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BGH · VIII ZR 178/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 178/90

"Auch im Interesse" der "anderen Vertragspartei" führt ein Dritter eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bereits dann durch, wenn er weiß und duldet, daß die andere Vertragspartei im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe- und Verkaufsbemühungen entfaltet. Der Beklagte beruft sich auf ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG). Es reiche aus, daß mit der Freizeitveranstaltung auch die Voraussetzungen für ein anbieterinitiiertes geschäftliches Ansprechen des Kunden zu Werbezwecken hätten geschaffen werden sollen. Der Werbe- und Gewerbeaktivität anläßlich der zwei- bis dreistündigen Besichtigung komme im Verhältnis zu dem Freizeitwert des Tagesausflugs auch keine ganz untergeordnete Bedeutung zu. Als "Dritter" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG habe die Firma 0. die Möglichkeit gegeben habe, sich der Veranstaltung auch zu dem Zwecke des Warenvertriebs anzuschließen.. 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Tagesausflug vom 28. April 1989 habe es sich um eine Freizeitveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gehandelt, wendet sich die Revision nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der im Schrifttum teilweise vertretenen Meinung zuzustimmen ist, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unanwendbar bleibe, wenn der Werbeaktivität nur ganz untergeordnete Bedeutung zukomme und sie für die Durchführung der Reise ohne nennenswerten Einfluß sei (so z.B. MünchKomm-Ulmer, BGB, Daß dies für die Werbe- und Verkaufsvorführung der Firma I. aa) Danach sind Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, daß der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veran- Daß bei fehlender Identität von Veranstalter und "anderer Vertragspartei" auf die gewerbliche Zielsetzung nicht des Veranstalters, sondern desjenigen, in dessen Interesse die Veranstaltung durchgeführt wird, abzustellen ist, liegt auf der Hand. bb) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird nicht dadurch gehindert, daß die Präsentation und der Verkauf der Teppiche - wie aufgrund der Fotografien in dem zu den Gerichtsakten gereichten Prospekt des Teppichdorfes M.anzunehmen sein könnte - in Geschäftsräumen der Firma I. 105-107; Schlaus ZHR 151, 180, 187) ist Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung nicht, daß sie außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden stattfindet (ebenso z.B. Werner/Machunsky aaO Rdnr. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt nichts anderes: Zwar stellte § 1 Abs. 1 des ursprünglichen Gesetzentwurfes auf außerhalb eines ständigen Geschäftsraums der anderen Vertragspartei geführte Verhandlungen ab (BR-Drucks. Der vorliegende Lebenssachverhalt zeigt deutlich, daß ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers auch dann gegeben sein kann, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird. a) Die Revision meint, für die Durchführung der Freizeitveranstaltung durch einen Dritten im Interesse der anderen Vertragspartei sei eine Absprache, zu demindest eine Abstimmung zwischen dem Dritten und der anderen Vertragspartei erforderlich. Es kann dahinstehen, ob sich eine solche Abstimmung aus dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten ergibt, der türkische Reisebegleiter habe die Besichtigung der Teppichknüpferei "arrangiert". Dem Gesetzeswortlaut, nämlich der Durchführung einer Veranstaltung "im Interesse" einer anderen Person, Kann das Erfordernis eines irgendwie gearteten Zusammenwirkens nicht entnommen werden. 11) sollte es genügen, daß der Gewerbetreibende - ohne Ausübung eines organisatorischen Einflusses auf Durchführung und Gestaltung der Veranstaltung - "sich ihr nur für die Zwecke des Warenvertriebs anschließt" (ebenso Palandt/Putzo, BGB, 50. Daraus folgt nicht, daß allein bei einer Abstimmung oder Absprache zwischen dem Dritten und der anderen Vertragspartei eine Veranstaltung auch in ihrem Interesse anzunehmen ist. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes (oben II 1 a) und der Norm des 5 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (oben II 1 b aa) reicht es vielmehr aus, wenn der Veranstalter weiß und es duldet, daß die "andere Vertragspartei" im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe-und Verkaufsbemühungen entfaltet (ebenso Werner/Machunsky aaO Rdnr. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dann auch in Fällen, in denen ein Reiseveranstalter Reisende bei einem Tagesausflug zu irgendeinem Ort fährt, jeder Kaufvertrag, den einer der Reisenden dort in irgendeinem Geschäft abschließt, der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unterworfen werde. von den besonderen Umständen der Besichtigung der Teppichknüpferei und ihre Duldung der Verkaufsveranstaltung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; Rügen erhebt die Revision nicht. b) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe den Vortrag übergangen, daß der türkische Reisebegleiter der Initiator des Besuchs im Teppichdorf gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies gegen eine Durchführung des Tagesausflugs durch die Firma 0.

Zitierte Normen: § 1 HTWG
TagesausflugsDurchführungVertragsparteiFirmaHWiGFreizeitveranstaltungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HWiG § 1
"Auch im Interesse" der "anderen Vertragspartei" führt ein Dritter eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bereits dann durch, wenn er weiß und duldet, daß die andere Vertragspartei im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe- und Verkaufsbemühungen entfaltet.
BGH, Urt. vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 178/90 - OLG München
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VIII ZR 178/90
Verkündet am:
12. Juni 1991 Kühn
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1991 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Juni 1990 verkündete Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin klagt aus abgeleitetem Recht der türkischen Firma I., die Inhaberin eines Teppichknüpfereibetrie-bes in M. (Anatolien) ist. Der Beklagte nahm in der Zeit vom 22. April bis 7. Mai 1989 an einer Busreise durch die Türkei teil. Veranstalterin der Fahrt war das Reiseunternehmen 0. aus Kempten.
Am 28. April 1989 wurde ein Tagesausflug mit mehreren Besichtigungspunkten durchgeführt. Zu ihnen zählte auch ein Besuch in dem "Teppichdorf" M.; dies erfuhren die Reiseteilnehmer erst nach Antritt der Tagesfahrt. In M. hatte der türkische Reisebegleiter der Gruppe eine Besichtigung
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der Teppichknüpferei der Firma I. arrangiert. Im Rahmen der zwei- bis dreistündigen Veranstaltung erhielten die Besucher Informationen über das Entstehen eines Teppichs. Bei kostenloser Bewirtung mit Tee und Gebäck wurden ihnen Teppiche vorgeführt, die auch gekauft werden konnten. Der Beklagte kaufte einen Orientteppich zu dem Preise von 7.200 DM. Er zahlte 100 DM an, der Rest sollte bei der Auslieferung in Deutschland beglichen werden. Nach dem vorwiegend in deutscher Sprache abgefaßten Kaufvertragsformular ist das Recht im Land des Kunden anwendbar. Mit Schreiben vom 30. April 1989 "annullierte" der Beklagte den Kaufvertrag.
Mit der Klage verlangt die Klägerin in erster Linie die Zahlung des Restkaufpreises von 7.100 DM. Der Beklagte beruft sich auf ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG).
Das Landgericht hat der Zahlungsklage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht (dessen Urteil in NJW-RR 1991, 122 abgedruckt ist) hat sie abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter.
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Entscheidunqsaründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagte habe seine kaufvertragliche Willenserklärung wirksam gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG widerrufen. Aufgrund der Rechtswahl der Vertragsparteien, die auch die Vertragsabschlußregeln erfasse, sei dieses Gesetz anwendbar. Der Tagesausflug vom 28. April 1989, auf den es entscheidend ankomme, sei eine von der Firma 0. durchgeführte Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gewesen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Verkauf von Teppichen nicht der Hauptzweck des Tagesausflugs gewesen sei. Es reiche aus, daß mit der Freizeitveranstaltung auch die Voraussetzungen für ein anbieterinitiiertes geschäftliches Ansprechen des Kunden zu Werbezwecken hätten geschaffen werden sollen. Der Werbe- und Gewerbeaktivität anläßlich der zwei- bis dreistündigen Besichtigung komme im Verhältnis zu dem Freizeitwert des Tagesausflugs auch keine ganz untergeordnete Bedeutung zu. Der Firma 0. als Veranstalterin des Tagesausflugs seien die näheren Umstände des Besuchs in der Teppichknüpferei, insbesondere die Vorführung von Teppichen und die gezielten Verkaufsbemühungen, bekannt gewesen, so daß der Vortrag der Klägerin, die Besichtigung sei nicht gewerblich motiviert gewesen, unbeachtlich erscheine.
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Als "Dritter" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG habe die Firma 0. den Tagesausflug zu demindest auch im Interesse der Firma I. veranstaltet. Das folge bereits aus der Organisation des Tagesausflugs und des Besuchs der Teppichknüpferei, der der Firma I. die Möglichkeit gegeben habe, sich der Veranstaltung auch zu dem Zwecke des Warenvertriebs anzuschließen..
Da der Beklagte sich in unmittelbarem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Freizeitveranstaltung zur Abgabe seiner Willenserklärung habe bestimmen lassen, habe er sie widerrufen können, was mit seinem Schreiben vom 30. April 1989 rechtzeitig geschehen sei.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Tagesausflug vom 28. April 1989 habe es sich um eine Freizeitveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gehandelt, wendet sich die Revision nicht. Sie läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Tagesveranstaltung und nicht - wie das Landgericht - auf die Gesamtreise durch die Türkei abgestellt. Der Schutzzweck des Gesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit durch Überrumpelung oder anderweitige unlautere Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende schützen soll, verbietet eine die Widerrufsmöglichkeiten des Kunden zu sehr einschränkende Ausle-
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gung (Senatsurteil BGHZ 109, 127, 133). Sie könnte indessen die Folge sein, wenn bei einer sich über längere Zeit erstreckenden Heise auf diese und nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung abzuheben wäre. Es kann daher dahinstehen, ob der im Schrifttum teilweise vertretenen Meinung zuzustimmen ist, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unanwendbar bleibe, wenn der Werbeaktivität nur ganz untergeordnete Bedeutung zukomme und sie für die Durchführung der Reise ohne nennenswerten Einfluß sei (so z.B. MünchKomm-Ulmer, BGB,
2. Aufl.,	1	HWiG	Rdnr.	25; Werner/Machunsky, Haustürwi-
derrufsgesetz, Kommentar, 1990, § 1 Rndr. 126). Daß dies für die Werbe- und Verkaufsvorführung der Firma I. im Verhältnis zu dem Tagesausflug nicht zutrifft, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei und ohne Angriff der Revision festgestellt.
b) Die Annahme einer Freizeitveranstaltung steht mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88 = ZIP 1990, 1276 = NJW 1990, 3265 m.Anm. Teske EWiR § 1 HWiG 4/90, 1005), der sich der erkennende Senat anschließt, in Übereinstimmung.
aa) Danach sind Freizeitveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, daß der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veran-
staltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Ver-kaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH aao, II 1). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Daß bei fehlender Identität von Veranstalter und "anderer Vertragspartei" auf die gewerbliche Zielsetzung nicht des Veranstalters, sondern desjenigen, in dessen Interesse die Veranstaltung durchgeführt wird, abzustellen ist, liegt auf der Hand.
bb) Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird nicht dadurch gehindert, daß die Präsentation und der Verkauf der Teppiche - wie aufgrund der Fotografien in dem zu den Gerichtsakten gereichten Prospekt des Teppichdorfes M. anzunehmen sein könnte - in Geschäftsräumen der Firma I. erfolgte . Entgegen einer zu dem.Teil vertretenen Meinung (z.B. Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 HausTWG, Rdnr. 105-107; Schlaus ZHR 151, 180, 187) ist Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung nicht, daß sie außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden stattfindet (ebenso z.B. Werner/Machunsky aaO Rdnr. 102, 122; Kaiser, WRP 1989, 222, 227). Anders als im Fall der Nr. 1 des § 1 Abs. 1 HWiG gibt der Wortlaut des selbständig neben dieser Vorschrift stehenden Tatbestandes der Nr. 2 für eine derartige Voraussetzung nichts her. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt nichts anderes: Zwar stellte § 1 Abs. 1 des ursprünglichen Gesetzentwurfes auf außerhalb eines ständigen Geschäftsraums der anderen Vertragspartei geführte Verhandlungen ab (BR-Drucks. 730/76 und BT-Drucks. 8/130 S. 4). Diese allgemeine Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift ist aber spä-
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ter zugunsten der Aufzählung bestimmter Fallgestaltungen in Nr. 1-3 des § 1 Abs. 1 HWiG fallen gelassen worden (vgl. BR-Drucks. 278/81 S. 2 und 337/84 S. 20). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 85/577/EWG (ABI EG 1985 Nr. L 372/31) ist für eine gegenteilige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unergiebig: Sie erfaßte zwar nur Vertragsschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden (Art. 1 Abs. 1), wollte aber die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weitergehende Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen (Art. 8), und kannte den Begriff der Freizeitveranstaltung ohnehin nicht (zutreffend Werner/Machunsky aaO Rdnr. 104). Der vorliegende Lebenssachverhalt zeigt deutlich, daß ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers auch dann gegeben sein kann, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird.
2. Die Revision beanstandet allein die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Handeln der Firma 0. auch im Interesse der Firma I. als rechtsund verfahrensfehlerhaft.
a) Die Revision meint, für die Durchführung der Freizeitveranstaltung durch einen Dritten im Interesse der anderen Vertragspartei sei eine Absprache, zu demindest eine Abstimmung zwischen dem Dritten und der anderen Vertragspartei erforderlich. Es kann dahinstehen, ob sich eine solche Abstimmung aus dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten ergibt, der türkische Reisebegleiter habe die Besichtigung der Teppichknüpferei "arrangiert". Denn der Senat vermag der auch im Schrifttum (MünchKomm-Ulmer aaO Rdnr. 23; ähn-
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lieh Knauth WM 1986, 509, 516) vertretenen Auffassung der Revision nicht zuzustimmen. Dem Gesetzeswortlaut, nämlich der Durchführung einer Veranstaltung "im Interesse" einer anderen Person, Kann das Erfordernis eines irgendwie gearteten Zusammenwirkens nicht entnommen werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 10/2876 S. 11) sollte es genügen, daß der Gewerbetreibende - ohne Ausübung eines organisatorischen Einflusses auf Durchführung und Gestaltung der Veranstaltung - "sich ihr nur für die Zwecke des Warenvertriebs anschließt" (ebenso Palandt/Putzo, BGB, 50. Auf1., § 1 Rdnr. 10). Lediglich beispielhaft ist anschließend der Pall der mit einem Reiseveranstalter "vereinbarten" Teilnahme an einer Reise mit dem Ziel, die Teilnehmer unterwegs anzusprechen, genannt (in diesem Sinne einer nur beispielhaften Anführung vgl. auch Klauss/Ose aao Rdnr. 103; Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB, 8. Aufl., § 1 HWiG Rdnr. 15; Löwe BB 1986, 821, 825). Daraus folgt nicht, daß allein bei einer Abstimmung oder Absprache zwischen dem Dritten und der anderen Vertragspartei eine Veranstaltung auch in ihrem Interesse anzunehmen ist. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes (oben II 1 a) und der Norm des 5 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (oben II 1 b aa) reicht es vielmehr aus, wenn der Veranstalter weiß und es duldet, daß die "andere Vertragspartei" im Rahmen der Freizeitveranstaltung Werbe-und Verkaufsbemühungen entfaltet (ebenso Werner/Machunsky aaO Rdnr. 137). Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dann auch in Fällen, in denen ein Reiseveranstalter Reisende bei einem Tagesausflug zu irgendeinem Ort fährt, jeder Kaufvertrag, den einer der Reisenden dort in irgendeinem Geschäft abschließt, der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unterworfen werde. Bei derartigen Sachverhalten
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fehlt es an der erforderlichen - hier aber gegebenen - Integration der Werbe- und Verkaufsmaßnahmen in die Freizeitveranstaltung. Das Wissen der Firma 0. von den besonderen Umständen der Besichtigung der Teppichknüpferei und ihre Duldung der Verkaufsveranstaltung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt; Rügen erhebt die Revision nicht. Das Ergebnis wäre dasselbe, wenn mit einer anderen im Schrifttum vertretenen Meinung (Soergel/Wolf, BGB, 12. Auf1., § 1 HWiG Rdnr. 20) - wofür allerdings dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nichts zu entnehmen ist - ein Tätigwerden des Dritten auch im Interesse des anderen Vertragspartners dann zu bejahen wäre, wenn er ihm bevorzugt vor anderen Gelegenheit zu dem Angebot seiner Waren und Leistungen gewährt. Nach dem Vortrag der Parteien hat allein die Firma I. Verkaufsbemühungen anläßlich des Tagesausflugs und der Besichtigung der Teppichknüpferei entfaltet.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe den Vortrag übergangen, daß der türkische Reisebegleiter der Initiator des Besuchs im Teppichdorf gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies gegen eine Durchführung des Tagesausflugs durch
 die Firma 0. und ihr Handeln auch im Interesse der Firma I. sprechen sollte. Diesen Reisebegleiter hatte die Firma 0. eingesetzt, wie dies schon in ihrem Reiseprospekt angekündigt wird.
Wolf
 Dr. Paulusch
 Dr. Hübsch
 Dr. Brunotte
 Dr. Zülch