BGH · VIII ZR 175/65
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brauch einer Monopolstellung zur last« Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem zwischen den Parteien seit Jahren bestehenden Vertriebs-Verhältnis nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern nur um einen "Rahmenvertrag"«, Davon ausgehend hat das Berufungsgericht geprüft, ob zu dem Inhalt dieses Vertrages auch die Einhaltung eines Höchstgewichtes der Hefte gehört habe, und hat dies verneinte Außerdem hat es geprüft, für welche Zeitdauer die Beklagte, falls auch das Heftgewicht zu den bindenden Bezugsbedingungen gehört haben sollte, hieran gebunden sei« Da diese Bindung nicht länger als 18 Monate, dieser Zeitabschnitt jeweils ab 1951 gerechnet, gedauert habe, stünden der Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ausgleich für die Zeit ab 1, Januar 1962 zu«, Zu diesen Bezugsbedingungen gehöre, so meint die Klägerin, aber auch die Abrede P daß das Gewicht der Hefte nicht eine gewisse Höchst-Grenze übersteigen dürfe0 Da die Verleger den Endverkaufspreis vorschrieben, sei der Händler nicht imstande, seine steigenden Vertriebs-Unkosten beim Verkauf an seine Kunden wieder hereinzuwirtschäften, Das treffe vor allem den WBZ-Händler, weil er die Zeitschriften an Abonnenten mit durchweg mindestens einjährigem Bezug verkauft habe, sich daher nicht aus dem unrentabel gewordenen Geschäft kurzfristig lösen könneo Ohnehin sei sie, die Klägerin, nicht in der Lage, auf den Vertrieb des "stern11 zu verzichten«, Deshalb müsse das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Dauerschuldverhältnis nach Treu und Glauben so ausgelegt werden, daß die Beklagte die Pflicht übernommen habe, das Gewicht ihrer Zeitschrift nicht übermäßig zu erhöhen, sicherlich nicht über 200 gr je Heft» Diese Grenze habe die Beklagte seit Jahren nach und nach überschritten, ohne ihr, der Klägerin, dafür einen angemessenen Ausgleich zu gevrähren«, Da die Beklagte dadurch eine dem Bezugsvertrag stillschweigend zugrundeliegende Nebenpflicht verletzt habe, hafte sie, zu demindest für die Zeit vom 1«Januar 1962 bis Oktober 1963, auf Schadensersatz, jedenfalls müsse sie ihr einen Ausgleich noch den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gewähren« 825)» Der WBZ-Händ-ler hat sich nicht verpflichtet, nur die Zeitschriften des einen Verlegers zu vertreiben - so wenig wie er vom Verleger verlangt hat, daß dieser seine Zeitschrif ten nur über ihn, jedenfalls in seinem Kunden-Gebiet, vertreibt» Er hat dem Verleger auch nicht versprochen, dessen Zeitschrift für immer oder doch auf längere Zeit zu vertreiben» Daher liegt hier ein eigentliches Dauerschuldverhältnis in der Art, wie dies bei einem Sukzessiv-Dieferungsvertrag oder gar bei einem langfristigen Bezugsvertrag der Pall ist, nicht vor (vgl, BGHZ 148, 326, 332)«, Infolgedessen kann der bei solchen Verträgen geltende Grundsatz, daß jeder Vertragsteil auf die Interessen des anderen Rücksicht nehmen muß, weil dieser sich an ihn gebunden hat, im vorliegenden Pall nur sehr eingeschränkt gelten., b) Dennoch können die RechtsbeZiehungen zwischen einem WBZ-Händler und seinem Verleger nicht als ein bloßes "Wiederkehr-Schuldverhältnis" angesehen werden, bei dem jedes Mal durch die Bestellung der Zeitschrift ein neuer Vertrag geschlossen wird - wenn auch auf der Grundlage eines allgemein gehaltenen Grund- oder Vorvertrages (vgl» BGHZ 19, 72, 75; RGZ 1555 306, 312)3 Das mag für den unmittelbaren Bezug von Zeitungen und Zeitschriften durch den Leser gelten , kann aber nicht angenommen werden, wenn der WBZ-Händler vom Verleger die Zeitschriften bezieht3 die er für die fortlaufende Belieferung seiner Abonnenten benötigt«, Ebenso wie diese verpflichtet sind, die Hefte für die Dauer ihres Abonnements zu beziehen, so hat er sich ihnen gegenüber verpflichtet, für diese Zeit die Hefte zu liefern« Er muß daher Wert darauf legen, daß ihn der Verleger fortlaufend und regelmäßig mit soviel Heften beliefert, wie er zur Belieferung seiner Abonnenten braucht ("Konti-nuation")« WBZ-Händler und Verleger schließen deshalb nicht nur fortlaufend, aufgrund der vom Händler nach und nach beigebrachten Abonnenten-Bestell-scheine, eine Kette einzelner Kaufverträge« Vielmehr liegt diesen Abschlüssen ein über die Einzelverträge hinausgehender einheitlicher “Rahmenvertrag" zugrunde, ein auf längere Zeit abgestelltes Vertragsverhältnis, dessen näherer Inhalt mangels ausdrücklicher Abreden nach der Verkehrssitte und nach Handelsbrauch zu bestimmen ist« Dies hat das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 10«, Mai 1939 (DR 1939, 1887) ausgesprochen, wenn auch für einen Pall, in dem der Zeitsohr if ten-Abonnent mit dem einjährigen Bezug der Zeitschrift zugleich einen Versicherungsschutz erwarb« Indes enthält dieses Urteil allgemeine Grundsätze für das Vertriebs-Verhältnis zwischen einem WBZ-Händler und dem Verleger «Mit Recht hat das Reichsgericht darauf abgehoben, daß ein Zeitschriftenbezieher auf fortlaufende Belieferung Wert legt und sich daher auf längere Zeit gebunden hat, und hieraus geschlossen, daß schon deshalb auch der Händler zu dem Verleger in einem über die Lieferung einzelner Hefte hinausgehenden ”Rahmenverhältnis” steht« Die Rechtsbeziehungen zwischen WBZ-Händler und Verleger erschöpfen sich daher nicht im Bezug der allwöchentlich abgerufenen "Kontinuation"* Vielmehr treffen die Vertragsteile darüber hinausgehende Abreden, die allgemein für die gesamte Dauer der Bezüge als zu-sammenfessendes Band (vgl* RGZ 161, 100, 103) gelten; die Pestlegung des Rabattsatzes, der für die gesamte "Kontinuation" gilt, gleich zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Abonnenten geworben waren, das Recht der Händler, binnen bestimmter Fristen Hefte zu "remittieren", die Gewährung von Werbezuschüssen als Belohnung für die Zuführung eines gesicherten Kundenstammes, oft auch die Zusicherung eines Kundenschutzes 0 Alle diese Abreden lassen sich rechtlich befriedigend nur durch Annahme eines den Einzel-Bestellungen zugrunde liegenden auf längere Dauer geltenden Vertrages ("Rahmenvertrag") erklären* c) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen* Es hat darauf abgestellt, daß die Klägerin sich gegenüber ihren Abonnenten auf längere Dauer zur Belieferung mit dem "stern” verpflichtet hatte, in der Regel für ein Jahr, wobei allerdings vereinbart war, daß sich das Abonnement mangels Kündigung um ein weiteres Jahr verlängerte* Wie das Berufungsgericht feststellt, ist diese Praxis der Klägerin dem beldagten Verlag bekannt gewesen und von ihm durch Werbe Zuschüsse für jeden neuen Abonnenten gefördert worden* Dadurch sei es, so führt das Berufungsgericht aus, Inhalt des "Rahmenvertrages” geworden, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin während der Dauer der von dieser einge gangenen lieferungsverpflichtung nicht im Stich zu a) Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, trägt der Verleger allein das kaufmännische Risiko dafür , daß seine Zeitschrift "geht"« Ein Erfolg hängt aber entscheidend von der Ausgestaltung der Zeitschrift ab» Dazu gehört nicht nur der redaktionelle Teil, sondern auch der Anzeigenteil, aus dessen Einnahmen der redaktionelle Teil mitgespeißt wird» In dieser notwendigen Freiheit der Ausgestaltung würde der Verleger eingeengt sein, wenn er den Wunsch der Händler, bei Gewicht und Umfang der Hefte ihre Interessen zu berücksichtigen, beachten müßte» Er muß Wert darauf legen, in der Entscheidung, ob er seine Konkurrenten durch Herstellung stärkerer Hefte übertreffen soll, frei zu bleiben» Sein Streben, dadurch den Umsatz zu steigern, kommt nicht zuletzt auch den vertreibenden Händlern zugute» Zwar wirkt sich die lauf zeit der von der Klägerin gebrachten Abonnements insofern auf den "Rahmen-Vertrag" aus, als die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin solange und mit sovielen Heften zu beliefern, wie notwendig war, um deren Abonnenten vertragsgerecht zu beliefern» Diese Verknüpfung der von ihr mit den Abonnenten geschlossenen Verträge mit dem von ihr mit der Beklagten geschlossenen "Rahmen-Ver-trag" kann aber keinen Einfluß auf die Ausgestaltung der Hefte haben» Denn der Verleger vertreibt seine Zeitschriften nicht nur über die WBZ-Händler mit deren Abonnenten« Über diese geht, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, nur ein recht kleiner Teil der Auflage, Im übrigen liefert der Verleger seine Zeitschriften über die Grossisten an die Einzelhändler, die Bahnhofsbuchhahdlungen und die Lesezirkel« Bei diesen besteht das Problem einer längerwährenden Lieferung an Abonnenten nicht. ten oder ihren Berufsverbänden geregelt werden muß* Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung ist nicht gegeben» Allerdings ist die Klägerin bei den von ihr abgeschlossenen Abonnements-Verträgen insofern von der Beklagten abhängig,, als diese den Endverkaufspreis der Hefte festsetzt» Dies muß die Klägerin bei ihrer Rentabilitäts-Berechnung einkalkulieren„ Erweist sich in der Laufzeit der Abonnements der Vertrieb der Zeitschrift nicht mehr als lohnend, so bleibt ihr, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, nur die Möglichkeit, mit der Beklagten über günstigere Bedingungen zu verhandeln oder, wenn diese ihr nicht entgegenkommt, den Vertrieb des "stern” einzustellen o Sie hat der Beklagten gegenüber keine Pflicht übernommen, deren Zeitschrift weiter zu beziehen und zu vertreiben» Daß sie ihren Abonnenten gegenüber zu längerer Lieferung verpflichtet ist, ist - rechtlich gesehen - ihre Sache; das darin liegende Risiko kann sie nicht auf die Beklagte abwälzen oder sie daran beteiligen, falls sie dies nicht ausdrücklich mit ihr vereinbart hatte» b) Vergeblich rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der "Verkehrssitte zwischen den Zeitschriftenverlegern und den werbenden Buch- und Zeitschriftenhändlern" von 1950 (abgedruckt in Delp, Das gesamte Recht der Presse, des Buchhandels, des Rundfunks und des Fernsehens, Bdo II 160) auseinandergesetzt hat» Die Klägerin hatte vor allem auf Nr» 7 dieser "Verkehresitte" hingewiesen, die lautet: Bie Revision faßt Nr« 7 der "Verkehrssitte" dahin auf 3 die Verleger müßten den WBZ-Händler unbefristet beliefern - es sei denn, daß die Zeitschrift ihr Erscheinen einstelle oder daß der Händler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachlcomme« Auch wenn die Klägerin hierin Recht haben sollte, würde das nichts daran ändern, daß sie diese Bauer-Belieferung zu den Bedingungen hinnehmen müßte, die die Beklagte jeweils festsetzt« Bas gilt nicht nur für den jeweils gültigen Endverkaufspreis, für den Rabatt usw«, sondern ebenso für Umfang und Gewicht der Hefte, die die Beklagte, wie ausgeführt, frei bestimmen kann« Wenn sich, wie die Klägerin behauptet, ihr Recht auf unbefristeten Bezug auf die Bauer als unrentabel erwies, so war sie in der läge, den Weiterlauf der Abonnentenverträge durch Kündigung zu beenden« Burch diese Bö-sungsmöglichkeit war ihr Interesse, allzu drückenden c) Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt» daß der Klägerin auch dann kein Ersatzanspruch zustünde, wenn von einer Bindung der Beklagten, das Heftgewicht nicht übermäßig zu erhöhen, ausgegangen würde* Diese Bindung könnte nämlich, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ohnehin nur für die Zeit angenommen v/erden, in der die Klägerin an ihre Abonnenten gebunden war« Diesen Zeitraum hat das Berufungsgericht aber auf höchstens 18 Monate bemessen, nämlich die Bauer eines Jahres-Abonnements, verlängert um die nicht mehr als seohs Monate betragende Kündigungsfrist« Insofern hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß die Beklagte in den 18 Monaten, die vor dem Zeitraum liegen, für welchen die Klägerin Ersatz verlangt, das Gewicht der Hefte nicht derart erhöht hat, daß sie den dem Verleger zuzubilligenden Spielraum überschritten hätte« hungen zur Beklagten geändert hat, gemeinsame Geschäftsgrundlage gewesen ist«, Bas läßt sich auch nicht dem Vortrag der Revision entnehmens Wie ausgeführt, v/ar das Gewicht der Hefte nicht Inhalt des Rahmenvertrages gewesen«, Nun gehören 2v/ar an sich zu den Geschäftsgrundlagen eines Vertrages gerade solche Umstände, die nicht Vertragsinhalt geworden waren (RGZ 168, 121, 127), weil die Vertragschließenden vom Fortbestand der bisherigen Verhältnisse ausgegangen waren und auf dieser Erwartung ihren Vertrag aufgebaut hatten«, Das gilt oft gerade auch von der Erwartung, das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde unverändert bleiben«, Die Frage nach der Geschäftsgrundlage kann aber nur gestellt werden, wenn durch Auslegung des Vertrages ermittelt ist, welches sein Inhalt ist«, Ergibt die nähere Bestimmung des Vertragsinhalts, daß die Vorstellung oder Erwartung einer Partei gerade nicht Inhalt des Vertrages sein sollte, so kann sie nicht versuchen, ihr Anliegen durch Heranziehung der Grundsätze über die "Geschäftsgrundlage" durchzusetzen«, Geschäftsgrundlage ist nicht die einseitige Vorstellung einer Partei, sondern entweder die gemeinsame Vorstellung beider Teile oder die Vorstellung der einen Partei, die dem Gegner erkennbar v/ar und von ihm hingenommen, jedenfalls nicht beanstandet v/urde (BGHZ 25, 390, 393; 40, 334, 336). 3» Aus dem Gesagten folgt, daß die Klägerin ihr Verlangen auch nicht auf eine "ergänzende Vertrags-auslegung" stützen könnte* Denn die Auslegung hat ergeben, daß der Vertrag keine Lücke aufvreist (vgl* BGHZ 40, 91 j 103)» Die Präge, ob die Beklagte das Heftgewicht verändern durfte, ist nicht ungeregelt geblieben, sondern dahin beantwortet, daß sie dies tun durfte* Mit Recht ist daher das Berufungsgericht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht eingegangen»