Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Der Beklagte zu 2) hat gegen das in der Entscheidungs-formel näher bezeichnete Urteil vom 12.5.1982 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Der Beklagte zu 2) hat indessen sein Rechtsmittel bis zu dem Ablauf dieser Frist nicht begründet. Nach der Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof ist zwar am 23. Allerdings ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der Verlängerungsverfügung, folgt Jedoch eindeutig aus dem Umstand, daß die Frist auf den Antrag des Beklagten zu 1) hin verlängert wurde, während der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt weder einen entsprechenden Antrag gestellt hatte noch vor dem Bundesgerichtshof anwaltlich vertreten war.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 176/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Gerd Peter kMBI> Kfz.-Meister, HMWweiher f in D z. Zt. bBjSB Company - BljB , P.0.Box flP, Port Mol^M, Republic of f, Kaufmann, Am Ho^HPi 0 in Ka 2. Inayet YJ Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt V* gegen Ahmet Orhan, Straße f in W Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier und Groß beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. März 1982 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO). Die Entscheidung über die Kosten bleibt Vorbehalten. Gründe : Der Beklagte zu 2) hat gegen das in der Entscheidungs-formel näher bezeichnete Urteil vom 12.5.1982 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Antragsgemäß ist die Begründungsfrist am selben Tag bis 30. Juni 1982 verlängert worden. Der Beklagte zu 2) hat indessen sein Rechtsmittel bis zu dem Ablauf dieser Frist nicht begründet. Nach der Verweisung des Rechtsstreits an den Bundesgerichtshof ist zwar am 23. Juni 1982 eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 15.10.1982 verfügt worden. Diese Verlängerung betraf aber nicht die Revision des Beklagten zu 2), sondern allein die des Beklagten zu 1). Allerdings ergibt sich dies nicht aus dem Wortlaut der Verlängerungsverfügung, folgt Jedoch eindeutig aus dem Umstand, daß die Frist auf den Antrag des Beklagten zu 1) hin verlängert wurde, während der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt weder einen entsprechenden Antrag gestellt hatte noch vor dem Bundesgerichtshof anwaltlich vertreten war. Braxmaier Groß