Die Revision gegen das Urteil dos 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgcrichts in Hamburg vom 23 o Januar 1964 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Rechts wegen Tatbestand: Wir haben Sio gestern gebeten, statt des vereinbarten Proisos von US Bollar 22,00 per into aus (ein Wort unleserlich) Gründen einen Preis von US Bollar 25«,CO per mto für unsere Bank zu akzeptieren o Wir vnirden Ihnen also in diesem Pall eine Rechnung über US Bollar 25,00 per mto aucstcllen, die auch kassiert wird, Ben Bifferenzbetrag erhalten Sio von uns zurück, Bieso Maßnahme ist aus dem Grunde notwendig geworden, weil wir an dem Anfangsge-schäft Gold verlieren, und das zweito Geschäft wohl schwierig zu finanzieren ist, wenn dieser Verlust der Bank in der ganzen Höhe zur Kenntnis gelangt. Bie Klägerin behauptet9 die Parteien seien darüber einig gewesen., daß der von ihr erteilten Gutschrift kein Zahlungsversprechen über 60 000 BM zugrunde liege» Viel-mehr habe die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten nur einen Scheinbolcg geben wollen,, damit er seine Viertel Jahresbilanz per 30»9o verschönern konnte» Bio Beklagte behauptet demgegenüber, die Gutschrift stelle ein echtes Zahlungsvorsprechen dar» Burch dieses habe sie ihre Bilanz nicht frisieren9 sondern materiell verbessern wollen» Bie Klägerin habe sich bereit gefunden., eine Zahlungsverpflichtung von 60 000 BM zu übernehmen,, einerseits9 weil die Beklagte bei früheren Ölgeschäften zwischen den Parteien im Jahre 1961 infolge ungünstiger Marktentwicklung beträchtliche Verluste habe hinnchmcn müssen9 andererseits weil sie der Klägerin bei dom Israel-Geschäft be-hiflich gewesen und sich auf den großen Abschluß für 1962 eingelassen habe» Io Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die ür-toilung der Gutschrift per 30* September 1961 nur ein Schoin-geschäft war« Es hält dieses Rechtsgeschäft auf jeden Fall für sittonv/idrig und deshalb (§ 138 BGB) nichtig,, Es stellt dazu fest: Die Klägerin habe bei Geschäften, die über Bank abgewickelt wurden, Verluste erlitten und befürchtet, daß ihre Geschäftsbeziehungen zur Bank hierdurch ungünstig beeinflußt v/ürdene Um das Interosso der Bank und deren Kro-ditbereitschaft gleichwohl aufrecht zu erhalten, hätten beide Partoion für die gerade laufende Partie einen höheren Kaufpreis vorgetäuscht, so daß sich der Bank die finanzielle Lage der Klägerin wieder als günstiger dargestellt habe« Darin liege ein Betrug oder Betrugsversuch der Klägerin und eine Beihilfe dazu seitens der Beklagten0 Die Gutschrift sei demnach - wenn sie nicht nur zu dem Schoin gegeben sei -der Lohn, den der Betrüger seinem Gehilfen für die Beteiligung an dem Betrug gewährt habe0 Die Vereinbarung eines solchen Lohnes sei wegen Verstoßes gegen § 134 oder jedenfalls gegen § 138 BGB nichtige Bank vor, Bio Interessen der Bank seien überhaupt nicht gefährdet gewesen; jedenfalls habe die Beklagte dies annchmcn dürfen9 weil es sich nach den für die Beklagte glaubhaften Angaben der Klägerin für diese nur darum gehandelt habCo den Anschluß an die zweito Verarbeitungsporiode zu gewinnen3 in der die Verluste aus der ersten wieder aufgoholt werden sollten» Es fehle deshalb jedenfalls auf seiten der Beklagten ein - auch nur eventueller - Betrugsvorsatz, Dieser Hovisionsangriff hat keinen Erfolg, Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die strafrechtliche Y/ürdi-gung dos Berufungsgerichts, das den Parteien bezüglich des Israel-Geschäfts einen (versuchten) Betrug zu dem Nachteil der? 3o Wie sich schon aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 10, November 1961 ergibt, ging es der Klägerin darum, beim Israel-Geschäft der Bank einen höheren Abnchmerprois vcrzuspiegeln als die Klägerin in Wirklichkeit erzielt hatte« Auf diese Weise sollte die geschäftliche läge der Klägerin als günstiger erscheinen als sie in Wirklichkeit war, und die Bank sollte sich von diesem unrichtigen Bild bei der Gestaltung ihrer Geschäftobeziehungen zur Klägerin leiten lassen. zweifelhaft aber ist es, daß jede absichtliche Täuschung des Geschäftspartners über Umstände, die für dessen geschäftliche "Entschlüsse maßgeblich sind, unredlich ist und auch von allon redlichen Kaufleuten als anstößig,doh« als sittenv/idrig angesehen v/irdo Demgemäß hat das Berufungsgericht das Täuschungsmanöver der Parteien gegenüber der Bank zu Recht als sittenv/idrig gewertet* Dieses Werturteil gilt auch für die Vereinbarung der Parteien, daß die Klägerin der Beklagten für ihre "Gefälligkeit" eine Gutschrift, d»h0 ein Schuldversprechen über 60 000 DII erteilte oIst es schon anstößig, sich an einem Täuschungsmanöver der hier in Redo stehenden Art aus Gefälligkeit zu beteiligen, so ist es erst recht zu mißbilligen, wenn für diese Beteiligung ein Entgelt gefordert und entgegengenommen v/irdo Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß für die Ertoilung der Gutschrift die von der Beklagten der Klägerin erwiesene Gefälligkeit nur oinor von mehreren Gründen gewesen seio In Wirklichkeit soi die Gutschrift auch als Gegenleistung für das Zustandekommen der Verträge über 10 000 t Benzin aus Israel und übor 50 000 t Gasöl für 1962 gewesen o Ferner habe bei dem Israel-Geschäft die Beklagte dadurch, daß sie für dio Rückvergütung in Höhe von 42 000 DU ein Drcinonatcakzept von der Klägerin entgegengenommen habe, der Klägerin in dieser Höhe oinen dreimonatigen V/echsolkre-dit gewährt« Schließlich habe die Klägerin auch einen Anlaß für die Erteilung der Gutschrift gehabt, die praktisch ein Mengenrabatt vertretbaren Umfangs auf bereits abgewickelte Geschäfte gev/esen soi, weil die Beklagte bei diesen Geschäften infolge der Marktentwicklung einen Verlust in Höhe von 120 000 DM gehabt habe« Ihrem Gesamtcharakter
RUNDESGERICHTSHOF 2127 02 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 174/66 URTEIL Verkündet am 300 November 1966 Klett? Juotiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Pirna Hugo St0l9 Persönlich Gesellschaft mit beschränkter Haftung in i:fl09/I0P9 W0|0 Straße 9/0? vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Hugo St0^^ in 1'0||9/RSP? Bi0003traße 0? Beklagten und Revisionsklägerin-, - Prozcßbevollnächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den Rechtsanwalt Pr. Kurt 30B in Hfl0 Wo A00-straße 0, als Konkursverv/alter der Pirma I00B Vor-triebsgesellschaft mit beschränkter Haftung? vertreten durch ihren Geschäftsführer Eduard AlWWWo in H000 0? Hu0H9straße 0-9? Kläger und Revisionsbeklagten? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, November 1966 unter Ilit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sovjio der Bundesrichter Dr. Gelhaar9 Dr, Kezger, Hormann und Eraxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil dos 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgcrichts in Hamburg vom 23 o Januar 1964 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte und die Gemeinschuldnerin - im folgenden als Klägerin bezeichnet - standen bis zu dem Jahro 1962 in Geschäftsverbindung, Die Klägerin verkaufte dor Beklagten v/iederholt größere Posten Gasöl sov/ie Benzin9 und lagerte auch Ware für die Beklagte ein. Aus einer solchen Einlagerung hatte die Klägerin eine unstreitige/itorderung von rd„ 43 000 hfl per 30, Dezember 1961, Die Beklagte verweigerte in Höhe von 10 000 Dm, v/olche die Klägerin jetzt einklagt, die Zahlung; sie rechnet insoweit mit einer Gegenforderung auf, die sie aus einer von der Klägerin ihr per 30, September 1961 erteilten Gutschrift über insgesamt 60 000 DM horleitot. Mit dieser Gutschrift hat es folgende Bev/andtnis: Die Parteien verhandelten ita Herbst 1961 über die Lieferung von 10 000 t Benzin aus Israel an die Beklagte, Es war oin Preis von 22 8 je t in Aussicht genommen«, Bio Klägerin hatte ein Interesse daran, gegenüber ihrer Bank (1JV mit ihren Lieferanten abwickelto, einen höheren Abnchmcr-preis in Erscheinung treten zu lassen. Sie schrieb an 10* November 1961 an den Geschäftsführer der Beklagten: "Wie Ihnen bekannt, haben wir ein Verarbeitungsab-komnen mit Israel und werden Ihnen auch vorabre-dungsgenäß einen Toil des ausgebeutoton Benzins liefern. Wir haben Sio gestern gebeten, statt des vereinbarten Proisos von US Bollar 22,00 per into aus (ein Wort unleserlich) Gründen einen Preis von US Bollar 25«,CO per mto für unsere Bank zu akzeptieren o Wir vnirden Ihnen also in diesem Pall eine Rechnung über US Bollar 25,00 per mto aucstcllen, die auch kassiert wird, Ben Bifferenzbetrag erhalten Sio von uns zurück, Bieso Maßnahme ist aus dem Grunde notwendig geworden, weil wir an dem Anfangsge-schäft Gold verlieren, und das zweito Geschäft wohl schwierig zu finanzieren ist, wenn dieser Verlust der Bank in der ganzen Höhe zur Kenntnis gelangt. Auf jeden Pall haben wir Befürchtungen, daß die Bank uns großo Schwierigkeiten macht, bzw, mehr Sicherheiten verlangt, als bei dem ersten Geschäft, Bas Ergebnis dos in die Wege geleiteten zweiten Vcrarboitungsverfahrcna wird nämlich ausgezeichnet sein und der Verlust der ersten Verarbeitung aufgefangen werden«, Bor Verlust entsteht auch nur durch einen Wunsch dos Rohölliefcranton, der in diesem Jahr einen etwas hohen Preis haben wollte, den er im nächsten Jahr durch einen entsprechenden Nachlaß wieder kompensiert« Wir hoffen, daß Sie für unsere Lage Verständnis haben werden ,«,” Bei einer persönlichen Verhandlung in einigten sich die Geschäftsführer der Parteien, daß die Beklagte der Klägerin in der erbetenen Weise behilflich war, indem sie gegenüber der Lenk der Klägerin als Grundlage des zu erüffner/ S 's Bank in RofHHP), über die sie das Geschäft den Akkreditivs die Zahlung von 25 $ je t versprach0 wovon die Klägerin 3 $ der Beklagten zu vergüten hatte 9 und zwar jeweils die Hälfte in bar9 die andere Hälfte durch Breiraonatsakzopt» Als Gegenleistung sollte die Klägerin der Beklagten "zur Verbesserung der Bilanz" die hier streitige Gutschrift über 60 000 BM ertoilcn» Pernor vereinbar-ton die Verhandlungspartner für das Jahr 1962 die Lieferung von 50 000 t Gasöl an die Beklagte» Bie Klägerin behauptet9 die Parteien seien darüber einig gewesen., daß der von ihr erteilten Gutschrift kein Zahlungsversprechen über 60 000 BM zugrunde liege» Viel-mehr habe die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten nur einen Scheinbolcg geben wollen,, damit er seine Viertel Jahresbilanz per 30»9o verschönern konnte» Bio Beklagte behauptet demgegenüber, die Gutschrift stelle ein echtes Zahlungsvorsprechen dar» Burch dieses habe sie ihre Bilanz nicht frisieren9 sondern materiell verbessern wollen» Bie Klägerin habe sich bereit gefunden., eine Zahlungsverpflichtung von 60 000 BM zu übernehmen,, einerseits9 weil die Beklagte bei früheren Ölgeschäften zwischen den Parteien im Jahre 1961 infolge ungünstiger Marktentwicklung beträchtliche Verluste habe hinnchmcn müssen9 andererseits weil sie der Klägerin bei dom Israel-Geschäft be-hiflich gewesen und sich auf den großen Abschluß für 1962 eingelassen habe» Bas Landgericht hat der Beklagten die Gegenforderung aus der Gutschrift zuorkannt und deshalb die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat eine Gegenforderung der Beklagten verneint und deshalb der Klage entsprochen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Nach Einlegung der Revi- sion ist über das Vermögen der Klägerin der Konkurs eröffnet worden3 Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit auf-genommen und beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungs gründe s Io Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die ür-toilung der Gutschrift per 30* September 1961 nur ein Schoin-geschäft war« Es hält dieses Rechtsgeschäft auf jeden Fall für sittonv/idrig und deshalb (§ 138 BGB) nichtig,, Es stellt dazu fest: Die Klägerin habe bei Geschäften, die über Bank abgewickelt wurden, Verluste erlitten und befürchtet, daß ihre Geschäftsbeziehungen zur Bank hierdurch ungünstig beeinflußt v/ürdene Um das Interosso der Bank und deren Kro-ditbereitschaft gleichwohl aufrecht zu erhalten, hätten beide Partoion für die gerade laufende Partie einen höheren Kaufpreis vorgetäuscht, so daß sich der Bank die finanzielle Lage der Klägerin wieder als günstiger dargestellt habe« Darin liege ein Betrug oder Betrugsversuch der Klägerin und eine Beihilfe dazu seitens der Beklagten0 Die Gutschrift sei demnach - wenn sie nicht nur zu dem Schoin gegeben sei -der Lohn, den der Betrüger seinem Gehilfen für die Beteiligung an dem Betrug gewährt habe0 Die Vereinbarung eines solchen Lohnes sei wegen Verstoßes gegen § 134 oder jedenfalls gegen § 138 BGB nichtige 2„ Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht werfe zu Unrecht der Beklagten (Teilnahme an einem Betrug oder Betrugsversuch zu dem Nachteil von Slavenburg's Bank vor, Bio Interessen der Bank seien überhaupt nicht gefährdet gewesen; jedenfalls habe die Beklagte dies annchmcn dürfen9 weil es sich nach den für die Beklagte glaubhaften Angaben der Klägerin für diese nur darum gehandelt habCo den Anschluß an die zweito Verarbeitungsporiode zu gewinnen3 in der die Verluste aus der ersten wieder aufgoholt werden sollten» Es fehle deshalb jedenfalls auf seiten der Beklagten ein - auch nur eventueller - Betrugsvorsatz, Dieser Hovisionsangriff hat keinen Erfolg, Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die strafrechtliche Y/ürdi-gung dos Berufungsgerichts, das den Parteien bezüglich des Israel-Geschäfts einen (versuchten) Betrug zu dem Nachteil der? Bank vorwirft, rechtlich unanfechtbar ist«, Bonn nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Hilfsbegründung9 das Verhalten der Parteien verstoße insowoit gegen die guten Sitten, 3o Wie sich schon aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 10, November 1961 ergibt, ging es der Klägerin darum, beim Israel-Geschäft der Bank einen höheren Abnchmerprois vcrzuspiegeln als die Klägerin in Wirklichkeit erzielt hatte« Auf diese Weise sollte die geschäftliche läge der Klägerin als günstiger erscheinen als sie in Wirklichkeit war, und die Bank sollte sich von diesem unrichtigen Bild bei der Gestaltung ihrer Geschäftobeziehungen zur Klägerin leiten lassen. Auch wenn die Bank dabei nicht zu Schaden kam und auch nicht zu Schaden kommen sollte, so v/urdo 3io doch in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt: sie mußte geschäftliche Entschlüsse aufgrund einer irrigen Beurteilung der wirklichen Sachlage treffen. Nun kann gewiß manchmal zweifelhaft sein, in welchem Umfange im Geschäftsverkehr ein Geschäftspartner den anderen seinerseits aufklären muß, wenn er 3ieht, daß der andere von einer unrichtigen Beurteilung der Sachlage ausgeht, Nicht L zweifelhaft aber ist es, daß jede absichtliche Täuschung des Geschäftspartners über Umstände, die für dessen geschäftliche "Entschlüsse maßgeblich sind, unredlich ist und auch von allon redlichen Kaufleuten als anstößig,doh« als sittenv/idrig angesehen v/irdo Demgemäß hat das Berufungsgericht das Täuschungsmanöver der Parteien gegenüber der Bank zu Recht als sittenv/idrig gewertet* Dieses Werturteil gilt auch für die Vereinbarung der Parteien, daß die Klägerin der Beklagten für ihre "Gefälligkeit" eine Gutschrift, d»h0 ein Schuldversprechen über 60 000 DII erteilte oIst es schon anstößig, sich an einem Täuschungsmanöver der hier in Redo stehenden Art aus Gefälligkeit zu beteiligen, so ist es erst recht zu mißbilligen, wenn für diese Beteiligung ein Entgelt gefordert und entgegengenommen v/irdo Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß für die Ertoilung der Gutschrift die von der Beklagten der Klägerin erwiesene Gefälligkeit nur oinor von mehreren Gründen gewesen seio In Wirklichkeit soi die Gutschrift auch als Gegenleistung für das Zustandekommen der Verträge über 10 000 t Benzin aus Israel und übor 50 000 t Gasöl für 1962 gewesen o Ferner habe bei dem Israel-Geschäft die Beklagte dadurch, daß sie für dio Rückvergütung in Höhe von 42 000 DU ein Drcinonatcakzept von der Klägerin entgegengenommen habe, der Klägerin in dieser Höhe oinen dreimonatigen V/echsolkre-dit gewährt« Schließlich habe die Klägerin auch einen Anlaß für die Erteilung der Gutschrift gehabt, die praktisch ein Mengenrabatt vertretbaren Umfangs auf bereits abgewickelte Geschäfte gev/esen soi, weil die Beklagte bei diesen Geschäften infolge der Marktentwicklung einen Verlust in Höhe von 120 000 DM gehabt habe« Ihrem Gesamtcharakter p nach könne danach die Ertoilung der Gutschrift nicht als sittenwidrig angesehen werden* Den ist nicht zu folgen* Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten9 seitens der Klägerin sei die Erteilung der Gutschrift nohrfach motiviert gewesen3 nicht übersehen0 Es konnte ihn aber im Hinblick auf dio eigene Sachdarstellung des Geschäftsführers der Beklagten ohne Rechtsverstoß für unerheblich halten* Denn dieser hat nach seinen eigenen Angaben soino Beteiligung an dem Täuschungsmanöver gegenüber der Bank als Druckmittel benutzt0 um von der Klägerin Leistungen zu erlangen9 auf die die Beklagte keinen Anspruch hattOo Das allein genügte, um die Voraussetzungen des § 138 BGB zu bejahen* Die KostonontScheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr* Haidinger Dr* Gelhaar Br* Mezger Mormann Braxmaier