Der Vertrag sollte am 15» Juli 1957 beginnen und nach Bezahlung von insgesamt 10 000 DM mit der Wirkung enden, daß das Unternehmen vollständig auf den Kläger überging. Dezember 1957 abgeschlossenen Verträgen war bestimmt, daß der Kläger nach seinem Ermessen in den Fällen, in denen das außergerichtliche Mahnverfahren nicht zu dem Ziele geführt hatte, die ^urc^“ Parauf hat der Klägef gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Anträge auf Feststellung, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag betreffend die Firma "Praktischer Wirtschaftsdienst Pr.jur. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und der Kläger sämtliche ihm nach den Verträgen obliegenden Zahlungen geleistet hatte, die von dem Beklagten allerdings ab März 1959 nur unter Vorbehalt angenommen worden waren, hat der Kläger sich der Berufung angeschlocsen und die zusätzliche Feststellung begehrt, daß der Kläger 82ch der Kläger durchaus im Klaren gewesen» Die Parteien hätten daher, so führt das Berufungsgericht aus, ihre Rechtsbeziehungen bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Kläger dem Pachtrecht unterstellt. d) Der von dem Berufungsgericht erwähnte Umstand, daß die Parteien außerhalb der schriftlich niedergelegten weitere Vereinbarungen über die in dem Unternehmen anfallenden Hechtsbeistandsgesehäfte getroffen hatten, die auf eine Zusammenarbeit hinzielten, konnte von ihm bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden. Es war nicht gehindert, aus ihm ein Anzeichen dafür zu entnehmen, daß zunächst noch kein vollständiger Übergang des Unternehmens auf den Kläger stattfinden, sondern der Kläger lediglich dessen Pächter sein sollte. hinderte das Berufungsgericht nicht an der Annahme, daß es trotzdem zu solchen Vereinbarungen gekommen war und diese im Verhältnis zwischen den Parteien maßgebend waren. November 1957 übersehen haben könnte, in dem der Kläger der Kündigung entgegen getreten ist, rügt die Revision schon deshalb zu Unrecht, weil das Berufungsgericht dieses Schreiben in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils (BU 37/46) ausdrücklich erwähnt. Indes hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt erklärt, obwohl es selbst zutreffend betont, daß es geboten sei, einen außerordentlich strengen Maßstab bei der Prüfung der KUndi-gungsgründe anzulegen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand o den Beklagten gegenunter Hinweis auf die des Beklagten als das Berufungsgericht vember 1957 dazu hinreißen iieß, über und dessen Ehefrau Fragwürdigkeit der Offiziersehre ’’Lump" und ’'Erpresser1' oder, was b) Als "kritischer" bezeichnet das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger dem Beklagten den Brief des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Babei hat das Berufungsgericht, wie von der Revision mit Recht hervorgehoben wird, außer acht gelassen, daß in dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und ausdrücklich gesagt ist, der Beklagte gebe seine Rechtsbeistandspraxis auf, er übertrage sie auf den Käufer und werde für seine c) Weiter legt das Berufungsgericht dem Kläger zur Last, daß er unter Außerachtlassung der Hinweise des in der Buchhaltung die Angelegenheiten des außergerichtlichen Inkassogeschäfts nicht von den gerichtlichen Hechtsbeistandspachen getrennt und dadurch Hm die Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm nach § 2 der Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf das Prüfungsprotokoll des mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Klägers beauftragten Justizoberinspektors Wilhelm L^^ beim Amtsgericht Stuttgart vom 27«November 1-959 nicht eingegangen ist. Inkarsobiiros mit den Rechtsbeistandssachen in unzulässjger Weise vermengt habe- Bei dieser Sachlage hätte es aber näherer und ins Einzelne gehender Darlegungen bedurft, in welcher Weise der Kläger seinen ihm nach dem Vertrage mit dem Beklagten obliegenden Verpflichtungen zuwider gehandelt hat und weshalb die nach Ansicht des B'erufunrs-gerichts von dem Kläger begangenen Verstöße, die genauer umschrieben 'werden müßten, als so schwerwiegend zu beurteilen sind, daß sie dem Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages gaben. Dabei wird auch darzulcgen sein, aus welchem Grunde konkreter Anlaß zu der vom Berufungsgericht angenommenen Befürchtung bestand, daß die Zulassung des Klägers zu dem außergerichtlichen Inkassogeschäft widerrufen werden würde. Weshalb dem Kläger ein Verstoß gegen Artikel 1 § 6 Absatz 2 Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Last fallen könnte, läßt sich den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. d) Verfehlungen des Klägers erblickt das Berufungsgericht ferner darin, daß dieser es ablehnte, die Kundschaft aufzuklären, und die Zusendung von Briefen an Mandanten zu verhindern trachtete, aus denen zu entnehmen war, daß er sie vor Gericht nicht selbst verträte Diese Erwägung wird von der Revision ebenfalls mit Recht angegriffen. Es geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht klar hervor, weshalb der Kläger dem Vertrage1mit dem Beklagten zuwider gehandelt haben soll, wenn er mit seinen Kunden auch über die gerichtliche Einziehung der Forderungen korrespondierte. Ebensowenig ist ersichtlich, aus welchen Umständen das Berufungsgericht die Verpflichtung des Klägers dazu herleiten will, seine Kunden von vornherein darüber aufzuklären, daß er sie vor Gericht nicht vertreten durfte. Es hätte auch einer Rechtfertigung der Annahme des Berufungsgerichts bedurft, daß es nicht genügt habe, wenn der Kläger sich an die für ihn bestehenden Beschränkungen in seiner Berufsausübung hielt und Rechtsbeistandssachen nicht selbst bearbeitete, sondern vorkommendenfalls dafür sorgte, daß mit der gerichtlichen Beitreibung ein dazu befugter Rechtsbeistand beauftragt wurde. Indes wurden die auf den praktischen Wirtschaftsdienst ausgestellten Vollmachten vor der Einreichung bei Gericht mit dem Stempel des Rechts-beistonds oder später des Rechtsbeistands Kretzschm versehen. Waren die Kunden des Klägers, wie dieser geltend macht, mit der entsprechenden Änderung der Vollmachtsurkunden einverstanden, so ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger hierdurch gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz verstoßen und die Gefahr einer Entziehung der ihm erteilten Erlaubnis herbeigeführt haben soll. Das von dem Kläger jedenfalls ursprünglich verwandte Formular für Prozeß- und Inkassovollmachten sah im übrigen ausdrücklich vor, daß der Kläger befugt sein sollte, die Vollmacht auf andere zu übertragen. Wenn also der Kläger auf Grund der ihm erteilten Vollmacht mit der gerichtlichen Geltendmachung nach vergeblichen außergerichtlichen Einziehungsversuchen einen zugelassenen Rechtsbeistand beauftragte, so hielt er sich im Rahmen seiner Vollmacht und verstieß nicht gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz. Das Berufungsgericht (BU 45) vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, die Übertragung der Vollmacht von dem Kläger auf den Rechtsbeistand habe bereits zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht gehört. Es hat auch unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger, wie er vorgetragen hat, von vprnherein den Willen hatte, sich auf außergerichtliche Maßnahmen zu beschränken, und daß er nach seiner Behauptung gerichtliche Verfahren weder einleitete noch betrieb, sondern in den Fällen, in denen sich die Kotwendigke.it gerichtlichen Vorgehens heraus-stellte, kraft der ihm von den Kunden erteilten Ermächtigung im Einverständnis mit ihnen die Vollmacht auf einen zugelassenen Hechtsfcei3tand übertrug, der dann seinerseits die erforderlichen Anträge bei Gericht stellte0 Erweist sich das Vorbringen des Klägers als richtig, so wird sich der gegen ihn vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf schwerlich aufrecht erhalten lassen können. Mit der bisher von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher seine Annahme, daß der Kläger N durch sein Verhalten die Verträge zwischen den Parteien verletzt und die Gefahr der Entziehung der Erlaubnis zur Fortführung des Wirtschaftsdienstes herbeigeführt habe, nicht aufrechterhalten, f) Eine weitere schwere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Kläger nach der Kündigung seines Vertrages mit dessen Ent- lassung durch den Kläger der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch hingenommen hat, nicht dem Beklagten, der zur Besorgung der Rechtsbeistandsgeschäfte bereit war, sondern dem Rechtsbeistand KrfliHIIHV die in dem Wirtschaftsdienst anfallenden gerichtlichen Angelegenheiten zur Erledigung übertrug. Aus den schriftlich niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien einerseits und zwischen den Parteien und andererseits läßt sich die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Annahme, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, im Falle des Ausscheidens des dem Beklagten die Bechtsbeistandssachen zu übertragen, nicht herleiten. Wie auf Seite 48 Bü ausgeführt ist, wurde im Dezember 1957 das bisher zwischen den Parteien bestehende Arbeitsteilungsabkommen dahin abgeändert, daß der Kläger die gerichtliche Beitreibung nicht mehr an den Beklagten abzugeben hatte, sondern nach seinem Ermessen die sogenannten Bechtsbeistandssachen an übertragen sollte, der jetzt im vollen Umfange Angestellter des Klägers wurde. aber, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge außer acht läßt, die Bechtsbeistandspraxis des Beklagten käuflich erworben, wobei der Kaufpreis von dem Kläger aufgebracht werden mußte. Palle seines Ausscheidens die Rechtsbeistandssachen dem Beklagten zur Erledigung zu übergeben» Es darf in diesem Zusammenhänge nicht außer Betracht bleiben, daß der Beklagte sich seiner Rechtsbeistandspraxis zu Gunsten des endgültig entäußert und daß der Kläger, was das Berufungsgericht völlig unberücksichtigt läßt, nicht nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung des gegenüber dem Beklagten, sondern auch durch Vertrag mit die Erfüllung von dessen Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten übernommen und auf diese Verpflichtung bereits erhebliche Teilzahlungen geleistet hatte» Bas Berufungsgericht meint allerdings (BU 51), die von dem Kläger übernommene Kaufpreisschuld des an den Beklagten sei mangels besonderer SVundungsabrede sofort fällig gewesen, der Kläger habe sich daher mit Zahlungen im Verzug befunden» Dabei übersieht jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, daß nach Nr» 2 des Kaufvertrages zwischen und dem Beklagten die Kaufpreisforderung wie folgt zu tilgen war: Diese Zahlungen hat aber der Kläger ausweislich des von ihm eingereichten Kontoauszuges, der vom Beklagten nicht bestritten worden ist, termingerecht geleistet, so daß zur Zeit der Kündigung des Beklagten auf die Kaufpreisforderung von 5 500 DM bereits mindestens 3 000 DM gezahlt waren. g) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Ausscheiden des sich in offenkundiger Umgehung des ihm im Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz auferlegten Verbots, andere als außergerichtliche Mahnsachen zu bearbeiten, auf den Standpunkt gestellt habe, er habe das Rechtsbeistandsgeschäft des Beklagten erworben und könne darüber verfügen, findet, wie die Revision mit Recht rügt, in den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Aus ihnen läßt sich lediglich entnehmen, daß der Kläger sich für berechtigt hielt, nach Aufkündigung des Vertrages mit die anfallenden Rechtsbeietand sachen nicht mehr dem Beklagten, sondern einem anderen Rechtsbeistand zu übertragen. Zu der Erwägung des Berufungsgerichts, daß hierin ein schwerer Verstoß des Klägers gegen die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu erblicken sei, kann auf das unter f) Ausgeführte verwiesen werden
■ÜIIJ3L172/61 Verkündet am 13. Februar 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2229 061 Im Namen d.es Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Georg straße ®|®, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsbeistand Dr.jur. 5t«P> Sch®®straße 0, in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr. Dorschei, Br. Mezger und .Morrnann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« März 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte betrieb unter der im Handelsregister eingetragenen Firma: "Praktischer 7/irtsehaftsdienst Dr.jur. Ho KaflHHHP" (im folgenden als "Wirtschaftsdienst" bezeichnet) in ein Inkassobüro und v/ar außerdem als Rechtsbeistand zugelassen. Der Kläger war in dem Wirtschaftsdienst seit 1955 zunächst in der Außenwerbung, später im Innendienst tätig. Im Sommer 1957 entschloß sich der Beklagte, der damals erkrankt war, nachdem Verhandlungen mit anderen Interessenten keinen Erfolg gehabt hatten, den Wirtschaftsdienst an den Kläger abzugeben. Durch schriftlichen Vertrag vom 10. Juli 1957, der von dem Rechtsanwalt und Notar Dr. in Lu^(B^- entworfen worden war, verpachtete der Beklagte den Wirtschaftsdienst an den Kläger zu einem Pachtzins ■ von 200 DM monatlich. Außerdem hatte der Beklagte zweimal je 1 000 DM für das von ihm übernommene Inventar zu zahlen. Der Vertrag sollte am 15» Juli 1957 beginnen und nach Bezahlung von insgesamt 10 000 DM mit der Wirkung enden, daß das Unternehmen vollständig auf den Kläger überging. Die im Wirtschaftsdienst anfallenden Gerichtsund Vollstreckungsangelegenheiten wurden weiter von dem Beklagten oder ■?- größtenteils -durch den von ihm sngestellten Rechtsbeistand Hd||^ erledigt. Der Kläger beantragte unter dem 5.August 1957 bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart, ihm die Genehmigung zur Führung eines Inkassobüros zu erteilen. In einer Rücksprache mit dem Vertreter des Amtsgerjchtspräsidenten am 7. Oktober 1957 erklärten die Parteien, der Kläger wolle sich auf die außergerichtliche. Einziehung von Forderungen beschränken. Soweit die gerichtliche Beitreibung notwendig sei, würden die Fülle an den Beklagten, der sich dann eine Vollmacht auf seinen Kamen ausstellen lasse, zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Unter dem 23- Oktober 1957 erteilte sodann der Amtsgerichtspräsident dem Kläger die erbetene Genehmigung«, Im Spätherbst 1957 entstanden Unstimmigkeiten zwischen den P«arteien. Der Beklagte kündigte den Vertrag vom 10. Juli 1957 aus wichtigem Grunde. Im Dezember 1957 wurden die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und zu neu geregelt. In zwei zwischen dem Kläger und Henniger am 7. Dezember 1957 abgeschlossenen Verträgen war bestimmt, daß der Kläger nach seinem Ermessen in den Fällen, in denen das außergerichtliche Mahnverfahren nicht zu dem Ziele geführt hatte, die ^urc^“ führung gerichtlicher Maßnahmen übertragen sollte. trat alle aus der Erledigung der Aufträge des Wirtschaftsdienstes für ihn anfallenden Gebühren "von vornherein in vollem Umfange" an den Wirtschaftsdienst ab. Hmp erhielt dafür eine monatliche Gebühren-pauschale von 500 DM- Außerdem war vereinbart, daß ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes das Vertragsverhältnis nicht vor dem 31- Dezember 1959 gekündigt werden durfte. Durch Vertrag vom 17- Dezember 1957 verkaufte der Beklagte seine Rechtsbeistandspraxis für 3 500 DM an In Nr. 1 dieses Vertrages heißt es wörtlich: "Der Verkäufer gibt seine Rechtsbeistandspraxis auf und überträgt sie auf den Käufer". In Kr. 3s "Der Verkäufer wird für seine Klientel nicht mehr tätig". Am selben Tage trafen die Parteien eine Vereinbarung. In Kr. 1 dieser Vereinbarung erklärte sich der Kläger bereit, zusätzlich außer der Erfüllung des Vertrages vom 10. Juli 1957 an den Beklagten noch weitere 1 500 DM in Raten zu zahlen. In Nr. 2 übernahm der Kläger die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen des aus dem Kaufvertrag Uber die Rechtsbei- standspraxis e In Nr. 3 bestätigte der Beklagte, über die vertraglich vereinbarten Beträge hinaus keine Forderungen an den Kläger und zu haben. Nr'. 4 lautet wörtlich: "Herr Br. (Beklagter) erklärt sich bereit, nach Maßgabe seines Gesundheitszustandes bis zur Erfüllung der Verträge, während einer angemessenen Urlaubszeit des Herrn oder einer vorübergehenden Erkrankung desselben, sich hinsichtlich der juristischen Beratung dem Praktischen Wirtschaftsdienst ohne besondere Honorarforderung zur Verfügung zu stellen”„ In der Folgezeit arbeitete der Kläger mit in der im Vertrage vorgesehenen Weise zusammen. Der Kläger zahlte auch die vorgesehenen Kaufpreisraten für die Rechtsbeistandspraxis an den Beklagten. Im Herbst 1958 kam es zu einem. Zerwürfnis zwisahen dem Kläger und Dieser schrieb dem Kläger unter dem 23- Oktober 1958 einen Brief, in dem er dem Kläger heftige Vorhaltungen über dessen Geschäftsgebaren machte und sich darüber beklagte, daß der Kläger ihn unangemessen behandele. Darauf kündigte der Kläger am 28. Oktober 1958 den mit Henniger abgeschlossenen Vertrag fristlos. Mit Schreiben vom 5» November 1958 sprach der Beklagte die Kündigung der mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge "wegen Vorliegens wichtiger Gründe auf öffentlichrechtlichem und zivilrechtlichem Gebiet" aus und berief sich darauf, daß mit dem Ausscheiden des auf Grund der vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung die Grundlage der Verträge zwischen den Parteien entfallen sei. Per Kläger wies diese Kündigung zurück. In der Folgezeit Übertrug der Kläger die im Wirtschaftsdienst anfallenden Rechtsbeistandssachen dem Rechtsbeistand KrfHHB. Per Vertrag zv/ischen dem Beklagten und über die Übertragung der Rechtsbeistandspraxis wurde von ihnen rückgängig gemachte Beide übten nunmehr die Rechtsbeistandspraxis gemeinsam aus. Auch bezeichnete sich der Beklagte gegenüber Kunden des Y/irtschaftsdienstes wieder als Inhaber des Unternehmens. Parauf hat der Klägef gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Anträge auf Feststellung, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag betreffend die Firma "Praktischer Wirtschaftsdienst Pr.jur. vom 10. Juli 1957 und der Nachtragsvertrag vom 17. Pe-zember 1957 trotz Kündigung des Beklagten vom 5. No- i vember 1958 fortbestehe. Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und der Kläger sämtliche ihm nach den Verträgen obliegenden Zahlungen geleistet hatte, die von dem Beklagten allerdings ab März 1959 nur unter Vorbehalt angenommen worden waren, hat der Kläger sich der Berufung angeschlocsen und die zusätzliche Feststellung begehrt, daß der Kläger 6 Eigentümer des Wirtschaftsdienstes und das vorbezeichnete Geschäft vollständig auf ihn übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anochlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten und auf dessen Verurteilung nach dem zur Anschlußberufung gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist begründet. 1. Keinen Erfolg haben kann allerdings die Revision mit ihren Angriffen gegen die Wertung des durch die Vereinbarung vom 17o Dezember 1957 ergänzten Vertrages der Parteien vom 10. Juli 1957 durch das Berufungsgericht, den dieses entsprechend dem Wortlaut der Urkunde als auflösend bedingten Pachtvertrag in Verbindung mit einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag angesehen ha t. a) Das Vorbringen der Revision, die Parteien hätten nichts anderes gewollt als einen Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt, steht mit den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht in Einklang. Dieses hat nämlich angenommen, der Beklagte habe auf Anraten des Rechtsanwalts Dr. der den Vertrag vom 10. Juli 1957 entworfen hat, bewußt davon abgesehen, sich seines Unternehmens endgültig zu entüußern, sondern sich nur zu dem Abschluß eines Pachtvertrages verstanden. Hierüber sei t X l: i t j \ \ \ i 82ch der Kläger durchaus im Klaren gewesen» Die Parteien hätten daher, so führt das Berufungsgericht aus, ihre Rechtsbeziehungen bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Kläger dem Pachtrecht unterstellt. Diese rechtliche Einordnung sei im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit zulässig und für die Parteien verbindlich» Diese Darlegungen des Berufungsgerichts enthalten eine mögliche Würdigung, der nicht entgegen gehalten werden kann, eine andere Beurteilung habe näher gelegen. Vielmehr ist der erkennende Senat an sie gebunden. Die Möglichkeit, daß die Parteien nur ein Schein- oder Umgehungs-geschäft beabsichtigt hätten, scheidet angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus. Ebenso wie die Verbindung von Miet- und Kaufvertrag zulässig ist (sogenannter Möbelleihvertrag - vgl. dazu Crisolli/Ostler, Abzahlungsgesetz 5» Aufl. § 6 Anm. 31 m.weit.KachWo), sind die. Vertragsparteien nicht gehindert, ihre rechtlichen Beziehungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, dem Pachtrecht zu unterwerfen (vgl. Crisolli/Ostler, aaO § 6 Anm, 39)« b) Ein Widerspruch innerhalb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Feststellungen, aus denen Schlüsse auf die rechtliche Natur der Beziehungen zwischen den Parteien gezogen sind, tritt entgegen der Ansicht der Revision nicht zutage- Das Berufungsgericht hat auch nicht allein auf die dem Vertrage gegebene Bezeichnung abgestellt, sondern hat den Willen der Parteien erforscht und ihn berücksichtigt. 8 c) Daß eine ordentliche Kündigung des Vertrages nicht vorgesehen und eine kalendermäßig bestimmte Pachtzeit nicht vereinbart ist, steht der Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich dennoch um einen Pachtvertrag gehandelt, nicht entgegen. Ein Pachtvertrag kann auch für unbestimmte Zeit eingegangen und die ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden» d) Der von dem Berufungsgericht erwähnte Umstand, daß die Parteien außerhalb der schriftlich niedergelegten weitere Vereinbarungen über die in dem Unternehmen anfallenden Hechtsbeistandsgesehäfte getroffen hatten, die auf eine Zusammenarbeit hinzielten, konnte von ihm bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden. Es war nicht gehindert, aus ihm ein Anzeichen dafür zu entnehmen, daß zunächst noch kein vollständiger Übergang des Unternehmens auf den Kläger stattfinden, sondern der Kläger lediglich dessen Pächter sein sollte. Auch die Bestimmung in § 10 des Vertrages vom 10. Juli 1957: "Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen"? hinderte das Berufungsgericht nicht an der Annahme, daß es trotzdem zu solchen Vereinbarungen gekommen war und diese im Verhältnis zwischen den Parteien maßgebend waren. Ebensowenig war dem Berufungsgericht verwehrt, sich auf die Aktennotiz über die Bücksprache der Parteien mit Amtsgerichtsdirektor Ha^B^ am 7. Oktober 1957 zu beziehen und aus den Erklärungen der Parteien bei dieser Bücksprache Sohlüsse auf den Inhalt der von ihnen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertrags getroffenen Absprachen zu ziehen. Wenn das Berufungsgericht dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist, als sie die Bevision für richtig hält, so ist dies kein Bechts fehler. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufung gericht den Inhalt des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 26. November 1957 bei seiner Entscheidung verwertet hat. Baß es bei seiner Würdigung das Antwortschreiben des Klägers vom 27. November 1957 übersehen haben könnte, in dem der Kläger der Kündigung entgegen getreten ist, rügt die Revision schon deshalb zu Unrecht, weil das Berufungsgericht dieses Schreiben in den Ent-scheidungsgründen seines Urteils (BU 37/46) ausdrücklich erwähnt. e) Die übrigen Rügen, die die Revision gegen die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien erhebt, sind offensichtlich unbegründet„ 2. Waren mithin die Vorschriften des Pachtrechts anwendbar, so unterliegt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Kündigung des durch die Vereinbarung vom 17. Dezember 1957 abgeänderten Vertrages vom 10. Juli 1957 aus wichtigem Grunde für zulässig ansieht. Indes hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt erklärt, obwohl es selbst zutreffend betont, daß es geboten sei, einen außerordentlich strengen Maßstab bei der Prüfung der KUndi-gungsgründe anzulegen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand o a) Der einmalige Unmutsausbruch des Klägers, der sich nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 26, No- den Beklagten gegenunter Hinweis auf die des Beklagten als das Berufungsgericht vember 1957 dazu hinreißen iieß, über und dessen Ehefrau Fragwürdigkeit der Offiziersehre ’’Lump" und ’'Erpresser1' oder, was - 10 / u X I offenläßt, die Kündigung als "reinste Erpressung" zu bezeichnen, ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als nicht gerade schwerwiegend angesehen worden. Der Kläger wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Tat weitgehend dadurch entschuldigt, daß die für ihn gewissermaßen aus heiterem Himmel kommende Kündigung seine wirtschaftliche Existenz bedrohende Folgen heraufbeschwor. Ytenn er in dieser Lage keine Haltung bewahrte und sich zu Äußerungen hinreißen ließ, die schwere Beleidigungen des Beklagten enthielten, so wird der Kläger doch wesentlich, durch das eigene Vorgehen des Beklagten entlastet, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat« b) Als "kritischer" bezeichnet das Berufungsgericht den Umstand, daß der Kläger dem Beklagten den Brief des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1958 über die Erledigung der Beanstandung des Amtsgerichts Miinstermaifeld "vorenthielt". Biese Würdigung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen» Bas Berufungsgericht geht bei seinen Erwägungen davon aus, der Beklagte habe weiter Rechtsbeistand bleiben wollen, woran der Kläger habe denken müssen. Ber Beklagte habe deshalb ein erhebliches Interesse daran gehabt, den Inhalt des Briefes kennen zu lernen. Ber Kläger habe seine Vertragspflichten daher dadurch verletzt, daß er den Brief dem Beklagten nicht ausgehändigt habe. Babei hat das Berufungsgericht, wie von der Revision mit Recht hervorgehoben wird, außer acht gelassen, daß in dem Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und ausdrücklich gesagt ist, der Beklagte gebe seine Rechtsbeistandspraxis auf, er übertrage sie auf den Käufer und werde für seine 11 Klientel nicht mehr tätig. Aber nicht nur diesen Bestimmungen des Kaufvertrages stehen der Würdigung* des Berufungsgerichts entgegen. Tn ihm heißt es nämlich weiter, der Beklagte erteile dem Käufer Prozeßvollmacht fiir jeden Einzelfall und Post Vollmacht, Lediglich private Post hatte der Käufer an den Beklagten weiterzuleiten. Der Brief betraf nach seinem Inhalt die Bechtsbeistands-praxis. Er stand also nach dem Kaufvertrag dem Rechtsbeistand HflBB zu, dem der Kläger nach dem eigenen Vortrag des Beklagten den Brief übergeben hat«, Eine Verletzung des Vertrages zwischen den Parteien kann daher dem vom Berufungsgericht beanstandeten Verhalten des Klägers nicht entnommen werden«, c) Weiter legt das Berufungsgericht dem Kläger zur Last, daß er unter Außerachtlassung der Hinweise des in der Buchhaltung die Angelegenheiten des außergerichtlichen Inkassogeschäfts nicht von den gerichtlichen Hechtsbeistandspachen getrennt und dadurch Hm die Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm nach § 2 der 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 3. April 1936 oblagen,unmöglich gemacht oder doch wesent lieh erschwert habe» Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf das Prüfungsprotokoll des mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Klägers beauftragten Justizoberinspektors Wilhelm L^^ beim Amtsgericht Stuttgart vom 27«November 1-959 nicht eingegangen ist. In diesem Protokoll sind Beanstandungen der Buchhaltung des Klägers nicht enthalten. Es ist auch nicht gerügt, daß der Kläger Geschäfte seines - 12 Inkarsobiiros mit den Rechtsbeistandssachen in unzulässjger Weise vermengt habe- Bei dieser Sachlage hätte es aber näherer und ins Einzelne gehender Darlegungen bedurft, in welcher Weise der Kläger seinen ihm nach dem Vertrage mit dem Beklagten obliegenden Verpflichtungen zuwider gehandelt hat und weshalb die nach Ansicht des B'erufunrs-gerichts von dem Kläger begangenen Verstöße, die genauer umschrieben 'werden müßten, als so schwerwiegend zu beurteilen sind, daß sie dem Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages gaben. Dabei wird auch darzulcgen sein, aus welchem Grunde konkreter Anlaß zu der vom Berufungsgericht angenommenen Befürchtung bestand, daß die Zulassung des Klägers zu dem außergerichtlichen Inkassogeschäft widerrufen werden würde. Weshalb dem Kläger ein Verstoß gegen Artikel 1 § 6 Absatz 2 Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Last fallen könnte, läßt sich den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Es bleibt den Parteien unbenommen, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung auch diesen Punkt zu erörtern. d) Verfehlungen des Klägers erblickt das Berufungsgericht ferner darin, daß dieser es ablehnte, die Kundschaft aufzuklären, und die Zusendung von Briefen an Mandanten zu verhindern trachtete, aus denen zu entnehmen war, daß er sie vor Gericht nicht selbst verträte Diese Erwägung wird von der Revision ebenfalls mit Recht angegriffen. Es geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht klar hervor, weshalb der Kläger dem Vertrage1mit dem Beklagten zuwider gehandelt haben soll, wenn er mit seinen Kunden auch über die gerichtliche Einziehung der Forderungen korrespondierte. Das -13- Inkassobüro des Klägers war ersichtlich in der Weise organisiert, daß der Kläger selbst auf Grund des ihm von seinen Mandanten erteilten Auftrags die Sachen, sobald die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen erforderlich wurde, dem von ihm zugezogenen Rechtsbeistand übergab, der seinerseits den Kläger als seinen Auftraggeber zu unterrichten hatte. Daß der Kläger die ihm gemachten Mitteilungen an die Mandanten weitergab und deren Rückäußerungen, falls erforderlich, dem beauftragten Rechtsbeistand zuleitete, lag aber in der Organisation des Wirtschaftsdienstes begründet. Weshalb hierin ein Verstoß oder gar ein schwerer Verstoß gegen die dem Kläger gegenüber dem Beklagten obliegenden Verpflichtungen gelegen haben soll, ist nicht recht verständlich und bedarf Jedenfalls näherer Begründung. Ebensowenig ist ersichtlich, aus welchen Umständen das Berufungsgericht die Verpflichtung des Klägers dazu herleiten will, seine Kunden von vornherein darüber aufzuklären, daß er sie vor Gericht nicht vertreten durfte. Es hätte auch einer Rechtfertigung der Annahme des Berufungsgerichts bedurft, daß es nicht genügt habe, wenn der Kläger sich an die für ihn bestehenden Beschränkungen in seiner Berufsausübung hielt und Rechtsbeistandssachen nicht selbst bearbeitete, sondern vorkommendenfalls dafür sorgte, daß mit der gerichtlichen Beitreibung ein dazu befugter Rechtsbeistand beauftragt wurde. e) Die Einholung einer Vollmacht in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit durch den Kläger wird vom Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend hervorhebt, schon deshalb zu Unrecht beanstandet, weil der Kläger berechtigt war, in Zwangsvollstreckungssachen jedenfalls insoweit tätig zu werden, als es sich um die Inanspruch- - 14 nähme des Gerichtsvollziehers handelte (Altenhoff/Busch, Rechtsberatungsmißbrauchgesetz Art. 1 § 1 Anm. 33). Gerichtliche Verfahren durfte allerdings der Kläger nicht in Gang setzen und betreiben. Indes wurden die auf den praktischen Wirtschaftsdienst ausgestellten Vollmachten vor der Einreichung bei Gericht mit dem Stempel des Rechts-beistonds oder später des Rechtsbeistands Kretzschm versehen. Waren die Kunden des Klägers, wie dieser geltend macht, mit der entsprechenden Änderung der Vollmachtsurkunden einverstanden, so ist nicht einzusehen, weshalb der Kläger hierdurch gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz verstoßen und die Gefahr einer Entziehung der ihm erteilten Erlaubnis herbeigeführt haben soll. Das von dem Kläger jedenfalls ursprünglich verwandte Formular für Prozeß- und Inkassovollmachten sah im übrigen ausdrücklich vor, daß der Kläger befugt sein sollte, die Vollmacht auf andere zu übertragen. Wenn also der Kläger auf Grund der ihm erteilten Vollmacht mit der gerichtlichen Geltendmachung nach vergeblichen außergerichtlichen Einziehungsversuchen einen zugelassenen Rechtsbeistand beauftragte, so hielt er sich im Rahmen seiner Vollmacht und verstieß nicht gegen das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz. Das Berufungsgericht (BU 45) vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, die Übertragung der Vollmacht von dem Kläger auf den Rechtsbeistand habe bereits zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht gehört. Eine nähere. Begründung für diese Annahme hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Es hat auch unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger, wie er vorgetragen hat, von vprnherein den Willen hatte, sich auf außergerichtliche Maßnahmen zu beschränken, und daß er nach seiner Behauptung gerichtliche Verfahren weder einleitete noch betrieb, sondern in den Fällen, in - 15 1 denen sich die Kotwendigke.it gerichtlichen Vorgehens heraus-stellte, kraft der ihm von den Kunden erteilten Ermächtigung im Einverständnis mit ihnen die Vollmacht auf einen zugelassenen Hechtsfcei3tand übertrug, der dann seinerseits die erforderlichen Anträge bei Gericht stellte0 Erweist sich das Vorbringen des Klägers als richtig, so wird sich der gegen ihn vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf schwerlich aufrecht erhalten lassen können. Mit der bisher von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher seine Annahme, daß der Kläger N durch sein Verhalten die Verträge zwischen den Parteien verletzt und die Gefahr der Entziehung der Erlaubnis zur Fortführung des Wirtschaftsdienstes herbeigeführt habe, nicht aufrechterhalten, f) Eine weitere schwere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Kläger nach der Kündigung seines Vertrages mit dessen Ent- lassung durch den Kläger der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch hingenommen hat, nicht dem Beklagten, der zur Besorgung der Rechtsbeistandsgeschäfte bereit war, sondern dem Rechtsbeistand KrfliHIIHV die in dem Wirtschaftsdienst anfallenden gerichtlichen Angelegenheiten zur Erledigung übertrug. Die gegen diese Erwägung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe der Revision müssen ebenfalls Erfolg haben. Wie sie mit Recht rügt, steht die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen zwischen den Parteien gegeben hat, weder mit ihrem Wortlaut noch den aus diesem ersichtlichen Sinn in Einklang. Sie läßt außerdem wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht, so daß sie für den erkennenden Senat nicht bindend ist. m, 16 - / L Aus den schriftlich niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien einerseits und zwischen den Parteien und andererseits läßt sich die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Annahme, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, im Falle des Ausscheidens des dem Beklagten die Bechtsbeistandssachen zu übertragen, nicht herleiten. Wie auf Seite 48 Bü ausgeführt ist, wurde im Dezember 1957 das bisher zwischen den Parteien bestehende Arbeitsteilungsabkommen dahin abgeändert, daß der Kläger die gerichtliche Beitreibung nicht mehr an den Beklagten abzugeben hatte, sondern nach seinem Ermessen die sogenannten Bechtsbeistandssachen an übertragen sollte, der jetzt im vollen Umfange Angestellter des Klägers wurde. aber, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge außer acht läßt, die Bechtsbeistandspraxis des Beklagten käuflich erworben, wobei der Kaufpreis von dem Kläger aufgebracht werden mußte. Der Beklagte hatte seine Bechtsbeistands-praxis aufgegeben und sich verpflichtet, für seine Klientel nicht mehr tätig zu werden. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, daß der Kläger nach der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages mit ver- pflichtet gewesen sein soll, die Bechtsbeistandssachen seines Wirtschaftsdienstes an den Beklagten zu übertragen. Aus dem Wortlaut der Verträge läßt sich, ohne ihnen- Gewalt anzutun, eine solche Verpflichtung schlechterdings nicht entnehmen. Die Tatsache, daß der Beklagte sich in dem Abkommen mit dem Kläger vom 17. Dezember 1957 bereit erklärt hatte, die Vertretung des zu übernehmen, gestattet entgegen der 'Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Schluß, daß der Kläger die Verpflichtung gehabt habe, im Falle der Verhinderung des oder gar im . - 17 Palle seines Ausscheidens die Rechtsbeistandssachen dem Beklagten zur Erledigung zu übergeben» Es darf in diesem Zusammenhänge nicht außer Betracht bleiben, daß der Beklagte sich seiner Rechtsbeistandspraxis zu Gunsten des endgültig entäußert und daß der Kläger, was das Berufungsgericht völlig unberücksichtigt läßt, nicht nur die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung des gegenüber dem Beklagten, sondern auch durch Vertrag mit die Erfüllung von dessen Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten übernommen und auf diese Verpflichtung bereits erhebliche Teilzahlungen geleistet hatte» Bas Berufungsgericht meint allerdings (BU 51), die von dem Kläger übernommene Kaufpreisschuld des an den Beklagten sei mangels besonderer SVundungsabrede sofort fällig gewesen, der Kläger habe sich daher mit Zahlungen im Verzug befunden» Dabei übersieht jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, daß nach Nr» 2 des Kaufvertrages zwischen und dem Beklagten die Kaufpreisforderung wie folgt zu tilgen war: 2 000 DM waren am 2. Januar 195G zu zahlen, der Rest von 1 500 DM in monatlichen Raten von 100 DM beginnend am 1. Februar 195B. Diese Zahlungen hat aber der Kläger ausweislich des von ihm eingereichten Kontoauszuges, der vom Beklagten nicht bestritten worden ist, termingerecht geleistet, so daß zur Zeit der Kündigung des Beklagten auf die Kaufpreisforderung von 5 500 DM bereits mindestens 3 000 DM gezahlt waren. Bei dieser Sachlage läßt sich eine Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten die in dem Inkassogeschäft anfallenden Rechtsbeistandsgeschäfte zu übertragen oder ihm wenigstens die Rechtsstellung als Stellvertreter eines vorn Kläger nunmehr IS beschäftigten Rechtsbeistands und älteren Berater einzuräumen, mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht bejahen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es unter den gegebenen Umständen dem Kläger verwehrt gewesen sejn soll, nach dem Ausscheiden des einen Rechts- beistand seines Vertrauens zuzuziehen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der vom Kläger später beauftragte Rechtsbeistand KrflHBP unzuverlässig und vertrauensunwürdig gewesen wäre. Das ist aber vom Beklagten bisher nicht einmal behauptet worden. g) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Ausscheiden des sich in offenkundiger Umgehung des ihm im Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz auferlegten Verbots, andere als außergerichtliche Mahnsachen zu bearbeiten, auf den Standpunkt gestellt habe, er habe das Rechtsbeistandsgeschäft des Beklagten erworben und könne darüber verfügen, findet, wie die Revision mit Recht rügt, in den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Aus ihnen läßt sich lediglich entnehmen, daß der Kläger sich für berechtigt hielt, nach Aufkündigung des Vertrages mit die anfallenden Rechtsbeietand sachen nicht mehr dem Beklagten, sondern einem anderen Rechtsbeistand zu übertragen. Zu der Erwägung des Berufungsgerichts, daß hierin ein schwerer Verstoß des Klägers gegen die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beklagten zu erblicken sei, kann auf das unter f) Ausgeführte verwiesen werden 3» Nach allem kann das Berufungsurteil weder mit-der von ihm gegebenen noch einer anderen Begründung aufrecht erhalten bleiben. Der Senat kann auch nicht zu Gunsten des Klägers in der Sache selbst erkennen. Viel- mehr hängt die Entscheidung von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab, die das Berufungsgericht zu treffen haben wird» Deshalb muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen bedurfte, die ebenfalls, wenn sie begründet sein sollten, nur zur Aufhebung und Zurückverweisung hätten führen können. Dem erkennenden Senat erschien es angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu macheno Da die Pflicht zur Tragung der Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist die Entscheidung über diese Kosten ebenfalls dem Berufungsgericht ' übertragen worden. Dr. Haidinger Dr. .Gelhaar Dr. Dorschei Bunäesrichter Br. Mezger Mormann ist infolge Erkrankung an mormann der ünterschriftsleistung verhindert. Dr. Haidinger