Der Kläger verlangte Rückzahlung des für die Automaten und die l'üilware gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Betrages von 52 DiA den er aus dem Verkauf von T'üllware erlöst hatte, mr klagte einen Betrag von insgesamt 4 708 DM nebst Zinsen ein. Das Landgericht hatte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der nück-abwicklung des mit Erfolg angefochtenen Kaufes einen Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs« 2 BGB, 263 StGB) und einen Bereicherunj anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugebilligt« Den Zinsanspruch hatte es aufgrund Verzuges des Beklagten bejaht In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte sich dagegen gewandt, daß das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe, inwiefern die Tatbestandsmerkmale des $ 263 StGB in objektiver und subjektiver Beziehung verwirklicht seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie inhaltlich nicht den Anforderungen des § 519 Abs, 5 Nr^. Schließlich, so meint das Berufungsgericht weiter, könnten auch die Ausführungen der Berul'ungsbegründung über die Voraussetzungen der 823 Abs» 2 BGB, 263 StGB nicht als eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen urteil im Sinne des o 519 Abs» 3 Nr» 2 2F0 angesehen werden. Außerdem richte sich dieser Angriff, wie die Bezugnahme des Berufungsführers auf seine vorangehenden Ausführungen zeige, nur gegen einen vom Landgericht nicht einmal angenommenen Betrugstatbestand (betrügerische Täuschung über das Erfordernis einer Einzelhandelsgenehmigung)» Hinzu komme schließlich, daß zu dem weiteren Haftungsgrund aus J 812 BGB (der für sich allein geeignet sei, die landgerichtliche Entscneidung zu tragen) ein substantiierter Angriff vollständig fehle» Erschöpfe sich aber die Berufungsbegründung in Ausführungen zu einem Funkt (Betrug wegen Täuschung über die Notwendigkeit der Einzelhandelsgenehraigung), durch den der Berufungskläger fife. IV-, Die Revision bekämpft den Standpunkt des Berufungsgerichts als rechtsirrigo Sie hat Erfolgo Die Begründung, die das Berufungsgericht für seine Entscheidung gibt, läuft darauf hinaus, daß die Berufungsbegründung nicht ausreichend (im Gegensatz zu zulässig) sei* Dieser Gesichtspunkt hätte es aber dazu führen müssen, den Rechtsstreit sachlich zu entscheiden,, Denn das Erfordernis des § 519 Abs» 3 Nr* 2 ZPO ist ein rein formales« Ob das Vorbringen des Berufungsführers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich ist oder nicht, ist für die frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels unerheblich (vglo BGHZ 7, 170, 173; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl j 519 An. III, 2 c). Entspricht die Berufungsbegründung den formalen Erfordernissen, so ist der V«eg für die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unbeschränkte erneute sachliche Nachprüfung des gesamten Streitstoffes in den durch die Berufungs« anträge gezogenen Grenzen frei, und es ist dem Berufungsführer nicht verschlossen, sein Vorbringen zu ergänzen (RGZ 149» 202; Stein/Jonas/Schönke, aaO)« Wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7? aaO) besonders deutlich hervorgehoben wird, hat der Gesetzgeber wohlweislich davon abgesehen, weitere Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen, weil es sonst zu einer Überlastung der Gerichte, zu zahlreichen Zweifeisfragen und zu einer Rechtsunsicherheit geführt hätte, wenn als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung eine Berufungsbegründung gefordert woidEn wäre* die Uber das formale hinaus auch inhaltlich den Absichten des Gesetzgebers genügt. *us dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich für den Entscheidungsfall, daß der Berufungskläger keine inhaitsloserj formalhaften Redewendungen bringen, sondei'n duß er einzelne Punkte, die in dem angefochtenen Urteil behandelt werden, sachlich und auch substantiiert bemängeln will* diesem Sinne sind seine Rügen zu verstehen, das Landgericht nute die Voraussetzungen des 263 StGB nicht im einzelnen fest-gestellt und damit die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs» 2 BGB nicht unterbaut» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich, ob. An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Berufungsführer den vom Landgericht vertretenen Standpunkt (daß der Bereicherungsanspruch auf alle fälle durchgreife) erkannt und nur deshalb zu diesem Punkte keine Ausführungen gemacht hätte, weil er nichts dazu sagen konnte.
2234 042 Verkündet au« 27. Mai 1964 :vioot, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschaltsstelie Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit des ivaufmanns Heinz HUB in Wi Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Istraße den Bäckermeister Hans Stl o mmm in Rl WW/Wt Post eiliger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevolimächtigters Rechtsanwalt Br hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf liehe Verhandlung vorn 27. Mai 1964 unter Mitwirkung Präsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Dr. Dorschei, und Dr» Messner die rniind-des Senats-Geihaar, Artl, für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Brankfurt/Main vom 19. April 1963 auigehoben» Die Sache wird an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Lurch Vertrag vom 17. Juni I960 kaufte der Kläger von dem Beklagten "ein betriebsfertig eingerichtetes Automatengeschäft", bestehend aus 5 Automaten zu dem Verkauf von Traubenzuckerpackungen für Kraftfahrer, die anschließend entsprechend einer Vereinbarung der Parteien an verschiedenen von dem ueklagten ausge-suchten Tankstellen aufgestellt wurden. Der Kläger1 zahlte dem Beklagten für die Automaten 4 500 DIS und für die gleichzeitig gekauften und gelieferten 5 Kartons Füllware 260 DM. Mit Schreiben vom 27. September I960 focht Rechtsanwalt im Auf- trag des Klägers den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, La., so schrieb der Rechtsanwalt, sei aer Kläger dadurch arglistig getäuscht worden, daß der abschlußbevollmächtigte Vertreter* ües Beklagten angegeben habe, aus dem Automatenge- schäft sei ein monatlicher Gewinn von ca. 500 DM zu erzielen. Der Kläger verlangte Rückzahlung des für die Automaten und die l'üilware gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Betrages von 52 DiA den er aus dem Verkauf von T'üllware erlöst hatte, mr klagte einen Betrag von insgesamt 4 708 DM nebst Zinsen ein. Las Landgericht sprach die Klage zu. Bs hielt eine arglistige Täuschung durch Vor spieling eines nicht erzielbaren Gewinnes für erwiesen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. ..lit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Hilfsweise begehrt ür ZurUckverweisung der Sache an das Berufungs gericht zur anderweiten Verhandlung und BntScheidung. antscheidungsgründe: I. Das .Landgericht hatte die vom Kläger erklärte Anfechtung de Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durchgreifen lassen. Bs hatte ausgefünrt, der Beklagte habe, wie dem Gericht aus einer - ^ Reihe mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundenen Par&llelprp-2 0ws;en bekannt sei, in Zeitungsanzeigen systematisch monatlich eine Rendite von 100 DM je Automat in Aussicht gestellt und auch seine Vertreter beauftragt, die Kunden mit diesen Angaben zu werben Deshalb sei das Landgericnt der Überzeugung, daß dei* Beklagte auch beiadem Kläger die den Tatsachen nicht entsprechende Vorstellung erweckt habe, er könne einen Gewinn von monatlich ca 500 IM aus den 5 Automaten erzielen* Der Beklagte habe gewußt, daß die Automaten nicht funktionierten und daß sie also schon aus diesem Grunde keinen Gewinn in der angegebenen Höhe abwerfen könnten« Br habe daher den Kläger arglistig getäuscht« Das Landgericht hatte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der nück-abwicklung des mit Erfolg angefochtenen Kaufes einen Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs« 2 BGB, 263 StGB) und einen Bereicherunj anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugebilligt« Den Zinsanspruch hatte es aufgrund Verzuges des Beklagten bejaht In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte sich dagegen gewandt, daß das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe, inwiefern die Tatbestandsmerkmale des $ 263 StGB in objektiver und subjektiver Beziehung verwirklicht seien. Hinsichtlich des Anfechtungstatbestandes war die -^erulungsbegründung (unter offensichtlicher Verwechslung des Urteils mit einem solchen eines Parallelprozesses) entgegen den wirklichen Ausführungen des angefochtenen Urteils in erster Linie davon ausgegangen, das Landgericht erhebe den Vorwurf, der Beklagte habe dem Kläger in arglistiger ,.eise verschwiegen, daß zu dem Betriebe der Automaten eine ^irizelhandelsgenehmigung mit dem Erfordernis einer besonderen Prüfung notwendig sei«, Diesen Vorwurf hatte sie bekämpft,und im übrigen hatte sie (vorsorglich, weil das angefochtene Urteil aut dieses Vorbringen nicht eingegangen sei) bestritten, daß eine bestimmte Einnahme aus den Automaten im Kaufvertrag verbindlich zu ge sagt worden sei« Sie hatte auch den Standpunkt vertreten, die Nahrung der Anfechtungsfrist müsse geprüft werden« Das Landgericht habe ferner übersehen, daß sich der Schriftwechsel nur auf die Mangelhaftigkeit eines einzigen Automaten beziehe«, Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie inhaltlich nicht den Anforderungen des § 519 Abs, 5 Nr^. 2 ZFQ genüge, Es fehle, so führt es aus, an einer der Eigenart des Falles angepaßten, die einzelnen Beschwerdepunkte aufzeigenden Begründung» Der Angriff gegen die vom Landgericht festgestellte 'Täuschung über die Notwendigkeit der winzelhandelsgenehmigung gehe ins Leere, weil das Landgericht sich :nit der Frage überhaupt nicht befaßt habe» Dort, -wo das Landgericht in Wirklichkeit die arglistige Täuschung sehe, greife die Berufung aber nur vorsorglich und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Umstandes an, daß das angefochtene Urteil die Frage nach der Rendite aus dem AutQ.matengeschäft überhaupt nicht behandele» Dieser nur vorsorgliche Angriff der nach den eigenen Ausführungen des Berufungsklägers überhaupt keine Rüge des Landgerichtsurteils sein solle, könne nicht als wirksamer Berufungsangrif f gewertet werden» Er gehe überdies ebenfalls ins Leere, weil der Berufungsführer lediglich anführe, er habe eine bestimmte Zusicherung im Rechtssinne nicht gegeben, eine Frage, auf die das Landgericht seine Begründung nicht abgestellt habe* Schließlich, so meint das Berufungsgericht weiter, könnten auch die Ausführungen der Berul'ungsbegründung über die Voraussetzungen der 823 Abs» 2 BGB, 263 StGB nicht als eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen urteil im Sinne des o 519 Abs» 3 Nr» 2 2F0 angesehen werden. Für sich betrachtet, sei dieser Teil der Berufungsbegründung nicht mehr als "eine allgemeine Bemerkung ohne jede Substanz”. Außerdem richte sich dieser Angriff, wie die Bezugnahme des Berufungsführers auf seine vorangehenden Ausführungen zeige, nur gegen einen vom Landgericht nicht einmal angenommenen Betrugstatbestand (betrügerische Täuschung über das Erfordernis einer Einzelhandelsgenehmigung)» Hinzu komme schließlich, daß zu dem weiteren Haftungsgrund aus J 812 BGB (der für sich allein geeignet sei, die landgerichtliche Entscneidung zu tragen) ein substantiierter Angriff vollständig fehle» Erschöpfe sich aber die Berufungsbegründung in Ausführungen zu einem Funkt (Betrug wegen Täuschung über die Notwendigkeit der Einzelhandelsgenehraigung), durch den der Berufungskläger fife. nichx wirklich beschwert sei, so liege eine den Erfoi'dernissen des § 519 ZPO entsprechende Berufungsbegründung nicht vor., IV-, Die Revision bekämpft den Standpunkt des Berufungsgerichts als rechtsirrigo Sie hat Erfolgo Die Begründung, die das Berufungsgericht für seine Entscheidung gibt, läuft darauf hinaus, daß die Berufungsbegründung nicht ausreichend (im Gegensatz zu zulässig) sei* Dieser Gesichtspunkt hätte es aber dazu führen müssen, den Rechtsstreit sachlich zu entscheiden,, Denn das Erfordernis des § 519 Abs» 3 Nr* 2 ZPO ist ein rein formales« Ob das Vorbringen des Berufungsführers in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beachtlich ist oder nicht, ist für die frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels unerheblich (vglo BGHZ 7, 170, 173; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18, Aufl j 519 Anm. III, 2 c). Entspricht die Berufungsbegründung den formalen Erfordernissen, so ist der V«eg für die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unbeschränkte erneute sachliche Nachprüfung des gesamten Streitstoffes in den durch die Berufungs« anträge gezogenen Grenzen frei, und es ist dem Berufungsführer nicht verschlossen, sein Vorbringen zu ergänzen (RGZ 149» 202; Stein/Jonas/Schönke, aaO)« Wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7? aaO) besonders deutlich hervorgehoben wird, hat der Gesetzgeber wohlweislich davon abgesehen, weitere Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen, weil es sonst zu einer Überlastung der Gerichte, zu zahlreichen Zweifeisfragen und zu einer Rechtsunsicherheit geführt hätte, wenn als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung eine Berufungsbegründung gefordert woidEn wäre* die Uber das formale hinaus auch inhaltlich den Absichten des Gesetzgebers genügt. Ein i'ormverstoß in diesem Sinne liegt hier nicht vor. ünschiiß" lieh ist es, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Berufungski** gers offensichtlich einer "Sammelbegrünäung" bedient, die nach Möglichkeit allen damals miteinander verbundenen Parallelproses? angepaßt sein sollte. Damit wird der Eindruck, daß ein "ernsthafter Berufungsangriff" auch gegen das einzelne Urteil erhoben wird, nicht aufgehoben. *us dem Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich für den Entscheidungsfall, daß der Berufungskläger keine inhaitsloserj formalhaften Redewendungen bringen, sondei'n duß er einzelne Punkte, die in dem angefochtenen Urteil behandelt werden, sachlich und auch substantiiert bemängeln will* 1>. diesem Sinne sind seine Rügen zu verstehen, das Landgericht nute die Voraussetzungen des 263 StGB nicht im einzelnen fest-gestellt und damit die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs» 2 BGB nicht unterbaut» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich, ob. die Voraussetzungen für eine Rückabwicklüng. des nichtig gewordenen Geschäfts nach Bereicherungsgrundsatzen ohne weitere 1eststellungen gegeben waren. Lenn diese frage liegt allein auf de.i. Gebiet der sachlichen Nachprüfung und kann eine® sich zulässige Berufung nicht unzulässig werden lassen» An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Berufungsführer den vom Landgericht vertretenen Standpunkt (daß der Bereicherungsanspruch auf alle fälle durchgreife) erkannt und nur deshalb zu diesem Punkte keine Ausführungen gemacht hätte, weil er nichts dazu sagen konnte. Las Berufungsgericht war - und das ist allein entscheidend - wegen des Berufungsan-griffs gegen die Ausführungen des landgerichtMchen Urteils zu § 263 StGB gehalten, den gesamten Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen» 7 Vo Las Urteil des Berufungsgerichts unterliegt somit der Aufhebung« Lie Sache muß daher nach § 565 Abs^ 1 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, das auch über die losten der Revision zu entscheiden haben wird., Dt, Haidinger Br. Gelhaar Artl Dr. Lorschei Er. Messner