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BGH · VIII ZR 176/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 176/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeNaumburgballenAzZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 176/13
vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 1 U 70/12 vom 23.05.2013; LG Halle - Az. 6 O 219/11 vom 20.03.2012;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 71.993 €
Ball
 Dr. Fetzer
 Dr. Milger
 Dr. Bünger
 Dr. Hessel