a) Ist nach den Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers dem Vorbehaltskäufer "jede anderweitige Verfügung über die gelieferten Waren nur mit der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung (der Lieferfirma) gestattet", so wird dadurch nicht die Befugnis des Vorbohaltskäufers berührt, über sein Eigentumsanwartschaftsrecht zu verfügen. März 1966 verkaufte Frau der Klägerin das Grundstück und den Betrieb. § 13 Dor Gesamtkaufpreis für Grundstück und Maschinen pp "beträgt 1.125 000,— DM ....Der Kaufpreis wird am 15.3.1966 auf .ein Andorkonto des amtierenden Notars ...... In der folgenden Zeit zahlte Frau Hppp aus dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis 83 345 DM an die Lieferfirma, Damit war deren durch Reparaturen inzwischen erhöhte Restforderung bis auf einen Restbetrag von 1 547,79 DM beglichen. dieses Betrages erwirkte die Lieferfirma im Januar 1967 einen Zahlungsbefehl gegen den Beklagten als den Käufer des Baggers. Februar 1967 zahlte nunmehr der Beklagte an die Lieferfirma den von dieser mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrag von 1 547?79 DM und ließ sich von der Lieferfirma bescheinigen, daß nunmehr er Eigentümer dos Baggers sei. Februar 1967 holte er den Bagger heimlich in den Nachtstunden von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ab und verbrachte ihn nach Nachdem die Klägerin ihn dort ausfindig gemacht hatte, erwirkte sie am 9* Februar 1967 beim Landgericht Luisburg gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung, die diesem gebot, den Bagger an die Klägerin herauszugeben. Mit Hücksicht auf diese einstweilige Verfügung erklärte sich der Gerichtsvollzieher außerstande, die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung zu vollziehen und dem Beklagten den Bagger wegzunehmen. Bio Berufung des Beklagten, die sich nur gegen seine Verurteilung, nicht gegen die Abweisung seiner Widerklage richtete, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision rügt in erster Linie, die Pest-stcllungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin eine Lei3tungsklago auf Schadensersatz erheben könne und ihr deshalb das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungs-intoresse fehle. gäbe des Baggers nicht vollziehen, weil dem die vom Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung entgegenstehe. Dafür durfte die Klägerin die Feststellungsklago um so mehr als geeignet ansehen, als sie einen Herausgabetitel in der einstweiligen Verfügung bereits in Händen hatte, die Feststellungsklago weiter reichte al3 dieser Heraus-gabetitcl im Besitzrechtsstreit und auch der Beklagte, wie sich aus seiner Peststellungswidcrklago ergibt, übereinstimmend mit der Klägorin in der Eigentumsfrage den Korn dos Streites erblickte. Nachdem der Beklagte den Bagger veräußert hatte, konnte allerdings die Klägerin gegen den Beklagten Loistungsklage auf Schadensersatz erheben. Denn wenn eine Peststellungsklage bei Klogeorhebung zulässig war, braucht der Kläger grundsätzlich im Prozeß nicht zur Leistungsklage überzugehen, v/enn sich die Möglichkeit dazu im Laufe des Rechtsstreits ergibt (RGZ 108, 201, 202). März 1967 von Frau Hpp^ das Anwartschaftsrcoht auf den Erwerb des Eigentums abtroten lassen. unterstelle, daß er entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in verdeckter Stellvertretung für Frau den Bagger unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, so sei zwar am 1. März 1966 nicht die Klägerin, sondern der Beklagte Inhaber des Anwortschaftsrechtes gewesen. März 1966, bei dem er als Betriebsleiter des Unternehmens zugegen gewesen sei, keinen Widerspruch oder Vorbehalt gegen die Abtretung dos angeblich ihm zustehenden Anwortschaftsrechtes geltend gemacht. Aus diesem Schweigen habe die Klägerin auf soin Einverständnis schließen dürfen« Die Klägerin habe demnach, als ihr am 15« März 1967 auch der Bagger übergeben wurdo, das Anwartschaftsrocht, und auf Grund dieses Anwartschaftsrechtes das Eigentum erworben, als der Beklagte am 2. Die Klägerin sei auch jetzt noch Eigentümerin des Baggers, weil er ihr abhanden gekommen sei und deshalb auch ein gutgläubiger Dritter gemäß § 935 BGB nicht Eigentümer geworden sein könne. a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach den im Verhältnis zwischen der Lieferfirma und dem Beklagten geltenden Verkaufs- und Die Klausel, die das Revisionsgericht als typische Klausel selbst auslegen kann, bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Verfügungen (und was dem gleichstehen soll) über die gelieferten Waren, also die Kaufsache. Dice entspricht und genügt auch - jedenfalls in der Regel - dem Sicherungsinteresse, das der Vorbehalts-verkäufer durch die Vorbehaltsklausol wahren will. Dieses Sicherungsinteresse des Vorbehalt svorkäufers erfordert es aber nicht, dem Vorbehaltskäufer auch eine Verfügung Uber sein Anwsrtschaftsrecht zu verbieten. Vereinbart der Verkäufer im Einselfall mit dem Käufer, daß dieser auch über das Anwartschaftsrecht nicht verfügen dürfe, so wirkt eine solche Vereinbarung gemäß § 137 BGB nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, nicht aber gegenüber dem Erwerber dos Anwartschaftsrechts. Bas Anv/artschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums ist nicht vergleichbar mit Forderungen, bei denen durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Abtretbarkeit des Rechts ausgeschlossen worden kann, sondern ähnelt dem Eigentumsrecht. Es wird nach den Vorschriften für die Übereignung beweglicher Sachen (ohne Mitwirkung des Eigentümers) übertragen (BGHZ 28, 16, 21 f) und ist wie das Eigentum - im Gegensatz zu Forderungen - ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGH VI ZR 319/55 v, 25.1.1957 = JR 1957, 419 = VersR 1957, 297 = BB 1957, 346 = VfL! Selbst wenn also die erwähnte Klausel in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Lieferfirma dom Beklagten auch eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht verbieten würde, wäre dieses Verbot gemäß § 137 BGB für die Wirksamkeit der Verfügung ohne Bedeutung. b) Dio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nur auf Grund Vorfahronsvorstoßes fcststollon können, der Beklagte habe der Übertragung des ihm angeblich zu-stohenden Anwartschoftsrochtes auf die Klägerin durch sein Schweigen beim Abschluß dos Vertrages vom 1. Eine solche Feststellung sei dem Berufungsgericht nur erlaubt gewesen (§ 286 ZPO), wenn es zuvor die vom Beklagten benannten Zeugen Sch^fP^ und darüber gehört hätte, daß der Beklagte die Klägerin b2\v. sion, daß diesen Zeugen schon das Landgericht vernommen hat« Bor Zeuge hat ober die Behauptung des Beklagten nicht nur nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, bei den Vorverhandlungen habe der Beklagte lediglich einmal erwähnt, es bestünden noch Ansprüche (de3 Beklagten) gegen die Firma daraufhin hätten die Herren der Klägerin gleich abgewinkt und erklärt, daß sie mit diesen internen Dingen nichts zu tun hätten; beim Abschluß des Vertrages vom 1. hauptung unterstellt das Berufungsgericht (feilf-gweisa) ala richtig» Dor angebliche Vorbehalt des Beklagten, liber den-der Zeuge auoaagen sollte, ist nach dor - aU&'&rUeklichen Be- "/ hauptung dos Beklagten nicht heim Abschluß dos Vertrages vom 1» Mär iS 1966, sondern geraume Zeit vorher bei den Vorverhandlungen gemacht worden. i; bcholto nicht mehr curlickkoumien, sondern habe sich mit Brau H4MHI geeinigt, wie es auch tatsächlich der fall war (s~ die : "Vereinbarung11 vom 18«' 'Februar 1966). Unter den Beteiligten ist nie streitig oder auch nur zweifelhaft gewesen, daß jedenfalls der hier streitige Raupenbagger an die Klägerin veräußert worden sollte.
Nachschlagewerk: ja BGK2: nein
BGB §§ 182, 137.
a) Ist nach den Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers dem Vorbehaltskäufer "jede anderweitige Verfügung über die gelieferten Waren nur mit der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung (der Lieferfirma) gestattet", so wird dadurch nicht die Befugnis des Vorbohaltskäufers berührt, über sein Eigentumsanwartschaftsrecht zu verfügen.
b) Ist dom Vorbehaltskäufer verboten, ohne Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers über sein Eigentumsanwartschaftsrecht zu verfügen, so gilt § 137.
BGH, Urt. v. 4. Februar 1970 - VIII ZR 174/68 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vm_ZR_lZiZ68 URTEIL Verkünd* am
4. Februar 1970 Klett, Justizhauptsekretär
in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
des_Kaufmanns Franz i, H^Pstraßc A,
in 01
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.
und Dr.
gegen
die Firma
Torfhandelsgesellschaft KG in W|_
_____ >, Str. vertreten durch ihren
persönlich haftenden Gesellschafter Ewald N|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c.
2
Dor VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der. Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oherlandesgorichts Büsseldorf vom 24. Juni 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 'Tatbestand:
Bie Parteien streiten um das Eigentum an einem Raupenbagger.
Ber Beklagte trat am 10. Mai 1965 als Betriebsleiter in die Kiesbaggerei der Frau Anna in ein.
Noch seiner Behauptung war in Aussicht genommen, daß er sich als Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligte. Jedenfalls brachte er einen Raupenbagger mit, den er am 10. Mai 1965 bei der Firma op^P^p~K{|^p| und L^pppi Maschinenbau Aktiengesellschaft (im folgenden als Lieferfirma bozo-icfeinet) für 107 085 BM unter Anzahlung von 5 085 BM gekauft hatte. Bie Lieferfirma behielt sich das Eigentum bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Ber Bagger wurde im Betrieb
der Frau eingesetzt. Diese leistete die Raten-
zahlungen auf den Kaufpreis. Anfang 1966 sah sich Frau aus wirtschaftlichen Gründen veranlaßt, den Betrieb (einschließlich dos Botriehsgrundstücks) zu veräußern. Hiermit war der Beklagte grundsätzlich einverstanden. Als Interessontin wurde die Klägerin gewonnen, hei der der Sohn Werner des Beklagten als Angestellter tätig war. Am 18. Februar 1966 Unterzeichnete Frau H^| folgende schriftliche "Vereinbarung” mit dem Beklagten:
"Bei Umstellung des Betriebes wurde vereinbart, daß (der Beklagte) zu 25 C* an der Firma beteiligt ist.
Bei Verkauf der Kiesbaggerei wurde von Frau Ileußen (dom Beklagten)
- 10 $ des Kauferlöses
der Baggorei bewilligt."
Durch notariellen Vertrag vom 1. März 1966 verkaufte Frau der Klägerin das Grundstück und den Betrieb. Der Vertrag lautet auszugsweise:
§ 10
"(Frau H^H^) verkauft und übereignet bzw. tritt ihre Anwartschaftsrechto an den zur Zeit auf dem Gelände stehenden Maschinen ... an die Käuferin ab.
Es wird morgen am 2. März 1966 durch Herrn B^P^jun. als Vertreter der (Klägerin) .... einolnventaraufstellung gefertigt.........
§ 11
(Frau verpflichtet sich, ..... am
15. März 1966 die in dem Inventarverzeichnis
aufgeführten Maschinen ...... an die Käuferin
zu übergeben.........
§ 13
Dor Gesamtkaufpreis für Grundstück und Maschinen pp "beträgt 1.125 000,— DM ....
Der Kaufpreis wird am 15.3.1966 auf .ein
Andorkonto des amtierenden Notars ......
"bei der Bank ..... eingezahlt.
§ 14
Der Kaufpreis verteilt sich wie folgt:
Für das Grundstück wird ein Betrag von 400 000 DM gezahlt.
Der Rest von 725 000 DM entfällt auf die Maschinen .....
§ 15
Der Notar wird von den Vertragsparteien Bevollmächtigt, aus dem Kaufpreis die Gläubiger der (Frau H^ppt) 21t befriedigen.”
Am 2. März 1966 wurde gemäß § 10 Abs. 2 des Vertrages das Inventarverzeichnis aufgestellt. In dieses wurde auch der Raupenbagger aufgenommen. Am 14. März 1966 zahlte die Klägerin den Kaufpreis von 1 125 Q00 DM an den Notar; an 15. März 1966 übernahm sie den Betrieb einschließlich des Inventars. In der folgenden Zeit zahlte Frau Hppp aus dem von der Klägerin gezahlten Kaufpreis 83 345 DM an die Lieferfirma, Damit war deren durch Reparaturen inzwischen erhöhte Restforderung bis auf einen Restbetrag von 1 547,79 DM beglichen. Wegen
dieses Betrages erwirkte die Lieferfirma im Januar 1967 einen Zahlungsbefehl gegen den Beklagten als den Käufer des Baggers.
Inzwischen war zwischen Brau und dem Beklagten
wogen der Beteiligung des Beklagten an dem Erlös aus dem Verkauf der Kiesbaggerei Streit entstanden. Brau H^p^ focht die "Vereinbarung’1 vom 18. Bebruar 1966 an. Eine Zahlungsklagc des Beklagten gegen Frau wies das
Landgericht Krefeld am 3. Januar 1967 ab. Am 2. Februar 1967 zahlte nunmehr der Beklagte an die Lieferfirma den von dieser mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Betrag von 1 547?79 DM und ließ sich von der Lieferfirma bescheinigen, daß nunmehr er Eigentümer dos Baggers sei.
An 3. Februar 1967 holte er den Bagger heimlich in den Nachtstunden von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ab und verbrachte ihn nach Nachdem die Klägerin
ihn dort ausfindig gemacht hatte, erwirkte sie am 9* Februar 1967 beim Landgericht Luisburg gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung, die diesem gebot, den Bagger an die Klägerin herauszugeben. Am selben Tage erwirkte der Beklagte mit der Behauptung, die Klägerin wolle ihm den Bagger mit Gewalt wegnehmen, eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Oberhausen, durch die der Klägerin verboten wurde, den Bagger gegen den 'Villen des Beklagten in Besitz zu nehmen. Mit Hücksicht auf diese einstweilige Verfügung erklärte sich der Gerichtsvollzieher außerstande, die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung zu vollziehen und dem Beklagten den Bagger wegzunehmen. Daraufhin erhob die Klägerin die vorliegende Eigen-
tunsfeststollungsklage. Sie wurde dem Beklagten am 7. März 1967 zugestollt. Am 13° März 1967 veräußerte der Beklagte den Bagger an einen Britten. Badurch erledigten sich die einstweiligen Verfügungen der Parteien.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte vor dem Landgericht Widerklage erhoben mit dem Anträge? festzu-stollen, daß er Eigentümer des Baggers sei. Das Landgericht hot der Klage stottgegoben und die Widerklage abgewiesen. Bio Berufung des Beklagten, die sich nur gegen seine Verurteilung, nicht gegen die Abweisung seiner Widerklage richtete, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabwoisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Revision rügt in erster Linie, die Pest-stcllungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin eine Lei3tungsklago auf Schadensersatz erheben könne und ihr deshalb das nach § 256 ZPO erforderliche Peststellungs-intoresse fehle. Dem kann nicht gefolgt werden.
Dor Satz, daß nicht auf Peststellung klagen dürfe, wer bereite auf Leistung klagen könne, ist nur ein Regelsatz und läßt Ausnahmen zu. Zur Erhebung der Peststellungs-klago ist hier die Klägerin dadurch veranlaßt worden, daß dor Gerichtsvollzieher der Auffassung war, er dürfe die von der Klägerin erwirkte einstweilige Verfügung auf Heraus-
gäbe des Baggers nicht vollziehen, weil dem die vom Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung entgegenstehe.
Die Klägerin durfte deshalb der Meinung sein, nachdem der mit den einstweiligen Verfügungen ausgetragene Be-sitzrechtsatreit (§ 861 BGB) einstweilen unentschieden geendet hatte, sei es sachgemäß, nunmehr die alles entscheidende Eigentumsfragc gerichtlich klären zu lassen.
Dafür durfte die Klägerin die Feststellungsklago um so mehr als geeignet ansehen, als sie einen Herausgabetitel in der einstweiligen Verfügung bereits in Händen hatte, die Feststellungsklago weiter reichte al3 dieser Heraus-gabetitcl im Besitzrechtsstreit und auch der Beklagte, wie sich aus seiner Peststellungswidcrklago ergibt, übereinstimmend mit der Klägorin in der Eigentumsfrage den Korn dos Streites erblickte. Ein Peststellungsinteresse der Klägerin war deshalb für den Zeitpunkt der Klageerhebung zu bejahen. Nachdem der Beklagte den Bagger veräußert hatte, konnte allerdings die Klägerin gegen den Beklagten Loistungsklage auf Schadensersatz erheben. Dazu war sie aber nicht genötigt. Denn wenn eine Peststellungsklage bei Klogeorhebung zulässig war, braucht der Kläger grundsätzlich im Prozeß nicht zur Leistungsklage überzugehen, v/enn sich die Möglichkeit dazu im Laufe des Rechtsstreits ergibt (RGZ 108, 201, 202).
2. Das Berufungsgei’icht hält die Klägerin für die Eigentümerin des Baggers:
Sie habe sich durch den Vertrag vom 1. März 1967 von Frau Hpp^ das Anwartschaftsrcoht auf den Erwerb des Eigentums abtroten lassen. Wenn man zu Gunsten des Beklagten
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unterstelle, daß er entgegen der Behauptung der Klägerin nicht in verdeckter Stellvertretung für Frau den
Bagger unter Eigentumsvorbehalt gekauft habe, so sei zwar am 1. März 1966 nicht die Klägerin, sondern der Beklagte Inhaber des Anwortschaftsrechtes gewesen. Brau habe dann als Nichtberechtigte dieses Anwartschaftsrecht an die Klägerin abgetreten. Biese Abtretung sei aber gemäß § 185 BGB wirksam, weil der Beklagte durch schlüssiges Vorhalten ihr zugestimmt habe. Er habe nämlich beim Abschluß des Vertrages vom 1. März 1966, bei dem er als Betriebsleiter des Unternehmens zugegen gewesen sei, keinen Widerspruch oder Vorbehalt gegen die Abtretung dos angeblich ihm zustehenden Anwortschaftsrechtes geltend gemacht. Aus diesem Schweigen habe die Klägerin auf soin Einverständnis schließen dürfen« Die Klägerin habe demnach, als ihr am 15« März 1967 auch der Bagger übergeben wurdo, das Anwartschaftsrocht, und auf Grund dieses Anwartschaftsrechtes das Eigentum erworben, als der Beklagte am 2. Februar 1967 die Restforderung der Lieferfirma in Höhe von 1 547,79 DM beglichen habe. Die Klägerin sei auch jetzt noch Eigentümerin des Baggers, weil er ihr abhanden gekommen sei und deshalb auch ein gutgläubiger Dritter gemäß § 935 BGB nicht Eigentümer geworden sein könne.
Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach den im Verhältnis zwischen der Lieferfirma und dem Beklagten geltenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen der Lieferfirma "jede anderweitige Verfügung über die gelieferten Waren .... (etwa Weiterverkauf, .... sicherung3v;eise Übereignung usw.) dem (Beklagten) nur mit (der) ausdrücklichen vorherigen Genehmigung (der Lieferfirma) gestattet" gewesen sei. Diese Klausel beziehe sich auch auf eine Abtretung des Anwartschaftsrechts und mache eine solche unwirksam.
Beides ist unrichtig. Die Klausel, die das Revisionsgericht als typische Klausel selbst auslegen kann, bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf Verfügungen (und was dem gleichstehen soll) über die gelieferten Waren, also die Kaufsache. Dice entspricht und genügt auch - jedenfalls in der Regel - dem Sicherungsinteresse, das der Vorbehalts-verkäufer durch die Vorbehaltsklausol wahren will. Er hat ein Interesse daran, daß der Vorbehaltskäufor nicht über die Kaufsache verfügt, die ihm (dom Vorbehaltsverkäufer) alo Sicherung für die Kaufproisforderung und gegebenenfalls - bei erweitertem Eigentumsvorbehalt - auch für andere Forderungen dient. Dieses Sicherungsinteresse des Vorbehalt svorkäufers erfordert es aber nicht, dem Vorbehaltskäufer auch eine Verfügung Uber sein Anwsrtschaftsrecht zu verbieten. Dieses Anwartschaftsrecht entscheidet im Verhältnis zu dem Vorbehaltsverkäufcr nur über die Frage, wer das Eigentum erwirbt, nachdem die durch das Vorbehaltseigentum gesicherte Forderung des Verkäufers getilgt ist. Das aber ist - in der Regel - dem Verkäufer gleichgültig. Eine Klausel wie die hier vorliegende ist deshalb dahin au3zulegen, daß sie dom Käufer nur eine Verfügung Uber die Kaufsache, nicht aber eine Verfügung über das Anwart-3chafsrecht verbietet.
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Vereinbart der Verkäufer im Einselfall mit dem Käufer, daß dieser auch über das Anwartschaftsrecht nicht verfügen dürfe, so wirkt eine solche Vereinbarung gemäß § 137 BGB nur schuldrechtlich im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, nicht aber gegenüber dem Erwerber dos Anwartschaftsrechts. Bio Ausnahmevorechrift des § 399 2. Pall BGB, die unmittelbar nur für Forderungen gilt, kann Über § 413 BGB auf Anwartschaftsrechte nicht entsprechend angewandt werden. Bas Anv/artschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums ist nicht vergleichbar mit Forderungen, bei denen durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Abtretbarkeit des Rechts ausgeschlossen worden kann, sondern ähnelt dem Eigentumsrecht. Es wird nach den Vorschriften für die Übereignung beweglicher Sachen (ohne Mitwirkung des Eigentümers) übertragen (BGHZ 28, 16, 21 f) und ist wie das Eigentum - im Gegensatz zu Forderungen - ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (BGH VI ZR 319/55 v, 25.1.1957 = JR 1957, 419 = VersR 1957, 297 = BB 1957, 346 = VfL! 1957, 514).
Bic sich hierin äußernde V/cscnsvcrschiedenheit zwischen Anwartschaftsrocht und Forderung einerseits, und Verwandtschaft zwischen Anwartschaftsrecht und Eigentum andererseits rechtfertigen es, auf das Anwartschaftsrocht lediglich die für dos Eigentum geltende Regel des § 137 BGB und nicht die für Forderungen geltende Ausnahmebestimmung dos § 399 2. Fall BGB anzuwenden. Selbst
wenn also die erwähnte Klausel in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Lieferfirma dom Beklagten auch eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht verbieten würde, wäre dieses Verbot gemäß § 137 BGB für die Wirksamkeit der Verfügung ohne Bedeutung.
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b) Dio Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nur auf Grund Vorfahronsvorstoßes fcststollon können, der Beklagte habe der Übertragung des ihm angeblich zu-stohenden Anwartschoftsrochtes auf die Klägerin durch sein Schweigen beim Abschluß dos Vertrages vom 1. März 1966 augestimmt. Eine solche Feststellung sei dem Berufungsgericht nur erlaubt gewesen (§ 286 ZPO), wenn es zuvor die vom Beklagten benannten Zeugen Sch^fP^ und
darüber gehört hätte, daß der Beklagte die Klägerin b2\v. deren Beauftragte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er werde der Veräußerung nur zustimmen, wenn er hierfür auch den Gegenwert bzw. den Kaufpreis erhalte..
Dem Berufungsurtoil liegt ein Verfahrencvorstoß nicht zu Grunde.
Hinsichtlich des Zeugen übersieht die Revi-
sion, daß diesen Zeugen schon das Landgericht vernommen hat« Bor Zeuge hat ober die Behauptung des Beklagten nicht nur nicht bestätigt, sondern im Gegenteil bekundet, bei den Vorverhandlungen habe der Beklagte lediglich einmal erwähnt, es bestünden noch Ansprüche (de3 Beklagten) gegen die Firma daraufhin hätten die Herren der Klägerin
gleich abgewinkt und erklärt, daß sie mit diesen internen Dingen nichts zu tun hätten; beim Abschluß des Vertrages vom 1. März 1966 habo der Beklagte weder erwähnt, daß or Maschinen in die Firma oingebracht habo, noch habe
er irgendwelche Vorbehalte hinsichtlich der 'Maschinen gemacht. Das Berufungsgericht hatto keinen Anlaß, den Zeugen M^P^ erneut zu vernehmen (§ 398 ZPO).
Dio in das'Wissen des Zeugen gestellte’ Bo- .
hauptung unterstellt das Berufungsgericht (feilf-gweisa) ala richtig» Dor angebliche Vorbehalt des Beklagten, liber den-der Zeuge auoaagen sollte, ist nach dor - aU&'&rUeklichen Be- "/ hauptung dos Beklagten nicht heim Abschluß dos Vertrages vom 1» Mär iS 1966, sondern geraume Zeit vorher bei den Vorverhandlungen gemacht worden. Dies aber hi.iid.arte das Be-. :
. rufungagerioht 'nicht , das Schweigen des’Beklagten am 1.ilirs 1966. als seine stillschweigende Zustimmung zur; Übertragung ln dos a-rgahlie!i: ihn anstehenden inwartschaftsrocht.os' zu werten.! Wil1onöerklärung on, auch stillschweigende, sind grundsäts- . -lieh so ausziiiegen, wie der Irklarungsgegner sio verstehen muß» Das Beruf wigsgericht konnte unter den gegebenen Umständen ohne-Hecht sf chlor fest stellen,: die'.Klägerin habe das Schweigen dos .Beklagten heim Abschluß des Tertragess vom '.fr.
1. Mär 2; 1966, durch, den angeblich in seine Rechte Ginge-griffon wurde, dahin verstehen dürfen, der Beklagte. "wolle ;.’ auf die angeblich bei den Vorverhandlungen gemnchtan 'Yor- . i; bcholto nicht mehr curlickkoumien, sondern habe sich mit Brau H4MHI geeinigt, wie es auch tatsächlich der fall war (s~ die : "Vereinbarung11 vom 18«' 'Februar 1966). Wollte der Beklagte ilao Kioilco -der Durchführung dieser Vereinbarung auf die Klägerin abwilisßn, .so hätte er' einen solch, ungewöhnlichen., und für die,,Kläger in .ganz unannehmbaren /Vorbehalt beim l.fe-ochluö dos, -Vertrages eindeutig aum 'Uisdruck bringen müssen.
c). Die- 'Revision'rügt, schließlich noch, das Berufungsgericht habe, übersohnn^i'daß die' Individualisierung der an die Klägerin verkauftm Maschinen und -, Sferäte, der .erat am Togo nach demlYertifhga^.ohluB erfolgenden Inventarisierung:. Vorbehalten .gewesen' sei' und die tiberträgung des Anwartschaft®-
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rechtcs erst an diesen Tage erfolgt aci; dabef sei aber dor Boklagtc nicht zugegen gewesen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Unter den Beteiligten ist nie streitig oder auch nur zweifelhaft gewesen, daß jedenfalls der hier streitige Raupenbagger an die Klägerin veräußert worden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZRO.
Br, Hoidingor Br, Gelhaar Artl
Mormann Braxmaier