Der Kläger lieferte in laufender Geschäftsverbindung dem Weinkommissionär Wein» Nach seinen Geschäftsbedingungen behielt er sich das Eigentum an den Weinen bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor« sflHP stand in Geschäftsboziehungen zu dem beklagten Bankhaus» das ihm einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit von 40 000 DM eingeräumt hatte« Im Herbst 1956 hatte diesen Kredit erheblich tibersogen« Am September 1936 hatte SflHHI dem Kläger einen auf die Beklagte gezogenen Scheck über 28 623 DM gegeben, den der Kläger auf die zu dieser Zeit bestehende Schuld des SflHÜ angerechnet hat. Der Scheck wurde eingelöst, als die Beklagte von dem Spediteur Sc^BHidie Mitteilung erhielt, daß er die ersten 15 Fuder Wein beim Kläger erhalten und geladen habe. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe in Kenntnis, daß der Wein an SMHI unter Eigentums Vorbehalt geliefert und von ihm noch nicht bezahlt worden sei, die >18 Fuder verwendet, um ihre eigenen Forderungen gegen sMHl abzudecken. Dieses hat ausgeführt: Werde der Scheck über 28 623 DM auf die Zahlungsrückstände vor dem !• Oktober 1956 verrechnet, so habe eine Schuld von bestanden. Es verbleibe mithin nur noch ein Rest von 27 469*27 DM» Die erste Lieferung des Klägers sei daher bezahlt wordene Die Verrechnung der Scheck- und Wechselzahlungen auf den Rückstand und die erste Lieferung beruhe auf der Vorschrift des § 366 BGB, wonach die ältere Schuld zuerst getilgt werde« Daß bei Hergabe der Schecks und Wechsel eine Vereinbarung Uber die Verrechnung getroffen worden Die Beklagte habe sich’die Forderungen des sflHI abtreten lassen und habe erst dann eine Verrechnung mit ihren Forderungen vorgenommen, als Sfli an den Kläger die Weinlieferungen bezahlt habe« Las Berufungsgericht unterstellt sodann in Abweichung vom Landgericht die Behauptung des Klägers als richtig, daß mit den durch den Wechsel und den Scheck der Firma Friedrich IMS) geleisteten Zahlungen des von 500 und 7500 DM spätere Lieferungen von Wein, der an die Firma gelangt sei, hätten ausgeglichen werden sollen, so daß diese Zahlungen nicht auf die Lieferungen des Klägers vom 1» und 8o Oktober 1956 anzurechnen seieno Das Berufungsgericht führt jedoch aus, selbst wenn diese Posten von insgesamt 21 000 DH unberücksichtigt blieben, seien nach dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug seine Lieferungen vom 1. Hinsichtlich der Verrechnung meint das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, der Kläger habe-abgesehen von den beiden Posten von 13 500 und 7500 DM nicht be- 2» Dagegen ist der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts begründet, S^HMhäbe als Schuldner bei seinen Leistungen - abgesehen von den Zahlungen durch Wechsel und Scheck der Pirma MSB - keine Bestimmung getx'offen, welche Schuld getilgt werden solle» § 366 Anmol)« Eine Abrede über die Anrechnung kann auch stillschweigend getroffen sein und sich aus den Vertragsbeziehungen der Beteiligten ergeben» In dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an einer Prüfung fehlen» Dahin, daß zwischen dem Kläger und Seine solche Vereinbarung über die Anrechnung bestanden habe, will die Revision mit Recht das Vorbringen des Klägers verstanden wissen» Ihre auf § 286 ZPO gestützte Prozeßrüge greift insoweit durch» Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, S^HHV^abe auf die Lieferung vom 1» Oktober 1956 mit dem mangels Deckung später nicht vorgelegten Scheck über 15 000 DM und auf die Lieferung vom 8» Oktober 1956 mit dem von der Beklagten nicht eingelösten Scheck über 32 300 DM Abschlagszahlungen leisten wollen» Nachdem der Scheck über 32 300 DM nicht eingelöst worden sei, so behauptet der Kläger im Schriftsatz vom 10» Juli 1957 weiter, habe er von anstelle die- Dieser Vortrag geht also unter Benennung des ßtfHB als Zeugen darauf hinaus, die aus dem Kontoauszug ersichtlichen, nach dem 1» Oktober 1956 geleisteten Zahlungen des SfHHI seien zur Bezahlung anderer Lieferungen als der vom 1» und 8« Oktober 1956, geschehen? Damit enthält das Vorbringen des Klägers sinngemäß auch die Behauptung, er und BMi seien sich darüber einig gewesen, spätere Zahlungen hätten nicht der Begleichung einer Schuld aus den Lieferungen vom lo und 8* Oktober 1956 dienen sollen* Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß ■ dem Kläger noch am 28* November 1956 seine Forderung gegen die Firma Ffli abgetreten habe und daß der Kläger nach dem Schreiben des von ihm beauftragten Hechtsanwalt Br. WiflHHfevom 3. Vertrat Schuldner selber die Auffassung, die Lieferungen vom 1* und 8* Oktober seien noch nicht bezahlt, so könnte das als Beweisanzeichen dafür gedeutet werden, daß mit den im Oktober und November 1956 erbrachten Leistungen jedenfalls die sich aus diesen Lieferungen ergebenden Verpflichtungen nicht hat abdecken wollen* Der Revision ist ferner zuzugeben, daß auch die Beklagte in den vorhergehenden Rechtszügen nicht die Auffassung vertreten hat, jede Zahlung des SflHH sei ohne weiteres auf seine Schuld aus den Lieferungen vom 1* und 8* Oktober 1956 als auf die ältesten Schulden zu verrechnen* Der Standpunkt der Beklagten ist vielmehr dahin gegangen, die streitigen Lieferungen hätten durch den Scheck über 28 623 DM und den zu Protest gegangenen Scheck über 32 300 DM bezahlt werden soll-, en* Anstelle des genannten zweiten Schecks habe der Kläger später zwei Schecks über 15 000 DM und 10 000 DM, ferner 5000 DM in bar und zwei Wechsel des Weinhändlers T in ZlS über ten Wein im eigenen Namen für Rechnung des Klägers Weiterverkauf t«*Die Beklagte trägt ferner im Schriftsatz vom 10o Juli 1957 insoweit unbestritten vor, die übliche Provision der Weinkommissionäre betrage 2 $>* Bas alles läßt den Schluß möglich erscheinen, daß in Wahrheit zwischen dem Kläger und S(HH| keine Kaufverträge geschlossen waren, vielmehr S^^^ Kommissionär im Sinne des § 383 HOB gewesen ist. Ber Umstand, daß der Kläger sich nach seinen Geschäftsbedingungen das Eigentum an den' gelieferten Weinen vorbehält, stände dieser Auffassung nicht notwendig entgegen« Ber Kommittent gibt zwar schon nach dem Wesen des Kommissionsvertrages das Eigentum an dem Kommissionsgut nicht auf, so daß ein Eigentumsvorbehalt sich erübrigen würde« Immerhin kann der Vorbehalt auch im Palle des Kommissionsvertrages Britten gegenüber zur Klarstellung von Bedeutung sein« Auch kann ein Kommittent, der einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, sich nach jeder Richtung hin haben sichern wollen (RGZ 110,119*123)« Sollte aber ein Kommissionsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein, so fänden auf die Beziehungen zwischen dem Kläger und sofern nicht besondere Vereinba- Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß er sich verpflichtet haben könnte, auf die gelieferte Ware auch schon vor deren Weiterveräußerung Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu leisten«» Immerhin könnte unter diesen Voraussetzungen nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Kommissionsgeschäfts S4V mindestens von dem Zeitpunkt an, als er in wirtschaftliche Bedrängnis geraten war, mit seinen Zahlungen jeweils den Anspruch des Klägers auf Auskehrung des Erlöses für diejenigen Waren haben befriedigen wollen, aus deren Verkauf die zur Zahlung verwendeten Mittel herrühr-ten. Auch diese Grundsätze des Rechtes des Kommissionsgeschäfts erwecken Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem bei dem Verkauf des einen Kommissionsgutes erzielten Erlöse hätte, sofern SflHV feeine Bestimmung getroffen habe, auch eine aus anderen Verkaufsgeschäften noch bestehende Schuld abgedeckt werden können» Bei Berücksichtigung, daß der Gegenwert für die an die Firma HflU weiterveräußerten 8 Fuder dem Konto des der Beklagten erst am lo Dezember 1956 gutgeschrieben worden ist und daß die Beklagte dem SflHHB den Erlös der bei ihr eingelagerten und später* von ihr anderweit veräußerten 10 Fuder erst am lo April 1957 gutgebracht hat, hätte das Berufungsgericht nach alldem prü-,* fen und den angetretenen Beweis durch Vernehmung des SMP Mltoerheben müssen, ob der Kläger und sich etwa auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen darüber einig gewesen sind, daß mit den im Oktober und November 1956 von erbrachten Leistungen jedenfalls nicht die hier in Hede stehenden, damals noch nicht weiterveräußerten 18 Fuder Wein hätten bezahlt werden sollen, daß diese Leistungen im Oktober und November 1956 vielmehr zur Bemehlung neuer Lieferungen des Klägers hätten dienen sollen» Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird daher feststellen müssen, wie der Kläger und S0| ihre Geschäfte im einzelnen abgewickelt haben, und danach erneut entscheiden müssen, ob der Kläger für die beiden ersten Posten vom 1. und 8»Okto-ber 1956 Bezahlung erlangt hat» Der Kläger wird dabei Gelegenheit haben, seinen Vortrag in dieser Hinsicht zu ergänzen» Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO die Parteien auf seine Auffassung hinweisen müssen, daß die Schuld durch die bis zu dem 12« November 1956 geleisteten Zahlungen getilgt sei, alsdann hätte der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß er nach dem c) Die Revision glaubt, eine Verrechnung der späteren Zahlungen des SflHHkauf diö Lieferungen vom 1» und 80 Oktober sei, auch wenn eine Vereinbarung oder eine Bestimmung nicht getroffen sein sollte, deshalb unzulässig, weil der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung durch die beiden Schecks Uber 15 000 DM und ' 52500 DM habe beglichen werden sollen* und eine durch Scheck gedeckte Forderung im Sinne des § 566 Abs« 2 BGB dem Gläubiger höhere Sicherheit biete als eine auf bloßem Vertragsverhältnis beruhende Forderung« Die Revision läßt aber außer acht, daß der Scheck Uber 15 000 DM ohne Dek-kung gewesen und deshalb nicht vorgelegt worden ist und daß die Beklagte den Scheck Uber 52 500 DM mangels Deckung nicht eingelöst hat« Beide Schecks waren also wertlos« Bo Io Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus, daß die Lieferungen des Klägers vom 1« und 8« Oktober 1956 spätestens durch die ihm bis zu dem 12« November 1956 geleisteten Zahlungen beglichen worden seien, keine Feststellungen darüber, ob und welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um sich aus diesen Lieferungen wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen sflNl 2U befriedigen« Die Beklagte selbst räumt hinsichtlich.der Dezember 1956 sei die Bezahlung durch Umbuchung in der Weise erfolgt, daß sie das Konto der Firma HflM) belastet und einen entsprechenden Betrag dem SflHHP gut gebracht habe o Die Beklagte will also im ersten Falle als Vertreterin des don Kaufvertrag geschlossen und in beiden Fäl- 1« Vorausgesetzt, daß die Lieferungen am 12» November 1956 bezahlt waren, mag die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten enthalte keinen Verstoß gegen die guten Sitten, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden sein. seine Schuld gegenüber dem Kläger nicht wie vorgesehen werde bezahlen können« Schon das würde zur Annahme einer vorsätzlichen Schadenszufügung genügen« Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht seine Auffassung in der Präge des Verstoßes gegen die guten Sitten zu überprüfen haben« 2« Pur den Fall, daß KonuoisBionär im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird das Berufungsgericht weiter die besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär zu berücksichtigen haben« Der Kommissionär ist, wie sich aus § 392 Abs«2 HUB ergibt, nicht berechtigt, eigenmächtig über die Forderungen aus der Ausführung des Kommissionsgeschäfts zu verfügen, sie 'eigenmächtig einzuziehen oder anderweitig ab-zutreten« Durch eigenmächtige Verfügungen verletzt der Kommissionär vielmehr seine Pflicht aus § 384 HGB und macht sich unter Umständen wegen Untreue strafbar (HGB RGRK 2«Aufl« § 392 Anm«9)« Der Dritte, der weiß, daß der Kommissionär seine Befugnis zu dem Rachteil des Kommittenten mißbraucht, kann unter dem Gesichtspunkt der Verleitung zu dem Vertragsbruch* der vorsätzlichen gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung des Kommittenten und der Mitwirkung an der Untreue des Kommissionärs schadensersatzpflichtig sein (HGB RGRK 2,Aufl. Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des Kommissionärs in die Forderung nach § 771 ZPO widersprechen kann« Für den Gläubiger ist die Forderung kein Gegenstand der Befriedigung« Aus diesem Grundsatz haben Rechtsprechung und Schrifttum weiter mit Recht die Folgerung gezogen, daß der Kommittent auch die Abtretung der Forderung an einen Gläubiger des Kommissionärs zu dessen Deckung oder Sicherung nicht gegeh sich gelten zu lassen braucht (RGZ 148,190; HGB EGRK 2.Aufl. Nach § 392 Abs.2 HGB Jyfonmt es allein auf die Beziehungen zwischen dem Kommissionär und seinem Gläubiger an, nämlich darauf, daß der Kommissionär im Verhältnis zu dem Kommittenten seinem Gläubiger nicht eine aus dem Kommissionsgeschäft entspringende Forderung zur Dek-kung oder Sicherung überlassen darf.Auch einen der Dek-kung oder Sicherung dienenden Auftrag zur Einziehung braucht deshalb der Kommittent nicht gegen sich gelten zu lassen.
P* Nachschlagewerk: nein *
* Amtliche Sammlung: nein
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2337 092 — f)<f
HGB § 392 Abs «2
$ritt der Kommissionär die Forderung aus einem von ihm abgeschlossenen Geschäft an seinen Gläubiger zu dessen Befriedigung ab oder beauftragt er seinen Gläubiger, die Forderung einzuziehen, damit er sich aus ihr bezahlt mache, so braucht der Kommittent die Abtretung oder den Einziehungsauftrag nicht gegen sich gelten zu lassen»
BGH, tTrto Vo 9o Juni 1959 — VIII ZR 175/58 — OliG Koblenz
Verkündet am 9«« Juni 1959 ■■fc Justizober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Weinhändlers Gustav L
in
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwalt -
gegen
die Pirma Bankhaus Gerta HflHflBgeb
Inhaberin Witwe a»d
Beklagte, Berufungsbeklagte-und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9® Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BroGroßmann sowie der Bundesrichter Br»Gelhaar, Br*Borschel, Br»Mezger und Br »Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4® Februar 1958 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und-Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger lieferte in laufender Geschäftsverbindung dem Weinkommissionär Wein» Nach
seinen Geschäftsbedingungen behielt er sich das Eigentum an den Weinen bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor« sflHP stand in Geschäftsboziehungen zu dem beklagten Bankhaus» das ihm einen durch eine Grundschuld gesicherten Kredit von 40 000 DM eingeräumt hatte« Im Herbst 1956 hatte diesen Kredit erheblich tibersogen« Am
50o September 1956 belief sich sein Schuldsaldo bei der Beklagten auf rund 135 000 DM» In dieser Zeit war mit seinen Zahlungen auch gegenüber dem Kläger in Rückstand geraten«* Seine Schuld bei dem Kläger betrug am 30o September 1956 unstreitig 31 104,97 DMo
Am 1« Oktober 1956 lieferte der Kläger an S| etwa 15 Puder Wein zu dem Preise von 30 684 DM und am 8 «Oktober etwa 15 Puder zu dem Preise von 31 680» 30 DM« Den Wein der ersten Lieferung holte ein Spediteur Scfl)B&b und brachte davon 10 Puder zu der Beklagten« Von der zweiten Lieferung erhielt 8 Puder die Pirma ifll in Zell« Die Pirma PflBl bezahlte das Entgelt an die Beklagte« Diese schrieb dem sflHHI un^er dem 1* Dezember 1956 dafür 17 000 DM gut« Die zu der Beklagten gebrachten 10 Puder sind von ihr weiterverkauft und dem unter dem
1« April 1957 mit 20 886,60 DM gut gebracht worden«. Zu dem Eingreifen der Beklagten war es auf ‘folgende Weise gekommen: In der Wacht vom 28« zu dem 29« September 1956 hatte sflHBl einen Herzanfall erlitten« Am nächsten Tage suchte ihn der Prokurist der Beklagten auf und ließ sich von ihm eine Vollmacht zur Abwicklung der Geschäfte geben* Außerdem trat sflH^ an die Beklagte seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ab und . unterschrieb zu diesem Zweck blanko Abtretungsurkunden«
Schließlich übereignete er der Beklagten die in seinem Keller liegenden Weine zur Sicherheit«
Am 26. September 1936 hatte SflHHI dem Kläger einen auf die Beklagte gezogenen Scheck über 28 623 DM gegeben, den der Kläger auf die zu dieser Zeit bestehende Schuld des SflHÜ angerechnet hat. Der Scheck wurde eingelöst, als die Beklagte von dem Spediteur Sc^BHidie Mitteilung erhielt, daß er die ersten 15 Fuder Wein beim Kläger erhalten und geladen habe. Kurz darauf gab SflHHP dem Kläger einen weiteren auf die Beklagte bezogenen Scheck über 15 000 DMo Der Kläger legte ihn jedoch nicht vor, da die Beklagte ihm mitgeteilt hatte,.daß der Scheck ohne Deckung seio Am 15« Oktober 1936 gab SJMHI dem Kläger noch einen auf die Beklagte gezogenen Scheck über 32 300 DMo Br wurde von der Beklagten mangels Deckung nicht eingelöst. Nachdem der Kläger dem Okto-
ber und November 1936 noch mehrere Male größere Mengen Wein geliefert und Teilzahlungen geleistet hatte,
schuldete dieser dem Kläger Ende November 1956 rund 116 000'DM. sflU stellte am 17. Dezember 1956 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens*
Der Kläger ist der Auffassung, eine Bezahlung der Lieferungen vom 1. und 8. Oktober 1956 sei nicht erfolgt, und hat unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung und unerlaubten Handlung gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung den Wertes der bei ihr eingelagert gewesenen 10 Fuder und der an die Firma FflBl gelangten 8 Fuder in Höhe von 37 *000 DM und Ersatz von 6 DM Abfüllkosten je Fuder in Höhe von insgesamt 108 DM, zusammen 37 108 DM geltend gemacht. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte habe in Kenntnis, daß der Wein an SMHI unter Eigentums Vorbehalt geliefert und von ihm noch nicht bezahlt worden sei, die >18 Fuder verwendet, um ihre eigenen Forderungen gegen sMHl abzudecken.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kaufpreis für die in Rede stehenden 18 Fuder Wein durch Zahlungen, die SfHHI ia Okto ber und November 1956 noch geleistet habe, entrichtet worden sei.
- 4 ~
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage-ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuw eisen*
Ent scheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht tritt zunächst, wie es ausdrücklich erklärt, der Auffassung des Landgerichts bei. Dieses hat ausgeführt: Werde der Scheck über 28 623 DM auf die Zahlungsrückstände vor dem !• Oktober 1956 verrechnet, so habe eine Schuld von bestanden. Es seien dann die beiden Lieferungen vom 1* und 8o10o1956 mit Rechnungsbeträgen von und
erfolgt o
Bis einschlo 4«11*1956 habe
SfHB durch Wechsel und
Schecks gezahlt:
am 3olO^Scheck an Raiffeisen* kasse rH|Bl
am 15q1Qq Scheck an Raiffeisenkasse
am 28ol0. Scheck an Raiffeisenkasse EflHp am 20ol0o Scheck an Raiffeisenkasse am 4ollo rich M4I und am 4 rieh
Wechsel des. Fried-
31 104*97 DM
30 684»— h
31 680,30 it
93 469,27 DM
10 000,— DM
10 000,— n
15 000,— fi
10 000,— i»
13 500,— ti
7 500,— ti i «WM
66 000,— DM
66 0007— DM
Es verbleibe mithin nur noch ein Rest von 27 469*27 DM» Die erste Lieferung des Klägers sei daher bezahlt wordene Die Verrechnung der Scheck- und Wechselzahlungen auf den Rückstand und die erste Lieferung beruhe auf der Vorschrift des § 366 BGB, wonach die ältere Schuld zuerst getilgt werde« Daß bei Hergabe der Schecks und Wechsel eine Vereinbarung Uber die Verrechnung getroffen worden
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sei, habe der Kläger nicht substantiiert behauptet. Die 8 Fuder Wein der zweiten Lieferung habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Beklagte, sondern sfllp selbst, der Firma FflHfc übergebene Inwiefern die Beklagte in diesem Punkt dem Kläger Schaden zugefügt haben solle, sei aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichtzu entnehmeno Der Schaden des Klägers sei dadurch entstanden, daß er dem zahlungsunfähigen SflHB nach den hier in Betracht kommenden 30 Fudern Wein im Oktober und November 1956 weiteren Wein ohne Sicherheit geliefert habe. Die Beklagte habe sich’die Forderungen des sflHI abtreten lassen und habe erst dann eine Verrechnung mit ihren Forderungen vorgenommen, als Sfli an den Kläger die Weinlieferungen bezahlt habe« Las Berufungsgericht unterstellt sodann in Abweichung vom Landgericht die Behauptung des Klägers als richtig, daß mit den durch den Wechsel und den Scheck der Firma Friedrich IMS) geleisteten Zahlungen des von 500 und 7500 DM
spätere Lieferungen von Wein, der an die Firma gelangt sei, hätten ausgeglichen werden sollen, so daß diese Zahlungen nicht auf die Lieferungen des Klägers vom 1» und 8o Oktober 1956 anzurechnen seieno Das Berufungsgericht führt jedoch aus, selbst wenn diese Posten von insgesamt 21 000 DH unberücksichtigt blieben, seien nach dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug seine Lieferungen vom 1. und 8»0ktober 1956 spätestens durch die ihm bis zu dem 12, November 1956 geleisteten Zahlungen beglichen» Es handelt sich dabei um folgende nach dem vom Landgericht als Ausgangspunkt gewählten Zeit, punkt des 4» November 1956 noch geleistete Zahlungen des Servatys
5.11. Scheck an Raiffeisenkasse
5.11. Scheck an Raiffeisenkasse E|
6ollo Wechsel von 01
10.11. .Scheck an Raiffeisenkasse 12oll» Scheck an Raiffeisenkasse E|
12.11» Wechsel yon ZflP
~64 000,- DM
Hinsichtlich der Verrechnung meint das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, der Kläger habe-abgesehen von den beiden Posten von 13 500 und 7500 DM nicht be-
12 000,-6 000,- 11 6 0Ö0,- « 15 000,- " 10 000,- " 15 000.- »
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hauptet, daß sflHH ^ei seinen Zahlungen besondere Bestimmungen getroffen habe, auf welche Lieferungen eine Zahlung anzurechnen sei«
IIo Die Revision greift die Erwägungen an, mit denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die
Weinjieferungen vom 1. und 8, Oktober 1956 bezahlt* Sie glaubt, der Kläger sei berechtigt, die im Oktober und November 1956 erfolgten Scheck- und Wechsel Zahlungen des SflHHBauf Zahlungsrückstände anzurechnen, die aus anderen Lieferungen herrührten»
lo Zu Unrecht meint die Revision allerdings, die Beklagte trage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beweislast dafür, daß SflHBBden Kaufpreis für die am 1« und 8» Oktober 1956 gelieferten Waren bezahlt habe* Wenn die Revision auf die* in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Ansicht verweist, der Schuldner müsse, wenn er aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet sei, dartun, weshalb gerade die Klageforderung getilgt sei, so übersieht sie, daß die Beklagte nicht ein dem Kläger aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichteter Schuldner ist* Vielmehr trifft den Kläger, der gegen die Beklagte Ansprüche aus Eigentum und unerlaubter Handlung geltend macht, die Beweislast dafür, daß eine Verletzung seines Eigentums erfolgt ist»
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2» Dagegen ist der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts begründet, S^HMhäbe als Schuldner bei seinen Leistungen - abgesehen von den Zahlungen durch Wechsel und Scheck der Pirma MSB - keine Bestimmung getx'offen, welche Schuld getilgt werden solle»
a) Das Berufungsgericht übersieht einmal, daß die Regelung des § 366 BGB nur eingreift, wenn die Beteiligten Über die Anrechnung nicht eine besondere, der einsei-
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tigen Bestimmung des Schuldners vorgehende Vereinba- . rung geschlossen haben (RGZ 105*29,31; BGB RGRK 10»Auf1.
§ 366 Anmol)« Eine Abrede über die Anrechnung kann auch stillschweigend getroffen sein und sich aus den Vertragsbeziehungen der Beteiligten ergeben» In dieser Hinsicht läßt das Berufungsgericht es an einer Prüfung fehlen» Dahin, daß zwischen dem Kläger und Seine solche Vereinbarung über die Anrechnung bestanden habe, will die Revision mit Recht das Vorbringen des Klägers verstanden wissen» Ihre auf § 286 ZPO gestützte Prozeßrüge greift insoweit durch» Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, S^HHV^abe auf die Lieferung vom 1» Oktober 1956 mit dem mangels Deckung später nicht vorgelegten Scheck über 15 000 DM und auf die Lieferung vom 8» Oktober 1956 mit dem von der Beklagten nicht eingelösten Scheck über 32 300 DM Abschlagszahlungen leisten wollen» Nachdem der Scheck über 32 300 DM nicht eingelöst worden sei, so behauptet der Kläger im Schriftsatz vom 10» Juli 1957 weiter, habe er von anstelle die-
ses Schecks weder Barzahlung noch andere Schecks noch andere Wertpapiere erhalten» Hierfür hat der Kläger sich auf das Zeugnis des berufen. Der Gegendarstellung
der Beklagten, später zur Bezahlung der Lie-
ferungen vom 1.* und 8. Oktober 1956 andere Leistungen erbracht, begegnet der Kläger mit dem Hinweis, diese Behauptung der Beklagten wäre nur dann sinnvoll, wenn nach den hier in Rede stehenden keine weiteren Lieferungen mehr an SflHMNrfolgt wären. Dieser Vortrag geht also unter Benennung des ßtfHB als Zeugen darauf hinaus, die aus dem Kontoauszug ersichtlichen, nach dem 1» Oktober 1956 geleisteten Zahlungen des SfHHI seien zur Bezahlung anderer Lieferungen als der vom 1» und 8« Oktober 1956, geschehen? diese beiden Lieferungen seien dagegen unbezahlt geblieben. Damit enthält das Vorbringen des Klägers sinngemäß auch die Behauptung, er und BMi seien sich darüber einig gewesen, spätere Zahlungen
hätten nicht der Begleichung einer Schuld aus den Lieferungen vom lo und 8* Oktober 1956 dienen sollen* Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß ■ dem Kläger noch am 28* November 1956 seine Forderung gegen die Firma Ffli abgetreten habe und daß der Kläger nach dem Schreiben des von ihm beauftragten Hechtsanwalt Br. WiflHHfevom 3. Dezember 1956 der Beklagten eine Bestätigung des $■■■ übersandt habe, Bezahlung der Weine (gemeint sind die Lieferungen vom 1* und 8. Oktober 1956) sei noch nicht erfolgt. Vertrat Schuldner selber die Auffassung, die Lieferungen vom 1* und 8* Oktober seien noch nicht bezahlt, so könnte das als Beweisanzeichen dafür gedeutet werden, daß mit den im Oktober und November 1956 erbrachten Leistungen jedenfalls die sich aus diesen Lieferungen ergebenden Verpflichtungen nicht hat abdecken wollen* Der Revision ist ferner zuzugeben, daß auch die Beklagte in den vorhergehenden Rechtszügen nicht die Auffassung vertreten hat, jede Zahlung des SflHH sei ohne weiteres auf seine Schuld aus den Lieferungen vom 1* und 8* Oktober 1956 als auf die ältesten Schulden zu verrechnen* Der Standpunkt der Beklagten ist vielmehr dahin gegangen, die streitigen Lieferungen hätten durch den Scheck über 28 623 DM und den zu Protest gegangenen Scheck über 32 300 DM bezahlt werden soll-, en* Anstelle des genannten zweiten Schecks habe der Kläger später zwei Schecks über 15 000 DM und 10 000 DM, ferner 5000 DM in bar und zwei Wechsel des Weinhändlers T in ZlS über
10 000 DM erhalten» Auch nach dieser Darstellung hätten
auch einem weiteren umstände nicht die ausreichende Be
der Kläger und SflHB&lso bestimmte Abreden über die Bezahlung der Lieferungen vom,i* und 8* Oktober 1956 getroffen.
b) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung, wie die Leistungen des anzurechnen seien, aber
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achtung geschenkte Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils war Weinkommissionär. Schon das Bandge-
rieht hatte in Obereinstimmung damit, ohne daß dies im Berufungsrechtszug angegriffen worden wäre, als unstreitig bezeichnet, habe den ihm vom Kläger geliefer-
ten Wein im eigenen Namen für Rechnung des Klägers Weiterverkauf t«*Die Beklagte trägt ferner im Schriftsatz vom 10o Juli 1957 insoweit unbestritten vor, die übliche Provision der Weinkommissionäre betrage 2 $>* Bas alles läßt den Schluß möglich erscheinen, daß in Wahrheit zwischen dem Kläger und S(HH| keine Kaufverträge geschlossen waren, vielmehr S^^^ Kommissionär im Sinne des § 383 HOB gewesen ist. Ber Umstand, daß der Kläger sich nach seinen Geschäftsbedingungen das Eigentum an den' gelieferten Weinen vorbehält, stände dieser Auffassung nicht notwendig entgegen« Ber Kommittent gibt zwar schon nach dem Wesen des Kommissionsvertrages das Eigentum an dem Kommissionsgut nicht auf, so daß ein Eigentumsvorbehalt sich erübrigen würde« Immerhin kann der Vorbehalt auch im Palle des Kommissionsvertrages Britten gegenüber zur Klarstellung von Bedeutung sein« Auch kann ein Kommittent, der einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, sich nach jeder Richtung hin haben sichern wollen (RGZ 110,119*123)« Sollte aber ein Kommissionsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein, so fänden auf die Beziehungen zwischen dem Kläger und sofern nicht besondere Vereinba-
rungen getroffen waren, die Bestimmungen der §§ 384.ff HGB Anwendung. Nach § 384 Abs.2 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, dem Kommittenten herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Barunter fällt auch die Ablieferung eingenommener Gelder. Nach § 392 Abs.l HGB ist der Kommissionär grundsätzlich verpflichtet, forde-rungen aus dem abgeschlossenen Geschäft dem Kommittenten abzutreten und nach Absatz 2 gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen
dem Kommittenten und dem Kommissionär als Forderungen des Kommittenten. Diese gesetzlichen Bestimmungen könnten bereits die vom Berufungsgericht vermißte Regelung über die Verrechnung der Zahlungen des SflHHl enthalten. Unterfallen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und SflHHfcßen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft, so stand dem ^meine Wahl, wie er die eingenommenen Beträge verwenden und welche Schulden er mit ihnen tilge, nicht zu* Mit den bei dem Weiterverkauf des Weines eingenommenen Mitteln wären stets diejenigen vom Kläger gelieferten Weine zu bezahlen gewesen, die S(HP jeweils verkauft hatte. Andererseits fehlte mindestens nach den gesetzlichen Bestimmungen solange eine Verpflichtung zur Bezahlung der am 1» und 8« Oktober 1956 gelieferten Weine, als selbst für diese Kommissionsware noch keinen
Kaufpreis empfangen hatte. Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß er sich verpflichtet haben könnte, auf die gelieferte Ware auch schon vor deren Weiterveräußerung Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu leisten«» Immerhin könnte unter diesen Voraussetzungen nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Kommissionsgeschäfts S4V mindestens von dem Zeitpunkt an, als er in wirtschaftliche Bedrängnis geraten war, mit seinen Zahlungen jeweils den Anspruch des Klägers auf Auskehrung des Erlöses für diejenigen Waren haben befriedigen wollen, aus deren Verkauf die zur Zahlung verwendeten Mittel herrühr-ten. Andernfalls hätte sich Vorwurf der Ver-
tragsverletzung und möglicherweise der strafrechtlichen Untreue ausgesetzt. Auch diese Grundsätze des Rechtes des Kommissionsgeschäfts erwecken Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem bei dem Verkauf des einen Kommissionsgutes erzielten Erlöse hätte, sofern SflHV feeine Bestimmung getroffen habe, auch eine aus anderen Verkaufsgeschäften noch bestehende Schuld abgedeckt werden können»
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Bei Berücksichtigung, daß der Gegenwert für die an die Firma HflU weiterveräußerten 8 Fuder dem Konto des der Beklagten erst am lo Dezember 1956 gutgeschrieben worden ist und daß die Beklagte dem SflHHB den Erlös der bei ihr eingelagerten und später* von ihr anderweit veräußerten 10 Fuder erst am lo April 1957 gutgebracht hat, hätte das Berufungsgericht nach alldem prü-,* fen und den angetretenen Beweis durch Vernehmung des SMP Mltoerheben müssen, ob der Kläger und sich etwa
auf Grund der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen darüber einig gewesen sind, daß mit den im Oktober und November 1956 von erbrachten Leistungen jedenfalls
nicht die hier in Hede stehenden, damals noch nicht weiterveräußerten 18 Fuder Wein hätten bezahlt werden sollen, daß diese Leistungen im Oktober und November 1956 vielmehr zur Bemehlung neuer Lieferungen des Klägers hätten dienen sollen» Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird daher feststellen müssen, wie der Kläger und S0| ihre Geschäfte im einzelnen abgewickelt haben, und danach erneut entscheiden müssen, ob der Kläger für die beiden ersten Posten vom 1. und 8»Okto-ber 1956 Bezahlung erlangt hat» Der Kläger wird dabei Gelegenheit haben, seinen Vortrag in dieser Hinsicht zu ergänzen» Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO die Parteien auf seine Auffassung hinweisen müssen, daß die Schuld durch die bis zu dem 12« November 1956 geleisteten Zahlungen getilgt sei, alsdann hätte der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, daß er nach dem
13» Oktober 1956 keinen Wein mehr an geliefert
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habe, für den der Abnehmer und die Bezahlung nicht fest-gestanden hätten, so daß spätere Zahlungen immer für einzelne zu dem sofortigen Weiterverkauf bestimmte Lieferungen erfolgt seien»
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c) Die Revision glaubt, eine Verrechnung der späteren Zahlungen des SflHHkauf diö Lieferungen vom 1» und 80 Oktober sei, auch wenn eine Vereinbarung oder eine Bestimmung nicht getroffen sein sollte, deshalb unzulässig, weil der Anspruch des Klägers auf die Gegenleistung durch die beiden Schecks Uber 15 000 DM und '
52500 DM habe beglichen werden sollen* und eine durch Scheck gedeckte Forderung im Sinne des § 566 Abs« 2 BGB dem Gläubiger höhere Sicherheit biete als eine auf bloßem Vertragsverhältnis beruhende Forderung« Die Revision läßt aber außer acht, daß der Scheck Uber 15 000 DM ohne Dek-kung gewesen und deshalb nicht vorgelegt worden ist und daß die Beklagte den Scheck Uber 52 500 DM mangels Deckung nicht eingelöst hat« Beide Schecks waren also wertlos«
Ob etwa, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Scheckforderung, weil sie mit der Scheckklage verfolgt werden kann, höhere Sicherheit als eine sonstige Forderung bietet (so Oberlandesgericht Marienwerder, Recht 1904 Hr®2569; a«A« Staudinger BGB lOoAuflo § 566 Anm»II 2 b; Oertmann BGB, Recht der Schuldverhältnisse, 5«Aufl« § 566 Anm«4), bedarf hier keiner Ent Scheidung«
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Io Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus, daß die Lieferungen des Klägers vom 1« und 8« Oktober 1956 spätestens durch die ihm bis zu dem 12« November 1956 geleisteten Zahlungen beglichen worden seien, keine Feststellungen darüber, ob und welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um sich aus diesen Lieferungen wegen ihrer eigenen Ansprüche gegen sflNl 2U befriedigen« Die Beklagte selbst räumt hinsichtlich.der 10 Fuder Wein der ersten Lieferung, die bei ihr eingelagert worden waren, ein, daß sie - nach ihren Angaben im Aufträge des Sfli^ ■P7 diesen Wein im Januar und Februar 1957 an eine Firma
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& Co. veräußert, das bei ihr geführte Konto dieser Firma in Höhe des Kaufpreises belastet und den entsprechenden Betrag dem Konto des gutgebracht habe.
Über die 8 Fuder der zweiten Lieferung trägt sie vor, Sflfr habe den Vein im Oktober 1956 an die Firma ver-
kauft, mit der sie, die Beklagte, ebenfalls in Geschäftsverbindung gestanden habe. Ffl^l habe den Vein durch Hingabe von Wechseln bezahlen wollen. Sie habe aber die Firma F4Hk gebeten, den Wein bar zu bezahlen? da sie nicht in der Lage gewesen sei, Wechsel des s(HHVherdinzune^men° Richtig sei auch» daß sie die Firma FMH auf gef ordert habe, den Wein nicht ohne ihr Einverständnis herauszugeben»
Am 1. Dezember 1956 sei die Bezahlung durch Umbuchung in der Weise erfolgt, daß sie das Konto der Firma HflM) belastet und einen entsprechenden Betrag dem SflHHP gut gebracht habe o Die Beklagte will also im ersten Falle als Vertreterin des don Kaufvertrag geschlossen und in beiden Fäl-
len entweder auf Grund der mit S^Hfll angeblich vereinbarten Abtretung aller Forderungen oder auf Grund einer erteilten Vollmacht diese Kaufpreisforderung eingezogen haben«»
Das Berufungsgericht meint, das Verhalten der Beklagten widerspreche nicht dem allgemeinen Sitten- und Anstandsgefühl. Ein Handeln zur Befriedigung eigener Forderungen verstoße noch nicht deswegen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Kaufleute, weil der Handelnde erkenne, daß der Zusammenbruch des Schuldners unvermeidlich sei» und er auch voraussehe, daß andere Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen würden. Es sei zu berücksichtigen, daß S(BMf seinen Kredit bei der Beklagten Ende September 1956 erheblich überzogen habe. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, weitere Sicherungen zu verlangen. Sie habe hierbei auch nicht fast alle freien Warenbestände des Schuldners übernommen» sondern sich bei
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ihren Sicherungsmaßnahmen auf je einen feil der beiden Lieferungen des Klägers vom 1« und 8« Oktober 1956 beschränkt , an denen, wie erörtert, der Eigentumsvorbehalt des Klägers spätestens am 12. November 1956 erloschen sei«
II o Mit diesen Erwägungen kann das angefochtene Urteil aber nicht aufrechterhalten werden«
1« Vorausgesetzt, daß die Lieferungen am 12» November 1956 bezahlt waren, mag die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Beklagten enthalte keinen Verstoß gegen die guten Sitten, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden sein. War aber, wie zu unterstellen ist, der Kläger Eigentümer des Weines geblieben, so könnten die Voraussetzungen gegeben sein, unter denen der erkennende Senat in den Urteilen vom 15«. Januar 1957 - VIII 2H 36/56 -(HJW 1957,587 =tWM 1957,286) und voa-28i Iiai 1957 VIII ZB 238/56 - das Vorliegen eines SittenverstoSes angenommen hat. Die Beklagte würde nach der im wesentlichen durch die Bekundung des Zeugen sflHBbestätigten Darstellung des Klägers in Kenntnis der finanziellen Bedrängnis des um Befriedigung einer eigenen Forderung zu erlangen, dazu mitgewirkt haben, daß SflBBI &em Kläger gehörende Waren veräußerte, den Erlös aber ihr, der Beklagten, zuwandte, obwohl der Kaufpreis an den Kläger hätte abgeführt werden müssen« Nach ihrem eigenen Zugeständnis würde sie sogar, bevor die Firma die 8 Fuder Wein gekauft hatte, durch
Einwirken auf die von ihr finanziell abhängige Firma FflU, um sich selbst zu sichern, verhindert haben, daß der Kläger sich Ende November 1956 wieder in den Besitz des ihm
gehörigen Weines setzte. Die Beklagte, der als örtlichen kreditgebenden Bank die Verhältnisse des Weinhandels und die wirtschaftliche Lage des sicher bekannt wa-
ren, könnte nach den gesamten Umständen bei ihrem Verhalten mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß S{
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seine Schuld gegenüber dem Kläger nicht wie vorgesehen werde bezahlen können« Schon das würde zur Annahme einer vorsätzlichen Schadenszufügung genügen« Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht seine Auffassung in der Präge des Verstoßes gegen die guten Sitten zu überprüfen haben«
2« Pur den Fall, daß KonuoisBionär im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist, wird das Berufungsgericht weiter die besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär zu berücksichtigen haben« Der Kommissionär ist, wie sich aus § 392 Abs«2 HUB ergibt, nicht berechtigt, eigenmächtig über die Forderungen aus der Ausführung des Kommissionsgeschäfts zu verfügen, sie 'eigenmächtig einzuziehen oder anderweitig ab-zutreten« Durch eigenmächtige Verfügungen verletzt der Kommissionär vielmehr seine Pflicht aus § 384 HGB und macht sich unter Umständen wegen Untreue strafbar (HGB RGRK 2«Aufl« § 392 Anm«9)« Der Dritte, der weiß, daß der Kommissionär seine Befugnis zu dem Rachteil des Kommittenten mißbraucht, kann unter dem Gesichtspunkt der Verleitung zu dem Vertragsbruch* der vorsätzlichen gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung des Kommittenten und der Mitwirkung an der Untreue des Kommissionärs schadensersatzpflichtig sein (HGB RGRK 2,Aufl. § 392 Anm,12; Schlegelberger, HGB 3*Aufl« § 392 Anm«14)«
Unter der Voraussetzung, daß Kommissionär
ist, würde sich die Beklagte auch vergeblich darauf berufen, daß ihr die Forderungen gegen seine Schuld-
ner abgetreten habe. Rach § 392 Abs.2 HGB gilt die For- * derung des Kommissionärs aus einem von ihm abgeschlossenen Geschäft im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und den Gläubigem des Kommissionärs als Forderung des Kommittenten. Das hat zur Folge, daß der Kommittent der
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Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des Kommissionärs in die Forderung nach § 771 ZPO widersprechen kann« Für den Gläubiger ist die Forderung kein Gegenstand der Befriedigung« Aus diesem Grundsatz haben Rechtsprechung und Schrifttum weiter mit Recht die Folgerung gezogen, daß der Kommittent auch die Abtretung der Forderung an einen Gläubiger des Kommissionärs zu dessen Deckung oder Sicherung nicht gegeh sich gelten zu lassen braucht (RGZ 148,190; HGB EGRK 2.Aufl.
§ 392 Anm012; Schlegelberger HGB 3*Aufl. § 392 Anm.22). Das gleiche muß aber auch gelten, wenn der Kommissionär zwar an seinen Gläubiger die Forderung nicht zur Einziehung und Befriedigung abtritt, den Gläubiger jedoch beauftragt, die Forderung einzuziehen, damit er sich aus ihr dadurch bezahlt mache, daß der Anspruch des Gläubigers gegen den Kommissionär und der Anspruch des Kommissionärs gegen den beauftragten Gläubiger auf Auskehrung des eingezogenen Betrages verrechnet werden« Eicht anders als im ersten Falle würde dann die Forderung des Kommissionärs aus dem Äusfüh-rungsgeschäft der Befriedigung des Gläubigers des Kommissionärs dienen« Der Unterschied besteht lediglich darin, daß im ersten Fall der Gläubiger des Kommissionärs im eigenen Namen, im zweiten Fall im fremden Namen dem Dritten gegenübertritt und die Forderung des Kommissionärs einzieht.
Im Innenverhältnis liegt aber jedesmal ein Auftragsverhältnis vor. Für die Frage, ob dem Kommittenten gegenüber die Befriedigung aus der Forderung wirksam ist, ist aber das Verhältnis des Gläubigers <*. * des Kommissionärs zu dem Dritten unerheblich. Nach § 392 Abs.2 HGB Jyfonmt es allein auf die Beziehungen zwischen dem Kommissionär und seinem Gläubiger an, nämlich darauf, daß der Kommissionär im Verhältnis zu dem Kommittenten seinem Gläubiger nicht eine aus dem Kommissionsgeschäft entspringende Forderung zur Dek-kung oder Sicherung überlassen darf. Auch einen der Dek-kung oder Sicherung dienenden Auftrag zur Einziehung braucht deshalb der Kommittent nicht gegen sich gelten zu lassen.
Auf die Revision war daher das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuhebeno Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Diesem ist auch die Entscheidung.Uber die Kosten der Revision übertragen worden»
DroG-roßmann Dr»Gelhaar
Dr»Dorschel Dr«Mezger Dr»