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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saar-brücken vom 15» Mai 1963 v/ird insoweit zurückge-wieoen, als sie sich gegen die Abv/eisung des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 3850 DM richtet, der darauf gestützt wird, daß der Beklagte dem Kläger eine Rolladen-Schneidemaschine und eine Formatsägc nicht rechtzeitig bereitgestellt haben soll. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich darüber hinaus mündlich verpflichtet gehabt, die alsbaldige Anschaffung weiterer Maschinen, nämlich einer Rolladen-Schneidemaschine und einer Formatsäge, zu finanzieren. Die Rolladen-Schneidemaschine wurde von dem Beklagten unter Ausnutzung einer von dem Kläger zur Verfügung gestellten Lizenz bei der Firma in Sa®- Auf Betreiben des Klägers wurde die Maschine dann erst Mitte Mai 1958 aufgrund eines neuen Kaufvertrages zwischen der Firma und dem Kläger an diesen in der Y/eise geliefert, daß er sie sich vom Lager des Beklagten abholte. Wegen Fehlens der beiden Maschinen, die der Beklagte ihm vorenthalten habe, sei es nicht möglich gewesen, die von den Parteien vorgesehenen Lieferungen im Werte von 2 bis 3 000 000 ffrs. Für die Monate Oktober bis Dezember 1958 habe dann der Beklagte ohne gerechtfertigten Grund jede weitere Annahme von bereits bestellten Büromöbeln verweigert und auch die Erteilung weiterer Aufträge unterlassen. Klägers, daß der Beklagte mündlich sich zur Vorfinanzierung einer Rolladen-Schneidemaschine und einer Formatsäge verpflichtet habe. Denn das Berufungsgericht hält auch für den Pall, daß bei der Beweiswürdigung kein strengerer Maßstab anzulegen sei, die behaupteten Vereinbarungen über die Vorfinanzierung nicht für bewiesen. März 1961 Seite 2.Dort hat der Beklagte vorgetragen, er sei von sich aus bereit gewesen, ohne daß aber für ihn insoweit eine vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, “nach dem Anlauf" eventuell notwendige Maschinen mitzufinanzieren. Es ist auch nicht unmöglich, wie die Revision meint, daß die Rolladen-Schneidemaschine vom Beklagten erst nach einer gewissen Zeit geliefert werden sollte, in der sich ergeben hatte, daß die Ge- Mit den Erwägungen der Revision läßt sich daher nicht der Beweis für den Vortrag des Klägers über den Abschluß einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt erbringen. ; Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht hätte es nicht unterlassen dürfen, die Bekundungen der im Konkursverfahren vernommenen Söhne des Klägers Robert und Dieter in den Kreis sei- Das Berufungsgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, daß cs unter diesen Umständen die Bekundungen der beiden Zeugen ^.Konkursverfahren nicht zu dem Nachteil des Beklagten verwertet hat. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Vorfinanzierung der beiden Maschinen sei nicht erwiesen, richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die von dem erkennenden Senat nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist. Insbesondere fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt, in dem die Rolladen-Schneidemaschine bestellt wurde, und die Tatsache, daß der Kläger eine auf* seinen Namen lautende Lizenz zu dem Erwerbe der Maschine dem Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, bei seiner Y/ürdi-gung möglicherweise nicht berücksichtigt. Rechtsgründon nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger durch die Vereinbarungen vom November 1957 seine Produktion auf die Bedürfnisse des Beklagten einstellte, der seinerseits verpflichtet war, dem Kläger Aufträge bis zu einem bestimmten monatlichen Gesamtbetrag zu erteilen, nicht gefolgert hat, der Beklagte hätte die an ihn gelieferte Maschine unverzüglich an den Kläger weiterleiten müssen«, Die Revision rügt dagegen mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, ein Schadensersatzanspruch könne: auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte für die Monate Oktober bis Dezember 1958 die Abnahme von bereits bestellten Büromöbeln und die Erteilung weiterer Aufträge verweigert hat, nicht in rechtlich einwandfreier Y/eise begründet hat. Darauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27« September 1958, er werde dem Kläger keine Vorschüsse mehr zahlen und auch die 100 Schreibtische nicht mehr abnehmen, er annulliere somit den Auftrag. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte ab Oktober 1958 jede Abnahme von Büromöbeln ohne Grund verweigert habe. Es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, daß dieses Verhalten von dem Bestreben geleitet gewesen 3ei, sich nach dem Abbruch der Ge-schäftsbeZiehungen infolge der Kündigung des Klägers vom 8. Nach dem von dem Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigten Sachvortrag ist für diesen Rechtszug zu unterstellen, daß der Beklagte dem Kläger eine verbindliche Bestellung zur Herstellung von 100 Schreibtischen erteilt und sich geweigert hatte, von ihm bestellte RollschrLlnke absunehmen. Es hat auch nicht festgestellt, daß der Beklagte entgegen der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erteilung weiterer Aufträge sich von dem Vertrag wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung durch den Kläger oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde lösen durfte. Demnach war die Revision des Klägers in Höhe von 3850 DM insoweit zurückzuweisen, als der Kläger mit dem entsprechenden Hauptantrag Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Maschinen verlangt hat. Das Berufungsgericht wird in dem erneuten Berufungoverfahren somit über den vollen Klagebetrag von 7700 DM (mit Zinsen) zu entscheiden haben, weil dieser Betrag zur Hälfte aufgrund des in der Revisionsinstanz gestellten zweiten Hauptantrages (wegen Nichtabnahme von Waren) und zur anderen Hälfte aufgrund des auf diesen Klage-grund gestützten Hilfsantrages noch im Streit ist. Die Entscheidung über den Hilfsantrag wegen Nichtlieferung und Schlechtlieferung von Maschinen in Höhe von weiteren 3850 DM, der sich auf den zweiten Hauptantrag bezieht, muß dem Berufungsgericht ebenfalls Vorbehalten bleiben,

Zitierte Normen: § 565 ZPO
vertragenBerufungsgerichtbestellenKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2136 052

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii_ZR_il2/6i	URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am .n^c 29.September 1965
Klett 3
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Tischlermeisters Alois N^^^straße fl.
in Fül
 Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Albert Straße
 in Sal
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Artl, Br. Dorschei,. Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen dao: Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saar-brücken vom 15» Mai 1963 v/ird insoweit zurückge-wieoen, als sie sich gegen die Abv/eisung des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 3850 DM richtet, der darauf gestützt wird, daß der Beklagte dem Kläger eine Rolladen-Schneidemaschine und eine Formatsägc nicht rechtzeitig bereitgestellt haben soll.
Im übrigen v/ird das bezeichnete Urteil aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüc kv e rv/i esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wollte Ende 1957 seinen Betrieb, eine Möbelschreincrei in FüflHHHBHM	ausbauen.
Hierfür benötigte er Kredithilfe, die ihm zu dem Teil von einer Bank gewährt wurde. Außerdem hatte er einen Handwerkerkredit beantragt. Anfang November 1957 bot der Beklagte, der Großhandel mit Büromöbeln und ein Fach-
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gcschäft für Büroeinrichtungen betrieb, dem Kläger an, von diesem laufend größere Mengen Büromöbel zu beziehen. Bor Kläger sollte insbesondere laufend Schreibtische und Schränke hersteilen. Für eine hierzu benötigte hydraulische Heizplattenpresse stellte der Beklagte dem Kläger zunächst 1 400 000 ffrs. vorschußweise zur Verfügung. Durch schriftlichen Vertrag vom 15. November 1957 übertrug der Kläger den Alleinvertrieb aller Büromöbel seiner Produktion für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1958 an den Beklagten. Dieser sollte dem Kläger monatlich Aufträge im Gegenwert von 2 bis 3 OQo 000 ffrs. "übergeben1*. Die Heizplattenpresse wurde am 26. November 1957 geliefert. In Ergänzung des Vertrages vom 15. November 1957 verpflichtete sich der Beklagte am 28. November 1957 schriftlich, dem Kläger zur Herstellung von Büromöbeln "Rohmaterial, insbesondere Tischlerplatten, Holz, Furniere, Leim usw." zur Verfügung zu stellen bezw. die Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Diese Vereinbarung sollte bis auf Widerruf gelten.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich darüber hinaus mündlich verpflichtet gehabt, die alsbaldige Anschaffung weiterer Maschinen, nämlich einer Rolladen-Schneidemaschine und einer Formatsäge, zu finanzieren.
Die Rolladen-Schneidemaschine wurde von dem Beklagten unter Ausnutzung einer von dem Kläger zur Verfügung gestellten Lizenz bei der Firma	in	Sa®-
gekauft und bezahlt? jedoch nicht an den Kläger weitergegeben, obwohl der Beklagte sie Ende Februar 1958 ausgcliefert erhalten hatte. Auf Betreiben des Klägers wurde die Maschine dann erst Mitte Mai 1958 aufgrund eines neuen Kaufvertrages zwischen der Firma	und
 dem Kläger an diesen in der Y/eise geliefert, daß er sie sich vom Lager des Beklagten abholte. Die Formatsäge,
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mit der Holzteile winkelgerecht zugeschnitten und besäumt werden sollten, bestellte der Kläger am 10.Januar 1958 bei dem Maschinenfabrikvertreter	und ver-
wies den Vertreter wegen der Bezahlung an den Beklagten. Dieser ließ sich die Maschine unmittelbar in Rechnung stellen und Anfang Februar 1958 ausliefern. Er übergab die Formatsäge jedoch nicht dem Beklagten, sondern dem Bauschreiner BflHfc.
Der Kläger macht geltend, er hätte für den Beklagten -ab 1. Februar 1958 schneller und mehr Büromöbel liefern können, wenn dieser ihm die beiden Maschinen unverzüglich, wie dies mündlich vereinbart worden sei, zur Verfügung gestellt hätte. Wegen Fehlens der beiden Maschinen, die der Beklagte ihm vorenthalten habe, sei es nicht möglich gewesen, die von den Parteien vorgesehenen Lieferungen im Werte von 2 bis 3 000 000 ffrs. monatlich zu erreichen, wenigstens nicht' bis zu dem Juli 1958.
Für die Monate Oktober bis Dezember 1958 habe dann der Beklagte ohne gerechtfertigten Grund jede weitere Annahme von bereits bestellten Büromöbeln verweigert und auch die Erteilung weiterer Aufträge unterlassen.
Der Kläger verlangte Zahlung von 7700 DM nebst Zinsen als Teilbetrag des ihm durch die behaupteten Vertragsverletzungen des Beklagten entstandenen Schadens.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Ptevision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter, die er nunmehr .aufgegliedert hat, und zwar beantragt er Verurteilung des Be-
 
klagten zur Zahlung von 3850 DM wegen Nichtlieferung und Schlechtlieferung der Maschinen und von 3850 DM wegen Nichtabnahme der bestellten Y/aren. Hilfsv/eise verlangt der Kläger für den Pall der Abweisung des ersten Schadonsersatzanspruchs Zahlung von 7700 DM wegen Nichtabnahme der Waren und ferner hilfsweise, im Palle der Abweisung des zweiten Schadensersatzanspruches (wegen der Nichtabnahme) dem Kläger wegen ’'der zu späten und schlechten Lieferung” der Maschinen 7700 DM zu bezahleno
 Der. Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an dem erforderlichen Nachweis für die Behauptung des. Klägers, daß der Beklagte mündlich sich zur Vorfinanzierung einer Rolladen-Schneidemaschine und einer Formatsäge verpflichtet habe. Bei Prüfung der hiergegen vorgebrachten Revisionsrügen kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, deshalb besonders strenge Anforderungen an den vom Kläger zu führenden Bev/eis gestellt werden müssen, weil eine solche Verpflichtung in den schriftlichen Vereinbarungen vom 15. und 28. November 1957 nicht enthalten war und es nach Auffassung de3 Berufungsgerichts besonders nahegelegen hätte, eine solche Verpflichtung in den schriftlichen Vertrag mit aufzunehmen. Denn das Berufungsgericht hält auch für den Pall, daß bei der Beweiswürdigung kein strengerer Maßstab anzulegen sei, die behaupteten Vereinbarungen über die Vorfinanzierung nicht für bewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
lo Die Revision bezieht sich auf Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 31. März 1961 Seite 2. Dort hat der Beklagte vorgetragen, er sei von sich aus bereit gewesen, ohne daß aber für ihn insoweit eine vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, “nach dem Anlauf" eventuell notwendige Maschinen mitzufinanzieren. Voraussetzung hierfür sei jedoch der Ablauf einer gewissen Zeit gewesen, um festzustelleri,.. daß die Geschäftsbeziehung, wie vertraglich fixiert, auch in dem Rahmen ablief, wie dies von dem Beklagten erwartet worden sei. Als die im November 1957 bestellte Rolladen-Schneidemaschine am 28. Februar 1958 angeliefert wurde, sei es schon offensichtlich gewesen, daß der Kläger außerstande sein würde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei aber ausgeschlossen, so meint die Revision, daß die Rolladen-Schneidemaschine erst an den Kläger habe geliefert werden sollen, nachdem sich ergeben hatte, daß die Geschäftsbeziehungen, v/ie im Vertrag vorgesehen, abliefen. Denn zv/ischen dem Abschluß des Vertrages vom 15. November 1957 und der Bestellung der Maschine, die der Beklagte bereits am 18. November 1957 vorgenommen habe, sei eine Feststellung darüber, ob die Vertragsbeziehungen normal abliefen, gar nicht möglich gewesen.
Bei dieser Rüge verkennt die Revision den Sinn dervon ihr' angeführten schrifthätzlichen Ausführungen des Beklagten. Denn hiermit ist nicht behauptet worden, der Kläger sei schon im Zeitpunkt der Bestellung der Maschine erkennbar nicht in der Lage gewesen, die übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten zu erfüllen. Es ist auch nicht unmöglich, wie die Revision meint, daß die Rolladen-Schneidemaschine vom Beklagten erst nach einer gewissen Zeit geliefert werden sollte, in der sich ergeben hatte, daß die Ge-
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schäftsbcziehungen, wie im Vertrag vorgesehen, verliefen. Mit den Erwägungen der Revision läßt sich daher nicht der Beweis für den Vortrag des Klägers über den Abschluß einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt erbringen.
; Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht hätte es nicht unterlassen dürfen, die Bekundungen der im Konkursverfahren vernommenen Söhne des Klägers Robert	und	Dieter	in	den	Kreis	sei-
ner Erwägungen einzubeziehen, weil sich in der überreichten Korresponderizmafrpe abschriftlich die Niederschrift über deren Vernehmung im Konkursverfahren befindet. Denn der Kläger hat diese Zeugen nicht im vorliegenden Prozeß benannt, um damit den. ihm obliegenden Beweis für die behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten über die Vorfinanzierung zu führen. Das Berufungsgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, daß cs unter diesen Umständen die Bekundungen der beiden Zeugen ^.Konkursverfahren nicht zu dem Nachteil des Beklagten verwertet hat.
2. Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Vorfinanzierung der beiden Maschinen sei nicht erwiesen, richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die von dem erkennenden Senat nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist. Rechtsfehler haben sich insoweit nicht ergeben. Insbesondere fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt, in dem die Rolladen-Schneidemaschine bestellt wurde, und die Tatsache, daß der Kläger eine auf* seinen Namen lautende Lizenz zu dem Erwerbe der Maschine dem Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, bei seiner Y/ürdi-gung möglicherweise nicht berücksichtigt. Es ist aus
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Rechtsgründon nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus diesen Tatsachen auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger durch die Vereinbarungen vom November 1957 seine Produktion auf die Bedürfnisse des Beklagten einstellte, der seinerseits verpflichtet war, dem Kläger Aufträge bis zu einem bestimmten monatlichen Gesamtbetrag zu erteilen, nicht gefolgert hat, der Beklagte hätte die an ihn gelieferte Maschine unverzüglich an den Kläger weiterleiten müssen«,
3. Deshalb kann die Revision insoweit keinen Erfolg haben, als die Klägerin mit dem im Revisionsrechtszug . klargestellten ersten Hauptantrage Zahlung von 3850 DM wegen Nichtlieferung und Schlechtlieferung, d.h. wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung, der beiden Maschinen verlangt»
II.	Die Revision rügt dagegen mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, ein Schadensersatzanspruch könne: auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte für die Monate Oktober bis Dezember 1958 die Abnahme von bereits bestellten Büromöbeln und die Erteilung weiterer Aufträge verweigert hat, nicht in rechtlich einwandfreier Y/eise begründet hat.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt bat der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 1958 den Kläger, im Anschluß an die Auslieferung von 100 großen Rollschränken vorerst keine weiteren Rollschränke mehr herzu-stellcn, sondern die am 17. September 1958 bestellten 100 Schreibtische anzufertigen. Diese müßten vom 15. bis 30. Oktober 1958 geliefert werden, worüber der Beklagte eine Bestätigung von dem Kläger verlangte. Der Kläger antwortete durch Schreiben des von ihm beauftragten
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Rechtsanwalts vom 23« September 1958, in dem zunächst die Abnahme weiterer bereits früher bestellten Rollschränke gefordert wurde. Darauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27« September 1958, er werde dem Kläger keine Vorschüsse mehr zahlen und auch die 100 Schreibtische nicht mehr abnehmen, er annulliere somit den Auftrag.
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte ab Oktober 1958 jede Abnahme von Büromöbeln ohne Grund verweigert habe. Aus der vom Kläger überreichten Geschäftskorrespondenz könne dies nicht entnommen werden. Sie lasse im Gegenteil immerhin Gründe für das Verhalten des Beklagten erkennen. Aus einer Abnahmeverweigerung sei nicht ohne weiteres zu schließen, daß er mit dem Vorsatz gehandelt habe, dem Kläger Schaden zuzufügen. Es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, daß dieses Verhalten von dem Bestreben geleitet gewesen 3ei, sich nach dem Abbruch der Ge-schäftsbeZiehungen infolge der Kündigung des Klägers vom 8. September 1958 neue Lieferquellen zu sichern.
Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Wie unstreitig ist, hat der Kläger in dem Schreiben vom 8. September 1958 die Kündigung des Vertragsverhältnisses zu dem Jahresende ausgesprochen und hiermit von einem ihm zustehenden vertraglichen Recht Gebrauch gemacht. Diese Kündigung berechtigte den Beklagten nicht, sich seinerseits fristlos von dem Vertrage zu lösen. Nach dem von dem Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigten Sachvortrag ist für diesen Rechtszug zu unterstellen, daß der Beklagte dem Kläger eine verbindliche Bestellung zur Herstellung von 100 Schreibtischen erteilt und sich geweigert hatte, von ihm bestellte RollschrLlnke absunehmen. Wird hiervon ausgegangen, so ist es Sache
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des Beklagten, seinen Rücktritt von dem Vertrage zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat diese Präge jedoch nicht geprüft. Es hat auch nicht festgestellt, daß der Beklagte entgegen der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erteilung weiterer Aufträge sich von dem Vertrag wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung durch den Kläger oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde lösen durfte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe möglicherweise nicht mit dem Vorsatz gehandelt, dem Kläger Schaden zuzufügen, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers unter einem unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkt, jedenfalls aber nicht erschöpfend, geprüft hat.
III.	Demnach war die Revision des Klägers in Höhe von 3850 DM insoweit zurückzuweisen, als der Kläger mit dem entsprechenden Hauptantrag Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Maschinen verlangt hat. Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird in dem erneuten Berufungoverfahren somit über den vollen Klagebetrag von 7700 DM (mit Zinsen) zu entscheiden haben, weil dieser Betrag zur Hälfte aufgrund des in der Revisionsinstanz gestellten zweiten Hauptantrages (wegen Nichtabnahme von Waren) und zur anderen Hälfte aufgrund des auf diesen Klage-grund gestützten Hilfsantrages noch im Streit ist. Die Entscheidung über den Hilfsantrag wegen Nichtlieferung und Schlechtlieferung von Maschinen in Höhe von weiteren 3850 DM, der sich auf den zweiten Hauptantrag bezieht, muß dem Berufungsgericht ebenfalls Vorbehalten bleiben,
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weil über diesen Hilfsantrag vor Entscheidung über den Hauptantrag nicht entschieden werden kann. Bemerkt sei, daß der Schadensersatzanspruch wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Maschinen bisher lediglich in Höhe von 3850 DM abgewiesen worden ist.
Der Kläger wird auch Gelegenheit haben, in dem erneuten Berufungsverfahren seine Ansprüche ziffernmäßig näher darzulegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher in vollem Umfange dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr.Gelhaar Artl	Dr.Dorschei	Dr.Mezger Dr.Messner