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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Diese wurden unter der Marken- und Firmenbezeichnung der Beklagten geliefert, weil die Beklagte nach dem Ende des letzten Krieges ihre Produktion nicht wieder aufgenommen hatte. Die Klägerin, eine Bank, stand mit den beiden Firmen Schf®B®®^ und der Firma in Ge- Zur Sicherung der Darlehen schloß die Klägerin mit ihnen Sicherungsverträge ab, so mit der Firma K®® unter dem Datum des 5. Diese waren jedoch nicht für die Beklagte bestimmt, sondern ihr von den Firmen Albert und Bduard SchmiHBB im Aufträge der Firma für deren Zweigniederlassung zugesandt worden (sogenannte K®^-Ware). Wir haben uns o...''verpflichtet, von uns aus die Y/eihnachtslieferungen in K®^-^are derart teilzufinanzieren, daß wir Ihnen jeweils für den halben Y/arenwertbetrag der Weihnachtslieferungen ein Akzept zur Verfügung stellen ... Daraufhin versah die Beklagte die Waren mit einem entsprechenden Eigentumshinv/eio und verwahrte sie in dem für Waren der Firma be- Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf Grund der Verträge mit den Firmen Albert Schfllfe-flBP und Kfllp Eigentümerin der am 7» Juli 1962 gelieferten Waren gewesen. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte, selbst wenn die Klägerin Eigentümerin gewesen wäre, mindestens Eigentum kraft guten Glaubens erworben hat» Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom IQ. Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mindestens gutgläubig Eigentum erworben, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision schon aus anderen Gründen Erfolg haben muß. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erlös au3 dem Weiterverkauf der Tabakwaren in das Eigentum der Beklagten gefallen war, weil ihr die Tabakv/aren gehörten, und daß die Beklagte den Erlös auch nicht nach § 816 BGB herauszugeben habe, weil Wie die Revision mit Recht geltend macht, spricht jedoch der Wortlaut des Schreibens vom 10.Juli 1962 dafür, daß die Beklagte die Kaufverträge mit den Abnehmern im Namen der Firma als deren V* •- Es ist daher möglich, daß die Beklagte entsprechend dieser Abrede die Tabakwaren, zu demal es sich um "K^H^-Waren", nicht um V/aren, die mit der Harkenbezeichnung der Beklagten versehen waren, handelte, im Namen der Firma in den Han- Ist das der Fall, so v/urde aus den von der Beklagten im Namen der Firma geschlossenen Geschäften nur die Firma berechtigt, nicht an- Hatte aber, wie im Revisionsverfahren ebenfalls unterstellt werden muß, die Fir-raa der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die Kunden wirksam im voraus abgetreten, so traf diese Vorausabtretung mit der Vorausab-tretung an die Beklagte zusammen. 363) * In den beiden letztgenannten Urteilen ist dargelegt, daß dem V/arenkreditgläubiger nicht etwa deshalb das bessere Recht zuzugestehen sei, weil die ihm abgetretene Forderung der Gegenwert für die von ihm unter Eigenturasvorbehalt gelieferte und dann weiterveräußerte Ware i3t. der nur auf Grund einer Sicherungsübereignung Eigentümer der weiter veräußerten Sache war, also ebenso wie die Bank Geldkreditgeber ist» Mach dem bisherigen Sachstand spricht auch nichts dafür, daß die Klägerin etwa mit der der Firma KiBP erteilten Ermächtigung, Uber die ihr übertragenen Güter im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, die Firma K^^P auch ermächtigt habe, die Waren einem anderen Gläubiger zur Sicherheit zu übereignen und ihm den Anspruch auf den Verkaufserlös abzutreten (vgl. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß der Klägerin bei solcher Fallgestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der von dieser aus den Kaufpreisforderungen erlösten Beträge zustehe. Die Firma KflP und nicht die Beklagte hat solcheiifalls in die der Klägerin abgetretene Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eingegriffen« lassen oder hat die Beklagte den im Namen der Firma I(B9 Eingezogenen Erlös dieser nicht abgeliefert, so sind dadurch unmittelbare Rechtsbeziehun-ge'n zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht begründet worden. Der Umstand, daß die Firma K®-B den Erlös möglicherweise an die Klägerin hätte abführen müssen und ihn nicht dazu hätte verwenden dürfen, Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu befriedigen, gibt der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Erlöses. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte etv;a im Verhältnis zur Klägerin eine unerlaubte Handlung begangen hätte und zu dem Schadensersatz verpflichtet wäre, sind nicht hervorgetreten. Ebenso hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte die Firma KBB auch bei der Erfüllung der zv/ischen dieser und der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehungen vertreten habe und nach Treu und Glauben für einen der Klägerin dabei entstandenen Schaden deshalb eintreten müc se, weil sie das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt und unter Verfolgung eigenen Interesses sich mit dem Schaden der Klägerin bereichert habe (vgl. b) Denkbar ist aber auch, daß die Beklagte zwar die "KjHB-Y/aren” im Namen der Firma verkauft, jedoch, weil der Zusammenbruch der Firma Kd^ erfolgt war, die Abtretung der Kaufpreisforderungen an sie, die Beklagte, offengelegt und den Erlös als Zessionär im eigenen Namen eingezogen hat. Da die Abtretung unwirksam war, haben dann die Käufer den Kaufpreis nicht an die wahre Gläubigerin, die Klägerin, gezahlt und die Beklagte hat durch Einziehung der Kaufpreioforderung Uber eine fremde, nämlich der Klägerin zustehende Forderung verfügt. Die Käufer sind aber von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin freigeworden, sei es nach § 409 BGB, weil die Beklagte ihnen den zwischen ihr und der Firma geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrag vorgelegt hatte, sei es, weil die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des Erlöses in Anspruch nimmt und damit die Verfügung der Beklagten nach § 185 BGB genehmigt hat (BGH ürt. Ein solches Verhalten bleibt grundsätzlich nicht im Rahmen der dem Sicherungsgeber eingeräumten Einziehungsermächtigung (EGHZ 32, 357, 359)» Daß im vorliegenden Fall die Klägerin der Firma aus- Sollten die Abreden zwischen der Klägerin und der Firma KflB aber dahin auszulegen sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin eine solche Ermächtigung nicht bei dem Zusammenbruch der Firma KiflIP widerrufen hat, weil 3ie nunmehr selbst in erster Linie aus dem Erlös befriedigt werden wollte. wiesen werden* Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin mit den Firmen Albert SchflHHB^P und geschlossenen Sicherungsverträge wirksam sind* Die Beklagte bestreitet, daß die Verträge zu den darin angegebenen Zeitpunkten tatsächlich abgeschlossen worden sind» Die Beklagte trägt ferner Umstände vor, die darauf schließen lassen könnten, daß infolge* Übereignung des gesamten freien Vermögens den Schuldnern jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen worden war, so daß die Sicherungsverträge möglicherweise nichtig sind.

Zitierte Normen: § 185 BGB
FirmaTabakwarenAlbert®KlägerinWare

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2127 026
[M NAMEN DES VOLKES
III_SR_J_77/M	URTEIL	Verk&Ddet	am
23» November *966 Klett J ustizhauptaekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bankhauses E» M	Kommanditgesellschaft	in
 Fr^lB i.Br., R^Jstraße M, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm IflB»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma L flUP & beschränkter Haftung in	9,	PI
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard Prl
 Gesellschaft mit Straße
 Beklagte und Reviaionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Novembei* 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr»Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom H. Juli 1964 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte bezog von den Zigarrenfabriken Albert SchKG und Eduard SchflHHBHP oHG ihre Tabakwaren. Diese wurden unter der Marken- und Firmenbezeichnung der Beklagten geliefert, weil die Beklagte nach dem Ende des letzten Krieges ihre Produktion nicht wieder aufgenommen hatte. Die Beklagte führte zugleich die BflBBP Zweigniederlassung der Firma Georg und Otto Kfl^ oIIG. Die Gesellschafter der Firma K^P, Albert und Eduard SchflBHHIB* waren gleichzeitig persönlich haftende Gesellschafter der Albert Sch^HHHHP KG und der Eduard Sch®-oHG. Die Firma K®® vertrieb unter ihren
 eigenen Namen Tabakerzeugnisse, die sie von den Firmen Sch®HHI® bezog. Nach dem zwischen der Firma X®^pund der Beklagten geschlossenen Vertrage vom 10. Februar 1961 sollte die Beklagte der Firma
 Lagerräume zur Verfügung stellen, die Handelsvertreter der Firma K®® überwachen, selbst Aufträge entgegennehmen und für Auslieferung der Y/aren sorgen. Die Firma K®® verpflichtete sich insbesondere, der Beklagten die angeforderten Waren zu liefern und ihr Provision und Lagerhaltungsgebühren zu zahlen.
Die Klägerin, eine Bank, stand mit den beiden Firmen Schf®B®®^ und der Firma	in	Ge-
schäftsverbindung . Sie gewährte der Firma Albert Sch®®®®® und der Firma K®® Darlehen. Zur Sicherung der Darlehen schloß die Klägerin mit ihnen Sicherungsverträge ab, so mit der Firma K®® unter dem Datum des 5. Februar 1962 einen Sicherungsabtretungsvertrag und unter dem Datum des 20./27. Mai 1962 einen Sicherungaübereignungsvertrag. Im Abtretungsverträge trat die Firma K^®| ^er Klägerin ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die künftigen sollten mit ihrer Entstehung auf die Klägerin übergehen. Im Sicherungsübereignungavertra-ge übereignete die Firma KW alle ihre Zigarrenfce-stände, die bei den Firmen Sch®®®®®, bei den Filialen und Vertretern gegenwärtig oder künftig lager ten.
Anfang Juli 1962 kündigte die Firma Albert Sch®-Lieferungen von Tabakwaren der Markenbezeich-
 
nimg der Beklagten an. Albert SchflBHP erhielt darauf von der Beklagten im voraus zwei Akzepte im Y/erte von 19 100 und 10 200 DM. Am 7. Juli 1962 trafen bei der Beklagten Waren im V/erte von 42 460 DM ein. Diese waren jedoch nicht für die Beklagte bestimmt, sondern ihr von den Firmen Albert und Bduard SchmiHBB im Aufträge der Firma	für	deren
 Zweigniederlassung zugesandt worden (sogenannte K®^-Ware). Die Beklagte, die sich der Firma	gegenüber	zur	Teilfinanzierung der KflÜ-
YVaren verpflichtet hatte, übersandte dieser ein weiteres Akzept über 9 186,75 DM. Sie richtete am 10.Juli 1962 an die Firma	ein	Schreiben,	das	auszugs-
weise wie folgt lautet:
... Ira Interesse der besseren Übersicht schlagen wir Ihnen folgende Regelung vor:
Die beiden Akzepte über DM 19100 und Dil 10 200 finden nur Anrechnung auf KJ|^-Lieferungen.
Der Warenwert ... beträgt	DM 24 086,50
ab HudBHP ist ebenfalls •.. eine
 Sendung direkt für das Lager der Firma
 Kfll hier eingegangen im Warenwert
 von	DM	18	575.50
DM 42 460,00
Wir haben uns o...''verpflichtet, von uns aus die Y/eihnachtslieferungen in K®^-^are derart teilzufinanzieren, daß wir Ihnen jeweils für den halben Y/arenwertbetrag der Weihnachtslieferungen ein Akzept zur Verfügung stellen ... Dementsprechend haben wir Ihnen gestern für die Direktlieferung ab	ein	Akzept	übersandt	über
DM 9 186,75.
Hiernach haben Sie insgesamt Akzepte erhalten über	DM	19 100,00
DM 10 200,00 DM__9.186^,75
DM 58 486,75
zusammen
V/ir schlagen Ihnen weiter vor, uns die hier in Rede stehenden Lieferungen, nämlich
82 500 Stek. Zigarren
 ira V/arenwert von DM 24 086,50
9 • •
97 000 Stck. Zigarren
 im Warenwert von DM 18 373,50
als Sicherheit zu übereignen. Wir werden diese Waren, mit einem entsprechenden Eigentumshinweis versehen, auf Ihrem Pabriklager verwahren. Sobald diese Y/aren ira Zuge des Weihnachtsgeschäfts zur Auslieferung kommen, treten Sie die entstehende Kundenforderung in entsprechender Höhe im Wege der stillen Zession an uns ab. ..."
Mit dem Inhalt dieses Schreibens erklärte sich die Firma Kflm, vertreten durch Albert SchfllHH^, am 12. Juni 1962 einverstanden. Daraufhin versah die Beklagte die Waren mit einem entsprechenden Eigentumshinv/eio und verwahrte sie in dem für Waren der Firma	be-
stimmten Lagerraum.
Mitte Juli 1962 stellten die Firmen Albert Scho0-und Eduard SchflHHHHI ihre Zahlungen ein. Die Konkursverfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Die Firma K0B wurde aufgelöst und von der neugegründeten Firma Georg und Otto KflB GmbH übernommen. Die Beklagte geriet ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten. Im Vergleichsverfahren wurde ein Vergleich mit einer Quote von 40 abgeschlossen.
Die Beklagte hat einen Teil der Warenlieferung vom 7. Juli 1962 veräußert. Den Erlös aus dem Ver-
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kauf zahlte sie auf ein Sonderkonto ein, weil die Klägerin Ansprüche geltend machte.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf Grund der Verträge mit den Firmen Albert Schfllfe-flBP und Kfllp Eigentümerin der am 7» Juli 1962 gelieferten Waren gewesen. Die Sicherungsverträge zwischen der Firma KflO und der Beklagten hält sie für unwirksam. Sie meint, Eigentum kraft guten Glaubens habe die Beklagte, weil sie nicht Besitz im Hechtssinn an den Waren erlangt habe, nicht erworben.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Xlage auf Zahlung eines Teilbetrages von 6 500 DII abgev/iesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren IClag-antrag weiter. Die Beklagte^Jaeantragt, die Revision zu-rückzuv/eisen.
I.	Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Sicherungsübereignungsverträge der Klägerin mit den Firnen SchflflHHB und der Firma Kfl[9 wirksam sind und die Klägerin Eigentum an der Warenlieferung vom 7. Juli 1962 erworben hatte. Es ist der Auffassung, daß die Beklagte, selbst wenn die Klägerin Eigentümerin gewesen wäre, mindestens Eigentum kraft
 guten Glaubens erworben hat» Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben vom IQ. Juli 1962 und dem Einverständnis der Firma	die	Einigungser-
klürungen Uber den Eigentumsübergang und meint, die Beklagte sei zu dieser Zeit unmittelbare Besitzerin der Tabakwaren gewesen und die Firma K®-®>habe, nachdem die Beklagte ihr Eigentumsschild angebracht habe, ihren mittelbaren Besitz verloren» Dadurch sei die Besitzübertragung erfolgt» Die von der Klägerin mit den Firmen Schfl^HHD und geschlossenen Sicherungsverträge habe die Beklagte nicht gekannt. Mit einem Vorbehaltseigentum der Firma Albert SchflHBHHB als Lieferfirma habe sie nicht zu rechnen brauchen, insbesondere nicht, weil der Kaufmann Albert SchfllHIHIIKf der den Sicherungsübereignungsvertrag vom 10./l2. Juli 1962 mit der Beklagten als Vertreter der Firma	abge-
schlossen hat, gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter der Firma Albert SchflHHBHP war.
II.	Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mindestens gutgläubig Eigentum erworben, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision schon aus anderen Gründen Erfolg haben muß.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Erlös au3 dem Weiterverkauf der Tabakwaren in das Eigentum der Beklagten gefallen war, weil ihr die Tabakv/aren gehörten, und daß die Beklagte den Erlös auch nicht nach § 816 BGB herauszugeben habe, weil
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sie ala Eigentümerin, also als Berechtigte, über die Waren verfügt habe. Gegen diese Auffassung wären Bedenken nicht zu erheben, v/enn die Beklagte im eigenen Namen über die Tabakwaren verfügt hätte» Das Berufungsgericht trifft über die Umstände, wie die Beklagte die Tabakwaren veräußert hat, entgegen der Meinung der Reviaionserwiderung keine Feststellungen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, spricht jedoch der Wortlaut des Schreibens vom 10.Juli 1962 dafür, daß die Beklagte die Kaufverträge mit den Abnehmern im Namen der Firma	als	deren	V*	•-
treterin schließen sollte. Im Schreiben vom 10. Juli 1962 schlägt die Beklagte wörtlich vors
"Sobald diese Waren im Zuge des Weihnachtsgeschäfts zur Auslieferung kommen, treten Sie die entstehende Kundenforderung in entsprechender Höhe im Wege der stillen Zession an uns ab."
Die Beteiligten haben offenbar eine sog. verlängerte Sicherungsübereignung vereinbart. Es ist daher möglich, daß die Beklagte entsprechend dieser Abrede die Tabakwaren, zu demal es sich um "K^H^-Waren", nicht um V/aren, die mit der Harkenbezeichnung der Beklagten versehen waren, handelte, im Namen der Firma	in	den	Han-
del gebracht hat. Hiervon muß zugunsten der Revision ausgegangen werden.
Ist das der Fall, so v/urde aus den von der Beklagten im Namen der Firma	geschlossenen	Geschäften nur die Firma	berechtigt,	nicht	an-
ders, als hätte diese selbst die der Beklagten zur
 
Sicherheit übereigneten Waren weiterveräußert.
Erat auf Grund der im Vertrage vom 10./l2. Juli 1962 vorgesehenen Vorausabtretung, deren 'Wirksamkeit vorausgesetzt, hätte dann die Beklagte die Kaufpreisforderung, die zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Firma KflHP und wohl auch gegen die Firma Albert Schfl||||BP dienen sollte, erlangen können. Hatte aber, wie im Revisionsverfahren ebenfalls unterstellt werden muß, die Fir-raa	der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und
 künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die Kunden wirksam im voraus abgetreten, so traf diese Vorausabtretung mit der Vorausab-tretung an die Beklagte zusammen. Die bereits im vor aus an die Klägerin abgetretenenForderungen konnte aber die Firma	nicht mehr durch spätere Vor-
ausabtretung auch an die Beklagte abtreten. Die Rechtslage entspricht dem in Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt behandelten Falle, daß ein Kaufmann künftige Kundenfordeiungen global einer Bank und später auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts seinen Lieferanten zur Sicherheit ab-tritt (BGHZ 26, 1G5, 193; 30, H9, 151; 32, 361,
363) * In den beiden letztgenannten Urteilen ist dargelegt, daß dem V/arenkreditgläubiger nicht etwa deshalb das bessere Recht zuzugestehen sei, weil die ihm abgetretene Forderung der Gegenwert für die von ihm unter Eigenturasvorbehalt gelieferte und dann weiterveräußerte Ware i3t. Eine solche Auffassung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Surrogation. Dao muß um so mehr für das Recht desjenigen gelten,
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der nur auf Grund einer Sicherungsübereignung Eigentümer der weiter veräußerten Sache war, also ebenso wie die Bank Geldkreditgeber ist» Mach dem bisherigen Sachstand spricht auch nichts dafür, daß die Klägerin etwa mit der der Firma KiBP erteilten Ermächtigung, Uber die ihr übertragenen Güter im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, die Firma K^^P auch ermächtigt habe, die Waren einem anderen Gläubiger zur Sicherheit zu übereignen und ihm den Anspruch auf den Verkaufserlös abzutreten (vgl. BGHZ 32, 357, 360).
Unter diesen Umständen hätte die Beklagte, da eu einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt, die Kaufpreisforderungen gegen die Empfänger der Tabakwaren nicht erlangt. Vielmehr wäre deren Gläubiger die Klägerin geworden.
2.	Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß der Klägerin bei solcher Fallgestaltung ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der von dieser aus den Kaufpreisforderungen erlösten Beträge zustehe. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, wie die Beklagte die Kaufpreisforderungen eingezogen hat. Die Beklagte kann dabei in verschiedener Weise verfahren sein:
a) Die Beklagte kann, da es sich nach dem Schreiben vom 10. Juli 1Q62 bei der Abtretung der künftigen Xaufpreisforderungen um eine sog. stille Zession handeln sollte, die Kaufpreisforderun-
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gen im Namen der Firma XBB eingezogen haben«, Dann ist die Beklagte als Vertreterin der Firma K aufgetreten, und das Eigentum an den Eingezogenen Beträgen ist - vorausgesetzt, daß die Beklagte Einziehungsvollmacht hatte - der Firma K(p zugefallen. Die Firma KflP und nicht die Beklagte hat solcheiifalls in die der Klägerin abgetretene Forderung auf Zahlung des Kaufpreises eingegriffen«
Hat die Firma	den Erlös der Beklagten Uber-
lassen oder hat die Beklagte den im Namen der Firma I(B9 Eingezogenen Erlös dieser nicht abgeliefert, so sind dadurch unmittelbare Rechtsbeziehun-ge'n zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht begründet worden. Insbesondere ist die Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, v/eil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt. Der Umstand, daß die Firma K®-B den Erlös möglicherweise an die Klägerin hätte abführen müssen und ihn nicht dazu hätte verwenden dürfen, Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu befriedigen, gibt der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Erlöses. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte etv;a im Verhältnis zur Klägerin eine unerlaubte Handlung begangen hätte und zu dem Schadensersatz verpflichtet wäre, sind nicht hervorgetreten. Ebenso hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte die Firma KBB auch bei der Erfüllung der zv/ischen dieser und der Klägerin bestehenden Vertragsbeziehungen vertreten habe und nach Treu und Glauben für einen der Klägerin dabei entstandenen Schaden deshalb eintreten müc
 se, weil sie das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt und unter Verfolgung eigenen Interesses sich mit dem Schaden der Klägerin bereichert habe (vgl. BGH 14, 313, 317).
b) Denkbar ist aber auch, daß die Beklagte zwar die "KjHB-Y/aren” im Namen der Firma	verkauft,
 jedoch, weil der Zusammenbruch der Firma Kd^ erfolgt war, die Abtretung der Kaufpreisforderungen an sie, die Beklagte, offengelegt und den Erlös als Zessionär im eigenen Namen eingezogen hat. Da die Abtretung unwirksam war, haben dann die Käufer den Kaufpreis nicht an die wahre Gläubigerin, die Klägerin, gezahlt und die Beklagte hat durch Einziehung der Kaufpreioforderung Uber eine fremde, nämlich der Klägerin zustehende Forderung verfügt. Die Käufer sind aber von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin freigeworden, sei es nach § 409 BGB, weil die Beklagte ihnen den zwischen ihr und der Firma
 geschlossenen Sicherungsabtretungsvertrag vorgelegt hatte, sei es, weil die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des Erlöses in Anspruch nimmt und damit die Verfügung der Beklagten nach § 185 BGB genehmigt hat (BGH ürt. v. 25. Januar 1955 - I ZR 75/53 - LM BGB § 816 Nr. 6). Dann kann nach § 816 Abs. 2 BGB die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des Erlöses verlangen. Im Verhältnis zur Klägerin war die Beklagte Nichtberechtigte; denn die Klägerin hatte ihr keine Ermächtigung erteilt, die Kaufpreisforderungen ira eigenen Namen einzuziehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Firma HUP der Beklagten die
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Forderungen abgetreten hatte und sie ermächtigt haben mag, die Forderungen einzuziehen. Zwar hatte die Klägerin der Firma KflBP gestattet, Uber die ihr zur Sicherheit Ubereigneten Tabakwaren im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verfügen. Dieser Erlaubnis handelte aber die Firma	zuwider,	wenn	sie die
 Kaufpreisforderungen an die Beklagte abtrat. Sie benutzte die Kaufpreisforderungen nicht dazu, ihre Schuld bei der Klägerin abzudecken, sondern dazu, weitere Schulden bei anderen Kreditgebern zu sichern. Ein solches Verhalten bleibt grundsätzlich nicht im Rahmen der dem Sicherungsgeber eingeräumten Einziehungsermächtigung (EGHZ 32, 357, 359)» Daß im vorliegenden Fall die Klägerin der Firma	aus-
nahmsweise gestattet habe, die Kaufpreisforderungen an einen weiteren Kreditgeber abzutreten, der diese Forderungen im eigenen Damen einziehen dürfe, läßt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen. Sollten die Abreden zwischen der Klägerin und der Firma KflB aber dahin auszulegen sein, wäre weiter zu prüfen, ob die Klägerin eine solche Ermächtigung nicht bei dem Zusammenbruch der Firma KiflIP widerrufen hat, weil 3ie nunmehr selbst in erster Linie aus dem Erlös befriedigt werden wollte.
Bei einer solchen Fallgestaltung könnte die Klage begründet sein.
3.	Die Sache muß daher zur näheren Aufklärung über die Umstände, unter denen die Beklagte die Tabakwaren veräußert hat, an das Berufungsgericht zurückver-
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wiesen werden* Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin mit den Firmen Albert SchflHHB^P und geschlossenen Sicherungsverträge wirksam sind* Die Beklagte bestreitet, daß die Verträge zu den darin angegebenen Zeitpunkten tatsächlich abgeschlossen worden sind» Die Beklagte trägt ferner Umstände vor, die darauf schließen lassen könnten, daß infolge* Übereignung des gesamten freien Vermögens den Schuldnern jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen worden war, so daß die Sicherungsverträge möglicherweise nichtig sind.
III.	Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, v/eil sic von der Sachentscheidung abhängt.
Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Dr. Messner Braxmaier