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BGH · VIII ZR 177/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 177/66

BGB § 463 Hat der Käufer einer gebrauchten, als - in beschränktem Umfange - "einsatzbereit" bezeichneten Maschine diese wei-terverkauft und dabei seinem Abkäufer andersartige Zusicherungen gemacht, so kann er wegen Pehlens der ihm zugesicherten Einsatzbereitschaft nicht den Gewinn ersetzt verlangen, der ihm durch Wandlung des Weiterverkaufs entgangen ist. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Gelhaar, Artl, Dr«, Mezger, Dr„ Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom lo Juli 1966 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 5 «>700 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 20«, August 1965 zurückgewiesen worden ist und dem Kläger von den Kosten des 1. Einsatzbereitschaft habe der Eeklagte wider besseres Wissen zugesichert* Er habe den Kläger auch Uber das Baujahr getäuscht weil ihm bekannt gewesen sei, daß er die Maschine bereits in Oktober 1941 von der Herstellerfirma gekauft hatte0 Bei den Kauf habe der Beklagte auch einen Riss im Maschinenständer verschwiegen, der die Verwendbarkeit der Maschine und ihre Einsatzfähigkeit beeinträchtigte«, Mit der Klage forderte der Kläger als Schadensersatz den ihm bei den Geschäft mit entgangenen Gewinn in Höhe von 5 700 DM, ferner Ersatz der Müller' darüber hinaus im Vorprozeß zugesprochenen Unkosten und der an ihn gezahlten Zinsen sowie der Gerichtsund Anwaltokosten des Vorprozesses, insgesamt 15 029,69 DM nebst Zinsen« Den Anspruch auf Zahlung von 5 700 DU stützte der Kläger hilfsweise darauf, daß ein diesen Betrag übersteigender Aufwand erforderlich wäre, um die Maschine in einen einsatzbereiten, der Zusicherung des Beklagten entsprechenden Zustand zu versetzen« Daneben begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 6« Dezember 1961 stehenden Schaden zu ersetzen« Denn dieser beruhe darauf, daß der Kläger die Maschine an MfHB zu einem Preis verkauft habe, der allenfalls für eine neuwertige, mindestens aber voll für Präzisionsarbeiten brauchbare Vferkzeug-fräsmaschine gerechtfertigt wäre, zu dem anderen darauf, daß den Vertrag nur wegen der relativen Unbrauch- Dem Kläger sei der Schaden nämlich dadurch entstanden, daß er M^||^ die Maschine als Präzisionsmaschine angeboten habe, während ihr Zustand und ihre Abnützung keine Präzisionsarbeit mit ihr mehr ermöglichten. Die Angabe in dem Kaufvertrag vom 6« Dezember 1961» alle Maschinen seien einsatzbereit, wertet dos Berufungsgericht ebenfalls als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 463 BGB« Hiermit habe der Beklagte jedoch nur eine bedingte Einsatzbereitschaft der hier in Hede stehenden Maschine zugesichert, v;ie das Ergebnis der Beweisaufnahme zeige. dersartige Einsatzbereitschaft zugesichert« Denn seine Zusicherung sei dahin zu verstehen, die Maschine sei für die Anfertigung der üblicherweise mit einer Maschine dieses Typs auszuführenden Arbeiten einsatzbereit« Deshalb habe das Gericht im Vorprozeß höhere Ansprüche hinsichtlich der Einsatzbereitschaft der Maschine stellen können, als dies für die Zusicherung des Beklagten an den Kläger möglich sei« Die beiden Sachverständigen hätten zwar den Zustand der Maschine dahin begutachtet, sie sei unbrauchbar und ohne Generalüberholung nicht einsatzbereit» Diese Begutachtung sei jedoch dahin zu verstehen, daß die Maschine nicht für die Zwecke des Kaufmanns M^||0, also für die Ausführung von Präzisionsarbeiten, brauchbar sei. 1« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht der Zusicherung des Klägers an über die Einsatzbereitschaft der Maschine einen anderen Inhalt beigelegt als der den Kläger vom Beklagten gegebenen Zusicherung« Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin jedoch kein Rechtsfehler« Es ist rechtlich möglich, daß beide Zusicherungen nach dem Verlauf der jeweiligen Vertragsverhandlungen einen verschiedenen Inhalt hatten« Denn Sinn und Tragweite einer solchen Zusicherung können auch von dem Vertrags zv/eck oder zusätzlichen Erklärungen über die Beschaffenheit der Maschine, die vom Verkäufer gegeben werden, abhängen« Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf die hier zu berücksichtigenden Unterschiede hinweisen, halten daher den Angriffen der Revision stand« Unerheblich ist, daß Msein Wandlungsbegehren auch auf den von ihm festgestellten Riss an der Maschine und das unrichtige Baujahr gestützt hat, wie nachstehend noch näher ausgeführt werden wird« Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß für die Zusicherung des Beklagten an den Klüger der festgestellte Riss am Maschinenständer ohne Bedeutung sei, auf den der Beklagte vor dem Verkauf an den Kläger unstreitig nicht hingewiesen hatte« Es bestehen auch Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die unrichtige Zusi- sichtlich der leistungsfähigkeit der Maschine mehr zugesichert, als der Beklagte dem Kläger gegenüber vertreten muß» Außerdem hat sich die Zusicherung des Klägers auch auf den von bewilligten Preis ausgewirkt<> Unter diesem Gesichtspunkt kann der Käufer einer zu dem Weiterverkauf bestimmten Sache der Schadensberechnung auch den Gewinn aus einen Weiterverkauf zugrunde legen, der ihm deshalb entgangen ist, weil sein Abnehmer den Kauf gewandelt hat«, Biese Berechnung ist aber dann nicht gerechtfertigt, v/enn der Vertrag mit den Abnehmer des Käufers auch in den Falle nicht bestehen geblieben wäre, daß die vom Erstverkäufer zugesicherten Eigenschaften vorhanden waren, oder wenn der Kaufpreis mit dem Abnehmer durch wesentlich andere Zusicherungen bestimmt wurde, als sie von dem Erstverkäufer gegeben worden waren. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der vom Kläger gegebenen Zusicherungen über die Einsatzbereitschaft der Maschine und die danach erforderliche Eignung für mit einer Maschine dieses Typs auszuführende Präzisionsarbeiten rechtfertigen den Schluß, daß den Kauf selbst dann gewandelt hätte, wenn die Maschine die beschränktere Leistungsfähigkeit gehabt hätte, die der Kläger im Hinblick auf die Verhandlungen seines Angestellten mit dem Beklagten in Berlin erwarten konnte. Eer durch die Wandlung des Weiterverkaufs dem Kläger entgangene Gewinn ist daher nicht ein Schaden, den der Beklagte zu vertreten hat. schon oder auch wegen der falschen Zusicherung des Baujahres oder wegen des Risses zu wandeln» In jedem Palle bildet die Gewinnspanne, die der Kläger bei dem Vertrag mit M^Hfe erzielt hätte, keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten«. Y/elchen Preis der Kläger bei einem Verkauf der Maschine hätte erzielen können, wenn sie den vom Beklagten zu vertretenden Zusicherungen entsprochen hätte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, weil der Kläger einen solchen Schaden in dem Prozeß nicht geltend gemacht hat« Das Berufungsgericht lehnt den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten mit der Begründung ab, der Kläger hätte die schwerwiegenden Beanstandungen M^^ps zu dem Anlaß nehmen müssen, die Maschine selbst auf etwaige Mängel zu prüfen, ehe er sich auf ein Prozeßverfahren einließo Diese Begründung ist zwar knapp, jedoch im Ergebnis richtig» Denn M^^fe hatte die Maschine dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4* April 1962 zur Verfügung gestellt, well sie sich nicht in den zugesicherten erstklassigen Zustand befinde, auch einen tiefen Riss aufweiaeo Der Kläger mußte im Hinblick auf die von ihm zu vertretenden Zusicherungen den Beanstandungen ohne Verzögerung nachgehen, sei es durch eine Prüfung der Maschine an Ort und Stelle oder auch durch Befragen des Angestellten über dessen Besprechun- Mai 1962 zugegeben hatte» daß der an der Maschine festgestellte Riss bereits vor Absendung der Maschine vorhanden gewesen war« Der Vorprozeß bietet keinen Anhaltspunkt dafür3 daß der Kläger sich auf ihn im Interesse des jetzigen Beklagten eingelassen oder den Rechtsstreit mit dessen Billigung weitergeführt hat, um Schaden von ihm abzuwenden« Es ist nicht festzustellen, daß die durch den Vorprozeß entstandenen Kosten auch nur zu einem Teil sich als Böigen der Zusicherungen des Beklagten an den Kläger darstellen, für die der Beklagte einzustehen hat. Das sei aber nicht der Ball, denn mit der Maschine sei trotz des Risses im Betrieb des Beklagten gearbeitet worden und dieser habe dem Kläger keine Einsatzbereitschaft zugesichert, die über die in seinem Betrieb vorhanden gewesene hinausgeht . Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht die geminderte Leistungsfähigkeit der Maschine deshalb außer Betracht läßt, weil sie nicht für den Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Gewinns von Bedeutung sei. b) Der Kläger hat in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich Ersatz des Minderv/erts der Maschine v/egen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften (Einsatzbereitschaft und Baujahr) geforderto Er hat aber vorgetragen, er müßte mindestens 8 000 bis 9 000 DM aufv/enden, um die Maschine reparieren zu lassen» damit er sie in einen einsatzbereiten Zustand veräußern könne« Auch aus diesen Grunde rechtfertige sich der Anspruch auf Zahlung von 5 700 DM, den er in erster Linie unter den Gesichtspunkt des ihn bei den Geschäft mit M^Hfc entgangenen Gev/inns geltend mache« Die Berufungsbegründung des Klägers läßt ebenfalls erkennen, daß er diesen Betrag auch deshalb fordert, v/eil der Beklagte ihn durch unrichtige Angaben über das Baujahr und Verschweigen des Risses so-v/ie des übermäßig großen Spiels der Spindeln veranlaßt habe, eine Maschine, die nur einen Zeitv/ert von 1 500 DM habe, für 7 500 DM zu kaufen« In der Berufungsbegründung hat der Kläger zudem ausdrücklich unter Hinv/eis auf § 463 BGB den Schodensersatzanspruch damit begründet, daß der 140 mm lange Riss im Maschinenständer allein schon die mangelnde Einsatzbereitschaft der Maschine c) Die Revision hat zwar nicht ausdrücklich auf die Hilfsbegründurig der Klageschrift hingewiesen, sie hat jedoch beanstandet, daß das Berufungsgericht die Präge der Haftung des Beklagten aus der von ihm zu vertretenden Zusicherung rechtlich nicht einwandfrei geprüft habe0 Dabei hat sie auch auf das-gesamte Vorbringen des Klägers verwiesen, das in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht unterbreitet worden war» Außerdem enthält die schriftliche Revisionsbegründung den ausdrücklichen Hinweis darauf, der wahre Wert der Maschine habe 1 500 DM betragen, während der Kläger für sie dem Beklagten einen erheblich höheren Breis im Rahmen des Gesamtbetrages von 25 000 DM bezahlt habe. Dieses Vorbringen ist rechtlich dahin einzuordnen, daß die Revision geltend machen will, die Maschine hätte einen höheren Wert gehabt, wenn sie wenigstens im Rahmen der Zusicherung des Beklagten einsatzbereit gewesen wäre und auch kein höheres als das zugesicherte Alter {Baujahr 1952) gehabt hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß ist davon auszugehen, daß der Riß an der linken Seite des Maschinenständers die Maschine für eine üblicherweise mit ihr auszuführende Arbeit unbrauchbar machte« Schon bei einer geringen Belastungsprobe konnte nämlich der Sachverständige feststellen, daß sich der Riß weitete und die Spindelführung nachgab. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Einsatzbereitschaft sei deshalb vorhanden gfcY/esen, v/eil die Maschine bei dem Beklagten im Einsatz gev/esen sei und die Zusicherung sich nur auf den tatsächlichen damals vorhandenen Zustand der Maschine beziehe, läßt zu Unrecht außer Betracht, daß der Kläger sich insov/eit nur die Umstände entgegenhalten lassen muß, die der Beklagte hinsichtlich der Einsatzbereitschaft dem Angestellten UflHi be-kanntgegcben hatte. Deshalb bedarf die Sache einer v/eiteren tatrichterlichen Prüfung, ob sich der Schaden des Klägers in Höhe von 5 700 DM auf einen Minderv/ert der Maschine v/e-gen des Unterschiedes ihres tatsächlichen zu dem zugesicherten Zustand zurückführen läßt,

Zitierte Normen: § 463 BGB
ZusicherungEinsatzbereitschaftBerufungsgerichtKlägerMaschineRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZs	nein
2110 026
BGB § 463
Hat der Käufer einer gebrauchten, als - in beschränktem Umfange - "einsatzbereit" bezeichneten Maschine diese wei-terverkauft und dabei seinem Abkäufer andersartige Zusicherungen gemacht, so kann er wegen Pehlens der ihm zugesicherten Einsatzbereitschaft nicht den Gewinn ersetzt verlangen, der ihm durch Wandlung des Weiterverkaufs entgangen ist.
BGH, Urt.v. 2. Oktober 1968 - VIII ZR 177/66 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TOT ZR_ 177/66	URTEIL
Verkündet am
20 Oktober 1968 Klebt3 Justizhaupt sekret tir
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef	handelnd	unter	der	Firma
 Klägers und Revisionsklägers,
 Frozeßbevolliaächtigter: Rechtsanv/alt Frhr0v
gegen
 den Kaufmann Gerhard GBB, handelnd unter der Firma GBP u»	Werkzeugbau	in	BJBB:>	GBHP°^raße	•*>
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv;alt Dr„
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Gelhaar, Artl, Dr«, Mezger, Dr„ Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom lo Juli 1966 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 5 «>700 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 20«, August 1965 zurückgewiesen worden ist und dem Kläger von den Kosten des 1. Rechtszuges mehr als 2/5 und von den Kosten des 20 Rechtszuges mehr als 3/5 auferlegt worden sind»
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen«.
Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«,
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 3/5 zu tragen« Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Klüger, der mit gebrauchten Maschinen handelt, kaufte am 6. Dezember 1961 von dem Beklagten mehrere
 
gebrauchte Maschinen zu dem Gesamtpreis von 25 000 DM frei verladen LKw ab Y/erk Berlin. Zu diesen Maschinen gehörte eine Üniversal-Werkzeugfräsmaschine des Fabrikats Deckel FP 1. In dem schriftlichen Kaufvertrag, den der Angestellte des Klägers Lp^P nach Besichtigung der Maschinen im Betrieb des Beklagten verfaßt und in dessen Büro geschrieben hat, ist als Baujahr der Fräsmaschine 1952 angegeben« Ferner heißt es in dem Vertrage: "Alle Maschinen sind komplett mit vorhandenem Zubehör und elektrischer Ausrüstung und einsatzbereit." Der Kläger verkaufte die Fräsmaschine noch vor Lieferung unter Angabe des Baujahrs 1952 als sofort einsatzbereit und in erstklassigen Zustand befindlich an den Kaufmann Herbert	in MpmP zun Preise von 15 200 DM. Die Maschine wurde	aus	Berlin
 übersandt und traf bei ihm am 5» April 1962 ein. Hit Schreiben vom 4* April 1962 verlangte er Wandlung des Kaufvertrages vjegen mehrerer Mängel der Maschine und stellte sie dem Kläger zur Verfügung. Da sich der Kläger hierauf nicht einließ, verklagte ihn Mi^^auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich verauslagter Transportkosten und ihm entstandener Kosten für Untersuchung der Maschine in Höhe von insgesamt 15 576,22 DM nebst Zinsen.
In jenem Rechtsstreit verkündete der jetzige Kläger dem Beklagten den Streit. Das Landgericht entsprach im wesentlichen dem Klagebegehren. Die Berufung gegen das Urteil blieb ohne Erfolg.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung mit der Begründung, die Maschine sei entgegen der ihm gegebenen Zusicherung nicht einsatzbereit gewesen. Die
 
Einsatzbereitschaft habe der Eeklagte wider besseres Wissen zugesichert* Er habe den Kläger auch Uber das Baujahr getäuscht weil ihm bekannt gewesen sei, daß er die Maschine bereits in Oktober 1941 von der Herstellerfirma gekauft hatte0 Bei den Kauf habe der Beklagte auch einen Riss im Maschinenständer verschwiegen, der die Verwendbarkeit der Maschine und ihre Einsatzfähigkeit beeinträchtigte«,
Mit der Klage forderte der Kläger als Schadensersatz den ihm bei den Geschäft mit	entgangenen
 Gewinn in Höhe von 5 700 DM, ferner Ersatz der Müller' darüber hinaus im Vorprozeß zugesprochenen Unkosten und der an ihn gezahlten Zinsen sowie der Gerichtsund Anwaltokosten des Vorprozesses, insgesamt 15 029,69 DM nebst Zinsen« Den Anspruch auf Zahlung von 5 700 DU stützte der Kläger hilfsweise darauf, daß ein diesen Betrag übersteigender Aufwand erforderlich wäre, um die Maschine in einen einsatzbereiten, der Zusicherung des Beklagten entsprechenden Zustand zu versetzen« Daneben begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 6« Dezember 1961 stehenden Schaden zu ersetzen«
Das Landgericht wies die Klage ab0 Im Berufungs-. rechtszuge erhöhte der Kläger die Zahlungsansprüche auf 15 155,19 DM nebst Zinsen und stellte nicht mehr den Feststellungsantrago Die Mehrforderung von 125,50 DM begründete er mit den Kosten für den Transport der Maschine von Metzingen nach Düsseldorf«
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Mit der Revision, deren Zurückweisung der
 
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Zahlungs ansprüche weiter.
Entacheidungsgründe :■
Io Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe durch Unterzeichnung des Vertrages vom 6. Dezember 1961 mit der Angabe des Baujahres 1952 eine Eigenschaft zugesichert. Diese Zusicherung sei unrichtig, weil die Maschine in Wirklichkeit mindestens 10 Jahre früher gebaut war. Diese unrichtige Angabe sei jedoch für den vom Kläger in diesem Prozeß geltend gemachten Schaden nicht ursächlich. Denn dieser beruhe darauf, daß der Kläger die Maschine an MfHB zu einem Preis verkauft habe, der allenfalls für eine neuwertige, mindestens aber voll für Präzisionsarbeiten brauchbare Vferkzeug-fräsmaschine gerechtfertigt wäre, zu dem anderen darauf, daß	den Vertrag nur wegen der relativen Unbrauch-
barkeit der Maschine rückgängig gemacht habe. Dem Kläger sei der Schaden nämlich dadurch entstanden, daß er M^||^ die Maschine als Präzisionsmaschine angeboten habe, während ihr Zustand und ihre Abnützung keine Präzisionsarbeit mit ihr mehr ermöglichten. Selbst für eine Maschine des Baujahres 1952, die sich in so schlechtem Zustand befunden hätte, wäre niemals ein Kaufpreis von 13 200 DM gerechtfertigt gewesen. Als Schadensersatz für den Kläger käme allenfalls die Minderung der Gewinnspanne in Betracht, die entstehen würde, v/enn er die Maschine unter Angaben, die den Zusicherungen des Beklagten entsprachen, weiterverkauft hätte und allein wegen des Baujahres der Maschine eine Einbuße hinnehmen müßte. Einen solchen Schaden habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.
 
Die Angabe in dem Kaufvertrag vom 6« Dezember 1961» alle Maschinen seien einsatzbereit, wertet dos Berufungsgericht ebenfalls als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne des § 463 BGB« Hiermit habe der Beklagte jedoch nur eine bedingte Einsatzbereitschaft der hier in Hede stehenden Maschine zugesichert, v;ie das Ergebnis der Beweisaufnahme zeige. Der Angestellte	deö	Klägers	ha-
be nämlich bei Besichtigung dieser Maschine im Eetrieb des Beklagten bereits Mängel feotgestcllt, so das übermäßige Spiel der Spindeln« Eine Maschine dieses Typs sei grundsätzlich für die Ausführung von Präzisionsarbeiten bestimmt« Für solche liege die zulässige Toleranzgrenze bei plus/minus 0,1 mm» Diese Leistung sei aber nach den im Vorprozeß erstatteten Gutachten der Sachverständigen H^^und	nicht	zu	erreichen.,	wenn	die
 Spindeln übermäßiges Spiel aufwiesen» Insoweit habe sich, so führt das Berufungsgericht aus, der Kläger die Kenntnis des Angestellten	zurechnen	zu	lassen«	Der Beklagte habe glaubhaft bekundet,	darauf hingewiesen
 zu haben, daß die Maschine mit Toleranzen von plus/minus 0,3 mm arbeite. Der Kläger habe jedoch	eine	an-
dersartige Einsatzbereitschaft zugesichert« Denn seine Zusicherung sei dahin zu verstehen, die Maschine sei für die Anfertigung der üblicherweise mit einer Maschine dieses Typs auszuführenden Arbeiten einsatzbereit« Deshalb habe das Gericht im Vorprozeß höhere Ansprüche hinsichtlich der Einsatzbereitschaft der Maschine stellen können, als dies für die Zusicherung des Beklagten an den Kläger möglich sei« Die beiden Sachverständigen hätten zwar den Zustand der Maschine dahin begutachtet, sie sei unbrauchbar und ohne Generalüberholung nicht einsatzbereit» Diese Begutachtung sei jedoch dahin zu verstehen, daß die Maschine nicht für die Zwecke des Kaufmanns M^||0, also für die Ausführung von Präzisionsarbeiten, brauchbar sei. Dagegen sei den Gutachten nicht
 
zu entnehmen, daß die Maschine schlechthin überhaupt nicht mehr einsatzbereit sei, unstreitig sei ja mit ihr bis zuletzt im Betrieb des Beklagten gearbeitet worden.
Auch der bei der Begutachtung festgestellte 140 mm lange Riss im Maschinenständer sei für die Einsatzbereitschaft nicht ausschlaggebend, die der Beklagte dem Kläger zugesichert habe. Der Riss sei nur insoweit von Bedeutung, als er das Spiel der Spindelführung beeinflusse. Rach den beiden Gutachten besage dies lediglich, daß infolge dieser Beeinträchtigung Präzisionsleistungen nicht erzielt werden könnten. Nur wenn auf dem Riss auch die fehlende Einsatzbereitschaft im Rahmen der dem Kläger gegebenen Zusicherung beruht hätte, v/äre das zu berücksichtigen. Das sei aber nicht der Pall, denn mit der Maschine sei trotz dieses Risses im Betrieb des Beklagten gearbeitet worden. Der Beklagte habe keine über die in seinen Betrieb vorhanden gewesene Einsatzbereitschaft hinausgehende Zusicherung gemacht.
Das Berufungsgericht hält in diesem Zusammenhang auch für unbeachtlich, daß im Betrieb des Beklagten die von ihm dem Angestellten	genannte	Toleranz-
grenze der Maschine nur mit Hilfsmitteln, nämlich unter Verwendung justierter Stahlstücke, erreicht v/erden konnte, während die Toleranzen sonst, wie aus den Gutachten der Sachverständigen	und	B^^	hervor-
gehe, v/eit höher lagen. Denn ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden, so meint es, sei allein die in dessen Zusicherung enthaltene Behauptung, die Maschine sei für Präzisionsarbeiten einsatzbereit. Selbst mit einer Toleranz von plus/roinus 0,3 mm könne eine Werkzeugfräsmaschine keine Präzisionsarbeit leisten,die hierfür zulässigen Toleranzwerte seien v/eit geringer.
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II« Die Revision beanstandet das Berufungsurteil mit einer Reihe von Angriffen« Sie sind zu dem Teil begründet«
1« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht der Zusicherung des Klägers an
 über die Einsatzbereitschaft der Maschine einen anderen Inhalt beigelegt als der den Kläger vom Beklagten gegebenen Zusicherung« Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin jedoch kein Rechtsfehler« Es ist rechtlich möglich, daß beide Zusicherungen nach dem Verlauf der jeweiligen Vertragsverhandlungen einen verschiedenen Inhalt hatten« Denn Sinn und Tragweite einer solchen Zusicherung können auch von dem Vertrags zv/eck oder zusätzlichen Erklärungen über die Beschaffenheit der Maschine, die vom Verkäufer gegeben werden, abhängen« Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf die hier zu berücksichtigenden Unterschiede hinweisen, halten daher den Angriffen der Revision stand«
Unerheblich ist, daß Msein Wandlungsbegehren auch auf den von ihm festgestellten Riss an der Maschine und das unrichtige Baujahr gestützt hat, wie nachstehend noch näher ausgeführt werden wird« Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß für die Zusicherung des Beklagten an den Klüger der festgestellte Riss am Maschinenständer ohne Bedeutung sei, auf den der Beklagte vor dem Verkauf an den Kläger unstreitig nicht hingewiesen hatte« Es bestehen auch Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die unrichtige Zusi-
cherung deo Baujahres könne in keiner Hinsicht einen Schadennersatzanspruch rechtfertigen„
2„ Der Kläger kann Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nicht auf der Grundlage des mit	abge-
schlossenen Vertrages, den dieser erfolgreich gewandelt hat, forderno Denn der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei feststellt,	hin-
sichtlich der leistungsfähigkeit der Maschine mehr zugesichert, als der Beklagte dem Kläger gegenüber vertreten muß» Außerdem hat sich die Zusicherung des Klägers auch auf den von	bewilligten Preis ausgewirkt<>
Schon das Landgericht hatte dazu rechtlich bedenkenfrei ausgeführt, der Kläger habe	gegenüber	den Ge-
brauchswert der Maschine ganz wesentlich hochgespielt und diese von Beklagten nicht zu verantwortende Zusicherung habe sich auch auf den	abverlangten	Preis
 wesentlich nusgewirkt• Wenn das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin wertet, der Schadensberechnung des Klägers könne nicht der Gewinn zugrunde gelegt werden, der ihm durch Wandlung des Kaufvertrages mit entgangen ist, so ist dies im Ergebnis richtige
 Denn der Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 463 BGB auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nur für den Schaden, der auf die dem Kläger gemachte Zusicherung zurückzuführen ist* Wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer den ihm entstandenen Schaden in verschiedener Weise berechnen (vglo HG JW 1931, 3270 = WarnR 1931, Hr, 121 )* Er kann die Kaufsache behalten und Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der nichtgehörigen Erfüllung erwachsen ist, im Rahmen der Gewährleistungsvorschrift des § 463 BGB also regelmäßig auch den Schaden, der in
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den Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache bestand vgl. BGH Urto vom 9«. Oktober 1964 - V ZR 109/62 - LM BGB § 463 Nr. 10 = Warn 1964, 508 =
WM 1964? 1249 = NJW 1965, 34)» Eer Käufer kann bei entsprechenden Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Vertragszweckes auch Ersatz für das Ausbleiben v/eiterer Folgen verlangen, die eingetreten sein würden, v/enn die Kaufsache der gegebenen Zusicherung entsprechende Eigenschaften gehabt hätte. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Käufer einer zu dem Weiterverkauf bestimmten Sache der Schadensberechnung auch den Gewinn aus einen Weiterverkauf zugrunde legen, der ihm deshalb entgangen ist, weil sein Abnehmer den Kauf gewandelt hat«, Biese Berechnung ist aber dann nicht gerechtfertigt, v/enn der Vertrag mit den Abnehmer des Käufers auch in den Falle nicht bestehen geblieben wäre, daß die vom Erstverkäufer zugesicherten Eigenschaften vorhanden waren, oder wenn der Kaufpreis mit dem Abnehmer durch wesentlich andere Zusicherungen bestimmt wurde, als sie von dem Erstverkäufer gegeben worden waren. So liegt der Fall aber hier. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der vom Kläger gegebenen Zusicherungen über die Einsatzbereitschaft der Maschine und die danach erforderliche Eignung für mit einer Maschine dieses Typs auszuführende Präzisionsarbeiten rechtfertigen den Schluß, daß den Kauf selbst dann gewandelt hätte, wenn die Maschine die beschränktere Leistungsfähigkeit gehabt hätte, die der Kläger im Hinblick auf die Verhandlungen seines Angestellten	mit	dem	Beklagten	in Berlin
 erwarten konnte. Eer durch die Wandlung des Weiterverkaufs dem Kläger entgangene Gewinn ist daher nicht ein Schaden, den der Beklagte zu vertreten hat. Hierbei ist es unerheblich, ob M!HK auch berechtigt war, den Kauf
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schon oder auch wegen der falschen Zusicherung des Baujahres oder wegen des Risses zu wandeln» In jedem Palle bildet die Gewinnspanne, die der Kläger bei dem Vertrag mit M^Hfe erzielt hätte, keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten«. Der Vertrag mit	muß	demnach deshalb
 gänzlich Ausscheiden, weil er ohne die übertriebene Zusicherung über die Leistungsfähigkeit der Maschine nicht geschlossen worden wäre, überdies die weitergehenden Zusicherungen nicht ohne Auswirkung auf den von	bewilligten	Preis	waren	und der Vertrag mit
 ihn auch dann nicht bestehen geblieben wäre, wenn die Zusicherungen des Beklagten zutreffend gewesen wären»
Y/elchen Preis der Kläger bei einem Verkauf der Maschine hätte erzielen können, wenn sie den vom Beklagten zu vertretenden Zusicherungen entsprochen hätte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu untersuchen, weil der Kläger einen solchen Schaden in dem Prozeß nicht geltend gemacht hat«
3. Der Beklagte ist auch nicht verantwortlich für die Kosten, die dem Kläger durch den Rechtsstreit mit M^IBl entstanden sind»
Das Berufungsgericht lehnt den Anspruch auf Ersatz dieser Kosten mit der Begründung ab, der Kläger hätte die schwerwiegenden Beanstandungen M^^ps zu dem Anlaß nehmen müssen, die Maschine selbst auf etwaige Mängel zu prüfen, ehe er sich auf ein Prozeßverfahren einließo Diese Begründung ist zwar knapp, jedoch im Ergebnis richtig» Denn M^^fe hatte die Maschine dem Kläger bereits mit Schreiben vom 4* April 1962 zur
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Verfügung gestellt, well sie sich nicht in den zugesicherten erstklassigen Zustand befinde, auch einen tiefen Riss aufweiaeo Der Kläger mußte im Hinblick auf die von ihm zu vertretenden Zusicherungen den Beanstandungen ohne Verzögerung nachgehen, sei es durch eine Prüfung der Maschine an Ort und Stelle oder auch durch Befragen des Angestellten	über	dessen Besprechun-
gen mit dem Beklagten« Er hätte sich dann rechtzeitig vor Erhebung der Klage	davon	überzeugen können9
daß dessen Begehren berechtigt war« Stattdessen lehnte der Kläger bereits mit Schreiben vom 6« April 1962 auch unter Hinweis auf die Lieferungsbedingungen, die er dem Vertrage mit	zugrunde	gelegt	hatte, dessen Bean-
standungen als ungerechtfertigt ab« Hieran hielt der Kläger fest9 obwohl ihm der Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 1962 zugegeben hatte» daß der an der Maschine festgestellte Riss bereits vor Absendung der Maschine vorhanden gewesen war« Der Vorprozeß bietet keinen Anhaltspunkt dafür3 daß der Kläger sich auf ihn im Interesse des jetzigen Beklagten eingelassen oder den Rechtsstreit mit dessen Billigung weitergeführt hat, um Schaden von ihm abzuwenden« Es ist nicht festzustellen, daß die durch den Vorprozeß entstandenen Kosten auch nur zu einem Teil sich als Böigen der Zusicherungen des Beklagten an den Kläger darstellen, für die der Beklagte einzustehen hat.
Bas gilt auch hinsichtlich der Kosten für den Transport der Maschine« Denn für die Nachteile des Klägers aus dem Vertrag mit	braucht	der	Beklagte	nicht
 einzüstehen« Auch für die sonstigen Transportkosten, die der Kläger in dem Vertrag mit dem Beklagten übernommen hat, ist dieser nicht ersatzpflichtig, weil der Kläger die Maschine behalten hat und insoweit bei dem
 
Vertrag stehen gebliehen ist.
Aus denselben Erwägungen entfällt auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des an	gezahlten Zins-
betrages.
4. Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision insoweit nicht stand., als es dem Kläger auch Ersatz sonstigen Schadens versagt, für den der Beklagte aufgrund seiner Zusicherungen haftet.
a)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Werkzeugmaschine habe nicht die vom Beklagten zugesicherte "Einsatzbereitschaft" gefehlt. Nur v/enn auf dem Riss die fehlende Einsatzbereitschaft der Maschine beruht hätte, wäre dies zu berücksichtigen. Das sei aber nicht der Ball, denn mit der Maschine sei trotz des Risses im Betrieb des Beklagten gearbeitet worden und dieser habe dem Kläger keine Einsatzbereitschaft zugesichert, die über die in seinem Betrieb vorhanden gewesene hinausgeht . Dabei hält das Berufungsgericht für unbeachtlich, daß die vom Beklagten genannte Toleranzgrenze der Maschi-, ne von 0,5 mm nur mit Hilfsmitteln (justierten Stahlstücken) erreicht v/erden konnte. Denn ursächlich für den Schaden des Klägers sei allein die in seiner Zusicherung der Einsatzbereitschaft enthaltene Behauptung, daß die Maschine für Präzisionsarbeiten einsatzbereit sei.
Selbst mit einer Toleranz von plus/minus 0,5 mm könne nämlich eine Werkzeugfräsmaschine keine Präzisionsarbeit leisten.
Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht die geminderte Leistungsfähigkeit der Maschine deshalb außer Betracht läßt, weil sie nicht für den Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangenen Gewinns von Bedeutung sei.
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Die Begründung des Berufungsgerichts reicht aber nicht ~ aus9 um auch einen Schadensersatzanspruch v/egen Minder-v/erts der Maschine abzulehnen« Insov/eit bedarf auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Riss der Maschine könne außer Betracht bleiben* der Überprüfung« Dabei stellt sich die Frage» ob der Riss auch die Einsatzbereitschaft der Maschine in den von Beklagten zugesicherten Rahnen beeinträchtigt o
b)	Der Kläger hat in der Klageschrift zwar nicht ausdrücklich Ersatz des Minderv/erts der Maschine v/egen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften (Einsatzbereitschaft und Baujahr) geforderto Er hat aber vorgetragen, er müßte mindestens 8 000 bis 9 000 DM aufv/enden, um die Maschine reparieren zu lassen» damit er sie in einen einsatzbereiten Zustand veräußern könne« Auch aus diesen Grunde rechtfertige sich der Anspruch auf Zahlung von 5 700 DM, den er in erster Linie unter den Gesichtspunkt des ihn bei den Geschäft mit M^Hfc entgangenen Gev/inns geltend mache« Die Berufungsbegründung des Klägers läßt ebenfalls erkennen, daß er diesen Betrag auch deshalb fordert, v/eil der Beklagte ihn durch unrichtige Angaben über das Baujahr und Verschweigen des Risses so-v/ie des übermäßig großen Spiels der Spindeln veranlaßt habe, eine Maschine, die nur einen Zeitv/ert von 1 500 DM habe, für 7 500 DM zu kaufen« In der Berufungsbegründung hat der Kläger zudem ausdrücklich unter Hinv/eis auf § 463 BGB den Schodensersatzanspruch damit begründet, daß der 140 mm lange Riss im Maschinenständer allein
 schon die mangelnde Einsatzbereitschaft der Maschine
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verursacht habe« Das Berufungsgericht mußte sich daher auch mit der Frage befassen, ob der Beklagte aufgrund der gegebenen Zusicherungen für einen Minderv/ert der Maschine nach § 463 BGB schadensersatzpflichtig ist«
Indem der Kläger auf die Kosten verv/iesen hat, die für
 
eine Mängelbeseitigung erforderlich wären.*, hat er hiermit und ferner auch durch seihe weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung deutlich gemacht«, daß ein Wertunterschied zwischen der Maschine im zugesicherten und dem tatsächlichen Zustand bestehe und er mindestens hierfür eine Entschädigung verlange ;vgl, BGH Urt» vom 9* Oktober 1964 - V ZR 109/62 « aaO), Eine solche Schadensberechnung ist rechtlich zulässig,
c)	Die Revision hat zwar nicht ausdrücklich auf die Hilfsbegründurig der Klageschrift hingewiesen, sie hat jedoch beanstandet, daß das Berufungsgericht die Präge der Haftung des Beklagten aus der von ihm zu vertretenden Zusicherung rechtlich nicht einwandfrei geprüft habe0 Dabei hat sie auch auf das-gesamte Vorbringen des Klägers verwiesen, das in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht unterbreitet worden war» Außerdem enthält die schriftliche Revisionsbegründung den ausdrücklichen Hinweis darauf, der wahre Wert der Maschine habe 1 500 DM betragen, während der Kläger für sie dem Beklagten einen erheblich höheren Breis im Rahmen des Gesamtbetrages von 25 000 DM bezahlt habe. Dieses Vorbringen ist rechtlich dahin einzuordnen, daß die Revision geltend machen will, die Maschine hätte einen höheren Wert gehabt, wenn sie wenigstens im Rahmen der Zusicherung des Beklagten einsatzbereit gewesen wäre und auch kein höheres als das zugesicherte Alter {Baujahr 1952) gehabt hätte. Die behauptete Schädigung des Klägers um diesen Minderwert gehört daher zu dem Streitstoff, der dem Revisionsgericht unterbreitet worden ist. Bei dieser Art der Schadensberechnung handelt es sich nur um eine Modalität der konkreten Berechnung eines aus demselben Haftungstatbestand geltend gemachten Schadens, Deshalb ist auch hierauf einzugehen»
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d)	Für die Emittlung des Y/ert Unterschiedes der Maschine ia zugeoicherten und tatsächlichen Zustand kann auch das Baujahr von Bedeutung sein«, Diese Frage ist nur mit entsprechender Sachkunde zu beurteilen und hätte daher unter Heranziehung sachverständiger Begutachtung von dem Berufungsgericht geprüft v/erden müssen«, Auch der Riß an der Maschine kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht außer Eetracht bleiben<>
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß ist davon auszugehen, daß der Riß an der linken Seite des Maschinenständers die Maschine für eine üblicherweise mit ihr auszuführende Arbeit unbrauchbar machte« Schon bei einer geringen Belastungsprobe konnte nämlich der Sachverständige	feststellen,	daß sich der
 Riß weitete und die Spindelführung nachgab. Bei einer Reparatur müßte nach Ansicht des Sachverständigen ein neuer Maschinenkürper eingebaut werden9 was aber wegen der hohen: Kosten unrentabel wäre. Dem Urteil des Berufungsgerichts im Vorprozeß ist zu entnehmen, daß es diesen Feststellungen des Sachverständigen folgen wollte. Das trifft auch für die Feststellungen Uber dos Spiel der Vorschubspindeln zu. Die Abnützung dieser Spindeln bezeichnet der Sachverständige als so weitgehende daß damit keine nur einigermaßen dem Zweck der Maschine entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden könnten. Um die Maschine in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen, müßten auch die Vor-sehubspindeln ersetzt werden.
Baß der Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten auch diese Mängel gegen sich gelten lassen müsse, hat das Berufungsgericht nicht einwandfrei dargelegt. Der Kläger muß zwar hinsichtlich der ihm gegebenen Zusicherung das gegen sich gelten lassen, was der Beklagte dem Angestellten
 
L^^ über die Beschaffenheit der Maschine erläutert hatte oder v/as dieser selbst feststellen konnte. Dazu gehören jedoch naGh den bisherigen Feststellungen nicht der Riss und auch nicht der Umstand, daß bei der Maschine nur mit besonderen Hilfsmitteln die beschränkte Ver-v/endungsfähigkeit erreicht v/erden konnte. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Einsatzbereitschaft sei deshalb vorhanden gfcY/esen, v/eil die Maschine bei dem Beklagten im Einsatz gev/esen sei und die Zusicherung sich nur auf den tatsächlichen damals vorhandenen Zustand der Maschine beziehe, läßt zu Unrecht außer Betracht, daß der Kläger sich insov/eit nur die Umstände entgegenhalten lassen muß, die der Beklagte hinsichtlich der Einsatzbereitschaft dem Angestellten UflHi be-kanntgegcben hatte. Das gilt sowohl hinsichtlich des später festgestellten Risses an dem Maschinenständer als auch des größeren Spiels der Spindeln. Die Revision v/eist mit Recht darauf hin, daß der Beklagte die von ihm mit der Maschine erzielten Leistungen nur durch Am/endung von Behelfsraaßnahmen erreicht haben Y/ill, oh-ne	hiervon unterrichtet zu haben.
Deshalb bedarf die Sache einer v/eiteren tatrichterlichen Prüfung, ob sich der Schaden des Klägers in Höhe von 5 700 DM auf einen Minderv/ert der Maschine v/e-gen des Unterschiedes ihres tatsächlichen zu dem zugesicherten Zustand zurückführen läßt,
e)	Muß hiernach das Berufungsurteil in Höhe des ab-geYJiesenen Betrages von 5 700 DM nebst Zinsen aufgehoben Y/erden, so bedarf es keines Eingehens auf Y;eitere Rügen der Revision, mit denen sie das Berufungsurteil in sonstigen Punkten beanstandet und geltend macht, der Beklagte habe bei Angabe der Toleranzen von plus/ minus 0,3 mm die tatsächlich höheren Toleranzen arg-
 
listig 'verschwiegen;, weil in seinem Betrieb handwerkliche Behelfsraa ßnahtnen angewandt wurden, um überhaupt die Toleranz auf plus/rainus 0,3 ran zu beschränken« Ebenso kann unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei angenommen hat, dem Beklagten sei die Kenntnis von dem Riss und dem älteren Baujahr nicht nachzuweisen„ Bern Kläger bleibt es unbenommen, auch insoweit seine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts in dem erneuten Berufungsverfahren vorzutrageno
III* Demnach war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil in der Hauptsache insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 5 700 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat» Im übrigen war die Revision als unbegründet surückzuweisen,,
Bei der KostonentScheidung hat der Senat berücksichtigt, daß der Kläger im ersten Rechtszuge einen Feststellungsantrag gestellt hat, mit dem er rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das Bandgericht hat den Wert dieses Antrages durch Beschluß vom 17o Dezember 1965, der unangefochten geblieben ist, auf 2 000 DM
 
festgenetzto Soweit über die Kosten des Rechtsstreits keine endgültige Entscheidung getroffen ist, bleibt sie den Berufungsgericht Vorbehalten«
Dr» Gelhaar	Artl	Dr«	Mezger
 Br« Messner
 Braxmaier