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BGH · VIII ZR 176/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 176/72

Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Warenlieferungen oder der unserer Tochtergesellschaften (Konzern-Vorbehalt) erfüllt hat. Hierbei trat die KI^HBKG gegenüber der Klägerin als Importeur auf.Es war vorgesehen, daß die nStaholmn ihre Ladung - soweit sie für die iUBB KG bestimmt war - in BflHB bei der Firma Schiffs- und Speditionskontor "EflBT GmbH (im folgenden: Firma E|B) löschte. September 1969 genehmigte das Zollamt die Errichtung eines Steuerlagers bei der Firma EH® für die Beklagte. Die Beklagte verwertete später das Öl, soweit es noch bei der Firma E®® eingelagert war, für eigene Rechnung und erteilte der Kfli® KG, der sie vorher den Kaufpreis für die gesamte verkaufte Menge in Rechnung gestellt hatte, eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises für die Restmenge. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die 3S5 t Heizöl seien ihr wirksam übereignet worden, jedenfalls habe sie einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der gesamten bei der Firma EflH eingelagerten Ölmenge erworben; insoweit habe die Beklagte unrechtmäßig über das öl verfügt. Das Berufungsgericht verneint ferner, daß die Klägerin an der Gesamtmenge des eingelagerten Öls einen Miteigentumsanteil im Verhältnis von 385 zu ca. Dabei geht das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß die Beklagte 2 000 t Öl für die KW KG freigegeben habe • Die KBHi KG habe demnach eine solche Menge aus den Tanks selbst abholen oder durch Abkäufer abholen lassen dürfen. Die KBBPKG sei aber nicht berechtigt gewesen, eine Teilmenge ohne Aussonderung in der Weise an einen Abkäufer zu veräußern, daß sie für diesen einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der eingelagerten Gesamtmenge begründete, weil es sich insoweit nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr11 gehandelt hätte. Da sie nicht damit gerechnet habe, daß die KflBB KG den Import von 7 000 t Öl aus eigener Kraft habe finanzieren können, habe sie mit einem EigentumsVorbehalt des Lieferanten der Firma rechnen müssen. An eine Verfügungsbefugnis der Firma KBB1 (§ 366 HGB) habe sie allenfalls insoweit glauben dürfen, als die Firma KBBB berechtigt sein konnte, Teilmengen vom Lager abholen zu lassen, nicht aber insoweit, daß die Firma KflBB trotz Eigentums ihres Lieferanten Miteigentum eines Abkäufers an der eingelagerten Gesamtmenge hätte begründen dürfen. Das aber sei erforderlich gewesen, wenn man die Firma KW als Besitzmittler (der Klägerin) bezüglich eines Miteigentumsanteils an der gesamten ölmenge ansehen wollte• Hieran änderte sich durch die Einlagerung selbst nichts Die Klägerin behauptet aber, sie habe bei der Löschung der Ladung, aus Anlaß derer je ein Vertreter der KM| KG, der Klägerin und der Firma EflHl in B®P zusammentrafen, mit der K®PP KG die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der eingelagerten Gesamtmenge im Verhältnis von 385 (an die Klägerin verkaufte Restmenge) zu rd. Da das Berufungsgericht dies unentschieden läßt, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß bei sinngemäßer Auslegung der zwischen der Firma KMPP und der Klägerin getroffenen Vereinbarung bei der Einlagerung des Öls die KflMPKG und die Klägerin sich hierüber einig waren. Zur Begründung von Miteigentum der Klägerin war dann weiter erforderlich, daß diese einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren (§ 930 BGB) Mitbesitz oder ein Besitzsurrogat gemäß § 931 BGB erlangte, und daß entweder die KHIBKG zur Übertragung eines solchen Miteigentumsanteils gemäß § 185 BGB berechtigt war oder daß die Klägerin gemäß §§ 932 ff BGB an das Eigentum oder gemäß § 366 HGB an die Verfügungsbefugnis der KSBB KG glauben durfte . Für die Revisionsinstanz ist deshalb von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin auszugehen: Bei einem solchen Sachverhalt, der ftir die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, genügte die Aussage des Zeugen HBÜB - des damaligen Leiters der Niederlassung Brake der Firma er habe den Eindruck gehabt, daß ein Lagervertrag zwischen der Firma EBB und der K|D KG nicht zustandegekommen sei, ihm sei bekannt gewesen, daß die Beklagte das Öl importiert hatte und er habe von ihr die Weisung entgegengenommen, 2 000 t zugunsten der KflBl KG freizustellen, über die restliche Ware jedoch Lieferscheine zugunsten der Beklagten auszustellen, nicht, um die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch die Firma KflP bei der Einlagerung zu verneinen. September 1969 noch nicht von dem mit der KflMi KG (angeblich) geschlossenen Lagervertrag losgesagt, und von der Beklagten war - wie der Zeuge - Prokurist der Klägerin - ausgesagt hat, als am 7./8. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, der der Annahme entgegenstehen könnte, die Firma EWKB habe aufgrund des bestehenden Lagervertrages das Öl für die Firma KMH eingelagert und habe dadurch dieser mittelbaren Besitz verschafft. Dann ist aber ferner nicht auszuschließen, daß die Firma KflÜ ihrerseits einen entsprechenden mittelbaren Mitbesitz der Klägerin verschafft hat, wofür einerseits der von der Firma Km ausgestellte 'Lieferschein” vom 7. Die Begründung des Berufungsurteils reicht demnach nicht aus, den Erwerb eines Miteigentumsanteils durch die Klägerin an dem eingelagerten Öl schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin keinen Mitbesitz erlangt hätte. c) Auch rechtfertigt sich die Klageabweisung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung, die Kfli^KG sei als Wichteigentümerin zur Veräußerung an die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Nach den für das Rechtsverhältnis zwischen der Firma KBH und der Beklagten maßgeblichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten (Ci) war die Firma KB^B berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkam. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Veräußerungsbefugnis der Firma KBH, weil die Beklagte nur eine Teilmenge von 2 000 t freigegeben habe und jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt der Vorbehaltskäufer nur durch Auslieferung einer entsprechenden Teilmenge veräußern dürfe, nicht aber durch Begründung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an der noch dem Vorbehaltsverkäufer gehörenden Gesamtmenge. -illk und Lieferungsbedingungen zu C 1 eingeschränkt worden sind, ist nicht ersichtlich• GeKt: man aber von diesen aus, so war die Firma KflBatigemein zur Veräußerung "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr*1 berechtigt. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht hier zwischen der Beklagten und der Firma KflBi als ausbedungen ansieht, daß die^irma KflHI von dem e±ngelagerten Öl nur 2 000 t weit* rveräußern durfte, begegnet die Begründung des Berufung Urteils, dann habe die KG nur durch Auslieferung .dieser Teilmenge, nicht aber durch Begründung von Miteigentum weiterveräußem dürfen, rechtlichen Bedenken, Dem formaljuristischen Gesichtspunkt (BU S. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einem solchen Sachverhalt die Veräußerung seitens des Vorbehaltskäufers durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Abkäufer eine Veräußerung **im gewöhnlichen Geschäftsverkehr”, also in der Ölbranche üblich ist, was die Klägerin (Schriftsatz vom 29* September 1971 S, 11; GA Bl. 108) ausdrücklich behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hatte. Unrichtig ist der auch hier (wie vorstehend zu c) vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte formaljuristische Gesichtspunkt, die Klägerin habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfen, daß die KflHi KG fremdes Miteigentum an der Gesamtölmenge begründen durfte, die einem anderen gehörte. Sollte es sich - entgegen der Behauptung der Klägerin - bei der Veräußerung durch Begründung von Miteigentum an einer eingelagerten Gesamtmenge wirklich um eine in der Ölbranche ungewöhnliche Art de# Veräußerung an einen Abkäufer handeln, so könnte das allerdings für die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin von Bedeutung sein.

Zitierte Normen: § 366 HGB § 929 BGB § 366 HGB § 564 ZPO
KGFirmaBerufungsgericht®VeräußerungBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

/t
Nachschlagewerk: ja BGHZ;____________nein
BGB § 455
Zur Frage, ob im Ölhandel der Vorbehaltskäufer von der in Tanks eingelagerten Ware Teilmengen dadurch veräußern darf, daß er seinem Abkäufer Miteigentum zu einem entsprechenden Bruchteil an der gesamten eingelagerten Menge überträgt«
BGH, Urt. v. 19. November 1973 - VIII ZR 176/72 -OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXII ZR 176/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. November 1973 Mückenhausen, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Lagerhausgesellschaft, Zweignieder-, vertreten durch ihre persönlich haftende
 der Firma M. lassung
 Gesellschafterin, die SHMMPBPKohlenhandelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihr^Geschäftsführer Fritz Heinz WSBHH|und Joachim	in
 str. A
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma MM^M-Mineralöl-Handelsgeseilschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang in H(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
A T
2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine HÜHHI^ÖlhandelsgeSeilschaft, importierte im Jahre 1969 Heizöl aus der UdSSR. Sie verkaufte über 7 000 t ex Seetanker ,,Staholmw an die Firma Mineralöl und Kohlenhandelsgesellschaft Wolfgang I4HBKG in BflBIBund OflHH^(im folgenden: KflHI KG). Die dem Verkauf zugrunde liegenden Allgemeinen
 
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten lauten unter C:
"1* Alle unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt•
Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen unseren Warenlieferungen oder der unserer Tochtergesellschaften (Konzern-Vorbehalt) erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller be-zeichnete Warenlieferungen bezahlt und verrechnet wird• ...
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die durch die Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Besteller hiermit bis zur eineinhalbfachen Höhe unserer Ansprüche an uns ab • . • •H
Als die Ladung noch auf See schwamm, verkaufte die KflHBKG ex Seetanker nStaholmn 1 000 t an die klagende Lagerhausgesellschaft in	ebenfalls
 unter Eigentumsvorbehalt. Hierbei trat die KI^HBKG gegenüber der Klägerin als Importeur auf. Es war vorgesehen, daß die nStaholmn ihre Ladung - soweit sie für die iUBB KG bestimmt war - in BflHB bei der Firma Schiffs- und Speditionskontor "EflBT GmbH (im folgenden: Firma E|B) löschte. Die KflBI KG beantragte am 28. August 1969 beim Zollamt die Genehmigung eines Zollagers bei der Firma EHBL Als sich die Erteilung der Genehmigung verzögerte, stellte auf Veranlassung der Firma EJ|^die Beklagte einen entsprechenden Antrag für sich. Am 7./8. September 1969 löschte die "Staholm"
 
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ihre Ladung in B®®. Von den 1 000 von der Klägerin gekauften Tonnen Heizöl wurden 615 t in ein von der Klägerin bereitgestelltes Binnenmotortankschiff umgeschlagen. Die übrige Ladung von rd. 6 500 t würde in zwei Tanks der Firma E®® eingelagert. Über die 385 restlichen Tonnen erteilte die KflP KG der Klägerin "Lieferschein und Rechnung" vom 7. September 1969, in der es heißt:
"Wir haben für Sie in B®® eingelagert:
385 t Heizöl ... ex TS "Staholm" ... 30 932,50 DM.
Wie vereinbart steht Ihnen die Ware bis Ende Oktober 1969 zu diesem Preis zur Verfügung. ..."
Am 10. September 1969 genehmigte das Zollamt die Errichtung eines Steuerlagers bei der Firma EH® für die Beklagte. Am 10. oder 12. September 1969 ver-rechneten die Klägerin und die K®® KG einverständlich deren Kaufpreisforderung für die 385 t Heizöl (einschließlich Mehrwertsteuer rd. 34 400 DM) mit Gegenforderungen der Klägerin. Ende November/Anfang Dezember 1969 versuchte die Klägerin vergeblich, die 385 t von der Firma E®® herauszubekommen. Diese be-
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rief sich auf das fehlende Einverständnis der Beklagten. Die Beklagte verwertete später das Öl, soweit es noch bei der Firma E®® eingelagert war, für eigene Rechnung und erteilte der Kfli® KG, der sie vorher den Kaufpreis für die gesamte verkaufte Menge in Rechnung gestellt hatte, eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises für die Restmenge. Die K®® KG fiel in Konkurs.
 
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die 3S5 t Heizöl seien ihr wirksam übereignet worden, jedenfalls habe sie einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der gesamten bei der Firma EflH eingelagerten Ölmenge erworben; insoweit habe die Beklagte unrechtmäßig über das öl verfügt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft über den erzielten Erlös und dessen Auszahlung - mindestens jedoch 31 762,50 DM nebst Zinsen -an sie.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht verneint, daß die Klägerin (Allein) Eigentum an 385 t öl erworben habe, weil eine solche Menge in ausgesondertem Zustand niemals vorhanden gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Das Berufungsgericht verneint ferner, daß die Klägerin an der Gesamtmenge des eingelagerten Öls einen Miteigentumsanteil im Verhältnis von 385 zu ca. 6 500 erworben habe. Dabei geht das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, daß die Beklagte 2 000 t Öl für die KW KG freigegeben
 habe • Die KBHi KG habe demnach eine solche Menge aus den Tanks selbst abholen oder durch Abkäufer abholen lassen dürfen. Die KBBPKG sei aber nicht berechtigt gewesen, eine Teilmenge ohne Aussonderung in der Weise an einen Abkäufer zu veräußern, daß sie für diesen einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der eingelagerten Gesamtmenge begründete, weil es sich insoweit nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr11 gehandelt hätte.
Die Klägerin habe auch nicht gutgläubig einen Miteigentumsanteil erworben. Da sie nicht damit gerechnet habe, daß die KflBB KG den Import von 7 000 t Öl aus eigener Kraft habe finanzieren können, habe sie mit einem EigentumsVorbehalt des Lieferanten der Firma	rechnen	müssen.	An	eine	Verfügungsbefugnis
 der Firma KBB1 (§ 366 HGB) habe sie allenfalls insoweit glauben dürfen, als die Firma KBBB berechtigt sein konnte, Teilmengen vom Lager abholen zu lassen, nicht aber insoweit, daß die Firma KflBB trotz Eigentums ihres Lieferanten Miteigentum eines Abkäufers an der eingelagerten Gesamtmenge hätte begründen dürfen.
Im übrigen scheitere die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die Klägerin auch daran, daß weder die Klägerin noch die Firma KBBBmittelbaren Besitz des Öls erlangt hätten. Denn gleichgültig, ob ein Lagervertrag zwischen der Firma EBBund der Firma Kfli zustandegekommen sei, so habe jedenfalls der Prokurist und Leiter der Niederlassung BBHBder Firma EBB, LBHB» die Beklagte als weisungsberechtigten Einlagerer des Öls angesehen. Deshalb habe die
 
Firma EMP keinesfalls den Besitz der gesamten eingelagerten Ölmenge für die Firma KflMP vermitteln wollen. Das aber sei erforderlich gewesen, wenn man die Firma KW als Besitzmittler (der Klägerin) bezüglich eines Miteigentumsanteils an der gesamten ölmenge ansehen wollte•
Diese Begründung hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.
2. a) Da die KM|KG bis zur Löschung der Ladung am 7./8. September 1969 den Kaufpreis an die Beklagte noch nicht bezahlt hatte, war in diesem Zeitpunkt die Beklagte aufgrund ihres EigentumsVorbehalts noch Eigentümerin der ganzen Ladung, insbesondere der rd.
6 500 t, die bei der Firma E®M|eingelagert wurden. Hieran änderte sich durch die Einlagerung selbst nichts Die Klägerin behauptet aber, sie habe bei der Löschung der Ladung, aus Anlaß derer je ein Vertreter der KM| KG, der Klägerin und der Firma EflHl in B®P zusammentrafen, mit der K®PP KG die Übertragung eines Miteigentumsanteils an der eingelagerten Gesamtmenge im Verhältnis von 385 (an die Klägerin verkaufte Restmenge) zu rd. 6 500 (eingelagerte Gesamtmenge) vereinbart. Da das Berufungsgericht dies unentschieden läßt, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß bei sinngemäßer Auslegung der zwischen der Firma KMPP und der Klägerin getroffenen Vereinbarung bei der Einlagerung des Öls die KflMPKG und die Klägerin sich hierüber einig waren.
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Zur Begründung von Miteigentum der Klägerin war dann weiter erforderlich, daß diese einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden unmittelbaren (§ 929 BGB) oder mittelbaren (§ 930 BGB) Mitbesitz oder ein Besitzsurrogat gemäß § 931 BGB erlangte, und daß entweder die KHIBKG zur Übertragung eines solchen Miteigentumsanteils gemäß § 185 BGB berechtigt war oder daß die Klägerin gemäß §§ 932 ff BGB an das Eigentum oder gemäß § 366 HGB an die Verfügungsbefugnis der KSBB KG glauben durfte .
b)	Für die Be sitz Verhältnisse ist in erster Linie von Bedeutung, wer mit wem wann einen Lagervertrag über das eingelagerte öl geschlossen hat. Das Berufungsgericht läßt dies - beiläufig - unentschieden (BU S. 11). Für die Revisionsinstanz ist deshalb von dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin auszugehen:
Danach hatte die KHH KG bereits am 29. August 1969 einen Lagervertrag mit der Firma E®Pgeschlossen, den diese gegenüber der KHB KG auch schriftlich bestätigte (s. Schriftsatz vom 28. Februar 1972; Bl. 162 GA). Dementsprechend wurde auch beim Zollamt die Genehmigung eines Steuerlagers für die KflHBKG beantragt. Bezüglich der Genehmigung gab es Anfang September 1969 Schwierigkeiten. Daraufhin beantragte die Firma EflHI - angeblich ohne Wissen der Klägerin - ein Steuerlager auf den Namen der Beklagten. Als das öl am 7. und 8. September 1969 gelöscht wurde, war eine Genehmigung seitens des Zollamts weder für die KflU KG noch für die Beklagte erteilt. Die Firma EHi nahm deshalb das
 
Öl zunächst in eigene 11 ZollVerwahrung” (Schriftsatz vom 20. Januar 1971 S. 2; GA Bl. 62), bis das Steuerlager am 12. September 1969 auf die Beklagte umgeschrieben wurde. Erst am 23. September 1969 vereinbarten die Firma EflH und die Beklagte, daß die Beklagte in den zwischen der Firma EflBund der KflHD KG geschlossenen Lagervertrag eintreten solle (Schriftsatz vom 20. Januar 1971 S. 3; GA Bl. 63). Die Klägerin erfuhr von alledem erst, als sie Ende November/ Anfang Dezember 1969 die 385 t vergeblich von der Firma EflM herausverlangte •
Bei einem solchen Sachverhalt, der ftir die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, genügte die Aussage des Zeugen HBÜB - des damaligen Leiters der Niederlassung Brake der Firma	er	habe	den
 Eindruck gehabt, daß ein Lagervertrag zwischen der Firma EBB und der K|D KG nicht zustandegekommen sei, ihm sei bekannt gewesen, daß die Beklagte das Öl importiert hatte und er habe von ihr die Weisung entgegengenommen, 2 000 t zugunsten der KflBl KG freizustellen, über die restliche Ware jedoch Lieferscheine zugunsten der Beklagten auszustellen, nicht, um die Erlangung des mittelbaren Besitzes durch die Firma KflP bei der Einlagerung zu verneinen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich nämlich nicht, wie die Revision zu Recht rügt, auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage über das Verhältnis zwischen der Firma EHiund der Kd^KG bezieht, insbesondere nicht, ob der Zeuge nicht die erst nach der Löschung und Einlagerung (7./8. September 1969) eingetretenen Änderungen in dem Verhältnis der drei Beteiligten
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(Firma EflB, KflB KG und Beklagte) in seiner Aussage vorwegnimmt. Nach dem hier zu unterstellenden Sachverhalt hatte die Firma EflD sich bis zu dem 7./8. September 1969 noch nicht von dem mit der KflMi KG (angeblich) geschlossenen Lagervertrag losgesagt, und von der Beklagten war - wie der Zeuge	- Prokurist der
 Klägerin - ausgesagt hat, als am 7./8. September 1969 das Öl gelöscht wurde, noch gar nicht die Rede. Dann ist aber kein Grund ersichtlich, der der Annahme entgegenstehen könnte, die Firma EWKB habe aufgrund des bestehenden Lagervertrages das Öl für die Firma KMH eingelagert und habe dadurch dieser mittelbaren Besitz verschafft. Dann ist aber ferner nicht auszuschließen, daß die Firma KflÜ ihrerseits einen entsprechenden mittelbaren Mitbesitz der Klägerin verschafft hat, wofür einerseits der von der Firma Km ausgestellte 'Lieferschein” vom 7. September 1969 mit dem Vermerk:
"Wir haben für Sie in Bflflp eingelagert ..."
sprechen könnte, andererseits auch, daß nach der Aussage des Zeugen GuMBP - damals Leiter der Niederlassung Bremen der Firma KflB - die 385 t bei der Lagerbuchhaltung der Firma KHl^für die Klägerin ausgebucht wurden.
Die Begründung des Berufungsurteils reicht demnach nicht aus, den Erwerb eines Miteigentumsanteils durch die Klägerin an dem eingelagerten Öl schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin keinen Mitbesitz erlangt hätte.
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c)	Auch rechtfertigt sich die Klageabweisung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen weiteren Begründung, die Kfli^KG sei als Wichteigentümerin zur Veräußerung an die Klägerin nicht berechtigt gewesen. Nach den für das Rechtsverhältnis zwischen der Firma KBH und der Beklagten maßgeblichen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten (Ci) war die Firma KB^B berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkam. Daß diese Voraussetzung am 7./8. September 1969 bei der Firma KflB nicht vorlag, hat die Beklagte nicht dargelegt. Außerdem hatte die Beklagte 2 000 t zur Veräußerung durch die KHK KG freigegeben, und es ist zu unt er st eilen, daß die hier streitigen 385 t innerhalb dieses Limits lagen. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl eine Veräußerungsbefugnis der Firma KBH, weil die Beklagte nur eine Teilmenge von 2 000 t freigegeben habe und jedenfalls bei einem solchen Sachverhalt der Vorbehaltskäufer nur durch Auslieferung einer entsprechenden Teilmenge veräußern dürfe, nicht aber durch Begründung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an der noch dem Vorbehaltsverkäufer gehörenden Gesamtmenge. Diese Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
Soweit aus den Akten ersichtlich, ist im Rechtsstreit erstmals durch den Zeugen LHH zur Sprache gekommen, daß die Beklagte der Firm§JSB gegenüber 2 000 t zur Veräußerung durch die Firma KflBB freigegeben habe. Wieso dadurch die dem Vertrag mit der Firma KBH zugrunde liegenden Allgemeinen Verkauf s-
-illk
 und Lieferungsbedingungen zu C 1 eingeschränkt worden sind, ist nicht ersichtlich• GeKt: man aber von diesen aus, so war die Firma KflBatigemein zur Veräußerung "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr*1 berechtigt. Ob für diesen Fall die Veräußerung durch Übertragung eines Miteigentumsanteils aj<s Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusehen ist, läßt das Berufungsurteil (S. 9) unentschieden, ist also - als Tatfrage -für die Revisionshnstanz zu bejahen.
Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht hier zwischen der Beklagten und der Firma KflBi als ausbedungen ansieht, daß die^irma KflHI von dem e±ngelagerten Öl nur 2 000 t weit* rveräußern durfte, begegnet die Begründung des Berufung Urteils, dann habe die	KG	nur
 durch Auslieferung .dieser Teilmenge, nicht aber durch Begründung von Miteigentum weiterveräußem dürfen, rechtlichen Bedenken, Dem formaljuristischen Gesichtspunkt (BU S. 10), der Vorbehaltskäufer dürfe in eine© solchen Falle seinem Allkäufer nicht **einen Miteigentumsanteil an der Gesamtölmenge, also auch an dem noch nicht freigegebenen Anteil der eingelagerten Ölmenge" verschaffen, kann entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden.
Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einem solchen Sachverhalt die Veräußerung seitens des Vorbehaltskäufers durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an den Abkäufer eine Veräußerung **im gewöhnlichen Geschäftsverkehr”, also in der Ölbranche üblich ist, was die Klägerin (Schriftsatz vom 29* September 1971 S, 11; GA Bl. 108) ausdrücklich behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hatte.
13 -
d)	Auf die Frage, ob die Klägerin jedenfalls an eine Veräußerungsbefugnis der Firma K®Blglauben durfte (§ 366 HGB), kommt es erst an, wenn die Frage (vorstehend zu c) der Veräußerungsbefugnis der Firma KflBI zu verneinen sein sollte. Sie braucht deshalb hier noch nicht abschließend beschieden zu werden. Unrichtig ist der auch hier (wie vorstehend zu c) vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückte formaljuristische Gesichtspunkt, die Klägerin habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfen, daß die KflHi KG fremdes Miteigentum an der Gesamtölmenge begründen durfte, die einem anderen gehörte. Sollte es sich - entgegen der Behauptung der Klägerin - bei der Veräußerung durch Begründung von Miteigentum an einer eingelagerten Gesamtmenge wirklich um eine in der Ölbranche ungewöhnliche Art de# Veräußerung an einen Abkäufer handeln, so könnte das allerdings für die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin von Bedeutung sein. Im übrigen wären die gesamten Umstände des Geschäfts aus der Sicht der Klägerin zu würdigen.
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3, Hiernach war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da von der neuen Ent Scheidung auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen,
 Dr. Haidinger	Claßen	Mormann
 Braxmaier	Hoffmann