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BGH · VIII ZR 178/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 178/65

Oktober 1954 vom "Deutschen Reich", vertreten durch den Leiter der Sondorvermögens- und Bauvcrv/altung, dieser vertreten durch den Leiter des Verwaltungsamtcs für ehemaligen Rcichs-grundbesitz, eine Anzahl von Räumlichkeiten und Freiflächen auf dem Grundstück K^^^straße ft (früher ft) 0 Der auf 1«, Juni 1954 rückwirkend abgeschlossene Mietvertrag war (nach § 3) zeitlich bis zu dem 31» Mai 1955 begrenzt, sollte sich jedoch jeweils um ein Jahr verlängern, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde. Pebruar 1957 schrieb das Verwaltungsamt an die Beklagte, die Verhandlungen wegen Überlassung des Grundbesitzes an den Polizeipräsidenten in BflHB stünden vor dem Abschluß, dieser sei deshalb ermächtigt, sämtliche Prägen hinsichtlich der Käu-nung des Ilictobjckts sowie etwaiger sich hieraus ergebender Ansprüche mit der Beklagten zu klären. grundstück erworben hatte, mit dem Vcrwaltungsant "vertreten durch den Polizeipräsidenten" und mit diesem eine Vereinbarung, in der es unter V heißt: Die Beklagte nahm insbesondere ein Angebot dos Polizeipräsidenten (Schreiben vom 14» September I960), ihr 150.000 DM als Entschädigung für Investitionen nach Räumung und die noch zu belegenden Umzugskosten zu zahlen, nicht an. September 1961 gegen die jetzige Klägerin Klage auf Feststellung, daß diese verpflichtet sei, ihr sofort nach der Räumung die Unzugskoston zu erstatten und ihr auch eine angemessene Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile infolge Verlustes des Hietgcgenstandes zu zahlen. Die von der Beklagten hilfsv/eise im Wege der Widerklage erhobene, auf § 8 GRMG gestützte Kündigungswiderrufsklage wies es ab und gab auch ihrem Anträge, für den Fall einer Verurteilung auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr oine:^ angemessene Entschädigung und Umzugskosten zu zahlen, nicht statt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin "beantragt, erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfs-weise, sie nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen IntSchädigung sowie unter Gewährung einer weiteren Räunungs-frist zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen. Die Beklagte habe ein Recht zu dem Besitz nicht mehr; denn sie vertrete selbst die Auffassung, das Ilietverhaltnis sei schon durch die erste Kündigung vom 27. Auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB könne sich die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht berufen, weil die Bestimmungen über das vertragliche Schuldverhältnis, die hier ein solches Recht nach § 556 Abs. 2 BGB aussehlössen, den Vorschriften über das gesetzliche Schuldverhältnis vorgingen. Februar 1958 gebe der Beklagten nicht das Recht, Herausgabe des Mietgegenstandes an die Klägerin zu verweigern. Die Ausführungen des Berufungsgerichte enthalten mindestens in Ergebnis keinen Rochtsirrtum zun Nachteil der Beklagten und halten auch den Angriffen der Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagten, worüber das Berufungsgericht in dem zwischen denselben Parteien schwebenden Rechtsstreit nach Aufhebung des in dieser Parallelsache ergangenen Berufungsurteils und Zurückverwcisung der Sache zu entscheiden hat, noch ein Anspruch auf Unzugskostonersatz und IntSchädigung gemäß § 32 Abs» 2 MSchG zusteht. 1. Die Revision will in der Vereinbarung vom 13o/l5=Ee-bruar 1958 einen Vergleich sehen, in dem die Parteien ihre widerstreitenden Interessen im Woge des gegenseitigen Nachgebens rechtsverbindlich geregelt haben (§ 779 BGB)9jedenfalls aber einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der Polizeipräsident verpflichtet habe,der Beklagten die Umzugs-kosten und eine RäumungsentSchädigung nach § 32 Abs. 2 MSchG zu zahlen. Die Beklagte sei daher zur Räumung und Herausgabe jedenfalls nur Zug um Zug gegen eine angemessene AbstandsZahlung vor- § 556 Abs» 2 BOB enthält allerdings nachgiebiges Recht, so daß diese gesetzliche Bestimmung gegenüber einem, wenn auch erst nachträglich vertraglich cingeräümten Zurückbehaltungsrecht keine Anwendung findet» Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch nicht unter den von der Revision erörterten rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, es hatte aber nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszuge auch keinen Anlaß dazu. a) Im zweiten Rechtszugo hatte sich die Beklagte (in der Berufungsbegründung S» 14, 15) nur auf ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB wegen ihrer Verwendungen auf das Grundstück berufen, das ihr jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gegenüber dem auch auf § 556 BGB gestützten Anspruch auf Räumung und Herausgabe gerade nicht zusteht. Daß sie sich wegen der von ihr beanspruchten Unzugskosten- und RaumungsentSchädigung auf ein vertraglich eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht berufen könn$ hat die Beklagte nicht geltend gemacht» In ihrem Anträge aus der Berufungobegründung unter II 3 ist sogar ausdrücklich zun Ausdruck gekommen, die Umzugskosten seien erst nach ihren Auszüge zu erstatten. Sie hat allerdings in ihrem Antrag verlangt, auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr Zug um Zug gegen den Auszug aus den von ihr innegehabten Räumen und Freiflächen eine angemessene Kntochüdigung für die sonstigen Wirtschaft- Das hat sic aber nicht mit der vertraglichen Einräumung eines entsprechenden Zurückbehaltungsrechts begründet, sondern ersichtlich daraus hcr-leiten wollen, daß in dieser Entschädigung in gewissem Umfange auch Ersatz für Verwendungen enthalten sein müßten, die sie auf das Grundstück gemacht hatte. Dabei ist auch noch darauf zu verweisen, daß die Beklagte in den Parallolprozeß wegen der Unzugekosten und der KäunungsentSchädigung selbst nicht die Auffassung vertreten hat, letztere müßten ihr vor Räumung oder Zug um Zug gegen Räumung gezahlt werden; denn in diesen Frozeß ist nur die Feststellung gefordert und vom Land- und Berufungsgericht getroffen worden, daß ebenso wie die Umzugokosten.: Diese Vereinbarung ist vom Berufungsgericht (BU 18 oben) jedoch rcchtoirrtuno-frei dahin auogelegt, letzteres sei nur aus Zwcckmäßigkeitc-gründen aufgenommen, weil der Polizeipräsident die Mietsache kurzerhand für die Klägerin habe übernehmen sollen, um den Umweg einer Übergabe an die Klägerin uni von dieser an das Land Berlin zu vermeiden. Las ist eine mögliche Auslegung der Vereinbarung von 13»/l5 - Februar 1950 und der den Polizeipräsidenten erteilten Vollmachten, die von der Revision nicht angegriffen wird. Beanstandet wird von ihr nur die die Entscheidung nicht tragende Hilfs-erv/ägung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich schon deshalb nicht zu ihren Gunsten auf die erwähnte Vereinbarung berufen, weil sic sie selbst nicht eingehaltcn habe und die Verhandlungen zwischen ihr und den Polizeipräsidenten etwa von Beginn des Jahres 1961 an endgültig nicht mehr fortgeführt worden seien, die Vereinbarung somit praktisch ihren Sinn verloren habe. Auch damit hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nur gemeint, die Vereinbarung sei überholt, soweit darin Herausgabe an den Polizeipräsidenten selbst zugesagt ist. c) Rechtlich bedenklich wäre es allerdings, falls das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt halten würde, sich von einer in der Vereinbarung von 15» Februar 1958 von Polizeipräsidenten auch für sie übernommenen Verbindlichkeit ohne weiteres allein deshalb looLroagcn, weil die Beklagte die Vereinbarung nicht eingehaltcn habe. Eine solche Auffassung wird jedoch von Berufungsgericht allenfalls in den Zusammenhang vertreten, daß die Klägerin nicht gehindert sei, Herauogabe an sich zu verlangen, eine Entscheidung die, wie ausgeführt worden ist, schon durch seine Kauptbegründung getragen wird. Biese hat auch nicht auf-gezeigt, aus welchen Vortrag in den Tatcachcnrcchtozügcn das Berufungsgericht hätte entnehmen sollen, daß durch die erwähnte Vereinbarung der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis "in Y.’cgc des gegensei- Damit ergab sich nach der damaligen Rechtslage auch ohne weiteres die Verpflichtung, der Beklagten nach § 32 Abo. 2 Satz 1 und 2 MSchG Umzugskosten und eine angemessene Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust der Räume zu zahlen, soweit die Entschädigung zu dem Ausgleich unbilliger Härten erforderlich war. der Revision keine Zahlung "versprochen”, sondern nur die damalige Rechtslage rein deklaratorisch wicdcrgcgc-ben wordene Die Beklagte wollte zwar die Vereinbarung als Krcditunterlage benutzen,, Daraus brauchte aber das Berufungsgericht Schlüsse auf die vertragliche Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts nicht zu ziehen» Dieser Gedanke liegt so fern, daß cs keinen Verstoß gegen § 286 ZPO oder §§ 133, 157, 242 BGB bedeutet, wenn das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erörtert hat. d) Auch für den Pall, daß die Beklagte noch einen Anspruch auf Umzugskoston- und RäumungsentSchädigung haben sollte, kann der Revision nicht darin gefolgt werden, der Beklagten müßte alsdann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht oder wenigstens ein Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung zustohen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert sind, ist es unerheblich, woran das gelegen hat, an zu hohen Forderungen der Beklagten oder an einem zu geringen Angebot des Polizeipräsidenten, und es kommt auch nicht darauf an, wer die Sache vcrzögcrlich behandelt hat. September I960 nicht annahm, und die Klägerin war im Recht, wenn sie sich nach dem Scheitern der Verhandlungen auf den der Rechtslage entsi'rcchenden Standpunkt stellte und sich darauf berief, daß der Beklagten weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung vor der Räu- Die Revision verweist in diesen Zusammenhang zwar auf das Schreiben des Polizeipräsidenten von 14» September I960, nach dem dieser damals nicht auf Räumung drängen wollte und mit einer weiteren Benutzung auf unbestimmte Zeit einverstanden war. ge Räumungsklage schon weit über zwei Jahre anhängig ist (das Räunungsurtoil des Landgerichts ist am 1» Oktober 1962 verkündet), konnte sich die Beklagte, nag das auch für sic nit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, hinreichend auf eine Räumung vorbereitend,

Zitierte Normen: § 985 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtRäumungPolizeipräsidentenVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

22’' 096
VIII ZR 178/65 V er künclct
 an 14. Dezember 1964 Klett •
Justizobcrsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Dr. Ernst M dHHBB Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Flcichv/aren- und Konservenfabrik in BfljBl NY/ 0, I'^^pstr. S, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer, den Flcischwarcnfabrikanten Dr. L-rnst Y/inter in BdM-Chl
 Allee B,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die B u _________________________ ________________________
(Bundesfinanzverwaltung;, vertreten durch den Bundccministcr für Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter der Sondcrver-megens- und Bauverwaltung des Senators für Finanzen BBI, dieser vertreten durch den Leiter des VerwaltungSanto für ehemaligen Rciehsgrundbcsitz in	BflBfe-Chl
 itraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 14. Dezember 1964 unter Mitwirkung der Eundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschcl, Dr. Mczgcr und l.Iornann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des ::rü.r.ergerichts in Berlin ven 2. LTai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte mietete durch Mietvertrag vom 6. Oktober 1954 vom "Deutschen Reich", vertreten durch den Leiter der Sondorvermögens- und Bauvcrv/altung, dieser vertreten durch den Leiter des Verwaltungsamtcs für ehemaligen Rcichs-grundbesitz, eine Anzahl von Räumlichkeiten und Freiflächen auf dem Grundstück	K^^^straße	ft	(früher ft) 0
Der auf 1«, Juni 1954 rückwirkend abgeschlossene Mietvertrag war (nach § 3) zeitlich bis zu dem 31» Mai 1955 begrenzt, sollte sich jedoch jeweils um ein Jahr verlängern, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wurde. Außerdem war in § 3 Kr. 3 bestimmt;
"Falls sich während der Hiotdauor eine Notwendigkeit ergibt, den Mietgogenstand für öffentliche Zwecke in Anspruch zu nehmen, steht dem Vermieter ein jederzeitiges Hotkündigungsrocht zu. Der Mieter hat 3 Monate nach dieser Kündigung den Mietgegenstand zu räumen."
Ytegen seitens des Mieters etwa vorgenommencr baulicher Veränderungen war in § 10 Nr. 5 folgendes bestimmt;
"Vom Mieter vorgenommene Verbesserungen sowie Einund Aufbauten gehen, sofern nicht vor ihrer Erstellung etv:a3 anderes schriftlich vereinbart wird, ohne Entschädigung oder Vergütung in das Eigentum dos Vermieters über."
Dem Vertrag vom 6. Oktober 1954 war ein Vertrag vom 21. August 1951 mit dem Verwaltungsamt vorangegangen, der jedoch nur einen Teil des jetzigen Mictgcgcnstandcs umfaßte, dessen Baulichkeiten damals noch weitgehend kriegszer-stört und in der Zwischenzeit von der Beklagten für ihre Zwecke (Betrieb einer Flcischwarcn- und Konservenfabrik) wieder aufgebaut worden waren. Der frühere Vertrag enthielt in § 10 Nr. 5 zu den vorgedruckton Bedingungen noch folgende Zusätze;
 
•'Hierunter fallen insbesondere die vom Mieter bisher vorgenommonen Hin- und Aufbauten.
Der Verzicht dos Mieters greift nicht Platz, falls von dem liotkündigungsrccht gemäß § 3 Ziff. 3 Gebrauch gemacht wird."
Diese Sätze fehlen in dem neuen Vertrag.
Das Grundstück wird jetzt für die Unterbringung der Berliner Bereitschaftspolizei benötigt. Am 15. Pebruar 1957 schrieb das Verwaltungsamt an die Beklagte, die Verhandlungen wegen Überlassung des Grundbesitzes an den Polizeipräsidenten in BflHB stünden vor dem Abschluß, dieser sei deshalb ermächtigt, sämtliche Prägen hinsichtlich der Käu-nung des Ilictobjckts sowie etwaiger sich hieraus ergebender Ansprüche mit der Beklagten zu klären. Am 27. Pebruar 1957 teilte ihr das Verwaltungsamt mit:
"Yfir sind zwecks Preimachung des Grundstücks .... nunmehr gezwungen, das mit ihnen bestehende Hietverhält-nio unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 32 des Mieterschutzgcsetzes sowie auf die vertraglich vereinbarte Notkündigungsklausol zu dem 31. Mai 1957 zu kündigen.
Bezüglich der Umzugskostenentschädigung und etwaiger weiterer Entschädigungsansprüche war der Polizeipräsident .... gebeten worden, sich unmittelbar mit ihnen in Verbindung zu setzen.
\7eiterhin bitten wir Sie, uns auf der Durchschrift zu bestätigen, daß Sie das llietobjekt bis zu dem 31. Mai 1957 raumen. Die Durchschrift wollen Sie uns bitte bis zu dem 15. Mai 1957 zurücksenden."
Die Beklagte sandte die Durchschrift nicht zurück und räumte auch nicht. Durch Vortrag vom 28. Oktober 1957/7.Januar 1958 vermietete das Verwaltungsamt den Grundbesitz an den Polizeipräsidenten in	"für	Zwecke	der	Boreit-
schcftspolizci". Am 15. Pebruar 1958 traf die Beklagte, die am 25. Januar 1958 ein für ihre Zwecke geeignetes Ersatz-
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grundstück erworben hatte, mit dem Vcrwaltungsant "vertreten durch den Polizeipräsidenten" und mit diesem eine Vereinbarung, in der es unter V heißt:
"Die . . „ o . (Beklagte) verpflichtet sich, die ... aufgrund dos Ilietvortrages von ihr innegchaltencn Räumlichkeiten und Freiflächen an den Polizeipräsidenten ..„ herauszugeben. Der Polizeipräsident ... ist gemäß § 32 des Micterschutzgesetzes ... verpflichtet, der ... (Beklagten) die Kosten, die dieser durch den Umzug auf ein anderes Grundstück entstehen, und ihr eine angemessene Entschädigung für sonstige wirtschaftliche Nachteile, die sic durch den Verlust des Mietgegenstan-des erleidet, zu zahlen."
Vor Abschluß der Vereinbarung hatte die Beklagte am 13. Februar 1958 folgende Erklärung abgegeben:
"Die Firma ... (Beklagte) benötigt eine derartige schriftlich niedergelegtc Vereinbarung für Verhandlungen, die sie mit Dienststellen des Senats und Banken wegen Erlangung eines Aufbaukredits führen muß und will. Die Vereinbarung soll, soweit cs sich um Leistungen des Polizeipräsidenten ... handelt, lediglich die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage wiedergeben. Sie hat in diesem Sinne nicht konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung."
Die weiteren Verhandlungen über die Räumung des Grundbesitzes und die Höhe der 3£ntSchädigung gemäß § 32 MSchG führten zu keinem Ergebnis. Die Beklagte nahm insbesondere ein Angebot dos Polizeipräsidenten (Schreiben vom 14» September I960), ihr 150.000 DM als Entschädigung für Investitionen nach Räumung und die noch zu belegenden Umzugskosten zu zahlen, nicht an. In der Folgezeit stellte sich der Polizeipräsident , erstmals mit Schreiben vom 1. Februar 1961-, auf den Rechtsstandpunkt, nach Einführung des Geschäfts-raummietengesetzes in Berlin mit Wirkung vom 1. März 1961 habe die Beklagte keinerlei Ansprüche mehr auf Zahlung von Umzugskosten oder einer Entschädigung nach § 32 Abs. 2 MSchG.
Auch die Klägerin teilte diese Auffassung» Das Vcrv/altungo-ant kündigte, gestützt auf das Geschäftsraummiotengesetz Berlinrder Beklagten mit Schreiben vom 28. September 1961 zun 31. Dezember 1961 und erneut am 22. Februar 1962 zu dem 30o Juni 1962. Die Beklagte räumte nicht und hat auch jetzt noch den Mietgcgenstand in Besitz.
Sie erhob noch vor der Kündigung vom 28. September 1961 gegen die jetzige Klägerin Klage auf Feststellung, daß diese verpflichtet sei, ihr sofort nach der Räumung die Unzugskoston zu erstatten und ihr auch eine angemessene Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile infolge Verlustes des Hietgcgenstandes zu zahlen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der jetzigen Klägerin blieb erfolglos. Sie legte Revision gegen dieses Urteil ein. In dieser Sache stand gleichzeitig Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat an. Das Berufungsurtcil wurde aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit handelt es sich um die von der Klägerin am 8. Juni 1962 eingereichte, am 28. Juni 1962 zugestelltc Räumungsklage, die zunächst nur auf Eigentum (§ 985 BGB) später auch auf Mietvertrag (§ 536 Abs. 1 BGB) gestützt wurde. Das Landgericht gab ihr unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zu dem 31. März 1963 statt. Die von der Beklagten hilfsv/eise im Wege der Widerklage erhobene, auf § 8 GRMG gestützte Kündigungswiderrufsklage wies es ab und gab auch ihrem Anträge, für den Fall einer Verurteilung auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr oine:^ angemessene Entschädigung und Umzugskosten zu zahlen, nicht statt. Ebenso billigte es der Beklagten ein auf § 1000 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die Berufung blieb erfolglos.
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Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin "beantragt, erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfs-weise, sie nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen IntSchädigung sowie unter Gewährung einer weiteren Räunungs-frist zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen.
Bntscheidungsgründc:
I.
Bas Berufungsgericht hält den Herausgabe- und Räumungs-anspruch der Klägerin aus §§ 985 und 556 Abs. 1 BGB für rechtlich und tatsächlich begründet. Die Beklagte habe ein Recht zu dem Besitz nicht mehr; denn sie vertrete selbst die Auffassung, das Ilietverhaltnis sei schon durch die erste Kündigung vom 27. Februar 1957 mit Wirkung zu dem 31«. Mai 1957 beendet und auch nicht gemäß § 568 BGB über diesen Zeitpunkt hinaus auf unbestimmte Zeit festgesetzt worden. Auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB könne sich die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht berufen, weil die Bestimmungen über das vertragliche Schuldverhältnis, die hier ein solches Recht nach § 556 Abs. 2 BGB aussehlössen, den Vorschriften über das gesetzliche Schuldverhältnis vorgingen. Auch die Vereinbarung mit dem Polizeipräsidenten vom 15. Februar 1958 gebe der Beklagten nicht das Recht, Herausgabe des Mietgegenstandes an die Klägerin zu verweigern.
Der Hilfsantrag der Beklagten, gemäß § 32 Abs. 2 MSchG eine Bestimmung Uber die Umzugskostenersatz- und sonstige Tntochüdigungspflicht der Klägerin zu troffen, sei unzulässig, weil darüber ein besonderer Rechtsstreit anhängig sei.
Pie Gewährung einer weiteren Räumungsfrist sei nicht mehr geboten, nachdem die Beklagte schon jahrelang die Herausgabe hinausgezögert habe.
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II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichte enthalten mindestens in Ergebnis keinen Rochtsirrtum zun Nachteil der Beklagten und halten auch den Angriffen der Revision gegenüber einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagten, worüber das Berufungsgericht in dem zwischen denselben Parteien schwebenden Rechtsstreit nach Aufhebung des in dieser Parallelsache ergangenen Berufungsurteils und Zurückverwcisung der Sache zu entscheiden hat, noch ein Anspruch auf Unzugskostonersatz und IntSchädigung gemäß § 32 Abs» 2 MSchG zusteht.
1. Die Revision will in der Vereinbarung vom 13o/l5=Ee-bruar 1958 einen Vergleich sehen, in dem die Parteien ihre widerstreitenden Interessen im Woge des gegenseitigen Nachgebens rechtsverbindlich geregelt haben (§ 779 BGB)9jedenfalls aber einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich der Polizeipräsident verpflichtet habe,der Beklagten die Umzugs-kosten und eine RäumungsentSchädigung nach § 32 Abs. 2 MSchG zu zahlen. Demgegenüber sei die Beklagte eine Verpflichtung zur Räiunung und Herausgabe an den Polizeipräsidenten ein-gegangen. Dafür sei zwar kein Zeitpunkt ausdrücklich fest-gclcgt worden. Es bestehe aber auch kein Anhalt für eine Vorleistungspflicht der Beklagten. Die Zahlungen des Polizeipräsidenten hätten ihr vielmehr die Verlegung und Wiedereröffnung des Betriebes an anderer Stelle überhaupt erst ermöglichen sollen, weil sie das aus eigener Kraft nicht gekonnt habe, wie beiden Parteien bei Vertragsabschluß klar gewesen sei. Die Vertragsauslegung ergebe deshalb, daß die Räumung und Herausgabe bei der gegebenen besonderen Sachlage von den in der Vereinbarung versprochenen Zahlungen habe abhängig sein sollen. Zumindest bcstohe ein Zug- um Zugleistungsverhältnis ähnlich der Regelung dos § 4 Abs. 4 MSchG. Die Beklagte sei daher zur Räumung und Herausgabe jedenfalls nur Zug um Zug gegen eine angemessene AbstandsZahlung vor-
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pflichtet gewesen«, Da diese nicht geleistet worden sei, habe der Beklagten ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht sugestnnden» Das sei vom Berufungsgericht verkannt, jedenfalls aber nicht geprüft worden»
Die Rüge ist nicht begründet»
§ 556 Abs» 2 BOB enthält allerdings nachgiebiges Recht, so daß diese gesetzliche Bestimmung gegenüber einem, wenn auch erst nachträglich vertraglich cingeräümten Zurückbehaltungsrecht keine Anwendung findet» Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch nicht unter den von der Revision erörterten rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, es hatte aber nach dem Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszuge auch keinen Anlaß dazu.
a)	Im zweiten Rechtszugo hatte sich die Beklagte (in der Berufungsbegründung S» 14, 15) nur auf ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB wegen ihrer Verwendungen auf das Grundstück berufen, das ihr jedoch nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts gegenüber dem auch auf § 556 BGB gestützten Anspruch auf Räumung und Herausgabe gerade nicht zusteht. Daß sie sich wegen der von ihr beanspruchten Unzugskosten- und RaumungsentSchädigung auf ein vertraglich eingeräumtes Zurückbehaltungsrecht berufen könn$ hat die Beklagte nicht geltend gemacht» In ihrem Anträge aus der Berufungobegründung unter II 3 ist sogar ausdrücklich zun Ausdruck gekommen, die Umzugskosten seien erst nach ihren Auszüge zu erstatten. Von einer vorherigen AbstandsZahlung oder Hinterlegung ist dort nichts gesagt.
Sie hat allerdings in ihrem Antrag verlangt, auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr Zug um Zug gegen den Auszug aus den von ihr innegehabten Räumen und Freiflächen
 eine angemessene Kntochüdigung für die
 sonstigen Wirtschaft-
liehen Nachteile zu zahlen, die sie durch den Verlust des Ivliotgegenstandos erleide. Das hat sic aber nicht mit der vertraglichen Einräumung eines entsprechenden Zurückbehaltungsrechts begründet, sondern ersichtlich daraus hcr-leiten wollen, daß in dieser Entschädigung in gewissem Umfange auch Ersatz für Verwendungen enthalten sein müßten, die sie auf das Grundstück gemacht hatte. Insoweit glaubte sie rcchtsirrig, auch gegenüber den Herausgabcanspruch aus § 556 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB in Anspruch nehmen zu können. Dabei ist auch noch darauf zu verweisen, daß die Beklagte in den Parallolprozeß wegen der Unzugekosten und der KäunungsentSchädigung selbst nicht die Auffassung vertreten hat, letztere müßten ihr vor Räumung oder Zug um Zug gegen Räumung gezahlt werden; denn in diesen Frozeß ist nur die Feststellung gefordert und vom Land- und Berufungsgericht getroffen worden, daß ebenso wie die Umzugokosten.: auch die Räumungsentschädigung erst nach erfolgter Räumung gezahlt werden muß.
b)	Auf die Vereinbarung vom 13-/15. Februar 1958 hat sich die Beklagte (Berufungobegründung 5. 13) nur in dom Sinne bezogen, dadurch sei das Recht der Klägerin, Herausgabe der Mietsache an sich zu verlangen, entfallen, weil der Polizeipräsident in Vollmacht der Klägerin die Beklagte in dieser Abmachung verpflichtet habe, die Räumlichkeiten und Freiflächen an ihn herauszugeben. Diese Vereinbarung ist vom Berufungsgericht (BU 18 oben) jedoch rcchtoirrtuno-frei dahin auogelegt, letzteres sei nur aus Zwcckmäßigkeitc-gründen aufgenommen, weil der Polizeipräsident die Mietsache kurzerhand für die Klägerin habe übernehmen sollen, um den Umweg einer Übergabe an die Klägerin uni von dieser an das Land Berlin zu vermeiden. Durch diese Abmachung und Vollmacht seien jedoch die Eigentums- und Vermieterrcchtc der Klägerin nicht berührt worden, so daß ihr diese Rechte der Beklagten
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gegenüber nach wie vor zuständen und sie Herauogabe des Llietgegenotandes an sich selbst verlangen könne. Las ist eine mögliche Auslegung der Vereinbarung von 13»/l5 - Februar 1950 und der den Polizeipräsidenten erteilten Vollmachten, die von der Revision nicht angegriffen wird. Beanstandet wird von ihr nur die die Entscheidung nicht tragende Hilfs-erv/ägung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich schon deshalb nicht zu ihren Gunsten auf die erwähnte Vereinbarung berufen, weil sic sie selbst nicht eingehaltcn habe und die Verhandlungen zwischen ihr und den Polizeipräsidenten etwa von Beginn des Jahres 1961 an endgültig nicht mehr fortgeführt worden seien, die Vereinbarung somit praktisch ihren Sinn verloren habe. Auch damit hat das Berufungsgericht jedoch ersichtlich nur gemeint, die Vereinbarung sei überholt, soweit darin Herausgabe an den Polizeipräsidenten selbst zugesagt ist.
c)	Rechtlich bedenklich wäre es allerdings, falls das Berufungsgericht die Klägerin für berechtigt halten würde, sich von einer in der Vereinbarung von 15» Februar 1958 von Polizeipräsidenten auch für sie übernommenen Verbindlichkeit ohne weiteres allein deshalb looLroagcn, weil die Beklagte die Vereinbarung nicht eingehaltcn habe. Eine solche Auffassung wird jedoch von Berufungsgericht allenfalls in den Zusammenhang vertreten, daß die Klägerin nicht gehindert sei, Herauogabe an sich zu verlangen, eine Entscheidung die, wie ausgeführt worden ist, schon durch seine Kauptbegründung getragen wird. In übrigen hat das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 13./15. Februar 1958 rcchtsirrtunofrei nicht als Vergleich in Sinne der Ausführungen der Revision gewertet. Biese hat auch nicht auf-gezeigt, aus welchen Vortrag in den Tatcachcnrcchtozügcn das Berufungsgericht hätte entnehmen sollen, daß durch die erwähnte Vereinbarung der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis "in Y.’cgc des gegensei-
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tigen Nachgcbens" beseitigt werden sollte • Daß dor Grundbesitz öffentlichen (Polizoi-)Zwccken zu diesen bestimmt war, war nicht streitig, ebensowenig, daß die Klägerin zu kündigen berechtigt war. Weil die Beklagte uiistreitig keinen Bestandsschutz hatte, stand damit fest, daß sie räumen mußte. Damit ergab sich nach der damaligen Rechtslage auch ohne weiteres die Verpflichtung, der Beklagten nach § 32 Abo. 2 Satz 1 und 2 MSchG Umzugskosten und eine angemessene Entschädigung für die sonstigen wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust der Räume zu zahlen, soweit die Entschädigung zu dem Ausgleich unbilliger Härten erforderlich war. Ihre Hcraus-gabepflicht (an den Polizeipräsidenten) und seine Ent-schädigungspflicht (im Rahmen von § 32 Abs. 2 I,I5chG) haben die Beklagte und der Polizeipräsident unter V der Vereinbarung nun zwar "anerkannt". Dabei ist aber hinsichtlich der Entschädigungopflicht des Polizeipräsidenten durch die Erklärung der Beklagten vom 13. Februar 1958 ausdrücklich klargestellt, insoweit solle die Vereinbarung lediglich die gesetzliche Rechtslage wiedergeben und rein deklaratorische Bedeutung haben. Danach läßt sich schon ein gegenseitiges Nachgeben nicht fest-steilen.
In Gegensatz zu § 4 Abs. 4 MSchG oder § 25 Abs. 4 WohnrBewG ist in § 32 MSchG gesetzlich nicht vorgesehen, daß Unzugskooten und eine RäumungsentSchädigung vorher bezahlt oder zugunsten des "Betroffenen” hinterlegt werden müssen, auch nicht, daß eine Zug- um Zug-Zahlung oder wenigstens eine Abschlagszahlung verlangt worden kann. Eine entsprechende Vereinbarung hätte allerdings getroffen werden können. Für die Annahme, daß der Vereinbarung vom 15. Februar 1958 ein derartiger Sinn zu-kernen sollte, besteht indes nicht der geringste Anhalt. Tn der genannten Vereinbarung ist entgegen der Annahme
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der Revision keine Zahlung "versprochen”, sondern nur die damalige Rechtslage rein deklaratorisch wicdcrgcgc-ben wordene Die Beklagte wollte zwar die Vereinbarung als Krcditunterlage benutzen,, Daraus brauchte aber das Berufungsgericht Schlüsse auf die vertragliche Einräumung eines Zurückbehaltungsrechts nicht zu ziehen» Dieser Gedanke liegt so fern, daß cs keinen Verstoß gegen § 286 ZPO oder §§ 133, 157, 242 BGB bedeutet, wenn das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht erörtert hat.
d)	Auch für den Pall, daß die Beklagte noch einen Anspruch auf Umzugskoston- und RäumungsentSchädigung haben sollte, kann der Revision nicht darin gefolgt werden, der Beklagten müßte alsdann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht oder wenigstens ein Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung zustohen. Ein sol-
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eher Anspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Polizeipräsident und die Beklagte haben sich zwar jahrelang bemüht, zu einem für beide Teile tragbar erscheinenden Ausgleich hinsichtlich Räumungstermin und RäumungsentSchädigung einschließlich Umzugckosten zu gelangen, bei der es sich im wesentlichen um den Auszugsterrain und die Höhe der Beträge, die der Beklagten zu zahlen waren, gehandelt hat. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert sind, ist es unerheblich, woran das gelegen hat, an zu hohen Forderungen der Beklagten oder an einem zu geringen Angebot des Polizeipräsidenten, und es kommt auch nicht darauf an, wer die Sache vcrzögcrlich behandelt hat. Es war jedenfalls das alleinige Risiko der Beklagten, wenn sie das Angebot de3 Polizeipräsidenten vom 14. September I960 nicht annahm, und die Klägerin war im Recht, wenn sie sich nach dem Scheitern der Verhandlungen auf den der Rechtslage entsi'rcchenden Standpunkt stellte und sich darauf berief, daß der Beklagten weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung vor der Räu-
riling sustand, worauf es in diesem Zusammenhang allein an-koramt o
2.	Nicht rechtoirrig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rechtshängigkeit der Pcotstol-lungsklage in Parallelprozeß hinsichtlich der Unzugokootcn-ersatz- und sonstigen Bntschädigungspflicht einer Entscheidung gemäß § 32 Abs« 2 Satz 3 MSchG- im gegenwärtigen Räu-nungsprozeß entgegenstand. V/ird eine solche Klage in einem besonderen Rechtsstreit erhoben, so hat sic auch deren prozessuale Folgen und gibt die sogar von Amts wegen zu beachtende prozeßhinderndc Einrede der Rechtshängigkeit aus
§ 274 Abs» 2 Nr. 4 ZPO (vgl. Baunbach-Iautcrbach, ZPO 2Q. Auflo § 274 Ann. 5)* Dahingestellt bleiben kann, ob eine andere Entscheidung oder eine Aussetzung eines der Prozesse geboten gewesen wäre, wenn der Beklagten ein vertragliches oder sonstiges Zurückbehaltungsrecht wegen der Unzugskosten- und RäunungsentSchädigung sustände, ein Recht, das über den in Parallelprozeß in den Tatsachenrcchtssügen festgcstelltcn Anspruch auf Zahlung nach Auszug hinausge-hen würde; denn ein solches Recht hat die Beklagte, wie oben ausgeführt worden ist, gerade nicht.
3.	Es lagen und liegen auch keine Umstände vor, die den ernennenden Senat Veranlassung geben;könnten, der Beklagten noch eine weitere Räunungsfrist zusubilligcn. Die Revision verweist in diesen Zusammenhang zwar auf das Schreiben des Polizeipräsidenten von 14» September I960, nach dem dieser damals nicht auf Räumung drängen wollte und mit einer weiteren Benutzung auf unbestimmte Zeit einverstanden war.
Auf dieses über vier Jahre zurückliegende Schreiben kann sich die Beklagte aber jedenfalls jetzt nicht mehr berufen. Nachdem sie bereits in Jahre 1956 ein für ihre Zwecke geeignetes Grundstück erworben hat und nachdem auch die gegenwürti-
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ge Räumungsklage schon weit über zwei Jahre anhängig ist (das Räunungsurtoil des Landgerichts ist am 1» Oktober 1962 verkündet), konnte sich die Beklagte, nag das auch für sic nit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, hinreichend auf eine Räumung vorbereitend,
4» Die Widerklage auf Widerruf der Kündigungen vom 20o September 1961 und 22* Februar 1962 ist rechtskräftig abgcwicocn worden. Hit ihr hat sich der erkennende Senat daher nicht zu befassen.
III.
Die Revision ist hiernach - ohne Zubilligung einer weiteren Räumungsfrist - als unbegründet zurückgewicoen.
Die Kostcnentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorochol Dr. Mczger Mornann
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