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BGH · Till ZJR 176/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Till ZJR 176/58

sen Gebühren noch nicht beglichen waren® Da die Marmorwerke in wirtschal tliche Schwierigkeiten gc-reten waren, eine ganze Reihe von Gläubigern auf Grund gegen flP erwirkter Schuldtitel die Zwangsvollstreckung betrieb und in den Marmorwerken bereits seit Anfang 1953 nicht mehr’ gearbeitet wurde- verkaufte BüflHM durch notariellen Vertrag vom 3* Oktober 1955 die ihm und seinen Kindern gehörenden Betriebsgrundstücke mit den aufsteh enden Gebäuden und den mit Grund und Boden fest verbundenen Anlagen sowie die gesamten ihm gehörenden Maschinen- Geräte® v.erkzeuge und dergleichen für den Betrag von 49 000 DM an den Kaufmann Otto der ebenfalls Sowjetsonenflüchtling war und einen Kredit aus Lastenausgleichsmitteln in Aussicht hatte® Als Auf Grund dieses Schuldtitels pfändete der Gerichtsvollzieher im Aufträge der Beklagten laut Bericht vom 10o März 1954 anschlußweise Gegenstände des ßü^||^ im Schätzungswerte von 6500 DM, die bereits für andere Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 8418.70 I*M vor-gepfärdet waren« Ferner erwirkte die Beklagte am 31o März 1954 einen Pfändungsund Übe3?weisungsbeSchluß, durch den in Höhe der von BfrflHP anerkannten Beträge dessen Ansprüche gegen PflHPauf Kaufpreiszahlung gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden® daß dor yon BüJH® veruntreute Betrag, wie sich inzwischen hersusgesteilt habe, sich auf mindestens 23 187,30 DLi belaufe, die Anfechtung nicht für begründet häJt-, und die Sicherungen nicht zurückgev/ähren will, hat der Kläger Klage erhoben mit dem im laufe des Kochtsstreits geänderten Anträge, die Beklagte zu verurteilen, auf die durch den Vfändungs- und Überweisungsbeschluß erworbenen Rechte-gegenüber dem Kläger und den Konkursgläubigern zu verzichten, die an sie abgetretene Kaufpreisforderung in Höhe von 9000 IM gegen PflHfc sowie die Grund schuld von 7000 DM an den Kläger abzutreten und den Grundsohuldbricf an den Kläger herauszugeben, ferner festzustellen«. die an eine Berufungsbegründung gestellt werden müssen, noch als gewahrt an-susehen, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Berufung für zulässig gehalten und über sie sachlich entschieden hat, den Standpunkt vertreten sollte, ein Gläubiger, dem infolge einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch gegen ihn zusteht, zu dessen sofortiger Befriedigung der Schuldner nicht in der Lage ist, habe Sicherungen von ihm verlangen können« Selbst wenn es in derartigen Fällen üblich sein sollte, wie die Revision vor trägt, daß bei einer derartigen Sachlage Sicherungen gewährt zu werden pflegen, folgt hieraus noch nicht, daß der Gläubiger einen Anspruch auf Gewährung bestimmter Sicherheiten hat. Sicherungen verlangte* Weshalb der Schadensersatzanspruch, für den sich die Beklagte hat Sicherungen gewähren lassen, seiner Art nach nicht im Konkurs des BüABB als Konkursforderung verfolgbar sein sollte, was die Revision du*»ch' den Hinweis auf Jaeger aaO § 50 Kr*38 offenbar geltend machen möchte, ist nicht verständlicha Eie Auffassung der Revision würde sich praktisch dahin auswirken, daß der von dem späteren Cremeinschuldner durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigte Gläubiger ein Konkursvorrecht erhält, obwohl ihm das Gesetz ein solches Vorrecht nicht gewährt« Ihren Erwägungen kann auch aus diesem Grunde nicht beigetreten werden« 3c Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Entscheidung der Frage, ob die Xonkursanfechtung gemäß § 30 Hr«2 KO begründet ist, nicht darauf an, ob Büttner, was in dem Berufungsurteil offengelassen ist, die veruntreuten Beträge zur Stärkung seines Betriebes verwandt hat« Yie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, ist durch die vom Konkursverwalter angefochtene Handlung selbst kein Gegenwert in die Konkursmasse geflossen, denn die Mittel, die sich BÜ^i^ auf unredliche Weise zu dem Nachteil der Beklagten verschafft hatte, waren schon lange, bevor der Vertrag vom 1« Dezember 1953 abgeschlossen wurde, in sein Vermögen gelangt» Die Ansicht der Revision, durch die Gewährung der in dem Vertrage vorgesehenen Sicherungen sei eine «Gläubigerbenachteiligung" nicht erfolgt, geht schon deshalb fehl, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des erwähnten Vertrages ankommt und nach § 30 Hr«2 KO maßgebend ist, ob su dieser Zeit die Beklagte auf die ausbedungenen Sicherungen einen Anspruch hatte, was nach dem bereits Ausgeführten nicht der Fall ist« Daß im übrigen die Forderungen der anderen Gläubiger des nur zu einem geringeren Teil befriedigt werden oder sogar ganz aus-fallen würden, wenn die Beklagte die ihr durch den Vertrag gewährten Sicherungen für sich in Anspruch nehmen könnte« bedarf keiner weiteren Darlegung« Rotwendig ist vielmehr, daß Zahlungsunfähigkeit vorliegt und diese nach außen in Erscheinung getreten ist* Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werden« daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Verhältnisse des Bü^|^diese Rechtsgrundsätze verkannt oder irrtümlich angewandt habe« Wie es ausdrücklich hervorgehoben hat, ist Bü^HP nicht in der nage gewesen, nach Aufdeckung seiner Veruntreuungen und seiner fristlosen Entlassung aus den Diensten der Beklagten, die seine Schwierigkeiten verschärfte, irgend eine Zahlung an die Beklagte zu leisten« Er hat nicht einmal einen Teil der durch den Vertragsschluß entstandenen und von ihm übernommenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 458*40 DM aufbringen können« Für Gläubiger mit Forderungen von 8388,65 dk waren bereits zu jener Zeit Pfändungen in bewegliche Gegenstände des BüHHfc vorgenommen worden« Außerdem bestanden erhebliche Rückstände an Löhnen, Lohnund Umsatzsteuern, Beiträgen zur Allgemeinen Ortskrankenkasse und Jffotargebühren« Insgesamt waren., wie das Berufungsgericht feptgestellt hat, außer der Forderung der BeKlag- ten noch Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 46 000 DM vorhanden« Bine Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BüflBU war, wie das Berufungsgericht weiter dargelegt bat, auch durch die Durchführung des Kaufvertrags mit pflfll^fenicht möglich? da BüjHIBvon HHi zunächst nur 35 000 DM zu erwai’ten hatte und dieser Betrag nicht einmal ausreichte, um die durch Grundpfandrechte, Pfändungen beweglicher Sachen und Eigent ums Vorbehalt gesicherten Forderungen zu befriedigen, deren Abtragung BUfl^ in dem Kaufverträge übernommen hatte» Daß das Berufungsgericht aus diesen von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen? dem eine erhebliche Lohnforderung zustand, mit Büfl® vereinbart gehabt hatte, daß sein Verdienst im Betriebe stehen bleiben und ihm zunächst nicht ausge-sahlt werden sollte, brauchte das Berufungsgericht entgegen dem Vox’bringen der Revision nicht aufzuklären* Vielmehr konnte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Pot®als Zeugen Uber die erwähnte Behauptung schon deshalb absehen, weil sich aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten SwangsverSteigerungsakten K 2/54 des Amtsgerichts dn Riedenburg ergibt, daß Poll wegen seiner Lohnforderungen e) Die Uber 55 OOO DH hinausgeheixde Forderung des gegen Ff®® in Höhe von 14 000 DH hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner PrUfung, ob eine baldige Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erwartet werden konnte? f) Ebensowenig lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Grundstück des Büfl®) in und die Möglichkeit, durch seine Verwertung die erforderlichen Barmittel zu erhalten, einen Rechtsirrtum erkennen« Daß ein anderer Interessent als P®|®? Beweis dafür als nicht geführt angesehen hat, daß der Beklagten am 1, Dezember 1953 die Zahlungseinstellung des BüflHP unbekannt gewesen sei, bedarf keiner Entscheidung, denn nach § 30 Nr*2 KO muß die Beklagte nicht nur ihre Unkenntnis von der Zahlungseinstellung, sondern darüber hinaus auch noch beweisen, daß ihr eine Absicht des Schuldners, sie vor den übrigen Gläubigem zu begünstigen, unbekannt gewesen ist (vgl« Jaeger aaO § 30 hro61) e ’ Diesen Beweis hat sie nach der Gbei’zeugung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht erbracht* Die Revision greift zwar auch die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht angesteilten Erwägungen an, sie kann Jedoch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben* a) Die Begünstigungsp.bsicht des BüflflP und die Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht hat das Berufungsgericht aus dem Umfang der von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherungen entnommen, wobei es auch die in dem Vertrage vorgesehene umfassende Sicherungsübereignung und die in Aussicht genommene Bestellung einer Grundschuld von 8000 DM für den Fall, daß der Vertrag mit PflÜnicht durchgeführt werden würde, in Betracht gezogen und darauf hingewiesen hat, daß ein grosser 2eil der sonstigen Verbindlichkeiten des Büttner, wie die Beklagte gewußt habe, nicht abgesichert gewesen sei o Die Begünstigungsabsicht ist der Wille des Schuldners, 'einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Sicherung vor anderen zu bevorzugen (Jaeger aaO § 30 Nro62)0 Nach den rochtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte BüflHP am 1* Dezember 1953 seine Zahlungen bereits eingestellt und befand, sich in wirtschaftlich hoffnungsloser Lage» Sein Zusammenbruch war auch dann nicht abzuv/enden, wenn der Vertrag mit PflHB zur Durchführung gelangte, was in diesem Zeitpunkt noch durchaus ungewiß war, Durch die ihr gewährten Sicherungen stand die Beklagte«, wenn es zu dem Konkurs des kam* besser da als die anderen Gläubiger, die keine Sicherungen erhalten hatten«. Diese Bevorzugung der Beklagten vor anderen Gläubigem war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade der Sinn des Vertrages vom 1« Dezember 1953« Die Begünstig gungsabsicht des BüflHV wurde auch? völlig unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen eusgegangen sei und sich zu seinem Abschluß nur durch die Drohung mit einer Strafanzeige bereit gefunden habe, ergibt entgegen der Ansicht der Revision keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Bü^HPder Wille gefehlt habe, die Beklagte zu begünstigen, oder daß diese einen solchen Willen des Büttner nicht erkannt habe. 6, Die Sicherungen, die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 1« Dezember 1953 gewährt worden, sind, muß diese daher zur Konkursmasse zurückgewähren (§ 37 KO) * Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Siche?;ungr die sich die Beklagte durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 31, Mars 1954 verschafft hat. Allerdings entfällt insoweit eine Begünstigungsabsicbt des Büttner, Bie Beklagte ist daher des Beweises enthoben* daß sie eine entsprechende Kenntnis nicht gehabt habe« In Bezug auf diese Rechtshandlung kommt es vielmehr auf die oben unter 5 unerörtert gebliebene Frage an, ob dem Berufungsgericht in seiner Annahme gefolgt werden kann, die Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihr die Zahlungseinstellung des BuflHiunbekannt geblieben sei, wobei für die hier in Frage stehende Rechtshandlung die Forde-rungspfänaujjgr, der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs-vnd Sberweisungsbeschlusscs an Pohler als BrittSchuldner maßgebend ist (§ 829 Nr,3 ZPO), die jedenfalls erst nach dem 31 * £ärz 1954 erfolgt ist, und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages oder der Zeitpunkt der Unterwerfung des BüflU unter die sofortige Zwangsvollstrekkung* W?ie das Berufungsgericht zutreffend hervor gehoben hat, war die Wirtschaftslage des BüflflBzu jener Zeit noch erheblich ungünstiger als am 1* Bezember 1953* Vor allem hat be die Beklagte, was für die hier vorzunebmende Prüfung von Bedeutung ist, bei der von ihr vorher durchgeführten Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Büttner erfahren, daß sein Betrieb stillag und die von ihr gepfändeten Gegenstände bereits für Forderungen anderer Gläubiger in Höhe von 8418*70 M gepfändet waren* während der Gerichtsvollzieher den Wert der PfandstUcke nur auf 6500 BM geschätzt hatte* Biese Kenntnis lag mithin vor Zustellung des Pfändungsund Uberweisungsbe-schlusses* Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, die Beklagte, die hie dahin noch keiner such, in bewegliche Sachen zu vollstrecken, praktisch als geschcitei’t anzusehen war, habe jedenfalls den Beweis nicht zu fuhren vermocht, daß sie damals die schon Monate vorher erfolgte Zahlungseinstellung des Büttner nicht gekannt habe, kann in diesen Darlegungen ein Rechts irrt um nicht gefunden werden«»

Zitierte Normen: § 37 KO § 829 ZPO
vertragenForderungGrundBerufungsgerichtSicherung®Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk % nein Amtliche Sammlungs nein
2337 “KO
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KO § 30 Hr# 2
‘Konkursanfechtung gegenüber einem durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des späteren Gemeinschuld-nei's geschädigten Gläubiger, der nach Aufdeckung der Verfehlungen für.seinen auf Zahlung gerichteten Schadenser-satzancpruch vor der Konkurseröffnung Sicherungen' erhalten hat©
BGH, Ilrto v, 3o März 1959 - Till ZJR 176/58 - OLG Düsseldorf
 Jill ZR 176^58.
Verkündet an 3* März 1959 -Justizobersekrefcär als Urkundsbeamter der G e sc häft s st el le
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit ♦
der Firme Carl 7/* I ■■■■P Xommandit^esellschaft,
 Steinverarbeitungsbetrieb in Bfllfe NW flP mBpscraßo (
vertreten durch.den persönlich haftenden Gesellschafter
 Carl Wilhelm LflllB«.
Beklagt en 9 B eruf ungsb eklagt en und Eevisionskrlägerin,
-	prozeßbevollmächtigtem Rechtsanwalt Br. PUB* -
gegen
 den Rechtsanwalt Hans	^	^flHU^Opf. o
als Verwalter im Konkursverfahren Uber das Vermögen des Br. Rudi Bü^HP,
Kläger. Berufungskläger und R evi sionsbwklagton.
— Prozcßbevollmäohtigteri Recht sanwalt	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar7 Artl, Br* Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt s
Die Revision gegen das drteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11 * Oktober 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurUckge-wiesen*
Von Rechts wegen

iL
Tatbestand
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Dor früher in der sowjetischen Besätzungszone ansässige Br.- Ing* Rolf Rudi	siedelte	im	-Jahre
1951 in die Bundesrepublik über und übernahm die Leitung des Düsseldorfer Zweiggeschäfts der Beklagton> mit deren persönlich haftendem Gesellschaft or und deren Kommanditisten er bekannt war» Außerdem betrieb Bü€V ■■l die Mu'oniorwerlce Laimerstadt-Tettenwang auf Grundstücken, als deren .Eigentümer zu dem Teil er selbst, zu dem Teil seine minderjährigen Kinder aus erster Ehe eingetragen waren« Auf dem nicht für Betriobszweclce genutzten Grundstück l'^HHPBand 5 Blatt 4-80? das Bü'flD allein genörte, waren für ihn eine Eigentümergrundschuld von 7000 DM nebst Zinsen sowie eine Eigcntüraergrund-sehuld von 3000 DM eingetragen® Die zuletzt erwähnte Grundschuld war unter Übergabe des Briefes der Allgerne inen Ortskranicenkasse in	sur	Sicherheit
 für rück ständige Krankenfcassenbeiträge abgetreten,. Der Grundschuldbrief über die Grundschuld von 7000 DM befand sich in Händen des Notars Bo0 in	des-
sen Gebühren noch nicht beglichen waren® Da die Marmorwerke in wirtschal tliche Schwierigkeiten gc-reten waren, eine ganze Reihe von Gläubigern auf Grund gegen flP erwirkter Schuldtitel die Zwangsvollstreckung betrieb und in den Marmorwerken bereits seit Anfang 1953 nicht mehr’ gearbeitet wurde- verkaufte BüflHM durch notariellen Vertrag vom 3* Oktober 1955 die ihm und seinen Kindern gehörenden Betriebsgrundstücke mit den aufsteh enden Gebäuden und den mit Grund und Boden fest verbundenen Anlagen sowie die gesamten ihm gehörenden Maschinen- Geräte® v.erkzeuge und dergleichen für den Betrag von 49 000 DM an den Kaufmann Otto	der
 ebenfalls Sowjetsonenflüchtling war und einen Kredit aus Lastenausgleichsmitteln in Aussicht hatte® Als
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sich später heraus st eilte, daß	lediglich ein
 Aufbnuäarlehen von 35 OOO DU erhalten würde, änderten BüHl® und PPB® den Vertrag vom 3<- Oktober 1953 da-hin ub:. daß nur 35 000 DM har gezahlt werden solltun, während der Rest 7on 14 000 BM H®P einstweilen gestundet wurde« Biese Abrede wurde in einer schriftlichen Vereinbarung vom lo November 1953 niedergolugt, die am 2» Mai 1934 von Bü®®> nochmals bestätigt und am 25o ifeti 1954 in einer notariellen Urkunde von BüPD ®P und F®®l wiederholt wurde»
Bei einer am 24® November 1953 begonnenen Überprüfung der Düsseldorfer Zweigniederlassung der Beklagten durch ihren Berliner Buchprüfer stellte sich heraus, daß BüflÜ unberechtigt erhebliche Beträge entnommen hatte, deren Höhe zunächst mit 15 442*64 DM ermittelt wurde. Auf Verlangen der Beklagten erkannte BiiHHft der sofort aus seiner Stellung als Leiter der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beklagten entlassen wurde, in einem vom 1» Dezember 1953 datierten» von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entworfenen Vertrage an, der Beklagten diesen Betrag nebst Zinsen zu schulden, und verpflichtete sich* diese Schuld und die der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten in festgelegten Raten zu zahlen» Um der Beklagten Sicherheit zu leisten, trat BüfH^ihr in dem Vertrage einen Teilbetrag von 9000 DM seiner Xaufproisfordoming gegen Böhler sowie die Grundschuld über 7000 DM auf dom Grundstück in	äen Anspruch auf Herausgabe
 des Briefes über die^e Grundschuld gegen don Notar Be® ab» Ferner verpflichtete sich BüflH^, der Beklagten, soferr. die durch Abtretung der Grund schuld von 3000 DM an die Allgemeine Ortskrankenkasse in RflHfc Mfcgeleistete Sicherheit frei werden sollte, diese Grundscbuld mit allen Nebenrechten abzutreten» Für den Fall- daß der Kaufvertrag mit Pohler nicht durchge-
 
führt worden sollte, Übereignet© Büd) der Beklagten in einer Anlage zu dem Vertrage aufgeführte Gegenstände im Schätzwert von 17 000 DM zur Sicherheit, wobei, wie in dem Vertrage hervorgehoben ist, den Vertragsschliessenden bekannt war, daß hinsichtlich eines Teiles dieser Gegenstände Pfändungen und sonstige Vorbehaltsrechte Brüter Vorlagen, und verpflichtete sich, eine 6 rund-schuld von 8000 DM auf dem ihm gehörenden liotri«begründ-stück in iflHIB zu bestellen..
In der notariellen Urkunde vom 12* Januar 1954 verpflichtete sich BüflHfr, dör auf Grund dos Vertrages vom lo Dezember 1953 fälligen "Zahlungen an die Beklagte nicht geleistet hatte, nochmals, an die Beklagte 15 442,64 DM nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und unterwarf sich wegen dieser Ansprüche der sofort igen Swangsvol1s tr eckung»
Auf Grund dieses Schuldtitels pfändete der Gerichtsvollzieher im Aufträge der Beklagten laut Bericht vom 10o März 1954 anschlußweise Gegenstände des ßü^||^ im Schätzungswerte von 6500 DM, die bereits für andere Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 8418.70 I*M vor-gepfärdet waren« Ferner erwirkte die Beklagte am 31o März 1954 einen Pfändungsund Übe3?weisungsbeSchluß, durch den in Höhe der von BfrflHP anerkannten Beträge dessen Ansprüche gegen PflHPauf Kaufpreiszahlung gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden®
Am 14 o mul 1954, bevor noch	irgend	eine	Zah-
lung auf die Kaufpreisforderung des Bü*SHP geleistet hatte, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des BüflBi eröffnet« Der Kläger ist Verwalter in diesem Konkurse« Er hat die 33rfüllung der Verträge zwischen dem Gemeinschulduer und PflHH verlangt und die von der Beklagten in Anspruch genommenen Sicherungen gemäß § 30 KO ang©fochten« Da die Beklagte» die geltend gemacht hat,

daß dor yon BüJH® veruntreute Betrag, wie sich inzwischen hersusgesteilt habe, sich auf mindestens 23 187,30 DLi belaufe, die Anfechtung nicht für begründet häJt-, und die Sicherungen nicht zurückgev/ähren will, hat der Kläger Klage erhoben mit dem im laufe des Kochtsstreits geänderten Anträge, die Beklagte zu verurteilen, auf die durch den Vfändungs- und Überweisungsbeschluß erworbenen Rechte-gegenüber dem Kläger und den Konkursgläubigern zu verzichten, die an sie abgetretene Kaufpreisforderung in Höhe von 9000 IM gegen PflHfc sowie die Grund schuld von 7000 DM an den Kläger abzutreten und den Grundsohuldbricf an den Kläger herauszugeben, ferner festzustellen«. daß die Beklagte die als Sicherung beanspruchte Gx'undschuld von 3000 -DU nebst Brief nicht verlangen könne*
las landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr statt gegebene
 Kit der Revision, deren Zurückweisung der Klage?? b(-.~ autra&t, erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des landgerichts«
Entscheidungsgründe %
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 lo lie lüge, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden, kann keinen Erfolg haben« Zwar ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß die durch § 519 Z?0 allgeordnete Begründungspflicht ernst genommen werden muß (vglo johannsen, Anm0 zu BGHZ 22,272 in IM ZPO § 519 Kr*>28$ BGfi Beschluß vom 20« September 1957 - IV ZB 14-5/
57 =* IK ZPO § 519 hr«31), jedoch dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden« Eier hat der Prozeßbevollmächtigte das Klägers und Berufungsklägers als Berufungn-begründung einen immerhin 23 Seiten langen Schriftsatz eingereicht, der am Schluß die Berufungsar.trage enthält«.
 
Wenn auch dis Revision darin recht hat, daß in dieser Berufungsbegründung seitenlang im ersten Rechtszuge eingereichte Schriftsätze wörtlich oder fast wörtlich ahgeschrieben worden sind? so darf doch nicht außer Betracht gelassen werden* daß die Berufungsbegründung sich mehrfach? wenn auch in ziemlich knappen Darlegungen? mit dem Urteil des Landgerichts auseinendersetzt (Berufungsbegründung S*7, 15, 16, 17 und 19)* Auch beziehen sich die Ausführungen der Berufungsbegründung durchweg auf die Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts, obwohl im wesentlichen die bereits im ersten Rechtszuge vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte? und zwar in großem Umfange wört-7 lieh? wiederholt werden. Immerhin sind unter diosen Umständen die findesterfordernisse? die an eine Berufungsbegründung gestellt werden müssen, noch als gewahrt an-susehen, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Berufung für zulässig gehalten und über sie sachlich entschieden hat,
2* Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die ihr auf Grund des Vertrages vom 1, Dezember 1955 gewährten Abtretungen eine inkongruente Deckung erhalten (und zwar eine Sicherung? die sie nicht oder Jedenfalls nicht in der Art, wie sie gewährt worden ist, su beanspruchen hatte), wird von der Revision zu Unrecht beanstandete Ihr ist zwar zuzugeben, daß der die Sicne-rungan enthaltende Vertrag alsbald nach Aufdeckung der von Büflfl) zu Lasten der Beklagten begangenen Veruntreuungen abgeschlossen worden ist» Dieser Uiastasid ändert aber nichts daran, daß die Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, von BüflHF’ &er zur Rückzahlung der veruntreuten Beträge damals nicht in der Lage war, Sicherungen für ihre, wie die Revision zutreffend bemerkt, sieh aus den Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuches über unerlaubte Handlungen herleitende Schadenoersatzforderung zu erhalten«. Das von der Re-vision erwähnte, bei Jaeger (KO 8®Aufl<> § 30 Kr«53) behandelte Problem. wie Schadensersatzansprüche zu befriedigen sind und Leistungen welcher Art die Gläubiger derartigerAnsprüche zu verlangen haben, stellt sich hier gar nicht, weil Bü0H Geldbeträge veruntreut hatte und deshalb der Beklagten Geldleistungen schuldete. die er nicht bewirken konnte. Keinesfalls kann der Revision	gefolgt	werden,	wenn	sie, was ih-
ren Ausführungen nicht klar zu entnehmen ist. den Standpunkt vertreten sollte, ein Gläubiger, dem infolge einer vom Schuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein auf Zahlung von Geld gerichteter Schadensersatzanspruch gegen ihn zusteht, zu dessen sofortiger Befriedigung der Schuldner nicht in der Lage ist, habe Sicherungen von ihm verlangen können« Selbst wenn es in derartigen Fällen üblich sein sollte, wie die Revision vor trägt, daß bei einer derartigen Sachlage Sicherungen gewährt zu werden pflegen, folgt hieraus noch nicht, daß der Gläubiger einen Anspruch auf Gewährung bestimmter Sicherheiten hat. Sollte das Vorbringen der Revision dahin zu verstehen sein, daß sie sich auf ein entsprechendes Gewohnheitsrecht berufen will, so muß ihr Vorbringen daran scheitern, daß ein solches Gewohnheitsrecht nicht anerkannt werden kann. Die Revision hat auch keinerlei nähere Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sich ein solches Gewohnheitsrecht gebildet haben könnte® Daß hier die gesicherte Konkursforderung bereits vor dem Deckungsakt entstanden war (vgl® Jaeger aaO § 30 Rr®37)y was die Revision anscheinend bezweifeln will, ergibt sich bereits daraus, daß die Sicherungen erst nach Entdeckung der Veruntreuungen vereinbart worden sind. Sie sind also nicht vor oder bei Seubegrün-dung einer Forderung gegeben worden, sondern deswegen? weil die Beklagte?- nachdem ihr die unerlaubten Handlungen des Büttner bekannt geworden waren, für die ihr aus
 
diesem Rechtsgrunde gegen Blifll zustehenden fälligen und ungesicherten Forderungen, gerade weil BU^Hft nicht zahlen konnte. Sicherungen verlangte* Weshalb der Schadensersatzanspruch, für den sich die Beklagte hat Sicherungen gewähren lassen, seiner Art nach nicht im Konkurs des BüABB als Konkursforderung verfolgbar sein sollte, was die Revision du*»ch' den Hinweis auf Jaeger aaO § 50 Kr*38 offenbar geltend machen möchte, ist nicht verständlicha
 Eie Auffassung der Revision würde sich praktisch dahin auswirken, daß der von dem späteren Cremeinschuldner durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigte Gläubiger ein Konkursvorrecht erhält, obwohl ihm das Gesetz ein solches Vorrecht nicht gewährt« Ihren Erwägungen kann auch aus diesem Grunde nicht beigetreten werden«
3c Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Entscheidung der Frage, ob die Xonkursanfechtung gemäß § 30 Hr«2 KO begründet ist, nicht darauf an, ob Büttner, was in dem Berufungsurteil offengelassen ist, die veruntreuten Beträge zur Stärkung seines Betriebes verwandt hat« Yie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, ist durch die vom Konkursverwalter angefochtene Handlung selbst kein Gegenwert in die Konkursmasse geflossen, denn die Mittel, die sich BÜ^i^ auf unredliche Weise zu dem Nachteil der Beklagten verschafft hatte, waren schon lange, bevor der Vertrag vom 1« Dezember 1953 abgeschlossen wurde, in sein Vermögen gelangt» Die Ansicht der Revision, durch die Gewährung der in dem Vertrage vorgesehenen Sicherungen sei eine «Gläubigerbenachteiligung" nicht erfolgt, geht schon deshalb fehl, weil es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des erwähnten Vertrages ankommt und nach § 30 Hr«2 KO maßgebend ist, ob su dieser Zeit die Beklagte auf die ausbedungenen
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Sicherungen einen Anspruch hatte, was nach dem bereits Ausgeführten nicht der Fall ist« Daß im übrigen die Forderungen der anderen Gläubiger des	nur	zu	einem
 geringeren Teil befriedigt werden oder sogar ganz aus-fallen würden, wenn die Beklagte die ihr durch den Vertrag gewährten Sicherungen für sich in Anspruch nehmen könnte« bedarf keiner weiteren Darlegung«
4* Zu Unrecht bekämpft die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß Büfll in* Zeitpunkt des Abschlusses des erwähnten Vertrages mit der Beklagten bereits seine Zahlungen eingestellt gehabt habe« Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, daß weder eine Überschuldung noch eine bloß vorübergehende Zahlungs-Stockung genügen würden, eine Zahlungseinstellung bejahen zu können.» Rotwendig ist vielmehr, daß Zahlungsunfähigkeit vorliegt und diese nach außen in Erscheinung getreten ist* Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werden« daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Verhältnisse des Bü^|^diese Rechtsgrundsätze verkannt oder irrtümlich angewandt habe« Wie es ausdrücklich hervorgehoben hat, ist Bü^HP nicht in der nage gewesen, nach Aufdeckung seiner Veruntreuungen und seiner fristlosen Entlassung aus den Diensten der Beklagten, die seine Schwierigkeiten verschärfte, irgend eine Zahlung an die Beklagte zu leisten« Er hat nicht einmal einen Teil der durch den Vertragsschluß entstandenen und von ihm übernommenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 458*40 DM aufbringen können« Für Gläubiger mit Forderungen von 8388,65 dk waren bereits zu jener Zeit Pfändungen in bewegliche Gegenstände des BüHHfc vorgenommen worden« Außerdem bestanden erhebliche Rückstände an Löhnen, Lohnund Umsatzsteuern, Beiträgen zur Allgemeinen Ortskrankenkasse und Jffotargebühren« Insgesamt waren., wie das Berufungsgericht feptgestellt hat, außer der Forderung der BeKlag-
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ten noch Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 46 000 DM vorhanden« Bine Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BüflBU war, wie das Berufungsgericht weiter dargelegt bat, auch durch die Durchführung des Kaufvertrags mit pflfll^fenicht möglich? da BüjHIBvon HHi zunächst nur 35 000 DM zu erwai’ten hatte und dieser Betrag nicht einmal ausreichte, um die durch Grundpfandrechte, Pfändungen beweglicher Sachen und Eigent ums Vorbehalt gesicherten Forderungen zu befriedigen, deren Abtragung BUfl^ in dem Kaufverträge übernommen hatte» Daß das Berufungsgericht aus diesen von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen? die sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 1* Dezember 1953 beziehen, den Schluß auf die Zahlungseinstellung des Bü(J[^ gezogen hat, läßt sich entgegen den Ausführungen der Revision nicht beanstanden« Ebensowenig läßt es einen HecStsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht auch die Entwicklung in der Zeit zwischen dem Abschluß des Vertrages und der Konkurseröffnung berücksichtigt und auf die Entdeckung der weiteren Veruntreuungen des BüflllB zu dem Nachteil der Beklagten Gewicht gelegt hat, denn die auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, ob der Schuldner seine Zahlungen eingestellt bat, läßt sich nur auf Grund der Gesamtlage und des Gesamt-Verhaltens des Schuldners im kritischen Zeitpunkt und in der Zukunft beantworten (vgl» Mentzel/Kuhr., ICO 6«Aufl«
§ 30 Hr»3 mit Nachweisen)» Daß die von dem Berufungsgericht festgesteilten Tatsachen geeignet sind, die Zahlungseinstellung darzutun, entspricht der Meinung von Schrifttum und Rechtspreehung (vgl» die übersieht bei Jaeger aaO § 30 Nr.9 a)»
Was die Kevision gegen die Würdigung des Berufungsgerichts vorbringt, kann ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen*
a)	Daß die Konkurseröffnung erst 5 1/2 Monat9 nach dem Abschluß des Vertrages vom 1» Dezember 1953 erfolgt
 
ist. hat das Berufungsgericht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnt* Es hat also diesen Umstand nicht Überseheno Bei’ Vortx’ag der Revision, das Berufungsgericht habe die Aufzählung der Schulden des Bi4H^ auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung und nicht auf den Tag des Vertragssohlusses abgestellt, findet in dem angefochtenen Urteil keine stütze®
b)	Die Grundpfandrechte hat das Berufungsgericht zu-
lässigerweise bei der Prüfung in Betracht gezogen, wie die Vermögenslage des	Zeitpunkt	des	Vertrags-
abschlusses zu beurteilen war« Baß es von der sofoi’tigen Fälligkeit der durch Grundpfandrechte gesicherten Beträge ausgegangen sei* läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen*
c)	Bie von der Revision vermißte Feststellung, daß Büttner auf Bezahlung aller Forderungen ernstlich gedrängt worden sei, war nicht erforderlich, um das Vorlagen einer Zahlungseinstellung zu begrüaiden, denn jedenfalls war wegen nicht unerheblicher Beträge bereits Pfändung in bewegliche Sachen betrieben worden, ohne daß es mm* Ölungen wäre, wenigstens diese drängenden Gläubiger zu befriedigen*
ö) Ob der frühere Betriebsleiter Pot® des Marmorwerkes? dem eine erhebliche Lohnforderung zustand, mit Büfl® vereinbart gehabt hatte, daß sein Verdienst im Betriebe stehen bleiben und ihm zunächst nicht ausge-sahlt werden sollte, brauchte das Berufungsgericht entgegen dem Vox’bringen der Revision nicht aufzuklären* Vielmehr konnte das Berufungsgericht von der Vernehmung des Pot®als Zeugen Uber die erwähnte Behauptung schon deshalb absehen, weil sich aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten SwangsverSteigerungsakten K 2/54 des Amtsgerichts dn Riedenburg ergibt, daß Poll wegen seiner Lohnforderungen
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bereits a© 4-« Dezember 1955 ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts in Regensburg gegen	erstritten
 hatte.. Aus dieser Tatsache ergibt sich zwingend? daß Bo® seine unstreitige Forderung schon vor dem 1. Dezember 1955 nicht mehr weiter gestundet? sondern gegen BÜ^BIgeltend gemacht hatte, ohne von ihm Zahlung erlangen zu können«
e)	Die Uber 55 OOO DH hinausgeheixde Forderung des gegen Ff®® in Höhe von 14 000 DH hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner PrUfung, ob eine baldige Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erwartet werden konnte? deshalb unberücksichtigt gelassen? weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien? daß F®®0den Mehrbetrag alsbald zahlen würde« Gegen diese Würdigung sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben«
f)	Ebensowenig lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Grundstück des Büfl®) in
 und die Möglichkeit, durch seine Verwertung die erforderlichen Barmittel zu erhalten, einen Rechtsirrtum erkennen« Daß ein anderer Interessent als P®|®? der über weitere Barmittel nicht verfügt? für dieses Grundstück in Frage gekommen wäre? ist von der Beklagten im Rechtsstreit nicht behauptet worden« Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gelangt ist? daß die Verwertung des Tettenwanger Grundstücks in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen sei und Bü^D hierdurch nicht die Mittel für die von ihm zu bewirkenden dringenden Zahlungen alsbald habe erlangen können? so liegt diese Annahme auf tatsächlichem Gebiet und ist für den erkennenden Senat bindend«
5» Ob dem Berufungsgericht auch darin gefolgt werden kann, wenn es? wogegen die Revision sich* wendet, den
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Beweis dafür als nicht geführt angesehen hat, daß der Beklagten am 1, Dezember 1953 die Zahlungseinstellung des BüflHP unbekannt gewesen sei, bedarf keiner Entscheidung, denn nach § 30 Nr*2 KO muß die Beklagte nicht nur ihre Unkenntnis von der Zahlungseinstellung, sondern darüber hinaus auch noch beweisen, daß ihr eine Absicht des Schuldners, sie vor den übrigen Gläubigem zu begünstigen, unbekannt gewesen ist (vgl« Jaeger aaO § 30 hro61) e ’ Diesen Beweis hat sie nach der Gbei’zeugung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht erbracht* Die Revision greift zwar auch die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht angesteilten Erwägungen an, sie kann Jedoch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben*
a) Die Begünstigungsp.bsicht des BüflflP und die Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht hat das Berufungsgericht aus dem Umfang der von ihm der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherungen entnommen, wobei es auch die in dem Vertrage vorgesehene umfassende Sicherungsübereignung und die in Aussicht genommene Bestellung einer Grundschuld von 8000 DM für den Fall, daß der Vertrag mit PflÜnicht durchgeführt werden würde, in Betracht gezogen und darauf hingewiesen hat, daß ein grosser 2eil der sonstigen Verbindlichkeiten des Büttner, wie die Beklagte gewußt habe, nicht abgesichert gewesen sei o
b) Diese Darlegungen des Berufungsgerichts i£ind entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsf ehler.-u-haft» Die Begünstigungsabsicht ist der Wille des Schuldners, 'einen einzelnen Gläubiger durch eine ihm gewährte Befriedigung oder Sicherung vor anderen zu bevorzugen (Jaeger aaO § 30 Nro62)0 Nach den rochtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte BüflHP am 1* Dezember 1953 seine Zahlungen bereits eingestellt und befand, sich in wirtschaftlich hoffnungsloser Lage»
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Sein Zusammenbruch war auch dann nicht abzuv/enden, wenn der Vertrag mit PflHB zur Durchführung gelangte, was in diesem Zeitpunkt noch durchaus ungewiß war, Durch die ihr gewährten Sicherungen stand die Beklagte«, wenn es zu dem Konkurs des	kam*	besser	da als die anderen
 Gläubiger, die keine Sicherungen erhalten hatten«. Diese Bevorzugung der Beklagten vor anderen Gläubigem war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade der Sinn des Vertrages vom 1« Dezember 1953« Die Begünstig gungsabsicht des BüflHV wurde auch? wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat; nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich BüfU^nux' unter ^oa Druck der Aufdeckung seiner Veruntreuungen zu der Gewährung der Sicherheiten bereitgefunden hatte« Der von dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Inhalt des von der Revision angeführten Schreibens der von BüflHV beauftragten Rechtsanwälte Dr« SMHPund Dr„ FflBV in Düsseldorf vom 15 * Juli 1^54s durch das diese den Verti'ag vom 1« Dezember 1953 namens des BüHBa^^°chten hatten? weil dieser von. völlig unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen eusgegangen sei und sich zu seinem Abschluß nur durch die Drohung mit einer Strafanzeige bereit gefunden habe, ergibt entgegen der Ansicht der Revision keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Bü^HPder Wille gefehlt habe, die Beklagte zu begünstigen, oder daß diese einen solchen Willen des Büttner nicht erkannt habe.
6, Die Sicherungen, die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 1« Dezember 1953 gewährt worden, sind, muß diese daher zur Konkursmasse zurückgewähren (§ 37 KO) * Dasselbe gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch hinsichtlich der Siche?;ungr die sich die Beklagte durch den Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 31, Mars 1954 verschafft hat. Die Erwirkung des Pfändungsund überweisungsbeschlusses ist als Zwangsvollstreckungs-
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Maßnahme eijie Rechtshandlung im Sinne des § 30 Nr *2 KO (Hentzel/Kubn aaO § 30 Nr *25} Jaeger aaO § 29 Nr *11 un~ *cer 5 und § 30 Ni%55); die der Beklagten cine Sicherung gewahrt bat: die sie ebenfalls nicht oder jedenfalls nicht in der Art zu beanspruchen hatte (Mentzel/Kuhn aaO $ 30 Nr *38$ Jaeger aaO § 30 Nr*56)® Biese Rechtshandlung ist, wie die Ausführungen oben unter 4 ergaben* erst nach der Zahlungseinstellung des BüHV erfolgt. Allerdings entfällt insoweit eine Begünstigungsabsicbt des Büttner, Bie Beklagte ist daher des Beweises enthoben* daß sie eine entsprechende Kenntnis nicht gehabt habe« In Bezug auf diese Rechtshandlung kommt es vielmehr auf die oben unter 5 unerörtert gebliebene Frage an, ob dem Berufungsgericht in seiner Annahme gefolgt werden kann, die Beklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß ihr die Zahlungseinstellung des BuflHiunbekannt geblieben sei, wobei für die hier in Frage stehende Rechtshandlung die Forde-rungspfänaujjgr, der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs-vnd Sberweisungsbeschlusscs an Pohler als BrittSchuldner maßgebend ist (§ 829 Nr,3 ZPO), die jedenfalls erst nach dem 31 * £ärz 1954 erfolgt ist, und nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages oder der Zeitpunkt der Unterwerfung des BüflU unter die sofortige Zwangsvollstrekkung* W?ie das Berufungsgericht zutreffend hervor gehoben hat, war die Wirtschaftslage des BüflflBzu jener Zeit noch erheblich ungünstiger als am 1* Bezember 1953* Vor allem hat be die Beklagte, was für die hier vorzunebmende Prüfung von Bedeutung ist, bei der von ihr vorher durchgeführten Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Büttner erfahren, daß sein Betrieb stillag und die von ihr gepfändeten Gegenstände bereits für Forderungen anderer Gläubiger in Höhe von 8418*70 M gepfändet waren* während der Gerichtsvollzieher den Wert der PfandstUcke nur auf 6500 BM geschätzt hatte* Biese Kenntnis lag mithin vor Zustellung des Pfändungsund Uberweisungsbe-schlusses* Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage
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angenommen hat, die Beklagte, die hie dahin noch keiner
 such, in bewegliche Sachen zu vollstrecken, praktisch als geschcitei’t anzusehen war, habe jedenfalls den Beweis nicht zu fuhren vermocht, daß sie damals die schon Monate vorher erfolgte Zahlungseinstellung des Büttner nicht gekannt habe, kann in diesen Darlegungen ein Rechts irrt um nicht gefunden werden«»
7o Das angefochtene Urteil hält somit in vollem Umfange den Angriffen der Revision stand« so daß diese mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß0
Droßroßmann Dr*Gelhaar Artl DroSpieler Dr0Dorschel
 lex Zahlungen von Bi
 erhalten hatte und deren Ver-
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