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BGH · VIII ZR 174/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 174/65

Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannte Die Revision gegen das Urteil des 7. Auf den Rechnungen war der Vermerk aufgedruckt: "Zahlbar und klagbar in Da die Antragsgegnerin nicht zahlte, klagte die Antragstellerin den Betrag beim Handelsgericht ein. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin durch Urteil ausgesprochen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Handelsgerichts WH zulässig sei. 1. a) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ist seit dem 29- Mai I960 der Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 6. können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist." Das sei schon deshalb zu verneinen, weil der Klage nur eine Rechhungsabschrift mit dem aufgedruckten Vermerk über den Fakturengerichtsstand beigelegen habe. Da die Antragsgegnerin sich auf die Klage nicht eingelassen habe, sei demnach nach Art. 2 Nr. 5 des Vertrages 1959 dem Versäumnisurteil die Anerkennung zu versagen. Da die säumige Antragsgegnerin dies nicht getan habe, habe mithin das Handelsgericht im Versäuranisverfahren die behauptete Vereinbarung über den Erfüllungsort als wahr unterstellen und den Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN annehmen müssen. Das Berufungsgericht sei zu seiner eindeutig fehlsamen und die Antragstellern überraschenden Auslegung des österreichischen Rechts nur gelangt, weil es unter Verletzung der §§ 139, 293 2P0 diese Frage mit der Antragstellerin nicht erörtert habe. 2. a) Der Vertrag 1959 regelt in Art. 4 und 2 Nr. 5-5 die im Anerkennungsrecht besonders bedeutsame Frage, in welchem Umfang das Gericht des Vollstreckungsstaates die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates überprüfen darf.Abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer ausschließlichen internationalen Zuständigkeit des Urteilsstaates (Art. 2 Nr. 3) wird die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil im anderen Vertragsstaat vollstreckt werden soll, nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 4 und 5 überprüft. stände, und zwar in Nr. 4 um den Gerichtsstand des Vermögens, den sowohl das deutsche (§ 23 ZPO) wie das österreichische Verfahrensrecht (§ 99 JN) kennen, in Nr. 5 um den Fakturengerichtsstand, der allein dem österreichischen Hecht (§88 Abs. 2 JN) bekannt ist. Daß diese Gerichtsstände von den Vertragsstaaten als international unerwünscht angesehen werden, findet darin seinen Ausdruck, daß Urteile im anderen Staat nicht anerkannt werden, wenn für das Gericht des Urteilsstaates nur der unerwünschte Gerichtsstand gegeben war. b) Nach Art. 4 des Vertrages 1959 darf die in einem Staate ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat-geltend gemacht wird, nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Art. 2 ... Das bedeutet für die Zuständigkeitsfrage einerseits, daß - vom Falle der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit abgesehen - der Vollstreckungsstaat nur prüft, ob für das Erkenntnisverfahren nur ein unerwünschter Gerichtsstand gegeben war, andererseits aber auch, daß das Gericht des Vollstreckungsstaates diese Prüfung selbständig vornimmt, ohne an die Entscheidung des Urteilsstaates gebunden zu sein. Das erstere ist für den hier zu entscheidenden Pall zu Recht von keiner Partei in Zweifel gezogen worden; Der auf den Rechnungen aufgedruckte Vermerks “zahlbar und klagbar in WflBT war ein typischer Vermerk zur Begründung des PakturengerichtsStandes des § Selbst wenn er aber die Frage in dem Sinne entschieden hätte, es sei auch der Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN gegeben, wäre dies für das deutsche Gericht im Anerkennungsverfahren nicht maßgeblich (s. War aber sogar eine Entscheidung des österreichischen Gerichts in der Zuständigkeitsfrage - und zwar auch dann, wenn sie auf Grund einer Beweisaufnahme gefällt wäre -für das Anerkennungsverfahren in Deutschland unverbindlich, so muß das Gleiche erst recht von einer einseitigen Parteibehauptung gelten, die im Versäuranisverfahren vom Gericht nicht oder nur beschränkt nachzuprüfen war. Gegenstand der Prüfung im Anerkennungsverfahren ist nicht, ob der Richter des Urteilsstaates sein Prozeßrecht korrekt angewandt hat, sondern ob aus der Sicht des Vollstreckungsstaates für das Gericht des Urteilsstaates nur ein unerwünschter und deshalb nicht anzuerkennender Gerichtsstand gegeben war. Daraus folgt, daß es hier für das Anerkennungsverfahren überhaupt nicht darauf ankommt, was die Antragstellerin in der Klage zur Zuständigkeit vorgetragen hat und ob dies für den Erkenntnisrichter ausreichte, um im Versäumnisverfahren seine Zuständigkeit zu bejahen. den Beklagten, gegen den ira Urteilsstaat nur ein unerwünschter Gerichtsstand begründet ist und der deshalb auf eine Einlassung verzichten könnte, weil er im Urteils-staat kein Vermögen hat, schon durch die im Hinblick auf Art. 2 Nr. 4 und 5 aufgestellte unrichtige Behauptung, es sei noch ein anderer Gerichtsstand gegeben, dazu zwingen, sich vor dem ausländischen Gericht einzulassen, obgleich dieses die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Vertrages 1959 in keinem Fall verbindlich klären könnte. c) Die Antragstellerin stützt den Nachweis für die angebliche Vereinbarung über den Erfüllungsort ausschließlich auf ein Schreiben der Antragsgegnerin an sie vom 20. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, die sich im Streitverfahren vor dem Handelsgericht in WflB nicht auf diese Urkunde zu dem Beweis für den Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN bezogen hatte, dies in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nachholen konnte. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des Art. 2 Nr. 5 des Vertrages 1959 bejaht, weil für die Klage der Antragstellern vor dem Handelsgericht Wflp nur der Fakturengerichtsstand gegeben war.

Zitierte Normen: § 41 ZPO
vertragenGerichtsstandParteiJNösterreichisch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen.^ Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen v_-6. Juni 1959, BGBl I960 II 1246, Art* 2S 4c
In dein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines österreichischen Gerichts hat das deutsche Gericht selbständig nachzuprüfen3 ob nur der Fakturenge-richtsstand nach § 88 Aba, 2 der österreichischen Juris-diktionsnorm gegeben v;ar0
BGH, UrtoVo 24- Januar 1968 - VIII ZR 174/65 - OLG Frankfurt/Mair
LG Frankfurt/Mair
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
24- Januar 1968 Blecher ?
Justizsekretär z.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rochtsstroit
 der Firma Andreas H	?	Kust	Stoff	verarbeitungs-
werk in V/0 fl), l'BHHBstraße
 Antragstellcrin und Revisionsklägerin
- Prozeßbcvollmächtigter%
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma MflP? Maschinen- und Warehhandelsgeseilschaft mit beschränkter Haftung in FrMHH/Ma0, MaiM^ Landstraße vertreten durch die Geschäftsführer Pr«. Th. G( und Bruno
 Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Pr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannte
 Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Juli 1965 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand g
Die Antragstellern lieferte von September bis Dezember 1963 der Antragsgegnerin für 224-968,90 österreichische Schillinge Ware. Auf den Rechnungen war der Vermerk aufgedruckt: "Zahlbar und klagbar in	Da
 die Antragsgegnerin nicht zahlte, klagte die Antragstellerin den Betrag beim Handelsgericht	ein.	Zur Zu-
ständigkeit des Gerichts wird in der Klage vom 10. Februar 1964 ausgeführts
"Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist in § 88/l JN*) begründet, da	schriftlich
 als ^Erfüllungsort vereinbart wurde.
Beweis: Originalrechnungen in Händen der beklagten Partei
 Rechnungsabschrift anbei PV."
f) JN = Gesetz vom 1. August 1895 RGBl Nr. 111 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
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Durch Versäumnisurteil des Handelsgerichts vom 7. April 1964 wurde die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin durch Urteil ausgesprochen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Handelsgerichts WH zulässig sei. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils den Antrag der Antragstellerin zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
1. a) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ist seit dem 29- Mai I960 der Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl I960 II 1246) (im folgenden? Vertrag 1959) in Kraft.
Art. 2 lautet auszugsweise?	j
"Die Anerkennung darf nur versagt werden,
1. — 4.	...
5. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 88	!
Abs. 2 der österreichischen Jurisdiktions-	!
norm - Pakturengerichtsstand - gegeben war	j
und die unterlegene Partei sich auf den	j
Rechtsstreit nicht eingelassen hat."
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b) Das Berufungsgericht bejaht diesen Versagungsgrundj
 Die Antragsteller in habe zwar in ihrer Klage zu dem Handelsgericht die Zuständigkeit mit § 88 Abs. JN begrün-
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det, dessen Satz 1 auszugsweise lautet;
"Klagen ... auf Erfüllung (eines Vertrages) ... können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist."
Nach Satz 2 dieser Bestimmung ("Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden") habe das Handelsgericht diesen Gerichtsstand jedoch nur annehmen dürfen, wenn die Antragstellerin eine solche Vereinbarung durch Urkunde bewiesen hätte. Das sei schon deshalb zu verneinen, weil der Klage nur eine Rechhungsabschrift mit dem aufgedruckten Vermerk über den Fakturengerichtsstand beigelegen habe. Dieser habe einen Gerichtsstand nur nach § 88 Abs. 2 JN begründet. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise);
"Unter Personen, welche ein Handelsgewerbe betreiben, wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch durch die Annahme einer ... Faktura begründet, welche mit dem Vermerk versehen ist, daß die Zahlung an einem bestimmten Ort zu leisten ist und daß an demselben Ort die Klagen aus dem Geschäft angebracht werden können ..."
Das Handelsgericht habe demnach seine Zuständigkeit nur mit § 88 Abs. 2 JN begründen können. Da die Antragsgegnerin sich auf die Klage nicht eingelassen habe, sei demnach nach Art. 2 Nr. 5 des Vertrages 1959 dem Versäumnisurteil die Anerkennung zu versagen.
c) Die Revision macht demgegenüber geltend;
Das Berufungsgericht habe die in Betracht kommenden Normen des österreichischen Verfahrensrechts (§§ 41, 88 JN, 77 ZPO) mißverstanden. Nach diesen Bestimmungen brauche die Urkunde für den Nachweis der Vereinbarung des Erfül-
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lungsort es (§ 88 Abs«, 1 JN) nicht bereits mit der Klage vorgelegt zu werden. Es genüge vielmehr, daß die Klage die Behauptung enthalte, die Parteien hätten einen bestimmten Erfüllungsort vereinbart, und das Anerbieten, dies urkundlich nachzuweisen* Der urkundliche Nachweis sei grundsätzlich erst zu erbringen, wenn der Beklagte die Vereinbarung bestreite. Da die säumige Antragsgegnerin dies nicht getan habe, habe mithin das Handelsgericht im Versäuranisverfahren die behauptete Vereinbarung über den Erfüllungsort als wahr unterstellen und den Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN annehmen müssen. Diese Frage sei im österreichischen Schrifttum nicht kontrovers. Das Berufungsgericht sei zu seiner eindeutig fehlsamen und die Antragstellern überraschenden Auslegung des österreichischen Rechts nur gelangt, weil es unter Verletzung der §§ 139, 293 2P0 diese Frage mit der Antragstellerin nicht erörtert habe. Die fehlsame Auslegung des österreichischen Verfahrensrechts sei deshalb trotz § 562 ZPO für das Revisionsgericht nicht bindend.
Die Revisionsrügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
2. a) Der Vertrag 1959 regelt in Art. 4 und 2 Nr. 5-5 die im Anerkennungsrecht besonders bedeutsame Frage, in welchem Umfang das Gericht des Vollstreckungsstaates die Zuständigkeit des Gerichts des Urteilsstaates überprüfen darf. Abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer ausschließlichen internationalen Zuständigkeit des Urteilsstaates (Art. 2 Nr. 3) wird die Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil im anderen Vertragsstaat vollstreckt werden soll, nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Nr. 4 und 5 überprüft. In beiden Bestimmungen handelt es sich um Fälle international unerwünschter Gerichts-
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stände, und zwar in Nr. 4 um den Gerichtsstand des Vermögens, den sowohl das deutsche (§ 23 ZPO) wie das österreichische Verfahrensrecht (§ 99 JN) kennen, in Nr. 5 um den Fakturengerichtsstand, der allein dem österreichischen Hecht (§88 Abs. 2 JN) bekannt ist. Daß diese Gerichtsstände von den Vertragsstaaten als international unerwünscht angesehen werden, findet darin seinen Ausdruck, daß Urteile im anderen Staat nicht anerkannt werden, wenn für das Gericht des Urteilsstaates nur der unerwünschte Gerichtsstand gegeben war.
b) Nach Art. 4 des Vertrages 1959 darf die in einem Staate ergangene Entscheidung, die in dem anderen Staat-geltend gemacht wird, nur daraufhin geprüft werden, ob einer der in Art. 2 ... genannten Versagungsgründe vorliegt; darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden. Das bedeutet für die Zuständigkeitsfrage einerseits, daß - vom Falle der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit abgesehen - der Vollstreckungsstaat nur prüft, ob für das Erkenntnisverfahren nur ein unerwünschter Gerichtsstand gegeben war, andererseits aber auch, daß das Gericht des Vollstreckungsstaates diese Prüfung selbständig vornimmt, ohne an die Entscheidung des Urteilsstaates gebunden zu sein. Dies letzteres ist im Wortlaut des Art. 4 hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen, und war sogar in § 25 Abs. 4 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 21. Juni 1923 (RGBl 1924 II 55) (Vertrag 1923), der die selben unerwünschten Gerichtsstände kannte wie der Vertrag 1959, ausdrücklich ausgesprochen ("Das Gericht ist bei Prüfung der Versagungsgründe an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung nicht gebunden"). Daß insoweit im Vertrag
1959 eine sachliche Änderung beabsichtige gewesen sei, ist nicht ersichtlich und wäre mit dem Wortlaut und dem Zweck der Art, 2 und 4 des Vertrages 1959 nicht vereinbar.
c) Die danach dem Gericht des Vollstreckungsstaates obliegende Prüfung, ob für das Gericht des Urtoilsstaatos nur ein unerwünschter Gerichtsstand gegeben war, hat zweierlei zu dem Gegenstands Einmal, daß überhaupt ein unerwünschter Gerichtsstand, zu dem anderen, daß kein anderer Gerichtsstand begründet war. Das erstere ist für den hier zu entscheidenden Pall zu Recht von keiner Partei in Zweifel gezogen worden; Der auf den Rechnungen aufgedruckte Vermerks “zahlbar und klagbar in WflBT war ein typischer Vermerk zur Begründung des PakturengerichtsStandes des §
88 Abs. 2 JN.
Die zweite Präge beantwortet das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel, ob das Handelsgericht in WflB, als es das Versäumnisurteil gegen die Antragsgegnerin erließ, prozessual den Gerichtsstand nach § 88 Abs. 1 JN bejahen durfte. Das ist zu eng gesehen und rechtsfehlerhaft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier die Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach § 88 Abs. 1 JN in der Klageschrift überhaupt schlüssig behauptet waren, obschon der anschließende Beweisantritt sich eindeutig und ausschließlich auf die Voraussetzungen des Pakturengerichtsstandes nach § 88 Abs. 2 JN bezog.
Da das Versäumnisurteil eine Begründung nicht enthält, kann aus ihm nicht entnommen werden, ob der Rieh-
ter nur den Faktur engericht sst and des § 88 Abs. 2 JN, oder auch den Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN angenommen hat. Auch wenn er das Urteil zu begründen gehabt hätte, hätte er sich über diese Frage nicht auszusprechen brauchen, weil schon der auf jeden Fall gegebene Fakturengerichtsstand ihn ermächtigte, das Versäumnisurteil zu erlassen. Selbst wenn er aber die Frage in dem Sinne entschieden hätte, es sei auch der Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN gegeben, wäre dies für das deutsche Gericht im Anerkennungsverfahren nicht maßgeblich (s. vorstehend zu a). War aber sogar eine Entscheidung des österreichischen Gerichts in der Zuständigkeitsfrage - und zwar auch dann, wenn sie auf Grund einer Beweisaufnahme gefällt wäre -für das Anerkennungsverfahren in Deutschland unverbindlich, so muß das Gleiche erst recht von einer einseitigen Parteibehauptung gelten, die im Versäuranisverfahren vom Gericht nicht oder nur beschränkt nachzuprüfen war. Gegenstand der Prüfung im Anerkennungsverfahren ist nicht, ob der Richter des Urteilsstaates sein Prozeßrecht korrekt angewandt hat, sondern ob aus der Sicht des Vollstreckungsstaates für das Gericht des Urteilsstaates nur ein unerwünschter und deshalb nicht anzuerkennender Gerichtsstand gegeben war. Daraus folgt, daß es hier für das Anerkennungsverfahren überhaupt nicht darauf ankommt, was die Antragstellerin in der Klage zur Zuständigkeit vorgetragen hat und ob dies für den Erkenntnisrichter ausreichte, um im Versäumnisverfahren seine Zuständigkeit zu bejahen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Erkenntnisverfahren das Handelsgericht allgemein, d. h. ohne Berücksichtigung der dem Versäuranisverfahren eigentümlichen Beschränkung der Prüfungsmöglichkeiten, nach § 88 Abs. 1 JN zuständig war. 3ei einer anderen Auslegung der Art. 2 Nr. 4 und 5> Art. 4 des Vertrages 1959 könnte ein Kläger
 
den Beklagten, gegen den ira Urteilsstaat nur ein unerwünschter Gerichtsstand begründet ist und der deshalb auf eine Einlassung verzichten könnte, weil er im Urteils-staat kein Vermögen hat, schon durch die im Hinblick auf Art. 2 Nr. 4 und 5 aufgestellte unrichtige Behauptung, es sei noch ein anderer Gerichtsstand gegeben, dazu zwingen, sich vor dem ausländischen Gericht einzulassen, obgleich dieses die Voraussetzungen des Art. 2 Nr.
4 und 5 des Vertrages 1959 in keinem Fall verbindlich klären könnte. Eine solche Auslegung ist abzulehnen.
Das Berufungsgericht hatte vielmehr zu prüfen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Lieferungsvertrag "nach Übereinkunft der Parteien" in	zu	erfüllen
 war und ob diese Vereinbarung urkundlich nachgewiesen werden konnte.
Jedenfalls das letztere ist hier zu verneinen.
c) Die Antragstellerin stützt den Nachweis für die angebliche Vereinbarung über den Erfüllungsort ausschließlich auf ein Schreiben der Antragsgegnerin an sie vom 20. Dezember 1963, in dem diese sich weitläufig über das zwischen den Parteien geschlossene Geschäft ausläßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin, die sich im Streitverfahren vor dem Handelsgericht in WflB nicht auf diese Urkunde zu dem Beweis für den Gerichtsstand des § 88 Abs. 1 JN bezogen hatte, dies in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nachholen konnte. Jedenfalls ist diese Urkunde nicht geeignet, zu beweisen, daß die Parteien	als	Erfüllungsort	vereinbart	haben.
Der einzige hier interessierende Satz lautets
o
"Um die 4.000 (Mosaikfliesen) Ihnen schnellstens honorieren zu können, gab ich Anweisung, daß meine Kapitalbindung in	sich	lockert
 und diese Beträge noch heuer flüssig werden, damit auch Sic so schnell wie möglich zu ihrem Geld kommen."
Aus diesem Satz kann nicht mehr entnommen werden, als ein etwas vage gehaltenes Zahlungsversprechen der Antragsgegnerin mit dem Hinweis, sie werde die Zahlung aus anderweit in	angelegten	Kapitalien	ermöglichen.
Für eine Vereinbarung, Wien solle Erfüllungsort sein, gibt das Schreiben schlechterdings nichts her.
Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht den Versagungsgrund des Art. 2 Nr. 5 des Vertrages 1959 bejaht, weil für die Klage der Antragstellern vor dem Handelsgericht Wflp nur der Fakturengerichtsstand gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Messner
 Dr. Haidinger
 Artl
Mormann
 Dr. Mezger