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BGH

Gericht: BGH

vermietete) die Klägerin die auf;-ihrem Grundstück R®Bj^str&ße4B* Ecke : PrfHBBftplatz M in dessen Gebäude im Kriege.stark.beschädigt und ausgebrannt war, für den Betrieb eines Dichtspielthea-r ters im Bauplan vorgesehenen Räüme auf 10 Jahre an den Beklagten» Die Wiederinstandsetzung des Theaters, mit der bereits vor der Währungsreform begonnen worden v/ar5 sollte von der Klägerin durchgeführt werden, während die Kosten für die Inneneinrichtung und die Bestuhlung des •Theaters in Höhe von 33 OOÖ DM von .dem Beklagten übernommen wurden, der auch die technische Anlage einzubringen ; hatte» Etwaige Mehrkosten hatte ebenfalls der Beklagte zu tragen, der jedoch die Hälfte davon durch Abzug von:: der Miete erstattet erhalten sollte» Der Mietzins betrug, für die ersten 5 Jahre des Mietverhältnisses 12 $, für . Ferner war in diesem Vertrage vereinbart, daß der Beklagte die von ihm für den Aufbau bezahlten, mit 45 685,18 DM bezifferten Beträge in voller Höhe durch Abzug von 500 DM monatlich vom Mietzins erstattet erhielt. Dieser war der Ansicht, daß der Beklagte zur 2ahlung eines höheren Entgelts als des im Vertrage vom 29« August 1950 vereinbarten verpflichtet sei, und nahm in einem Vorprozeß den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 6050 DM in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunft über die ab August 1950 erzielten Monatsbruttoumsätze des Beklagten und Zahlung eines weiteren Mietzinses von 52 248,58 DM nebst Zinsen verlangt, das sind 8 % des vom Beklagten angegebenen Bruttoumsatzes für die Zeit von Januar 1954 bis Februar 1956 und von August 1958 bis Februar 1959. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgowiesen. I, Entsprechend seiner von dem erkennenden Senat in dem Vorprozeß gebilligten Auffassung ist das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin mit Recht wegen eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens des Beklagten von dem Pachtvertrag (richtig* Mietvertrag) vom 29o August 1950 (im folgenden* zweiter Vertrag), in den die Klägerin nach /Aufhebung der Verraö-genssperre anstelle des Treuhänders eingetreten war, zurückgetreten sei«, Dagegen berufe sich der Beklagte zu Unrecht darauf, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß or auf Grund eines vorangegangenen Treubruchs der Klägerin berechtigt gewesen sei, von dem Vertrag vom 16,Oktober 1948 (im folgenden: erster Vertrag) zurückzutreten und den zweiten Vertrag mit dem Treuhänder abzuschließen. Der Beklagte sei vielmehr seit längerer Zeit von der Gefahr einer Rückerstattung des Pachtobjekts an den Voreigentümer unterrichtet gewesen, wie sich aus der Antwort des Beklagten vom 9» Januar 1950 auf das Schreiben des Sohnes der Klägerin vom 7« Januar 1950 ergebe, a) Die Revision rügt den Vortrag des Beklagten als übergangen, er sei der Auffassung gewesen, daß die Rückerstattungsansprüche nur wegen der Beendigung des Pachtvertrages geltend gemacht würden, nicht aber wegen des Grundstücks selbst. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß es rechtlich darauf ankommt, ob der Klägerin ein Treubruch zur Last fällt, der den Beklagten zu dem Rücktritt von dem ersten Vertrag berechtigte. Januar 1950, in dem von Rück-erstattungsansprüchen der früheren Kinobesitzer (also nicht Mieter oder Pächter) StflflHIHP und RuflHHIfc die Rede war, sondern auch durch die ihm bekannt gewordenen in Umm umlaufenden Nachrichten davon volle Kenntnis, so ist das Urteil zu verstehen, daß ein Rückerstattungsanspruch v/egen des Grundstücks gestellt war. Es kommt hinzu, daß es im Palle der Durchführung der Rückerstattung für den Beklagten kaum einen Unterschied gemacht hätte, ob das Grundstück oder nur das Pachtverhältnis zurückerstattet wurde» In beiden Fällen hätte er, wenn die Klägerin oder er selbst sich mit den Rückerstattungsberechtigten nicht einigen konnte, das Lichtspieltheater nicht betreiben können und wäre auf Bereicherungsansprüche gegen die Berechtigten sowie Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin, und ihren Sohn angewiesen gewesen. b) .Zu Unrecht vermißt die Revision ein Eingehen des Berufungsgerichts auf den Vortrag des Beklagten, das Verhalten der Klägerin sei insofern zu beanstanden, als es den Eindruck erweckt habe, das Rückerstattungsverfahren bedeute überhaupt keine Gefahr» Diese Rüge geht daran . henden Gefahr durch den Sohn der Klägerin rückschauend betrachtet allzu optimistisch gewesen ist«, Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin treuwidrig gehandelt hat» Zudem ist die Rückerstattung tatsächlich abgewendet worden, ohne daß dem Beklagten durch das Verfahren irgendwelche Nachteile entstanden sind* Der Beklagte kann mithin nicht nachträglich die Einleitung des Rückerstattungsverfahrens zu dem Anlaß nehmen, um von dem ersten Vertrage zurückzutreten,, c) Aus dem Schreiben des Sohnes der Klägerin.vom Januar 1930 an das Amt OflHBH ist entgegen der Darstellung der Revision nicht zu entnehmen, daß dieser die Befürchtung gehegt hat, der Kinobau werde möglicherweise behördlich nicht genehmigt werden. Durch die Unterlassung der Mitteilung etwa bestehender Bedenken auf Seiten des Sohnes der Klägerin ist dem Beklagten überdies keinerlei Nachteil entstanden, weil behördliche Genehmigungen nicht versagt sind. Dieser Verstoß des Beklagten gegen seine Treupflicht wiege so schwer, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, von dem zweiten Vertrag in analoger Anwendung der §§ 325 5 326 BGB zurückzutreten, Die Erklärung des Rücktritts sei in der durch den damaligen Treuhänder erhobenen Klage im Vorprozeß zu erblicken. 3* Ob die Angriffe, die von der Revision des Beklagten gegen die wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts erhoben werden, Erfolg haben müßten, kann dahingestellt bleiben, denn die Klage ist in dem Umfange, in dem ihr das Berufungsgericht entsprochen hat, bereits aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß die Klägerin das gegen sie eingeleitete Rückerstattungsbegehren für unbegründet hielt und sich dagegen mit aller Energie verteidigte. Dem Beklagten war aus den dem ersten Vertrag vorausgegangenen Verhandlungen ferner bekannt, daß die Klägerin unter allen Umständen den von ihr für angemessen gehaltenen Zins von 12 $ des Umsatzes erzielen wollte. Bei dieser Sachlage war der Beklagte mit Rücksicht auf die ihn der Klägerin gegenüber obliegende Treupflicht gehalten, sie nach der EntSperrung nicht mit einem Betrage abzuspeisen, der kein echtes Äquivalent für die Leistungen darstellte, die die Klägerin ihm gegenüber erbrachte» Er durfte von der Klägerin umso weniger verlangen, daß sie sich an dem Mietzins festhalten ließ, der in dem mit dem Treuhänder abgeschlossenen zweiten Vertrage vereinbart war, als dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verborgen geblieben war, daß dieser Vertrag ihn ungewöhnlich begünstigte und eine objektiv nicht gerechtfertigte, viel zu niedrige Miete enthielt« Auch wenn der Beklagte, wie er vorgetragen hat, ohne Verschulden den Erlaß des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 30. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt einmal, daß der Beklagte zu Lasten der Klägerin sehr erheblich begünstigt öein würde, wenn er sich ihr gegenüber auf die Mietzinsabrede in dem zweiten Vertrage berufen dürfte, den er nur deshalb erlangt hat, weil die Klägerin damals von der Verwaltung ihres Grundstücks ausgeschlossen war und der Treuhänder sowie die Ämter, die mit der Genehmigung des Vertrages befaßt waren und bei denen sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst um die Durchsetzung des zweiten Vertrages bemüht hatte, offenbar nicht die erforderliche Sachkunde besaßen, wie der Beklagte als Fachmann erkannt hatte» Aus ihnen folgt weiter, daß der Beklagte wider Treu und Glau Als diesen Mietzins hat das Berufungsgericht einen Satz von 10 des Umsatzes für die ganze Zeit der Nutzung der Kinoräume durch den Beklagten eingesetzt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Dr. Liebig es unterlassen hat, einen etwa bestehenden Preisstop zu beachten, auf den sich die Revision beruft« Maßgebend ist vielmehr allein der objektiv angemessene Mietzins. Das Ergebnis ist jedoch auch dann kein anderes, wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, die Klägerin sei zun Rücktritt von dem Vertrage berechtigt gewesen. 1- Die im Berufungsrechtszuge von der Klägerin vertretene Auffassung, der erste Vertrag habe nach Aufhebung der Vermögenskontrolle rückwirkend volle Wirksamkeit erlangt und sie könne aus diesem Grunde 12 i vom Umsatz als Miete beanspruchen, ist zwar von der Revision der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden, während die schriftliche Revisionsbegründung auf sic nicht zurückgekomiaen war. Das Berufungsgericht hat.den ersten Vertrag als zu keiner Zeit voll wirksam angesehen und angenommen, er sei infolge der Genehmigung des zweiten Vertrages durch das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung endgültig unwirksam geworden. MRG 52 unterlagtEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Genehmigung des zweiten Vertrages sei zugleich die Genehmigung des ersten Vertrages versagt worden, weil das Landesamt zur Zeit der Genehmigung des zweiten Vertrages von Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei« Wenn eine zur Entscheidung über die Genehmigung berufene Behörde zwei sich auf denselben Gegenstand beziehende Verträge vorliegen hat, deren Inhalt miteinander in Widerspruch steht und von denen nur entweder der eine oder der andere durchgeführt werden kann, soswird in der Erteilung der Genehmigung für den einen Vertrag regelmäßig deren Versagung für den anderen Vertrag liegen, ohne daß es hierüber jedenfalls dann eines besonderen Bescheides bedarf, wenn es sich um Verträge zwischen denselben Parteien handelt, wie ec hier der Pall war« Der (Treuhänder hat nämlich den zweiten Vertrag auf Grund der ihm eingeräumten Befugnis als Verwalter dos kontrollierten Vermögens (vgl. 3. Einen weiteren Rechtsfehler möchte die Revision der Klägerin darin sehen, daß das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schadenszufügung zustehe. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob die Klägerin nach § 826 BGB oder deshalb, weil ihr durch die Verletzung der Treupflicht seitens des Beklagten ein zusätzlicher Schaden zugefügt war, den sie trotz des von ihr erklärten Rücktritts hätte geltend machen können (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5..Aufl. Bd.I § 25 a S.280), von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könnte denn es hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin ohne das Verhalten des Beklagten einen über 10 $ dos Umsatzes hinausgehenden Mietzins erzielt hätte. Allerdings darf das Gericht bei dieser in sein Ermessen gestellten Entscheidung nicht willkürlich verfahre^ und es muß deshalb aus der Begründung eines Urteils ersichtlich sein, welche Erwägungen im einzelnen es zu seiner Entscheidung veranlaßt haben, damit geprüft werden kann, ob es die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt hat und seine Y/ürdigung nicht offenbar unsachlich ist. Diese Umstände zwangen das Berufungsgericht indes nicht dazu, die Feststellung zu treffen, daß die Klägerin in der hier in Frage stehenden Zeit mehr als den der Klägerin zugebillig ten Betrag von 10 5» vom Umsatz hätte erzielen können. pflichtet o Außerdem hatte sich die Klägerin auf Urkunden bezogen* die sie selbst in Händen hatte* so daß sie den Beweis durch deren Vorlegung hätte antreten müssen (§ 420 ZPO)o Das ist indes nicht geschehen« Die Rüge der Übergehung von Beweisanträgen muß deshalb ebenfalls scheitern« a) Sie beruft sich darauf, daß der Beklagte sich geweigert habe, seine Steuerbilanzen sowie Gewinn- und Ver-lustrechnungen für die Jahre 1950 bis 1957 vorzulegen« Diese Weigerung des Beklagten war jedoch berechtigt, denn er war zu der Erfüllung der ihm gemachten Auflagen nicht Verpflichtet. Nach den vorstehenden Darlegungen braucht der Beklagte die von ihm durch den Betrieb des Lichtspieltheaters erzielten.Gewinne an die Klägerin nicht herauszuge-ben« Er ist daher auch nicht zur Auokunfterteilung hierüber verpflichtet« Die Klägerin könnte als Nutzung sent Schädigung auf Grund der Bereicherungshaftung des Beklagten nur den objektiven Mietwert des Gebäudes ersetzt verlangen, der nicht von den durch den Betrieb des Kinos in dem Gebäude erzielten Gewinnen abhängt« Der Sachverständige benötigte deshalb keine Jahresabschlu-ßbilanzen* um sein Gutachten erstatten zu können« Daß ihm diese bei der Erstattung des Gutachtens nicht Vorlagen, belastet die Klägerin daher nicht.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 287 ZPO
GrundstückBGBvertragenZeitBerufungsgerichtTreuhänderKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2SJ_Zg.l7§/6l
Verkündet am 10. Juli 1963	997A 06 R
Wüst, Justizobersekretär	LL\j^	UUo
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna W Hol
 in Bi
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisictas-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Paul M	in	FflHHHl	(H€K)	9
TUHHHfcstraße
 Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br MM»
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger sowie der Bundesrichter Br.fielhaar, Br.Mezger, Br.Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. April 1961 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/49 der Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
2,-
Tatbe stand :
Durch schriftlichen Vertrag vom .16 » Oktober 1948 "verpachtete” .{richtig.: vermietete) die Klägerin die auf;-ihrem Grundstück R®Bj^str&ße4B* Ecke : PrfHBBftplatz M in	dessen	Gebäude im Kriege.stark.beschädigt und
 ausgebrannt war, für den Betrieb eines Dichtspielthea-r ters im Bauplan vorgesehenen Räüme auf 10 Jahre an den Beklagten» Die Wiederinstandsetzung des Theaters, mit der bereits vor der Währungsreform begonnen worden v/ar5 sollte von der Klägerin durchgeführt werden, während die Kosten für die Inneneinrichtung und die Bestuhlung des •Theaters in Höhe von 33 OOÖ DM von .dem Beklagten übernommen wurden, der auch die technische Anlage einzubringen ; hatte» Etwaige Mehrkosten hatte ebenfalls der Beklagte zu tragen, der jedoch die Hälfte davon durch Abzug von:: der Miete erstattet erhalten sollte» Der Mietzins betrug, für die ersten 5 Jahre des Mietverhältnisses 12 $, für . die folgenden 5 Jahre 12 1/2 des: Bruttoumsatzes» Im : Palle der Änderung des Vertrages durch die Preisbehörde, sollte er ungültig werden»
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Der Beklagte beteiligte sich in der Polgezeit am Aufbau des Theaters, das am 4« August 1950 eröffnet würde»
• Da die Klägerin das Grundstück im Ma,i 1935. von jüdischen Vofeigentümern erworben hatte, wurde gegen, sie am 17» November 1948 ein Rückerstattungsverfähren in Gang gesetzt und am 23« März.1949 die Eintragung des Rücker-stattungsvermerks.in das Grundbuch veranlaßt» v.Äm 14« August 1950 wurde von dem Amt.für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in OflHHBB (im folgenden: Amt 0flHHBBl) das Grundstück beschlagnahmt und die treuhänderische. Verwaltung angeordnot. Zum Treuhänder wurde der Kaufmann bestellt» Dieser schloß mit der Beklagten am 29« August 1950 einen neuen "Pacht”- und Aufbauvertrag auf 10 Jahre,
~ 3 -
beginnend am 4. August 1950, in dem der Zins auf 4 96 des Bruttoumsatzes festgesetzt war. Ferner war in diesem Vertrage vereinbart, daß der Beklagte die von ihm für den Aufbau bezahlten, mit 45 685,18 DM bezifferten Beträge in voller Höhe durch Abzug von 500 DM monatlich vom Mietzins erstattet erhielt. Die Einrichtung einschließlich der Bestuhlung und die technische Apparatur, die vom Beklagten eingebracht wurden, sollten sein Eigentum bleiben.
Das Amt OflHHHfe, dem der Treuhänder den Vertrag vorlegte, gab ihn an das Landesamt weiter. Dieses ließ den Vertrag von der Preisüberwachungsstelle prüfen, weil der Pachtzins zu niedrig erschien. Die Preisüberwachungs-Stelle holte eine Stellungnahme von dem Bandesverband hessischer Filmtheater ein, dessen Geschäftsführer Zfgb
 den vereinbarten Pachtzins als keineswegs zu niedrig erklärte. Die Freisüberwachungsstelle bezeichnet© darauf den Pachtzins als angemessen. Das Landesamt, dem damals auch der Vertrag der Parteien vom 16. Oktober 194*8 vorlag, genehmigte sodann den Vertrag vom 29° August 1950 am 19« April 1951°
Anstelle von AflU wurde später der Rechtsanwalt Dr. Rofll^ zu dem Treuhänder bestellt. Dieser war der Ansicht, daß der Beklagte zur 2ahlung eines höheren Entgelts als des im Vertrage vom 29« August 1950 vereinbarten verpflichtet sei, und nahm in einem Vorprozeß den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 6050 DM in Anspruch. Nachdem die Klägerin sich mit dem Rückerstat-tungoberechtigten verglichen hatte und die Sperre sowie die Treuhandverwaltung aufgehoben worden waren, trat die Klägerin anstelle des Treuhänders in diesen Rechtsstreit ein.
 
Die Klage hatte in allen Hechtszügen Erfolg (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VIII ZH 142/57 -).
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunft über die ab August 1950 erzielten Monatsbruttoumsätze des Beklagten und Zahlung eines weiteren Mietzinses von 52 248,58 DM nebst Zinsen verlangt, das sind 8 % des vom Beklagten angegebenen Bruttoumsatzes für die Zeit von Januar 1954 bis Februar 1956 und von August 1958 bis Februar 1959. Die hier geforderten Beträge sind nicht Gegenstand des gleichzeitig entschiedenen Rechtsstreits zwischen den Parteien 2/3 0 26/57 LG Frankfurt am Main =
7 U 3/59 OLG Frankfurt am Main = VIII ZR 177/61 BGH.
Hinsichtlich des Auskunftanspruchs hat das Landgericht gegen den Beklagten Anerkenntnisteilurteil erlassene In seinem Schlußurteil hat es dem Zahlungsanspruch in Höhe von 37 374,40 DM nebst Zinsen stattgegeben, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen0
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgowiesen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung dos Beklagten, soweit die Klage abgewiesen worden ist, der Beklagte mit seiner Revision die vollständige Abweisung des Zahlungsanspruchs. Außerdem beantragen beide Parteien die Zurückweisung der von der anderen Partei eingelegten Revision,
■ Entscheidungsgründe s
Io Die Revision des Beklagten ist nicht begründet,
I, Entsprechend seiner von dem erkennenden Senat in dem Vorprozeß gebilligten Auffassung ist das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin mit Recht wegen eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens des Beklagten von dem Pachtvertrag (richtig* Mietvertrag) vom 29o August 1950 (im folgenden* zweiter Vertrag), in den die Klägerin nach /Aufhebung der Verraö-genssperre anstelle des Treuhänders eingetreten war, zurückgetreten sei«, Dagegen berufe sich der Beklagte zu Unrecht darauf, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß or auf Grund eines vorangegangenen Treubruchs der Klägerin berechtigt gewesen sei, von dem Vertrag vom 16,Oktober 1948 (im folgenden: erster Vertrag) zurückzutreten und den zweiten Vertrag mit dem Treuhänder abzuschließen. Der von dem Beklagten der Klägerin gemachte Vorwurf, sie habe ihn im Unklaren darüber gelassen, daß das Pachtobjekt als ehemalig jüdischer Besitz der Vermögenskontrolle unterliege, sei nämlich nicht gerechtfertigt. Der Beklagte sei vielmehr seit längerer Zeit von der Gefahr einer Rückerstattung des Pachtobjekts an den Voreigentümer unterrichtet gewesen, wie sich aus der Antwort des Beklagten vom 9» Januar 1950 auf das Schreiben des Sohnes der Klägerin vom 7« Januar 1950 ergebe,
a)	Die Revision rügt den Vortrag des Beklagten als übergangen, er sei der Auffassung gewesen, daß die Rückerstattungsansprüche nur wegen der Beendigung des Pachtvertrages geltend gemacht würden, nicht aber wegen des Grundstücks selbst. Auch sein Steuerberater Dr„ Sch^V sei derselben Auffassung gewesen.
 
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Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß es rechtlich darauf ankommt, ob der Klägerin ein Treubruch zur Last fällt, der den Beklagten zu dem Rücktritt von dem ersten Vertrag berechtigte. Es i3t also nicht 'entscheidend, ob der Beklagte die Sachlage falsch beurteilt hat, sondern es ist zu prüfen, ob diese unrichtige Beurteilung auf treuwidrigos Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. Hierfür ergeben sich jedoch aus dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte. Überdies ist das Berufungsgericht ersichtlich und ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der erwähnte Vortrag des Beklagten nicht richtig ist. Nach seinem Schreiben vom 9» Januar 1950, auf welches das Berufungsgericht ausdrücklich verwiesen hat, ist die "liebe Konkurrenz gerade noch in letzter Zeit mit dieser Parole hausieren gegangen" (gemeint sind die gegen die Klägerin erhobenen Rückerstattungsansprüche). Der Beklagte hatte also nicht nur aus dem Schreiben des Sohnes der Klägerin vom 7. Januar 1950, in dem von Rück-erstattungsansprüchen der früheren Kinobesitzer (also nicht Mieter oder Pächter) StflflHIHP und RuflHHIfc die Rede war, sondern auch durch die ihm bekannt gewordenen in Umm umlaufenden Nachrichten davon volle Kenntnis, so ist das Urteil zu verstehen, daß ein Rückerstattungsanspruch v/egen des Grundstücks gestellt war. Diese Feststellung kann der Beklagte nicht mit der nicht einmal unter Beweis gestellten Behauptung ausräumen, er habe geglaubt, daß ein Rückerstattungsanspruch lediglich wegen Beendigung dos Pachtvertrages erhoben worden sei. Y/elche Auffassung der Steuerberater des Beklagten vertreten hat, ist vollends ohne Bedeutung, zu demal nicht einmal vorgetragen ist, daß der Steuerberater den Beklagten damals über seine Ansicht unterrichtet hat.
 
Es kommt hinzu, daß es im Palle der Durchführung der Rückerstattung für den Beklagten kaum einen Unterschied gemacht hätte, ob das Grundstück oder nur das Pachtverhältnis zurückerstattet wurde» In beiden Fällen hätte er, wenn die Klägerin oder er selbst sich mit den Rückerstattungsberechtigten nicht einigen konnte, das Lichtspieltheater nicht betreiben können und wäre auf Bereicherungsansprüche gegen die Berechtigten sowie Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin, und ihren Sohn angewiesen gewesen. Die Schwierigkeiten, die der Beklagte durch eine Rückerstattung zu befürchten hatte, wären also in beiden Fällen annähernd dieselben gewesen»
b)	.Zu Unrecht vermißt die Revision ein Eingehen des Berufungsgerichts auf den Vortrag des Beklagten, das Verhalten der Klägerin sei insofern zu beanstanden, als es den Eindruck erweckt habe, das Rückerstattungsverfahren bedeute überhaupt keine Gefahr» Diese Rüge geht daran . vorbei, daß das Schreiben vom 7. Januar 1950 lediglich die Mitteilung enthält, die bisherigen Interessenvertreter der Rückerstattungsberechtigten hätten deren Vertretung niedergelegt» Daraus zieht der Sohn der Klägerin den Schluß, daß sie die Chancen der Rückerstattungsberechtigten für aussichtslos hielten, ’’wie wir dies ja bereits seit langem wissen”. Aus dieser Wendung ergibt sich zwar, daß der Sohn der Klägerin das Rückerstattungsbegehren nicht für erfolgversprechend hielt» Aus dem Schreiben geht jedoch nicht hervor, daß der Sohn der Klägerin dem Beklagten die Verhältnisse falsch dargestellt oder weasntliche Einzelheiten verschwiegen hätte. Die Behauptung, daß die Ansprüche der Rückerstattungsberechtigten bereits endgültig abgelehnt worden seien, enthält das Schreiben nicht. Es mag der Revision zugegeben werden, daß die Beurteilung der durch die Rückerstattungsansprüche dro-
 
henden Gefahr durch den Sohn der Klägerin rückschauend betrachtet allzu optimistisch gewesen ist«, Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die Klägerin treuwidrig gehandelt hat» Zudem ist die Rückerstattung tatsächlich abgewendet worden, ohne daß dem Beklagten durch das Verfahren irgendwelche Nachteile entstanden sind* Der Beklagte kann mithin nicht nachträglich die Einleitung des Rückerstattungsverfahrens zu dem Anlaß nehmen, um von dem ersten Vertrage zurückzutreten,,
c)	Aus dem Schreiben des Sohnes der Klägerin.vom 20. Januar 1930 an das Amt OflHBH ist entgegen der Darstellung der Revision nicht zu entnehmen, daß dieser die Befürchtung gehegt hat, der Kinobau werde möglicherweise behördlich nicht genehmigt werden. Zudem war das Lichtspieltheater in diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen behördlichen Genehmigungen schon weitgehend wieder hergestellt, so daß kein Anlaß zu der Befürchtung vorlag, eine etwa weiter erforderliche Genehmigung werde nicht erteilt werden. Durch die Unterlassung der Mitteilung etwa bestehender Bedenken auf Seiten des Sohnes der Klägerin ist dem Beklagten überdies keinerlei Nachteil entstanden, weil behördliche Genehmigungen nicht versagt sind.
2. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der erste Vertrag als solcher bereits ein besonderes, rechtlich relevantes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien begründet habe. Es meint, jedenfalls seien die Parteien infolge ihrer langen einträchtigen Aufbautätigkeit, durch die das Pachtobjekt.im beiderseitigen Interesse überhaupt erst nutzbar gemacht worden sei, der- . art miteinander verbunden gewesen, daß ihnen bezüglich
 
aller mit der Bewältigung dieser schwierigen und kostspieligen Aufgabe zusammenhängenden Angelegenheiten eine Verpflichtung zu gegenseitiger Treue und Aufrichtigkeit erwachsen sei. Der Beklagte sei danach gehalten gewesen, auf die berechtigten Interessen der Klägerin in einer Treu und Glauben entsprechenden Weise Rücksicht zu nehmen.
Gegen die der Klägerin gegenüber bestehende Treupflicht habe der Beklagte, so fährt das Berufungsgericht fort, dadurch verstoßen, daß er bei der Aufstellung der beiderseitigen Aufwendungen in dem Anhang zu dem zweiten Pachtvertrag große Teile der ihm bekannten Aufbaukosten der Klägerin nicht erwähnt und daß er der Wahrheit zuwider gegenüber dem Amt Offenbach behauptet habe, er habe den größten Teil des Wiederaufbaues selbst besorgt, sowie dadurch, daß er der Klägerin von dem Abschluß des zweiten Pachtvertrages und der Anordnung der Treuhänderschaft keinerlei Hachricht gegeben -und die bis dahin rege Korrespondenz mit ihr so gut wie abgebrochen habe.
Dieser Verstoß des Beklagten gegen seine Treupflicht wiege so schwer, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, von dem zweiten Vertrag in analoger Anwendung der §§ 325 5 326 BGB zurückzutreten, Die Erklärung des Rücktritts sei in der durch den damaligen Treuhänder erhobenen Klage im Vorprozeß zu erblicken.
3* Ob die Angriffe, die von der Revision des Beklagten gegen die wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts erhoben werden, Erfolg haben müßten, kann dahingestellt bleiben, denn die Klage ist in dem Umfange, in dem ihr das Berufungsgericht entsprochen hat, bereits aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß der Beklagte nach
 
der Stellung des Grundstücks unter Treuhandschaft bei der Aushandlung des zweiten Vertrages mit dem Treuhänder keine unrichtigen Angaben zu dem Nachteil der Klägerin gemacht habe und zur weiteren Benachrichtigung der Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, so handelte er doch dadurch rechtsmißbräuchlich, daß er sich im Verhältnis zu der Klägerin auf den ihn begünstigenden und die Klägerin benachteiligenden zweiten Vertrag, den er mit dom Treuhänder abgeschlossen hatte, berief und die Mietzinsvereinbarung dieses Vertrages zur Grundlage seiner Leistungen an die Klägerin machen wollte. Nachdem das Rückerstattungsverfahren mit einem Vergleich geendet hatte, welcher der Klägerin das Grundstück einschließlich der während der Zeit der Treuhandschaft gezogenen Nutzungen beließ, verstieß er gegen seine der Klägerin.gegenüber bestehende Treupflicht, die das Berufungsgericht mit Recht aus dem langen gemeinsam durchgeführten Wiederaufbau des Lichtspieltheaters herleitet, wenn er auch nach der Entsperrung des Grundstücks die Klägerin an dem mit dem Treuhänder vereinbarten niedrigen 2ins festhalten wollte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Beklagte, daß die Klägerin das gegen sie eingeleitete Rückerstattungsbegehren für unbegründet hielt und sich dagegen mit aller Energie verteidigte. Er mußte deshalb auch die Möglichkeit in Rechnung stellen, daß die Klägerin das Grundstück behalten würde. Dem Beklagten war aus den dem ersten Vertrag vorausgegangenen Verhandlungen ferner bekannt, daß die Klägerin unter allen Umständen den von ihr für angemessen gehaltenen Zins von 12 $ des Umsatzes erzielen wollte. Deshalb war im ersten Vertrag sogar die zulässige Vereinbarung aufgenommen worden, der Vertrag sollte ungültig sein, falls er von der Preisbehörde geändert wurde (vgl. BGH Urt. V. 3«. Juni 1953 - VI ZR 234/52 - LM BGB
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§ 134 ITr.8). Bei dieser Sachlage war der Beklagte mit Rücksicht auf die ihn der Klägerin gegenüber obliegende Treupflicht gehalten, sie nach der EntSperrung nicht mit einem Betrage abzuspeisen, der kein echtes Äquivalent für die Leistungen darstellte, die die Klägerin ihm gegenüber erbrachte» Er durfte von der Klägerin umso weniger verlangen, daß sie sich an dem Mietzins festhalten ließ, der in dem mit dem Treuhänder abgeschlossenen zweiten Vertrage vereinbart war, als dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verborgen geblieben war, daß dieser Vertrag ihn ungewöhnlich begünstigte und eine objektiv nicht gerechtfertigte, viel zu niedrige Miete enthielt« Auch wenn der Beklagte, wie er vorgetragen hat, ohne Verschulden den Erlaß des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 30. September 1947 (PR. I/W 3 -1 zu 3592/47) zur Zeit des Abschlusses des zweiten Vertrages noch für - anwendbar gehalten haben sollte, so wäre in seinen Falle damals eine Umsatzmiete von 3 bis 6 % je nach Größe und Lage des Filmtheaters zulässig gewesen«
Wie die von der Revision insoweit nicht angegriffenen Darlegungen in dem von dem Vorstandsmitglied Dr« unter Mitarbeit des Prokuristen T(|Pfe verfaßten Gutachten der Deutschen Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft ergeben, dem das Berufungsgericht sich angeschlos-sen hat, ist die Lage des Lichtspieltheaters am FrflHHK-platz in H|0 außerordentlich günstig« Außerdem hat das Theater eine besonders vorteilhafte Betriebsgröße. Deshalb v/are damals nach Auffassung der Sachverständigen auch bei Berücksichtigung des erwähnten Erlasses jedenfalls ein Mietzins von 6 # des Umsatzes zugelassen worden. Der Beklagte war jahrelang bei der Film-Control-Branch in
a.Mfl^ tätig und ist unstreitig ein erstklassiger Fachmann auf dem Gebiet der Filmwirtschaft« Es ist des-
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halb ausgeschlossen, daß der Beklagte sich über die Bedeutung der den Mietwert des Lichtspieltheaters.der Klägerin erhöhenden Umstande im Unklaren gewesen ist«
Er hat daher auch erkannt, daß er nach dem zweiten Vertrage sogar weniger zu zahlen hatte, als selbst bei Anwendung des erwähnten Erlasses zulässig gewesen wäre» Daran ändert auch nichts, daß die von dem Geschäftsführer	des Landesverbandes Hessischer Film-
theater für die Preisüberwachungsstelle verfaßte Stellungnahme vom 8« Februar 1951 eine Miete von 4 $> des Umsatzes als keinesfalls zu niedrig bezeichnete» Einmal handelt es sich bei	um den Geschäfts-
führer der eigenen Interessenvertretung des Beklagten, außerdem sind von ihm die nach dem angeführten Erlaß für die Bemessung der Höhe des Mietzinses innerhalb der Spanne von 5 bis 6 i maßgebenden Gesichtspunkte, nämlich die Größe und die Lage des Kinos, in der "Stellungnahme ,f überhaupt nicht erwähnt worden» Die gegen die se Stellungnahme sprechenden Bedenken sind dem Beklagten sicher nicht verborgen geblieben»
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt einmal, daß der Beklagte zu Lasten der Klägerin sehr erheblich begünstigt öein würde, wenn er sich ihr gegenüber auf die Mietzinsabrede in dem zweiten Vertrage berufen dürfte, den er nur deshalb erlangt hat, weil die Klägerin damals von der Verwaltung ihres Grundstücks ausgeschlossen war und der Treuhänder sowie die Ämter, die mit der Genehmigung des Vertrages befaßt waren und bei denen sich der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts selbst um die Durchsetzung des zweiten Vertrages bemüht hatte, offenbar nicht die erforderliche Sachkunde besaßen, wie der Beklagte als Fachmann erkannt hatte» Aus ihnen folgt weiter, daß der Beklagte wider Treu und Glau
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ben verstoßen würde, wenn er eine solche Lage ohne Rücksicht auf die ihn gegenüber der Klägerin obliegende Treupflicht ausnutzen wollte. Der Beklagte darf deshalb die Klägerin an der in dein zweiten Vertrage enthaltenen MietzinsVereinbarung nicht festhalten» Daraus läßt sich allerdings nicht herleiten, daß die Mietzinsvereinbarung aus den ersten Vertrage wieder zwischen den Parteien Geltung erhalten hätte; denn der erste Vertrag war jedenfalls durch den Abschluß des zweiten Vertrages aufgehoben worden und kann - auch nicht teilweise - deshalb wieder wirksam werden, weil der Beklagte sich im Verhältnis zur Klägerin auf die Bestimmung über die Höhe des Mietzinses im zweiten Vertrage nicht berufen kann. Der Beklagte muß sich vielmehr so behandeln lassen, als ob eine wirksame Mietzinsvereinbarung nicht getroffen ist, er muß also den objektiv angemessenen Mietzins als NutzungsentSchädigung an die Klägerin leisten.
Als diesen Mietzins hat das Berufungsgericht einen Satz von 10 des Umsatzes für die ganze Zeit der Nutzung der Kinoräume durch den Beklagten eingesetzt. Es ist inoor/eit dem nach seinor Auffassung überzeugend begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr,	und
 gefolgt, das durch die Gutachten des Geschäftsführers	und des Architekten StefHHH n^cht
 entkräftet werde.
Die von der Revision gegen das Gutachten Dr, Liebig und	geäußerten	Bedenken. können ihr nicht zu dem Er-
folge verhelfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist es bei der Ermittlung der objektiv angemessenen Miete ohne Bedeutung, ob zur Zeit des Abschlusses des zweiten Vertrages in den in Präge kommenden Kreisen
 bestehende Vorstellungen über behördlich zugelassene Mieten.,; Einfluß auf die Bildung des Mietzinses gehabt haben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Dr. Liebig es unterlassen hat, einen etwa bestehenden Preisstop zu beachten, auf den sich die Revision beruft« Maßgebend ist vielmehr allein der objektiv angemessene Mietzins. Diesen zu ermitteln haben sich die Sachverständigen zun Ziel gesetzt. Sie haben also die ihnen gestellte Aufgabe richtig erkannt, und das Berufungsgericht hat eine ausschließlich ihm als Tatrichter zustehende Entscheidung getroffen, wenn es sich von dem Gutachten überzeugen ließ und ihm folgte. Mit dem Vorbringen, die Sachverständigen seien ungeeignet gewesen, kann die Revision nicht gehört werden. Das Berufungsgericht war jedenfalls von ihrer Sachkunde überzeugt, ohne daß ihm bei dieser T/ertung ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Die Revision des Beklagten muß daher auch dann, wenn der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden könnte, in vollem Umfange zurückgewiesen werden.
II. Auch die Revision der Klägerin, mit der sie Zuerkennung von weiteren 2 fo des Umsatzes für die Zeit von . Januar 1954 bis Februar 1956 und von August 1958 bis Februar 1959 erstrebt, kann keinen Erfolg haben.
Dieses Ergebnis bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, wenn von der in I gegebenen Begründung für die Zurückweisung der Revision des Beklagten ausgegangen wird. Kann nämlich die Klägerin lediglich den objektiv angemessenen Mietzins verlangen, so stehen ihr nur 10 $ des Umsatzes zu, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der objektiv angemessene Mietzins nicht höher ist.
 
Das Ergebnis ist jedoch auch dann kein anderes, wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, die Klägerin sei zun Rücktritt von dem Vertrage berechtigt gewesen. In diesem Palle gilt folgendess
1- Die im Berufungsrechtszuge von der Klägerin vertretene Auffassung, der erste Vertrag habe nach Aufhebung der Vermögenskontrolle rückwirkend volle Wirksamkeit erlangt und sie könne aus diesem Grunde 12 i vom Umsatz als Miete beanspruchen, ist zwar von der Revision der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden, während die schriftliche Revisionsbegründung auf sic nicht zurückgekomiaen war. Sie ist jedoch nicht richtig.
Das Berufungsgericht hat.den ersten Vertrag als zu keiner Zeit voll wirksam angesehen und angenommen, er sei infolge der Genehmigung des zweiten Vertrages durch das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung endgültig unwirksam geworden. Diese rechtliche Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Jedenfalls nach Einleitung des Rückerstattungsverfahrens und nach der Stellung des Grundstücks unter Treuhandschaft v/ar für den ersten Vertrag gemäß Artikel II Absatz 3 a MRG 52 die Genehmigung des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung erforderlich, da das Grundstück, auf dem sich das Kinogebäude befand, nach dem 30. Januar 1933 von jüdischen Voreigentümern an die Klägerin veräußert worden war und es deshalb der Kontrolle gemäß Art.I Abs.2 MRG 52 unterlagtEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Genehmigung des zweiten Vertrages sei zugleich die Genehmigung des ersten Vertrages versagt worden, weil das Landesamt zur Zeit der Genehmigung des zweiten Vertrages von
 
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dom ersten Vertrage Kenntnis hatte und der von ihm vor-genommene Verwaltungsakt nur dahin verstanden werden konnte, die Genehmigung für den zweiten Vertrag werde erteilt, für den ersten dagegen gleichzeitig abgelehnt«
Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei« Wenn eine zur Entscheidung über die Genehmigung berufene Behörde zwei sich auf denselben Gegenstand beziehende Verträge vorliegen hat, deren Inhalt miteinander in Widerspruch steht und von denen nur entweder der eine oder der andere durchgeführt werden kann, soswird in der Erteilung der Genehmigung für den einen Vertrag regelmäßig deren Versagung für den anderen Vertrag liegen, ohne daß es hierüber jedenfalls dann eines besonderen Bescheides bedarf, wenn es sich um Verträge zwischen denselben Parteien handelt, wie ec hier der Pall war« Der (Treuhänder hat nämlich den zweiten Vertrag auf Grund der ihm eingeräumten Befugnis als Verwalter dos kontrollierten Vermögens (vgl. BGII2 24,3939396) für den in Wahrheit Berechtigten geschlossen. Das war hier die Klägerin, die auf Grund des Rückerstattungsvcrgleichs ihre Stellung als Rechtsträgerin behalten hatte. Vertragsparteien waren daher bei beiden Verträgen die.Parteien dieses Rechtsstreits. Unter diesen Umständen unterliegt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den ersten Vertrag als infolge Versagung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ansieht«
2.	Die Revision der Klägerin sucht in erster Linie ihre Forderung auf insgesamt 12 # des Umsatzes als Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten gezogenen Nutzungen zu rechtfertigen. Ein solcher Anspruch - er könnte, wie die Revision nicht verkennt, nur aus §§ 987 ff BGB, nicht aber aus § 818 Abs.l BGB hergeleitet werden, weil die §§ 987 ff BGB eine erschöpfende und der Vorschrift des § 818 Abs.l BGB
vorgehende Sonderregelung enthalten (BGB RGRK 11.Auf1.
 § 818 Anm.ll) - steht indes der Klägerin nicht zu. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung der bisher von verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofs nicht ganz einheitlich beantworteten Frage, ob. sich die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen auch auf den Gewinn aus einen Gewerbebetrieb erstreckt (vgl, dazu einerseits BGHZ 79208,217 und das nichtveröffentlichte BGH-Urt,
 Vo 11o März 1954 - IV ZR 210/52 - andererseits BGH-Urto Vo 3o März 1954 - VI ZR 256/52 - IM BGB § 987 Nr,3 und v, 3. November 1955 - II ZR 261/54 - IM BGB § 818 Abs,2 Nr,7). Der Beklagte hat nämlich von der Klägerin keinen eingerichteten lichtspieltheaterbetrieb, sondern nur leere Räume erhalten, die der Beklagte selbst für den Betrieb eines Kinos ausgestattet und mit der nötigen technischen Einrichtung versehen hat«. Der Wert der Nutzung eines leeren Raumes ist jedoch gleichzusetzen mit dem Mietvertrag , der aus ihm zu erzielen ist, nicht dagegen gehören dazu die Erträgnisse eines in ihm geführten gewerblichen Betriebs. Nichts anderes besagt auch die von der Revision erwähnte Entscheidung BGHZ 32,76,96,97, auf die sich die Revision für ihren Standpunkt zu Unrecht beruft. In den erwähnten Urteil, das sichMmit dem Ersatz von Nutzungen befaßt, die aus Schwimmdocks gezogen sind, wird ausdrücklich unterschieden zwischen den vereinnahmten Dockgebühren, die herauszugeben sind, und dem Gewinn aus dem Betriebe, in dem die Docks verwendet worden sindi der nicht herausverlangt werden kann, weil dieser Gewinn nicht zu den Nutzungen gehört. Unter diesen Begriff fallen vielmehr nur die Vorteile, die der Gebrauch der Docks gewährt hat und dic'^sich regelmäßig mit dem Miet- oder Pachtwert der Sache decken, der durch Sachverständige festgestellt werden kann. Diese aus dem erwähnten Urteil
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zu entnehmenden Grundsätze, an denen der erkennende Senat festhält, hat das Berufungsgericht beachtet, so daß der Angriff der Revision fehl geht.
3.	Einen weiteren Rechtsfehler möchte die Revision der Klägerin darin sehen, daß das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schadenszufügung zustehe. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob die Klägerin nach § 826 BGB oder deshalb, weil ihr durch die Verletzung der Treupflicht seitens des Beklagten ein zusätzlicher Schaden zugefügt war, den sie trotz des von ihr erklärten Rücktritts hätte geltend machen können (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5..Aufl. Bd.I § 25 a S.280), von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könnte denn es hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin ohne das Verhalten des Beklagten einen über 10 $ dos Umsatzes hinausgehenden Mietzins erzielt hätte. In jener Zeit, so führt das Berufungsgericht aus, sei die preisrechtliche Lage recht unsicher gewesen; denn die beteiligten Kreise hätten noch unter dem Eindruck der in dem Runderlaß 29/47 enthaltenen Höchstpreisbestimmungen gestanden, die entsprechende Nachwirkungen gezeitigt hätten. Diese Erwägungen lassen einen sachlichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ist ein Schaden überhaupt nicht dargetan, so erübrigt sich die Prüfung, ob Schadensersatz-ansprüche bestehen.	.
a) Der Erörterung der von der Revision der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen ist der Hinweis vorauszuschicken, daß insoweit für das Berufungsgericht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO galt. Zwischen den Parteien war streitig, ob ein Schaden entstan-
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den ist. Über diese Präge hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden;, und es bleibt dabei seinem Ermessen überlassen., ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Allerdings darf das Gericht bei dieser in sein Ermessen gestellten Entscheidung nicht willkürlich verfahre^ und es muß deshalb aus der Begründung eines Urteils ersichtlich sein, welche Erwägungen im einzelnen es zu seiner Entscheidung veranlaßt haben, damit geprüft werden kann, ob es die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt hat und seine Y/ürdigung nicht offenbar unsachlich ist.
b) Werden diese der Nachprüfung gesetzten Grenzen beachtet, so können die von der Revision der Klägerin erhobenen Rügen ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Ihre Annahme, daß das Berufungsgericht den ersten Vertrag und den in ihm vereinbarten Mietzins übersehen haben könnte, verbietet sich schon deshalb, v/eil das Berufungsgericht diesen Vertrag im Tatbestand und den Entscheidungsgründen seines Urteils mehrfach erwähnt hat. Dasselbe gilt auch für die im Tatbestand des Berufungs-urtcils mitgeteilte unstreitige Tatsache, daß	in
 der ganzen Zeit von 1953 bis zur Zerstörung des Kinoge-baudes 12 ia des Bruttoumsatzes gezahlt hat. Diese Umstände zwangen das Berufungsgericht indes nicht dazu, die Feststellung zu treffen, daß die Klägerin in der hier in Frage stehenden Zeit mehr als den der Klägerin zugebillig ten Betrag von 10 5» vom Umsatz hätte erzielen können.
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen schließen es auch aus, ihm Willkür oder Unsachlich&eit vorzuwerfen.
Zur Erhebung der von der Klägerin angetretenen Beweise v/ar das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht ver-
 
pflichtet o Außerdem hatte sich die Klägerin auf Urkunden bezogen* die sie selbst in Händen hatte* so daß sie den Beweis durch deren Vorlegung hätte antreten müssen (§ 420 ZPO)o Das ist indes nicht geschehen« Die Rüge der Übergehung von Beweisanträgen muß deshalb ebenfalls scheitern«
4.	Die Revision der Klägerin vertritt schließlich die Auffassung* daß auch bei Zugrundelegung des Standpunkts des Berufungsgerichts* das der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine Hutzungsentschädigung in Höhe der angemessenen Miete zugebilligt hat, ein Anspruch der Klägerin auf 12 # des Umsatzes ge-v rechtfertigt sei«
a)	Sie beruft sich darauf, daß der Beklagte sich geweigert habe, seine Steuerbilanzen sowie Gewinn- und Ver-lustrechnungen für die Jahre 1950 bis 1957 vorzulegen« Diese Weigerung des Beklagten war jedoch berechtigt, denn er war zu der Erfüllung der ihm gemachten Auflagen nicht Verpflichtet. Nach den vorstehenden Darlegungen braucht der Beklagte die von ihm durch den Betrieb des Lichtspieltheaters erzielten.Gewinne an die Klägerin nicht herauszuge-ben« Er ist daher auch nicht zur Auokunfterteilung hierüber verpflichtet« Die Klägerin könnte als Nutzung sent Schädigung auf Grund der Bereicherungshaftung des Beklagten nur den objektiven Mietwert des Gebäudes ersetzt verlangen, der nicht von den durch den Betrieb des Kinos in dem Gebäude erzielten Gewinnen abhängt« Der Sachverständige benötigte deshalb keine Jahresabschlu-ßbilanzen* um sein Gutachten erstatten zu können« Daß ihm diese bei der Erstattung des Gutachtens nicht Vorlagen, belastet die Klägerin daher nicht.
b)	Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Lichtspieltheater jederzeit zu 12 des Umsatzes nebst Invest itionszuschuß verpachten können, hat das Berufungsgericht
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ersichtlich auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen. Allerdings hat es sich nicht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen können und sie daher seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kein Rechtsfehler,
 Es handelt sich vielmehr um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung3 die für den erkennenden Senat bindend ist.
Deshalb muß auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 92 5 97 ZPO,
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Mezger Dr.Messner Mormann