Die zweitbeklagte Rechtsanwältin (künftig: Beklagte) verwaltete das Vermögen der Zedenten, der Geschwister Willi und Isolde zu dem das Anwesen Der Zedent bat daraufhin die Beklagte, das günstigere Angebot aus den Kostenvoranschlägen aufzugreifen. Ob ihr der Auftrag durch den Zedenten oder durch die Beklagte erteilt wurde, ist streitig. betriebenen Beweissicherungsverfahren erstattet worden ist, auf 158.815,32 DM (51.744,33 DM Mängelbeseitigungskosten und 107.070,99 DM für in Rechnung gestellte, aber nicht erbrachte Leistungen sowie für angeblich überhöhte Einheitspreise) und traten *den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens an die Firma T. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Geschwister WflHBi und die Beklagte seien durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, der die Beklagte zu sachgerechter Vermögensverwaltung verpflichtet habe. An diesem Vertrag und den sich daraus ergebenden Sorgfalts-Pflichten müsse das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Dachsanierung gemessen werden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Firma P. habe insbesondere nicht dargetan, daß aus den Rechnungen für einen Laien erkennbar gewesen sei, die Firma P. Zur Substantiierung ihres Sachvortrags, meint das Berufungsgericht, habe die Firma T. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das das Vertragsverhältnis zwischen den Zedenten und der Beklagten als Geschäftsbesorgungsvertrag wertet, der die Verwaltung des Vermögens der Zedenten durch die Beklagte zu dem Gegenstand hatte. Die hiervon abweichende Auffassung der Revision, die Beklagte hafte als Baubetreue-rin oder jedenfalls wie eine solche neben den beauftragten Bauhandwerkern unmittelbar für die behaupteten Werkmängel, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht behauptet, die Beklagte habe die umfassenden Pflichten eines Baubetreuers (vgl. Eine derartige umfassende, u.a. baufachliche Betreuung war von ihr als Rechtsanwältin auch aus der Sicht der Zedenten nicht zu erwarten. 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es schlüssigen Klägervortrag dazu vermißt, daß die Beklagte•ihre Vertragspflichten als Vermögensverwalterin verletzt habe. a) Der Kläger stützt den eingeklagten Schadensersatzanspruch in erster Linie darauf, daß die Beklagte aus dem von ihr verwalteten Vermögen der Zedenten den vollen Rechnungsbetrag an die Firma P. lerdings, die Vergütung mangelhafter oder nicht erbrachter Leistungen könne der Beklagten nur dann als Pflichtwidrigkeit angelastet werden, wenn die "Fehlabrechnungen" und die Mängel der Dacharbeiten für einen baufachlichen Laien erkennbar gewesen wären, was nicht dargetan sei. Wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht und das Berufungsgericht festgestellt hat, selbst nicht in der Lage war, Bauhandwerkerrechnungen wie diejenigen der Firma P. auf ihre Berechtigung zu überprüfen und bei der Abnahme etwaige Mängel der erbrachten Werkleistungen zu erkennen, hätte sie entweder nach Rücksprache mit den Zedenten die Hilfe einer sachkundigen Person, etwa eines Architekten, in Anspruch nehmen oder aber es den Zedenten überlassen müssen, ihrerseits für eine solche Überprüfung zu sorgen. Der eingeklagte Schadensersatzanspruch scheitert 'entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Zurechenbarkeit des Schadens und dessen Höhe nicht substantiiert vorgetragen wären. Insoweit hätte der Schaden der Zedenten dadurch vermieden werden können, daß diese die Bezahlung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen hät- angelasteten Werkmängel und "Fehlabrechnungen" auch für einen Fachkundigen nicht erkennbar gewesen wären, ist nicht festgestellt und angesichts der Tatsache, daß der im Beweissicherungsverfahren eingesetzte Gutachter sie aufgedeckt hat, auch nicht anzunehmen. Der Bezugnahme auf das Beweissicherungsgutachten steht schließlich nicht entgegen, daß die Beklagte an dem Beweissicherungsverfahren nicht beteiligt war. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht _ möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Schadenshöhe bedarf.Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, die von dem Sachverständigen in dem Beweissicherungsverfahren festgestellten angeblich überhöhten Einheitspreise in den Rechnungen der Firma P. entsprächen deren Kostenvoranschlägen, die der Auftragserteilung zugrunde gelegen hätten, und seien daher als vereinbarte Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB) von der Beklagten in jedem Fall zu begleichen gewesen. unter Berufung auf das Sachverständigengutachten behauptet, die Beklagte aber bestritten hat - insgesamt funktionsuntüchtig und die von der Firma P. Soweit die erneute Verhandlung ergeben sollte, daß die Beklagte nicht erbrachte oder mangelhafte Dachdeckerarbeiten bezahlt hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ihr der Teilerlaß zugute kommt, den die Firma T.der Firma P. 1. Hinsichtlich der "Fehlabrechnungen" und Mängelbeseitigungskosten scheitert dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daran, daß die Beklagte und Die vom Oberlandesgericht hierfür vermißte Tilgungs- oder Zweckgemeinschaft ist darin begründet, daß für den vom Kläger geltend gemachten Schaden neben dem primär schädigenden Verhalten der Firma P. auch dasjenige der Beklagten ursächlich gewesen ist: Hätte diese die Auszahlung der Dachdeckervergütung bis zur Abnahme und Rechnungsprüfung zurückgehalten, so wäre der eingetretene Schaden dadurch vermieden worden, daß die Firma P. 1. Auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Auftragsvergabe wird es nach allem nur ankommen, soweit die Klage nicht schon wegen der Fehler bei der Abnahme und Bezahlung der Dachdeckerarbeiten Erfolg hat. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der im Verhältnis zu der in erster Linie auf Abrechnungsversehen gestützten Klage hilfsweise geltend gemacht wird und über den infolgedessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entschieden werden kann. Die Parteien werden daher im Zuge der erneuten Verhandlung in der Berufungsinstanz Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag um die bislang fehlenden Angaben zu dem Vergleichsangebot der Firma Sch. für die Dächer des Hauptgebäudes und des Kutscherhauses zu ergänzen. Da der Kläger einen Anspruch wegen Schlechterfüllung des zwischen den Zedenten und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages geltend macht, trifft ihn entgegen der Auffassung der Revision die Darle-gungs- und Beweislast für die der Beklagten angelastete objektive Pflichtverletzung. Das ist nicht etwa schon deshalb zu vermuten, weil die Firma Sch. die Instandsetzung des Bungalowdachs um rund 13.000 DM günstiger angeboten hatte als Auch für die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens, der nur in der Preisdifferenz zwischen den Vergleichsangeboten bestehen kann, hat das Berufungsgericht die Darlegungslast zu Recht bei der früheren Klägerin gesehen. Die Revision weist mit Recht auf den Vortrag der Firma T. Mit diesem Vorbringen, zu dem die Beklagte sich nicht geäußert hat, ist schlüssig dargelegt, daß diese ihren Sanierungsauftrag durch die Vergabe unnützer Arbeiten verletzt hat. Ob das der Klage zu dem Erfolg verhelfen kann, hängt davon ab, ob auch der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens an die Firma T. ^denz vom Februar und März 1986, auf die das Oberlandesgericht seine Auffassung stützt, Dacharbeiten allein in bezug auf den Bungalow erwähnt. Ohne weitere Feststellungen, an denen es fehlt, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Befugnis der Beklagten auch nicht aus der ihr von den Zedenten erteilten unbeschränkten Verwaltervollmacht herleiten. die Dächer des Anwesens in Augenschein genommen und deren baulichen Zustand dabei als sehr schadhaft erkannt hatte, die Beklagte bat, von den eingeholten Kostenvoranschlägen das günstigere Angebot aufzugreifen. 4. Schließlich könnte der Beklagten ein Vergabeverschulden dann überhaupt nicht angelastet werden, wenn nicht sie, sondern der Zedent den Auftrag an die Firma P. Auch dies wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - kontroversen Sachvortrags der Parteien zu klären haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 175/91 URTEIL Verkündet am: 17. März 1993 Kühn Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit als Dipl.-Kfm. Willi Am Wl Konkursverwalter über das Vermögen der Firma TIH1HD B(_______ & Partner GmbH i.L., vertreten durch die Liquidatorin Elfriede BflHBHHM, NMM str. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. ... ____________ 2. Ursula El >latz Beklagte zu 2 und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 *?/ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1993 durch die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des » 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 1991 in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Konkursverwalter begehrt aufgrund einer vor Konkurseröffnung erfolgten Abtretung an die nachmalige Gemeinschuldnerin (künftig: Firma T.) Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. 3 Die zweitbeklagte Rechtsanwältin (künftig: Beklagte) verwaltete das Vermögen der Zedenten, der Geschwister Willi und Isolde zu dem das Anwesen K^HMstraße 0 in 5^^^ gehörte. Im Februar 1986 wies sie die Zedenten darauf hin, daß an den drei Gebäuden des Anwesens (Hauptgebäude, sog. Kutscherhaus und Bungalow) erhebliche Renovierungsarbeiten erforderlich seien, deren Gesamtkosten mit 500.000 bis 550.000 DM veranschlagt werden müßten. Die Zedenten baten mit Schreiben vom 25. Februar „und 15. März 1986, die Vorbereitungen zu den Sanierungsmaßnahmen fortzuführen und die Renovierung des Bungalows in die Wege zu leiten. Die Beklagte holte Angebote der Firma P. & E. Dachdecker GmbH, der früheren Erstbeklagten (künftig: Firma P. & E.), und der Firma Manfred Beda- chungstechnik GmbH (künftig: Firma Sch.) ein. Am 28. März 1986 (Karfreitag) nahm der Zedent Willi WflHB (künftig: Zedent) gemeinsam mit dem früheren Drittbeklagten DflHB (künftig: D.), der mit Innenausbauarbeiten beauftragt war und die Beklagte bei der Einholung von Handwerkerangeboten unterstützte, die Dächer der drei Gebäude des Anwesens in Augenschein. Dabei zeigten sich erhebliche Schäden. Der Zedent bat daraufhin die Beklagte, das günstigere Angebot aus den Kostenvoranschlägen aufzugreifen. Mit der Ausführung wurde die Firma P. & E. beauftragt. Ob ihr der Auftrag durch den Zedenten oder durch die Beklagte erteilt wurde, ist streitig. Auf die von der Firma P. & E. erteilten Rechnungen leistete die Beklagte nach Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit und der Übereinstimmung mit den Angebotspreisen p Zahlungen in der Gesamthöhe von rund 265.000 DM aus dem von ihr verwalteten Guthaben der Zedenten. Diese erhoben nach Ausführung der Dacharbeiten Mängelrügen und beanstandeten die Vergabe- und Abrechnungspraxis der Beklagten. Sie bezifferten den ihnen daraus entstandenen Schaden entsprechend einem Sachverständigengutachten, das in einem von ihnen gegen die Firma P. & E. betriebenen Beweissicherungsverfahren erstattet worden ist, auf 158.815,32 DM (51.744,33 DM Mängelbeseitigungskosten und 107.070,99 DM für in Rechnung gestellte, aber nicht erbrachte Leistungen sowie für angeblich überhöhte Einheitspreise) und traten *den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens an die Firma T. ab. Diese nahm zunächst die drei Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. In erster Instanz schloß sie mit der Firma P. & E. einen Prozeßvergleich, der im wesentlichen vorsieht, daß dieser die Restschuld gegen pünktliche Ratenzahlung von 30.000 DM erlassen werde. Unter Nr. 1 des Vergleichs ist bestimmt, daß der bedingte Forderungserlaß nur der Firma P. & E. gewährt werde und sich nicht auf die Beklagte und D. erstrecke, die weiterhin in vollem Umfang in Anspruch genommen würden. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte und D. gerichtete Klage abgewiesen. In zweiter Instanz hat die Firma T. den Schadensersatzanspruch nur noch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, der die Beklagte entgegentritt, hat die Firma T. das Schadensersatzbegehren gegen die Beklagte weiterverfolgt. Im Juni 1992 ist über das Vermögen der Firma T. das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Kon- 5 kursverwalter bestellt worden. Er hat den Rechtsstreit aufgenommen . Entscheidunqsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Geschwister WflHBi und die Beklagte seien durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, der die Beklagte zu sachgerechter Vermögensverwaltung verpflichtet habe. An diesem Vertrag und den sich daraus ergebenden Sorgfalts-Pflichten müsse das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Dachsanierung gemessen werden, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Firma P. & E. von der Beklagten oder von Willi wNHIBmit den Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei. Zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung habe die Beklagte nicht verurteilt werden können, denn die Firma T. habe weder eine objektive Pflichtverletzung noch die Zurechenbarkeit und Höhe der Klageforderung schlüssig dargetan. Trotz des Umfangs der Dachsanierungsarbeiten sei es nicht erforderlich gewesen, für deren Vergabe einen Architekten hinzuzuziehen. Die Zedenten hätten die in Rede stehenden Sachfragen und die auf sie zukommende finanzielle Belastung selbst beurteilen können. Das belege die Korrespondenz mit der Beklagten. Nicht ersichtlich sei aus dem 2/ Vorbringen der Firma T., daß das Angebot der Firma P. & E. ungünstiger gewesen sei als das der Firma Sch.. Nicht ausreichend mit Tatsachen belegt sei ferner die angebliche Unzuverlässigkeit der Firma P. & E. Auch bezüglich der Abnahme und der Rechnungsprüfung lasse das Vorbringen der Firma T. kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten erkennen. Die Firma T. habe insbesondere nicht dargetan, daß aus den Rechnungen für einen Laien erkennbar gewesen sei, die Firma P. & E. habe einen Teil der Leistungen, deren Bezahlung sie verlangt habe, nicht ausgeführt. Die Mängel seien teilweise erst aufgrund umfangreicher und aufwendiger Untersuchungen zutage getreten. Zur Substantiierung ihres Sachvortrags, meint das Berufungsgericht, habe die Firma T. aus Rechtsgründen nicht auf die Mängelfeststellungen im Beweissicherungsverfahren zurückgreifen dürfen. Eine konkrete Beschreibung der Mängel und ihres Erscheinungsbildes sei geboten gewesen. Die Notwendigkeit von Zusatzarbeiten habe nicht nur pauschal bestritten werden dürfen. Unsubstantiiert sei weiter der Vorwurf, die Beklagte habe die letzte Teilzahlung weisungswidrig geleistet. Keiner Entscheidung bedürfe, ob der Prozeßvergleich zugunsten der Beklagten wirke, denn zwischen der Firma P. & E. und der Beklagten bestehe kein Gesamtschuldverhältnis . Das Berufungsgericht vermißt schließlich eine nachvoll” . ziehbare Darstellung des Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und den einzelnen Schadenspositionen. 7 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das das Vertragsverhältnis zwischen den Zedenten und der Beklagten als Geschäftsbesorgungsvertrag wertet, der die Verwaltung des Vermögens der Zedenten durch die Beklagte zu dem Gegenstand hatte. Die hiervon abweichende Auffassung der Revision, die Beklagte hafte als Baubetreue-rin oder jedenfalls wie eine solche neben den beauftragten Bauhandwerkern unmittelbar für die behaupteten Werkmängel, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Die Firma T. hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht behauptet, die Beklagte habe die umfassenden Pflichten eines Baubetreuers (vgl. dazu Locher, Das private Baurecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 16, 396 ff) übernommen. Eine derartige umfassende, u.a. baufachliche Betreuung war von ihr als Rechtsanwältin auch aus der Sicht der Zedenten nicht zu erwarten. 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es schlüssigen Klägervortrag dazu vermißt, daß die Beklagte•ihre Vertragspflichten als Vermögensverwalterin verletzt habe. a) Der Kläger stützt den eingeklagten Schadensersatzanspruch in erster Linie darauf, daß die Beklagte aus dem von ihr verwalteten Vermögen der Zedenten den vollen Rechnungsbetrag an die Firma P. & E. ausgezahlt und dabei nicht berücksichtigt habe, daß diese Firma Arbeiten zwar berechnet, aber nicht ausgeführt und im übrigen Mängel verursacht habe. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint al- 2/ lerdings, die Vergütung mangelhafter oder nicht erbrachter Leistungen könne der Beklagten nur dann als Pflichtwidrigkeit angelastet werden, wenn die "Fehlabrechnungen" und die Mängel der Dacharbeiten für einen baufachlichen Laien erkennbar gewesen wären, was nicht dargetan sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. b) Mit einer laienhaften Überprüfung der von der Firma P. & E. abgerechneten Arbeiten durfte die Beklagte sich nicht begnügen. Als Beauftragte der Zedenten war sie verpflichtet, deren Vermögen sorgfältig und sachgemäß zu verwalten und dabei nach besten Kräften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren (vgl. Staudinger/Wittmann, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 2; MünchKomm-Seiler, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 33, 34, je zu § 662). Was zu diesem Zweck geschehen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ab. Überschreiten bestimmte Aufgaben die Sachkun-*de des Verwalters, genügt er seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig nur dann, wenn er sich fachkundiger Unterstützung versichert. So liegt der Fall hier. Wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht und das Berufungsgericht festgestellt hat, selbst nicht in der Lage war, Bauhandwerkerrechnungen wie diejenigen der Firma P. & E. auf ihre Berechtigung zu überprüfen und bei der Abnahme etwaige Mängel der erbrachten Werkleistungen zu erkennen, hätte sie entweder nach Rücksprache mit den Zedenten die Hilfe einer sachkundigen Person, etwa eines Architekten, in Anspruch nehmen oder aber es den Zedenten überlassen müssen, ihrerseits für eine solche Überprüfung zu sorgen. In jedem Falle pflichtwidrig war es, die von der Firma P. & E. geforderte Vergütung ohne 9 sachliche Überprüfung nach einem bloß rechnerischen Vergleich der Rechnungen mit den Kostenvoranschlägen auszuzahlen. Die Zedenten durften zu demindest den Hinweis erwarten, daß die Beklagte nicht die Absicht hatte, die Dachdeckerarbeiten durch einen Fachkundigen abnehmen und die Rechnungen prüfen zu lassen. Daß sie die Zedenten hiervon in Kenntnis gesetzt hat, ist weder festgestellt noch vorgetragen. c) Die Beklagte hat ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Das kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Bauhandwerkerleistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit und Bauhandwerkerrechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft werden müssen, wenn die Vergütung mangelhafter oder nicht erbrachter Leistungen vermieden werden soll. Daß die Beklagte dies außer acht gelassen hat, begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit. 3. Der eingeklagte Schadensersatzanspruch scheitert 'entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Zurechenbarkeit des Schadens und dessen Höhe nicht substantiiert vorgetragen wären. a) Die Zurechenbarkeit, d.h. der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden, liegt auf der Hand, soweit mangelhafte und nicht erbrachte Leistungen bei der gebotenen Überprüfung durch einen Fachkundigen aufgedeckt worden wären. Insoweit hätte der Schaden der Zedenten dadurch vermieden werden können, daß diese die Bezahlung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen hät- 2/ ten verweigern und den sachlich berechtigten Teil der von der Firma P. & E. geforderten Vergütung bis zur Behebung der beanstandeten Werkmängel hätten zurückhalten können (§§ 633 ff, 640 Abs. 1, 641 BGB). Daß die der Firma P. & E. angelasteten Werkmängel und "Fehlabrechnungen" auch für einen Fachkundigen nicht erkennbar gewesen wären, ist nicht festgestellt und angesichts der Tatsache, daß der im Beweissicherungsverfahren eingesetzte Gutachter sie aufgedeckt hat, auch nicht anzunehmen. b) Wie sich der eingeklagte Schaden zusammensetzt, ergibt sich bereits aus der Klageschrift (dort S. 3 unten bis S. 5 oben = GA I 18-20) in Verbindung mit dem dort zulässigerweise in Bezug genommenen Gutachten, das der Sachverständige P. im Beweissicherungsverfahren erstattet hat (Bl. 146-221, 235-326 der Beiakten 15 H 13/87 Amtsgericht Brühl). Daß dieses die in die Schadensberechnung der Firma T. eingeflossenen "Fehlabrechnungen", Mängel und Mängelbeseitigungskosten - zu den angeblich überhöhten Einheitspreisen vgl. nachstehend zu 4. - im einzelnen aufführt, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Ob diese für einen Laien erkennbar waren, wozu es weiteren konkreten Sachvortrag vermißt, ist aus den bereits dargelegten Gründen unerheblich. Der Bezugnahme auf das Beweissicherungsgutachten steht schließlich nicht entgegen, daß die Beklagte an dem Beweissicherungsverfahren nicht beteiligt war. Davon hängt nur die Verwertbarkeit des Beweissicherungsgutachtens als Beweismittel in einem späteren Rechtsstreit ab (§ 493 ZPO). Darum geht es hier indessen nicht. Für die vom Berufungsgericht erörterte und verneinte Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es allein darauf an, ob die Firma 11 T. zur Ergänzung ihres Sachvortrages, nämlich zur näheren Darlegung des eingeklagten Schadens und seiner Zusammensetzung auf das Beweissicherungsgutachten Bezug nehmen durfte. Da hierfür anerkanntermaßen selbst ein Privatgutachten ausreicht, kann dies nicht zweifelhaft sein. 4. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht _ möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Schadenshöhe bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auch dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, die von dem Sachverständigen in dem Beweissicherungsverfahren festgestellten angeblich überhöhten Einheitspreise in den Rechnungen der Firma P. & E. entsprächen deren Kostenvoranschlägen, die der Auftragserteilung zugrunde gelegen hätten, und seien daher als vereinbarte Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB) von der Beklagten in jedem Fall zu begleichen gewesen. Bestätigt sich das, so könnte eine Überhöhung der Einheitspreisangebote der Beklagten allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Auftragsvergabeverschuldens angelastet werden (dazu IV 1). Gegebenenfalls wird daher das Berufungsgericht darüber hinaus noch aufklären müssen, ob die •Dachkonstruktionen - wie die Firma T. unter Berufung auf das Sachverständigengutachten behauptet, die Beklagte aber bestritten hat - insgesamt funktionsuntüchtig und die von der Firma P. & E. erbrachten Leistungen gänzlich ohne Wert waren, weil die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten die in Rechnung gestellten und von der Beklagten bezahlten Beträge übersteigen würden. III. Soweit die erneute Verhandlung ergeben sollte, daß die Beklagte nicht erbrachte oder mangelhafte Dachdeckerarbeiten bezahlt hat, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ihr der Teilerlaß zugute kommt, den die Firma T. der Firma P. & E. in dem Prozeßvergleich vom 31. Mai 1990 gewährt hat. 1. Hinsichtlich der "Fehlabrechnungen" und Mängelbeseitigungskosten scheitert dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon daran, daß die Beklagte und ' die Firma P. & E. im Verhältnis zur Firma T. bzw. zu den Zedenten nicht Gesamtschuldner wären. Die vom Oberlandesgericht hierfür vermißte Tilgungs- oder Zweckgemeinschaft ist darin begründet, daß für den vom Kläger geltend gemachten Schaden neben dem primär schädigenden Verhalten der Firma P. & E. auch dasjenige der Beklagten ursächlich gewesen ist: Hätte diese die Auszahlung der Dachdeckervergütung bis zur Abnahme und Rechnungsprüfung zurückgehalten, so wäre der eingetretene Schaden dadurch vermieden worden, daß die Firma P. & E. für nicht erbrachte und für mangelhafte Werkleistungen keine Vergütung erhalten hätte. 2. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt gemäß § 423 BGB auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze •Schuldverhältnis aufheben wollten. Ob das der Fall ist, muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, durch Auslegung ermittelt werden (MünchKomm-Selb aaO sowie Soer-gel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., jeweils § 423 Rdnr. 1). Deren Ergebnis hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Die dazu im 13 Berufungsurteil dargelegten Erwägungen lassen allerdings erkennen, daß es der Auffassung zuneigt, der Teilerlaß solle sich auf das Verhältnis der Firma T. zu der Firma P. & E. beschränken. Gegen eine dahingehende Auslegung wäre aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. IV. 1. Auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten bei der Auftragsvergabe wird es nach allem nur ankommen, soweit die Klage nicht schon wegen der Fehler bei der Abnahme und Bezahlung der Dachdeckerarbeiten Erfolg hat. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch, der im Verhältnis zu der in erster Linie auf Abrechnungsversehen gestützten Klage hilfsweise geltend gemacht wird und über den infolgedessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend entschieden werden kann. Die Parteien werden daher im Zuge der erneuten Verhandlung in der Berufungsinstanz Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag um die bislang fehlenden Angaben zu dem Vergleichsangebot der Firma Sch. für die Dächer des Hauptgebäudes und des Kutscherhauses zu ergänzen. Da der Kläger einen Anspruch wegen Schlechterfüllung des zwischen den Zedenten und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages geltend macht, trifft ihn entgegen der Auffassung der Revision die Darle-gungs- und Beweislast für die der Beklagten angelastete objektive Pflichtverletzung. Er wird deshalb im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen haben, daß das ^Gesamtangebot der Firma Sch. günstiger war als dasjenige der Firma P. & E.. Das ist nicht etwa schon deshalb zu vermuten, weil die Firma Sch. die Instandsetzung des Bungalowdachs um rund 13.000 DM günstiger angeboten hatte als 14 die Firma P. & E. Auch für die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens, der nur in der Preisdifferenz zwischen den Vergleichsangeboten bestehen kann, hat das Berufungsgericht die Darlegungslast zu Recht bei der früheren Klägerin gesehen. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Firma T. habe die Erforderlichkeit der Mauerabdeckungen, die die Firma P. & E. - wie zu unterstellen ist, im Auftrag der Beklagten - ausgeführt hat, nur "pauschal" bestritten, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Beklagte insoweit ihren Sanierungsauftrag verletzt habe. Die Revision weist mit Recht auf den Vortrag der Firma T. hin, angesichts der Absicht der Zedenten, das Anwesen zu veräußern, seien aufwendige Zinkabdeckungen der Gartenmauern wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil ihr Gegenwert sich beim Verkauf nicht realisieren lasse. Mit diesem Vorbringen, zu dem die Beklagte sich nicht geäußert hat, ist schlüssig dargelegt, daß diese ihren Sanierungsauftrag durch die Vergabe unnützer Arbeiten verletzt hat. Ob das der Klage zu dem Erfolg verhelfen kann, hängt davon ab, ob auch der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens an die Firma T. abgetreten ist. Das wird das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der Abtretungsvereinbarungen vom 20. Januar 1989 und 5. April 1989 zu klären haben. 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision geigen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Dächer aller drei Gebäude instandsetzen zu lassen. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Korrespon- 15 ^denz vom Februar und März 1986, auf die das Oberlandesgericht seine Auffassung stützt, Dacharbeiten allein in bezug auf den Bungalow erwähnt. Ohne weitere Feststellungen, an denen es fehlt, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Befugnis der Beklagten auch nicht aus der ihr von den Zedenten erteilten unbeschränkten Verwaltervollmacht herleiten. Die Vollmacht betrifft das Außenverhältnis und besagt regelmäßig nicht, daß dem Bevollmächtigten auch im Innenverhältnis unbeschränkte Befugnisse eingeräumt werden sollen. Getragen wird die Annahme eines umfassenden Auftrages zur Sanierung der Dächer aber von der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zedent, nachdem er am 28. März 1986 gemeinsam mit D. die Dächer des Anwesens in Augenschein genommen und deren baulichen Zustand dabei als sehr schadhaft erkannt hatte, die Beklagte bat, von den eingeholten Kostenvoranschlägen das günstigere Angebot aufzugreifen. Diese Äußerung durfte die Beklagte dahin verstehen, daß die Zedenten die Behebung der Schäden an den Dächern aller drei Gebäude wünschten. 4. Schließlich könnte der Beklagten ein Vergabeverschulden dann überhaupt nicht angelastet werden, wenn nicht sie, sondern der Zedent den Auftrag an die Firma P. & E. 16 erteilt hätte. Auch dies wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des - gegebenenfalls noch zu ergänzenden - kontroversen Sachvortrags der Parteien zu klären haben. Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball Wiechers