Der Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1.März 1966 bis einschließlich Juni 1967 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Nachdem der Kläger in die Vereinigten Staaten zurückgereist war und dort erfahren hatte,daß deutsche Gesetzesbestimmungen seinem ursprünglichen Plan nicht im Wege gestanden hätten, schrieb er am 6, Dezember 1952 an die NVBMHHHB Bank in die das Sperrmark-Konto verwaltete, und verbot weitere Auszahlungen zu Lasten dieses Kontos vor Erteilung neuer Anweisungen, Von diesem Schreiben unterrichtete er die Beklagten, durch einen Brief vom 6, Dezember 1952, in dem es heißt: .es entgegen seiner bisherigen Annahme, die auf einer früher eingeholten Auskunft beruht habe, dem Kläger als Ausländer nicht verwehrt sei, mit Sperrmark ein Grundstück in Deutschland zu erwerben und zu bebauen» In dem Schreiben heißt es weiter, die Beklagten seien, wenn, der Kläger es wünsche, bereit, das Grundstück auf ihn zu übertragen» Anfang Januar 1953 erhielt die Beklagte zu 2 ein Schreiben des amerikanischen Notars und Inhabers einer Reiseagentur Walter aus den der Kläger mit seiner Vertre- In Ihrer Antwort vom 11» Januar 1953 an SflHHV wies die Beklagte zu 2 darauf hin, -daß der Darlehensvertrag endgültig genehmigt sei, und bot hypothekarische Sicherstellung des Darlehens an» Außerdem schrieb der Beklagte zu 1 unter dem 13» Januar 1955 an den Kläger und hielt ihm vor,, daß er aus den Beklagten unbekannten Gründen offenbar anderen Sinnes geworden sei, wie sich aus einem Vergleich des Angebotes des Klägers in seinem Briefe vom 6» Dezember 1952 mit dem Angebot einer mietefreien Wohnung für fünf Jahre in dem Brief des SflMi ergebe» SflMHP bestätigte den Brief der Beklagten zu 2 unter dem 21» Januar 1955c Er beharrte auf dem in seinem ersten Schreiben eingenommenen Standpunkt und bat die Beklagte zu 2, sie solle dem Kläger weitere Aufregungen ersparen und ihn nicht verärgern» schrieb darauf unter dem 11» Eebruar 1953 an den Beklagten zu 1, er danke dafür, daß die Angelegenheit nunmehr im Sinne des Klägers erledigt sei, und fügte eine Vollmacht des Klägers bei, durch die der Beklagte zu 1 als Treuhänder eingesetzt wurde0 Weiter heißt es in dem Brief: *„00 moechte ich Ihnen im Aufträge (des Klägers) mitteilen, dass Ihnen die untere Wohnung fuer die ersten 5 Jahre kostenlos zur Verfügung steht, die obere Wohnun^einem weiteren Verwandten, Herrn Kurt Der Wunsch (des Klägers) ist, dass Sie, wie auch Herr Kurt nach Ablauf der er- Der Beklagte au 1 bestätigte in einem Schreiben an den Kläger vom 22» Februar 1953 den Brief des SfBHP BP und den Erhalt der Vollmacht, Am 26o März 1953 verkaufte die Beklagte zu 2 das Grundstück' für 1 911 DM, die bezahlt seien, an den Kläger und ließ es ihm auf» Der Kläger wurde als Eigentümer eingetragen, hach Fertigstellung des Wohnhauses bezogen die Beklagten die untere Wohnung, und kurt CBHBBP die obere Wohnung„ Each Ablauf von fünf Jahren zahlten die Beklagten bis Ende 1965 anteilig die auf sie entfallenden lasten des Grundstücks» Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, erscheint deshalb zweifelhaft, weil ein Machgeben des Klägers nicht erkennbar ist« Vielmehr haben sich die Beklagten den Wünschen des Klägers, die dieser geäußert hatte, nachdem ihm bekannt geworden war, daß er selbst Grundbesitz in Deutschland erwerben 'und bebauen konnte, in vollem Umfange gefügte Letztlich kann aber die rechtliche Einordnung der Ver einbarung als Vergleich ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Kläger den Beklagten durch die erwähnte Vereinbarung eine Schenkung gemacht hat,was das Berufungsgericht verneint. von ausgegangen wird, daß os sich um einen Vergleich handelt und den von dem Kläger übernommenen Leistungen Kein Schenkungscharakter anhaftet, können die Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht das Recht für sich in Anspruch nehmen, lebenslänglich in dem Grundstück des Klägers nur gegen Entrichtung der anteiligen Unkosten zu 'wohnen., Richtig ist zwar der.Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Schuldrecht Vertragsfreiheit herrscht und Vertragspartner daher nicht daran gebunden sind, ihre Beziehungen entsprechend den im besonderen feil des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vertragstypen ' auszugestalten« Bas Berufungsgericht hat indes unberücksichtigt gelassen, daß die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in vv'irklichkei Vertragstypen entsprechen, die ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind» Dabei sind zwei Zeiträume zu unterscheiden, nämlich einmal die ersten fünf Jahre, in denen die Beklagten für die Überlassung der Räume überhaupt "teein Entgelt zahlen sollten, und andererseits die sich daran anschließende Zeit bis zu dem Lebensende der Beklagten oder der 'beklagten Ehefrau, In dem ersten Zeitraum handelte es sieh um die Überlassung einer Sache, nämlich einer Wohnung im Hau.se des Klägers, zu dem unentgeltlichen Gebrauch, Rechtlich stellt sich eine solche unentgeltliche Gebrauchsüb erlas sung nach einer Auffassung (Staudinger BGB 11. § 516 Mr. 4) als Leihe dar.Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Kläger für diese fünf Jahre keine Leistungen von den Beklagten verlangt und sich auch seine I’eststellungsanträge nicht auf diesen Zeitraum beziehen«, Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stand also den Beklagten nach Ablauf der fünf Jahre nicht mehr das Hecht zu, die Wohnung ohne jedes Entgelt zu benutzen, sondern sie hatten eine v/enn auch verhältnismäßig ge- ringe Vergütung für die Georauchsüberlassurig su entrichten» Das Berufungsgericht v/ill allerdings in der Forderung des Klägers, die Beklagten müßten- sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre an Steuern, Versicherungen usViTo anteilig beteiligen, nicht das Verlangen eines Entgelts für die Überlassung der Wohnung, sondern eine Beteiligung an den Unterhaltungskosten erblicken. Diese Erwägung verdient indes keine Billigung« hach Sinn und Zweck der Vereinbarung hatten die Beklagten dafür, daß sie die Wohnung auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre weiter benutzen durften, einen Anteil an den notwendigen Ausgaben für das Grundstück zu tragen« Dieser Anteil stellte also die Vergütung dafür dar, daß ihnen der Gebrauch der Wohnung auch in der. Bolgezeit gewährt wurde« Es handelt sich mithin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um ein Entgelt für die Überlassung der-Wohnung« Geht man von der Auffassung des Berufungsgerichts aus, daß die Parteien einen Vergleich abgeschlossen hatten, so würde zudem ein wahres Entgelt darin zu erblicken sein, daß die beklagte Ehefrau auf ihre Rechte aus dem Darlehnsvertrag gegenüber dem Klager verzichtet und das (allerdings aus Mitteln des Darlehens erworbene) Grundstück übereignet hatte« Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung -eines Entgelts zu gewähren, ist indes ebenfalls nicht atypisch, sondern stellt sich rechtlich als Mietvertrag dar« Daran, ändert auch der Umstand nichts, daß das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn der Mietzins braucht dem Mietwert der Sache nicht zu ent- Bas gilt auch dann, wenn -dem Berufungsgericht .gefolgt und davon ausgegangen wird, daß die Parteien einen Vergleich geschlossen und in diesem den Mietvertrag vereinbart hat ten, denn die Wahrung der für ein Rechtsgeschäft vor-geschriebenen form ist auch dann erforderlich, wenn dieses'Bestandteil eines Vergleichs ist (RGZ 89, 259; BGH Ort eil vom 8. Bas gilt auch bei dem hier gegebenen Sachverhalt, daß eine Partei der anderen die getroffene Vereinbarung in einem Schreiben bestätigt hatte und dieses Schreiben von dem Vertragspartner gegenbestätigt wurde (Roquette aaO § 566 Rr. 16). gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen <, Bin solcher Vertrag kann, mit der1 gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB) gekündigt werden» Bine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger würde hier in dem Widerruf des ’'mietfreien" Wohnens und dem.Verlangen, eine monatliche Miete von 200 DM für die "Wohnung zu entrichten, zu crblik-ken sein, das der Kläger nach seinem Vorbringen in ..der Klageschrift bereits im Jahre 1965 gestellt haben .will* Unrecht» Biese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Sinn und Wortlaut nur auf die gewillkürte, nicht aber die gesetzliche Schriftform, also nur auf nicht der gesetzlichen Schriftform bedürftige und daher formgerecht durch telegrafische Übermittlung oder Briefwechsel abgeschlossene Verträge, bei denen nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung vei'langt werden kann „ Der Vertrag der Parteien, für den gesetzlich Schriftform vorgeschrieben war,, ermangelte von vornherein'dieser Perm, so daß die Beklagten keinen Anspruch auf Nachholung der Vorm hatten (Boquctte aaO § 566 Ir. 46). gimg ausgesprochen hatte, derm die, Beklagten sind nach Wirksamweröen der Kündigung nicht mehr berechtigt, die von ihnen innegehaltene Wohnung nebst Ne-benräumen im Hause des Klägers zu nutzen„ Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist im Balle der Beklagten höchstens ein Jahr0 Sie war also, auch v/enn sie erst von der Erhebung der Klage im Vorprozeß an gelaufen sein sollte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf alle Bälle bereits abgelaufen„ Dem Hauptantrag auf Feststellung ist datier unter- Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts stattzugeben. Mit dem Eeststellungsbegehren hat der Kläger endgültig obgesiegt, Deshalb sind in diesem umfange den Beklagten gemäß §§ 91, 92,- 100 Abs« 4 die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision., als Gesamtschuldnern aufzuerlegen° Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits .hängt von der Endentscheidung .im Höheverfahren ab„Sie ist deshalb dem, Landgericht Übertragen worden, an das die'Sache zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers zurückverwiesen werden muß,,
/ / Nachschlagewerk: ja BC-HZ : nein BGB § 535 Grundsätzlich ist ein Mietvertrag auch dann au bejahen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung sehr niedrig festgesetzt ist (sog. Gefälllgkeitsralete)„ BGH. Urto v„4o Ms ai 1970 - VIII ZR 179/68 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4» Mai 1970 Klett, JustizhauntSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des H|^||e^enturners Johannes California«. USA, Klägers und Revisionsklägers, Prose.3hovoilnächtigter: Rechtsanwaltl » mill JC ■ xn 2= dessen Ehefrau Elfi K in B( Beklagte und Revisions Prozeßhevollmächtigteri Rechtsam/alt e, 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aiif die mündliche Verhandlung vom 4- Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br. Haidinger sowie der Bundesriehter ir, Gelhaar, Ir. Messner? Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil .des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Qberlandesgeriehts in Schleswig vom $o Juli 1968 aufgehoben und das Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29- September 1967 abgeändert: Der Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1.März 1966 bis einschließlich Juni 1967 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1s wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die im Grundstück des Klügere von ihnen in- : negehaltene Erdgeschoßwohnung mit Hebengelassen und Gartenanteil zu benutzen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner 3/7 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits wird dem Landgericht übertragen, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs zurückverwiesen wird. Von Rechts wegen Der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebende Kläger ist der Bruder des verstorbenen Vaters . der beklagten Ehefrau (Beklagte zu 2), Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 2. Der Kläger besaß ein erworbenes Sperrmark-Gutha-ben und wollte damit im Jahre 1952 ein Grundstück in der Bundesrepublik erwerben und bebauen, nahm jedoch an, daß er nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland als amerikanischer Staatsbürger hi erzu nicht in der Lage sei. Er kam daher mit der Beklagten zu 2 dahin überein, daß diese mit Hilfe eines ihr von dem Kläger zu gewährenden Darlehens von"44 000 DM den Bau durchführen sollte. Sie kaufte am 21> November 1952 ein Baugrundstück von der Deutschen Bundespost für' 1 911 DM, die aus dem Darlehen des Klägers bezahlt vmrden. Nachdem der Kläger in die Vereinigten Staaten zurückgereist war und dort erfahren hatte,daß deutsche Gesetzesbestimmungen seinem ursprünglichen Plan nicht im Wege gestanden hätten, schrieb er am 6, Dezember 1952 an die NVBMHHHB Bank in die das Sperrmark-Konto verwaltete, und verbot weitere Auszahlungen zu Lasten dieses Kontos vor Erteilung neuer Anweisungen, Von diesem Schreiben unterrichtete er die Beklagten, durch einen Brief vom 6, Dezember 1952, in dem es heißt: Hätte ich die Sperrmark hierzuland erworben weiß bestimmt wäre ehrlicher beraten gewesen, aber es ist noch nicht 4 zu spät» Ich meinte ee gut piit Uli (Beklagte zu 2) - freie Wohnung im 1„ Stock -solange sie lent, aber der Grund wie Hausbesitz ist (Kläger) o Wenn ich hier von Euch den Beweis habe das mein Wunsch respektiert ist; geht der Bau weiter »oo»51 Die Beklagten antworteten am 12« Dezember 1952 und wiesen darauf hin, daß die grundbuchamtliche Eintragung auf den Hamen der Beklagten zu 2 lauten müsse, weil der Kläger als Ausländer doch in der Bundesrepublik nicht für Sperrmark kaufen oder bauen könne„ In einem weiteren .Brief vom 18» Dezember 1952 berichtigte der Beklagte zu 1 den Inhalt des Schreibens vom 12» Dezember 1952 dahin, er habe inzwischen von der Bank die Auskunft erhalten,daß .es entgegen seiner bisherigen Annahme, die auf einer früher eingeholten Auskunft beruht habe, dem Kläger als Ausländer nicht verwehrt sei, mit Sperrmark ein Grundstück in Deutschland zu erwerben und zu bebauen» In dem Schreiben heißt es weiter, die Beklagten seien, wenn, der Kläger es wünsche, bereit, das Grundstück auf ihn zu übertragen» Anfang Januar 1953 erhielt die Beklagte zu 2 ein Schreiben des amerikanischen Notars und Inhabers einer Reiseagentur Walter aus den der Kläger mit seiner Vertre- tung beauftragt hatte» Der letzte Absatz dieses Schreibens vom 3» Januar 1953 lautet; "Bitte, lassen Sie mich Ihnen die Wünsche und Absichten des Heim GHHHflB (Klägers) in klarer Weise unterbreiten; - 5 1, die 1» Etage soll von Ihnen und Ihrem Mann "bewohnt soin; .2» die 2» Etage von Herrn .Kurt und EatniliOo Sie, sowohl auch Herr Kurt sol- len mietfrei die angegebenen Stagen für die Bauer von 5 Jahren bewohnen und erwartet (der Kläger) von Ihrem Ehemann Willi KVHMP (Beklagter zu 1), daß dieser die Bauaufsicht des Hauses übernimmt und (den Kläger) als gesetzlichen Vertreter vertritt „ o ." In Ihrer Antwort vom 11» Januar 1953 an SflHHV wies die Beklagte zu 2 darauf hin, -daß der Darlehensvertrag endgültig genehmigt sei, und bot hypothekarische Sicherstellung des Darlehens an» Außerdem schrieb der Beklagte zu 1 unter dem 13» Januar 1955 an den Kläger und hielt ihm vor,, daß er aus den Beklagten unbekannten Gründen offenbar anderen Sinnes geworden sei, wie sich aus einem Vergleich des Angebotes des Klägers in seinem Briefe vom 6» Dezember 1952 mit dem Angebot einer mietefreien Wohnung für fünf Jahre in dem Brief des SflMi ergebe» SflMHP bestätigte den Brief der Beklagten zu 2 unter dem 21» Januar 1955c Er beharrte auf dem in seinem ersten Schreiben eingenommenen Standpunkt und bat die Beklagte zu 2, sie solle dem Kläger weitere Aufregungen ersparen und ihn nicht verärgern» In Ihrem Antwortschreiben vom 1» Eebruar 1953 betonte die Beklagte zu 2, sie habe nie die Absicht 6 gehabt, sich mit dem Kläger gerichtlich auseinan-derzusetsen, und wolle seinen Wünschen naehkommen«. Sie fügte eine Erklärung vom seihen läge hei, die folgenden Wortlaut hat: •’Ich erklärte hiermit, dass ich von dem am 2o Septc 1952 mit (dem Kläger) geschlossenen Dariehnsvertrag über DM 44=000,00 zurücktrete„ Ich hin ferner damit einverstanden, dass das auf Grund vorstehenden Vertrages auf Sonderkonto: stehende Guthaben auf das Konto (des Klägers) rück-übertragen wird» Ebenso bin ich damit einverstanden,■ dass das betr„ Grundstück, WKB? auf den Kamen (des Klä- gers) in das Grundbuch eingetragen v;ird„ !l schrieb darauf unter dem 11» Eebruar 1953 an den Beklagten zu 1, er danke dafür, daß die Angelegenheit nunmehr im Sinne des Klägers erledigt sei, und fügte eine Vollmacht des Klägers bei, durch die der Beklagte zu 1 als Treuhänder eingesetzt wurde0 Weiter heißt es in dem Brief: *„00 moechte ich Ihnen im Aufträge (des Klägers) mitteilen, dass Ihnen die untere Wohnung fuer die ersten 5 Jahre kostenlos zur Verfügung steht, die obere Wohnun^einem weiteren Verwandten, Herrn Kurt Der Wunsch (des Klägers) ist, dass Sie, wie auch Herr Kurt nach Ablauf der er- sten 5 Jahre die Steuern, Versicherungen usw„ gemeinsam tragen „11 Der Beklagte au 1 bestätigte in einem Schreiben an den Kläger vom 22» Februar 1953 den Brief des SfBHP BP und den Erhalt der Vollmacht, Am 26o März 1953 verkaufte die Beklagte zu 2 das Grundstück' für 1 911 DM, die bezahlt seien, an den Kläger und ließ es ihm auf» Der Kläger wurde als Eigentümer eingetragen, hach Fertigstellung des Wohnhauses bezogen die Beklagten die untere Wohnung, und kurt CBHBBP die obere Wohnung„ Each Ablauf von fünf Jahren zahlten die Beklagten bis Ende 1965 anteilig die auf sie entfallenden lasten des Grundstücks» Im Jahre 1965 wohnte der Kläger anläßlich eines Deutsehlandbesuches bei den Beklagten» Damals kam es nach der Darstellung des Klägers zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Insbesondere sei ihm damals klar geworden» so behauptet der Kläger» daß die Beklagten ihn seinerzeit zu täuschen versucht hätten, indem sie ihm verspiegelten» daß er als amerikanischer Staatsbürger in der Bundesrepublik Grundbesitz nicht erwerben dürfe» Deshalb habe er die Zusage» daß die Beklagten 'mietefrei in dem Grundstück wohnen dürften, widerrufen» Der Kläger klagte zunächst den Mietzins für Fe- . bruar 1966 mit 200 DM beim Amtsgericht Bad Oldesloe ein» Dieses wies die Klage ab» Das Urteil ist rechts- 8 Sodann erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er Mietzins in Höhe' von 200 DM monatlich. für die Wohnung für die Zeit vom 1„ Februar 1966 bis einschließlich Mai 1967 und in Höhe von 30 DM monatlich für eine angeblich gegen den Willen des Klägers an das Wohnhaus angebaute Garage für die Zeit vom April 1966 bis Mai 1967, insgesamt 3 620 DM nebst Zinsen begehrte. Das Bandgericht wies die Klage ab» Im Berufungsreehtszuge verlangte der Kläger denselben Betrag, jedoch 200 DM nicht mehr als Miete für Februar 1966, sondern als Wohnungsiaiete für Juni 1967* Weiter beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die im Grundstück des Klägers in BflHHBl von ihnen innegehaltene Brdge-schoßwohrung zu benutzen, sowie hilfsweise die Feststellung, daß der Beklagte zu 1 nach dem Ableben der Beklagten zu 2 keine Hechte auf Benutzung des genannten Grundstücks gegen Unkostenerstattung habe» Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.Außerdem wies das Berufungsgericht die Feststel3.ungsanträ-ge ab- Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsreehtszuge gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der .Revision. I» Die Revision ist zulässig. Wie noch ausZufuhren sein wir'd,- besteht zwischen den Parteien ein Mietverhälinis, Der Kostenstreitwert'für den Eeststel lungsantrag errechnet sich daher nach § 12 Abs» 1 GKG-und beträgt nur 2 760 DM.' Für die Berechnung der Revi sionssumme ist dagegen § 8 ZPO maßgebend. Danach über schreitet der Wert der Beschwer allein wegen der Abweisung des Feststellungsantrages den Betrag von 15 000 DM, der z.Zt. der Einlegung der Revision maßgebend war, erhebliche II. Die Revision ist auch begründet,. 1„ Landgericht und Oberlandesgericht haben die durch BriefWechsel im Februar 1953 zustande gekommene Vereinbarung der Parteien rechtlich als Vergleich gewertet. Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, erscheint deshalb zweifelhaft, weil ein Machgeben des Klägers nicht erkennbar ist« Vielmehr haben sich die Beklagten den Wünschen des Klägers, die dieser geäußert hatte, nachdem ihm bekannt geworden war, daß er selbst Grundbesitz in Deutschland erwerben 'und bebauen konnte, in vollem Umfange gefügte Letztlich kann aber die rechtliche Einordnung der Ver einbarung als Vergleich ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Kläger den Beklagten durch die erwähnte Vereinbarung eine Schenkung gemacht hat,was das Berufungsgericht verneint. Auch wenn nämlich da- von ausgegangen wird, daß os sich um einen Vergleich handelt und den von dem Kläger übernommenen Leistungen Kein Schenkungscharakter anhaftet, können die Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht das Recht für sich in Anspruch nehmen, lebenslänglich in dem Grundstück des Klägers nur gegen Entrichtung der anteiligen Unkosten zu 'wohnen., 20 Das Berufungsgericht erblickt' in der Vereinbarung vom Pebruar 1953 die . Zusage eines schuldrecht-lichen Wohnrechts an die Beklagten, die in den ersten Jahren keinerlei Gegenleistungen an den Kläger zu bewirken und in der Bolgezeit lediglich einen Anteil an den Unkosten zu tragen haben sollten» lin solches schuldrechtliches Wohnrecht kann nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam foivnfrei vereinbart werden, so daß es den Kläger binde» Dieser rechtlichen Beurteilung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Richtig ist zwar der.Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Schuldrecht Vertragsfreiheit herrscht und Vertragspartner daher nicht daran gebunden sind, ihre Beziehungen entsprechend den im besonderen feil des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vertragstypen ' auszugestalten« Bas Berufungsgericht hat indes unberücksichtigt gelassen, daß die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen in vv'irklichkei Vertragstypen entsprechen, die ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind» Dabei sind zwei Zeiträume zu unterscheiden, nämlich einmal die ersten fünf Jahre, in denen die Beklagten für die Überlassung der Räume überhaupt "teein Entgelt zahlen sollten, und andererseits die sich daran anschließende Zeit bis zu dem Lebensende der Beklagten oder der 'beklagten Ehefrau, In dem ersten Zeitraum handelte es sieh um die Überlassung einer Sache, nämlich einer Wohnung im Hau.se des Klägers, zu dem unentgeltlichen Gebrauch, Rechtlich stellt sich eine solche unentgeltliche Gebrauchsüb erlas sung nach einer Auffassung (Staudinger BGB 11. Auf!» § 516 Nr. 3, und 39; BGB RGH3C 11, Äufl. § 516 Amu 1 und vor § 598 Ann, 1; zur Veröffentlichung vorgesehenes BGH Urteil vom 6. März 1970 - V ZP. 57/67) als Schenkung, nach der neuerdings stark vertretenen Gegenmeinung (Esser, Schuldrecht 3. Äufl. Bd. 2.§ 67 2 a So 80; Larenz, Schuldrecht 8. Aufl» Bd. 2 § 43 r S. T19; Ballenstedt bei Soergel/ Siebert BGB IO, AUfl. § 516 Mr. 4) als Leihe dar.Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Kläger für diese fünf Jahre keine Leistungen von den Beklagten verlangt und sich auch seine I’eststellungsanträge nicht auf diesen Zeitraum beziehen«, In der anschließenden Zeit nach Ablauf der fünf Jahre sollten die Beklagten vereinbarungsgemäß die anteiligen Grundsttickslasten tragen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stand also den Beklagten nach Ablauf der fünf Jahre nicht mehr das Hecht zu, die Wohnung ohne jedes Entgelt zu benutzen, sondern sie hatten eine v/enn auch verhältnismäßig ge- - 12,-- ringe Vergütung für die Georauchsüberlassurig su entrichten» Das Berufungsgericht v/ill allerdings in der Forderung des Klägers, die Beklagten müßten- sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre an Steuern, Versicherungen usViTo anteilig beteiligen, nicht das Verlangen eines Entgelts für die Überlassung der Wohnung, sondern eine Beteiligung an den Unterhaltungskosten erblicken. Diese Erwägung verdient indes keine Billigung« hach Sinn und Zweck der Vereinbarung hatten die Beklagten dafür, daß sie die Wohnung auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre weiter benutzen durften, einen Anteil an den notwendigen Ausgaben für das Grundstück zu tragen« Dieser Anteil stellte also die Vergütung dafür dar, daß ihnen der Gebrauch der Wohnung auch in der. Bolgezeit gewährt wurde« Es handelt sich mithin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um ein Entgelt für die Überlassung der-Wohnung« Geht man von der Auffassung des Berufungsgerichts aus, daß die Parteien einen Vergleich abgeschlossen hatten, so würde zudem ein wahres Entgelt darin zu erblicken sein, daß die beklagte Ehefrau auf ihre Rechte aus dem Darlehnsvertrag gegenüber dem Klager verzichtet und das (allerdings aus Mitteln des Darlehens erworbene) Grundstück übereignet hatte« Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung -eines Entgelts zu gewähren, ist indes ebenfalls nicht atypisch, sondern stellt sich rechtlich als Mietvertrag dar« Daran, ändert auch der Umstand nichts, daß das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn der Mietzins braucht dem Mietwert der Sache nicht zu ent- sprechen, vielmehr stellt .ueh ein weit unter der Markt- 13 miete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache einen Mietzins dar (Gefälligkeitsmiete - vgl* BGB RGRK § 535 Arm. 20,* Roquette, Bas Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 535 Nr. 237; BGH Orteil vom 20. Pebruar 1953 - V ZR 102/51 - insoweit in LM BGB § 133 (B) Nr. 3 nicht abgedrückt). 3. Ber Mietvertrag der Parteien bedurfte nach §1 '566, 580 BGB der schriftlichen form. Bas gilt auch dann, wenn -dem Berufungsgericht .gefolgt und davon ausgegangen wird, daß die Parteien einen Vergleich geschlossen und in diesem den Mietvertrag vereinbart hat ten, denn die Wahrung der für ein Rechtsgeschäft vor-geschriebenen form ist auch dann erforderlich, wenn dieses'Bestandteil eines Vergleichs ist (RGZ 89, 259; BGH Ort eil vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53 - IM BGB §313 Kr« 5; Mormann in Soergel/Siebert BGB 11. Aufl, § 779 Nr. 16). Bie Schriftform ist hier nicht gewahrt, denn sie ist bei einem Vertrage nur dann eingehalten, wenn der wesentliche Inhalt der getroffenen Vereinbarungen in einer Urkunde niedergelegt Und diese von bei den Vertragsteilen unterzeichnet wurde (§ 126 Abs. 1 und 2 BGB). Es genügt deshalb nicht, daß die Vereinbarungen in einem Briefwechsel niedergelegt wurden. Bas gilt auch bei dem hier gegebenen Sachverhalt, daß eine Partei der anderen die getroffene Vereinbarung in einem Schreiben bestätigt hatte und dieses Schreiben von dem Vertragspartner gegenbestätigt wurde (Roquette aaO § 566 Rr. 16). Bie Nichteinhaltung der Schriftform führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien, sondern gemäß § 566 Satz 2 BGB gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen <, Bin solcher Vertrag kann, mit der1 gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB) gekündigt werden» Bine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger würde hier in dem Widerruf des ’'mietfreien" Wohnens und dem.Verlangen, eine monatliche Miete von 200 DM für die "Wohnung zu entrichten, zu crblik-ken sein, das der Kläger nach seinem Vorbringen in ..der Klageschrift bereits im Jahre 1965 gestellt haben .will* Auf jeden Ball würde eine Kündigung aber in der Erhebung der Klage auf Zahlung von Mietzins .im Vorprozeß liegen» ■ 4» Auf die Vorschrift des § 1.27 BGB beruft sich die Eevisionserwiderung zu. Unrecht» Biese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Sinn und Wortlaut nur auf die gewillkürte, nicht aber die gesetzliche Schriftform, also nur auf nicht der gesetzlichen Schriftform bedürftige und daher formgerecht durch telegrafische Übermittlung oder Briefwechsel abgeschlossene Verträge, bei denen nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung vei'langt werden kann „ Der Vertrag der Parteien, für den gesetzlich Schriftform vorgeschrieben war,, ermangelte von vornherein'dieser Perm, so daß die Beklagten keinen Anspruch auf Nachholung der Vorm hatten (Boquctte aaO § 566 Ir. 46). Galt aber der Vertrag der Parteien nur als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war er deshalb kündbar, so ist der Peststellungshauptantrag begründet, nachdem der Kläger spätestens Anfang 1966 eine Kündi- -15- / gimg ausgesprochen hatte, derm die, Beklagten sind nach Wirksamweröen der Kündigung nicht mehr berechtigt, die von ihnen innegehaltene Wohnung nebst Ne-benräumen im Hause des Klägers zu nutzen„ Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist im Balle der Beklagten höchstens ein Jahr0 Sie war also, auch v/enn sie erst von der Erhebung der Klage im Vorprozeß an gelaufen sein sollte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf alle Bälle bereits abgelaufen„ Dem Hauptantrag auf Feststellung ist datier unter- Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des Urteils des Landgerichts stattzugeben. Eine Entscheidung über den Hilfsanspi'uch zu dem Beststellungsbegehren entfällt damit. Ser Zahlungsanspruch, kann lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Eine Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs ist bei der gegenwärtigen Lage des Rechtsstreits noch nicht möglich. Es steht indes fest, daß dem Kläger für sämtliche im Berufungsrechtszuge streitigen Monate Zahlungen gebühren. Bür die Zeit bis zu dem Wirksamwrden der Kündigung kann der Kläger allerdings nur die vereinbarte Miete für die Wohnung in Gestalt der anteiligen Laoten beanspruchen, deren Zahlung die Beklagten be--reits im Jahre 1965 -eingestellt hatten. Bür die spätere Zeit steht dem Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe der für die Wohnung und die Garage angemessenen Miete bis zu dem Betrage von 200 DM monatlich für die Wohnung und von 50 DM monatlich für die Garage zu. 16 Da mithin die Beklagten für sämtliche Monate, für die der Kläger Zahlungen verlangt, noch Beträge schulden, sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zväschenurteils über den Grund gegeben„ Mit dem Eeststellungsbegehren hat der Kläger endgültig obgesiegt, Deshalb sind in diesem umfange den Beklagten gemäß §§ 91, 92,- 100 Abs« 4 die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision., als Gesamtschuldnern aufzuerlegen° Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits .hängt von der Endentscheidung .im Höheverfahren ab„Sie ist deshalb dem, Landgericht Übertragen worden, an das die'Sache zur Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche des Klägers zurückverwiesen werden muß,, Br, Haidinger Dr, Gelhaar Dr, Messner Hermann Braxmaier