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BGH

Gericht: BGH

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,. Es handelte sich um Warm-luftheisgerato mit Ölfeuerung, die zur zentralen Beheizung von Wohnungen bestimmt waren» Wegen dieser Geräte kam es Ende 1961 zu dem Streit zwischen den Parteien» Mit der im Januar 1963 eingereichten Klage verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die nach ihrer Meinung noch offenen Rechnungen Zahlung des End-hetrages der Aufstellung in Höhe von 58 938,76 DM nebst Zinsen seit dem 1. Die Beklagte bestritt* einen Teilbetrag der Rechnung U 763 vom 20.6.1961 mit der Begründung, die Rechnung beziehe eich auf die Übernahme gebrauchter und beschädigter Geräte, die Klägerin habe mit ihr nachträglich einen weiteren Preisnachlaß von 1 833,- DM vereinbart. Ferner bestritt die Beklagte eine Forderung in Hohe von 3 760,- DM, die ihr doppelt in Rechnung gestellt sei, und 4 Rechnungen vom 28. März und 29° März 1962 im Gesamtbeträge von 2 236,29 DM mit der Begründung, es handle sich um Irsatzteillieferungen der Klägerin zu denen sie auf Grund vereinbarter Garantie ohne Berechnung verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 2 900,- DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme der 4 Geräte» Dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Anträge ange-fochton, die Beklagte zur Zahlung des mit der Klage geforderten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen und die Widerklage in vollem Umfange abzuv/eisen» Die Beklagte hat lediglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen» Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 30 278,76 DH nebst Zinsen» Dabei war von der Klageforderung der Betrag von 2 900,- DM abgezogen, den das Landgericht der Beklagten auf die Widerklage zugesprochen hatte. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte in der Berufungs-beontwortung vom 20« April 1967 nicht darauf hingewiesen, daß sie die Behauptung des Preisnachlasses aufrecht erhalte, jedoch in den erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Deshalb bleibt cs der Beklagten unbenommen, im erneuten Berufungsverfahren das Beweisangebot anzubringen« Daß die Beklagte ihre Behauptung eines Preisnachlasses in dieser Höhe in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fallengolassen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Entseheidungsgrlindo dos angefochtenen Urteils. März 1962 über 408,32 DM und 1 294,08 DM um Ersatzteillieferungen auf Grund der übernommenen Garantie handl Es hat deshalb hierfür von dem Endbetrag der Kontoaufstellung, den die Klägerin mit der Klage forderte, 1 702, abgesotst. Die Rechnung über 408,32 DM bezieht sich auf zwei Ventilatoren G 20 P und eine Bestellung der Beklagten vom 5. Das Landgericht hat diese Forderungen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe unstreitig die geliefea ten Ersatzteile der Klägerin zur Rücklieferung angeboten. Die Beklagt hat erwidert, sie habe der Klägerin die ersetzten Teile angeboten, dabei sei es verblieben. Wie die Beklagte nicht bestritten habe, habe sie in der Vergangengeit defekte Teile surückgegeben und erat danach habe die Klägerin neue geliefert oder für bereits gelieferte Teile eine Gutschrift erteilt. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß es an einer ausreichenden Peatsteiiung des Berufungsgerichts darüber fehlt, der Anspruch der Beklagten auf Ersatzliefering habe von der Rücksendung der bei der Klägerin befindlichen unbrauchbaren Teile abhängen sollen. März, wonach Gutschrift erteilt werden solle nach Eingang der defekten Teile, ist deutlieh zu entnehmen, daß die gelieferten Teile als Ersatzteile auf Grund einer Garantievereinbarung zwischen den Parteien bestellt worden waren. Die Beklagte hat mit dem E’inwand, sie habe die Teile als Ersatzlieferung bestellt, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten und hat vorgetragen, sie sei von der Klägerin, abgesehen von dem Rechnungsvermerk, nicht dazu aufgefordert worden, ihr die defekten Teile zurück-zusenden. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, dem Gericht ■ näher darzulegen, wofür die ihr in Rechnung gestellten Teile verwendet worden sind und ob sieh nicht schon aus diesem Zusammenhang entnehmen läßt, daß es sich um Ersatzlieferungen zur Erfüllung einer vertragliehen Garantie gehandelt hat. ebenfalls in wohnhaft, 2 Anlagen zu dem Zwecke der zentralen Warmluftbeheizungen von Wohnungen eingebaut, Diese 9 Anlagen seien von den 4 Kunden bei der Beklagten wegen mangelnder Heizleistung beanstandet worden, als sich nach Einbruch der ersten Kälte im Oktober 1961 Dort hätten sie sich selbst von der unzulänglichen Heizung überzeugen können» Später habe dann die Beklagte die mündlichen Mängelrügen in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 18. Der Mangel der beanstandeten Warmluft-Generatoren bestehe darin, daß sie bei weitem nicht die auf den Prospekten der Klägerin angegebene Heizleistung von 15 000 kcal/h und auch nicht die für den Iransport der Warmluft wesentliche Leistung des Ventilators (Gebläseleistung) entsprechend dem Icistungsvcrnerk in den Prospekten der Klägerin gehabt hatten» Die Beklagte hat ferner vorgetragen, sie: habe inzwischen 5 Anlagen ausgebaut und durch andere ersetzt» Dadurch sei ihr ein nachweisbarer Schaden in Höhe von 18 666,30 DM entständen» Mit diesem Ersatzanspruch werde aufgerechnet» Die tatsächlichen Umbaukosten beliefen sich auch für jeden außerdem beanstandeten Öfen auf über 6 200,- DM» Dieser Schaden sei Ihr bereits entstanden, da sie verpflichtet sei, die Kunden in dieser Hinsicht zufrieden zu stellen» Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Heizung technikers für erwiesen gehalten, daß die Beklag rechtzeitig gerügt habe. Biese Feststellung hat die Klägei in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich beanstande Sic hat nur allgemein bemerkt, was das Landgericht über die Gewährleistungsansprüche der Beklagten ausführe, sei ausgesprochen dürftig« Anschließend hat die Klägerin im wesentlichen nur geltend gemacht, die Öfen seien nicht mangelhaft gewesen, es fehle auch an einem Nachweis dafür, welche Gewährleistungen die Beklagte ihren Abnehmern geger über übernommen und was sie hierfür auf gewendet habe. Bas Oberlandesgericht hat angenommen, bezüglich der 4 noch bei der Beklagten lagernden Geräte sei die von ihr im November 1961 erhobene mündliche Rüge rechtzeitig« Insoweit sei das Wandlungsbegehren der Beklagten begründet» Bagegon habe sic die behaupteten Mängel bezüglich der eing bauten Gerate, die sie bereits im Sommer 1961 erhalten hatte, nicht rechtzeitig der Klägerin angezeigt« Nach dem Vortrag , der Beklagten, so führt -das ..Berufungsgericht aus, habe sich bereits im Oktober 1961 die Minderleistung der Öfen gezeigt« Sie habe zunächst versucht, den Fehler selbständig zu beheben, und die Mängel erst im November oder Dezember 1961 gerügt. Damit habe die Beklagte ihre Obliege heit zur unverzüglichen Rüge verletzt; denn sie hätte sofort, nachdem sich gezeigt hatte, daß die Öfen zu schwach arbeiteten, diese Tatsache der Klägerin anzeigen müssen« Schon eine geringe vermeidbare Nachlässigkeit müsse nach dem Zweck dos § 377 HGB die Fiktion der Genehmigung der Ware auslösen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht einwandfrei festgestollt, wann die Beklagte den gerügten Mangel entdeckt hat und wann sie ihn bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach den Beanstandungen ihrer Kunden über unzureichende Erwärmung der Wohnungen1' hätte entdecken müssen« Wenn Die sich darum bemüht hat, die mangelnde Heizleistung zu beheben, so'ergibt sich daraus noch nicht, daß sie damals schon einen Fehler dör ihr von der Klägerin gelieferten Cerüte entdeckt hatte« § 377 HOB, wonach der Käufer zur Wahrung seiner Ansprüche auch erst nach der Ablieferung der Ware hervortretende Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung dem Verkäufer anzuzeigen hat, soll im Interesse des Handelsverkehrs und der einzelnen Vertragsparteien eine möglichst rasche Abwicklung von Handelsgeschäften herbeiführeno Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß schon jeder Verdacht, cs könnte ein geliefertes Gerät mangelhaft sein, zur unverzüglichen Mangelanzeige verpflichtet» Auch hierfür kommt es auf die Umstände des einzelnen Palles an. Der Inhaber der Beklagten hatte das Herstellerwerk besucht und brauchte nach den mit der Klägerin gemachten Erfahrungen nicht ohne besondere Anhaltspunkte damit zu rechnen, daß die ihr gelieferten Olöfen der neuen 1 l’vpo den in den Prospekten angegebenen Leistungen nicht entsprechen könnten. Deshalb ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er zunächst die unzureichende Erwärmung nicht auf einen Mangel der gelieferten Geräte zurückgeführt hat. Denn soweit, das 'nicht der!Bä|^ jedenfalls auf - ein horufeno Diese Einrede ist, wie dem Prozeßvortrag der Beklagten entnommen'werden muß,: auchlgegehlher trag von 1 /Ä^.sdcr ihrshaekiri^ Wenn die Gegenansprüche, die nach der Behauptung der Beklagten den Gesamtbetrag der Klageforderungen übersteigen, sich in dieser Höhe als begründet erweisen sollten, so wäre eine Verrechnung der vom Berufungs- Deshalb muß das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2 900,- DM und den in dieser Höhe mit der 'Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch abgev/ieson hat.

Zitierte Normen: § 377 HGB
RechnungBerufungsgerichtLandgerichtGerätteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX. ZR. 172/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
-19. März 1969 Klett,
 Justi zhauptsekre tär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Pirna Erwin
 Inhaber Erwin asaepl.
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
 die Firma	Moderne	Ölheizungen,	Gesellschaft mit
 beschränkter Haftung, vertreten durch ihren^esehirjj^ führen Er» Micolauo Ajtay von	in Pi
 Straße M,
Klägerin, Widerbeklagte und Frozoßbevollnächtigter; Rechtsanwalt Freihej
T,
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaars Artl, Br» Messner, Mormann und Braxmoier
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), vom 11. Juli 1967 hinsichtlich der Kosten-entocheidung und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin vertrieb Ölöfen und Ölheizungs-Aggregate, die von ihrer Muttergesellschaft	in
(Frankreich) hergestellt wurden» Die Beklagte stand mit der Klägerin seit Ende I960 in Geschäftsverbindung und bezog von ihr verschiedene Geräte und Ersatzteile. Unter den zuletzt gelieferten V/aron befanden sich einige "A^H^^'-Einbaugeneratoren vom Typ E 15 E. Es handelte sich um Warm-luftheisgerato mit Ölfeuerung, die zur zentralen Beheizung von Wohnungen bestimmt waren» Wegen dieser Geräte kam es Ende 1961 zu dem Streit zwischen den Parteien»
 
Mit der im Januar 1963 eingereichten Klage verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Aufstellung über die nach ihrer Meinung noch offenen Rechnungen Zahlung des End-hetrages der Aufstellung in Höhe von 58 938,76 DM nebst Zinsen seit dem 1. April 1962.
Die Beklagte bestritt* einen Teilbetrag der Rechnung U 763 vom 20.6.1961 mit der Begründung, die Rechnung beziehe eich auf die Übernahme gebrauchter und beschädigter Geräte, die Klägerin habe mit ihr nachträglich einen weiteren Preisnachlaß von 1 833,- DM vereinbart. Ferner bestritt die Beklagte eine Forderung in Hohe von 3 760,- DM, die ihr doppelt in Rechnung gestellt sei, und 4 Rechnungen vom 28. März und 29° März 1962 im Gesamtbeträge von 2 236,29 DM mit der Begründung, es handle sich um Irsatzteillieferungen der Klägerin zu denen sie auf Grund vereinbarter Garantie ohne Berechnung verpflichtet gewesen sei.
Gegenüber der unbestrittenen Forderung im Gesamtbeträge von 29 109,47 DM machte die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihr vor dem Kauf der in Rede stehenden Geräte vom Typ E 15 P nach Maßgabe von gedruckten Prospekten bestimmte Zusicherungen über die Leistungsfähigkeit der Geräte gemacht.
Es habe sich jedoch herausgestellt, daß diese Leistungsangaben der tatsächlichen Beschaffenheit der Geräte nicht entsprachen. Von insgesamt 13 gelieferten Geräten seien 9.Geräte. in Wohnungen eingebaut worden. Die Geräte hätten die Y/ohnungen nicht ausreichend erwärmt, deshalb müßten sie wieder ausgebaut und durch bessere Geräte ersetzt werden. Hierdurch entstünden Unkosten, die die unstreitige Klageford orung weit überstiegen.
Die Beklagte beantragte hilfsweise, sie zur Zahlung von 29 109,47 DH nur Zug um Zug gegen Freistellung von Schadonsersatzansprüchen der vier namentlich bezeichneten Kunden zu verurteilen» Diese Freistellungsansprüche machte die Beklagte ferner im Wege der hilfsweise erhobenen Widerklage geltend» Außerdem forderte sie widerklagend Zahlung von 3 200,- DH nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme von 4 V/armluftgebläse-ölheizungsgerät en des Typs E 15 P, die sich noch in ihrem Besitz befänden»
Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 2 900,- DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme der 4 Geräte»
Dieses Urteil hat die Klägerin mit dem Anträge ange-fochton, die Beklagte zur Zahlung des mit der Klage geforderten Betrages nebst Zinsen zu verurteilen und die Widerklage in vollem Umfange abzuv/eisen» Die Beklagte hat lediglich beantragt, die Berufung zurückzuweisen»
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 30 278,76 DH nebst Zinsen» Dabei war von der Klageforderung der Betrag von 2 900,- DM abgezogen, den das Landgericht der Beklagten auf die Widerklage zugesprochen hatte. Es verurteilte demgemäß die Klägerin lediglich zur ZurUcknahmc der 4 A|^B^-Geräte» Die weitergehende Klage f und Widerklage wies es ab.
Hit der Revision erstrebt die Beklagte in erster Linae die Aufhebung dos Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Hilfsweise verfolgt die Beklagte die in ersten Reehtszugc geltend gemachten Freistellungsansprüche
 
einredeweioe weiter, ohne die hierzu erhobene Hilfswider— klage aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Beklagte hatte im ersten Rechtszuge den Teil-
betrag von 1 853,- DM der Rechnung vom 20. Juni 1961 über 7 334,- DH mit der Behauptung bestritten, die Parteien hätten einen weiteren Preisnachlaß in Höhe von 1 833DM s vereinbart. Diese Vereinbarung sei zwischen dem Verkaufsdirektor	und	dem Inhaber der beklagten Birma in
 deren Büro getroffen worden. Im Anschluß hieran sei der Buchhalter Hans	im	Büro	erschienen und Uber die
 Vereinbarung durch den Inhaber der Beklagten unterrichtet worden,	babe	sofort	eine	entsprechende Buchungsaufgabe {Kr. 133) gefertigt (Beweis:	und S^J||^).
Die Klägerin habe den Rabatt später nicht anerkannt. Daraufhin habe	bei	einem Besuch der beklagten Firma im
 Herbst 1962 erklärt, er habe diese Zusage gemacht und stehe
 dafür ein.
Das landgericht hat	hierüber	vernehmen	lassen,
 in seiner Aussage jedoch keinen ausreichenden Beweis für uic behauptete Vereinbarung gesehen. Gleichwohl hat es aber die Klage auch hinsichtlich des streitigen Betrages von 1 833,- DH deshalb abgewiesen, weil von der Beklagten -	.•*
beanstandete Öfen wegen Fehlens der zugesicherten Heizleistung Mängel aufwiesen, die rechtzeitig gerügt worden seien, so daß der Beklagten die Klageforderung übersteigende Gegenforderungen auf Schadensersatz zustünden.
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Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte in der Berufungs-beontwortung vom 20« April 1967 nicht darauf hingewiesen, daß sie die Behauptung des Preisnachlasses aufrecht erhalte,
 jedoch in den erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 7. Juli 1962 S. 4 erklärt, daß sie sich bezüglich des Preis-
nachlasses weiterhin auf das Zeugnis des damaligen Verkauf sdirektors der Klägerin	berufe«	Das	Berufungs-
gericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten	ntcht
 für ausreichend, den behaupteten Nachlaß zu beweisen«
Dic Revision rügt, das Berufungsgericht hätte das Bcwoioangebot	nicht übergehen dürfen« Wenn hierfür
 eine Anschlußberufung erforderlich gewesen wäre, so hätte es die Beklagte darauf hinweisen müssen. Hach den Peststollungen dos Berufungsgerichts sei dieser Punkt jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffen worden«
Es kann dahingestellt bleiben? ob das Berufungsgericht das im ersten Rechtszug vorgetragene Beweisangebot übergehen durfte. Denn die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Teilbetrages von 1 833,- DM kann, wie noch auszuführon sein wird, wegen der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht bestätigt werden. Deshalb bleibt cs der Beklagten unbenommen, im erneuten Berufungsverfahren das Beweisangebot anzubringen« Daß die Beklagte ihre Behauptung eines Preisnachlasses in dieser Höhe in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht fallengolassen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Entseheidungsgrlindo dos angefochtenen Urteils.
II.	Das Landgericht hat den Einwand der Beklagten al hegriindet angesehen, daß es sieh hei den Rechnungen vom 20. März 1962 über 408,32 DM und 1 294,08 DM um Ersatzteillieferungen auf Grund der übernommenen Garantie handl Es hat deshalb hierfür von dem Endbetrag der Kontoaufstellung, den die Klägerin mit der Klage forderte, 1 702, abgesotst.
Die Rechnung über 408,32 DM bezieht sich auf zwei Ventilatoren G 20 P und eine Bestellung der Beklagten vom 5. Februar 1962. Die andere Rechnung hat 6 Ventilatoren G 20 und 6 Regolgoräte G 20 zu dem Gegenstand und bezieht si auf eine Bestellung vom 10. Januar 1962. Beide Rechnungen tragen den Vermerk: Provisorische Berechnung. Eine Gutsch: wird erstellt bei Eingang der defekten Teile.
Das Landgericht hat diese Forderungen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe unstreitig die geliefea ten Ersatzteile der Klägerin zur Rücklieferung angeboten. Die Klägerin hat demgegenüber mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, die Beklagte habe die defekten Teile noci nicht zurückgegeben, obwohl die Klägerin dies bereits mit Schriftsatz von 9. Mai 1963 beanstandet hatte. Die Beklagt hat erwidert, sie habe der Klägerin die ersetzten Teile angeboten, dabei sei es verblieben. Dem Schriftsatz vom 9. Mai 1963 sei nicht zu entnehmen, daß die Klägerin nunmehr noch die Zurücksendung der Teile verlange.
Das Berufungsgericht vermißt einen Nachweis dafür, da es sich un Stücke gehandelt habe, die von der Garantie der Klägerin umfaßt wurden. Nach den zwischen den Parteien unwidersprochen geltenden allgemeinen Geschäftsund Lieferu
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bedingungen umfasse . die von der Klägerin gewährte Garantie lediglich den Ersatz (= Umtausch) von anerkannt schadhaften Teilen gegen neue. Vor deren Rückgabe könne die Klägerin auf jeden Pall Bezahlung der Neuteile verlangen« Grundsätzlich habe zwar der Austausch beanstandeter Teile bei dom Beanstandenden zu erfolgen. Von den Parteien sei das aber so nicht gehondhabt worden. Wie die Beklagte nicht bestritten habe, habe sie in der Vergangengeit defekte Teile surückgegeben und erat danach habe die Klägerin neue geliefert oder für bereits gelieferte Teile eine Gutschrift erteilt.
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß es an einer ausreichenden Peatsteiiung des Berufungsgerichts darüber fehlt, der Anspruch der Beklagten auf Ersatzliefering habe von der Rücksendung der bei der Klägerin befindlichen unbrauchbaren Teile abhängen sollen. Aus dem Vermerk in dem vorgelegten Abdruck einer Auftragsbestätigung ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Denn die Anerkennung schadhafter Teile in Rahnen einer Garantie, die die Klägerin unbestritten auf zwei Jahre übernommen hat, kann auch in anderer Y/eise erfolgen. Don Vermerk auf den beiden Rechnungen vom 28. März, wonach Gutschrift erteilt werden solle nach Eingang der defekten Teile, ist deutlieh zu entnehmen, daß die gelieferten Teile als Ersatzteile auf Grund einer Garantievereinbarung zwischen den Parteien bestellt worden waren.
Die Beklagte hat mit dem E’inwand, sie habe die Teile als Ersatzlieferung bestellt, den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bestritten und hat vorgetragen, sie sei von der Klägerin, abgesehen von dem Rechnungsvermerk, nicht dazu aufgefordert worden, ihr die defekten Teile zurück-zusenden. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht au? einandergesetzt.
 
Der Sachverhalt bedarf daher auch insoweit einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter, und zwar in der Richtung, ob nach den zwischen den Parteien vereinbarten Garantieleistungen als Ersatzlieferung bestellte Teile dann bezahlt werden mußten, wenn und solange die beschädigten Teile, deren Ersatz mit der Bestellung verlangt worden ist, nicht an die Klägerin zurückgesandt worden sind. Die Beklagte wird Gelegenheit haben, dem Gericht ■ näher darzulegen, wofür die ihr in Rechnung gestellten Teile verwendet worden sind und ob sieh nicht schon aus diesem Zusammenhang entnehmen läßt, daß es sich um Ersatzlieferungen zur Erfüllung einer vertragliehen Garantie gehandelt hat.
III,	Den Klageforderungen hält die Beklagte ferner entgegen, sic habe mit Gegenforderungen aufgerechnet oder zu demindest ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Gegenansprüche , die der Beklagten wegen der fehlenden Heizleistun der bei den genannten 4 Kunden eingebauten 9 Geräte erwachsen seien. Im einzelnen geht es dabei um folgenden Sachverhalt:
Wach der Darstellung der Beklagten: hat sie bei Horst E^m^^ in Oberhaunstadt 2 Heizungsanlagen, mit dem Gerät E 15 B, bei dem Kunden Rudolf	in Ingolstadt 4 Anlagen, bei Ludwig A^0(^ 1 und bei Wilhelm	1
ebenfalls in	wohnhaft,	2	Anlagen	zu dem	Zwecke
 der zentralen Warmluftbeheizungen von Wohnungen eingebaut, Diese 9 Anlagen seien von den 4 Kunden bei der Beklagten wegen mangelnder Heizleistung beanstandet worden,
 als sich nach Einbruch der ersten Kälte im Oktober 1961
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eine unzureichende Beheizung der Wohnungen herausgestellt habe,, Hiervon habe sie die Klägerin unverzüglich mündlich in Kenntnis gesetzt» Darauf habe diese bereits im Noveia-bei- 1961 den Heizungstechniker	wegen	der gerügten
 Mängel zur Beklagten entsandt» Der Inhaber der Beklagten habe entsprechende Rügen Im November und Dezember 1961 bei persönlichen Besuchen und Besprechungen in den Geschäftsräumen der Klägerin in Frankfurt vd-ederholt« Im Dezember 1961 seien ferner	und	von	der	Klägerin	aus	diesem
 Anlaß nach Ingolstadt gekommen und hätten zusammen mit dem Inhaber der Beklagten einige Kunden, u.a. Ludwig aufgccucht. Dort hätten sie sich selbst von der unzulänglichen Heizung überzeugen können» Später habe dann die Beklagte die mündlichen Mängelrügen in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 18. Mai 1962 wiederholt»
Der Mangel der beanstandeten Warmluft-Generatoren bestehe darin, daß sie bei weitem nicht die auf den Prospekten der Klägerin angegebene Heizleistung von 15 000 kcal/h und auch nicht die für den Iransport der Warmluft wesentliche Leistung des Ventilators (Gebläseleistung) entsprechend dem Icistungsvcrnerk in den Prospekten der Klägerin gehabt hatten»
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, sie: habe inzwischen 5 Anlagen ausgebaut und durch andere ersetzt» Dadurch sei ihr ein nachweisbarer Schaden in Höhe von 18 666,30 DM entständen» Mit diesem Ersatzanspruch werde aufgerechnet» Die tatsächlichen Umbaukosten beliefen sich auch für jeden außerdem beanstandeten Öfen auf über 6 200,- DM» Dieser Schaden sei Ihr bereits entstanden, da sie verpflichtet sei, die Kunden in dieser Hinsicht zufrieden zu stellen»
Der Dabau sei zunächst nur aufgeschoben worden»
 
Das Landgericht hat auf Grund der Aussage des Heizung technikers	für erwiesen gehalten, daß die Beklag
 rechtzeitig gerügt habe. Biese Feststellung hat die Klägei in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich beanstande Sic hat nur allgemein bemerkt, was das Landgericht über die Gewährleistungsansprüche der Beklagten ausführe, sei ausgesprochen dürftig« Anschließend hat die Klägerin im wesentlichen nur geltend gemacht, die Öfen seien nicht mangelhaft gewesen, es fehle auch an einem Nachweis dafür, welche Gewährleistungen die Beklagte ihren Abnehmern geger über übernommen und was sie hierfür auf gewendet habe.
Bas Oberlandesgericht hat angenommen, bezüglich der 4 noch bei der Beklagten lagernden Geräte sei die von ihr im November 1961 erhobene mündliche Rüge rechtzeitig« Insoweit sei das Wandlungsbegehren der Beklagten begründet» Bagegon habe sic die behaupteten Mängel bezüglich der eing bauten Gerate, die sie bereits im Sommer 1961 erhalten hatte, nicht rechtzeitig der Klägerin angezeigt« Nach dem Vortrag , der Beklagten, so führt -das ..Berufungsgericht aus, habe sich bereits im Oktober 1961 die Minderleistung der Öfen gezeigt« Sie habe zunächst versucht, den Fehler selbständig zu beheben, und die Mängel erst im November oder Dezember 1961 gerügt. Damit habe die Beklagte ihre Obliege heit zur unverzüglichen Rüge verletzt; denn sie hätte sofort, nachdem sich gezeigt hatte, daß die Öfen zu schwach arbeiteten, diese Tatsache der Klägerin anzeigen müssen« Schon eine geringe vermeidbare Nachlässigkeit müsse nach dem Zweck dos § 377 HGB die Fiktion der Genehmigung der Ware auslösen.
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Mit dieser Begründung läßt sich, wie die Revision mit Recht rügt, die Rechtzeitigkeit der behaupteten mündlichen Rügen nicht verneinen,,
lo Die Beklagte hat bereits im ersten Rechtszuge durch Schriftsatz vom 14« Januar 1966 S. 2 vorgetragen, sie habe sich erfolglos bemüht, die Ursache der mangelnden Heizleistung selbst zu beheben, ihr Inhaber habe sofort bei seinen persönlichen Besuchen und Besprechungen bei der Klägerin im Hovember und Dezember 1961 den Mangel gerügt. Diesen Vorbringen ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß die behaupteten Rügen verspätet gewesen seien.
Hach § 377 Abs. 3 HGB hat der Käufer einen tengel, der sich später zeigt, unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mongols als genehmigt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht einwandfrei festgestollt, wann die Beklagte den gerügten Mangel entdeckt hat und wann sie ihn bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach den Beanstandungen ihrer Kunden über unzureichende Erwärmung der Wohnungen1' hätte entdecken müssen« Wenn Die sich darum bemüht hat, die mangelnde Heizleistung zu beheben, so'ergibt sich daraus noch nicht, daß sie damals schon einen Fehler dör ihr von der Klägerin gelieferten Cerüte entdeckt hatte«
Ein tegründoter Verdacht, daß die Öfen zu schwach arbeiteten, mußte die Beklagte zwar veranlassen, die von ihr erstellte Anlage daraufhin zu überprüfen, worauf die unzureichende Erwärmung der Wohnungen zurücksuführen war. Ergab sich bei einer ihr den Umständen nach zuzu demutenden Unter-
suchung, daß dor Fehler,/bei; den &eräteii;;a in der Art ihres Einbans oder 'der „hieran,.erforderlichen, in ihrem Auftrag© erstellten Anlagen liegen mußteP so hätte eie unverzüglich Mängelan2e::ige.:::erstatten'.müssen* ' .
Daß sie cs hieran hat fehlen. l:ai;Än|ilst indbSida^ Vorbringen der Beklagtenrmau£e?§-asö	,
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§ 377 HOB, wonach der Käufer zur Wahrung seiner Ansprüche auch erst nach der Ablieferung der Ware hervortretende Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung dem Verkäufer anzuzeigen hat, soll im Interesse des Handelsverkehrs und der einzelnen Vertragsparteien eine möglichst rasche Abwicklung von Handelsgeschäften herbeiführeno Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß schon jeder Verdacht, cs könnte ein geliefertes Gerät mangelhaft sein, zur unverzüglichen Mangelanzeige verpflichtet» Auch hierfür kommt es auf die Umstände des einzelnen Palles an. Es kann dabei von Bedeutung sein, auf welche Interessen des Verkäufers der Käufer Bedacht nehmen mußte«. Hier handelt es sich um öl-üfen, die die Klägerin von ihrer Muttergesellschaft, einer ■ französischen Herstollerin, • Bezogeii;'l|iat$e v -Die' Klägerin hatte der Beklagten während der länger bestehenden Geschäftsverbindung Ölöfen anderer fypen geliefert, die unbeanstandet geblieben waren. Der Inhaber der Beklagten hatte das Herstellerwerk besucht und brauchte nach den mit der Klägerin gemachten Erfahrungen nicht ohne besondere Anhaltspunkte damit zu rechnen, daß die ihr gelieferten Olöfen der neuen 1 l’vpo den in den Prospekten angegebenen Leistungen nicht entsprechen könnten. Deshalb ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er zunächst die unzureichende Erwärmung nicht auf einen Mangel der gelieferten Geräte zurückgeführt hat. Aus den engen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien --die Beklagte soll sogar die Bezirksvertretung für die Artikel der Klägerin gehabt haben- ist es erklärlich, daß die Mangelanzeigen mündlich erstattet worden sind, und auch wenig wahrscheinlich, daß die Beklagte es unterlassen haben könnte, unverzüglich der Klägerin Mangelanzeige zu erstatten. Das Berufungsgericht hätte auch beachten müssen, daß es in dem Vorbringen der Klägerin an einem Sach-
vortrag dafür fehlt," sie hsbe:;^	Prozeß	die
 Mängelanzeigen als verspätet: ebenfalls dafür. sprechen?fda^	dieser	Be-	.
Ziehung keine ■ K a eh1Üo s i gk© i t. VürzüÄffdC^
■■■%- Hiernach kann :für■■ -H-:;"'" ausgegangen werden,''.''dafi-idie'^Beklägfe	v;
Sprüche, .die sie den\Ilagelordsrüng:^ durch verspätete Mangelanzeige verloren hat.
Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Beklagten nicht untersucht. Insoweit kommt es nicht darauf an, oh
 Sprüchen aufgerechnet iist'k^di©die: JClage .steigen. Denn soweit, das 'nicht der!Bä|^ jedenfalls auf - ein
 horufeno Diese Einrede ist, wie dem Prozeßvortrag der Beklagten entnommen'werden muß,: auchlgegehlher trag von 1	/Ä^.sdcr	ihrshaekiri^
sein soll, hilf&wei©iiiiehtgbgengekö^
auch insoweit.,;;..:Wie:i:herei .:■	■
ist, jedenfalls;'wege:ni;d.er.-:' erholen©^	ji
 dung.: dem ■ Beru.fungsgeriöhtwo.pkd|iÄM# darauf:;hin, daß dl©.ill ägeansirüt^
Zusammenhang mit. dehi^egenan^	/;:sfdheii:',.' ■
sa daß ein' Zurüokbieh&itun^	i:
für die Einrede ausil.;. 273s:.. 1 Auch die Prüfung' dieser 'Fr&gelbi^
Vorbehalten.
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IV. Das Berufungsgericht hat den Betrag, den dös Landgericht der Beklagten auf die Widerklage zugesprochen hat, auf die Klageforderung angerechnet. Die Klägerin hat das Urteil nicht angegriffen, diese Art der Verrechnung also hingenommen. Hierdurch ist jedoch die Beklagte, die insoweit nicht aufgerechnet hat, beschwert. Denn sie hat den Klageforderungen Schadenersatzansprüche einredeweise entgegengehalten. Wenn die Gegenansprüche, die nach der Behauptung der Beklagten den Gesamtbetrag der Klageforderungen übersteigen, sich in dieser Höhe als begründet erweisen sollten, so wäre eine Verrechnung der vom Berufungs-
gericht als von 2 S00,-
begründet erachteten Forderung uer Beklagten DM auf Rückzahlung des Kaufpreises für
4 Geräte rechtlich nicht möglich. Mit einer Forderung,
 der eine Einrede entgegensteht, könnte die Klägerin nicht aufrechnen. Deshalb muß das Berufungsurteil auch
 insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2 900,- DM und den in dieser Höhe mit der 'Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch abgev/ieson hat.
V. Demnach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist in vollen Umfange aufgehoben worden, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, auf Grund des erneuten Berufungsverfahrens eine einheitliche Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz zu treffen. Die Entscheidung
 
über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreite ab und bleibt daher den Berufungsgericht Vorbehalten«
Br« Gelhaar	Artl	Br.	Messner
 Morraann	Braxraaier