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BGH

Gericht: BGH

Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das be-zeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 922,68 BU abgewiesen worden ist. Der Sachund Streitstand ergibt sich aus dem Tatbestand des gleichzeitig verkündeten, zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des erkennenden Senats VIII 2R 176/61, auf den verwiesen wird. Mt der vorliegenden Klage hat die Klägerin Eachzahlung auf die nach ihrer Auffassung geschuldete Miete für das Lichtspieltheater aus der Zeit von August 1950 bis einschließlich Juli 1958 in Höhe von 154 875*74 DM nebst Zinsen verlangt» Das Landgericht hat der Klage durch 'feilurteil in Höhe von 89 696,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Las Berufungsgericht hat sodann den Beklagten lediglich zur Zahlung von 85 073*96- DM nebst Zinsen verurteilt, während die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages bis zu dem von. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen.Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, soweit das Landgericht Uber sie erkannt hat, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten sur Zahlung von weiteren 922,68 DM ohne Zinsen begehrt. Er schuldet vielmehr, wie sich aus dem erwähnten gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats ergibt, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, für das Lichtspieltheater die für die in Frage stehende Seit objektiv angemessene Nutzungsentschädigung in Höhe von 10 # des Umsatzes. *Vird hiervon ausgegangen, so hat der Beklagte für die der Klage zugrundeliegenden Zeiträume den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 89 696,06 DM zu zahlen, den das Landgericht der Klägerin zugebilligt hat» Von diesem Betrage hat das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten eine Aufrechnungsforderung von 4 622,63 DM abgezogen und ist auf diese Weise zu dem der Klägerin zuerkannten Betrage von 85 073»96 DK gelangt.

betragenHöheAnschlußrevisionZahlungBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2234 064
ViII 2H 177/61
Verkündet am 10. Juli 1965 £ust, Justizofcersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Kaufmanns Paul Me straße
 In dem Hechtsstreit
m (
(K,
Beklagten, Hevisionsklfigers und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Anschlußrevieions
 beklagten,
die V/itwe Anna 1Äfj
 gegen
in
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin ,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1963 unter «litwirkung des . Senatspräsidenten Br. Haidinger unc der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mesger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19« April 1961 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das be-zeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 922,68 BU abgewiesen worden ist. Auch in diesem Umfange wird das Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4« Mai 1959 aufrecht-erhalten und die Berufung gegen das i'eilurteil der 3« Zivilkammer des Bandgerichto Frankfurt (Main) vom 5« Dezember 1958, berichtigt durch Beschluß vom 9« März 1959> zu., iickgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
- ? -
Tatbestand:
Der Sachund Streitstand ergibt sich aus dem Tatbestand des gleichzeitig verkündeten, zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des erkennenden Senats VIII 2R 176/61, auf den verwiesen wird.
Mt der vorliegenden Klage hat die Klägerin Eachzahlung auf die nach ihrer Auffassung geschuldete Miete für das Lichtspieltheater aus der Zeit von August 1950 bis einschließlich Juli 1958 in Höhe von 154 875*74 DM nebst Zinsen verlangt»
Das Landgericht hat der Klage durch 'feilurteil in Höhe von 89 696,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat eine Entschädigung in Höhe von 10 / des Umsatzes statt der von dem Beklagten gezahlten 4 Z als gerechtfertigt angesehen»
Die Berufung des Beklagten hat dos Berufungsgericht
 zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Gegen da3 Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Las Berufungsgericht hat sodann den Beklagten lediglich zur Zahlung von 85 073*96- DM nebst Zinsen verurteilt, während die Klage in Höhe des Unterschiedsbetrages bis zu dem von. dem Landgericht zuerkannten Betrage mit Rücksicht darauf afcgewiesen worden ist, daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 4 622,68 DM durchgreife*
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen.Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, soweit das Landgericht Uber sie erkannt hat, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten sur Zahlung von weiteren 922,68 DM ohne Zinsen begehrt. Leide Parteien beantragen außerdem die Zurückweisung des Pcchtsnittels der Gegenpartei.
 
Entscheidungsgründe:
lo Die Revision des Beklagten ist nicht .begründet. Er schuldet vielmehr, wie sich aus dem erwähnten gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats ergibt, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, für das Lichtspieltheater die für die in Frage stehende Seit objektiv angemessene Nutzungsentschädigung in Höhe von 10 # des Umsatzes. *Vird hiervon ausgegangen, so hat der Beklagte für die der Klage zugrundeliegenden Zeiträume den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 89 696,06 DM zu zahlen, den das Landgericht der Klägerin zugebilligt hat» Von diesem Betrage hat das Berufungsgericht zu Gunsten des Beklagten eine Aufrechnungsforderung von 4 622,63 DM abgezogen und ist auf diese Weise zu dem der Klägerin zuerkannten Betrage von 85 073»96 DK gelangt. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages unterliegt deshalb keinen rechtlichen Bedenken«
2o Dagegen ist die Anschlußrevision der Klägerin begründet« Wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13* März 1961 auf Seite 2 und 3 selbst vorgetragen, daß die in Präge stehende, von ihm zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Erstattung einer Zahlung für zwei Heizkessel, die er an die Firma Lenz geleistet hat, von dieser auf 3 700 DM ermäßigt worden ist. Die Gegenforderung hat also nicht, wie der Beklagte ursprünglich angegeben hat, 4 622,68 DM, sondern nur 3 700 DK betragen. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung darf somit nur mit einem Betrage von 3 700 DM berücksichtigt werden. Demgemäß ist der Beklagte auf die Anschluf3revision der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Berufungs-
 
urteile und Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Berufungsgerichts zur Zahlung weiterer 922,68 DV. zu verurteilen, Zinsen von diesem Betrage hat die Anschlußrevision nicht beansprucht.
Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus §§ 91» 97 ZPO,
Br, Haidinger
 Br. Messner
 Br. Mezger
 Br. Gelhaar
JSormann