- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. Die letztere Entscheidung ist zutreffend. Wegen des Streit-und Beschwerdewertes kann für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf die Gründe des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 27. Nach der - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Streit- und Beschwerdewert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar auf die Summe der bis dahin entstandenen Kosten (z.B. BGH, Urteil vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 174/92 vom 23. September 1992 in dem Rechtsstreit Manfred Fl letzte Wohnanschrift: z.Zt. JVA Istraße bei Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hans Schmid, Breslauerstraße 1, Gröbenzell, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. September 1992 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Die Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat sie nicht zugelassen und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer den Betrag von 60.000 DM nicht übersteige. Eine Überprüfung der ersteren Entscheidung findet nicht statt. Die letztere Entscheidung ist zutreffend. Wegen des Streit-und Beschwerdewertes kann für die Zeit bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf die Gründe des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 27. Juli 1992 verwiesen werden (vgl. z.B. auch Schneider, Streitwertkommentar, 9. Aufl., Rdnr. 5005). Nach der - einseitigen - Erledigungserklärung des Klägers beschränkt sich der Streit- und Beschwerdewert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar auf die Summe der bis dahin entstandenen Kosten (z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 = BGHR ZPO § 3 Hauptsacheerledigung 1, m. Nachw.). Wolf Dr. Paulusch