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BGH · VIII ZR 178/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 178/04

August 2004 die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil der 14. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 714 Abs. 1 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. April 2004, in dem er nicht nur den in der mündlichen Verhandlung vom 14.

Zitierte Normen: § 712 ZPO
ZwangsvollstreckungZPO14Verhandlungmündlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 178/04
BESCHLUSS
25. August 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2004 durch die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Mai 2004 einstweilen einzustellen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 wird verwiesen. Die Gegenvorstellungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es mag zutreffen, daß der Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. April 2004 von der Schwangerschaft seiner Ehefrau Kenntnis erhielt. Das bedeutet nicht, daß es dem Beklagten unmöglich war, wegen des neuen Sachverhalts einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO anzubringen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 714 Abs. 1 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Der Beklagte hätte jedoch in dem Schriftsatz vom 28. April 2004, in dem er nicht nur den in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 geschlossenen Vergleich widerrufen, sondern unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau auch die Verlängerung der ihm in erster Instanz gewährten Räumungsfrist beantragt hat, aus dem gleichen Grund die Wiedereröffnung der
 mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO anregen können, um ihm insoweit Gelegenheit zu geben, einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO zu stellen. Dies hat der Beklagte versäumt. Damit hat er nicht alles getan, was ihm möglich war, um etwaige Nachteile der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Dr. Leimert	Wiechers	Dr.	Woist
 Dr. Freilesen
 Hermanns