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BGH

Gericht: BGH

Am 40 November 1964 schrieb der Beklagte der Klägerin, der Verpächter des für die Anlage vorgesehenen Grundstücks habe den Aj(^Club in SuflHH stuf Räumung verklagt, das Genehmigungsverfahren sei aus diesem Grunde zu dem Ruhen gelangt, er selbst, der Beklagte, sei deshalb nicht in der Lage, die komplette Anlage sofort zu übernehmeno Die Anzahlung stelle er gemäß der in der Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung bis zur Erteilung der Genehmigung zurück* Er werde jedoch die Anlage abnehmen, sobald es die Umstände erlaubten* deren Ergebnis zwischen den Parteien Streit herrscht* Nach der Behauptung der Klägerin hat der Beklagte dabei die sofortige Zahlung von 15 000 DM als Anzahlung versprochen o Am 15» Dezember 1964 schrieb der Beklagte in Bestätigung einer telefonischen Unterredung mit dem Angestellten der Klägerin, er versichere, daß er die Anlage abnehmen werde; mit dem Beginn der Zahlungen müsse er sich jedoch an die in der Auftragserteilung vom 12o Februar 1964 getroffene Vereinbarung halten» Xm Schreiben vom 20. Januar 1965 erklärte die Klägerin unter Bestätigung einer fernmündlichen Unterredung vom 19» Januar 1964 dem Beklagten, sie habe die Fälligkeitsvoraussetzung (Genehmigung der zuständigen Behörde) mit Absicht nicht bestätigt, weil sie sich auf eine solche Einschränkung mangels jeglicher Möglichkeit auf das Genehmigungsverfahren einzuwirken, nicht habe einlassen können» Inbesitznahme des Pachtgrundstücks für längere Zeit ausgeschlossen soi0 Letztlich hätten beide Teile ein Interesse daran, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag zur Zufriedenheit beider Parteien abgewickelt werdeo In ihrem Antwortsehreiben vom 4„ März 1965 verwahrte sich die Klägerin ihrerseits dagegen, daß der Beklagte die Gültigkeit des Vertrages von der behördlichen Genehmigung abhängig machen wolle,, Sie erklärte am Schluß des Schreibens, "daß sie ihre weiteren Schritte nur unter der Bedingung bis 51 „3 <>1965 zurückstellen werde", daß der Beklagte seine ernste Absicht, die Anlage zu übernehmen, durch die Zahlung der zweiten Rate von 40 000 DM unter Beweis stelle „ Wir kommen nochmals zurück auf Ihr obiges Schreiben„ Nach Überprüfung der Rechtslage betrachten auch wir die von Ihnen am 12«2o1964 vorgenommene Auftragserteilung als Grundlage des Vertrages, d„h„ wir ergänzen unsere Auftragsbestätigung vom 25o9o1964 dahingehend, daß die vereinbarte Anzahlung von DM 33 887,00 nach Erhalt der Genehmigung seitens der zuständigen Behörde fällig wird«, In der Zeit vom 28» April bis 18» November 1965 zogen die Parteien in Erwägung, die Anlage auf einen anderen Gelände aufzustellen» Dieser Plan scheiterte jedocho Mit Schreiben vom 12» Januar 1966 forderte die Klägerin den Beklagten äuf, bis zu dem 15» Februar 1965 verbindlich mitzuteilen, v/ann er die Anlage abnehmen werde; nach fruchtlosem Ablauf der Frist sei sie ge-zwungen, Schadensersatzklage einzureichen., I« Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, da;3 der von den Parteien beabsichtigte Vertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten eine Schotteraufbereitungsanlage zu liefern hatte, nicht zustande gekommen sei« Zwar müsse der Beklagte die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 25o September 1964 noch als rechtzeitig hinnohmen« Diese sei aber nicht geeignet gewesen, einen Vortragsschluß herbeizuführen, weil sie sich in einem wesentlichen Punkte, nämlich in den Zahlungsbedingungen, nicht mit der Offerte des Beklagten vom 12« Februar 1964 gedeckt habe« Während nach dem Vertragsangebot die erste Kaufpreisrate von 33 887 DH nach der Genehmigung der zuständigen Behörde zu zahlen gewesen sei, sei die Klägerin in ihrer Auftragsbestätigung bewußt von dieser Regelung abgegangen und habe die Anzahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung gefordert„ Dieser Abweichung kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts erhebliche Bedeutung zu, die über die Fälligkeit der ersten Rate hinausgehe» Denn der Sinn der im Angebot des Beklagten aufgestcllten Fälligkoitsbestimmungen sei der gewesen, daß der Beklagte vor Erteilung der Genehmigung überhaupt keine Zahlungen zu leisten brauche. Unerheblich sei es schließlich, wenn die Klägerin in ihren Schreiben vom 6« April 1965 nachgegeben und erklärt habe, die vom Beklagten "am 12« Februar 1964 vorgenommene Auftragserteilung als Grundlage des Vertrages" zu betrachten, weil am 25« September 1964 eine ausdrückliche Ablehnung des Antrages erfolgt sei, und eine nachträgliche Annahme auch unabhängig davon nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden könne. IIo Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zustandekommen eines Vertrages sei gescheitort, mit der Rüge, es habe übersehen, daß die Parteien in der Zeit nach der Auftragsbestätigung eine Vereinbarung über die einzelnen Zahlungstermine von der Wirksamkeit dos übrigen Vertragsinhaltes ausgeklammert hätten. Insbesondere habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 4, November 1964 die Abnahme der Anlage ausdrücklich zugesichert habe, sobald es die Umstände erlaubtenc Hieraus müsse, so meint die Revision, geschlossen werden, daß die Parteien eine Bindung gewollt und nur die Einigung über die Fälligkeitsklausel zurückgestellt hätten» Einen solchen Willen der Parteien hätte das Berufungsgericht nach Meinung der Revision insbesondere aus dem. Ergebnis der Verhandlungen vorn 26» Novcr/b 1964, dem Telefongespräch der Parteien vom 15« Dezember 1964 und dem Schreiben des Beklagten vom selben Tage entnehmen müssen«, Es hätte nicht dahingestellt sein lasse dürfen, ob der Beklagte eine sofortige Zahlung von 15 000 versprochen habe» Wenn es die Feststellung treffe, die Parteien seien bei ihren Verhandlungen in der damaligen Zeit irrtümlich davon ausgegangen, daß sie auch ohne Einigung über die Zahlungsmodalitäten an den Vertrag gebunden seien, so übersehe es, daß eine solche Einstellung ein wichtiges Indiz dafür sei, daß sie sich die Einigung über die Fälligkeitsklausel gemäß § 154 Abs» 1 BGB Vorbehalten hätten» scheitern muß, wenn Angebot und Annahmeerklärung wie hier in der Festlegung der Zahlungsbedingungen auseinandergehen* Bei der Bedeutung, die das Berufungsgericht hier - unangefochten von der Revision - der Hinausschiebung der Fälligkeit bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung beimißt, die nach seiner Ansicht auch für die Fälligkeit der übrigen Raten maßgebend sein soll, kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Fälligkeitsklausel bis zu dem 25. bedurfte» Diesen Punkt haben die Parteien alsdann, und zv/ar spätestens im April 1965, in Sinne des ursprünglichen Angebots des Beklagten, an dem dieser unverändert fostgehalten hatte, geregelt0 Der Beklagte hat durch seine Erklärung im Schreiben von 2» März 1965, er v/olle nach Erteilung der Genehmigung zahlen, sein Angebot nochmals ausdrücklich v/iederholt und die Klägerin hat dieses Angebot schließlich in ihrem Schreiben vom 6o April 1965 angenommen» Diesem Ergebnis steht nicht etv/a, v/ie die Revision meint, die Regel des § 147 Abs» 2 BGB entgegen, v/onach das einem Abv/esenden gemachte Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf» Da der Beklagte den in Schreiben vom 2. Die Fälligkeit der Zahlung tritt allerdings erst mit Erteilung der behördlichen Genehmigung ein, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erfolgt war«, Für die Abnahme der Anlage haben die Parteien zwar keine Frist gesetzt«. Nach der rechtsirrtumsfreien und insoweit von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung, die das Berufungsgericht der Fälligkeitsregelung gibt, kann aber nicht angenommen werden, daß der Beklagte vor Erteilung der Genehmigung zur Abnahme des Werkes verpflichtet ist.

BerufungsgerichtParteiGenehmigungAnlageSchreibenKlägerinAuftragsbestätigungRevision

Volltext der Entscheidung

2140 043'
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
VIS. ZR. 178/62
URTEIL
Verkündet am
 November 1969 Klett,
 Justizhauptsekretür
in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 der Firma V(|^^^esollschaft mit beschränkter Haftung in FflHHH/fllB? KBMMBHpforte (VBBB-Haus) ? vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Herbert	daselbst,
 Klägerin und Revisionsklügerin,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Straßenund Tiefbauunternehmer Paul in	HHBl	VoBHHB	Straße	fl?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozoßbevollmächtigter
 Rechtsanv/alt D/r»
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18 „ Mai 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts vre gen
 Tatbestand:
Der Beklagte v/ollte auf einem von ihm gepachteten Grundstück in AflHH oin Schotterwork errichten „ Mit Schreiben vom 12„ Februar 1964 bestellte er bei der Klägerin eine von dieser zu fertigende Schottcraufbo-reitungsanlage zu dem Preise von 541 887 DM» Der auf einem Vordruck der Klägerin niedergelegte Kaufantrag hat in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut:
 
Dieser Auftrag giltals angenommen, sobald seitens VflBGmbH PfHHHB/fliHl (das ist die Klägerin) nach Überprüfung der allenfalls vorgesehenen Finanzierung des Objektes ordnungsgemäße schriftliche Auftragsbestätigung beim Käufer vorliegt „
Zahlung^
DM 33 887,00 Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung und der Genehmigung seitens der zuständigen Behörde,
DM 40 000,00 bei Versandbereitschaft 0 DM 468o000,00 in 36 Monatswechseln„.
Beide Parteien gingen damals davon aus, daß der Beklagte die behördliche Genehmigung ohne Schwierigkeit und alsbald erhalten werde« Der Beklagte beantragte die Genehmigung nach § 26 Gewerbeordnung am 16. März 1964 beim zuständigen Landrat. Nach Veröffentlichung des Antrags in der Presse erhob der AfflP-Club in SuflHP Einwendungen dahin, daß ihm das Betriebsgrundstück verpachtet sei und daß die Anlage die Flugsicherheit beeinträchtigen würde.
In der Folgezeit äußerte der Beklagte, nachdem er der Klägerin mitgeteilt hatte, die von Interessenten erhobenen Einwendungen gegen die Anlage seien von der Behörde als unerheblich abgewiesen worden (Schreiben vom 26o Mai 1964),zu der Anfertigung der Anlage Sondcr-wünsche (vgl, Telegramm des Beklagten vom 15« April 1964, Schreiben vom 160 Juli 1964),die die Klägerin berücksichtigte o
 
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 Mit Schreiben vom 25« September 1964 nahm diese den Auftrag des Beklagten an* Sie hatte aber in ihrer Auftragsbestätigung bei der Festsetzung der Zahlungsbedingungen insofern eine Abweichung von den Bedingungen des Angebotsschreibens einfließen lassen, als sie die erste Rate sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Beklagten forderte, während im Angebot des Beklagten die Fälligkeit zusätzlich von der Erteilung der behördlichen Genehmigung abhängen sollte*
Es ist unter den Parteien streitig, ob der Beklagte dieser Abweichung sofort widersprochen hat*
Am 19 * Oktober 1964 forderte die Klägerin die erste Rate von 33 887 DM ungeachtet des Umstandes an, daß die behördliche Genehmigung nicht vorlag*
Am 40 November 1964 schrieb der Beklagte der Klägerin, der Verpächter des für die Anlage vorgesehenen Grundstücks habe den Aj(^Club in SuflHH stuf Räumung verklagt, das Genehmigungsverfahren sei aus diesem Grunde zu dem Ruhen gelangt, er selbst, der Beklagte, sei deshalb nicht in der Lage, die komplette Anlage sofort zu übernehmeno Die Anzahlung stelle er gemäß der in der Auftragserteilung getroffenen Vereinbarung bis zur Erteilung der Genehmigung zurück* Er werde jedoch die Anlage abnehmen, sobald es die Umstände erlaubten*
Am 26* November 1964 fand eine Besprechung des Beklagten mit Angestellten der Klägerin statt, über
 
deren Ergebnis zwischen den Parteien Streit herrscht* Nach der Behauptung der Klägerin hat der Beklagte dabei die sofortige Zahlung von 15 000 DM als Anzahlung versprochen o Am 15» Dezember 1964 schrieb der Beklagte in Bestätigung einer telefonischen Unterredung mit dem Angestellten	der Klägerin, er versichere,
 daß er die Anlage abnehmen werde; mit dem Beginn der Zahlungen müsse er sich jedoch an die in der Auftragserteilung vom 12o Februar 1964 getroffene Vereinbarung halten» Xm Schreiben vom 20. Januar 1965 erklärte die Klägerin unter Bestätigung einer fernmündlichen Unterredung vom 19» Januar 1964 dem Beklagten, sie habe die Fälligkeitsvoraussetzung (Genehmigung der zuständigen Behörde) mit Absicht nicht bestätigt, weil sie sich auf eine solche Einschränkung mangels jeglicher Möglichkeit auf das Genehmigungsverfahren einzuwirken, nicht habe einlassen können»
Am 2» März 1965 schrieb der Beklagte der Klägerin, er halte sich nicht an die Fälligkeit der Auftragsbestätigung gebunden» Er lasse außerdem zur Zeit durch seine Anwälte prüfen, ob nicht der ganze Vertrag wegen Einigungsmangel nichtig sei» Er wolle indes keinen Streit und erkläre' sich bereit, unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung die erste Anzahlung zu leisten, er verwahre sich aber dagegen, daß der Vertrag so, wie die Klägerin ihn auslege, verbindlich werde» Außerdem müsse noch geprüft werden, ob und in welchem Umfange ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht das Recht zustchc, vom Vertrage zurückzutreten, falls die Möglichkeit der
 
Inbesitznahme des Pachtgrundstücks für längere Zeit ausgeschlossen soi0 Letztlich hätten beide Teile ein Interesse daran, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag zur Zufriedenheit beider Parteien abgewickelt werdeo In ihrem Antwortsehreiben vom 4„ März 1965 verwahrte sich die Klägerin ihrerseits dagegen, daß der Beklagte die Gültigkeit des Vertrages von der behördlichen Genehmigung abhängig machen wolle,, Sie erklärte am Schluß des Schreibens, "daß sie ihre weiteren Schritte nur unter der Bedingung bis 51 „3 <>1965 zurückstellen werde", daß der Beklagte seine ernste Absicht, die Anlage zu übernehmen, durch die Zahlung der zweiten Rate von 40 000 DM unter Beweis stelle „
Am 6* April 1965 kam die Klägerin in einem Schreiben von diesem Tage nochmals auf das Schreiben des Beklagten vom 2o März 1965 zurück und erklärte nunmehr:
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Wir kommen nochmals zurück auf Ihr obiges Schreiben„ Nach Überprüfung der Rechtslage betrachten auch wir die von Ihnen am 12«2o1964 vorgenommene Auftragserteilung als Grundlage des Vertrages, d„h„ wir ergänzen unsere Auftragsbestätigung vom 25o9o1964 dahingehend, daß die vereinbarte Anzahlung von DM 33 887,00 nach Erhalt der Genehmigung seitens der zuständigen Behörde fällig wird«,
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Des weiteren führt sie aus, sie habe erfahren, daß die Genehmigung schon lange erteilt worden wäre, wenn
 
der Beklagte seinen Antrag nicht zurückgezogen hätte« Deshalb, so meinte sie, spreche die Rechtslage für sie und rechtfertige ihre Forderung auf Leistung der ersten beiden Raten»
In der Zeit vom 28» April bis 18» November 1965 zogen die Parteien in Erwägung, die Anlage auf einen anderen Gelände aufzustellen» Dieser Plan scheiterte jedocho
 Mit Schreiben vom 12» Januar 1966 forderte die Klägerin den Beklagten äuf, bis zu dem 15» Februar 1965 verbindlich mitzuteilen, v/ann er die Anlage abnehmen werde; nach fruchtlosem Ablauf der Frist sei sie ge-zwungen, Schadensersatzklage einzureichen., Darauf erklärte der Beklagte, daß er die Abnahme überhaupt ablehne o
Durch Beschluß vom 100 Februar 1966 erteilte der Landrat in Arnsberg die Erlaubnis zur Errichtung der Anlage» Jedoch hob das Verwaltungsgericht in Arnsberg auf die Klage des Afl^-Clubs SuflHH diese Entscheidung durch Beschluß vom 25o Juli 1964 wieder auf und verwies die Sache zur anderweiten Entscheidung an den Landrat zurück» Das Genehmigungsverfahren war bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beendet»
Die Klägerin verlangte mit der Klage auf Grund des nach ihrer Ansicht v/irksam zustande gekommenen Vertrages Abnahme der Anlage und Verurteilung des Be-
 
klagten zur Zahlung von 73 887 EH nebst Zinsen«
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht, nachdem die Klägerin im zweiton Rechtszuge ihren Klageantrag durch einen Hilfsantrag auf Feststellung ergänzt hatte, daß der Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm durch die Nichtabnahme der Anlage entstanden sei«
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter„
Entseheidungjlgründe^
I« Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, da;3 der von den Parteien beabsichtigte Vertrag, wonach die Klägerin dem Beklagten eine Schotteraufbereitungsanlage zu liefern hatte, nicht zustande gekommen sei« Zwar müsse der Beklagte die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 25o September 1964 noch als rechtzeitig hinnohmen« Diese sei aber nicht geeignet gewesen, einen Vortragsschluß herbeizuführen, weil sie sich in einem wesentlichen Punkte, nämlich in den Zahlungsbedingungen, nicht mit der Offerte des Beklagten vom 12« Februar 1964 gedeckt habe« Während nach dem Vertragsangebot die erste Kaufpreisrate von 33 887 DH nach der Genehmigung der zuständigen Behörde zu zahlen gewesen sei, sei die Klägerin in ihrer Auftragsbestätigung bewußt von dieser
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Regelung abgegangen und habe die Anzahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung gefordert„ Dieser Abweichung kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts erhebliche Bedeutung zu, die über die Fälligkeit der ersten Rate hinausgehe» Denn der Sinn der im Angebot des Beklagten aufgestcllten Fälligkoitsbestimmungen sei der gewesen, daß der Beklagte vor Erteilung der Genehmigung überhaupt keine Zahlungen zu leisten brauche. Das ergebe sich schon daraus* daß die am längsten zurückgestellten Fälligkeiten der einzelnen Wcchsel-zahlungen an die Inbetriebnahme der Anlage geknüpft gewesen seien3 die aber ihrerseits wiederum von der vorherigen Betriebserlaubnis abhänge«
Die Auftragsbestätigung würdigt das Berufungsgc- j rieht gemäß § 150 Abs» 2 BGB als Ablehnung dos Antrags verbunden mit einen neuen Anträge<> Diesen neuen Antrag habe der Beklagte jedoch nicht angenommene Insbesondere? ergebe der Schriftwechsel der Parteien keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme der modifizierten Auftragsbestätigung«, Im Schreiben des Beklagten vom 4«, Nc— vember 1964 versichere dieser zwar* die Anlage gemäß der I Auftragsbestätigung vom 25o September 1964 abnehmen zu	I
wollen, er mache jedoch die Einschränkung: sobald es die I Umstände gestatten« Außerdem enthalte das Schreiben die I weitere Erklärung* der Beklagte stelle die Anzahlung	I
bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung zurück, I
In der Besprechung, die zwischen dem Beklagten	I
und den Angestellten der Klägerin am 26«, November 1964 I
in Amecke stattgefunden habe, sei zwar die Rede davon gewesen, daß der Beklagte sofort als Anzahlung 15 000 DM zahlen solle« Das Beweisergebnis sei aber zweifelhaft,
 Der Punkt könne offen bleiben, weil der Beklagte jedenfalls das neue Angebot der Klägerin vom 25. September 1964 auch bei dieser Gelegenheit nicht angenommen habe.
Das Schreiben des Beklagten vom 15« Dezember 1964 enthalte wiederum dieselben Einschränkungen wie dasjenige vom 4« November 1964 und stelle daher ebenfalls keine Annahme in dem zur Erörterung stehenden Sinne dar. Unerheblich sei es schließlich, wenn die Klägerin in ihren Schreiben vom 6« April 1965 nachgegeben und erklärt habe, die vom Beklagten "am 12« Februar 1964 vorgenommene Auftragserteilung als Grundlage des Vertrages" zu betrachten, weil am 25« September 1964 eine ausdrückliche Ablehnung des Antrages erfolgt sei, und eine nachträgliche Annahme auch unabhängig davon nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden könne.
Da es somit nach Ansicht des Berufungsgerichts an einer vertraglichen Grundlage fehlt, hält es den auf Erfüllung gerichteten Hauptanspruch der Klage, aber auch den auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Hilfsantrag für unbegründet.
IIo Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zustandekommen eines Vertrages sei gescheitort, mit der Rüge, es habe übersehen, daß die Parteien in der Zeit nach der Auftragsbestätigung eine Vereinbarung über die einzelnen Zahlungstermine von der Wirksamkeit dos übrigen Vertragsinhaltes ausgeklammert hätten. Deshalb
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seien die Parteien schon damals gemäß § 154 Abs» 1 BG3 an den übrigen Inhalt des Vertrages gebunden gewesen»
Die hinsichtlich der Fälligkeitsklausel bestehende Lücke sei nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 315 ff BGB) auszufüllen. Insbesondere habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 4, November 1964 die Abnahme der Anlage ausdrücklich zugesichert habe, sobald es die Umstände erlaubtenc Hieraus müsse, so meint die Revision, geschlossen werden, daß die Parteien eine Bindung gewollt und nur die Einigung über die Fälligkeitsklausel zurückgestellt hätten» Einen solchen Willen der Parteien hätte das Berufungsgericht nach Meinung der Revision insbesondere aus dem. Ergebnis der Verhandlungen vorn 26» Novcr/b 1964, dem Telefongespräch der Parteien vom 15« Dezember 1964 und dem Schreiben des Beklagten vom selben Tage entnehmen müssen«, Es hätte nicht dahingestellt sein lasse dürfen, ob der Beklagte eine sofortige Zahlung von 15 000 versprochen habe» Wenn es die Feststellung treffe, die Parteien seien bei ihren Verhandlungen in der damaligen Zeit irrtümlich davon ausgegangen, daß sie auch ohne Einigung über die Zahlungsmodalitäten an den Vertrag gebunden seien, so übersehe es, daß eine solche Einstellung ein wichtiges Indiz dafür sei, daß sie sich die Einigung über die Fälligkeitsklausel gemäß § 154 Abs» 1 BGB Vorbehalten hätten»
III» Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht den von ihr erörterten Gesichtspunkt nicht geprüft hat»
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Zustandekommen eines Vertrages im Regelfall

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scheitern muß, wenn Angebot und Annahmeerklärung wie hier in der Festlegung der Zahlungsbedingungen auseinandergehen* Bei der Bedeutung, die das Berufungsgericht hier - unangefochten von der Revision - der Hinausschiebung der Fälligkeit bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung beimißt, die nach seiner Ansicht auch für die Fälligkeit der übrigen Raten maßgebend sein soll, kann auch nicht die Rede davon sein, daß die Fälligkeitsklausel bis zu dem 25. September 1964 überholt gewesen sei«,
Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß der Regelfall des § 154 Abs* 1 BGB hier nicht vorliegt * Aus dem Schriftwechsel der Parteien ergibt sich ganz eindeutig, daß diese bis zu dem Schreiben der Klägerin vom 6* April 1965 übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß sie ungeachtet ihrer Unstimmigkeit über die Fälligkeit der Kaufpreisraten vertraglich gebunden seien* Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus* Yfenn es aber meint, diesem Umstande komme deshalb keine Bedeutung zu, weil die Parteien in rechtlicher Hinsicht geirrt hätten, so ist dem nicht zuzustimmen* Das Berufungsgericht übersieht« daß sich die Parteien in ihrem Schriftwechsel ebenso wie bei ihren mündlichen Verhandlungen (insbesondere am 26* November 1964) ihre Erfüllungsbereitschaft immer wieder versichert haben* Insoweit bestand daher zwischen ihnen Übereinstimmung; und hierauf allein kommt es an* Im übrigen waren sich die Parteien darüber im klaren, daß keine Einigkeit über die Fälligkeit der Kaufpreisraten bestand* Der Umstand aber, daß sie hierüber und nur hierüber mündlich und schriftlich weiterverhandelt haben, läßt ganz eindeutig eine Übereinstimmung darin erkennen, daß nur dieser Punkt noch einer Regelung
 
bedurfte» Diesen Punkt haben die Parteien alsdann, und zv/ar spätestens im April 1965, in Sinne des ursprünglichen Angebots des Beklagten, an dem dieser unverändert fostgehalten hatte, geregelt0 Der Beklagte hat durch seine Erklärung im Schreiben von 2» März 1965, er v/olle nach Erteilung der Genehmigung zahlen, sein Angebot nochmals ausdrücklich v/iederholt und die Klägerin hat dieses Angebot schließlich in ihrem Schreiben vom 6o April 1965 angenommen» Diesem Ergebnis steht nicht etv/a, v/ie die Revision meint, die Regel des § 147 Abs» 2 BGB entgegen, v/onach das einem Abv/esenden gemachte Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf» Da der Beklagte den in Schreiben vom 2. März 1965 niedergolegten Standpunkt mündlich und schriftlich unverändert seit dem 12» Februar 1964 vertreten hatte und da die Parteien mit Ausnahme der Fälligkeitsbestimmung bereits vertraglich gebunden waren, sie daher auf eine Einigung in diesem Punkte dringend angewiesen v/aren, die Klägerin schli lieh mit der Annahme des Angebots ihren Standpunkt zu Gunsten des Beklagten völlig aufgab, konnte diese am 6. April 1965 der Ansicht sein, daß der Beklagte sein An gebot auch in diesem Zeitpunkte noch aufrechterhaltc „ Je denfalls könnte sich der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß die Annahme verspätet sei»
Ist somit der Vertrag nach Maßgabe des Angebots vom 120 Februar 1964 v/irksara zustande gekommen, so ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Anlage ab-
 
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zunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Die Fälligkeit der Zahlung tritt allerdings erst mit Erteilung der behördlichen Genehmigung ein, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erfolgt war«, Für die Abnahme der Anlage haben die Parteien zwar keine Frist gesetzt«. Nach der rechtsirrtumsfreien und insoweit von der Revision auch nicht angegriffenen Auslegung, die das Berufungsgericht der Fälligkeitsregelung gibt, kann aber nicht angenommen werden, daß der Beklagte vor Erteilung der Genehmigung zur Abnahme des Werkes verpflichtet ist. Gleichwohl kann die Klage nicht ,rals_ zur_ Zeitn unbegründet abgev/iescn werden. Denn die Klägerin hat, worauf dio Revision zutreffend hinweist, vorgetragen, der Beklagte habe die Erteilung der Genehmigung verzögert, wenn nicht sogar überhaupt vereitelt, Y/enn sie den Genehmigungsantrag nicht zurückgezogen hätte, wäre die Genehmigung schon lange erteilt worden. Die Revision hat sich hierfür auf das Schreiben der Klägerin vom 6, April 1965 bezogen, das auf eine entsprechende, der Klägerin vom Landrat erteilte Auskunft verweist, Wäre von einem solchen Verhalten des Beklagten auszugehen, so wäre unter entsprechender Anwendung der §§ 162, 242 BGB zu prüfen, welchen Einfluß eine solche Treuewidrigkeit auf die Fälligkeit des Kaufpreises und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme des Werkes hat. Da dieser Punkt noch der Aufklärung bedarf, ist das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung zu halten. Es war auf zu-
 
hebenj, und die Sache v/ar zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvor-weisen, um ihm Gelegenheit zur weiteren Aufklärung zu geben»
Die Entscheidung über die Kasten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung abhängt»
Dr» Haidinger	Dr» Mezger	Br»	Messner
 Mormann	Braxmaier