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BGH · VIII ZR 179/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 179/13

2 In ihrer Anschlussrevisionsbegründung hat die Beklagte Abschnitt IV der Leasingbedingungen zwar angesprochen, sich hierbei aber nur mit deren Nr. 1 näher befasst. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insbesondere unter Randnummer 32 und 35 des Urteils befasst. zessbevollmächtigte der Beklagten zwar in der mündlichen Revisionsverhandlung erstmals noch zusätzlich aufgegriffen, sie jedoch ausdrücklich nur auf die aus ihrer Sicht noch nicht angepassten älteren Leasingbedingungen in dem gleichzeitig mitverhandelten Rechtsstreit VIII ZR 241/13 bezogen. Der Senat, der die beiden gleichzeitig verhandelten Sachen auch gleichzeitig schlussberaten hat, hat sich damit befasst und in dem in der Parallelsache VIII ZR 241/13 verkündeten Urteil unter Randnummer 34 zusätzlich dargelegt, warum er die in der Revisionsverhandlung herangezogene Klausel für nicht entscheidungserheblich hält.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
RechtsstreitLeasingbedingungenAnhörungsrügegleichzeitigAbschnitt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 179/13
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Denn es trifft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu, dass der Senat es in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 in einer ihr rechtliches Gehör verletzenden Weise (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) unterlassen hat, auf die von ihr erstmals mit der Anhörungsrüge als für diesen Rechtsstreit entscheidungserheblich angesprochene Bestimmung in Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der Leasingbedingungen der Klägerin einzugehen. Diesen rechtlich unerheblichen Punkt im Urteil ausdrücklich zu behandeln, hat nach dem Prozessverlauf keine Veranlassung bestanden.
2	In ihrer Anschlussrevisionsbegründung hat die Beklagte Abschnitt IV der Leasingbedingungen zwar angesprochen, sich hierbei aber nur mit deren Nr. 1 näher befasst. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat insbesondere unter Randnummer 32 und 35 des Urteils befasst. Die in Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der Leasingbedingungen im letzten Halbsatz enthaltene Formulierung hat die Pro-
zessbevollmächtigte der Beklagten zwar in der mündlichen Revisionsverhandlung erstmals noch zusätzlich aufgegriffen, sie jedoch ausdrücklich nur auf die aus ihrer Sicht noch nicht angepassten älteren Leasingbedingungen in dem gleichzeitig mitverhandelten Rechtsstreit VIII ZR 241/13 bezogen. Der Senat, der die beiden gleichzeitig verhandelten Sachen auch gleichzeitig schlussberaten hat, hat sich damit befasst und in dem in der Parallelsache VIII ZR 241/13 verkündeten Urteil unter Randnummer 34 zusätzlich dargelegt, warum er die in der Revisionsverhandlung herangezogene Klausel für nicht entscheidungserheblich hält.
Dr. Milger	Dr.	Hessel	Dr.	Achilles
 Dr. Bünger
 Kosziol
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.08.2012 -1 0 257/11 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2013 -1-24 U 148/12 -