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BGH · VIII ZR 174/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 174/92

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. Die letztere Entscheidung ist zutreffend. Wegen des Streit-und Beschwerdewertes kann für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf die Gründe des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 27. Nach der - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Streit- und Beschwerdewert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar auf die Summe der bis dahin entstandenen Kosten (z.B. BGH, Urteil vom 11.

23BundesgerichtshofsgründenKlägerErledigungserklärungzum Beispiel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 174/92
vom 23. September 1992 in dem Rechtsstreit
 Manfred Fl
 letzte Wohnanschrift: z.Zt. JVA
Istraße
 bei
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Hans Schmid, Breslauerstraße 1, Gröbenzell,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Kollegen,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers
 am 23. September 1992
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat sie nicht zugelassen und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer den Betrag von 60.000 DM nicht übersteige. Eine Überprüfung der ersteren Entscheidung findet nicht statt. Die letztere Entscheidung ist zutreffend. Wegen des Streit-und Beschwerdewertes kann für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf die Gründe des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 27. Juli 1992 verwiesen werden (vgl. z.B. auch Schneider, Streitwertkommentar, 9. Aufl.,
Rdnr. 5005). Nach der - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Streit- und Beschwerdewert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar auf die Summe der bis dahin entstandenen Kosten (z.B. BGH,
 Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 = BGHR ZPO § 3 Hauptsacheerledigung 1, m. Nachw.).
Wolf
 Dr. Paulusch