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BGH · VIII ZR 175/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 175/61

hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Ir. Borschel, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Beklagte schloß sich vor etwa 10 Jahren mit anderen, darunter dem Kläger, zu einer geistigen Gemeinschaft zusammen, der etwa 8 bis 10 Personen angehörten, Diese trafen sich in unregelmäßigen Abständen zur Pflege religiöser Ideale, Das geistige Haupt war die Beklagte, Mit Mitteln, die die damaligen Angehörigen der Gemeinschaft aufgebracht hatten, erwarb die Beklagte auf ihren Namen in !(■■■■■ ein Grundstück und errichtete auf ihm ein Wohnhaus, In diesem wohnen auch heute noch einige Mitglieder der Gemeinschaft, darunter die Beklagte selbst und ihr Ehemann, Auch der Kläger, der seit einiger Zeit der Gemeinschaft nicht mehr angehört, hatte erhebliche Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Hauses beigetragen, Nach seiner Darstellung hat es sich ugi rund 12 500 DM bares Geld gehandelt, die er der Beklagten als Darlehen gegeben haben will. Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich am 17 <> April 1959 im Wege des Vergleichs verpflichtet, ihm innerhalb von 2 Monaten 12 000 DM zu zahlen, hat der Kläger Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen erhoben. 2» Keine rechtlichen Bedenken- bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen seine Auffassung, die Beklagte sei diese Verpflichtung dem Kläger gegenüber vergleichsweise eingegangen» Daboi ist das Berufungsgericht auf Grund des gegenseitigen Parteivortrages davon ausgegangen, zwischen ihnen habe sowohl Streit darüber bestanden, wie die zwischen der Beklagten und ihren Anhängern bestes hende Gemeinschaft rechtlieh einzuordnen sei, als auch darüber, ob die von den Mitgliedern der Gemeinschaft gezahlten Zuschüsse zu dem Grundstückserwerb und die Leistungen zu dem Haus- Feststellung, in welcher Höhe der Kläger und seine Frau tatsächlich Leistungen für Bauplatz und Bau erbracht hatten; denn au’ch das war streitig und der Vergleich sollte sich auch darauf beziehen» Die Unklarheit darüber, was für ein rechtliches Gebilde die “Gemeinschaft u war, die schon deshalb nicht als rechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 BGB angesehen werden kann, weil es an einer den §§ 25 ff BGB entsprechenden Ö&ganasäti'on1 fehlte, spricht nicht dagegen, daß sich die Beklagte persönlich hat verpflichten wollen, zu demal das Haus mit vier Wohnungen allein auf ihren Namen eingetragen war» Durch die Zahlung der 12 000 DM sollte der Kläger auch, wie das Berufungsgericht auf Grund der Äußerungen der Beklagten und ihres Ehemannes gegenüber dem Zeugen festgestellt hat (BU 8), “ausgezahlt wer- Io Soweit die Revision rügt, im ersten Rechtszug benannte Zeugen seien vom Berufungsgericht nicht vernommen worden, ist von ihr entweder nicht aufgezeigt, daß diese Beweisantritte im zweiten Rechtszuge in einer Form wiederholt sind, die dem Berufungsgericht Anlaß zu der Annahme geben mußte, sie würden aufrecht erhalten, oder sie waren unerheblich« Ersteres gilt insbesondere von der Benennung des Ehemannes der Beklagten und der Frau SchfUH^fe (oder Sch^flHIB9 als Zeugen dafür, die Beklagte habe dem Kläger im April 1959 keine Zusicherung gemacht« Die letztgenannte Zeugin ist in der Berufungsbegründung (ebenso wie die Zeuginnen RHHHB und A|B|) nur dafür benannt (S« 3)9 der Kläger habe sich vor Baubeginn dahin geäußert, wenn mit dem 3au begonnen sei, könne nichts zu-rückgezahlt werden, auch habe er damals die Notwendigkeit des Hausbaues selbst unterstrichena Darauf kam es aber nicht an, weil inan sich über die Streitfrage, ob es sich um Darlehen oder”Liebesgaben” handelte und über die sonstigen Streit punkte aus dem gemeinsamen Hausbau verglichen hatte» Aus diesem Grunde war auch die im Schriftsatz des ersten Hechtszuges vom 14o September I960 erwähnte schriftliche. ken wollte, war Sache seiner tatrichterlichen Überzeugung» Irgendwelches Vorbringen, das gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sprechen könnte, hat es nicht Uberseheno Im Schrift satz des ersten Rechtszuges vom 21• September I960 war entgegen dem Vortrag der Revision nicht unter Beweis gestellt, der Zeuge TflUBi sei an eine dafür benannte Zeugin . sein Angebot einer Zahlung von 5 000 bis 4 000 DM seitens der Beklagten an den Kläger sei "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte, um die gute Sache nicht streiten und nach Möglichkeiten einen Rechts-' streit vermeiden wollte" (Schriftsatz vom 110 Januar 1961 So 6)o Das hinderte das Berufungsgericht nicht, die Tatsache, daß die Beklagte sich zu einem solchen Angebot entschloß, für die Annahme zu verwerten, sie habe an das Bestehen einer Verpflichtung gegenüber dem Kläger geglaubt (BU 9)«

Zitierte Normen: § 54 BGB
BGBBerufungsgerichtGemeinschaftZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2227 Olf
VIII ZR 175/61
V crkündot am 60 Juni 1962
Ju^tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ru
 Namen des Volkes In dem Hechtsstreit _
dg^lau^rau^^the F
Beklagte und Revisions-klägerin.
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Amtshoten Max l^mpstraße 9?
Kläger und Revisions-beklagter,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br« Haidinger und der Bundesrichter Artl,
 Ir. Borschel, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6« April 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewiesen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte schloß sich vor etwa 10 Jahren mit anderen, darunter dem Kläger, zu einer geistigen Gemeinschaft zusammen, der etwa 8 bis 10 Personen angehörten, Diese trafen sich in unregelmäßigen Abständen zur Pflege religiöser Ideale,
 Das geistige Haupt war die Beklagte, Mit Mitteln, die die damaligen Angehörigen der Gemeinschaft aufgebracht hatten, erwarb die Beklagte auf ihren Namen in !(■■■■■ ein Grundstück und errichtete auf ihm ein Wohnhaus, In diesem wohnen auch heute noch einige Mitglieder der Gemeinschaft, darunter die Beklagte selbst und ihr Ehemann, Auch der Kläger, der seit einiger Zeit der Gemeinschaft nicht mehr angehört, hatte erhebliche Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Hauses beigetragen, Nach seiner Darstellung hat es sich ugi rund 12 500 DM bares Geld gehandelt, die er der Beklagten als Darlehen gegeben haben will. Außerdem hat er unbestritten 120 Stangen Bauholz und jahrelang erhebliche Mengen Brennholz geliefert. Die Beklagte hat nicht beatritten, vom Kläger 5 000 DM und von seiner Frau noch 2 000 DM erhalten zu haben. Sie behauptet jedoch, bei allen Leistungen habe es sich um Spenden für den gemeinsamen Zweck, bei Hingabe der Geldbeträge auch nicht um Darlehen gehandelt.
Sie ist der Auffassung, die Gemeinschaft sei als Verein anzusehen, als dessen Geschäftsführerin und Treuhänderin sie sich auch in ihrer Eigenschaft als Gfundstückseigentümerin betrachte.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich am 17 <> April 1959 im Wege des Vergleichs verpflichtet, ihm innerhalb von 2 Monaten 12 000 DM zu zahlen, hat der Kläger Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht
 
hat ihm diese Summe zugesprocheno Die Berufung der Beklagten war erfolglos»
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei ter»
Entscheidungsgründe;
A o
1 o § 782 BGB bestimmt ausdrücklich, daß ein Schuldver-sprechen, welches im Wege eines Vergleichs abgegeben wiraP nicht der in den 780, 781 BGB vorgesehenen Schriftform bedarf» Daß die Beklagte hier ein solches Versprechen oder Anerkenntnis gegeben hat, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen TmBBi und	in	tat-
richterlicher Würdigung ihrer Aussagen rechtsirrtutasfrei festgestellt» Danach hat sich die Beklagte dem Kläger gegenüber verbindlich verpflichtet, an ihn zur Abgeltung seiner Ansprüche 12 000 DM innerhalb von zwei Monaten zu zahlen»
2» Keine rechtlichen Bedenken- bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen seine Auffassung, die Beklagte sei diese Verpflichtung dem Kläger gegenüber vergleichsweise eingegangen» Daboi ist das Berufungsgericht auf Grund des gegenseitigen Parteivortrages davon ausgegangen, zwischen ihnen habe sowohl Streit darüber bestanden, wie die zwischen der Beklagten und ihren Anhängern bestes hende Gemeinschaft rechtlieh einzuordnen sei, als auch darüber, ob die von den Mitgliedern der Gemeinschaft gezahlten Zuschüsse zu dem Grundstückserwerb und die Leistungen zu dem Haus-
 
bau als Darlehen oder als Spenden aufzufassen seien, die nicht zurückgefordert werden könnten» Waren das alles gerade die Streitpunkte3 über die sich die Parteien nach der Feststellung des Berufungsgerichts verglichen haben, so bedurfte es keiner Aufklärung, wie die Rechtslage ursprünglich wirklich gewesen war* Das gilt auch von der? Feststellung, in welcher Höhe der Kläger und seine Frau tatsächlich Leistungen für Bauplatz und Bau erbracht hatten; denn au’ch das war streitig und der Vergleich sollte sich auch darauf beziehen» Die Unklarheit darüber, was für ein rechtliches Gebilde die “Gemeinschaft u war, die schon deshalb nicht als rechtsfähiger Verein im Sinne von § 54 BGB angesehen werden kann, weil es an einer den §§ 25 ff BGB entsprechenden Ö&ganasäti'on1 fehlte, spricht nicht dagegen, daß sich die Beklagte persönlich hat verpflichten wollen, zu demal das Haus mit vier Wohnungen allein auf ihren Namen eingetragen war» Durch die Zahlung der 12 000 DM sollte der Kläger auch, wie das Berufungsgericht auf Grund der Äußerungen der Beklagten und ihres Ehemannes gegenüber dem Zeugen	festgestellt	hat	(BU	8),	“ausgezahlt	wer-
den und aus der Gemeinschaft ausscheiden“» Damit war gleichzeitig der Kläger wegen des Anspruchs, den er auf Eintragung als Miteigentümer zu haben glaubte (BU 3) 9 abgefunden»
5» Unerheblich ist, daß bei den Verhandlungen im April 1959 über die Summe von 12 000 DM nicht noch “gefeilscht" worden ist» Auch ohne ein solches gegenseitiges Feilschen kann ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB, d»h* ein gegenseitiges Nachgcjben, vorliegen (RGZ 116, 143, H6; 117,
 226, 227)o Für dieses Nachgeben genügt jedes Opfer, und zwar kommt es dabei darauf an, daß jede Partei der anderen von ihrem persönlichen Standpunkt aus gesehen ein solches Opfer bringt (BGB IßRK 11» Aufl. § 779 Anm. 14;
 
BGH Urto Vo 13» Mai 1954 - IV ZR 27/54 - IM BGB § 779 Nr* 10 a) Bas liegt hier bei der Beklagten auf der Hand« Ks ist aber vorn Berufungsgericht auch auf s'citen des Klägers rechtsirrtumsfrei festgestellto Dieser hat nicht nur noch weitere Stundung gewährt, sondern, wie das Berufungsgericht feststellt, auch auf seine höhere Forderung (über 12 000 UM), die er mindestens zu haben glaubte, verzichtet« Es kommt hinzu, daß er alle etwaigen liechte an dem Haus selbst auf gab, das nach der Lebenserfahrung - gerechnet nach Grundstücksund Baukosten im Baujahr (1951) und im ’’Vergleichsjahr" (1959) - nur erheblich wertvoller geworden sein konnte«
B
Zu den unter A nicht bereits behandelten Rügen der Revision ist zu bemerken:
Io Soweit die Revision rügt, im ersten Rechtszug benannte Zeugen seien vom Berufungsgericht nicht vernommen worden, ist von ihr entweder nicht aufgezeigt, daß diese Beweisantritte im zweiten Rechtszuge in einer Form wiederholt sind, die dem Berufungsgericht Anlaß zu der Annahme geben mußte, sie würden aufrecht erhalten, oder sie waren unerheblich« Ersteres gilt insbesondere von der Benennung des Ehemannes der Beklagten und der Frau SchfUH^fe (oder Sch^flHIB9 als Zeugen dafür, die Beklagte habe dem Kläger im April 1959 keine Zusicherung gemacht« Die letztgenannte Zeugin ist in der Berufungsbegründung (ebenso wie die Zeuginnen RHHHB und A|B|) nur dafür benannt (S« 3)9 der Kläger habe sich vor Baubeginn dahin geäußert, wenn mit dem 3au begonnen sei, könne nichts zu-rückgezahlt werden, auch habe er damals die Notwendigkeit
 des Hausbaues selbst unterstrichena Darauf kam es aber nicht an, weil inan sich über die Streitfrage, ob es sich um Darlehen oder”Liebesgaben” handelte und über die sonstigen Streit punkte aus dem gemeinsamen Hausbau verglichen hatte» Aus diesem Grunde war auch die im Schriftsatz des ersten Hechtszuges vom 14o September I960 erwähnte schriftliche. Erklärung über diesen Bau für die Entscheidung nicht rechtserhebliche Das Gleiche gilt von dem Schreiben des Klägers an 'den Regierungspräsidenten in Augsburg vom 12o März 1951p in dem von ihm zu dem Ausdruck gebracht ist, das Vierfamilienhaus hatten ’’mehrere sozialgesinnte mitfinanziert”, "um einmal zu zeigen, was eine christlich soziale Tat sei, um das Elend der Wohnungsnot so auch die Arbeitslosigkeit helfen zu verringern”„
2o Ob das Berufungsgericht ebenso wie schon das Landgericht den Zeugen TVHHHHI und	Glauben schen-
ken wollte, war Sache seiner tatrichterlichen Überzeugung» Irgendwelches Vorbringen, das gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sprechen könnte, hat es nicht Uberseheno Im Schrift satz des ersten Rechtszuges vom 21• September I960 war entgegen dem Vortrag der Revision nicht unter Beweis gestellt, der Zeuge TflUBi sei an eine dafür benannte Zeugin . • r herangetreten mit der Aufforderung, in dem beabsichtigten Rechtsstreit zu seinen Gunsten Aussagen gegen die Beklagte zu machen» Das soll vielmehr der Kläger selbst gewesen sein. Daraus war aber nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen herzuleiten» Die in der Berufungsbegründung benannte Zeugin	war bereits im ersten Rechtszug auch zu
 dem Verlauf der entscheidenden Besprechung mit den genannten Zeugen im April 1959 eingehend vernommene Ihre nochmalige Vernehmung lag im Ermessen des Berufungsgerichts ($ 398 ZPO)» Es mußte sie auch dann nicht selbst hören, wenn es 3hr keinen Glauben schenkte, zu demal es sich insoweit die Begründung des Landgerichts zu eigen gemacht hat»
n
I
Das Berufungsgericht brauchte schließlich auch nicht den Zeugen Rechtsanwalt Dr«	darüber	zu	vernehmen.,
sein Angebot einer Zahlung von 5 000 bis 4 000 DM seitens der Beklagten an den Kläger sei "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur deshalb erfolgt, weil die Beklagte, um die gute Sache nicht streiten und nach Möglichkeiten einen Rechts-' streit vermeiden wollte" (Schriftsatz vom 110 Januar 1961 So 6)o Das hinderte das Berufungsgericht nicht, die Tatsache, daß die Beklagte sich zu einem solchen Angebot entschloß, für die Annahme zu verwerten, sie habe an das Bestehen einer Verpflichtung gegenüber dem Kläger geglaubt (BU 9)«
G
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision als imbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dro Haidinger Artl Dr* Dorschei Dr* Mezger Mormann