BGH · VIII ZR 176/15 vom 10.05.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor. Das Berufungsgericht hat die Revision - auf den von dem Kläger gemäß § 9 AVBWasserV beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt - wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein für den Ansatz eines Baukostenzuschusses erforderlicher Neuanschluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein - angeschlossenes - einheitliches Gebäude später geteilt wird und dann die einzelnen - rechtlich neuen - Gebäude mit separaten Anschlüssen versehen und über diese versorgt werden. 3 Denn der Fall bietet - wie nachstehend ausgeführt - keinen über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden Klärungsbedarf.Bereits aus dieser lässt sich vielmehr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Baukostenzuschusses (§ 9 AVBWasserV) und das daran geknüpfte Erfordernis des Neuanschlusses ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin gemeinschaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden Anschlusses dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des Anschlusses über die Preise abzudecken (BGH, Urteile vom 23. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AVBWasserV zu sehen, welche die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des bestehenden Anschlusses sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen vermag (Senatsurteil vom 23. 6 Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 AVBWasserV zu dem Anschluss eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf.Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ungeachtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. 8 Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung eigenständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses (§10 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV) gesehen werden kann. In der Erstellung einzelner Hausanschlüsse anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausanschlusses liegt vielmehr nur die in § 10 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines gemeinschaftlichen Anschlusses für die daran angeschlossenen Wohnungseinheiten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere Einzelanschlüsse, wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, aaO Rn. 23) als Entscheidung zu dem "Wie" der Ausgestaltung eines bestehenden Anschlusses beschrieben hat. Es handelt sich also - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen Anschlusses, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürftigen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Baukostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige Anschlussherstellung.