichtet, allmonatlich bis zu dem 15, jeden Monats einen Bericht über die Geschäftsbewegungen im vorangegangenen Monat nach Möglichkeit unter Hinzufügung eines Vorschlags über die nächst fällig werdende Rate den Firmen K< ScpjBHP,uHPPP und Iflp. zuzuleiten,M Bis zur Konkurseröffnung hatte der Angestellte Ti der Schuldnerin das Geschäft unter deren Firma fortgeführt und einen Teil der Teppiche verkauft. r £ ' * $ i Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Pfändungen unter Anbringung von Pfandanzeigen ordnungsgemäß vollzogen worden seien. Da auch noch nach Konkurseröffnung durch den Konkursverwalter fepplche verkauft worden seien1, aus denen dieser mindestens 10 000 DM erlöst habe, sei ihr der Beklagte sowohl zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet, soweit ihr dieser neben, einer, anderen Gläubigerin zustehe, als auch zur Erteilung einer Auskunft, über die von den gepfändeten Teppichen noch vorhandenen Stücke, sowie über die näheren Umstände der Veräußerung, Die § Klägerin hat daher die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung! dieser Auskunft und zur Zahlung eines Betrages von 5000 DM | nebst Zinsen beantragt. Der Beklagte hat sowohl die Auskunft als auch die Zahlung verweigert; er hat die Ansicht vertreten? daß die Pfändungen unwirksam gewesen seien, weil sie nicht in einer dem § 808 ZPO entsprechenden Weise kenntlich gemacht worden seien; er hat ferner eingewendet, daß selbst dann, wenn wirksam gepfändet worden wäre, der Vergleich vom 1, Mai 1955 zur Aufhebung der Pfändungen geführt habe, weil die Gläubiger durch diese' Vereinbarung dem Inhaber der Schuldnerin die Verfügungsbefugnis über die gepfändeten Warenvorräte wieder zurückgegeben hätteno Auf alle Palle habe der Gerichtsvollzieher auf Anweisung der Gläubiger im Hinblick auf den Vergleich dem Geschäftsführer gestattet, die Pfandanzeigen zu ent- fernen, was denn auch geschehen seia Schließlich habe der Gerichtsvollzieher der inzwischen vorgenommenen Entfernung der Pfandanzeigen am 25» Juni 1955 zugestimmt«, Der Beklagte hat ferner den Standpunkt eingenommen, er sei schon deshalb nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, weil es ihm nach den ganzen Umständen, wie der Zeuge das Geschäft fortgeführt habe, unmöglich sei, eine Auskunft der verlangten Art zu erteilen«, Das Landgericht hat durch Peilurteil dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt der Beklagte, soweit er durch das feilurteil verurteilt ist, seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe t I, Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin gemäß §§ 260, 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten erheben kann, weil es. sich bei den Rechtsbeziehungen um ein Verhältnis handelt, bei dem nur der Beklagte in der Lage ist, die Klägerin über den Umfang ihres Aus- sondermigsanspruches zu unterrichten und die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihres Rechtes im ungewissen ist (RGZ 1.08, 1, 7 5 158, 377, 379$ KG JW 1935, 506 2^-BGB RGiC 10. Aufl. § 260 Anm. 1). IIo 1o Bach den PestStellungen des Berufungsgerichts hat der Gerichtsvollzieher, der Zeuge K^BB*, die im Aufträge der Klägerin in den Geschäftsräumen und dem Warenlager der Schuldnerin ausgebrachten Pfändungen folgendermaßen vorgenommen 0 In dem kleinen Lagerraum sind die Teppiche, wie die vor- ; gelegten Pfandanzeigen erkennen lassen, Überwiegend der Größe und der Art nach bezeichnet worden0 Außerdem sind sie in den Pfandanzeigen geordnet nach der Lagerung der Teppiche auf Ständern, Regalen oder in hängenden Partien aufgeführt. In derselben Weise sind auch die Pfändungen der im Keller gelagerten Teppiche auf den Pfandanzeigen vermerkt worden* Dagegen sind in der großen Lagerhalle die gepfändeten Teppiche, Brücken und Verbinder überwiegend nur nach ihrer Anzahl vermerkt und nur in wenigen Pallen ist die Webart der Waren angegebene Die nähere Kennzeichnung ist aber auf die Wei.se vorgenommen worden, daß die einzelnen Stapel ausgezählt und jeweils mit der Zahl der in ihnen enthaltenen Teppiche unter einer besonderen Bummer der Pfandanzeige verzeichnet worden sind. Außerdem ist am Packtisch eine Pfandanzeige angebracht worden des Inhalts, daß alle in diesem Raum vorhandenen TeppicJj gepfändet seien* Die Pfandanzeigen sind an sichtbarer Stelle und mit der erforderlichen Haltbarkeit angebracht gewesen, in allen Pallen hat der Gerichtsvollzieher jedenfalls eine räumliche Trennung der gepfändeten Waren von den nicht gepfändeten Stücken vorgenommen* 2 a Die Wirksamkeit der einzelnen Pfändungsakte hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht„ Da sämtliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners zurückgelassen wurden, war die Wirksamkeit der Pfändung gemäß § B08 Abs„ 2 ZPO dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegel oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht wurdee Diesem Erfordernis hat der Gerichtsvollzieher in ausreichendem Maße genügt« Daß hier, wo es sich um eine große Anzahl gleichartiger Gegenstände .handelt, die Anbringung von Pfandanzeigen ausreicht, steht außer Präge, zu demal die Anbringung von Siegelmarken an jedem einzelnen Stücke untunlich gewesen wäre (RGZ 126, 346)o Auch die in Rechtsprechung und Schrifttum aufgestellten Erfordernisse, die gepfändeten Stücke in einzelne Stapel auszusondern,.oder in sonstiger Weise von der nicht gepfändeten Ware zu trennen (EG JW 1915, 5235 JW 1916, 20Q$ JW 1918, 945 Stein/jonas/Schönke ZPO 18« Auflo § 808 Anm. III, 3§ Wieczorek ZPO § 808 Anm» C II b 1;), und die Pfandanzeigen so anzubringen, daß sie dem Betrachter bei Aufwendung der im Verkehr üblichen Aufmerksamkeit, äuffallen mußten (St ein/ Jonas/ Schönke aaO) sind erfüllt« Ebenso ist dem Erfordernis genügt, daß aus den Pfandanzeigen sich die Identität der gepfändeten gtiicke feststellen lassen muß (RG JW 1918, 94/95% Wieczorek aaO)« Denn überall da, wo der Gerichtsvollzieher bei der Beschreibung der gepfändeten Peppiche nicht über die Angabe der Anzahl hinausgegangen war, hat er durch Auszählung des Stapels und Angabe der Zahl im ganzen.für die Identifizierung Sorge getragen, in der großen Lagerhalle hat er sogar dadurch etwaige Zweifel beseitigt, daß er eine besondere Pfandanzeige anbrachte, aus der sich ergab, daß der gesamte dort untergebrachte Warenvorrat gepfändet sei« * *3o Zu Unrecht rügt cbie Revision, die Identifizierung genüge nicht den Erfordernissen, die das Reichsgericht in JE 1925 Nr. 1387 aufgestellt hat« Schon das Berufungsgericht hat in zutreffender Y/eise darauf hingewiesen, daß ein Widerspruch zu dieser Entscheidung nicht bestehe* Das Reichsgericht hat dort ausgeführt, es wäre erforderlich gewesen, daß der Gerichtsvollzieher die Pfandanzeigen unter Angabe der Zahl der gepfändeten Tuchballen, der Tucharten und ihrer ungefähren Länge unter möglichster Aussonderung der zur Verfügung des Schuldners bleibenden Stoffe an den Regalen hätte anbringen müssen0 Im Gegensatz zu dem vorliegenden Palle, in welchem den vom Reichsgericht aufgestellten Erfordernissen entsprochen ist, geht aus' den Ausführungen in der genannten Entscheidung hervor, daß dort der Gerichtsvollzieher lediglich Zettel, auf - denen-wohl der Pfändungsakti aber weder die Zahl noch die Parbe und Art der gepfändeten Tuche angegeben war, als wenn er die' Erkennbarkeit der Pfändung hätte erschweren wollen, zwischen die einzelnen Tuchballen gepreßt hatte. Eine solche Pfändung mußte unwirksam sein, da sie weder genügend ersichtlich gemacht war, noch die einzelnen Stücke hinreichend identifiziert waren, 4o Ins Leere geht die Revisionsrüge, die Peststellung des Berufungsgerichts, durch die Pfändung sei zunächst einmal der Geschäftsbetrieb lahm gelegt worden, gehe an der Tatsache vorbei, daß in den Anbauten und in den abgetrennten Teilen des kleinen Lagerraums noch freie Y/are gelagert gewesen sei, Pas Berufungsgericht hat lediglich, um das Bild einer gut erkenntlich gemachten Pfändung zu unterstreichen, die PestStellung getroffen, im Zeitpunkt der Pfändung sei für alle Beteiligten ersichtlich gewesen, daß der Geschäftsbetrieb zunächst einmal lahm gelegt gewesen sei«, Liese Feststellung stellt daher nur eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts dar* 8 5o Auch die Rüge der Revision5 das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Kasiske nicht richtig gewürdigt, der bekundet habe, bei der Pfändung hätten die Gläubiger darauf bestanden, daß die gepfändeten Waren in den Geschäftsräumen verbleiben, weil sie mit dem Inhaber der Schuldnerin hätten verhandeln wollen und weil mit den Waren habe gewirtschaftet werden sollen, kann keinen Erfolg habeno Soweit die Revision beanstandet, daß diese Bekundung sich nicht mit der angeblichen Feststellung des Berufungsgerichts vereinbare, der Geschäftsbetrieb sei durch die Pfändung lahm gelegt worden, ist das Erforderliche bereits unter 2 gesagt $ aber auch unter anderen Gesichtspunkten entbehren die Ausführungen der Revision der Schlüssigkeit o Wenn die Gläubige!? nämlich bei der Pfändung erklärt haben, sie wollten mit dem Inhaber der Schuldnerin verhandeln, damit mit der gepfändeten Ware gewirtschaftet werden könne, so ergibt sich hieraus keineswegs, daß dem Inhaber der Schuldnerin bei der Pfändung sofort wieder die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der gepfändeten Ware zurückgegeben worden seio Rur wenn das der Pall gewesen wäre, wäre die Pfändung nicht wirksam geworden (RG. JW 1931? 2109)* Pie bloße Absicht der Gläubiger, später mit dem Inhaber der Schuldnerin zu verhandeln, steht jedoch einer wirksamen Pfändung nicht entgegen, zu demal nicht einmal der spätere Verlauf dieser Verhandlungen über die Portführung des Geschäfts, wie noch unter III darzulegen ist, zu dem Ergebnis einer Beseitigung der Pfändungen geführt hatD Welche Wirkungen dem Umstande zukommen, daß in Ausführung des späteren Vergleichs erhebliche Umsätze getätigt worden sind, wird ebenfalls unter III dargelegt. Bamit erledigt sich die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen nicht gewürdigt, nach Abschluß des späteren Vergleichs seien . aus den Verkäufen gepfändeter und freier Teppiche Umsätze von 60 000 DM erzielt worden, es seien auch Waren von den Kunden zurückgeflossen. und er, der Zeuge habe sich bemüht, die freien und die gepfändeten Teppiche zu sonderno 60 Ins Leere geht ferner die Hüge? das Berufungsgericht habe den Vorgängen vom 25v Juni 1955 eine falsche Bedeutung beigemesseno An diesem Tage, so hat die Revision ausgeführt, sei der Gerichtsvollzieher nicht in der Lage gewesen, die für die Erledigung der Aus sonderungs an Sprüche der Firma de et Fihs SA erforderlichen Aufklärungen zu geben. Y/enn das Berufungsgericht ausgeführt habe, es seien in der Zwischenzeit Eingriffe vorgenommen worden, mit denen bei der Pfändung noch nicht zu rechnen gewesen sei, so habe es übersehen, daß die bereits erörterte Aussage des Zeugen auf das Gegenteil schließen lasse0 Unter Nr» 2 wurde bereits ausgeführt, daß sich ein solcher Schluß aus der Aussage des Zeugen Kl nicht ziehen läßt«, III Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Pfandrecht der Klägerin weder durch den Vergleich vom Io Mai 1955 noch durch die Beseitigung der Pfandanzeigen erloschen ist« $ i ‘ . ISi Io Den Vergleich vom 1«, Mai 1955 hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß entgegen der Bestimmung in Nr. 5, wonach der Inhaber der Schuldnerin berechtigt sein sollte, im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs über gepfändete Ware zu verfügen? diesem nicht die allgemeine Befugnis habe eingeräumt werden sollen, das Geschäft ohne Rücksicht auf die Pfändungen fortzuführen o Aus dieser Bestimmung hat es nur entnommen, daß das Geschäft auf den Namen der Firma, deren Inhaber damals im Auslande war, fortgeführt werden sollte. Dabei ist- es ersichtlich davon ausgegangen, die Gläubiger seien von der Absicht geleitet gewesen, es nicht zu dem Konkurse kommen zu lassen, und hätten bei der von ihnen getroffenen Regelung die Erwartung n gehegt, eine bessere Deckung ihrer Forderungen zu erreichen, Das Berufungsgericht hat auf die Bestimmungen in Nr„ 7 und 8 des Vergleichs verwiesen* In hr. 7 ist ausdrücklich festgelegt ? daß der Inhaber der Schuldnerin sich jeder Verfügung über Vermögenswerte im Bundesgebiet und hinsichtlich des Pirmenvermögens auch im Ausland zu enthalten hat«, Nach Nr. 8 ist der Inhaber der Schuldnerin verpflichtet worden, alle bestehenden Vollmachten zu widerrufen^ hieraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, daß dem Inhaber der Schuldnerin selbst jedenfalls jede Tätigkeit im Geschäfte versagt sein sollteo Die Bestimmungen in Nr, 10 hat es in dem Sinne verstanden, daß der Zeuge Tund Er» als Treu- händer zur Wahrung der Rechte der G-läubiger eingesetzt worden seien und hat daraus geschlossen, daß diese beiden Personen, wenn sie auch im Namen der Schuldnerin Geschäfte abschließen durften, doch nur insoweit auf Rechnung der Schuldnerin tätig werden sollten und später auch tätig geworden sind, als dies mit den Interessen der Gläubiger und der Beschränkung der Rechte der -Schuldnerin vereinbar war0 Wenn daher der Zeuge der nach den Ausführungen des Berufungsgerichts als eigentlicher Geschäftsführer anzusehen war, weil Dr. HMMi nur Kontrollbefugnisse ausüben sollte, auch als Vertreter der Schuldnerin gehandelt habe, so habe er doch die Schuldnerin nur insoweit verpflichten und berechtigen dürfen, als das mit seiner Stellung als Treuhänder der Gläubiger vereinbar gewesen sei» Die Stellung des Zeugen T^H|^ zwischen Schuldnerin und Gläubigern und seine Handlungen bei der Fortführung des Geschäfts, so hat das.Berufungsgericht angenommen, hätten sich folgendermaßen dargestellts Er habe im einzelnen mit der im Vergleich enthaltenen Erlaubnis der Schuldnerin gepfändete Teppiche veräußerto Dabei sei ihm als Vertrauensmann der Gläubiger die Befugnis eingeräumt gewesen, von Pall zu Pall auf das Pfandrecht an den zur Veräußerung stehenden Stücken - 11 zu verzichtena Soweit erforderlich gewesen sei, sei er auch nach dem Sinne des Vergleichs von dem Verbote des § 181 BGB, | mit sich selbst zu verhandeln? entbunden gewesen«. Wenn er daher im Einzelfalle ein gepfändetes Stück veräußert habe, sei darin die Freigabe dieses Stückes aus der Pfändung zu erblicken gewesen; Das Berufungsgericht sieht in dieser Regelung, wie es weiter ausführt? weder die allgemeine Übertragung der Verfügungsbefugnis an den Inhaber der Schuldnerin,' deren Vorliegen es mit dem Portbestand der Pfändungen im ganzen für unvereinbar gehalten hatte$ es ist auch der Ansicht, daß der Zeuge ö'twa als Besitzdiener oder Besitz mittler für den Inhaber der Schuldnerin auf getreten sei, und daß auch nicht aus diesem Gesichtspunkte aus . seiner Ermächti-gung, das Geschäft zu führen, geschlossen werden könne, dem Inhaber der Schuldnerin sei über den Zeugen die Be- fugnis erteilt worden, das Geschäft fortzuführeno 2o Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Pfandrecht an den gepfändeten Sachen erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner nachträglich gestattet, das Geschäft uneingeschränkt fortzuführen und über die gepfändeten Waren uneingeschränkt zu verfügen, ist frei von Rechtsirrtum, sie steht im Einklang, £■ mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung (RGZ 57, 523.| 161, 1.09, 114? Stein/jonas/Schönke aaO § 803 Annie 5)o Denn praktisch stellt eine solche Vereinbarung seitei?£ der Gläubiger die Aufgabe des Besitzes an den Pfandstücken dar, weil der Schuldner vom Zeitpunkt e iner solchen Ge st attnng ab aufhört, den Besitz der gepfändeten Sachen für den Gerichts] Vollzieher und die Gläubiger zu vermitteln0 Es kam daher entscheidend darauf an, ob in; dem Vergleich, wie der Beklagte fürj sich in Anspruch nimmt, das Berufungsgericht aber im Hinblick! auf seine Auslegung des Vergleichs vernöint, eine solche Änderung der Besitzverhältnisse herbeigeführt worden ist„ p: •;-vv. pie Eevision bekämpft die Auslegung des Berufungsgerichts und damit auch seine Hechtsausicht, daß der Vergleich als solcher nicht schon einen Verzicht auf die vorliegenden Pfändungen im ganzen enthalte0 .Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts * daß die Einsetzung der Vertrauenspersonen und Pr, RflBB und die damit verbundene Ausschließung des Inhabers der Schuldnerin von der Verfügung über gepfändete Gegenstände einem Erlöschen der Pfandrechte im ganzen entgegenstehe, hat sie rechtliche Bedenken nicht erhobene Sie beschränkt ihre Angriffe vielmehr darauf, daß Nr0 5 des Vergleichs sowie, die Bekundungen der Zeugen eine treuhänderische Bindung des Inhabers der Schuldnerin oder des Zeugen in der Verfügungsbefugnis ausschließe.o. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vergleich in der von ihm gefundenen Auslegung der Annahme eines Verzichts entgegenstehe, hält einer Nachprüfung stando Nach dem Vergleich war l.trotz der, Passung'der Nrv..:5 aaO der Inhaber . der Schuldnerin selbst von der Portführung des Geschäftes ausgeschlossen Piese Befugnis war vielmehr seinem Angestellten übertragen worden, der somit die Möglichkeit hatte, freie und gepfändete Waren zu veräußern und, soweit Stücke der letzteren Art in Präge kamen, unter Kontrolle des Mitvertrauensmannes Pr, IMHM im-Namen der Gläubiger und als ihr Treuhänder den Verzicht auf das Pfandrecht zu erklären0 Gemäß Nr, 12 des Vergleichs waren dann auch Tjf^Hfefcund pr0 gehalten, den Gläubigern allmonatlich einen Bericht über die Geschäftsbewegungen zuzuleiten, Wenn daher der Zeuge auch Angestellter der Schuldnerin war und bleiben sollte, so rechtfertigt die nach der Auslegung des Berufungsgerichts zu verstehende Vereinbarung dennoch nicht den Schluß, daß die ihm eingeräumte Stellung auf den Inhaber der Schuldnerin selbst zurückwirke und praktisch .die Übertragung der Verfügungsbefugnis . Ji‘i .' auf diesen enthalte«, Denn es darf nicht übersehen werden, daß die Vereinbarung auf der einen Seite vom Inhaber der . Schuldnerin selbst getroffen worden ist. und daß er daher selbst dazu mitgewirkt hat, seinem Angestellten eine besondere Hechtsstellung einzuräumen, die einerseits wohl auch den Interessen: der Schuldnerin gerecht werden, andererseits aber in erster Dinie der Durchführung des Vergleichs zu Gunsten der Gläubiger dienen sollte 0 In Auswirkung dieses letzteren Gesichtspunktes ist aber TdMPvornehmlich zu dem Vertrauensmann und Treuhänder der Gläubiger bestellt worden«, Wenn er also Verfügungen über gepfändete Ware traf, so war it zwar diese Befugnis, wie bereits ausgeführt, von dem Inhaber der Schuldnerin allgemein eingeräumt worden, hinsichtlich des Pfandrechts aber sollte er nur von Dali zu Fall eine Erklärung abgeben, die er sich selbst gegenüber, allerdings im Rahmen seines Treuhandverhältnisses erteilen durfte 0 Insofern stand er dem Inhaber der Schuldnerin nicht als dessen Angestellter, sondern als Vertreter der Gläubiger gegenüber«, Die Sachlage ist auch nicht so, daß es vom Zeitpunkte des Vergleichs ab an einem für den Gerichtsvollzieher und die Gläubiger ausgeübten Besitzmittlerverhältnisse gefehlt hätte. Ein solches ist zwar erforderlich, um den Fortbestand der Pfändung zu gewährleisten (RGZ 94, 341? 118, 276$ EG JW 1931 , 2109)o Nach dem Vergleich sollte jedoch der unmittelbare Besitz nach wie vor für die Pfändungsgläubiger ausgeübt werden, dollo diese sollten mittelbare Besitzer bleiben0 4* Vergeblich macht die Revision geltend, der Wortlaut der Nr«, 5 des Vergleichs stehe der Auslegung des Berufungs- ' gerichts entgegen Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß Nr«, 5 aaO dahin lautet, der Inhaber der Schuldnerin solle berechtigt sein, im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs über gepfändete Ware zu verfügen, und es ist auch richtig, daß in dieser Einzelbestimmung ein Hinweis auf irgendwelche Rechte r /V Sil: der Gläubiger fehlt» Mit Hecht aber hat das Berufungsgericht auf die Nr» 6 - 13 verwiesen«, die eingehende Bestimmungen über die den Gläubigern eingeräumten Rechte enthalten » '.Pur die Ansicht der Revision, daß sich die in Nr» 10 angeordnete Treuhänderschaft der Vertrauensmänner T^BIBlund Br» R^BBR/ nur auf die Obliegenheiten des Inhabers der Schuldnerin in Nr0 6, 7 und 8, nicht aber auf die in Nr» 5 geregelte Portführung des Geschäftes beziehe, fehlt jede innere Berechtigung» Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß sich der Schuldner im'Auslande befand, und daß ihm in Nr» 7 jedwede Verfügung über Vermögenswerte ausdrücklich untersagt wird, darauf geschlossen, daß den Bestimmungen in Nr» 5 nur die Deutung zukoromen könne, das Geschäft der Schuldnerin solle zwar fortgeführt werden, ohne daß jedoch diese Portführung an die Person ihres Inhabers gebunden sein sollte» Es ist daher nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht angenommen > hat, daß die Portführung des Geschäftes durch und Dr» IflHb nur mit den sich aus dem Treuhandverhältnis gegenüber den Gläubigern ergebenden Beschränkungen geschehen sollte. Die vom Berufungsgericht dem Vergleich gegebene Auslegung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Im übrigen ist der Senat an diese Auslegung eines Individualvertrages gebunden» 5c Die Revision kann auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Vertreters der Schuldnerin, des Rechtsanwaltes nicht gewürdigt, keinen Erfolg haben» Die Revision hat vorgetragen, der Zeuge habe ausdrücklich erklärt, er hätte den Vergleich entsprechend seiner Vollmacht nicht abgeschlossen, wenn nicht vereinbart worden wäre, daß der Inhaber der Schuldnerin auch gepfändete Ware verkaufen dürfe» Es habe dem Schiildner die Möglichkeit einge- räumt werden sollen, die gepfändeten Waren durch den Zeugen fflHHl jederzeit frei zu verkaufen und dadurch den Ter-gleich zu erfülleno Das Berufungsgericht hat jedoch diese Bekundung ersichtlich nicht ubersehen, denn sie steht durchaus mit der Auslegung des Vergleichs im Einklang* Das Berufungsgericht geht nämlich gerade davon aus, daß der Zeuge die ge- pfändeten Waren frei verkaufen durfte, daß er aber die ihm als Treuhänder auf erlegten Beschränkungen innehalten mußte# Nach der Ansicht, die das Berufungsgericht ersichtlich vertreten hat, hätte der Zeuge Einzelfalle die Ein- willigung zur Freigabe gepfändeter Stücke daher versagen müssen wenn sie mit den Interessen der Gläubiger nicht vereinbar ger wesen wäre, so zJ0 wenn der Verkauf zu einer Verschleuderung geführt hätte» Er hätte auch dann wegen des Treuhandverhältnisses nicht; veräußern dürfen, wenn der Inhaber der Schuldneri auf Veräußerung gedrängt hätte* Es kann jedoch nicht als ein Rechtsfehler angesehen werden, wenn das Berufungsgericht trotz dieser treuhänderischen Bindung des Zeugen tH^^ an die Interessen der Gläubiger, immer noch in der ihm übertragenen Befugnis die Einräumung der Ermächtigung zur freien Veräußerung gepfändeter Waren gesehen hat* Die Bekundung des Zeugen, Recht-’ anwalt OWKKtm steht daher der Auslegung des Berufungsgericht nicht entgegen# m 6» Aus denselben Gründen kann sich die Revision nicht darauf stützen, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Rechtsanwaltes iJHHHHP? des späteren ProzeßbeVollmachtigteh der Klägerin, vom 4» Mai 1955 übergangen» Auch dieses Schreibe hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern in seine Gesamtwürdigung-einbezogeno Das Schreiben ist an den Gerichtsvollzieher gerichtet uiid enthält die Wendungs n Die Firma ScflV (Schuldnerin) ist berechtigt, im Rahmen eines ordnuBg gemäßen Geschäftsverkehrs über die (gepfändeten) W'aren frei zu verfügen”« Wenn das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen ist, daß diese Mitteilung weder ein Beweiszei-chen für eine Auslegung des Vergleichs im Sinne des Beklagten bedeutet, noch eine ..Anw ei sung an den Gerichtsvollzieher, die Pfändung aufzuheben, so ist darin ein Hechtsirrtum nicht zu erblicken« Im letzteren Sinne konnte es schon deshalb nicht verstanden werden, weil der hier näher bezeichneten Mitteilung der Satz vorausgeht § ’’Pie Arrestpfändungen in die Waren ««o« bleiben aufrechterhalten.” Ebensowenig hat das Berufungsgericht, wie die Revision weiterhin rügt, die Zeugenaussage des Rechtsanwalts vom 17« Januar 1955 unberücksichtigt gelassen« Pie Revision übersieht, daß Rechts-anwall; ausdrücklich bekundet hat, der Zeuge sei als Treuhänder eingesetzt worden-und habe selbst geäußert, daß er sieh stets als'Treuhänder der. Gläubiger gefühlt habe« Rieht zu verkennen ist es, daß die im Vergleich vereinbarte Portführung des Geschäfts durch den Zeugen ^flN^M^die Gefahr mit sich brachte, daß die zunächst bei der Pfändung ■ vollzogene Kenntlichmachung der gepfändeten Stücke durch die Veränderungen im Warenbestand beeinflußt werden mußte« Es war unvermeidbar, daß die Pfandanzeigen ira laufe der Zeit, immer größere Unrichtigkeiten aufweisen mußten9 indem sie Waren als gepfändet aufführten, die bereits freigegäberi waren« piesen Zustand haben die;Gläubiger mit dem Abschluß des Vergleichs auch bewußt in Kauf'genommen«, Gleichwohl kannsich hieraus nicht der Schluß ergeben, sie hätten im Bewußtsein dieses unvermeidlichen Unrichtigwerdens der Pfandanzeigen auf die Kenntlichmachung verzichtet und damit , die Pfändung aufgehoben« Ein solcher Schluß verbietet sich schon deshalb, weil sich die Unrichtigkeit der Pfandanzeigen in der Aufzählung bereits freigegebener Stücke erschöpft., sich aber keineswegs in irreführender Weise auf die Bezeichnung der verbleibenden Stücke auszuwirken brauchte, deren Identifizierung nach wie ; vor möglich blieb. V, Soweit das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme es für widerlegt angesehen hat, daß die Entfernung der Pfandanzeigen auf Anweisung des Gerichtsvollziehers erfolgt sei, oder daß der Gerichtsvollzieher auf alle Fälle die Entfernung--am 25. Juni 1955 gebilligt habe, hat die Kevision Verfahrens^* rügen nicht erhoben. Ein sachlichrechtlicher Irrtum des Berufungsgerichts ist auch nicht erkennbar, wenn es davon ausgegangen ist, daß.-die von dem Zeugen- °kne Genehmigung der Gläubiger oder des Gerichtsvollziehers vorgenommene Entfernung der Pfandanzeigen für den Fortbestand der Pfändung ohne Bedeutung blieb» ^ VI. Pie Revision rügt schließlich, die dem Konkursverwalter etwa obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft sei jedenfalls in der Perspn des Beklagten nicht entstanden,! weil dieser erst während des Rechtsstreites am 29. Oktober ' im Anschluß an die Amtszeit seines Vorgängers zu dem Konkursverwalter bestellt worden sei. Für ihn, so hat die Revision ausgeführt, bestehe demnach ein subjektives Unvermögen im Sinne des § 275 BGB, das er wie ^ein Erbe geltend machen könne. Biese Büge kann keinen Erfolg haben» Pie- Tatsache, daß dem Beklagte ein Amtsvorgänger vorausgegangen ist, ist in diesem Zusamen^ hang ohne Bedeutung, Penn daraus ergibt' sich keineswegs, daßÄ er nicht in der Lage ist, die verlangte.Auskunft zu erteilen'. Bei ordnungsgemäßem Verlauf müssen über die« Veräußerung der ' gepfändeten Teppiche Aufzeichnungen vorhanden sein. Es ist auch nicht anzunehmen, daß der AmtaVorgänger des Beklagten den Verkauf persönlich vorgenommen hato Ohne nähere Darlegungen konnte vielmehr das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er sich auf die Kontrolle des Verkaufs beschränkt und die Veräußerung selbst dem Zeugen °üer anderen Angestell- ten überlassen hat, so daß diese in der Lage gewesen sein ,müssen, Unterlagen beizubringen« Abgesehen davon berücksichtigt die Revision nicht, daß der Amtsvorgänger des Beklagten verpflichtet war, ihm als seinem Nachfolger die Geschäfte ordnungs .mäßig zu* übergeben und damit auch die erforderlichen Auskünfte .zuteil werden zu lassenv Wenn bei der Übergabe das unterblieben sein sollte, so besteht diese Verpflichtung auch heute noch fort, so daß der Amtsvorgähger des Beklagten das Erforderliche noch nachzuholen hatte» In dieser Beziehung laßt der Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen jede Einzelheiten vermissen» Bei dieser Sachlage kann daher dem Berufungsgericht auch daraus nicht ein Vorwurf gemacht werden, wenn es das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 1955? das sich in der in jeder Beziehung unsubstantiierten Behauptung erschöpft, im Zeitpunkte der Konkurseröffnung sei weder der Beklagte noch sonst jemand in der Lage gewesen, die infrage kommenden Feststellungen' zu treffen, nicht weiter verfolgt hat» YI* Die Revision erwies sich somit als unbegründet 0 Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen. 3)r, Großmahn . Artl Dr* Spieler Br. Mezger Dr. Ressner * '.jf*-*•*/••• \ '*•>*&*-■*> ' .*jjg