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BGH · Vlix-ZR-175/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vlix-ZR-175/59

. Vereinbart waren weiterhin die Verkaufsbedingungen des Klägers, die u.a» auch die Klausel enthalten, daß der Verkäufer, falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, für die weiteren Lieferungen Vorauszahlung in bar verlangen und von allen laufenden Lief erungsverträgen zurücktreten kann, wenn die in Bechnung gestellte versandbereite Ware trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bezahlt wird. November 1957 keine nähere Begründung der Beanstandung gegeben habe; er stellte sich im übrigen auf den Standpunkt, daß die Ware des zweiten Vertrages deoi Kaufmuster entspreche. schrieb der Kläger, er werde die Ware des Vertrages vom 30, Juli 1957 (Karakul) am 80 Januar 1958 zu dem Versand bringen, die Valutierung erfolge selbstverständlich wie in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1958 den Antrag des Klägers festzustellen, daß die aus dem Geschäft vom 13» Juni 1957 gelieferte und von der Beklagten bei der Spedition i*1 Hfleingelagerte wäre andienungsfähig sei, abgewiesen, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, ein Originalkaufmuster vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage rügte die Beklagte, sie habe am 9»Januar 1958 das Akzept über 19 907,84 DM in voller Höhe aus eigenen Mitteln einlösen müssen, weil der Kläger trotz der am 4o Januar 1958 erfolgten Übersendung eines Verlängerungspapiers in Höhe von 9895,61 DM den Gegenwert nicht zur Verfügung gestellt habe. Sie fügte hinzu, daß sie hierüber Aufklärung verlange, und daß sie, falls sich der Kläger nicht an die Zahlungsbedingungen halte, die bereits gelieferte Ware, wegen derer keine Wechsel in Zahlung gegeben seien, zur Verfügung stelle, sowie die Entgegennahme weiterer Lieferungen verweigere. Januar 1958, das sich in der Hauptsache mit diesen Beanstandungen befaßte, weiterhin aus, er sei verpflichtet, seine Banken über alle Vorfälle zu unterrichten, welche die Kreditwürdigkeit seiner Abnehmer beträfen, und müsse befürchten, daß die Banken eine weitere Diskontierung der Wechsel der Beklagten ablehnen Würden. April 1958 nicht zu dem Diskont gegeben; wenn er, der Kläger, so heißt es in diesem Schreiben weiter, die Karakul-Wolle noch geliefert habe, dann nur aus dem Grunde, weil er die Rechnung mit Zahlung netto Kasse ausgestellt habe; er habe indes durch die Nichtzahlung des Prolongationswechsels über 9895,61 DM und durch die Rechnung vom 9. Dieses Schreiben kreuzte sich mit einem solchen der Beklagten vom selben Tage, in welchem auch diese auf die Verhandlungen über die Beanstandungen Bezug nahm und zur Präge der vom Kläger einseitige geänderten Zahlungsbedingungen nochmals darauf hinwies» daß der Kläger seiner Prolongationspflicht hinsichtlich der am 9. wenn der Kläger schon in seinen Verkaufsbedingungen für sich in Anspruch nehme, von allen laufenden Lieferverträgen zurücktreten zu können, falls die Ware trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht mehr bezahlt werde, so stehe ihr, der Beklagten, dasselbe Hecht bei einer Vertragsverletzung des Klägers zu. Er, der Kläger, werde sich sicherlich bewußt sein, daß sein Verhalten für die Beklagte zwangsläufig Folgen habe, die sich auf ihren Finanzierungsplan äußerst ungünstig auswirken müßten* Sein völliges Schweigen widerspreche auch jeglicher kaufmännisehen Gepflogenheit und bestärke sie in der Auffassung, daß er nicht gewillt sei, die der Beklagten eingeräumten vertraglichen Rechte zu respektieren. verfügen» 30 t könne die Beklagte auch auf einmal nicht verkraften, "geldmäßig gesehen", so daß auch hierüber eine Klärung herbeigeführt werden müsse, die nach seiner Ansicht leicht zu erreichen sei« Schwieriger sei es dagegen mit der Prolongation der Wechsel» Die Beklagte werde einem etwaigen Versprechen des Klägers» die Prolongation wirklich vorzunehmen, keinen Glauben schenken, denn er habe sie das letzte Mal ohne Angabe von Gründen im Stich gelassen. Januar 1958 forderte die Beklagte den Kläger auf, die zur Verfügung gestellte Ware abzuholen; keine der Rechnungen, so führte sie aus, sei infolge des Kon-traktbrucfaes des Klägers fällig; falls dieser dem Vorschlag ihres Inhabers näherkommen wolle, sei wahrscheinlich eine Einigung möglich. In dem Antwortsohreiben des Klägers vom 23* Januar 1958 bestand dieser auf seinem Rechte, die Prolongation der Wechsel verweigern zu dürfen, führte aber gleichzeitig aus, er habe niemals behauptet, die Vermögensverhältnisse der -Beklagten hätten sich verschlechtert, er habe vielmehr nur zu dem Ausdruck gebracht, seine Banken würden evtl, eine weitere Diskontierung der Wechsel ablehnen. März 1958 (27 256,89 DM) und am 21«, März 1958 (36 928,50 DM) fällig werdenden Wechsel stelle; sie brauche eine verbindliche Erklärung, da sie widrigenfalls ihren Finanz&erungsplan entsprechend einrichten müsse; sie behalte sich vor, den Kläger Schadensersatzpflichtig zu machen# In seinem Antwortschreiben vom selben Tage verwies der Kläger auf seinen Privatbrief an den Inhaber der Beklagten, in welchem er bereits mitgeteilt habe, daß er die Wechsel nicht mehr habe diskontieren lassen können. Januar 1958 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die zur Verfügung gestellte Ware einschließlich der 6317 kg Karakul-Wolle bei einem Spediteur einlagern werde. Das Berufungsgericht hat in den Ausführungen der Beklagten in ihrem schreiben vom 17* Januar 1956 die Erklärung gesehen, daß sie von dem Kaufverträge vom 30.Juli 1957 zurücktrete. 2. Den Rücktritt hat es für begründet erachtet und ist daher für seine Entscheidung davon ausgegangeh, daß der Kläger keine Rechte auf die KaufpreiS'forderung mehr geltend machen könne. liegende Verhalten des Klägers sei als eine schuldhafte positive Vertragsverletzung zu würdigen, durch welche er den Vertragszweck derart gefährdet habe, daß der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne* Die positive Vertragsverletzung hat es^darin gesehen, daß der Kläger durch seine Rechnung vom 9» Januar 1958 und durch die Ablehnung einer Prolongation der Hälfte des am 9. weise» Der Kläger habe sich auch nicht auf die in seinen Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel berufen können, wonach er dann zu dem Verlangen auf Vorkasse übergehen dürfe, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers eingetreten sei» Auch diese Voraussetzung habe nicht Vorgelegen, wobei unter einer wesentlichen seit Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage nur solche Umstände verstanden werden könnten, welche den Kaufpreisänspruch als ernstlich gefährdet erscheinen ließen» Das sei zwar nicht erst bei völliger Illiquität oder Kbnkursreife des Käufers der Fall, immerhin aber müsse verlangt werden, daß bei objektiver Betrachtung die ernstliche Befürchtung begründet sei, der Käufer werde seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringen» In einer solchen Lage habe sich die Beklagte nicht befunden; das Ansinnen der Beklagten, die Liefertermine des Vertrages vom 13» Juni 1957 hinauszusehieben, dürfe nicht in diesem Sinne gedeutet werden, weil es seinen Grund in den allgemeinen Markt Verhältnissen gehabt habe» Dafür aber, daß die Vermögenslage der Beklagten in dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkte angespannter gewesen sei als zur Zeit des Vertragsabschlusses habe der Kläger nichts dargetan« Letzteres würde umsomehr erforderlich gewesen sein, als die Beklagte im Gegensatz zu den Konkurrenzunternehmen von Anfang, an Wechsel kr edit und damit erheblich spätere Zählungsziele für sich in Anspruch genommen habe» Angesichts all dieser Umstände könne auch der Umstand, daß die Beklagte im Rahmen der früheren Verträge in größerem Umfänge Beanstandungen angebracht habe, kein beweiskräftiges Anzeichen dafür bieten, daß es ihr nur darum gegangen sei, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben oder zu ändern, das umsoweniger, als ihre Reklamationen hinsichtlich der Teillieferung aus dem Vertrage vom 13» Juni 1957 durch den Schiedsspruch vom 23« Dezember 1958 für berechtigt anerkannt worden seien» Bezeichnend für 5. Eine Gefährdung des Vertragszwecks hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu den vereinbarten Bedingungen gewährleistet gewesen sei. Sie vermißt in erster Reihe eine eindeutige Erklärung der Beklagten, von dem hier streitigen Vertrage vom 30o Juli 1957 zurückzutreten, die nach ihrer Ansicht 'im Schreiben der Beklagten vom 17«* Januar 1958 nicht enthalten sei, das auch keine unmißverständliche Erklärung dafür gebe, aus welchen Gründen sich die Beklagte vom Vertrage lösen wolle* Der Revision ist zuzugeben, daß eine Rücktrittserklärung eindeutig sein und auch die für den Rücktritt ausschlaggebenden Gründe enthalten muß, damit der andere Vertragsteil zur Nachprüfung der Rechtslage imstande ist und sich gegebenenfalls auf die neue Situation einrichten kann* Der Erklärende vermag daher seiner Rücktrittserklärung durch Nachschieben von Gründen nicht eine nachträgliche Rechtfertigung zu verschaffen (BGHZ 11, 80, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 18* November 1958 - VIII ZR 148/57 « IM BGB § 526 (H) Nr. 4)* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine diesen Grundsätzen entsprechende Rücktrittserklärung der Beklagten vorliege, ist indes entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden* Januar und 17* Januar 1958, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht hatte, sie trete nicht nur von den Geschäften zurück, für die sie bereits Wechsel hingegeben habe, sondern löse sich auch von dem hier streitigen Vertrage vom 50* Juli 1957* Die Erklärung, auch von dem letz- Bis zu diesem Tage waren dem Kläger auch alle Gründe bekannt geworden, welche die Beklagte zu diesem Schritte veranlaßt hatten* Br konnte aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 10» Januar 1958 und aus der Rücksendung der Rechnung vom 9* Januar 1958 eindeutig entnehmen, daß die Beklagte sowohl das Verlangen einer Barzahlung als auch die Ablehnung der Prolongation des Wechsels als Vertragsverletzung angesehen hatte. Januar 1958 geschrieben hatte, er sei auf Grund seiner Verkaufsbedingungen berechtigt, die Prolongation zu verweigern, konnte für ihn auf Grund des gesamten Schriftwechsels der Parteien überhaupt nicht zweifelhaft sein, welche Gründe die Beklagte dazu bewogen hatten, sich auch vom Vertrage des 30. Januar 1958 verlangte Prolongation eines im Rahmen der früheren Geschäfte gegebenen Wechsels vorzunehmen, als Rucktrittsgrund herangezogen hat» Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihren Rücktritt nur auf Verletzung des Vertrages vom 30* Juli 1957 stutzen dürfe. Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolg, Die von der Revision vertretene Ansicht ist zwar grundsätzlich zu billigen* Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, den Standpunkt eingenommen, daß sich eine Vertragspartei, um einen Anspruch auf Lösung von einem Vertrage herzuleiten, grundsätzlich nicht auf eine dem Gegner zur Last gelegte Verletzung eines anderen selbständigen Vertrages berufen könne (RGZ 161, 100, 104; Urteil des BGH vom 18, November 1958 - VIII ZR 148/57 * LM BGB § 326 (H) Nr,4)o Eine Ausnahme wird svnur zugelassen, wenn sich feststellen läßt, daß der Wille der Parteien dahin ging, zwischen allen im Rahmen eines gegenseitigen Geschäftsverkehrs abzuschließenden Geschäften eine Zusammengehörigkeit herzustellen* vermöge derer die Gestaltung der sich aus einem Vertrage ergebenden rechtlichen Beziehungen rechtliche Wirkungen auch auf die übrigen Verträge haben sollte (RGZ aaO; BGH aaO) oder wenn die Verletzung des anderen Vertragsverhältnisses einen groben mit schwerer Geschäftsschädigung verbundenen Vertrauensmißbrauch gezeigt hat (RG SeuffArch 88, 333 Nr* 174). Insbesondere kann es dahinstehen, ob der Umstand, daß allen Verkäufen dieselben Geschäftsbedingungen des Klägers zugrunde lagen, welche dem Kläger bei der Verletzung auch nur eines Vertrages seitens der Beklagten ein Rücktrittsrecht hinsichtlich aller Kaufverträge zujaill'igten, ausreicht, um die in der Rechtsprechung Vorausgesetzte Willensmeinung der Parteien anzunehmen, allen im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung abgeschlossenen Verträgen solle eine rechtliche Zusammengehörigkeit zukommen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht nämlich der einen früheren Liefervertrag betreffenden in der Frolongationsverv/ei-gerung liegenden Vertragsverletzung des Klägers in erster Reihe deshalb eine so erhebliche Bedeutung für den streitigen Vertrag vom 30. Januar 1958 stellt sich daher als eine schlüssige Erklärung des Klägers neben die in der Rechnung vom selben Tage liegende Willensäußerung» von nun an auf Barzahlung zu bestehen, beides Erklärungen, die die Abwicklung des streitigen Vertrages vom 50o Juli 1957 unmittelbar berührten. Daß die Beklagte das Verhalten des Klägers auch in diesem Sinne aufgefaßt hat, beweist das persönliche Schreiben ihres Inhabers vom 17. Hat aber das Berufungsgericht die Verletzung des streitigen Vertrages darin gesehen, daß der Kläger sein Barzahlungsverlangen durch seine Erklärungen über die Ablehnung etwaiger ^Prolongationen von Wechseln nur noch unterstrichen hat, hat es also die Prolongationsverweigerung als eine in den Vertrag vom 30. Zutreffend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar darauf hingewiesen, daß dem Vertragstreuen Partner ein Rücktrittsrecht nicht wegen jeder Vertragsverletzung des anderen Teiles zugebilligt werden könne, sondern nur dann, wenn durch die Vertragsverletzung der Vertragszweck so erheblich gefährdet wird, daß dem verträgst treuen Partner das Pesthalten yam Vertrage nicht mehr zuzu-rnuten ist (BGHZ 11, 80, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 2?. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen davon ausgeht, dem Beklagten habe wegen des Verhaltens des Klägers ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden können, so läßt.diese Beurteilung einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Eine solche Maßnahme wäre,wie$dae Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, der Beklagten ebenfalls nicht zuzu demuten gewesen, nachdem sie der Kläger unmißverständlich hatte wissen lassen, daß sie auf keinen Fall mit einer Prolongation mehr rechnen könne. 4o Die Revision kann sich für ihre Ansicht auch nicht, wie sie das in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht getan hat, darauf berufen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem der Verkäufer einseitig die Zahlungsbedingungen geändert habe, die bei Wegfall der Vertragsgrundlage anzuwendenden Grundsätze heranzuziehen seien, die allenfalls zu einer Umgestaltung, nicht aber zu einer Aufhebung des Vertrages geführt haben würden. dem Vertragstreuen Teil zu demuten, dem Gegner, ehe er von diesen Rechtsbeheilen Gebrauch machen darf, versuchsweise die Leistung in anderer Form oder unter anderen Bedingungen anzubieten, so würde man von dem Vertragstreuen Teile, der gerade einer vom vertragsuntreuen Gegner verursachten unerträglichen Unsicherheit entgehen will, verlangen, erneut eine Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineinzutragen, die darin bestünde, daß er Gefahr liefe, der Gegner werde die nun- von ihm einseitig geänderte Leistung zurückweisen* Wenn bei subjektiver oder objektiver Änderung oder bei gänzlichem Wegfall der Vertragsgrundlage ein solcher Versuch der einen oder anderen Partei zugemutet wird, so findet das seine Rechtfertigung darin, daß die Lage entweder durch einen beiderseitigen Irrtum oder durch äußere Umstände entstanden ist, von denen beide Parteien unverschuldet überrascht worden sind* Da keiner Partei die Hechtsbehelfe aus § 326 BGB zuatehen und daher die Lage nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen ist, muß, ehe der eine oder andere Teil zu dem Rechtsbehelf einer den Geschäftsgegner u»U. 5* Unstreitig hatte der Kläger nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen das Hecht, im Rahmen des Vertrages vom 50« Juli 1957 von der Beklagten Barzahlung zu verlangen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen dafür Vorlagen. Die Revision vertritt die Ansicht, in dem Verlangen der Barzahlung könne auch dann eine positive Vertragsverletzung nicht gesehen werden, wenn sich der Kläger über das Vorliegen der für die Anwendung dieser Vertragsbestimmung maßgebenden Voraus Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn der Kredit gewährende Verkäufer von der dem Kreditgeber in § 521 BGB für den Pall einer Verschlechterung in den Vermögen sverhältnissen seines Yertragsgegners eingeräumten Befugnis der Leistungsverweigerung Gebrauch macht, obwohl er die Voraussetzungen dieser Bestimmung entgegen der wirklichen Lage auf Grund eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums angenommen hat. 6. Demnach hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, vom Vertrage zurückzutreten, allein davon ab, ob die Vertragsverletzung des Klägers so schwer wiegt, daß damit der Vertragszweck gefährdet oder vereitelt worden und ob dem Kläger ein Verschulden zur Last zu legen ist. Im vorliegenden Falle konnte allenfalls zweifelhaft sein, ob sich die Annahme des Berufungsgerichts, in der Entziehung weiteren Kredites liege eine Vereitelung des Vertragszwecks, die der Beklagten das Festhalten am Vertrage unzu demutbar mache, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbaren lasse. Im übrigen kann es sich nur hoch darum handeln, ob das Berufungsgericht der VertragsStörung dös Klägers ein unverhältnismäßig großes mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbares Gewicht beigemessen hat, ob also die der Beklagten gestattete Lösung vom Vertrage nicht in einem angemessenen Verhältnisse zu der VertragsStörung des Klägers steht. Er hat mit der Frage, ob die einzelnen Lieferverträge miteinander in rechtlichem Zusammenhänge stehen, nichts zu tun, sondern berührt lediglich die dem Kläger bekannte wirtschaftliche Situation der Beklagten, die für die Auswirkung einer Kredit ent Ziehung im Bahmen auch nur eines Vertrages von entscheidender Bedeutung /war. Der Kläger hatte aber der Beklagten nicht nur den vertraglich zugesagten Kredit für die Abwicklung des hier streitigen Vertrages vom 30, Juli 1957 entzogen, sondern hatte die Beklagte wissen lassen, daß sie in keinem Falle mehr mit der Prolongation eines der laufenden Wechsel dui'ch ihn rechnen könne. Pie Erwägungen des Berufungsgerichts halten auch insoweit den Revisiönsangriffen stand, als sie sich mit der Rest Stellung des dem Kläger zur Last fallenden Verschuldens befassen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger nach den von ihm entsprechend ausgelegten Verkaufsbedingungen nur gestattet gewesen wäre, zu dem Barzahlungsverlangen überzugehen, wenn entweder die Wechsel der Beklagten nicht mehr diskontiert worden wären, oder wenn sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten entscheidend verschlechtert hätten. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, der Kläger habe nur durch Unterlassung sorgfältiger Erkundigungen zu der Ansicht gelangen können, daß sich die Verhältnisse bei der Beklagten geändert hätten. selbst jedenfalls noch angenommen worden seien; andererseits unterliegen seine Erwägungen,, der Kläger hätte sich mit der Einstellung seiner eigenen Banken nicht zufrieden gehen dürfen’, keinen rechtlichen Bedenken» Daß das Berufungsgericht hierin ein Verschulden des Klägers sieht, ist umsoweniger zu beanstanden, als es miterwogen hat, der Kläger habe die Einstellung seiner Banken dadurch selbst verschuldet, daß er sie auf die vielen Unstimmigkeiten der Parteien bei der Abwicklung der Lieferverträge und auf die nach seiner Ansicht unberechtigten Beanstandungen der Beklagten hingewiesen habe. Diese Umstände sind aber auch nicht geeignet, den Kläger von dem Vorwurf freizuetellen, daß seine Annahme, die Vermögensverhältnisse der Beklagten hätten sich verschlechtert, auf einer schuldhaften Verletzung seiner mit aller Sorgfalt auszuübenden Erkundigungspflicht beruhte. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, Art und Alter des Unternehmens der Beklagten seien dem Kläger schon bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Schließlich konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, der Kläger habe sich auch nicht auf eine Behauptung der Beklagten berufen können, sie sei zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage, Es hat die Schreiben der Beklagten vom 7« und 9» Dezember 1957, in welchen diese gebeten hatte, die Liefertermine hinauszuschieben, nicht in diesem Sinne ausgelegt und hat auch darauf hingewiesen, der Kläger habe die Schreiben nicht dahin verstanden, daß die Beklagte den Vertrag nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne, er habe vielmehr erkannt, daß im Hinblick auf die Marktverhältnisse bei der Beklagten lediglich Absatzschwierigkeiten aufge-treten seien und habe sich sogar bereit erklärt, der Beklagten wegen der Zahlungsziele entgegenzukommen. Auch das persönliche Schreiben des Inhabers der Beklagten vom 17 * Januar 1958, in welchem dieser ausgeführt hat, die Beklagte könne die 30 Tonnen Chinaware "geldmäßig gesehen” nicht auf einmal "verkraften” , hat das Berufungsgericht anders ausgelegt und keine Ankündigung darin gesehen^ daß die ordnungsmäßige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gefährdet sei«* Es hat diesen Hinweis des Inhabers der Beklagten vielmehr dahin verstanden, dieser sei eine Regelung der Zahlung zu ihren Gunsten lediglich erwünscht.

Zitierte Normen: § 526 BGB
vertragenRevisionBerufungsgerichtVertrageswechselnKlägerWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2217 006
BGB §§ 276 Hd, 326 H
Wenn ein Verkäufer, der mit seinem Abnehmer in laufender Geschäftsverbindung steht, im Kähmen eines Vertrages statt der vereinbarten Zahlung durch Wechsel Barzahlung fordert, so kann darin auch dann eine positive Vertragsverletzung liegen, die den Vertragstreuen Käufer zu dem Rücktritt berechtigt, wenn in den Allgemeinen, vom Käufer genehmigten Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Barzahlung zwar vorgesehen ist, der Verkäufer aber die dort bestimmten V oraus set zungen (Verschlecht erung in den Vermögens Verhältnissen des Käufers}'..' sehuldhäfte^eise. zu unrecht angenommen hate	fv';	i;1"
BGH, Bft* v. 14. November i960	-	Vlix	ZR	175/59
IG Hätaiburg
VIII ZR 175/59
Verkündet am 14«November I960 Hoffmeister, «Justizangestellter als Urkundsbeamter der G e schäf t s st eile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Harry straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisfonsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
■ gegen
 die Firma Wi
& Co» s Inhaber Raul W:
SflBi Straße 4P»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagt
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BrJ
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr «Pagendarm und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Spieler, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23» Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien schlossen einen von dem Kläger am 30, Juli 1957 bestätigten Kaufvertrag, wonach der Kläger der Beklagten ca# 6 t Sod* Karakul laut Typmuster zu liefern hatte, und zwar zu dem Preise von 5>15 EM je kg und unter folgenden Zahlungsbedingungen:
“Netto Kasse innerhalb 30 Tagen dato Faktura, resp. durch 3~Monat8ak2epi, DiskontSpesen zu Ihren lasten, mit dem Hecht der einmaligen Prolongation für die Hälfte des Bechnungsbetrages, netto
 Ende Januar, franko Station dort#”
. Vereinbart waren weiterhin die Verkaufsbedingungen des Klägers, die u.a» auch die Klausel enthalten, daß der Verkäufer, falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, für die weiteren Lieferungen Vorauszahlung in bar verlangen und von allen laufenden Lief erungsverträgen zurücktreten kann, wenn die in Bechnung gestellte versandbereite Ware trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht bezahlt wird.
Zu denselben Bedingungen hatte der Kläger der Beklagten am 3# Juni 1957 ca. 30 t hand ge schütt eite nordchinesische farbige Schur-Ziegenhaare, lieferbar September, Oktober und November 1957, und am 15» Juni 1957 ca 20 t derselben Ware verkauft9 die zu je 10 t Dezember 1957 / Januar 1958 und Januar / Februar 1958 zu liefern waren»
Die im Vertrage vom 3. Juni 1957 bezeichnete Ware hat der Kläger in zwei Teilsendungen geliefert» Die Beklagte hat dem Kläger ein den Rechnungen entsprechendes Dreimonatsakzept übersandt.
 
Die Beklagte beanstandete die letzte Teilsendung (Schreiben vom 29. November 1957) und bat am 7 »Dezember 1957, die Sendungen aus dem Vertrage vom 13«. Juni 1957 etwas zurückzustellen, weil sie zur Zeit Absatzschwierigkeiten habe. Der Kläger lehnte dieses Ansinnen ab, stellte aber in Aussicht, der Beklagten durch Verlängerung der Wechsel entgegenzukommen.
Von der Ware des Vertrages vom 13- Juni 1957 lieferte der Kläger am 13* Dezember 1957 eine Teilpartie von 10 596 kg«. In der Rechnung vom 12. Dezember 1957 wie-dex’holte er die Zahlungsbedingungen aus der Auftragsbestätigung. Auch diese Sendung beanstandete die Beklagte, indem sie die Y/are gleichzeitig dem Kläger zur Verfügung stellte und ihn bat, die Sendung baldmöglichst abzurufen«, Als der Kläger die Beanstandung nicht anerkannte, wies die Beklagte in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1957 zusätzlich darauf hin, daß die Ware dem Kaufmuster nicht entspreche. Am 19. Dezember 1957 schrieb der Kläger, er habe die erste Beanstandung bereits als erledigt abgelegt, nachdem die Beklagte trotz ihrer Ausführungen im Schreiben vom 29. November 1957 keine nähere Begründung der Beanstandung gegeben habe; er stellte sich im übrigen auf den Standpunkt, daß die Ware des zweiten Vertrages deoi Kaufmuster entspreche. Am 30. Dezember 1957 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, sie werde die noch ausstehenden 10 t nicht übernehmen, sofern der Kläger die Ware nicht mustergetreu liefern könne. Als der Kläger im Schreiben vom 31. Dezember .1957 den Verdacht äußerte, die Reklamation habe ihren wahren Grund darin, daß bei der Beklagten gewisse Schwierigkeiten aufgetreten seien, erwiderte die Beklagte am 3» Januar 1958 u.a., sie lehne es ab, die beanstandete Ware abzunehmen, und werde sie bei einer Speditionsfirma einlagern, falls -der Kläger nicht binnen acht Tagen über sie verfügt habe. Gleichfalls am 3. Januar 1958
V/
 
schrieb der Kläger, er werde die Ware des Vertrages vom 30, Juli 1957 (Karakul) am 80 Januar 1958 zu dem Versand bringen, die Valutierung erfolge selbstverständlich wie in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1957 angegeben.
Am 4. Januar 1958 bat die Beklagte, ein am 9* Januar 1958 fälliges Akzept Uber 19 907, 64 DM, welches sich auf keines der hier wiedergegebenen Geschäfte bezog, entsprechend den Vereinbarungen zur Hälfte auf weitere drei Monate zu verlängern. Ebenfalls Anfang Januar 1958 kamen die Parteien Uberein, wegen der Teillieferung aus dem Vertrage vom 13. Juni 1958 entsprechend den Kaufbe-dingungen ein Schiedsgericht anzurufen. Obwohl die Beklagte auf Anfordern des Klägers ihren Schiedsrichter bereits am 9. Januar 1958 benannt hatte, kam es, weil der Kläger das Verfahren nicht betrieb, erst am 16. Dezember 195'8 zu einer Verhandlung» Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 25. Dezember 1958 den Antrag des Klägers festzustellen, daß die aus dem Geschäft vom 13» Juni 1957 gelieferte und von der Beklagten bei der Spedition i*1 Hfleingelagerte wäre andienungsfähig sei, abgewiesen, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, ein Originalkaufmuster vorzulegen.
Die entsprechend der Ankündigung des Klägers vom 3. Januar 1958 am 8. Januar 1958 abgesandte Ware (Karakul) aus dem Vertrage vom 30. Juli 1957 traf bei der Beklagten ein. In der Rechnung vom 9« Januar 1958 verlangte der Kläger abweichend von den Verkaufsbedingungen Zahlung “netto Kasse innerhalb 30 Tagen, dato valuta (30. Januar 1958) auf Konto bei dem Bankhaus H.j.Mflfl|& Co., E^flM?**
Diese Rechnung sandte die Beklagte am 10. Januar 1958 zurück, und zwar mit dem Bemerken, der Kläger möge sich an die Verkaufsbestätigung halten, andernfalls werde sie die
 
Ware zur Verfügung stellen. In einem weiteren Schreiben vom selben Tage rügte die Beklagte, sie habe am 9»Januar 1958 das Akzept über 19 907,84 DM in voller Höhe aus eigenen Mitteln einlösen müssen, weil der Kläger trotz der am 4o Januar 1958 erfolgten Übersendung eines Verlängerungspapiers in Höhe von 9895,61 DM den Gegenwert nicht zur Verfügung gestellt habe. Sie fügte hinzu, daß sie hierüber Aufklärung verlange, und daß sie, falls sich der Kläger nicht an die Zahlungsbedingungen halte, die bereits gelieferte Ware, wegen derer keine Wechsel in Zahlung gegeben seien, zur Verfügung stelle, sowie die Entgegennahme weiterer Lieferungen verweigere.
Nachdem inzwischen Verhandlungen der Parteien Uber die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich der Ware aus den früheren Verträgen (5. und 13. Juni 1957) ergebnislos verlaufen waren, führte der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Januar 1958, das sich in der Hauptsache mit diesen Beanstandungen befaßte, weiterhin aus, er sei verpflichtet, seine Banken über alle Vorfälle zu unterrichten, welche die Kreditwürdigkeit seiner Abnehmer beträfen, und müsse befürchten, daß die Banken eine weitere Diskontierung der Wechsel der Beklagten ablehnen Würden. Deshalb habe er die. ihm übersandten Wechsel über 9895,61 DM (das erwähnte Verlängerungspapier) und über 6299*75 DM mit der Fälligkeit vom 10. April 1958 nicht zu dem Diskont gegeben; wenn er, der Kläger, so heißt es in diesem Schreiben weiter, die Karakul-Wolle noch geliefert habe, dann nur aus dem Grunde, weil er die Rechnung mit Zahlung netto Kasse ausgestellt habe; er habe indes durch die Nichtzahlung des Prolongationswechsels über 9895,61 DM und durch die Rechnung vom 9. Januar 1958 die Beklagte wissen lassen, daß er von seinen ihm nach den Verkaufsbedingungen zustehenden Rechten gegebenenfalls Gebrauch machen müsse; es liege nun an der Beklagten,
 
eine endgültige Entscheidung zu treffen bzw. Vorschläge zu machen.» Dieses Schreiben kreuzte sich mit einem solchen der Beklagten vom selben Tage, in welchem auch diese auf die Verhandlungen über die Beanstandungen Bezug nahm und zur Präge der vom Kläger einseitige geänderten Zahlungsbedingungen nochmals darauf hinwies» daß der Kläger seiner Prolongationspflicht hinsichtlich der am 9. Januar 1958 fällig gewesene» Wechselzahlung nicht
 nachgekommen sei. Des weiteren führte sie hierzu aus,
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wenn der Kläger schon in seinen Verkaufsbedingungen für sich in Anspruch nehme, von allen laufenden Lieferverträgen zurücktreten zu können, falls die Ware trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht mehr bezahlt werde, so stehe ihr, der Beklagten, dasselbe Hecht bei einer Vertragsverletzung des Klägers zu. Er, der Kläger, werde sich sicherlich bewußt sein, daß sein Verhalten für die Beklagte zwangsläufig Folgen habe, die sich auf ihren Finanzierungsplan äußerst ungünstig auswirken müßten* Sein völliges Schweigen widerspreche auch jeglicher kaufmännisehen Gepflogenheit und bestärke sie in der Auffassung, daß er nicht gewillt sei, die der Beklagten eingeräumten vertraglichen Rechte zu respektieren. Angesichts dieser Sachlage sehe sie sich zwecks Vermeidung ähnlicher Vorkomtoisse in Zukunft außerstande, die noch nicht erledigten Verträge zu erfüllen bzwe abzunehmen. Soweit die Ware bereits eingegangen sei, stehe sie dem Kläger zur Verfügung.
Der Inhaber der Beklagten richtete am selben Tage (17. Januar 1958) ein persönliches Schreiben an den Kläger, das u.a. folgende Ausführungen enthielt: Es müsse eine Einigung darüber erzielt werden, wie die dreimal 10 t (Chinahaare) valutiert werden sollten. Die Beklagte könne über die Ware, die sie zur Verfügung gestellt habe, nicht
 
verfügen» 30 t könne die Beklagte auch auf einmal nicht verkraften, "geldmäßig gesehen", so daß auch hierüber eine Klärung herbeigeführt werden müsse, die nach seiner Ansicht leicht zu erreichen sei« Schwieriger sei es dagegen mit der Prolongation der Wechsel» Die Beklagte werde einem etwaigen Versprechen des Klägers» die Prolongation wirklich vorzunehmen, keinen Glauben schenken, denn er habe sie das letzte Mal ohne Angabe von Gründen im Stich gelassen. Er habe bei den Banken der Beklagten liber deren Bonität Erkundigungen eingezogen. Bas sei ein Verhallten, wie es im normalen Geschäftsverkehr nicht üblich sei.
Am 21. Januar 1958 forderte die Beklagte den Kläger auf, die zur Verfügung gestellte Ware abzuholen; keine der Rechnungen, so führte sie aus, sei infolge des Kon-traktbrucfaes des Klägers fällig; falls dieser dem Vorschlag ihres Inhabers näherkommen wolle, sei wahrscheinlich eine Einigung möglich.
In dem Antwortsohreiben des Klägers vom 23* Januar 1958 bestand dieser auf seinem Rechte, die Prolongation der Wechsel verweigern zu dürfen, führte aber gleichzeitig aus, er habe niemals behauptet, die Vermögensverhältnisse der -Beklagten hätten sich verschlechtert, er habe vielmehr nur zu dem Ausdruck gebracht, seine Banken würden evtl, eine weitere Diskontierung der Wechsel ablehnen. Am 28. Januar 1958 schrieb die Beklagtes
”... Wir wollen auf den Inhalt Ihres Briefes in keiner Weise eingehen, sondern ersuchen Sie letztmalig, die Ware hier abzuholen. Sie steht zu Ihrer Verfügung. Wir haben sie deshalb zur Verfügung gestellt, weil Sie kontraktbrüchig geworden sind. Mehr ist zu dieser Sache nicht zu sagen."
Am 29o Januar 1958 verlangte sie Auskunft vom Kläger, wie er sich zur Frage der Pi’olongation der am 12. Februar
 
1958 (36 958,50 DM), 20. März 1958 (27 256,89 DM) und am 21«, März 1958 (36 928,50 DM) fällig werdenden Wechsel stelle; sie brauche eine verbindliche Erklärung, da sie widrigenfalls ihren Finanz&erungsplan entsprechend einrichten müsse; sie behalte sich vor, den Kläger Schadensersatzpflichtig zu machen# In seinem Antwortschreiben vom selben Tage verwies der Kläger auf seinen Privatbrief an den Inhaber der Beklagten, in welchem er bereits mitgeteilt habe, daß er die Wechsel nicht mehr habe diskontieren lassen können.
In der Zwischenzeit habe sich nun seine immer noch gehegte Hoffnung zerschlagen.
Am 30. Januar 1958 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die zur Verfügung gestellte Ware einschließlich der 6317 kg Karakul-Wolle bei einem Spediteur einlagern werde.
Am 6. Februar 1958 teilte der Kläger mit, daß die 109 Ballen Ziegenhaare durch den Spediteur K(HV abgeholt wiii'den, und daß er darum bitte, die Karäkulwolle derselben Speditionsfirma zu übersenden., Er fügte hinzu, er hoffe die Ware baldmöglichst und bestens zu verkaufen und werde der Beklagten nach dem Verkauf die Schadensrechnung auf machen. In der Folgezeit hat die Beklagte alle laufenden Wechsel an den Fälligkeitstagen in voller Höhe eingelöst.
Der Kläger hat mit der Klage Erfüllung des Kaufvertrages über die Lieferung der Karakulwolle vom 30. Juli 1957 verlangt und einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 10 000 DM nebst 8 $> Zinsen seit dem 30. Januar 1958 einge-iclagt *
Er hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe vom Kaufverträge nicht zurücktreten dürfen, weil er sich keiner schuldhaften Vertragsverletzung schuldig gemacht habe. Die Vermögensverhältnisse der Beklagten hätten sich, so verschleeh-
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tert, daß er berechtigt gewesen sei, Barzahlung zu verlangen und eine Prolongation der bereits laufenden Wechsel abzulehnen. Die Beanstandungen der Beklagten, die sie hinsichtlich der in Erfüllung der früheren Verträge gelieferten Ziegenhaare erhoben habe, fänden ihre währe Ursache auch nur in diesen Verhältnissen; sachlich seien sie nicht begründet. Bei seinem Vorgehen habe er daher lediglich von seinem ihm nach den Verkaufsbedingungen zustehenden Hechten Gebrauch gemacht.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die in den Verkaufs-Bedingungen für den Übergang zur Barzahlung auf gestellten Voraussetzungen seien zu keinem Zeitpunkte gegeben gewesen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt der Kläger seihen Klageanspruch weiter.
Ent scheidungsgründe:
1.	1. Das Berufungsgericht hat in den Ausführungen der Beklagten in ihrem schreiben vom 17* Januar 1956 die Erklärung gesehen, daß sie von dem Kaufverträge vom 30.Juli 1957 zurücktrete. Diese Rücktrittserklärung, so hat es erwogen, sei unmißverständlich und eindeutig, zu demal die Beklagte den Rücktritt bereits in den vorangehenden Schreiben vom 10. Januar 1956 angedroht gehabt habe.
2.	Den Rücktritt hat es für begründet erachtet und ist daher für seine Entscheidung davon ausgegangeh, daß der Kläger keine Rechte auf die KaufpreiS'forderung mehr geltend machen könne. Es hat erwogen, das vor dem 17.Januar 19$8
 
liegende Verhalten des Klägers sei als eine schuldhafte positive Vertragsverletzung zu würdigen, durch welche er den Vertragszweck derart gefährdet habe, daß der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne* Die positive Vertragsverletzung hat es^darin gesehen, daß der Kläger durch seine Rechnung vom 9» Januar 1958 und durch die Ablehnung einer Prolongation der Hälfte des am 9. Januar 1958 fälligen Wechsels über 19 907,84 EM die Beklagte habe wissen lassen, daß er von nun an Wechsel nicht mehr entgegennehme, sondern Barzahlung verlange* Eie Beklagte habe das Verhalten gar nicht anders auffassen dürfen, zu demal das Barzahlungsverlangen mit der Verletzung der Frolongationsäbrede zeitlich zusammengefallen sei/ Eaß der Kläger seinerseits das Verhalten so verstanden haben wollte, ergebe sich aus seinem Schreiben vom 17»Januar 1958, das sich mit der Rücktrittserklärung gekreuzt habe, und aus seinem Briefe vom 23- Januar 1958*
3- Ein Recht, von der bisherigen in allen vVerträgen vereinbarten Übung, der Beklagten Zahlung durch Wechsel mit Prolongationsbefugnis zuzugestehen, plötzlich abzugehen, habe dem Kläger nicht zugestanden, wenn auch als Voraussetzung für diese Zahlungsweise stillschweigend als vereinbart gelten müsse, daß die Wechsel der Beklagten diskontfähig seien» Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, daß diese Voraussetzung bis zu dem 17« Januar 1958 weggefallen gewesen wäre, zu demal der Kläger die Behauptung der Beklagten, ihre Wechsel seien auch später noch überall diskontiert worden, nicht bestritten habe und die Beklagte auch in der Folgezeit Wechselkredit habe in Anspruch nehmen können, wie die Tatsache ihrer weiteren nur mit Wechselkrediten möglichen wirtschaftlichen Betätigung be~
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weise» Der Kläger habe sich auch nicht auf die in seinen Verkaufsbedingungen enthaltene Klausel berufen können, wonach er dann zu dem Verlangen auf Vorkasse übergehen dürfe, wenn in der Zwischenzeit eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers eingetreten sei» Auch diese Voraussetzung habe nicht Vorgelegen, wobei unter einer wesentlichen seit Vertragsschluß eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage nur solche Umstände verstanden werden könnten, welche den Kaufpreisänspruch als ernstlich gefährdet erscheinen ließen» Das sei zwar nicht erst bei völliger Illiquität oder Kbnkursreife des Käufers der Fall, immerhin aber müsse verlangt werden, daß bei objektiver Betrachtung die ernstliche Befürchtung begründet sei, der Käufer werde seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbringen» In einer solchen Lage habe sich die Beklagte nicht befunden; das Ansinnen der Beklagten, die Liefertermine des Vertrages vom 13» Juni 1957 hinauszusehieben, dürfe nicht in diesem Sinne gedeutet werden, weil es seinen Grund in den allgemeinen Markt Verhältnissen gehabt habe» Dafür aber, daß die Vermögenslage der Beklagten in dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkte angespannter gewesen sei als zur Zeit des Vertragsabschlusses habe der Kläger nichts dargetan« Letzteres würde umsomehr erforderlich gewesen sein, als die Beklagte im Gegensatz zu den Konkurrenzunternehmen von Anfang, an Wechsel kr edit und damit erheblich spätere Zählungsziele für sich in Anspruch genommen habe» Angesichts all dieser Umstände könne auch der Umstand, daß die Beklagte im Rahmen der früheren Verträge in größerem Umfänge Beanstandungen angebracht habe, kein beweiskräftiges Anzeichen dafür bieten, daß es ihr nur darum gegangen sei, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben oder zu ändern, das umsoweniger, als ihre Reklamationen hinsichtlich der Teillieferung aus dem Vertrage vom 13» Juni 1957 durch den Schiedsspruch vom 23« Dezember 1958 für berechtigt anerkannt worden seien» Bezeichnend für
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eine gegenteilige Vorstellung des Klägers über die Vermögenslage der Beklagten sei überdies seine Ausführung im Schreiben vom 23. Januar 1958, er habe niemals behauptet, die Vermögensverhältnisse der Beklagten hätten sich verschlechtert *
4.	Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, die Beklagte habe sich aueh>biö sum 17. Januar 1958 mit keiner ihrer Leistungen aus den Vorverträgen in Verzug befunden, nach alledem habender Kläger daher schuldhaft gehandelt. Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, daß er es bei seinen Erkundigungen über die Vermögensverhältnisse der Beklagten ah der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen. Er habe während des Rechtsstreites selbst erklärt, daß er die entscheidende Klarheit erst nach-dem 17«. Januar 1958, und zwar durch die Rücksprache
 mit seinen Banken erlangt habe.
5.	Eine Gefährdung des Vertragszwecks hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Abwicklung des Geschäftes nicht mehr zu den vereinbarten Bedingungen gewährleistet gewesen sei. Es hat auch erwogen, daß es der Beklagten .nicht zuzu demuteh gewesen sei, es auf eine. Zahlungsklage ankommen
- zu lassen, um dann eine in der Wechsel Vereinbarung liegende allgemeine Stundungsabrede geltend zu machen, weil in einem solchen Verhalten der Beklagten eine eigene Vertragsuntreue gelegen hätte. Der Kläger habe aber andererseits auch die Hingabe von Wechseln unmöglich gemacht, weil die Beklagte hätte befürchten müssen, daß sie die Akzepte ohne teilweise Verlängerung am Fälligkeitstage in ihrer vollen Höhe einzulösen haben würde.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, die sich zu dem großen Teil auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung bewe-
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gen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen* Die Revision hat folgende Angriffe erhoben, die ihr indes nicht zu dem Ziele verhelfen können*
1. Sie vermißt in erster Reihe eine eindeutige Erklärung der Beklagten, von dem hier streitigen Vertrage vom 30o Juli 1957 zurückzutreten, die nach ihrer Ansicht 'im Schreiben der Beklagten vom 17«* Januar 1958 nicht enthalten sei, das auch keine unmißverständliche Erklärung dafür gebe, aus welchen Gründen sich die Beklagte vom Vertrage lösen wolle*
Der Revision ist zuzugeben, daß eine Rücktrittserklärung eindeutig sein und auch die für den Rücktritt ausschlaggebenden Gründe enthalten muß, damit der andere Vertragsteil zur Nachprüfung der Rechtslage imstande ist und sich gegebenenfalls auf die neue Situation einrichten kann* Der Erklärende vermag daher seiner Rücktrittserklärung durch Nachschieben von Gründen nicht eine nachträgliche Rechtfertigung zu verschaffen (BGHZ 11, 80, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 18* November 1958 - VIII ZR 148/57 « IM BGB § 526 (H) Nr. 4)* Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine diesen Grundsätzen entsprechende Rücktrittserklärung der Beklagten vorliege, ist indes entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden*
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bereits durch ihre Schreiben vom 10. Januar und 17* Januar 1958, wie das Berufungsgericht angenommen hat, in unmißverständlicher Weise zu dem Ausdruck gebracht hatte, sie trete nicht nur von den Geschäften zurück, für die sie bereits Wechsel hingegeben habe, sondern löse sich auch von dem hier streitigen Vertrage vom 50* Juli 1957* Die Erklärung, auch von dem letz-
teren Vertrage zurüekzutreten, ist auf alle Fälle, und zwar ganz eindeutig, in dem vom Berufungsgericht ebenfalls gewürdigten Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1958 enthalten, in welchem sie ausgeführt hat, daß sie auch die 6317 kg Karakul-Vif olle am 8. Februar 1958 bei einem Spediteur einlagern werde. Bis zu diesem Tage waren dem Kläger auch alle Gründe bekannt geworden, welche die Beklagte zu diesem Schritte veranlaßt hatten* Br konnte aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 10» Januar 1958 und aus der Rücksendung der Rechnung vom 9* Januar 1958 eindeutig entnehmen, daß die Beklagte sowohl das Verlangen einer Barzahlung als auch die Ablehnung der Prolongation des Wechsels als Vertragsverletzung angesehen hatte. Da der Kläger der Beklagten am 17. Januar 1958 mitgeteilt hatte, daß er auch einen weiteres Wechsel nicht zur Diskontierung gebracht hatte, und da er am 23. Januar 1958 geschrieben hatte, er sei auf Grund seiner Verkaufsbedingungen berechtigt, die Prolongation zu verweigern, konnte für ihn auf Grund des gesamten Schriftwechsels der Parteien überhaupt nicht zweifelhaft sein, welche Gründe die Beklagte dazu bewogen hatten, sich auch vom Vertrage des 30. Juli 1957 zu lösen. Hinzu kommt, daß der Inhaber der Beklagten in seinem persönlichen Brief an den * Kläger vom 17. Januar 1958 diesem raitgeteilt hatte, daß schon die einmalige Verweigerung der Prolongation vom 9. Januar 1958 die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Vertragstreue des Klägers so erschüttert habe, daß sie selbst einem evtl. Versprechen des Klägers, die Prolongation in Zukunft doch vorzunehmen, keinen Glauben mehr schenken werde. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, die Beklagte hätte den Kläger im Zweifel darüber gelassen, daß sie vom Vertrag vom 30. Juli 1957 zurücktrate und sich hierzu für berechtigt hielt, weil der Kläger Barzahlung verlangt habe und selbst für den Fall, daß er Wechsel entgegennehme, nicht mehr die Gewähr dafür biete, daß er sich an die
 
Prolongationsverpflichtung halten werde*
2* Die Revision hält es für fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Weigerung des Klägers, die von der Beklagten am 4. Januar 1958 verlangte Prolongation eines im Rahmen der früheren Geschäfte gegebenen Wechsels vorzunehmen, als Rucktrittsgrund herangezogen hat» Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte ihren Rücktritt nur auf Verletzung des Vertrages vom 30* Juli 1957 stutzen dürfe. Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolg,
 Die von der Revision vertretene Ansicht ist zwar grundsätzlich zu billigen* Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, den Standpunkt eingenommen, daß sich eine Vertragspartei, um einen Anspruch auf Lösung von einem Vertrage herzuleiten, grundsätzlich nicht auf eine dem Gegner zur Last gelegte Verletzung eines anderen selbständigen Vertrages berufen könne (RGZ 161, 100, 104; Urteil des BGH vom 18, November 1958 - VIII ZR 148/57 * LM BGB § 326 (H) Nr,4)o Eine Ausnahme wird svnur zugelassen, wenn sich feststellen läßt, daß der Wille der Parteien dahin ging, zwischen allen im Rahmen eines gegenseitigen Geschäftsverkehrs abzuschließenden Geschäften eine Zusammengehörigkeit herzustellen* vermöge derer die Gestaltung der sich aus einem Vertrage ergebenden rechtlichen Beziehungen rechtliche Wirkungen auch auf die übrigen Verträge haben sollte (RGZ aaO; BGH aaO) oder wenn die Verletzung des anderen Vertragsverhältnisses einen groben mit schwerer Geschäftsschädigung verbundenen Vertrauensmißbrauch gezeigt hat (RG SeuffArch 88, 333 Nr* 174).
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob hier schon insofern eine Ausnahme von der Regel angenommen werden muß,
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als sich hinsichtlich aller im Kähmen der langwährenden Geschäftsverbindung der Parteien abgeschlossenen Verträge eine rechtliche Zusammengehörigkeit i.S. der angeführten Rechtsprechung feststellen ließe. Pas Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft. Es könnte zweifelhaft sein, ob der erkennende Senat in eigener Zuständigkeit zu einer Prüfung, die in der Kegel ohne tatrichterliche Würdigung nicht möglich ist, auf Grund der Feststellungen des Berufungsurteils in der Lage ist. Insbesondere kann es dahinstehen, ob der Umstand, daß allen Verkäufen dieselben Geschäftsbedingungen des Klägers zugrunde lagen, welche dem Kläger bei der Verletzung auch nur eines Vertrages seitens der Beklagten ein Rücktrittsrecht hinsichtlich aller Kaufverträge zujaill'igten, ausreicht, um die in der Rechtsprechung Vorausgesetzte Willensmeinung der Parteien anzunehmen, allen im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung abgeschlossenen Verträgen solle eine rechtliche Zusammengehörigkeit zukommen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht nämlich der einen früheren Liefervertrag betreffenden in der Frolongationsverv/ei-gerung liegenden Vertragsverletzung des Klägers in erster Reihe deshalb eine so erhebliche Bedeutung für den streitigen Vertrag vom 30. Juli 1957 beigemessen, weil dieses Verhalten des Klägers sich unmittelbar auf die Abwicklung des streitigen Vertrages auswirken mußte. Wie der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 17. Januar 1958 zu dem Ausdruck gebracht hatte, lag es gerade in seiner Absicht, die Beklagte durch die zeitlich mit der Übersendung der streitigen Ware und der dazugehörenden Rechnung vom 9. Januar 1958 zusammenfallende Prolongationsverweigerung wissen zu lassen, daß die Beklagte unter keinen Umständen mehr mit einer Prolongation von Wechseln, ja sogar nicht einmal mehr mit der Entgegennahme von .«Akzepten rechnen dürfe. Pie Proiongationsverwei-
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gerung vom 9. Januar 1958 stellt sich daher als eine schlüssige Erklärung des Klägers neben die in der Rechnung vom selben Tage liegende Willensäußerung» von nun an auf Barzahlung zu bestehen, beides Erklärungen, die die Abwicklung des streitigen Vertrages vom 50o Juli 1957 unmittelbar berührten. Daß die Beklagte das Verhalten des Klägers auch in diesem Sinne aufgefaßt hat, beweist das persönliche Schreiben ihres Inhabers vom 17. Januar 1958# in welchem dieser zu dem Ausdruck brachte, er könne in Zukunft etwaigen Versprechen des Klä-* gers, Wechsel doch noch zu prolongieren auf Grund seines bisherigen Verhaltens keinen Glauben mehr schenken. Da das Hücktrittaverlangen der Beklagten, wie bereits erörtert, auch in ihrem Schreiben vom 28. und 30. Januar 1958 zu dem Ausdruck kommt, hätte das Berufungsgericht auch die späteren Erklärungen des Klägers hinsichtlich dessen Einstellung zur Prolongationsfrage in seine Würdigung einbeziehen können. Das Schreiben des Klägers vom 17. Januar 1958, das sich mit dem Schreiben der Beklagten vom selben Tage gekreuzt hat, enthielt aber ebenso wie sein Schreiben vom 23. Januar 1958 die absolut eindeutige Erklärung des Klägers, daß er auf seinem vermeintlichen Rechte, die Prolongation von Wechseln zu verweigern, bestehen werde. Hat aber das Berufungsgericht die Verletzung des streitigen Vertrages darin gesehen, daß der Kläger sein Barzahlungsverlangen durch seine Erklärungen über die Ablehnung etwaiger ^Prolongationen von Wechseln nur noch unterstrichen hat, hat es also die Prolongationsverweigerung als eine in den Vertrag vom 30. Juli 1957 unmittelbar eingreifende Erklärung gewürdigt, so ist es kein Rechtsfehler, wenn es den Vorgang vom 9. Januar 1958 (Prolongationsverweigerung) als weiteren Rücktrittsgrund hat gelten lassen.
3.	Fehlsam ist desweiteren die Ansicht der Revision, der Beklagte habe selbst dann, wenn man mit dem Berufungsge-
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rieht davon ausgehe, der Kläger habe die Voraussetzungen für den Übergang zu dem Barzahlungsverlangen zu Unrecht angenommen, kein Recht zu dem Rücktritt von dem am 30. Juli 1957 abgeschlossenen Vertrage zugestanden, weil der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet worden sei.
Zutreffend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar darauf hingewiesen, daß dem Vertragstreuen Partner ein Rücktrittsrecht nicht wegen jeder Vertragsverletzung des anderen Teiles zugebilligt werden könne, sondern nur dann, wenn durch die Vertragsverletzung der Vertragszweck so erheblich gefährdet wird, daß dem verträgst treuen Partner das Pesthalten yam Vertrage nicht mehr zuzu-rnuten ist (BGHZ 11, 80, 86; Urteil des erkennenden Senats vom 2?. März 1958 - VIII ZR 62/57 - LM BGB § 326 (H) Kr. 3) » Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt jedoch in zutreffender leise gewürdigt. Es hat nämlich erwogen, daß das Verlangen sofortiger Zahlung statt eines 11mehrmonatlichen Zieles11, die wider die Vereinbarungen verweigerte Prolongation des Wechsels und das Vorlegen dieses über einen nicht unbeträchtlichen Betrag lautenden Wechsels zur Zahlung die^ fauanzieilen Planungen, den "Zahlungsplan" der Beklagten, auf das empfindlichste beeinträchtigt habe, zu demal damals die Textilwirtschaft sich in konjunkturellen Schwierigkeiten (Pallen der Rohstoffpreise, zögernde Abnahme der Ware durch die Besteller) befunden habe. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen davon ausgeht, dem Beklagten habe wegen des Verhaltens des Klägers ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden können, so läßt.diese Beurteilung einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen der Revision keinen Anlaß, die darauf hinauslaufen, die
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Beklagte hätte ihre Zahlungen bis zu der bei Einhaltung der Bedingungen eingetretenen Fälligkeit zurückhalten können und hätte sich damit sogar noch besser gestanden, als wenn der Kläger -Wechsel entgegengenommen hätte. Das Berufungsgericht hat auch diesen von der Revision aufgezeigten Gedankengang erörtert. Es hat hierzu erwogen, es sei der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen, selbst vertragsuntreu zu werden. Dieses Risiko wäre sie aber gelaufen, wenn sie weder bar gezahlt noch Wechsel hingegeben haben würde. Denn damit hätte sie gegen den Vertragszweck verstoßen, der darin bestanden habe, den Kläger zu demindest durch Diskontierung von Wechselnder Beklagten sofort in den Genuß von Barmitteln zu setzen.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts let im Ergebnis beizutreten. Den Vertragszweck hat es, was die Interessen des Klägers angeht, in rechtlich zutreffender Weise gewürdigt. Diesem Vertragszweck durfte aber die Beklagte, wenn sie sich nicht dem Vorwurf eigener Vertragsuntreue aussetzen wollte, nicht dadurch zuwiderhandeln, daß sie die Ware behielt und verarbeitete, dem Kläger Jedoch Jede Möglichkeit nahm, sich wegen des Gegenwertes Barmittel zu verschaffen.
Daß etwa die Übersendung von Wechseln für die Beklagte der richtige Weg gewesen wäre, hat die Revision selbst nicht geltend gemacht. Eine solche Maßnahme wäre,wie$dae Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, der Beklagten ebenfalls nicht zuzu demuten gewesen, nachdem sie der Kläger unmißverständlich hatte wissen lassen, daß sie auf keinen Fall mit einer Prolongation mehr rechnen könne. Bei dieser allein vom Kläger geschaffenen Lage blieb für die Beklagte kein anderer-Ausweg, als die Ware zurückzugeben und vom Vertrage zurück-zutreten. Nur auf diese Welse war es ihr auch möglich, ihren aus § 242 BGB fließenden Verpflichtungen entsprechend, die Interessen des Klägers zu wahren, der bei Wiederempfang der
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Ware und einer anderweitigen Veräußerung sich rechtzeitig den Gegenwert verschaffen konnte. Darauf, ob der Kläger nach der Zurverfügungstellung der Ware von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht an.
Das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht offengelassen.
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4o Die Revision kann sich für ihre Ansicht auch nicht, wie sie das in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht getan hat, darauf berufen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem der Verkäufer einseitig die Zahlungsbedingungen geändert habe, die bei Wegfall der Vertragsgrundlage anzuwendenden Grundsätze heranzuziehen seien, die allenfalls zu einer Umgestaltung, nicht aber zu einer Aufhebung des Vertrages geführt haben würden. Sie übersieht dabei, daß der Kläger die veränderte Lage durch eigenes schuldhaft Verhalten selbst herbeigeführt hat, daß aber bei. Beurteilung einer durch Wegfall der Vertragsgrundlage eingetretenen Veränderung/iinis beiderseitigen Irrtums der Parteien Uber grundlegende Umstände des Vertrages nicht die Frage einer Haftung für Verschulden zu entscheiden ist, sondern diejenige einer unzulässigen Rechtsausübung* In diesem Rahmen ist dann zwar, wie die Revision ausgeführt hat, zu erwägen, welche Folgerungen sich für die LeistungspfÜcht der Parteien aus der von ihrer Vorstellung abweichenden Geschäftsgrundlage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben«, Hat aber eine Vertragspartei durch eigenes schuldhaftes Handeln oder Unterlassen den Vertragszweck in einer solchen Weise gefährdet, daß dem andern Teil das Festhalten am Vertrage nicht mehr zugemutet werden kann, so kommt nach ständiger Rechtsprechung nur eine entsprechende Anwendung des § 526 BGB in Betracht, so daß dem Vertragstreuen Teil die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelfe zu gewähren sind; es kann aber nicht eine Umgestaltung des Vertrages erwogen werden. Von diesen Grundsätzen abzugehen, besteht keine Veranlassung. Wollte man
 
dem Vertragstreuen Teil zu demuten, dem Gegner, ehe er von diesen Rechtsbeheilen Gebrauch machen darf, versuchsweise die Leistung in anderer Form oder unter anderen Bedingungen anzubieten, so würde man von dem Vertragstreuen Teile, der gerade einer vom vertragsuntreuen Gegner verursachten unerträglichen Unsicherheit entgehen will, verlangen, erneut eine Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineinzutragen, die darin bestünde, daß er Gefahr liefe, der Gegner werde die nun- von ihm einseitig geänderte Leistung zurückweisen* Wenn bei subjektiver oder objektiver Änderung oder bei gänzlichem Wegfall der Vertragsgrundlage ein solcher Versuch der einen oder anderen Partei zugemutet wird, so findet das seine Rechtfertigung darin, daß die Lage entweder durch einen beiderseitigen Irrtum oder durch äußere Umstände entstanden ist, von denen beide Parteien unverschuldet überrascht worden sind* Da keiner Partei die Hechtsbehelfe aus § 326 BGB zuatehen und daher die Lage nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen ist, muß, ehe der eine oder andere Teil zu dem Rechtsbehelf einer den Geschäftsgegner u»U. schwer schädigenden gänzlichen Lösung des Vertrages greifen darf, erwogen werden, ob nicht eine beiden Parteien billigerweise zuzu demutende Umgestaltung des Vertragsverhältnisses platzzugreifen hat,
5* Unstreitig hatte der Kläger nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen das Hecht, im Rahmen des Vertrages vom 50« Juli 1957 von der Beklagten Barzahlung zu verlangen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen dafür Vorlagen. Die Revision vertritt die Ansicht, in dem Verlangen der Barzahlung könne auch dann eine positive Vertragsverletzung nicht gesehen werden, wenn sich der Kläger über das Vorliegen der für die Anwendung dieser Vertragsbestimmung maßgebenden Voraus
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Setzungen geirrt habe. Diese Ansicht verdient indes keine Billigung.
Die Revision berücksichtigt nicht, daß £der Kläger zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des Überganges zur Forderung der Barzahlung verpflichtet war, und daß ihm eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflicht zu dem Vorwurf gemacht wird. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn der Kredit gewährende Verkäufer von der dem Kreditgeber in § 521 BGB für den Pall einer Verschlechterung in den Vermögen sverhältnissen seines Yertragsgegners eingeräumten Befugnis der Leistungsverweigerung Gebrauch macht, obwohl er die Voraussetzungen dieser Bestimmung entgegen der wirklichen Lage auf Grund eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums angenommen hat. In beiden Fällen liegt die Vertragsverletzung darin), daß der Verkäufer eine Befugnis in Anspruch genommen hat, die ihm eben nicht zugestanden hat, und daß er dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen«. Daß auch die schuldhaft falsche Anwendung einer Vertragsbestimmung als eine positive Vertragsverletzung zu gelten hat, ist heute gesicherter Bestand der Rechtsprechung, nachdem der Bundesgerichtshof es als einen allgemein anerkannten Rechtssatz bezeichnet hat, daß jede schuldhafte Leistungsstörung, die durch eine Verletzung der im weitesten Sinne aufzufassenden Vertragspflichten den Vertragsgegner schädigt, eine Verpflichtung zu dem Schadensersatz begründet (BGHZ 11, SO, 83).
Der Pall, daß der Verkäufer glaubt, von einer Vertragsbedingung Gebrauch machen zu dürfen, verdient auch entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht deshalb eine andere Beurteilung, weil der den Kredit in Anspruch nehmende Käufer durch die Vereinbarung einer solchen Vertragsbestimmung im Binzelfall möglicherweise das Risiko übernimmt, daß der kreditierende Verkäufer die Verhältnisse irrtümlich zu
 
ungunsten des Käufers beurteilt, Wenn dies im Einzelfall wirklich einmal zutreffen mag, so läßt sich hieraus keine Hegel herleiten. Grundsätzlich ist der Kreditgeber, zu dessen Gunsten der Käufer einer solchen Schutzbestimmung zugestimmt hat, verpflichtet, die Vermögenslage des Kreditnehmers aufs Sorgfältigste zu prüfen, ehe er zur Entziehung des Kredites übergeht. Das Kisiko einer falschen Beurteilung hat grundsätzlich, der Verkäufer zu tragen, der im Vertrage Kredit gewährt hat, wenn er sich auf eine solche Schutzbestimmung beruft, und wenn deren Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben sind. Für die Frage, ob im letzteren Falle dem anderen Teile ein Rücktritts-recht erwächst, kommt es - ein Verschulden des Gläubigers vorausgesetzt - lediglich auf die Intensität der Vertragsverletzung, also darauf an, ob der Vertragszweck gefährdet oder gar vereitelt wird,
6.	Demnach hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, vom Vertrage zurückzutreten, allein davon ab, ob die Vertragsverletzung des Klägers so schwer wiegt, daß damit der Vertragszweck gefährdet oder vereitelt worden und ob dem Kläger ein Verschulden zur Last zu legen ist. Beide Voraussetzungen unterliegen im weitgehenden Maße der Feststellung durch den Tatrichter, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht nur im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen gestattet ist (ürt, des erkennenden Senats vom 16. November 1958 - VIII ZR 148/57 - LM BGB § 526 (H) Nr. 4).
Im vorliegenden Falle konnte allenfalls zweifelhaft sein, ob sich die Annahme des Berufungsgerichts, in der Entziehung weiteren Kredites liege eine Vereitelung des Vertragszwecks, die der Beklagten das Festhalten am Vertrage unzu demutbar mache, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbaren lasse. Im Rahmen dieser Nachprüfung kann insoweit
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auf die vorangehenden Ausführungen verY*iesen werden, als diese die Frage erörtern, oh die Beklagte dem Kläger ihre Leistung in anderer Form oder unter anderen Bedingungen Kitte anbieten müssen«, Diese Frage wurde bereits verneint.
Im übrigen kann es sich nur hoch darum handeln, ob das Berufungsgericht der VertragsStörung dös Klägers ein unverhältnismäßig großes mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbares Gewicht beigemessen hat, ob also die der Beklagten gestattete Lösung vom Vertrage nicht in einem angemessenen Verhältnisse zu der VertragsStörung des Klägers steht. Das ist aber nicht der Fall.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die gesamte sich aus der ausgedehnten Geschäftsverbindung der Parteien ergebende Vermögenslage der Beklagten abgestellt, die es der*Beklagten, um ihren Einzelverpflichtungen aus den zahlreichen Lieferverträgen nachzukommen, notwendig machte, einen genau einzuhaltenden Finanzierungsplan aufzustellen, ein Umstand, der dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bekannt war. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist frei von fechtMchen Bedenken. Er hat mit der Frage, ob die einzelnen Lieferverträge miteinander in rechtlichem Zusammenhänge stehen, nichts zu tun, sondern berührt lediglich die dem Kläger bekannte wirtschaftliche Situation der Beklagten, die für die Auswirkung einer Kredit ent Ziehung im Bahmen auch nur eines Vertrages von entscheidender Bedeutung /war. Der Kläger hatte aber der Beklagten nicht nur den vertraglich zugesagten Kredit für die Abwicklung des hier streitigen Vertrages vom 30, Juli 1957 entzogen, sondern hatte die Beklagte wissen lassen, daß sie in keinem Falle mehr mit der Prolongation eines der laufenden Wechsel dui'ch ihn rechnen könne. Diese Ankündigung, die der Kläger am 9. Januar 1958 hinsichtlich des Wechsels über 19 907,84 DM
 
bereits in die Tat umgesetzt hatte, konnte nicht ohne Auswirkung auf den Vertrag vom 30. Juli 1957 bleiben, indem sie die Befürchtung der Beklagten rechtfertigte, die für die Abwicklung des genannten Vertrages bereitzuhaltenden Mittel würden sich in noch größerem Maße verkürzen, als dies bei der KreditentZiehung hinsichtlich nur eines Vertrages bevorgestanden hätte. Bei dieser Sachlage ist es daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers eine Vereitelung des Vertragszwecks gesehen hat (vgl. auch RG LZ 1910, 214 Nr. 15; OLG Hamburg in OLG 33, 222; Würdinger in HGB RGRK 2. Aufl. Anhang zu § 374 Anm. 174, 177, 165 a)„
XII. Pie Erwägungen des Berufungsgerichts halten auch insoweit den Revisiönsangriffen stand, als sie sich mit der Rest Stellung des dem Kläger zur Last fallenden Verschuldens befassen. Auch die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger nach den von ihm entsprechend ausgelegten Verkaufsbedingungen nur gestattet gewesen wäre, zu dem Barzahlungsverlangen überzugehen, wenn entweder die Wechsel der Beklagten nicht mehr diskontiert worden wären, oder wenn sich die Vermögensverhältnisse der Beklagten entscheidend verschlechtert hätten. Pie objektive Rest Stellung des Berufungsgerichts, daß es an diesen beiden Voraussetzungen ge fehlt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, der Kläger habe nur durch Unterlassung sorgfältiger Erkundigungen zu der Ansicht gelangen können, daß sich die Verhältnisse bei der Beklagten geändert hätten.
Hinsichtlich der Diskontfähigkeit der Wechsel hat es darauf hingewiesen, daß diese von den Banken der Beklagten
 
selbst jedenfalls noch angenommen worden seien; andererseits unterliegen seine Erwägungen,, der Kläger hätte sich mit der Einstellung seiner eigenen Banken nicht zufrieden gehen dürfen’, keinen rechtlichen Bedenken» Daß das Berufungsgericht hierin ein Verschulden des Klägers sieht, ist umsoweniger zu beanstanden, als es miterwogen hat, der Kläger habe die Einstellung seiner Banken dadurch selbst verschuldet, daß er sie auf die vielen Unstimmigkeiten der Parteien bei der Abwicklung der Lieferverträge und auf die nach seiner Ansicht unberechtigten Beanstandungen der Beklagten hingewiesen habe.
Alle dem Kläger zur Kenntnis gelangten Umstände, die die Revision als vom Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt oder gar übersehen hervorhebt, fallen gegenüber diesen Erwägungen nicht ins Gewicht. Das gilt hinsichtlich der Beanstandungen der Ware aus den Vorverträgen, der Tat-sache, daß es sich bei der Beklagten um ein noch junges Unternehmen handeln mag, des damals einsetzenden Konjunkturrückganges und des damit wohl verbundenen Bestrebens der Beklagten, die Liefertermine hinauszuschieben. Diese Umstände ändern nichts an der Tatsache, daß die Wechsel der . Beklagten entgegen der Annahme des Klägers noch diskontiert worden sind, eine Tatsache, die der Kläger bei gehöriger Nachforschung auch hätte in Erfahrung bringen können und müssen.
Diese Umstände sind aber auch nicht geeignet, den Kläger von dem Vorwurf freizuetellen, daß seine Annahme, die Vermögensverhältnisse der Beklagten hätten sich verschlechtert, auf einer schuldhaften Verletzung seiner mit aller Sorgfalt auszuübenden Erkundigungspflicht beruhte.
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, Art und Alter des Unternehmens der Beklagten seien dem Kläger schon bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Im übrigen hat es sowohl die MarktVerhältnisse, die darin zu dem Ausdruck kommen-
den Konjunkturschwankungen als auch die im Rahmen der Vorverträge erhobenen Mängelrügen der Beklagten miterwogen. Welches Gewicht es diesen Umständen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung beimessen wollte, lag in seinem tatrichterlichen Ermessen, bei dessen Ausübung schon deshalb ein Ermessensmißbrauch ausgeschlossen erscheint, weil der Kläger, worauf das Berufungsgericht hinweist, in seinem Schreiben vom 23. Januar 1958 selbst erklärt hat, er habe niemals behauptet, die Vermögensverhältnisse der Beklagten hätten sich verschlechtert.
Schließlich konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, der Kläger habe sich auch nicht auf eine Behauptung der Beklagten berufen können, sie sei zur rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage, Es hat die Schreiben der Beklagten vom 7« und 9» Dezember 1957, in welchen diese gebeten hatte, die Liefertermine hinauszuschieben, nicht in diesem Sinne ausgelegt und hat auch darauf hingewiesen, der Kläger habe die Schreiben nicht dahin verstanden, daß die Beklagte den Vertrag nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne, er habe vielmehr erkannt, daß im Hinblick auf die Marktverhältnisse bei der Beklagten lediglich Absatzschwierigkeiten aufge-treten seien und habe sich sogar bereit erklärt, der Beklagten wegen der Zahlungsziele entgegenzukommen. Auch das persönliche Schreiben des Inhabers der Beklagten vom 17 * Januar 1958, in welchem dieser ausgeführt hat, die Beklagte könne die 30 Tonnen Chinaware "geldmäßig gesehen” nicht auf einmal "verkraften” , hat das Berufungsgericht anders ausgelegt und keine Ankündigung darin gesehen^ daß die ordnungsmäßige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gefährdet sei«* Es hat diesen Hinweis des Inhabers der Beklagten vielmehr dahin verstanden, dieser sei eine Regelung der Zahlung zu ihren Gunsten lediglich erwünscht. Eine solche Auslegung erscheint möglich und kann daher im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg beanstandet werden, so daß das Revisionsgericht von diesem durch Auslegung
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festgestellten Inhalt dös Schreibens auszugehen hat» Mit diesem Inhalt -£ber gab es dem Kläger keinen Anlaß, anzunehmen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sich wesentlich verschlechtert hätten*
IV* Ist die Beklagte somit mit Recht vom Kaufverträge, zurückgetreten, so steht dem Kläger weder ein Kaufpreis-noch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch zu* Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Dr*Bagendarm
 Dr.Mezger
X)r. Gelhaar
 Br .Messner
 Br.Spieler