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BGH · VIII ZR 177/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 177/62

Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, daß er seinen Geschäftsbetrieb nicht in das Ladenlokal des geplanten Neubaues verlegen konnte. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4500 DM als Teilbetrag des ihm jeweils entstehenden Schadens für die Zeit vom 1. Mai 1958 die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 10» August 1956 in Verbindung mit der Einverständniserklärung des Klägers vom 17o August 1956 nicht als einen Mietvertrag, sondern als einen Vorvertrag zu dem Abschluß eines Mietvertrages angesehen. Es hat die Auffassung vertreten, die durch den Vorvertrag begründete Verpflichtung zu dem Abschluß eines Mietvertrages sei von der Erbauung des Hauses, mindestens aber von der gesicherten Finanzierung abhängig gemacht worden. Jenes Urteil des Berufungsgerichts wurde aber aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob der Eintritt der Bedingung vom Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden sei und deshalb nach § 162 BGB die Bedingung als eingetreten zu gelten habe. Bas Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil angenommen, der Beklagte habe von Anfang an bis Ende Oktober/ Anfang November 1956 ernstlich bauen wollen, ^s meint, in diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob der Beklagte daneben mit dem Gedanken gespielt habe, falls der Aufbau nicht gelinge, das Grundstück zu verkaufen. Bas Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der Beklagte übliche und zu demutbare Schritte und Maßnahmen unterlassen habe, die zu einer erfolgreichen Finanzierung des geplanten Aufbaues hätten fuhren können. wollen oder können«, Auch Versuche, die Gaststätte als Laden zu vermieten, seien ohne Erfolg geblieben, weil die Mietforderung des Beklagten zu hoch gewesen sei«, Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht unredlich gehandelt, wenn er es ablehnte, mit der Miete auf 5 bis 6 DM je Quadratmeter herunterzugehen, wie das die Treufinanz vorgeschlagen habe. Er habe schon vor der ersten Vereinbarung mit dem Kläger ein Limit für die Ladenmiete von 9 DM angesetzt. Unter Berücksichtigung des von dem Sachverständigen Heflin eingeholten Gutachtens sei anzunehmen, daß der Beklagte damals in angemessener Zeit niemand gefunden hätte, der sich für eine Pacht oder Miete zu seinen Bedingungen interessiert hätte. Da nach einem Jahr Finanzierungsversuchen noch immer nicht abzusehen gewesen sei, ob eine Finanzierung alsbald möglich sein werde, habe der Beklagte sich nicht unredlich, sondern sachgerecht verhalten, wenn er sein Grundstück verkaufte. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der Verkauf des Grundstücks gegen Treu und Glauben verstoße, zu Unrecht allein darauf abgestellt, daß der Beklagte keine Mieter gefunden habe, die zu "seinen Bedingungen" Mietverträge hätten schließen wollen. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 14° Juli 1959 ausgeführt, eine Auslegung, der Beklagte solle nach Willkür darüber entscheiden dürfen, ob er die Finanzierung als gesichert ansehe, widerspreche der Bestimmung des § 162 BGB und verstoße gegen Treu und Glauben. Las Be« rufungsgericht will ersichtlich sagen, es sei ein sachlich gerechtfertigter und angemessener Entschluß gewesen, das Grundstück zu verkaufen und den Kaufpreis gewinnbringend zu verwerten, anstatt sich bei einem mit öffentlichen Mitteln und Bau^ kostenzuschüssen finanzierten Aufbau auf Jahre hinaus wesentlicher Einnahmen zu begeben. Darauf ergab sich für den Beklagten aber, wie das Berufungsgericht zu Hecht anniramt, noch nicht der Ewang, Verträge mit geringerem Entgelt abzuschließen, zu demal der Kläger selbst für den Laden sogar einen höheren Quadratmeter-Satz bewilligt hatte, als der Beklagte für die Gastwirt-schaftsräume verlangte. Den entscheidenden Gesichtspunkt sieht das Berufungsgericht vielmehr darin, daß der Beklagte vor der 'wähl gestanden hat, entweder selbst aufzubauen und sich auf lange Sicht mit zwar geringen, wenn auch in Anbetracht der iremdfinanzierung angemessenen Einkünften zu begnügen oder durch Verkauf des Grundstücks einen - ebenfalls angemessenen -Gewinn zu ziehen. Dieser Gedankengang liegt den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde, es entspreche einer wirtschaftlich sachlichen Überlegung, wenn ein Grundstückseigentümer ein Grundstück lieber verkaufe, als daß er bei einer unsicheren Finanzierung des Baues zu lange warte oder von einer ihm der Höhe nach gewünschten und erwarteten Rendite heruntergehe. Januar 1962 hat der Kläger geltend gemacht, die namentlich bezeichneten Pächter einer Reihe von Gaststätten zahlten eine erheblich höhere Pacht, als der Sachverständige für angemessen gehalten habe. Damit hat der Kläger offenbar im Gegensatz zu seiner bisherigen Behauptung hilfsweise vortragen wollen, der Beklagte hätte auch zu dem von ihm geforderten Pachtzins die Gaststätte, deren Errichtung in Aussicht genommen war, vermieten oder verpachten können und habe, weil er das unterlassen habe, gegenüber dem Kläger unredlich gehandelt. Das Berufungsgericht hat zwar zu den Behauptungen des Klägers nicht ausdrücklich Stellung genommen Wenn es ausführt, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens sei es der Ansicht, daß der Beklagte damals in angemessener Zeit keinen Interessenten zu seinen Bedingungen gefunden habe, so folgt es damit ersichtlich deinrSachverständigen HeflB, der bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vorn 12. 2» Das Berufungsgericht hat sich ferner mit dem Vortrag des Klägers befaßt, er sei bereit gewesen, den Gaststättenraum als ladenraum zu übernehmen, um zu einem Ladengeschäft zu kommen« Er hätte allerdings die Räume nicht allein benutzen können, sondern hätte sie teilweise untervermieten müssen. Zwar wäre der Beklagte, wenn der Kläger mit der Miete in Verzug gekommen wäre, durch das - erhöhte - Barlehen für eine gewisse Zeit gesichert gewesen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht nabe nicht erwogen, daß der Kläger den gleichen Mietzins, wie er selbst für seinen eigenen Ladenraum zu zahlen gehabt hätte, dem Beklagten für den anderen Ladenraum zugebilligt habe. Der Beklagte hätte Bedenken in dieser Hinsicht nur haben können, wenn sie sich auf den vom Kläger vorzuschlagenden Untermieter bezogen. Es 3ei auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Feststellungen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, nach der damaligen Lage wäre ein Untermieter nicht zu finden gewesen. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch mit Recht darauf verwiesen, daß der Kläger, der gewußt habe, woran die Verzögerung liege, lange genug Zeit gehabt habe, selbst einen Interessenten vorzuschlagen oder zu vermitteln. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte müsse darlegen, daß er gegen einen vom Kläger vor-geochlagencn Untermieter berechtigte Bedenken gehabt habe. Sie führt aus, wegen der Schwierigkeiten, die vor Abschluß des Vorvertrages aufgetroten seien, habe sich für den Beklagten gezeigt, daß es nicht einfach sein werde, geeignete Mieter zu finden, die bereit seien, auch einen höheren Mietzins und die benötigten hohen Baukostenzuschüsse zu zahlen. Es sei daher mindestens leichtfertig vom Beklagten gewesen, gegenüber dem Kläger eine Bindung einzugehen, auf die dieser vertrauen konnte und wegen seiner eigenen schv/ieriegen Lage sich verlassen mußteo Der Beklagte hätte daher den Kläger darauf Hinweisen müssen, daß es für ihn, den Beklagten, noch unsicher sei, ob er den Bau selber errichten oder gegebenenfalls sein Grundstück an den Nachbarn WilHHV veräußern werde. Die Revision will ersichtlich sagen, dem Beklagten falle ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last, weil er nicht auf die naheliegende Möglichkeit hingewiesen habe, daß die Bedingung, unter der der Vorvertrag geschlossen war, nicht eintreten werde. sichtigte Finanzierung scheitere und der Beklagte sein Grundstück verkaufe, gar nicht ernstlich in Betracht gezogen und hätte der Beklagte diesen Irrtum des Klägers erkannt, so hätten Treu und Glauben es geboten, daß er den Kläger auf die Möglichkeit eines Grundstücksverkaufes hinwies. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, der Kläger habe gewußt, wie die Sache gestanden habe, daß also noch nichts gesichert und von einem Baubeginn keine Hede war. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-Schluß scheitert aber auch daran, daß der Kläger nichts dafür vorgetragen hat7 er würde, sofern ihm der Beklagte auf die Ungewißheit der Lage hingewiesen hätte, ein Ladenlokal gemietet haben. Die Bevision meint nur, nach der Feststellung des Sachverständigen sei in der Straße BflBB noch keine wesentliche Bebauung vorhanden gewesen, es könne deswegen auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger rechtzeitig einen anderen Laden hätte finden können.

Zitierte Normen: § 162 BGB
GrundstückFinanzierungBerufungsgerichtLadenlokalKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 177/62
Verkündet am 11. Mai 1964	2234	018
Ade, Justizangestellte als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans	V	in	HflB
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
kstraße
 gegen
den Gastwirt Alwin l^H^straße
S c
in Wl
 Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1964 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br. Borschol* Er. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. Januar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentümer des Grundstücks I>®p-
auf dem sich ein kriegszerstörtes Gebäude befand. Er wollte auf dem Grundstück ein Wohn-und Geschäftshaus errichten. Mit der Bearbeitung und Vermittlung der Finanzierung hatte er die Treuhand- und Finanzierungsgesellschaft für wohnungsund Bauwirtschaft mbH in	(im	folgenden	Treufinanz)	beauftragt.
Der Kläger wurde auf das Bauvorhaben aufmerksam. Er hatte in	ein	Stickereigeschäft	mit	Kunststopfe-
rei betrieben. Sein Geschäftslokal hatte er räumen müssen, weil das Haus, in dem es sich befand, abgebrochen wurde. Hach Verlegung seines Betriebes in neue Räume, in denen jedoch der Umsatz ständig sank, bemühte er sich weiter um ein Ladenlokal. Nach Verhandlungen zwischen den Parteien sagte der Beklagte dem Kläger am 4. November 1955 zu, ihm in dem geplanten Neubau ein Ladenlokal und im obersten Stockwerk eine VierZimmerwohnung gegen Gewährung eines Darlehens von 14 000 DM zu überlassen» Da es nicht zu dem Abschluß eines schriftlichen Vertrages kam, rief der Kläger Anfang 'v. .-.‘August 1956 den Beklagten fernmündlich an. Nach diesem Gespräch übersandte der Kläger dem Beklagten den Entwurf einer Erklärung, in der es u.a. heißt:
"Indem von mir zu erstellenden Neubau B( H^Bin DflMBA vermiete ich zunächst auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren an Herrn Hans Arno vm V^^ (das ist der Kläger)...
a) ein Ladenlokal ca. 45 qm nebst zugehörigem Kellerraum und Nebengelassen zu dem monatlichen Mietpreis von DM 400,— (vierhundert) und
b) eine 4-Zimmerwohnung im obersten Stoclf ca. 110 qm nebst Keller. Miete voraussichtlich DM 1,43 pro qm.
Als Mietvorauszahlung für Ladenlokal und Wohnung zahlt Herr v^ V(0 bei Mietvertragsabschluß DM 14.000, — ..."
 
Der Beklagte sandte dem Kläger die Erklärung unter dem Datum des 10. August 1936 mit einem Zusatz versehen unterschrieben zu* rück. Auf die Abschrift setzte der Kläger am 17» August 1956 seine Einverständniserklärung.
Am 15- November 1956 schloß der Beklagte einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück mit dem Kaufmann	ab.
in diesem Vertrage übernahm Wiflül^M es, den Beklagten von etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger freizustellen. V/i^-ist im Februar 1957 als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Er hat das haus inzwischen aiifgebsrt den Kläger aoer bei der Vermietung nicht berücksichtigt.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, daß er seinen Geschäftsbetrieb nicht in das Ladenlokal des geplanten Neubaues verlegen konnte. Er hat im ersten Hechtszuge beantragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 500 DM ab 1. Juli 1957 bis zu dem Zeitpunkt in dem er Ersatzräume gefunden habe, längstens bis zu dem 30. Juni 1967» zu verurteilen. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4500 DM als Teilbetrag des ihm jeweils entstehenden Schadens für die Zeit vom 1. Juli 1957 bis 31- März 1958 begehrt und die Feststellung verlangt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, daß • ihm im Hause BHmfl kein Laden und keine Wohnung überlassen worden ist.
Das Berufungsgericht hatte durch Urteil vom 29* Mai 1958 auf die Berufung des Beklagten gegen die ihn verurteilende Entscheidung des Landgerichts die Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 14. Juli 1959 (VIII ZR 149/58 - LM 3GB § 162 Nr» 3) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wiederum die Klage abgowiesen.
 
Mit der erneuten .Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter= Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidun^sgründe:
Io
 Io a) Bas Berufungsgericht hat im Urteil vom 29. Mai 1958 die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 10» August 1956 in Verbindung mit der Einverständniserklärung des Klägers vom 17o August 1956 nicht als einen Mietvertrag, sondern als einen Vorvertrag zu dem Abschluß eines Mietvertrages angesehen. Es hat die Auffassung vertreten, die durch den Vorvertrag begründete Verpflichtung zu dem Abschluß eines Mietvertrages sei von der Erbauung des Hauses, mindestens aber von der gesicherten Finanzierung abhängig gemacht worden. Die Würdigung, daß die Parteien einen aufschiebend bedingten Vorvertrag zu einem Mietvertrag abgeschlossen haben, hat der erkennende Senat im Urteil vom 14. Juli 1959 gebilligt. Jenes Urteil des Berufungsgerichts wurde aber aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob der Eintritt der Bedingung vom Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden sei und deshalb nach § 162 BGB die Bedingung als eingetreten zu gelten habe.
Bas Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil angenommen, der Beklagte habe von Anfang an bis Ende Oktober/ Anfang November 1956 ernstlich bauen wollen, ^s meint, in diesem Zusammenhang sei unerheblich, ob der Beklagte daneben mit dem Gedanken gespielt habe, falls der Aufbau nicht gelinge, das Grundstück zu verkaufen. Es stehe im freien Ermessen eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück zu verkaufen, wenn ihm diese Verwertungsmöglichkeit besser Zusage. Bas Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß der Beklagte übliche und zu demutbare Schritte und Maßnahmen unterlassen habe, die zu einer erfolgreichen Finanzierung des geplanten Aufbaues hätten fuhren können. Bazu stellt es fest, der Beklagte habe vergeblich versucht, für die im Neubau geplante Gaststätte einen Mieter oder Pächter zu finden, der den gewünschten Finanzierungsbeitrag hätte aufbringen
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wollen oder können«, Auch Versuche, die Gaststätte als Laden zu vermieten, seien ohne Erfolg geblieben, weil die Mietforderung des Beklagten zu hoch gewesen sei«, Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, nicht unredlich gehandelt, wenn er es ablehnte, mit der Miete auf 5 bis 6 DM je Quadratmeter herunterzugehen, wie das die Treufinanz vorgeschlagen habe. Er habe schon vor der ersten Vereinbarung mit dem Kläger ein Limit für die Ladenmiete von 9 DM angesetzt. Auch sei die Miete für die Gastwirtschaft mit 8,— DM je Quadratmeter von Anfang an vorgesehen gewesen. Im Rahmen dieser Preisplanung habe der Kläger mit dem Beklagten den Vorvertrag abgeschlossen. Bei der Frage, ob * er wieder aufbauen oder verkaufen solle, sei für den Beklagten die Höhe der Rendite von entscheidender Bedeutung gewesen. Es sei dem Beklagten nicht zuzu demuten gewesen, des Klägers wegen wesentlich mit seiner Mietforderung herunter zu gehen. Für IntereS senten sei der Bissenkamp damals keine erstrebenswerte Geschäftsgegend gewesen. Unter Berücksichtigung des von dem Sachverständigen Heflin eingeholten Gutachtens sei anzunehmen, daß der Beklagte damals in angemessener Zeit niemand gefunden hätte, der sich für eine Pacht oder Miete zu seinen Bedingungen interessiert hätte. Da nach einem Jahr Finanzierungsversuchen noch immer nicht abzusehen gewesen sei, ob eine Finanzierung alsbald möglich sein werde, habe der Beklagte sich nicht unredlich, sondern sachgerecht verhalten, wenn er sein Grundstück verkaufte.
b) Diese Würdigung greift die Revision ohne Erfolg an.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der Verkauf des Grundstücks gegen Treu und Glauben verstoße, zu Unrecht allein darauf abgestellt, daß der Beklagte keine Mieter gefunden habe, die zu "seinen Bedingungen" Mietverträge hätten schließen wollen. Der Beklagte habe nur Anspruch' auf Mietzins und Baukostenzuschüsse in einem vernünftigen wirtschaftlichen Rahmen gehabt, habe aber nicht unvernünftige und
 
unsachgemäße lorderungen stellen dürfen. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 14° Juli 1959 ausgeführt, eine Auslegung, der Beklagte solle nach Willkür darüber entscheiden dürfen, ob er die Finanzierung als gesichert ansehe, widerspreche der Bestimmung des § 162 BGB und verstoße gegen Treu und Glauben. Lie Erwägungen des Berufungsgerichts sind indessen nicht dahin zu verstehen, der Beklagte habe willkürlich Bedingungen für den Abschluß von Mietverträgen gesetzt. Las Be« rufungsgericht will ersichtlich sagen, es sei ein sachlich gerechtfertigter und angemessener Entschluß gewesen, das Grundstück zu verkaufen und den Kaufpreis gewinnbringend zu verwerten, anstatt sich bei einem mit öffentlichen Mitteln und Bau^ kostenzuschüssen finanzierten Aufbau auf Jahre hinaus wesentlicher Einnahmen zu begeben. Las Berufungsgericht ist allerdings nicht der Auffassung, der vom Beklagten geforderte Mietoder Pachtzins sei angemessen gewesen. Es geht im Gegenteil davon aus, der Aufbau habe, wenn der Beklagte geringere Mieten verlangt hätte, finanziert werden können und sei auch dann noch rentabel gewesen. Der vom Beklagten geforderte Miet- oder Pachtzins rnag in der Tat zu hoch gewesen sein. Darauf ergab sich für den Beklagten aber, wie das Berufungsgericht zu Hecht anniramt, noch nicht der Ewang, Verträge mit geringerem Entgelt abzuschließen, zu demal der Kläger selbst für den Laden sogar einen höheren Quadratmeter-Satz bewilligt hatte, als der Beklagte für die Gastwirt-schaftsräume verlangte. Den entscheidenden Gesichtspunkt sieht das Berufungsgericht vielmehr darin, daß der Beklagte vor der 'wähl gestanden hat, entweder selbst aufzubauen und sich auf lange Sicht mit zwar geringen, wenn auch in Anbetracht der iremdfinanzierung angemessenen Einkünften zu begnügen oder durch Verkauf des Grundstücks einen - ebenfalls angemessenen -Gewinn zu ziehen. Ein Verkauf bildete also nicht, wie die Revision es hinstellt, das Ergebnis eines Strebens nach übermäßigem Gewinn. Der Beklagte mußte zwischen zwei wirtschaftlich vernünftigen und vertretbaren Lösungen wählen. Es fragt sich nur, ob es im Verhältnis zu dem Kläger gegen Treu und Glauben verstieß, daß er den einen und nicht den anderen Entschluß faßte. Wenn das
 
Berufungsgericht sagt, es habe in seinem freien Ermessen gestanden, das Grundstück zu verkaufen, sofern ihm diese Verwertungsmöglichkeit mehr zusagte, so meint es offenbar, dem Beklagten habe als Grundstückseigentümer eine Ermessensfreiheit sugestanden; er habe das Ermessen sachgemäß ausgeübt und sich gegenüber dem Kläger nicht unredlich verhalten. Bas läßt einen liechtsirrtum nicht erkennen. Der Aufbau eines kriegszerstörten Gebäudes stellt ein Wagnis dar, das dem Beklagten niemand abnahm. Auch bei anfänglich gesicherter Finanzierung sind nach der Erfahrung des Senats infolge Steigens der Baupreise und unvor hergesehener Umstände nicht selten kapitalschwache Bauherren gescheitert» Gegen solche Gefahren darf sich der Grundstückseigentümer, wenn sie ihm zu hoch erscheinen, durch Verkauf' des Grundstücks schützen. Dieser Gedankengang liegt den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde, es entspreche einer wirtschaftlich sachlichen Überlegung, wenn ein Grundstückseigentümer ein Grundstück lieber verkaufe, als daß er bei einer unsicheren Finanzierung des Baues zu lange warte oder von einer ihm der Höhe nach gewünschten und erwarteten Rendite heruntergehe. Darauf, ob der Sachbearbeiter der Treufinanz SchmBt und der Sachverständige	die	itfietzinsforderung	des	Beklagten
 für zu hoch und nicht angemessen hielten, kommt es danach nicht an. Die Verfahrensrüge, daß die Bekundungen dieser Auskünfteper-sonen n-eht berücksichtigt seien, geht daher fehl»
Im Schriftsatz vom 10. Januar 1962 hat der Kläger geltend gemacht, die namentlich bezeichneten Pächter einer Reihe von Gaststätten zahlten eine erheblich höhere Pacht, als der Sachverständige	für angemessen gehalten habe. Damit hat der
 Kläger offenbar im Gegensatz zu seiner bisherigen Behauptung hilfsweise vortragen wollen, der Beklagte hätte auch zu dem von ihm geforderten Pachtzins die Gaststätte, deren Errichtung in Aussicht genommen war, vermieten oder verpachten können und habe, weil er das unterlassen habe, gegenüber dem Kläger unredlich gehandelt. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die
 
als Zeugen benannten Gastwirte nicht vernommen habe. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar zu den Behauptungen des Klägers nicht ausdrücklich Stellung genommen Wenn es ausführt, unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens sei es der Ansicht, daß der Beklagte damals in angemessener Zeit keinen Interessenten zu seinen Bedingungen gefunden habe, so folgt es damit ersichtlich deinrSachverständigen HeflB, der bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vorn 12. Januar 1962 erklärt hat, die Behauptungen des Klägers gäben keinen Anlaß, das Gutachten abzuändern. Sein Gutachten erstrecke sich auf die Verhältnisse im Jahre 1956. Die vom Kläger aufgeführten Betriebe und Geschäfte hätten eine ganz andere Lage« So sei z.B. die in der Nähe des	liegende Brflfestraße
 eine Durchgangsstraße zu dem Teil mit Publikum zweifelhafter Art. Guter diesen Umständen liegt ein Rechtsverstoß bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung nicht vor. Pachtzinsen, die Ende 1961/Anfang 1962 gezahlt wurden, konnte das Berufungsgericht unberücksichtigt lassen. Es kommt entscheidend nur auf die Höhe der Pachtzinsen im Jahre 1956 an.
Zu Unrecht glaubt die Revision, daß das Berufungsgericht die Bekundungen des Sachverständigen im Termin vom 12. Januar 1962 nicht hätte verwerten dürfen. Es handelt sich um folgenden Vorgang: Der Sachverständige hatte unter dem 27. November 1961 ein schriftliches Gutachten erstattet» Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Januar 1962 erläuterte der vom Vorsitzenden geladene Sachverständige sein Gutachten» Er nahm auch Stellung zu den Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 10. Januar 1962» Im Anschluß an die mündliche Verhandlung wurde das angefochtene Urteil verkündet» Im Urteil werden die Erklärungen des Sachverständigen, die er in der mündlichen Verhandlung abgegeben hatte, nicht wiedergegeben. Jedoch fertigte der Berichterstatter über die Erklärungen des Sachverständigen nach Urteilsverkündung eine Aktennotiz an» Eine Abschrift davon wurde zusammen mit der Ausfertigung des Urteils den Prozeßbevollmächtigten übersandt» Ob dieses Verfahren entgegen der Auffassung
 
des Vo Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (nicht veröffentlichtes Urteil vom 16. Januar 1957 - V ZR 82/55 -) gegen die Vorschriften der J§ 161, 513 ZPO verstößt, kann dahingestellt bleiben«
Auch wenn in dieser Hinsicht eine Verfahrensverletzung vorläge, so würde das angefochtene Urteil doch nicht auf ihr beruhen. Die Revision macht zwar geltend, der Aktenvermerk sei sehr knapp gehalten, trägt aber nicht vor, daß und inwiefern er unrichtig sei. Pie Revision hat auch nichts dafür angeführt, daß der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hätte beantragen können, wenn der Inhalt des Aktenvermerkes, wie es zweckmäßig hätte geschehen sollen, in den Tatbestand aufgenomaien worden wäre«
2» Das Berufungsgericht hat sich ferner mit dem Vortrag des Klägers befaßt, er sei bereit gewesen, den Gaststättenraum als ladenraum zu übernehmen, um zu einem Ladengeschäft zu kommen« Er hätte allerdings die Räume nicht allein benutzen können, sondern hätte sie teilweise untervermieten müssen. Baß der Beklagte dieses Ansinnen ablehnte, hält das Berufungsgericht für berechtigt. Es hat dabei offenbar die vom Beklagter, im Termin vom 11. Mai I960 abgegebene Erklärung im Auge, auf das Angebot des Klägers, auch das andere Lokal zu übernehmen, habe er nicht eingehen können, weil der Kläger seiner Ansicht naci« wirtschaftlich nicht stark genug gewesen sei. Bas Berufungsgericht führt ferner aus, nach der damaligen Lage wäre ein Untermieter auch nicht gefunden worden. Zwar wäre der Beklagte, wenn der Kläger mit der Miete in Verzug gekommen wäre, durch das - erhöhte - Barlehen für eine gewisse Zeit gesichert gewesen. Ber Beklagte habe aber Barlehen und daneben laufende Miete erstrebt und gebraucht.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht nabe nicht erwogen, daß der Kläger den gleichen Mietzins, wie er selbst für seinen eigenen Ladenraum zu zahlen gehabt hätte, dem Beklagten für den anderen Ladenraum zugebilligt habe. Biese Miete hätte aber der Untermieter aufbringen müssen, und es sei deshalb auf dessen Zahlungsfähigkeit angekommen. Der Beklagte hätte Bedenken in dieser Hinsicht nur haben können, wenn sie sich auf den vom Kläger vorzuschlagenden Untermieter bezogen. Eine derartige Be-
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hauptung habe der Beklagte aber nicht aufgestellt . Es 3ei auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Feststellungen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, nach der damaligen Lage wäre ein Untermieter nicht zu finden gewesen.
Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Der Kläger hatte für den ihm versprochenen Ladenraum in einer Größe von etwa 45 qm eine Miete von 400 DM monatlich zahlen sollen, also rund 8,90 DM je Quadratmeter. Dieser Preis soll aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade zu hoch gewesen sein. Es enthält daher keinen Rechtsfohler, wenn das Berufungsgericht annimmt, ein Untermieter, der gewillt gewesen sei, eine solche Miete zu zahlen, wäre nicht zu finden gewesen. Soweit die Revision sich darauf beruft, daß der Kläger im Schriftsatz vom 10. Januar 1962 vorgetragen habe, im Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen HeflB) seien eine Reihe von Gastwirtschaften tatsächlich zu noch wesentlich höheren Pachtzinsen verpachtet worden, gilt das, was bereits oben zu diesem Vorbringen ausgeführt worden ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch mit Recht darauf verwiesen, daß der Kläger, der gewußt habe, woran die Verzögerung liege, lange genug Zeit gehabt habe, selbst einen Interessenten vorzuschlagen oder zu vermitteln. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte müsse darlegen, daß er gegen einen vom Kläger vor-geochlagencn Untermieter berechtigte Bedenken gehabt habe. Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, daß er dem Beklagten einen zahlungsfähigen Untermieter vorgeschlagen habe.
II. 1. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Klageanspruch nicht unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten behandelt. Sie führt aus, wegen der Schwierigkeiten, die vor Abschluß des Vorvertrages aufgetroten seien, habe sich für den Beklagten gezeigt, daß es nicht einfach sein werde, geeignete Mieter zu finden, die bereit seien, auch einen höheren Mietzins und die benötigten hohen Baukostenzuschüsse zu zahlen. Es sei daher mindestens leichtfertig vom Beklagten gewesen, gegenüber
 dem Kläger eine Bindung einzugehen, auf die dieser vertrauen konnte und wegen seiner eigenen schv/ieriegen Lage sich verlassen mußteo Der Beklagte hätte daher den Kläger darauf Hinweisen müssen, daß es für ihn, den Beklagten, noch unsicher sei, ob er den Bau selber errichten oder gegebenenfalls sein Grundstück an den Nachbarn WilHHV veräußern werde. Die Revision will ersichtlich sagen, dem Beklagten falle ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last, weil er nicht auf die naheliegende Möglichkeit hingewiesen habe, daß die Bedingung, unter der der Vorvertrag geschlossen war, nicht eintreten werde.
2o Die RUge kann keinen Erfolg haben. Es trifft zwar zu, dai3 die Rechtsprechung wiederholt angenommen ihat, bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen seien die Vertragsparteien aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnis heraus verpflichtet von sich aus Tatsachen und Verhältnisse anzuzeigen, die für die Entschlüsse des anderen Teiles offensichtlich von Bedeutung sind» So kann ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten beispielsweise darin liegen, daß durch Erregung eines Irrtums über einen künftigen Vertragsschluß der andere Teil zu dem Unterlassen eines anderweiten günstigen Vertragsschlusses oder zu dem Abschluß eines Vertrages mit anderen, ungünstigerem Inhalt, veranlaßt wird, als er bei gebotener Offenbarung der wahren Sachlage geschlossen wäre (vgl. RGZ	143, 219, 222;	159, 34, 55;	BGH	ürt.	v. 16. März
1954 - I 2fi 25.5/62 - LM BGB §	276 Fa Nr. 3	und	ürt.	des erkennenden
 Senats vom 19.	Oktober I960 -	VILx ZR 133/59 -	LM §	276 Fa Nr. 11)*
Hätte also der	Kläger die Möglichkeit, daß	die	vom Beklagten beab-
sichtigte Finanzierung scheitere und der Beklagte sein Grundstück verkaufe, gar nicht ernstlich in Betracht gezogen und hätte der Beklagte diesen Irrtum des Klägers erkannt, so hätten Treu und Glauben es geboten, daß er den Kläger auf die Möglichkeit eines Grundstücksverkaufes hinwies. Der Beklagte müßte dann den Kläger so stellen, als wäre der Vorvertrag nicht geschlossen worden« unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht zwar das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich gewürdigt. Das Berufungsgericht hat aber zu der Frage, ob der Beklagte den mündlichen Vorbe
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halt gemacht habe, er wolle sich zu nichts verpflichten, Feststellungen getroffen, aus denen sich gleichzeitig ergibt, daß der Kläger über die Ungewißheit des Abschlusses eines endgültigen Mietvertrages nicht im Zweifel war. Das Berufungsgericht führt nämlich aus, der Kläger habe gewußt, wie die Sache gestanden habe, daß also noch nichts gesichert und von einem Baubeginn keine Hede war. Dem Kläger sei nach seinem Schreiben vom 2u. Mai 1956 bekannt gewesen, daß die Pläne Ende Mai 1956 noch nicht weiter gediehen waren als im November 1955.*Er habe im Schreiben ausgeführt, daß er über den Stand der Sache orientiert sei. Der Kläger sei auch weiter laufend im Bilde gewesen. Erst Anfang August 1956 sei es 2um Vertrags Schluß gekommen. Zu dieser ^eit könne der Beklagte keine wahrheitswidrigen oder übertreibenden Angaben über die Sicherung der iinanzierung oder den Baube« ginn gemacht haben, auf die der Kläger sich verlassen konnte oder verlassen habe.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-Schluß scheitert aber auch daran, daß der Kläger nichts dafür vorgetragen hat7 er würde, sofern ihm der Beklagte auf die Ungewißheit der Lage hingewiesen hätte, ein Ladenlokal gemietet haben. Die Bevision meint nur, nach der Feststellung des Sachverständigen sei in der Straße BflBB noch keine wesentliche Bebauung vorhanden gewesen, es könne deswegen auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger rechtzeitig einen anderen Laden hätte finden können. Das reicht nicht aus. Der Kläger hätte darlegen und unter Beweis steilen müssen, was er getan hätte, wenn er nicht, wie er behauptet, darauf vertraut hätte, daß der Beklagte bauen werde.
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III. Die Revision war daher zurückzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO»
Dr. Gelhaar Dr. Dorschei Dr. diezger Dr. Messner Mormann