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BGH · VIII ZR 178/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 178/57

einsetzungsgesuch darauf zurückzuführen sein; daß der Prozeßbevolimächtigte des Beklagten im ersten Rechts-zuge der Bitte der Prozeßbevollmächtigten des zweiten Sechtszuges vom 9o September 19575 den Beklagten über den Ausgang des Rechtsstreites zu unterrichten und ihn auf den Pristablauf aufmerksam zu machen, nicht nachgekommen ist» Diesem Schreiben lag die Ausfertigung des Berufungsurteils bei; außerdem enthielt es den Hinweis, daß die Prist zur Einlegung der Revision am 9» Oktober 1957 abläuft» Das Schreiben ist, wie glaubhaft gemacht ist, in der Kanzlei des Px'ozeßbevollmächtigten des ersten Rochtssuges eingegangen, als dieser auf Urlaub war, und von seiner Angestellten in Empfang genommen worden* Sie hat eine Vorlagefx'ist zu dem 21» September 1957 notiert und auch an diesem Tage das Aktenstück mit der Urteilsausfertigung und dem Hinweis auf die laufende Revisionsfrist dem vom Urlaub zurückgekehrten Anwalt vox’gelegt. September 1957 gemeint gewesen ist oder obdiese ihn inzwischen an die Erledigung dieses Schreibens erinnert hatten, ergibt sich ebensowenig aus dem Vortrag zu dem h'iedereinsetzungs-gesuch wie, ob die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im zweiten Rechtszuge die Einhaltung der Revisionsfrist sonst irgendwie überwacht haben» Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, 'daß der 'Beklagte, welcher nach § 232 Abs» 2 ZPO für ein Verschulden seiner Vertreter einzustehen hat, durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des Gesetzes (§ 233 ZPO) an der. I c mit Nachweisen aus der Rechtssprechung des Bundesge- * richtshofes)• Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und für dessen Benachrichtigung vom lauf ‘der Revisionsfrist verantwortlich waren hier nur seine Anwälte des zweiten Rechtszuges. Alsdann können sich aber die Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen,* ihrer Sorgfaltspflicht damit genügt zu haben daß sie das .Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-r- tigten mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Urteilszustellung übersandt und ihn gebeten haben, den Beklagten cu unterjochten, Letzteres würde sie dann entlasten können, wenn dieser Anwalt auch Verkehr sanwalt gewesen wäre (vgl, Beschluß des BCrll vom 2. während dessen UiOaubsabwesenheit sein Vertreter auf Grund der tlitteilung vom 9* September 1957 einen Sondex-auftrag des Beklagten übernommen hat, die Einhaltung der Revisionsfrist zu überwachen. Bei dieser Sachlage war es allein Aufgabe der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im zweiten Rcchtszuge, ihre Partei Über den Lauf der iTotfrist in Kenntnis zu setzen. Auf die Gründe, die zur Versäumung der Revisionsfrist in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges geführt haben, kommt cs daher nicht an.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RevisionsfristEinhaltungRechtszugesAnwaltZPOProzeßbevollmächtigtenPartei

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für dis Amtliche Sammlung !
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Gesetz* ZPO §§ 232, 235	t	/
Rechtssatz* Rer Berufungsanwalt genügt seiner Benachrichtigunge- .;'T3 Pflicht als Vertreter seiner Partei dann nicht, wenn er das Berufungsurteil (nur) dem Prozeßbevollmächtigten /V 4 des. ersten Rechtszuges, der weder Verkehrsanwalt ist 'l;A noch.einen.besonderen Auftrag der Partei hierfür hat, mit dar Bitte übersendet, die Partei von dem Ausgang/. 1 den .Rechtsstreits zu unterrichten und eie auf den Ab- //-£ lauf der Revisionsfrist aufmerksam zu machen*
Aktenzeichens VIII ZR 178/57 Beschl* des-BGH v. i4e Januar 1958
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VIII ZR 178/57
Beschluß
 In Sachen
 des Gastwirts Erwin GflHHB in	(E^MMR	*
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Brozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Birma HflP? Grundstuclcsverwertungsgeseilschaft mit beschränkter Haftung in BSHHMHB, ß®BBi-Straße Mfe ~ WKh vertreten durch itoen Geschäftsführer Hugo
 Klägerin., Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmüchtigter II,
Instanz? Rechtsanwalt
 hat der Bundesgerichtshof, VIII, Zivilsenat,.in Karlsruhe in der Sitzung vom 14» Januar 1958 beschlossen?
Der Intrag des Beklagten vom 7» November 1957, ihm gegen die Versäumung der Erist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in [Düsseldorf vom 26, Juli 1957 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird abgelehnt'
Gründe?
Bas Urteil des Berufungsgerichts ist dem Erozeßbevollmäch-tigten des Beklagten im zweiten Rechtszuge am 9* September 1957 zugestellt worden. Die am 7. November 1957 eingelegte Revision ist deshalb verspätet, Biese Verspätung soll nach dem Vortrag in dem mit der Revisionseinlegung verbundenen Wieder-
einsetzungsgesuch darauf zurückzuführen sein; daß der Prozeßbevolimächtigte des Beklagten im ersten Rechts-zuge der Bitte der Prozeßbevollmächtigten des zweiten Sechtszuges vom 9o September 19575 den Beklagten über den Ausgang des Rechtsstreites zu unterrichten und ihn auf den Pristablauf aufmerksam zu machen, nicht nachgekommen ist» Diesem Schreiben lag die Ausfertigung des Berufungsurteils bei; außerdem enthielt es den Hinweis, daß die Prist zur Einlegung der Revision am 9» Oktober 1957 abläuft» Das Schreiben ist, wie glaubhaft gemacht ist, in der Kanzlei des Px'ozeßbevollmächtigten des ersten Rochtssuges eingegangen, als dieser auf Urlaub war, und von seiner Angestellten in Empfang genommen worden* Sie hat eine Vorlagefx'ist zu dem 21» September 1957 notiert und auch an diesem Tage das Aktenstück mit der Urteilsausfertigung und dem Hinweis auf die laufende Revisionsfrist dem vom Urlaub zurückgekehrten Anwalt vox’gelegt.
Der Beklagte hat nichts darüber vorgetragen, was dieser Anwalt daraufhin am 21» September 1957 veranlaßt hat, ob er die Sache bearbeitet hat, weshalb er sie etwa nicht bearbeitet hat, wo sie geblieben ist und v;o und auf welche Weise sie schließlich auf gefunden, ist» Der ?x*ozeßbe-vollmächtigte des Beklagten im ersten'Rechtszuge hat hierzu lediglich an ^ides Statt versichert, das Aktenstück müsse durch einen nicht feststellbaren Peliler ohne weitere Bearbeitung und ohne Kontrollfrist hinsichtlich der Re-visionsfx’ist zur Ablage gekommen sein» Der Beklagte hat dann nur noch ein kurzes .Schreiben dieses Anwalts vom 22» Oktober 1957 vorgelegt, in dem es - ohne weiteren Zusatz -heißt, er überreiche ihm auf einen Hinweis, der Prozeßbe-vollmächtigten des zweiten Rechtszuges das ubei ihm vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts vom 26» Juli 1957, sugestellt am 9« September 1957"• Ob mit diesem Hinweis
 das Schreiben dieser Anwälte vom 9. September 1957 gemeint gewesen ist oder obdiese ihn inzwischen an die Erledigung dieses Schreibens erinnert hatten, ergibt sich ebensowenig aus dem Vortrag zu dem h'iedereinsetzungs-gesuch wie, ob die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im zweiten Rechtszuge die Einhaltung der Revisionsfrist sonst irgendwie überwacht haben»
Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, 'daß der 'Beklagte, welcher nach § 232 Abs» 2 ZPO für ein Verschulden seiner Vertreter einzustehen hat, durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des Gesetzes (§ 233 ZPO) an der. Einhaltung der Revisiohsfrist gehindert worden ist.
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PUr die Einhaltung der Rechtsmittelfristen sind an sich sowohl der Prozeßbevollmächtigte einer Partei als auch ihr Verlcehrsanwalt verantwortlich (T/ieczorek ZPO § 232 Anm. B
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I c mit Nachweisen aus der Rechtssprechung des Bundesge- * richtshofes)• Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und für dessen Benachrichtigung vom lauf ‘der Revisionsfrist verantwortlich waren hier nur seine Anwälte des zweiten Rechtszuges. Sein ProzeßbevollmUchtigter des ersten Rechtszuges hatte im Rahmen seines Auftrages die Verpflichtung gehabt, nur noch für die Einhaltung der ^rufungs^frist besorgt zu sein» Sein Auftrag hatte nach' Abgabe der Sache an die Pro- , zeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges geendet, es sei denn, daß er nunmehr zu dem Verkehrsanwalt bestellt worden wäre. Bas ist jedoch nach der vom Senat durch Rückfrage . veranlaßten Erklärung,die insoweit nur der Klarstellung der Begründung des V.'ie der einset zungsgesuchs diente, nicht der. Pall gewesen. Alsdann können sich aber die Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen,* ihrer Sorgfaltspflicht damit genügt zu haben daß sie das .Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-r-
tigten mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Urteilszustellung übersandt und ihn gebeten haben, den Beklagten cu unterjochten, Letzteres würde sie dann entlasten können, wenn dieser Anwalt auch Verkehr sanwalt gewesen wäre (vgl, Beschluß des BCrll vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 -KI ZPO § 233 Kr« 20, dessen Voraussetzung hier gerade nicht voi'liegen)' Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter bezw. während dessen UiOaubsabwesenheit sein Vertreter auf Grund der tlitteilung vom 9* September 1957 einen Sondex-auftrag des Beklagten übernommen hat, die Einhaltung der Revisionsfrist zu überwachen. Bei dieser Sachlage war es allein Aufgabe der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im zweiten Rcchtszuge, ihre Partei Über den Lauf der iTotfrist in Kenntnis zu setzen. Sie konnten diese Verantwortung nicht einseitig auf den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges übertragen, der nicht Verkehrsanwalt des Beklagten war. Deshalb hätten sie sich mindestens vergewissern müssen, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte ihre Mitteilung an den Beklagten weitei’gegeben hatte. Auf die Gründe, die zur Versäumung der Revisionsfrist in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges geführt haben, kommt cs daher nicht an.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit abzulehnen, weil der Beklagte nicht dargelegt
 
hat, daß er die Notfrist infolge eines Umstandes versäumt hat, der nicht in den Verschulden seiner Vertreter seinen Grund hat (§§ 233> 232 Ahs* 2 ZPO)-
Dr. Großnann	Artl	Dr„	Spieler
 Pr» Dorschei	Dr*	Messner