Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxraaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß am 16. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, soweit sie nicht durch den unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind. Gründe Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß sie an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das im Beschlußtenor genannte Urteil kein Verschulden trifft und auch ein für die Versäumung dieser Frist ursächliches Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. B|^Vr und nicht in Betracht kommt. mittelfrist ist deswegen nicht eingehalten worden, weil die Sekretärin es versäumt hat, den ihr von der Sekretärin Frau S^|^), die für die Überwachung der Fristen in der Kanzlei zuständig ist, hat eine Berufserfahrung von 35 Jahren. Juni 1985 bereits den Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte, kann entgegen der Meinung der Beklagten dahingestellt bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 177/85 BESCHLUSS in Sachen der Firma Peter GmbH & Co, KG, vertreten durch die Peter Lehr- und Lernmittel GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pl Straße 41, BHHHHfe-Bj Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHi - gegen die Firma 1^ Leasing GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. M^-Sl, AflBI-PMHP-Straße 10, Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxraaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß am 16. Oktober 1985 beschlossen: 1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last, soweit sie nicht durch den unbegründeten Widerspruch der Beklagten entstanden sind. Gründe Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß sie an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das im Beschlußtenor genannte Urteil kein Verschulden trifft und auch ein für die Versäumung dieser Frist ursächliches Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. B|^Vr und nicht in Betracht kommt. Die Rechts- mittelfrist ist deswegen nicht eingehalten worden, weil die Sekretärin es versäumt hat, den ihr von der Sekretärin S(BB erteilten Auftrag auszuführen, die Akten dem Sachbearbeiter, Rechtsanwalt noch am Machmittag des 14. Juni 1985 vorzulegen. Die Klägerin hat hierfür jedoch mangels eines Organisationsverschuldens ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht einzustehen. Frau S^|^), die für die Überwachung der Fristen in der Kanzlei zuständig ist, hat eine Berufserfahrung von 35 Jahren. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften sich daher darauf verlassen, daß sie ihre Kollegin bei der Bitte um Vorlage der Akten an Rechtsanwalt zugleich darauf hinwies, es handle sich um eine Fristsache mit Ablauf der Frist noch am selben Tag. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob, wozu im Wiedereinsetzungsgesuch nicht Stellung genommen wurde, Frau Sihrer Kollegin iflB einen entsprechenden Hinweis tatsächlich gegeben hat. Auch die Frage, ob die Klägerin am 14. Juni 1985 bereits den Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte, kann entgegen der Meinung der Beklagten dahingestellt bleiben. Sollte kein Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung Vorgelegen haben, hätte der für die Sache zuständige Rechtsanwalt hH^IHB bei rechtzeitiger Aktenvorlage noch am 14. Juni 1985 einen entsprechenden Auftrag einholen können. Das Bestehen einer Ausgangskontrolle ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Entscheidung über das Wieder einsetzungsgesuch ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO. Treier Groß Braxmaier Wolf Dr. Skibbe