* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 179/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 179/84

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 20.674,48 DM festgesetzt und "zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf dessen Entscheidungsgründe" Bezug genommen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO verletzt hat. Ein Berufungsurteil, das - wie hier - revisibel ist, muß gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGHZ 73, 248, 250; Senatsurteil vom 19. Allerdings kann der Tatbestand des Berufungsurteils gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch durch eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ersetzt werden, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. 2. a) Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch machen oder - wie dies für nicht revisible Urteile zulässig ist (§ 543 Abs. 1 ZPO) - von der Darstellung eines Tatbestandes überhaupt ab-sehen wollte. Für letzteres spricht, daß das Berufungsgericht, was sich aus der Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag unter 40.000,— DM ergibt, sein Urteil selbst für irrevisibel hielt und ausdrücklich § 543 Abs. 1 ZPO zitiert hat. b) Selbst wenn trotz des ausdrücklichen Hinweises auf Abs. 1 des § 543 ZPO angenommen werden könnte, das Berufungsgericht habe sich zu dem Zwecke der Sachverhaltsdarstellung auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bezogen, müßte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Oktober 1982 gezeigte Bereitschaft, die Geräte zu untersuchen und gegebenenfalls nachzubessern, auf den Verspätungseinwand stillschweigend verzichtet hat, und schließlich geht es um die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 377 Abs. 1 HGB berührende - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Frage, ob eine unverzügliche Untersuchung der Geräte nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang überhaupt tunlich war. Ob dieses schriftsätzlich angekündigte neue Vorbringen, das in sich schlüssig ist und Bedeutung für die Auslegung der für die Bestellung vom 10. Der Senat hat von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG möglichen Anordnung Gebrauch gemacht, daß Gerichtskosten der Revisionsinstanz, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären, außer Ansatz bleiben.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 377 HGB § 8 GKG
BerufungsurteilBerufungsgerichtTatbestandZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 179/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
10. Juli 1985 Kanik
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Ul Hans L|
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer l-DiBB-Straße in B|
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 die Firma RflB führerin Anita S
GmbH, vertreten durch die Geschäfts-MM|B|straße 23 in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Gerichtskosten der Revisionsinstanz bleiben außer Ansatz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin lieferte der Beklagten im September 1982 zehn Geräte zur Entkeimung von Schwimmbadwasser. Den hierfür berechneten Kaufpreis von 20.674,48 DM hat sie mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung, mit der die Beklagte hilfsweise in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung erklärt hat, ist unter Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 20.674,48 DM festgesetzt und "zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf dessen Entscheidungsgründe" Bezug genommen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer auf 41.348,96 DM festgesetzt hat, ist die Revision statthaft (§§ 545, 546 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
II.	In der Sache selbst führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO verletzt hat.
 
1.	Ein Berufungsurteil, das - wie hier - revisibel ist, muß gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGHZ 73, 248, 250; Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = WM 1980, 253). Allerdings kann der Tatbestand des Berufungsurteils gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch durch eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ersetzt werden, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
2.	a) Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Berufungsgericht von der Möglichkeit des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch machen oder - wie dies für nicht revisible Urteile zulässig ist (§ 543 Abs. 1 ZPO) - von der Darstellung eines Tatbestandes überhaupt ab-sehen wollte. Für letzteres spricht, daß das Berufungsgericht, was sich aus der Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag unter 40.000,— DM ergibt, sein Urteil selbst für irrevisibel hielt und ausdrücklich § 543 Abs. 1 ZPO zitiert hat. Ob das Berufungsurteil daher wegen gänzlichen Fehlens seines Tatbestandes aufgehoben werden müßte, kann aber dahinstehen.
5
b) Selbst wenn trotz des ausdrücklichen Hinweises auf Abs. 1 des § 543 ZPO angenommen werden könnte, das Berufungsgericht habe sich zu dem Zwecke der Sachverhaltsdarstellung auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bezogen, müßte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eine solche Bezugnahme ist nur zulässig, wenn dadurch die revisionsrechtliche Prüfung nicht wesentlich erschwert wird. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt in beiden Rechtszügen deckungsgleich ist oder nur um eine Rechtsfrage gestritten wird, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt (vgl. BAG ZIP 1980, 1026; BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = NJW 1981, 1848; Senatsurteil vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = WM 1983, 786). Daran fehlt es hier.
Die Parteien streiten nicht lediglich um Rechtsfragen.
Es geht vielmehr einerseits darum, ob die Untersuchungs- und Rügefrist des § 377 Abs. 1 HGB stillschweigend hinausgeschoben wurde. Hierfür ist von Bedeutung das Verständnis sowie die Auslegung der in die Bestellung vom 10. September 1982 aufgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Garantieregelung. Zum anderen streiten die Parteien darum, ob - was das Berufung gericht nicht geprüft hat und wozu auch tatsächliche Feststellungen fehlen - die Klägerin durch ihre am 27. Oktober 1982 gezeigte Bereitschaft, die Geräte zu untersuchen und gegebenenfalls nachzubessern, auf den Verspätungseinwand stillschweigend verzichtet hat, und schließlich geht es um die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 377 Abs. 1 HGB berührende - vom Berufungsgericht nicht erörterte - Frage, ob eine unverzügliche Untersuchung der Geräte nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang überhaupt tunlich war.
L
6
Hierzu hat die Beklagte auch erst in der Berufungsinstanz - unter Beweisantritt - ausgeführt, daß eine Untersuchung alsbald nach der Lieferung aus technischen Gründen ausgeschlossen, vielmehr erst nach Einbau in ein Schwimmbecken möglich gewesen sei. Ob dieses schriftsätzlich angekündigte neue Vorbringen, das in sich schlüssig ist und Bedeutung für die Auslegung der für die Bestellung vom 10. September 1982 getroffenen Garantieregelung haben könnte, auch mündlich vorgetragen und damit Prozeßstoff wurde, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht. Dieses enthält keine Bezugnahme auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze. Deshalb kann auch nicht überprüft werden, ob die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das vorerwähnte Vorbringen übergangen, gerechtfertigt ist.
Das Berufungsurteil war daher jedenfalls wegen Fehlens einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung aufzuheben.
III.	Der Senat hat von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG möglichen Anordnung Gebrauch gemacht, daß Gerichtskosten der Revisionsinstanz, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären, außer Ansatz bleiben.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Braxmaier
 Dr. Skibbe	Dr.	Zülch
 Dr. Paulusch
 Groß