seine Gläubiger auf unredliche Weise verschafft hat, ist für die Bnt-' ■ Scheidung der Präge, ob eine Zahlungseinstellung vor-liegt, ohne Bedeutung« Atu 21» Oktober 1954 wurde auf den am 19» Oktober '1954 gestellten Antrag der Volksbank in Aurich über das Vermögen des früheren Auktionators und Grundstücksmaklers /Hinrich Buss {nachstehend als Gemeinschuldner bezeichnet) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkurs-liverwalter bestellt» " 1 :0Ö0 DM gekauft und dem GemeinSchuldner zur Finanz!e-fruhg der vereinbarten Anzahlung von 15 000 DM zwei Wech-Ifsel; über“je 5500 DM übergeben und für ihn eine Grund-öf.schuld über 7000 DM auf ihrem Grundstück in Marienhafe Einträgen lassen» Der Gemeinschuldner verwendete diese der Halffeisenbank in Jever diskontierte/ Die Beklag-erwirkten am.,.11» Oktober 1954 ^ei^<Tem^Amtsgericht in ^l^^n.^gegen den Gemeinsehuldner einen Arrestbefehl we-MKl%lner Forderung von 7000 DM und eines Kostenpausch-^gägbsvon 600 DM, nachdem sie glaubhaft gemacht hat-.äfi: Das Berufungsgericht ist ersichtlich und ohne, irrtum davon aüsgegangen, daß sich die von den Beklagten f im Wege der Zwangsvollstreckung wegen einer auf Zählung eines Geldbetrages gerichteten Schadensersatzforderung erwirkte Sicherungshypothek als eine inkongruente Belegung darstellt0 Da die Vollstreckungsmaßnahme in die letzten sehn Tage vor Konkurseröffnung fällt* wäre die) Konkursanfechtung daher begründet gewesen, wenn die Be-:, 1 klagte hinsichtlieh der sie entlastenden Umstände im Sinne des § 50 5fro2 KO beweisfailig geblieben wären«, Das Berü-A fungsgericht hat jedoch angenommen* daß sie den Nachweis geführt haben, es sei ihnen weder eine Zahlungseinstelf lung noch eine Absicht des Gemeinschuldners* sie vor den and eren .C-läubigern zu b egünst igen, b ekannt gewes en. la Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkte der Eintragung der Sicherungshypothek eine Zahlungseinstellung noch nicht Vorgelegen hatte, diese vielmehr erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dar-g-elegt, daß sich die Frage nach der Kenntnis der Beklag-'ten von einer Zahlungseinstellung überhaupt nicht stelle. Der den nicht .erledigten Pfändungen zugrundeliegende Schuldbetrag itn Gesamtwerte von 7000 DM stelle sich aber im Verhältnis zu.den Geldumsätzen des Gemeinschuldners in den Jahren 1955 und.1954 in Höhe von rund einer Million als so geringfügig dar, daß das Unterbleiben einer Zahlung in 'diesen beiden Fällen nicht als eine Zahlungseinstellung .i.S. des § 50 KO angesehen werden könne. Ebensowenig komme dem Umstande Bedeutung zu, daß der Gemeinschuldner in den - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine ausreichende Erklärung darin, daß der Gemeinschuldner wegen der Unzulänglichkeit seiner Buchführung den Überblick Uber den Stand seiner einzelnen Konten verloren habe, .jedenfalls hätten weder die Empfänger der Schecks noch •die Banken an diesem Verhalten des Gemeinschuldners Anstoß genommen, zu demal es sich in den weitaus meisten Fallen um Querbewegungen zwischen den einzelnen Banken gehandelt habe. Auch im übrigen habe die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der GerneinSchuldner ne Zahlungen bereits vor dem 12, Oktober 1954 eingestellt ■gehabt.habe» eröffnung sei für ihn genau so überraschend gekommen wiä# für seine Hauptgläubiger *und für die Öffentlichkeit,'’ und^| es sei daher festzustellen, daß erst der am 19«• Qktobe 1954 von der Volksbank in .Jever, ge st eilte Konkuraantrag^ zur Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners geführrbx." 2. Eie Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen , Rechtslrrtum nicht erkennen« Insbesondere , geht die Rug0-der Revision fehl, daß das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt habe. Sf Eine Zahlungseinstellung liegt dann vor, wennsich 3-' aus dem Verhalten des Schuldners das andauernde Unvermögen ergibt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen * Teil seiner Schulden zu bezahlen. Daher genügt es zur Feststellung einer Zahlungseinstellung nicht, daß der Schuldner die Zahlungen- verweigert , weil er die Forderungen für unbegründet hält« Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, dessen Beurteilung, weil die Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfalle im wesentlichen auf tat richterlichem Gebiete liegt (RG WarnRspr '1933 Br»30), der erkennende Senat nur auf ihre Rechts-.nichtigkeit nachprüfen kann, gegen die angeführten Grundsätze verstoßen hätte« " Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen nicht äußer acht gelassen, daß in der letzten Zeit vor Konkurseröffnung, und zwar noch vor dem 12« Oktober 1954 eine Reihe von Vollstreckungsaufträgen bei den zuständigen Gerichtsvollziehern Vorgelegen haben« Wenn es in dieser Tatsache nicht schön ein andauerndes Unvermögen des Schuldners, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, erblickt fat >- so liegt darin noch kein Rechtsfehler« Denn es handelt sich nur dann um eine dauernde Zahlungsunfähigkeit, die der Zahlungsstockung zu unterscheiden ist, wenn das ^Unterbleiben der Zählung die Regel- und nicht nur eine Aus-;hahme bildet« Bei dieser Frage ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgehtdas Verhältnis der bezahlten zu den ^-unbezahlten Schulden von Bedeutung (Jaeger aaO Anm*7)* die^'prläubiger• befriedigt worden, der spätere Gemeinschuld-aber noch Zahlungen geleistet, so daß es keinen jddänken unterliegt, wenn.das Berufungsgericht aus diesen fangsvollstreckungsmaßnahmen keine Schlüsse auf eine liungseinstellung gezogen hat.«- Ebensowenig enthält die yvägung des 3erufungsgerichts einen Rechtsfehler, daß |r;.Betrag von 7000 DM, der. Bei seiner Erwägung, auch die Tatsachet meinschuldner in den Jahren.1953 und 1954 in sei erhell lichem Umfange ungedeckte Schecks herausgjägeben häbe-j,^^ sei nicht als Zahlungseinstellung. daß es sich im wesentlichen um Querbewegungen zwischen :u den einzelnen Banken gehandelt habe und daß die Empifän¥7% ger der Schecks an der Handlungsweise des Geoieins.chuldv ^ zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Umstän&||| Bedeutung beigemessen hat, daß der Gerne ins c huldner-imä Jahre 1953 Schecks von weit über 300 000 DM und noch U Jahre 1954 solche von etwas über 225 000 DM von. wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf und mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit seiner Buchführung hv dem Gemeinschuldner geglaubt,hat, daß er den Überblick -verloren gehabt .habe.. ;VV ist die .Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgrün-, den nicht zu beanstanden^ selbst, wenn man diese. Nicht in .Erwägung gezogen hat das Beruf ungsgericht: '• allerdings dsn Umstand,, daß auch die Beklagten selbst mit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme im Zwangs- wege gegen den Gemeinschuldner vorgegangen sind» Aber auch die Einbeziehung dieses Umsbandes in die Gesaure betracht ung kann die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen» Die Schadenersatzansprüche, wegen derer die Beklagten vollstreckt haben, gründen sich im wesentlichen darauf, daß der Gemeinschuldner die ihm anvertraute Grundschuld an den Gläubiger Janssen abgetreten hat. festgestellte Bild der Verhältnismäßigkeit von Geldumsätzen und nicht gezahlten Schulden wird daher nicht verschoben,, Im übrigen handelte es sich um einen Schadensersatzanspruch, den der Gemeinschuldner bis zu dem 12» Oktober 1954 überhaupt nicht anerkannt hatte, denn noch in seinem Schreiben vom 9c Oktober 1954 hatte er sich gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten, dem Rechtsanwalt Stilkeriboom, darauf berufen, daß die Beklagten mit seinen Vermögensrecht-'liehen Maßnahmen einverstanden gewesen seien» Sollte daher hinter der Zahlungsverweigerung des Gemeinschuldners bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit verborgen gewesen sein, würde es an der Offenkundigkeit derselben gefehlt haben» der Zahlungen zu ersetzen« Hach den Feststellungen des, Berufungsgerichts ist es aber dem' Cremeinschuldner gelungen; der Gesamtheit der Gläubiger und der Öffentli keit bis zur Eröffnung des Konkurses das Bild eines liquiden Geschäftsmannes zu bieten,, der seinen; Verpflii; tungen von unbedeutenden Ausnahmen " '’ ’ ' —vorhandenen Absicht des Gemeinschuldners gehabt’ ten, sie zu begünstigen, hat das BerufungsgerichttU abgestellt, daß es in tatsächlicher Hinsicht schoiiVa»| einer solchen Begünstigungsabsicht des GemeinschUldM&j^ gefehlt habe, so daß eine Kenntnis der Beklagten nicht habe infrage kommen können« Die Erwirkung des' AI stes sei; so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wil sich aus den Arrestakten,, dem vorausgegangenen S‘& len des Gemeinschüldners erfolgt« Die Tatsache der th t erlassung eines Widerspruchs gegen den Arrestbefähig schon deshalb bedeutungslos; bereits am 12« Oktober 1954: Eintragung "der Sicherungshypo^/' thek nichts mehr hätte ändern können^ ganz ab^esehen;^an;| von, daß der Gemeinschuldner die zur Glaubhaftmachung^, des Arrest gründe s .vorgetragenen. • b) Vergehens bekämpft die Revision auch Sie Pest-stellung des Berufungsgerichts» es habe eine Begünsti-güngsabsicht des Gemeinschuldners nicht Vorgelegen» Bei den klaren Ausführungen im Berufungsurteil ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es im Rahmen des § 30 Abs»2 KO nicht auf eine Berachtsillgongsabsiebt im Rjnne des § 31 KO an-. be:» er stehe vor dem Zusammenbruch und verfüge nicht mehr über die nötigen Mittel» um alle Gläubiger zu befriedigen, kann sie keinen Erfolg haben» denn sie läßt außer . •/ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen den Arrest-^efehl sei von vornherein aussichtslos gewesen» weil er -weder die.Arrestforderung noch die zur Glaubhaftmachung aussichtsXop^^^^ we sen sein möge ,r: sei für d i e;: B eurt ei lung Ohne Recht sirrtum hat -■ indes ;das.Berufungsge^dic]|^^^ gegen!eilige Auffassung vertreten .und seine'iEnt^^ dung auf die erwähnten Feststellungen gegrühdetr^m.^ Schuldner gestanden,, hätten aber andererseits..dfem -Gemeinschuldner auch mit einer Strafanzeige gedroht und der Ge me in Schuldner habe bemüht sein müssen,. d) Keinen'Erfolg haben kann auch die weitere- ■ t-hr-Rüge, die Begünstigungsabsicht ergebe sich besondgrs ’ -fi deutlich aus dem Umstande, daß der Gemeinschuldih^ mit denen dieses aus der Kürze der zwischen Hypothe-keheintragung und Konkurseröffnung liegenden Zeitspanne von nur 9 Tagen die-Aussichtslosigkeit des Widerspruchs und damit das Fehlen einer Begünstigungsabsicht hergeleitet hat, müssen erfolglos bleiben-• Die Revision hat in diesem Zusammenhang vorgetragen? daß der Gemeinschuld-..ner den Antrag der Volksbank auf Eröffnung des Kon-kursverfahrens nicht' habe voraussehen können- An die-sea Ged ankengang hat die Revision übersehen? Ohne RechtsizTtum hat das hin die Voraussetzungen für -eine maß § 31 Nr »2 KO verneint „.'.Es ist.zutreffend;(;da^^^ g egangenS: ■/daß;"äucti V oll st r ec kiHigsmaßnahmen 4) stündlichem Zusammenwirken vor ‘ '
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fschschlagev/erk; ' • ne in Amtliche Sammlung: nein
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KG §§ 29,.30
1»: Zum Begriff ‘»Zahlungseinstellung''
2;<vDer Umstand, daß sich der. spätere Gemeinschuldner die " Mittel aur Bewirkung von Zahlungen an. seine Gläubiger auf unredliche Weise verschafft hat, ist für die Bnt-' ■ Scheidung der Präge, ob eine Zahlungseinstellung vor-liegt, ohne Bedeutung«
3° Eine Begünstigungsabsicht auf seiten des späteren Gemein-Schuldners scheidet nicht notwendig deshalb aus» weil,
= .■ dep Gläubiger durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnähme -Sicherung oder Befriedigung erhalten hat*
BGH, TJrt. Vo 30« April 1959 - VIII 2K 179/58 ~ OLG Oldenburg-
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> VIII ZR 179/58
^Verkündet am 300 April 1959 offmei ster, Just i zange st eilt er -■-als Urkundsbeamter der Kt. Geschäftsstelle
T m Barnen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dielte J0 Drieling inAurich,
Leerer IandstrD3? als Verv;alter im Konkurse über das Vermögen des Aktionärors Hinrich Buss?
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
Rrozeßbevollmäohtigt er: Rechtsanwalt Prof „Dr* Conrad -
gegen
Vdie Bheleute Reemt R e m m e r s und Frau Harmke geb, Ocken in Marienhafe/Ostfriesland, Kr<,Horden,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt
Lt- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Wintzer -
t der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1959 unter Mitwirkung der :Bundesrichter Ir.Gelhaars Artl, Dr0Dorschelf Dr.Mezger und ■.Dr„ Messner
r fürRecht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats ' des; Oberlandesgericht s in Oldenburg vom 18* Februar wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
■1. Atu 21» Oktober 1954 wurde auf den am 19» Oktober '1954 gestellten Antrag der Volksbank in Aurich über das Vermögen des früheren Auktionators und Grundstücksmaklers /Hinrich Buss {nachstehend als Gemeinschuldner bezeichnet) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkurs-liverwalter bestellt» " 1
Der Gemeinschuldner hatte in den letzten Jahren vor der Konkurseröffnung in einer Beihe von Fällen die ihm von seinen Auftraggebern anvertrauten Gelder und Vermögenswerte veruntreut, indem er sie pflichtwidrig in seinem eigenen Interesse verwendete» Er ist deshalb durch Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Aurich vom 5° Juli 1957 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden» Auch die Beklagten waren von dem Gemeinsehuldner geschädigt worden» Sie hatten am 5» August 1954 durch Ver-;mittlung des GemeinSchuldners von dem Landwirt Sohönemann ^in ;Jever das Hotel "Deutsches Haus" in Wittmund für
:0Ö0 DM gekauft und dem GemeinSchuldner zur Finanz!e-fruhg der vereinbarten Anzahlung von 15 000 DM zwei Wech-Ifsel; über“je 5500 DM übergeben und für ihn eine Grund-öf.schuld über 7000 DM auf ihrem Grundstück in Marienhafe Einträgen lassen» Der Gemeinschuldner verwendete diese
t;;Werte: jedoch entgegen den Abmachungen mit den Beklagten
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gbfür sich, indem er die Grundschuld an einen seiner Gläu-p'{higerJ:-den Landwirt Martin Janssen in Längefeld, abtrat die Wechsel zur Abdeckung eigener.Verbindlichkeiten |PP? der Halffeisenbank in Jever diskontierte/ Die Beklag-erwirkten am.,.11» Oktober 1954 ^ei^<Tem^Amtsgericht in ^l^^n.^gegen den Gemeinsehuldner einen Arrestbefehl we-MKl%lner Forderung von 7000 DM und eines Kostenpausch-^gägbsvon 600 DM, nachdem sie glaubhaft gemacht hat-.äfi: der Gemeinschuldner sie betrogen habe und im Be-sei,.. sein Grundstück in. Horderney an seine Ehe-veräußern» Auf Grund dieses Arrestes, der dem Ge-sehhfdner am 13» Oktober 1954 zugestellt wurde, wurde
auf Antrag der Beklagten bereits am 12o Oktober 1954 -
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eine Sicherungehypothek im Höchstbetrage von 8QOO DM;au® dem Grundstück des■Gemeinschuldners eingetragen)»\GeÄe&3Ss den Arrestbefehl hat der Gemeincchuldner keinen Widerl^p
sprach eingelegt« - k :
Der Kläger hat die im Wege der ^w.angsvöllsj^e^p^^^ erwirkte Eintragung der Sicherungshypothek gemäßy.§|
Kr)2? .51 KO. angefochten und mit der Klage die lung der Beklagten begehrt? in die Löschung der-Sit rungshypothek einzuwilligen0 ; ;
Landgericht'und Oberlandesgericht; haben die Klage:;,hl gewiesen« Mit der Revision* deren Zurückweisung die Be-
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.agten beantragen;, verfolgt der Kläger seinen Klagean<)%||
spruch weiter.
Ent scheidungsgründes
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Das Berufungsgericht ist ersichtlich und ohne, irrtum davon aüsgegangen, daß sich die von den Beklagten f im Wege der Zwangsvollstreckung wegen einer auf Zählung eines Geldbetrages gerichteten Schadensersatzforderung erwirkte Sicherungshypothek als eine inkongruente Belegung darstellt0 Da die Vollstreckungsmaßnahme in die letzten sehn Tage vor Konkurseröffnung fällt* wäre die) Konkursanfechtung daher begründet gewesen, wenn die Be-:, 1 klagte hinsichtlieh der sie entlastenden Umstände im Sinne des § 50 5fro2 KO beweisfailig geblieben wären«, Das Berü-A fungsgericht hat jedoch angenommen* daß sie den Nachweis geführt haben, es sei ihnen weder eine Zahlungseinstelf lung noch eine Absicht des Gemeinschuldners* sie vor den and eren .C-läubigern zu b egünst igen, b ekannt gewes en. ) ' "
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la Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkte der Eintragung der Sicherungshypothek eine
Zahlungseinstellung noch nicht Vorgelegen hatte, diese vielmehr erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dar-g-elegt, daß sich die Frage nach der Kenntnis der Beklag-'ten von einer Zahlungseinstellung überhaupt nicht stelle. Ben Beweis, daß der Gemeinschuldner erst in einem späteren Zeitpunkte seine Zahlungen eingestellt habe, hält es aus folgenden Gründen für erbracht:
Von den bei den Gerichtsvollziehern in Aurich und 'Jever eingegangenen Vollstreckungsaufträgen seien am 12c Oktober 1954 bis auf zwei Pfändungen alle durch Befriedigung der Gläubiger erledigt gewesen. Der den nicht .erledigten Pfändungen zugrundeliegende Schuldbetrag itn Gesamtwerte von 7000 DM stelle sich aber im Verhältnis zu.den Geldumsätzen des Gemeinschuldners in den Jahren 1955 und.1954 in Höhe von rund einer Million als so geringfügig dar, daß das Unterbleiben einer Zahlung in 'diesen beiden Fällen nicht als eine Zahlungseinstellung .i.S. des § 50 KO angesehen werden könne. Ebensowenig komme dem Umstande Bedeutung zu, daß der Gemeinschuldner in den
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Jahren 1955, 1954 in nicht unerheblichem Äuämaße ungedeckte Schöfike ausgegeben habe, wenn sich auch der Gesamtbetrag der nicht eingelösten Schecks im Jahre 1955 bei der Volksbank in Aurich auf fast 60 000 DM, bei der Raiffeisenkasse in Jever auf über 8000 DM und im Jahre 1954 bei der erstgenannten Bank in Aurich auf nahezu 40.000 DM und bei der Raiffeisenbank in Jever auf fast 60 000 DM belaufen habe. Die Hingabe dieser Schecks finde,
- so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, eine ausreichende Erklärung darin, daß der Gemeinschuldner wegen der Unzulänglichkeit seiner Buchführung den Überblick Uber den Stand seiner einzelnen Konten verloren habe, .jedenfalls hätten weder die Empfänger der Schecks noch •die Banken an diesem Verhalten des Gemeinschuldners Anstoß genommen, zu demal es sich in den weitaus meisten Fallen um Querbewegungen zwischen den einzelnen Banken gehandelt habe. Auch im übrigen habe die Beweisaufnahme keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der GerneinSchuldner ne Zahlungen bereits vor dem 12, Oktober 1954 eingestellt ■gehabt.habe» Es sei zwar sicher, daß er bereits seit An-^ fang 1953 praktisch zahlungsunfähig gewesen sei ..un&xdaßj er schon damals seine Zahlungen hätte einstellen müs$« wenn er eine Gefährdung der ihm von seinen Auftraggebl anvertraut en Vermögenswerte hatte vermeiden. wollienl.vDä ab er hab e der G emeins chuldner gerade nicht . getäK,ffsond er habe sich unbedenklich an den fremden Gelde^ verj*;' griffen, um seine jeweils drängendsten' G'läubi'ger
friedigen und um den Anschein der Zahlungsfähigkeit:’b'iS:| zu dem Zusammenbruch: noch aufrechtzuerhalten- -Eie - Konkuhs'r4! eröffnung sei für ihn genau so überraschend gekommen wiä# für seine Hauptgläubiger *und für die Öffentlichkeit,'’ und^| es sei daher festzustellen, daß erst der am 19«• Qktobe 1954 von der Volksbank in .Jever, ge st eilte Konkuraantrag^ zur Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners geführrbx." ' habe, .. „7v
2. Eie Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen , Rechtslrrtum nicht erkennen« Insbesondere , geht die Rug0-der Revision fehl, daß das Berufungsgericht den Begriff der Zahlungseinstellung verkannt habe.
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Eine Zahlungseinstellung liegt dann vor, wennsich 3-' aus dem Verhalten des Schuldners das andauernde Unvermögen ergibt, einen nach der Verkehrsauffassung wesentlichen * Teil seiner Schulden zu bezahlen. Voraussetzung ist da-, bei aber nicht nur, daß diese Verbindlichkeiten fällig? sind, sie müssen auch von den Gläubigern ernsthaft' ein- . gefordert werden (Jaeger KO S.Aufl. § 30 Anm.6)„■ Eiese ,,' Zahlungsunfähigkeit muß ferner nach außen hin in Erschei-;. nung treten, zu demindest .den beteiligten Geschäftskreisen offenkundig werden (RGZ 132,281,283; RG WaraRs|>r 1917 Hr,96; Jaeger aaO Annu3) » Eas Unvermögen muß deutlich . hervortreten. Daher genügt es zur Feststellung einer
Zahlungseinstellung nicht, daß der Schuldner die Zahlungen- verweigert , weil er die Forderungen für unbegründet hält« Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, dessen Beurteilung, weil die Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfalle im wesentlichen auf tat richterlichem Gebiete liegt (RG WarnRspr '1933 Br»30), der erkennende Senat nur auf ihre Rechts-.nichtigkeit nachprüfen kann, gegen die angeführten Grundsätze verstoßen hätte«
" Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen nicht äußer acht gelassen, daß in der letzten Zeit vor Konkurseröffnung, und zwar noch vor dem 12« Oktober 1954 eine Reihe von Vollstreckungsaufträgen bei den zuständigen Gerichtsvollziehern Vorgelegen haben« Wenn es in dieser Tatsache nicht schön ein andauerndes Unvermögen des Schuldners, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, erblickt fat >- so liegt darin noch kein Rechtsfehler« Denn es handelt sich nur dann um eine dauernde Zahlungsunfähigkeit, die
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der Zahlungsstockung zu unterscheiden ist, wenn das ^Unterbleiben der Zählung die Regel- und nicht nur eine Aus-;hahme bildet« Bei dieser Frage ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgehtdas Verhältnis der bezahlten zu den ^-unbezahlten Schulden von Bedeutung (Jaeger aaO Anm*7)*
Wie fach die Beträge waren, die, den fünf vor dem 12« Oktober 1954 .zurückgenomuienen Vollstreckungsaufträgen zugrunde-;;lägen,. hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Das
jfwar--'auch'.nicht erforderlich,' denn in diesen Fällen sind
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die^'prläubiger• befriedigt worden, der spätere Gemeinschuld-aber noch Zahlungen geleistet, so daß es keinen jddänken unterliegt, wenn.das Berufungsgericht aus diesen fangsvollstreckungsmaßnahmen keine Schlüsse auf eine liungseinstellung gezogen hat.«- Ebensowenig enthält die yvägung des 3erufungsgerichts einen Rechtsfehler, daß |r;.Betrag von 7000 DM, der. den beiden aufrechterhaltenen fen des Gläubigers Janssen zugrunde lag, in kei-
nem Verhältnis zu den hohen Geldumsätzen des Gemein- ' Schuldners von rund einer Million DM. in den beiden Jah 1955 und 1954 gestanden und daß daher die Vollstrecker' wegen dieses Betrages für sich allein noch keine; Zah'^tf lungseinstellung bedeutet habe«. -
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Bei seiner Erwägung, auch die Tatsachet meinschuldner in den Jahren.1953 und 1954 in sei erhell
lichem Umfange ungedeckte Schecks herausgjägeben häbe-j,^^ sei nicht als Zahlungseinstellung. zu werten, hat?;das’:%.
rufungsgericht ohne Rechtsirrtum Gewicht darauf gelegt/,%
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daß es sich im wesentlichen um Querbewegungen zwischen :u den einzelnen Banken gehandelt habe und daß die Empifän¥7% ger der Schecks an der Handlungsweise des Geoieins.chuldv •' ners keinen Anstoß genommen hätten. Ebensowenig : rst,.:eif ^ zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Umstän&||| Bedeutung beigemessen hat, daß der Gerne ins c huldner-imä Jahre 1953 Schecks von weit über 300 000 DM und noch U Jahre 1954 solche von etwas über 225 000 DM von. eine&h ner Konten auf ein anderes Konto gezogen habe,;-vuad'lijbC^ weiter zugute gehalten hat, daß er mit sechs Banken-geil beitet habe, Bs läßt auch keinen Rechtsfehler'erkenneif^. wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf und mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit seiner Buchführung hv dem Gemeinschuldner geglaubt,hat, daß er den Überblick -verloren gehabt .habe.. Da die Hiebteinlösüng der Schecks^' nach diesen Feststellungen somit auf anderen Ursachen.
, als auf einer anhaltenden Zahlungsunfähigkeit beruhte,. ;VV ist die .Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgrün-, den nicht zu beanstanden^ selbst, wenn man diese. Vor'- :'ty gange im Zusammenhang mit den bereits erörterten Voll-Streckungsaufträgen betrachtet. ;
Nicht in .Erwägung gezogen hat das Beruf ungsgericht: '• allerdings dsn Umstand,, daß auch die Beklagten selbst mit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme im Zwangs-
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wege gegen den Gemeinschuldner vorgegangen sind» Aber auch die Einbeziehung dieses Umsbandes in die Gesaure betracht ung kann die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen» Die Schadenersatzansprüche, wegen derer die Beklagten vollstreckt haben, gründen sich im wesentlichen darauf, daß der Gemeinschuldner die ihm anvertraute Grundschuld an den Gläubiger Janssen abgetreten hat. Insoweit ist aber diesem Gläubiger eine Sicherung gewährt worden, das vom Berufungsgericht. festgestellte Bild der Verhältnismäßigkeit von Geldumsätzen und nicht gezahlten Schulden wird daher nicht verschoben,, Im übrigen handelte es sich um einen Schadensersatzanspruch, den der Gemeinschuldner bis zu dem 12» Oktober 1954 überhaupt nicht anerkannt hatte, denn noch in seinem Schreiben vom 9c Oktober 1954 hatte er sich gegenüber dem Bevollmächtigten der Beklagten, dem Rechtsanwalt Stilkeriboom, darauf berufen, daß die Beklagten mit seinen Vermögensrecht-'liehen Maßnahmen einverstanden gewesen seien» Sollte daher hinter der Zahlungsverweigerung des Gemeinschuldners bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit verborgen gewesen sein, würde es an der Offenkundigkeit derselben gefehlt haben»
. : Auch der Umstand, daß der Gemeinsehuldner mindestens
seit Anfang 1953 in erheblichem Umfange überschuldet war • und sich seiner Gläubiger nur dadurch erwiehren konnte, daß r .är bedenkenlos die ihm anvertrauten Gelder zur Zahlung . der jeweils dringend eingeforderten Schulden verwandte, .kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen«, Bür den wAusschluß der Annahme einer Zahlungseinstellung ist .es ';^b^langios, ob sich der noch regelrecht fortzahlende Schuld
: her die Zahlungsmittel auf redliche oder unredliche Weise ^erschafft (RG JW.1911,490; 1905*157; 1901*655: Jaeger
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:.a0. Anm»8')» Entscheidend ist, daß der Gemeinschuldner I^SUrch seine. Handlungsweise es gerade verhindert hat, daß v Apach außenhin erkennbar seine Zahlungsunfähigkeit hervor-aAgetreten wäre» Daß er auf eine schuldhaft rechtswidrige ■'•'Art und Weise die Öffentlichkeit über seine Vermögens-
Verhältnisse getäuscht hat,'vermag nicht das.Fehlender Voraussetzungen für eine tatsächliche Einstellungh
j ' * *
der Zahlungen zu ersetzen« Hach den Feststellungen des, Berufungsgerichts ist es aber dem' Cremeinschuldner gelungen; der Gesamtheit der Gläubiger und der Öffentli keit bis zur Eröffnung des Konkurses das Bild eines liquiden Geschäftsmannes zu bieten,, der seinen; Verpflii; tungen von unbedeutenden Ausnahmen " '’ ’ '
; nachkam*
3« Auch soweit den Beklagten gemäß § 50 Absl:2 Hachv/eis obliegt, daß sie keine Kenntnis von eine#
—vorhandenen Absicht des Gemeinschuldners gehabt’ ten, sie zu begünstigen, hat das BerufungsgerichttU abgestellt, daß es in tatsächlicher Hinsicht schoiiVa»| einer solchen Begünstigungsabsicht des GemeinschUldM&j^ gefehlt habe, so daß eine Kenntnis der Beklagten nicht habe infrage kommen können« Die Erwirkung des' AI stes sei; so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wil sich aus den Arrestakten,, dem vorausgegangenen S‘&
Wechsel und den Ze ug enbekundungen ergebe, gegen: d:
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len des Gemeinschüldners erfolgt« Die Tatsache der th t erlassung eines Widerspruchs gegen den Arrestbefähig schon deshalb bedeutungslos; bereits am 12« Oktober 1954:
Arrestbefehls erfolgten. Eintragung "der Sicherungshypo^/' thek nichts mehr hätte ändern können^ ganz ab^esehen;^an;| von, daß der Gemeinschuldner die zur Glaubhaftmachung^, des Arrest gründe s .vorgetragenen. T at Sachen nicht:; hätte widerlegen können*
weil der Widerspruch an. also vor Zustellung des ’
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4o a) Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten eirV^i ner Nachprüfung stand« Insbesondere ist die von der Sfr*:" vision erhobene Büge., das Berufungsgericht habe,.die Ba-^V; weislast verkannt, angesichts der .Ausführungen Im .|||
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• b) Vergehens bekämpft die Revision auch Sie Pest-stellung des Berufungsgerichts» es habe eine Begünsti-güngsabsicht des Gemeinschuldners nicht Vorgelegen»
Unter Begünstigungsabsicht'ist der Wille des Schuldners zu verstehen» einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm .gewährte Befriedigung öder Sicherung vor anderen Gläubigern zu bevorzugen (Jaeger aaO Antiu62)n Zutreffend .geht das Berufungsgericht davon aus» daß eine Begünstigungsabsicht nicht ohne weiteres dann ausgeschlossen ist» wenn der Anfechtungsgegner eine Deckung durch eine VollStreckungshandlung erlangt hat (RG WarnRspr 1933 Hr»30)5 und daß auch die Unkenntnis einer etwa auf seiten des Schuldners vorhandenen Begünstigungsabsicht nicht schlechthin durch den Hinweis auf diesen Umstand darge-• tan und erwiesen wird (Jaeger aaO Anm063)» Indes läßt die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich die Präge : .nach der Kenntnis der Beklagten von einer Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners überhaupt nicht stelle, ..■/nachdem die Beklagten den Nachweis erbracht hätten» daß ■ /eine solche Absicht nicht 'Vorgelegen habe, keinen Rechts-'■ Irrtum, erkennen..
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Bei den klaren Ausführungen im Berufungsurteil ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es im Rahmen des § 30 Abs»2 KO nicht auf eine Berachtsillgongsabsiebt im Rjnne des § 31 KO an-. komme,: nicht recht verständlich.» Auch soweit die Revision darzulegen versucht» eine Begünstigungsabsicht lie- ■ . ge deshalb vor, weil der Gemeinschuldner zur Zeit der ■VollStreckungshandlung bereits das Bewußtsein gehabt ha-. be:» er stehe vor dem Zusammenbruch und verfüge nicht mehr über die nötigen Mittel» um alle Gläubiger zu befriedigen, kann sie keinen Erfolg haben» denn sie läßt außer . acht, daß das Berufungsgericht darauf abgestellt hat»
•/ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen den Arrest-^efehl sei von vornherein aussichtslos gewesen» weil er -weder die.Arrestforderung noch die zur Glaubhaftmachung
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des Arrestgrundes vorgebrachten Tatsachen :habe'!bte;=^ streiten können? und daß.im übrigen der
gegen den Willen des Gemeinschuldners erwirkt wöird sei.* Diese Feststellungen hat die.EevisionlnionS^4' gegriff en 0. Sie macht lediglich: geltend,. der -Un s ..._ ... daß ein Widerspruch letzten. Endes. aussichtsXop^^^^ we sen sein möge ,r: sei für d i e;: B eurt ei lung Ohne Recht sirrtum hat -■ indes ;das.Berufungsge^dic]|^^^ gegen!eilige Auffassung vertreten .und seine'iEnt^^ dung auf die erwähnten Feststellungen gegrühdetr^m.^ nämlich der Widerspruch völlig-aussichtslos so steht fest, daß das passive V erhalt en des. GemeJ.Ägä Schuldners' schon ob j ektiv nicht als. eine'■ B egünsbi||^ der Beklagt en gewert et v/erden kanno; Damit st ellt^s^’hp die Frage nach einer Absicht des Gemeihschuldners#§§»fll die Beklagten zu begünstigen, überhaupt nicht Ausführungen der Revision, die dahin zielen,!dastRld^ rufungsgerichi habe in sub jektiver Hinsicht. n±cittv-|;^^ alle" Zweifel an einer für .die Beklagten -günstig«ät“l^fe Einstellung des Ge me in Schuldners ausgeräumt* können--*:!^ ihr daher nicht zu dem Erfolge verhelfen0
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e) Unerheblich ist aus diesen Gründen der Hin--0 v :;U| weis der Revision, die Beklagten hätten i-n einem'
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auffallenden Vertrauensverhältnis zu dem lißremein^- ‘
Schuldner gestanden,, hätten aber andererseits..dfem -Gemeinschuldner auch mit einer Strafanzeige gedroht und der Ge me in Schuldner habe bemüht sein müssen,. le Fälle aus der Welt, zu schaff en,; wegen derer, ep;:-' .V! Strafgericht liehe Verfolgung habe befürcht en/Mi sden^%^;l
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d) Keinen'Erfolg haben kann auch die weitere- ■ t-hr-Rüge, die Begünstigungsabsicht ergebe sich besondgrs ’ -fi deutlich aus dem Umstande, daß der Gemeinschuldih^
durch. Schreiben vom 19 - Oktober 1954 ,die Rechtsan-walte Ires. Weisser aufgefordert habe, den Bevoll-, raachtigten der Beklagten. Rechtsanwalt gtilkenboom 'von der Rückgabe der beiden Wechsel und seiner Zahlung von 7000 BM in Kenntnis zu setzen und die Beklagten zur Rücknahme des Arrestes zu veranlassen- Es ist schlechterdings unerfindlich- weshalb dieser Umstand zu dem von der Revision gewünschten Schluß Anlaß gerben soll- Die Ausführungen der Revision., der Gemeinschuldner hätte? falls nicht gerade in diesem Zeitpunkte der Antrag der Volksbank in Aurich auf Eröffnung des Konkursverfahrens gekommen wäre? durch die im Schreiben angekündigten Maßnahmen auf alle Bälle eine Begünstigung der Beklagten erreicht? sind für die Frage der Anfechtbarkeit der bereits am 12- Okto-. ber 1954 erfolgten Vollstreckungsmaßnahme: ebenfalls
v völlig unerheblich*•
^ e) Auch die Angriffe der Revision, die sie ge-
igen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet? mit denen dieses aus der Kürze der zwischen Hypothe-keheintragung und Konkurseröffnung liegenden Zeitspanne von nur 9 Tagen die-Aussichtslosigkeit des Widerspruchs und damit das Fehlen einer Begünstigungsabsicht hergeleitet hat, müssen erfolglos bleiben-• Die Revision hat in diesem Zusammenhang vorgetragen? v.es könne dahingestellt bleiben? ob der. Widerspruch ;rlÄ,uiiäehst nichts an der Eintragung der Hypothek hatte -.1'ändern könnenj entscheidend sei? daß der Gemeinschuld-..ner den Antrag der Volksbank auf Eröffnung des Kon-kursverfahrens nicht' habe voraussehen können- An die-sea Ged ankengang hat die Revision übersehen? daß es? J-iwie schon unter b erörtert ist? auf die subjektive Einstellung des Gemeinschuldners* nicht mehr ankornmt? nach-
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■'dem die Aussichtslosigkeit eines Widerspruchs festge-•steilt ist-
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f) Aus denselben: Gründeri ist schließXicKkäücMdl
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Vorbringen, der Revision, unerheblichf;iairf4©iö‘e.:p^ÜJ^ stigungsäbsicht müsse ;• schon aus' dem Umstande|gbächlo] sen werden,; daß der" Gemeinschuldner|durch.|d^®|L^^^ .■sung eines.'Widerspruchs’kpraktischldaräi^^^^^tp 'be, ■;. d as Haus ■ in H orderney für den Rai if ein'|8^^ für seine Familie in lastenfreiem Zuathhd<ikzul:||$
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Ohne RechtsizTtum hat das hin die Voraussetzungen für -eine
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der .Anfechtung - nach'der:: ahgeftU* --** liegen können {Jaeger.-’aaQ:. §■:: 21: Anmd):dEi^ einverstündliches Handeln••'dei,':;:B6kä'agt'en Schuldners hat, das.?Berufungsgeri cht ^^ieiher^it^ll*
I ausgeführt j indes verneint ! :Zü;iffnrecht .vermißtira^pl Revision eine Erörterung darüber, daß dem Oemään's^!^* ner' die Absicht ■gefehlt.habe-,:'seihe • Gläubiger;. nacht eiligen;-" Sie rügt, das Beruf ungsgericht khab.^s^cl nicht' mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß eineLBegtm^ stigungsabsicht im Sinne des §30; Nr «>2 KO .‘nicht 'vorljL'|^ gea Auch hier berücksichtigt:di.e>Äevision:.hiclrt-.^dalBi^ nach den unter J. 4 a erört erten Zusammenhängen .das 'tJttrp
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t erlas sen des Widerspruchs nicht nur • für. > die einer , etwaigen Begünstigung der. Beklagten,.•' ebenso für die Frage einer Benachteiligung de#: gen Gläubiger ohne Bedeutung war.» Es ist: daher '-kein Rechtsfehler, wenn, das Berufungsgericht im Rahmen, der Prüfung einer Anfechtbarkeit.der:Rypothekeneintragung^? na c h § 31 Krd KO von weiteren Festst eil ungen und .Er-' örterungen abgesehen hat»
Rach alledem konnte die-Revision-keinen Erfolg hallen,.--Sie war daher mit Kostenfolge aus § 97 2P0 zurück-zuweisen,,
Pro Gelhaar Art i. Prohorschel -Dr.Mezger Er »Messner