Die Klägerin, der ihr früherer Ehemann seinen - etwaigen - Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen auf den genannten Grundbesitz in Höhe eines Betrages von zehntausend Deutsche Mark abgetreten hat, behauptet, dieser habe Ende 1948 mit Df.MüW neue Vereinbarungen getroffen, durch die der alte Mietvertragt insbesohdere hinsichtlich der Abmachungen wegen der Aufwendungen, gegenstandslos geworden sei. in dem ee heißt, "er mache ihm den Vorschlag, bei einem Verkauf solle der Kaufpreis für diesen (als Mieter) 40 000 DM betragen, gleichgültig, was er inzwischen dazugebaut habe; das Vorkaufsrecht werde also auf 40 000 DM festgesetzt. Es sei sein Wunsch, der Ehemann der Klägerin solle das Grundstück bekommen; denn seine Erben (die Beklagte war damals noch nicht mit Dr. MüflHF verheiräl^tj würden es nicht übernehmen können und auch nicht wolleu* Als Bisiko bliebe die Möglichkeit eines tfnfalles, der den phemann der Klägerin betrefien und seine Erben veranlassen könnte, den Mietvertrag zu kündigen. Die Klägerin behauptet jedoch, ihr geschiedener Ehemann habe am gleichen Tage mit Dr. MüflBP fernmündlich fest abgemacht, daß er auf jeden Pall bei Beendigung des Mietverhältnisses binnen eines Jahres den Unterschied zwischen dem. Das Berufungsgwicht sieht - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen an, daß es int December 1948 zu einer bindenden Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts zwischen dem Ehemann SchflHP und dem Vermieter Dr. gekommen ist. Dezember 1948, in dem SchflBft für die Zuschrift vom 19* November 1948 dankt und den Vorschlag annimmt, nicht die Annahme eines Vertragsantrages, sondern nur die Bereitschaftserklärung zu dem Abschluß eines Vertrages im Sinne der Vorschläge, dessen nähere Bedingungen aber noch auszuhandeln - und schriftlich niederzulegen - gewesen wären. Das Berufungsgericht tritt weiterhin dem Landgericht auch darin bei, daß weder der Mietvertrag noch der Zusatzvertrag vom 15* Dezember 1940 mit der Bestimmung über^das allmähliche Abwohnen der Aufwendungen des Mieters aufgehoben worden seien, sowie daß unter diese Bestimmung auch etwaige Aufwendungen SchflH^ für den Bau des Luftschutzkellers fielen, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten habe, daß ihr früherer Ehemann Schflfl^ die Kosten dieser Maßnahmen getragen habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen, auch die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand. des ersten Rechtszuges, deren Wertung durch das Landgericht sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, und auf eine ebenfalls im Revisionsverfahren unzulässige andere Auslegung des Schreibens Schülers vom 6. 1. Was dieses Schreiben betrifft, so kann der Revision insbesondere darin nicht gefolgt werden, daß ihm das Berufungsgericht eine mit seinem Wortlaut unvereinbare Auslegung hat zuteil werden lassen. 2.Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht müsse den Vortrag der Klägerin in ihrer Klagschrift darüber, wie es zu dem Schreiben vom 6. Es hat diesem Schreiben erkenn-bar vor allem deshalb nicht die Bedeutung beigelegt, die ihr die Revision beigemessen haben möchte, weil nach seiner Würdigung die übrige erstinstanzliche Beweisaufnahme gegen die Darstellung der Klägerin und ihres früheren Ehemannes als Zeugen von einer festen Abmachung am 6. Dabei hat es ebenso wie das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, allein auf die Tatsache, daß später noch Verhandlungen stattgefunden haben, abgestellt, sondern hat vor allem auch auf den abweichenden Sachvortrag des früheren Ehemannes der Klägerin in seinem eigener Verfahren gegen die Beklagte (12.0.77/55) ver-v/iesen, nach dem die von der Klägerin für den 6. Dezember 1948 als telefonisch zuetandegekommenen behauptete Vereinbarung (erst) im Jahre 1950 getroffen sein soll, sowie auf das Offenbarungseidsverfahren gegen SchflBft (19 M 505/54), in dem dieser nichts von seinen angeblichen Ansprüchen gegen Dr.Mi^Hh erwähnt hat. Es hat danach den jetzigen Parteivortrag der Klägerin und die jetzigen Angaben ihres Ehemannes als Zeugen, man habe sich am 6. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 6. Dezember 1948 trotz seines Wortlautes keinen Eev/eis für die behauptete Vereinbarung gesehen hat und auch nicht, wenn es dieses Schreiben als überholt angesehen hat. 3. Keinen Erfolg kann auch die Rüge der Revision haben, das Berufungsgericht habe das Vorbringen und Beweisangebot der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13- Januar 1959 nicht übergehen dürfen. Es hat ihn nur ohne Rechtsirrtum für die Frage, ob vorher bereits eine feste Abmachung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne getroffen war, für unerheblich gehalten; denn wenn sich Dr. Müfl|^ vorher bereits vertraglich fest gebunden gehabt hätte, hätte es einer testamentarischen Verfügung nicht bedurft. Auf die behauptete vertragliche Vereinbarung kann die Klägerin danach ihren Aufwendungsersatzanspruch nicht stützen, weil sie das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, ohne daß das aus Rechtsgründen angreifbar ist. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte, wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie von den Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin nicht mehr erstatten will, als das Landgericht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Klägerin zuerkannt hat, nämlich 1400 DM. Das hindert aber die Beklagte noch nicht, sich darauf zu berufen, zu - ihren Erblasser und damit auch sie ~ bindenden Abmachungen im Sinne der Behauptungen der Klägerin sei es nicht gekommen. Ob ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben würde angenommen werden können, wenn der frühereichemann der Klägerin wirklich im Vertrauen auf diese Bereitschaft Dr. Mü^H^ und seine - behauptete - Äußerung, er habe testamentarisch verfügt, sein Mieter SchflHP solle das Anwesen nach seinem, Dr. Tode für 40 000 DM kaufen können, noch erhebliche Beträge in diesem angelegt hätte, kann dahingestellt bleiben; denn das iBt nach den nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich auch insoweit weitgehend dem Landgericht angeschlossen hat, gerade nicht der Fall. Letzteres gilt nur nicht für die Umgestaltung des Gartens, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor der Währungsreform beendet worden ist, für den in den Jahren 1949/1950 ausgeführten Umbau einer Garage zu einem Zimmer mit Bad und für die im Jahre 1950 vorgenommene Verkleidung der Freitreppe am Nebengebäude mit Holz. Weitere Aufwendungen, die erstattungsfähig sein könnten, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen. soweit von der Klägerin behauptet war, das im Kriege als Luftschutzlöschbecken angelegte Planschbecken sei später erheblich erweitert, ihr Ehemann habe das Dach auf seine Kosten eindecken lassen und habe noch weitere umfangreiche Arbeiten ausführen lassen. Zu allen diesen Behauptungen ist in dem landgerichtlichen Urteil, das sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, unter Bezugnahme auf die Beweisaufnahme, insbesondere auch auf eigene Erklärungen des früheren Ehemannes der Klägerin als Zeugen anläßlich der Augenscheinseinnahme eingehend dargelegt, sie könnten nicht als erwiesen erachtet werden. Auch soweit das Berufungsgericht, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Entscheidungsgründen es auch insoweit gefolgt ist, der Klägerin - nach Bereicherungsgrundsätzen - insgesamt nur 1400 DM zugesprochen hat, kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie lassen keinen Rechtsirrtum, jedenfallsfnicht einen solchen zu dem Nachteil der Klägerin, erkennen und werden von der Revision auch nur im einzelnen angegriffen, soweit der Ersatzanspruch wegen der Verwendungen auf den Garten mit nur 500 DM bemessen ist. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht, das sich auch insoweit die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat, mit diesem auf Grund der Aussage des Zeügen Reich die Feststellung getroffen hat, daß die Arbeiten zur Umgestaltung des Gartens bereits vor der Währungsreform beendet gewesen sind. Waren aber die Aufwendungen vor der Währungsreform beendet, alsdann kommt nur eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 in Betracht (BGHZ 5, 197; 7> 252); denn Billigkeitserwägungen spielen insoweit keine Rolle, ganz abgesehen davon, daß gerade bei einer - vom Geschmack beeinflußten - Gartenumgestaltung sehr fragwürdig ist, inwieweit dadurch eine Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht enthält, ist die Revision mi der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück gewiesen.
- VIII ZR 179/59 Verkündet am 26. April I960 2231 089 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in MI der Ehefrau Klara Sei FMP H»eg B, Klägerin, Berufungeklägerin* Anschluß^ berufungsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Br. die Witwe Bettina MiflP in BlflBlstraSe ■, Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vbm 26. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten1)^vPagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Art 1, Br. Borschel und Br. ttezger für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des öberlandesgerichts München vom 10. Juni 1$59 wird ztmfUckgewiesen. Bie Kosten idea Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die - seit 1950 - geschiedene Ehefrau des Ingenieurs und früheren Fabrikanten Sch^^. Die Beklagte ist die Alleinerbin ihres am ßß. Wßtl 1954 verstorbenen Ehemannes, des Arztes Df. Müfl^p. Dieser war Eigentümer des Anwesens HÄWCg IJr* ßß in VßßKßßßßßß* das zu dem Nachlaß gehört. Die Klägerin bewohnt es noch mit ihrem geschiedenen Ehemann, der es laut Mietvertrag vom 15. Dezember 1940 von Dr. zu einem Mietpreis von Jährlich 2400 HM gemietet hatte. Der Mietvertrag wurde - mit Verlängerungsklausel Jeweils um ein Jahr - für die Beit vom T. Dezember 1940 bis 1. Juni 1946 abgeschlossen. Nach § 15 des Vertrages müssen nachträgliche Änderungen und Ergänzungen schriftlich erfolgen. In einem ebenfalls am 15. Dezember 1940 abgeschlossenen notariellen Zusatzverträge, in dem dem Mieter ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, gestattete ihm Dr. MÜflBh, in das Nebengebäude eine Angestelltenwohnung mit Heizung einzubauen. Dr. MüflV verpflichtete sich auch, die Einbaukosten im Nebengebäude, ferner im Hauptgebäude die Kosten der Neugestaltung des Bades nach einem bestimmten Schlüssel zu erstatten, jedoch sollten die Kosten spätestens nach fünfzehn Jahren als abgewohnt gielten* Die Klägerin, der ihr früherer Ehemann seinen - etwaigen - Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen auf den genannten Grundbesitz in Höhe eines Betrages von zehntausend Deutsche Mark abgetreten hat, behauptet, dieser habe Ende 1948 mit Df. MüW neue Vereinbarungen getroffen, durch die der alte Mietvertragt insbesohdere hinsichtlich der Abmachungen wegen der Aufwendungen, gegenstandslos geworden sei. Zum Beweise beruft sie sich u.a. auf das Schreiben Dr. MüfllP an ihren früheren Ehemann vom 15* November 1948, - 3 *- in dem ee heißt, "er mache ihm den Vorschlag, bei einem Verkauf solle der Kaufpreis für diesen (als Mieter) 40 000 DM betragen, gleichgültig, was er inzwischen dazugebaut habe; das Vorkaufsrecht werde also auf 40 000 DM festgesetzt. Nur bei einer Währungsänderung oder bei einem wesentlichen Steigen der Grunds tuckspreise müßten beide die Höhe der Summe neuerdings festsetzen und Sie würden das in der anständigen Weise tun, die beiden selbstverständlich sei. Es sei sein Wunsch, der Ehemann der Klägerin solle das Grundstück bekommen; denn seine Erben (die Beklagte war damals noch nicht mit Dr. MüflHF verheiräl^tj würden es nicht übernehmen können und auch nicht wolleu* Als Bisiko bliebe die Möglichkeit eines tfnfalles, der den phemann der Klägerin betrefien und seine Erben veranlassen könnte, den Mietvertrag zu kündigen. In diesem Falle würden jedoch die Erben, sobald die Verhältnisse stabil geworden seien und ein Verkauf günstig getätigt werden könne, von Dr. Müflg^ so entschädigt werden, daß sie die Summe, die über 40 000 DM bestens erzielt werden könne, nach Abzug der Spesen zugewiesen bekämen. Er, Br. MüflIB, glaube dem Ehemann der Klägerin damit entgegengekommen zu sein, da er ja an dem ümbäu nicht interessiert sei und ein teureres Objekt schwerer verkaufen könne; er bäte, ihn wissen zu lassen, ob er im Brihzip zustimme, dann könnten sie den Wortlaut festlegen11 o Dieses Schreiben besprach der Ehemann der Klägerin - unstreitig - mit Hechtsanwalt Le^BHH)* der ihm laut Sehreiben vom 6. Dezember 1948 empfahl, Dr • MÜflBfe schrift-lieh tu® Äußerung darüber zu bitten, wie er über die Festlegung eines äußersten f ermines denke, zu dem er bzw. seine Erben bei Fortbestehen des Mietverhältnisses spätestens auch die EigentumBtiberträgung des GrundStücks,und zwar auch unabhängig vom Vorkaufsrecht erbitten könnten, und wann bei Beendigung des Mietverhältnisses er oder seine Erben spätestens jedenfalls Anspruch auf den ihnen nach dem Vorschlag Dr. MüflBBl zustehenden Betrag haben sollten. Ein Schreiben dieses Inhalts ist nicht abgeschickt worden. Die Klägerin behauptet jedoch, ihr geschiedener Ehemann habe am gleichen Tage mit Dr. MüflBP fernmündlich fest abgemacht, daß er auf jeden Pall bei Beendigung des Mietverhältnisses binnen eines Jahres den Unterschied zwischen dem. Verkehrswert des Anwesens und dem Betrage von 40 000 DM erhalten solle. Dieses habe er auch in einem Bestatigung ssehreibön \ vom -6. Dezember 1958 an /Br* festgehalten, in dem ec? heißt': •* ‘ ’‘Ich 4anke Ihnen fir*;Ihre Zuschrift vom 15. vor. Mts. und nehme Ihren Vorschlag an.. ' gleichzeitig bestätige loh ihnen noch die mit Ihnen getroffene Vereinbarung dahingehend, daß ich bzw. meine Erben spätestens 1v Jahr nach Beendigung des MietVerhältnisses: Anspruch auf den uns hach Ihrem Vorschlag zustehenden Betrag^haben sollen“- gestutzt auf die behauptete Vereinbarung, die die Beklagte bestreitet, und '4&4’■■Abtretung ErlangtdieKlägerin von der Beklagten gahl^g^von insgesamt 10 OOO DM. Hilfs-weise hat eie ihren Anifliih auch auf die gesetzlichen Vorschriften über den" Ersatz Verwendungen ' gestützt. . insgesamt 1400 DM nebst 4: .# -Zinsen ©eit - dem'- 5t 1.957./zugesprobl^ ent- afei2w-:5öö\iai‘ (5000 ;B^.;u^estellt im Verhältnis 10 zu 1) '\; auf’^srfate^ Grundstücks durch Aufwendungen auf de.h‘ Gärten (vor ^».:.Ö00 DM .-WertSteigerung:, durch . -'e3.^i3^ar.Zimmer mit Bad (im Jahre Verkleidung einer Freitriöe mit Holz im Jahre 1950. 2m übrigen hat das Iandger^irt die Klage, die vor ihm auf Zahlung von insgesamt 5000 DM gerichtet war, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese insgesamt weitere 8600 DM gefordert hat* und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der diese volle Klagabweisung erstrebte, blieben ohno Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in voller Höhe weiter. Entscheiaungsgründei A- ■■ I. Das Berufungsgwicht sieht - ebenso wie das Landgericht - nicht als erwiesen an, daß es int December 1948 zu einer bindenden Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts zwischen dem Ehemann SchflHP und dem Vermieter Dr. gekommen ist. Däzu führt es aus, es sei der Klä- gerin nicht gelungen, die überzeugenden Darlegungen des Landgerichts zu widerlegen, und erwägt dabei, auch nach ihrem - der "Klägerin - Vor bringen ?habe^ die «- angebliche - Abmachung über die Vergütung der Verwendungen des Mieters nur ein Teil einer beabsichtigten Oesemtregelung sein sollen, die unstreitig nicht zustande gekommen sei. Daraus folgert es, im Zweifel sei deshalb auch keine wirksame Vereinbarung über die Verwendungen anzunehmen. Es fährt fort, an dieser Beweiswürdigung ändere auch das Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1948 nichts. Dieses würdigt es im Zusammenhiai^ mit dem Schreiben Dr. vom 15. November 1948. ^t^eres enthalte, so legt es dar, keinen Antrag zu dem Abschl^il eines Vertrages, nicht einmal die Aufforderung zu einem Vert^sgsahtrag| es handele sich dabei vielmehr nur um unverbindliche Vorverhandlungen. Entsprechend erblickt es in dem ersten Satz des Schreibens vom 6. Dezember 1948, in dem SchflBft für die Zuschrift vom 19* November 1948 dankt und den Vorschlag annimmt, nicht die Annahme eines Vertragsantrages, sondern nur die Bereitschaftserklärung zu dem Abschluß eines Vertrages im Sinne der Vorschläge, dessen nähere Bedingungen aber noch auszuhandeln - und schriftlich niederzulegen - gewesen wären. Es sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür als gegeben an,., daß der zweites atz des Schreibens vom 6. Dezember 1948 eine selbständige Bedeutung gehabt habe, daß er also auch dann habe gelten sollen, wenn die geplante Gesamtregelung nicht zustande käme. Seiner Auffassung nach müsse vielmehr nach dem inneren und äußeren Zusammenhang des Schreibens vom 6. Dezember 1948 mit dem Vorschlag vom 15. November 1948, auf den, wie es hervorhebt, auch der 2. Satz des Schräibens vom 6. Dezember 1948 ausdrücklich Bezug nehme, angenommen werden, SchflH) habe damit (nur) eine gewisse Änderung der Verhandlungsgrundlage> die bei der fernmündlichen Unterredung am 6. Dezember 1948 erzielt worden sein möge, festlegen wollet. Dahingestellt bleiben könne, so fährt es fort, ob der gentonte 2. Satz bedeuten solle, daß SchflBi in allen Fällen der Beendigung des Mietverhältnisses den vorgeschlagenen Ersatzanspruch haben solle, den Dr.MiäH^ nur für den fall der Kündigung durch die Erben des Mieters vorgesehen gehabt habe, oder ob es mehr auf die Feststellung des Zeitpunktes der Auszahlung angekommen sei. Das Berufungsgericht erblickt im Satz i des Schreibens vom 6. Dezember 1948 auch nicht die Festlegung einer endgültigen, bindenden und ssIbstMndigen Vereinbarung über die Ersatzansprüche des Mieters, sondern (allenfalls) die Festlegung der Einigkeit über einen einzelnen Vertragspunkt. Schließlich fährt es aus, dem Schreiben vom 6. Dezember 1948 könne auch deswegen keine entscheidende Bedeutung beigemeseen werden, weil es keinen Abschluß der VerbandVerwendungsaneprüche SchflHfc gebracht habe. Dazu verweist es auf die Feststellung des Landgerichts, die Vsrhandlungen seien mindestens bis in das Jahr 1950 fortgesetzt worden, und auf die Aussage der Klägerin als Zeugin im Bechtsstreit 12.0.77/57, es hätten von der Währungsreform an Verhandlungen sogar bis 1952 stattgefunden. Zusammenfassend kommt es zu dem Ergebnis, das Bestätigungsschreiben vom 6. Dezember 1948 sei durch die v/eiteren Verhandlungen überholt und habe seine Bedeutung verloren. Das Berufungsgericht tritt weiterhin dem Landgericht auch darin bei, daß weder der Mietvertrag noch der Zusatzvertrag vom 15* Dezember 1940 mit der Bestimmung über^das allmähliche Abwohnen der Aufwendungen des Mieters aufgehoben worden seien, sowie daß unter diese Bestimmung auch etwaige Aufwendungen SchflH^ für den Bau des Luftschutzkellers fielen, ganz abgesehen davon, daß die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten habe, daß ihr früherer Ehemann Schflfl^ die Kosten dieser Maßnahmen getragen habe. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen, auch die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand. Diese rügt zwar auch Verletzung materiellen Rechts. Im Ergebnis laufen aber ihre Rügen auf eine andere Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der Beweisaufnahme * • M l' - ' ; ** des ersten Rechtszuges, deren Wertung durch das Landgericht sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, und auf eine ebenfalls im Revisionsverfahren unzulässige andere Auslegung des Schreibens Schülers vom 6. Dezember 1948 hinaus. 1. Was dieses Schreiben betrifft, so kann der Revision insbesondere darin nicht gefolgt werden, daß ihm das Berufungsgericht eine mit seinem Wortlaut unvereinbare Auslegung hat zuteil werden lassen. Die Würdigung, die ihm die Revision geben will, es handele sich darin um die Bestätigung einer selbständigen Vereinbarung, ist zwar auch möglich, aber nicht zwingend. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht unmöglich, nicht einmal unwahrscheinlich, wenn man, wie dieses es getan hat, die gesamten Umstände berücksichtigt; denn der Revision ist auch darin nicht beizutreten, letzteres sei nicht geschehene 2. Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht müsse den Vortrag der Klägerin in ihrer Klagschrift darüber, wie es zu dem Schreiben vom 6. Dezember 1948 gekommen sein soll, übersehen haben und habe ihn deshalb nicht gewürdigt. Dafür liegt jedoch kein Anhalt vor. Es hat diesem Schreiben erkenn-bar vor allem deshalb nicht die Bedeutung beigelegt, die ihr die Revision beigemessen haben möchte, weil nach seiner Würdigung die übrige erstinstanzliche Beweisaufnahme gegen die Darstellung der Klägerin und ihres früheren Ehemannes als Zeugen von einer festen Abmachung am 6. Dezember 1948 auch nur hinsichtlich eines Punktes spricht. Insoweit hat es sich den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen. Das ergibt sich eindeutig aus seiner Bemerkung, es sei der Klägerin nicht gelungen, dessen überzeugenden Darlegungen zu widerlegen. Dazu bedurfte es keiner Y/iederholung der ausführlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts. Dieses hat aber aus den Aussagen des Zeugen LefmB^’ Lr. B^9, Rfl^ und Theresia her- vorgehoben, keiner habe eine feste Abmachung - auch nur in einem Punkte - bekunden können. Dabei hat es ebenso wie das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, allein auf die Tatsache, daß später noch Verhandlungen stattgefunden haben, abgestellt, sondern hat vor allem auch auf den abweichenden Sachvortrag des früheren Ehemannes der Klägerin in seinem eigener Verfahren gegen die Beklagte (12.0.77/55) ver-v/iesen, nach dem die von der Klägerin für den 6. Dezember 1948 als telefonisch zuetandegekommenen behauptete Vereinbarung (erst) im Jahre 1950 getroffen sein soll, sowie auf das Offenbarungseidsverfahren gegen SchflBft (19 M 505/54), in dem dieser nichts von seinen angeblichen Ansprüchen gegen Dr.Mi^Hh erwähnt hat. Es hat danach den jetzigen Parteivortrag der Klägerin und die jetzigen Angaben ihres Ehemannes als Zeugen, man habe sich am 6. Dezember 1948 fest geeinigt, als unglaubwürdig angesehen. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 6. Dezember 1948 trotz seines Wortlautes keinen Eev/eis für die behauptete Vereinbarung gesehen hat und auch nicht, wenn es dieses Schreiben als überholt angesehen hat. 3. Keinen Erfolg kann auch die Rüge der Revision haben, das Berufungsgericht habe das Vorbringen und Beweisangebot der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13- Januar 1959 nicht übergehen dürfen. Dort hatte sie behauptet, Dr. habe ein Testament errichtet gehabt, in dem er bestimmt hatte, Schf| solle das Anwesen für 40 000 DM bekommen, ein Testament, das er allerdings später noch auf dem Sterbebett zu Gunsten der Beklagten geändert habe. Daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hat, ist ausgeschlossen; denn es hat ihn ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils S. 7, 2- Abs. am Schluß, wiedergegeben. Es hat ihn nur ohne Rechtsirrtum für die Frage, ob vorher bereits eine feste Abmachung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne getroffen war, für unerheblich gehalten; denn wenn sich Dr. Müfl|^ vorher bereits vertraglich fest gebunden gehabt hätte, hätte es einer testamentarischen Verfügung nicht bedurft. Auf die behauptete vertragliche Vereinbarung kann die Klägerin danach ihren Aufwendungsersatzanspruch nicht stützen, weil sie das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, ohne daß das aus Rechtsgründen angreifbar ist. B. I. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte, wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie von den Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin nicht mehr erstatten will, als das Landgericht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Klägerin zuerkannt hat, nämlich 1400 DM. 10 Richtig ist zwar, daß Dr. zu einer großzügigeren Erstattung bereit gewesen sein mag, wie schon sein Schreiben vom 15» November 1948 ergibt. Das hindert aber die Beklagte noch nicht, sich darauf zu berufen, zu - ihren Erblasser und damit auch sie ~ bindenden Abmachungen im Sinne der Behauptungen der Klägerin sei es nicht gekommen. Ob ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben würde angenommen werden können, wenn der frühereichemann der Klägerin wirklich im Vertrauen auf diese Bereitschaft Dr. Mü^H^ und seine - behauptete - Äußerung, er habe testamentarisch verfügt, sein Mieter SchflHP solle das Anwesen nach seinem, Dr. Tode für 40 000 DM kaufen können, noch erhebliche Beträge in diesem angelegt hätte, kann dahingestellt bleiben; denn das iBt nach den nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich auch insoweit weitgehend dem Landgericht angeschlossen hat, gerade nicht der Fall. Danach sind nämlich die meisten Arbeiten schon in der Kriegszeit, jedenfalls noch in der Reichsmarkzeit, ausgeführt und fallen auch im allgemeinen nach der ebenfalls nicht angreifbaren tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts unter die Bestimmung des Zusatzvertrages, auf Grund deren sie nach 15 Jahren als abgewohnt gelten. Letzteres gilt nur nicht für die Umgestaltung des Gartens, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor der Währungsreform beendet worden ist, für den in den Jahren 1949/1950 ausgeführten Umbau einer Garage zu einem Zimmer mit Bad und für die im Jahre 1950 vorgenommene Verkleidung der Freitreppe am Nebengebäude mit Holz. Für diese drei Arbeiten ist aber Ersatz - nach Bereicherungsgrundsätzen -zugesprochen worden. Weitere Aufwendungen, die erstattungsfähig sein könnten, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen. Das gilt insbesondere, soweit von der Klägerin behauptet war, das im Kriege als Luftschutzlöschbecken angelegte Planschbecken sei später erheblich erweitert, ihr Ehemann habe das Dach auf seine Kosten eindecken lassen und habe noch weitere umfangreiche Arbeiten ausführen lassen. Zu allen diesen Behauptungen ist in dem landgerichtlichen Urteil, das sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, unter Bezugnahme auf die Beweisaufnahme, insbesondere auch auf eigene Erklärungen des früheren Ehemannes der Klägerin als Zeugen anläßlich der Augenscheinseinnahme eingehend dargelegt, sie könnten nicht als erwiesen erachtet werden. Die Revision hat dazu Angriffe im einzelnen nicht erhoben. II. Auch soweit das Berufungsgericht, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Entscheidungsgründen es auch insoweit gefolgt ist, der Klägerin - nach Bereicherungsgrundsätzen - insgesamt nur 1400 DM zugesprochen hat, kann die Revision keinen Erfolg haben. ■ „.. Die AusfgJiriuigen beider .Vprderurteile zu diesen Ansprü- chen bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete. Sie lassen keinen Rechtsirrtum, jedenfallsfnicht einen solchen zu dem Nachteil der Klägerin, erkennen und werden von der Revision auch nur im einzelnen angegriffen, soweit der Ersatzanspruch wegen der Verwendungen auf den Garten mit nur 500 DM bemessen ist. Die Revision meint hierzu einmal, das Berufungsgericht habe nicht zu einer Umstellung 10 zu 1 kommen dürfen, ferner sei es zu der geringen Höhe des Verwendungsanspruchs nur unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelangt. Dazu rügt sie als Verletzung des § 286 ZPO, der Zeuge Po^m^ sei nicht nach Maßgabe des Betfeisängebots im Schriftsatz vom 21. Juni 1958 vernommen worden. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. Po^Bl^war nur «voi sorglich” nochmals dafür benannt, die Arbeiten am Garten hätte] 12 kurz vor der Y/ährungsreform begonnen und erst nach ihr geendet. Dazu war er jedoch bereits gehört und hatte zu Protokoll vom 6. Februar 1958 in Anwesenheit der Klägerin ausgesag^ "um die Zeit der Währungsreform seien im Garten 50 bis 100 Lastwagenfuhren Humus angefahren worden; durch einen Bagger seien Löcher ausgegraben worden, in die Sträucher und Bäume gesetzt worden seien. Es seien einige Lastwagen voll Bäume und Sträucher gebracht worden, die eingepflanzt worden seierf'. Die wiederholte Vernehmung dieses Zeugen lag im Ermessen des Gerichts, auch des Berufungsgerichts (§ 598 Abs. 1 ZPO). Daß letzteres von diesem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht hatte, ist nicht erkennbar, zu demal es der im früheren Vernehmungstermin in Begleitung ihres Anwaltes anwesenden Klägerin damals freigestanden hätte, den Zeugen zu genaueren Zeitangaben zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht, das sich auch insoweit die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat, mit diesem auf Grund der Aussage des Zeügen Reich die Feststellung getroffen hat, daß die Arbeiten zur Umgestaltung des Gartens bereits vor der Währungsreform beendet gewesen sind. Diese Feststellung ist umso unbedenk-licher, als auch die Baggerarbeiten, die vom Zeugen Po^^B^ erwähnt sind, nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Rechnung der Bauunternehmung K|^^ & Co. vom 15. April 1948, auf die das Landgericht ausdrücklich verweist, schon am 5-April 1948, d.h. über 2 Monate vor der 'Währungsreform, ausgeführt worden sind. Es kommt hinzu, daß Bäume und Sträucher im Frühjahr oder Herbst, aber jedenfalls nicht im Sommer gepflanzt werden. Waren aber die Aufwendungen vor der Währungsreform beendet, alsdann kommt nur eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 in Betracht (BGHZ 5, 197; 7> 252); denn Billigkeitserwägungen spielen insoweit keine Rolle, ganz abgesehen davon, daß gerade bei einer - vom Geschmack beeinflußten - Gartenumgestaltung sehr fragwürdig ist, inwieweit dadurch eine 13 - nachhaltige Wertsteigerung eines Anwesens herbeigeführt wire die sich auf den Ertrag auswirken könnte (zu vgl. BGHZ 17, 236, 237). C. Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin nicht enthält, ist die Revision mi der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück gewiesen. Dr. Pagendarm Bundesrichter Br. Gelhaar ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br. Pagendarm Artl Br. Borschel Br. Mezger