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BGH

Gericht: BGH

Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. 1. Genügt es dem Erfordernis des Art. 17 des Übereinkommens, wenn ein Verkäufer beim mündlich vereinbarten Abschluß eines Kaufvertrags darauf hingewiesen hat, er wolle zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab schließen, und wenn er sodann den abgeschlossenen Vertrag dem Käufer schriftlich bestätigt und dieser Bestätigung seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten? Auf den Streitfall zwischen der deutschen Klägerin und der belgischen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Auszulegen ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelseachen vom 27. Sie übergab der Klägerin als Teilzahlung des Kaufpreises drei Wechsel über zusammen 15 OOO $ und erhielt noch am gleichen Tage in Erfüllung des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags die Ware zusammen mit einem als "Auftragsbestätigung und Rechnung" bezeichneten Schreiben, das mit folgendem Satz eingeleitet wurde: Die Klägerin hat beim Landgericht Klage auf Zahlung des Restkaufpreises von 45 998,45 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat sich mit der Begründung für unzuständig erklärt, die GerichtsstandsVereinbarung genüge nicht den Erfordernissen des Art. 17 des Übereinkommens vom 27• September 1968.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
mündlichÜbereinkommenFirmaKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII 2R 175/74 BESCHLUSS
Verkündet am:
18. Februar 1976 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	S.P.R.L., (HB Avenue
 BrfliHf (Bjj^fc), vertreten durch den Geschäfts-führer Issac Rape SeflBB, BrfliB Rue E*	C,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 die Firma Rahim Boi in	Sc
, Inhaber Rahim B( istraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
/X
2 -
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1976 durch die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II S. 843) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.	Genügt es dem Erfordernis des Art. 17 des Übereinkommens, wenn ein Verkäufer beim mündlich vereinbarten Abschluß eines Kaufvertrags darauf hingewiesen hat, er wolle zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab schließen, und wenn er sodann den abgeschlossenen Vertrag dem Käufer schriftlich bestätigt und dieser Bestätigung seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten?
2. Genügt es nach Art. 17 des Übereinkommens, wenn unter Kaufleuten ein Verkäufer nach dem mündlichen Abschluß eines Kaufvertrages dem Käufer schriftlich den Vertragsschluß zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt und seine, eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Ge schäftsbedingungen diesem Schreiben beifügt, und wenn der Käufer diesem Bestätigungsschreiben nicht widerspricht?
Gründe :
I.	Auf den Streitfall zwischen der deutschen Klägerin und der belgischen Beklagten ist das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 anzuwenden, weil die am 7. Februar 1973 beim deutschen Gericht eingereichte Klage am 3. März 1973 in Brüssel an die Beklagte zugestellt und damit nach deutschem Recht erhoben wurde (§ 233 Abs. 1 ZPO; Art. 54 Abs. 1 EGÜbk).
II.	Auszulegen ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelseachen vom 27. September 1968.
 
III.	Beide Parteien sind Kaufleute. Die Beklagte kaufte am 14. September 1971 in HIHHH von der Klägerin Teppiche. Sie übergab der Klägerin als Teilzahlung des Kaufpreises drei Wechsel über zusammen 15 OOO $ und erhielt noch am gleichen Tage in Erfüllung des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags die Ware zusammen mit einem als "Auftragsbestätigung und Rechnung" bezeichneten Schreiben, das mit folgendem Satz eingeleitet wurde:
"Aufgrund umstehender Bedingungen verkauften und lieferten wir Ihnen im Aufträge unseres Iran. Abladers, der Fa. Hussein BoflBHIB & Fr^^B, IWm, ab Freihafenlager HBBBBTunverzollt und unversteuert, wie besehen und akzeptiert, auf Ihre Rechnung und Gefahr durch Spedition: ..."
Die auf der Rückseite dieser Auftragsbestätigung abgedruckten "Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" der Klägerin enthalten unter Nr. 10 folgende Klausel:
"Alle etwaigen Streitigkeiten sind ausschließlich von den	Gerichten
 nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zu entscheiden."
Auf diese Schreiben hat die Beklagte nicht geantwortet.
Die Klägerin hat beim Landgericht	Klage
 auf Zahlung des Restkaufpreises von 45 998,45 DM nebst Zinsen erhoben.
 
/IX
Das Landgericht hat sich mit der Begründung für unzuständig erklärt, die GerichtsstandsVereinbarung genüge nicht den Erfordernissen des Art. 17 des Übereinkommens vom 27• September 1968.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Es hält die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens für wirksam.
Das Berufungsgericht sieht die Auftragsbestätigung vom 14. September 1971 als ein Bestätigungsschreiben über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags unter Kaufleuten an.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundes-gerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellten Fragen über die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zu entscheiden, weil die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben wäre, wenn eine der Formvorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung vorläge.
Bra^maier	Dr. Hiddemann	Hoffmann
 Wolf
Merz