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BGH

Gericht: BGH

gegen die Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Mai 19&1*- unter Mitwirkung der Bundes rieht er Dr<> Gelhaar, Dr<> Dorschei, Dr« Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: cbm, vereinbart n über eignete den zu für die Vertragsdauer der Klägerin fUr einen Preis von 30 000 Marko Auf der Grundlage dieses Vertrages belieferte die Klägerin in den folgenden Jahrzehnten die Gemeinde OQi mit Wasser0 Dabei entstanden wegen des Wasserpreises, insbesondere in der Zeit des Währungsverfalls nach dem ersten Weltkrieg, häufig Streitigkeiten» Der Rechtsweg ist - was die Revision zur Nachprüfung stellt - gemäß § 13 GVG zulässig« Zwischen den Parteien als Nachbargemeinden bestanden hinsichtlich des Wasserbezuges keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen« Sie haben solche auch durch den Wasserlieferungsvertrag von 1938/39 nicht geschaffen) sich vielmehr wie Privatpersonen des Mittels eines privatrechtlichen Vertrages bedient, um die Lieferung von Wasser seitens der Klägerin an die Beklagte zu regeln« Io Das Berufungsgericht legt § 2 Abs«, 1 des Vertrages dahin aus, daß ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Selbstkosten der Klägerin der Wasserpreis höchstens 13 Pfennig je cbm betragen solle und daß Abs« 3 nur für den Fall gelte, daß die Selbstkosten der Klägerin unter 2o Pfennig sänken«, Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO; die Rüge ist nicht begründete Die Auslegung des Berufungsgerichts hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, den Wortlaut der Vertragsbestimmung für sich, der es zweifelhaft erscheinen läßt, ob überhaupt eine andere Auslegung möglich ist, insbesondere die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz für richtig gehaltene, daß der Preis jedenfalls nicht 13/20 der allgemeinen Selbstkosten der Klägerin unterschreiten dürfe» Das Berufungsgericht zieht für seine Auslegung neben dem Wortlaut des Vertrages ein Schreiben des Regierungspräsidenten in AHBm vom 26« Oktober 1937 heran, das den Vertragsparteien im Laufe der langwierigen Vorverhandlungen zuging«, In dem Schreiben heißt ess Mooo Bei dieser Sachlage wird es sich empfehlen, eine klare Festlegung des Begriffes "Selbstkosten'* in den zu schließenden Vereinbarungen zu treffen» Es kann sich aber dabei nicht darum handeln, jeweils eine gesonderte Nachprüfung der für die Wasserlieferung nach 0entstehenden Selbstkosten vorzusehen. Das Berufungsgericht wertet dieses Schreiben mit Recht als gewichtiges Anzeichen für den Vertragswillen der Parteien und die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung« Ferner schließt es aus zwei Schreiben der Stadtwerke der Klägerin vom 13o Mai 1939 und 29® Februar 19*+o, daß die Klägerin damals selbst den Vertrag dahin ausgelegt habe, daß die Beklagte - ohne Rücksicht auf die Selbstkosten der Klägerin -keinesfalls mehr als 13 Pfennig je cbm zu zahlen habe; in diesem Schreiben wird nämlich der allgemeine Selbstkostenpreis mit 259!?+ bzwo 25,18 Pfennig je cbm (davon 13/2o = 16,60 bzwo 16,30 Pfennig je cbm) angegeben, trotzdem werden aber unter Hinweis auf den Vertrag der Gemeinde nur 13 Pfennig je cbm in Rechnung gestellt« Das Berufungsgericht konnte deshalb - ohne ersichtlichen Rechtsverstoß - den Vertrag so auslegen, wie es getan hat« Ein Rechtsfehler liegt insbesondere auch nicht darin, daß es dem Einwand der Klägerin, die Beteiligten hätten bei den Vertragsverhandlungen wegen der damals geltenden Preisstoppverord- nung eine Erhöhung der Selbstkosten gar nicht in Betracht ziehen dürfen<» keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat« Auch wenn von dem Vorbringen der Klägerin ausgegon-gen wird, ändert dies nichts daran«, erklärt es sogar möglicherweise, daß die Parteien, die Vereinbarung so getroffen haben, wie das Berufungsgericht sie aufgefaßt hato Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen, daß nach dem Vertrage die Klägerin einen höheren Preis als 2» Die Klägerin hat auch von Anfang an zur Begründung ihrer Forderung sich vor allem darauf berufen, daß infolge der von ihr im einzelnen dargelegten Änderung der Verhältnisse, insbesondere der - nach ihrer Meinung - unverhältnismäßig gestiegenen Selbstkosten, sie nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage nicht an einem Höchstpreis von 13 Pfennig je cbm festgehalten werden könne» Das Berufungsgericht ist anderer Meinung aus folgenden Gründen: Dabei seien die besonders ins Gewicht fallenden Kosten der Anschließung an die Ruhrwasserversorgung (5 Millionen DM mit einem Zinsendienst von 6,3 % = jährlich 315 ooo DM) nicht zu berücksichtigen3 da die rechtlichen Folgen einer Errichtung von Neuanlagen in § 1 Abs* 1 Satz 3 und b des Vertrages abschließend geregelt seien» Gehe man hiervon aus3 so hätten die Selbstkosten der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben für 1955 und 1956 32,25 bzw» 32,23 Pfen-nig je cbm betragen» Beim Abschluß des Vertrages hätten ihre Selbstkosten (1937/38 = 25,51*- Pfennig, 1938/39 = 25*18 Pfen« nig) aber schon über 25 Pfennig gelegen, was gegenüber den bei den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten 2o,13 Pfennig des Geschäftsjahres 193^/35 schon eine Erhöhung um etwa 28 % darstelle» Eine weitere Erhöhung um 7 Pfennig von 25 auf 32 Pfennig bis zu dem Jahre 1955 habe deshalb beim Vertragsschluß nicht außerhalb des Vorstellungsbereichs der Parteien gelegen» Schließlich sei auch nicht die ziffernmäßige Erhöhung der Selbstkosten allein entscheidend, sondern gemäß § 2lf2 BGB seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen» Dabei möge zwar zugunsten der Klägerin von Bedeutung sein, daß sie auf unabsehbare Zeit an den Vertrag gebunden und bei ihr deshalb die Grenze des noch Zumutbaren eher erreicht sein könne, als wenn das Vertragsverhältnis befristet oder kündbar sei» Andererseits falle aber zugunsten der Beklagten ins Gewicht, daß die Klägerin der Gemeinde den Aufbau einer eige- teils sich mit entgegenstehendem Vorbringen der Klägerin nicht auseinandersetzten und den Sachverhalt nicht ausschöpften» Ferner habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 2b2 BGB die Opfergrenze 9 bis zu der trotz veränderter Umstände die Klägerin noch am Vertrag festgehalten werden könne9 zu deren Nachteil unrichtig bestimmt» Das Berufungsurteil hält jedoch im Ergebnis den Revisionsangriffen stand» a) Zu Unrecht greift die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an3 die Selbstkosten der Klägerin hätten - bei Außerachtlassung der Kosten der Ruhrwasseranlage - im Jahre 1955 32*25 und im Jahre 1956 32*23 Pfennig betragen» Das Berufungsgericht hat diese Zahlen aus der Berufungsbegrlindung der Klägerin S» 11 entnommen» Die Klägerin hatte in den voraufgehenden Ausführungen dargelegt* das Landgericht* das für die Jahre 1955 und 1956 die Selbstkosten der Klägerin mit (höchstens) 28 bzw» 27 Pfennig je cbm errechnet hatte* habe falsch gerechnet* weil es statt der abgegebenen die erzeugte Wassermenge zugrunde gelegt* mithin den Leitungsverlust nicht berücksichtigt habe» Unter Richtigstellung dieses Fehlers war dann die Klägerin bei ihrer Berechnung zu Selbstkosten von 32*2^ bzw» 32*23 Pfennig je cbm für 1955 und 1956 gelangt» Hierauf aufbauend verlangte sie in der Berufungsinstanz bei der Neuberechnung ihrer Forderung je cbm 1955 und 1956 gelieferten Wassers 798 Pfennig nach (32*2^ »/» 2o*13 = 12*11; davon 13/20 = 7,8 Pfennig)» Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß anzunehmen* die Klägerin wolle gleichwohl die von ihr selbst errechneten und ihrer Forderung sberechnung zugrunde gelegten Selbstkosten nicht gelten lassen* sondern auf ihren Beweisantrag (Gutachten eines Sachverständigen) im Schriftsatz vom 29« Oktober 1958 zurückgrei“ f en- b b) Bis läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht bei den Selbstkosten die Kosten der Ruhrwasseranlage außer Betracht gelassen hato Es hat dies damit begründet , in § 1 des Vertrages sei geregelt, wie zu verfahren sei, wenn die Schaffung neuer Anlagen und Einrichtungen erforderlich werde: In diesen Fällen solle nur herangezogen werden, wenn es eine größere als nach den vorhandenen Verhältnissen mögliche Wassermenge fordere, und dann solle auch nicht etwa eine entsprechende Erhöhung des Wasserpreises erfolgen, sondern OflIB habe in einem solchen Fall allein (bzw» anteilig) die Kosten bzwo den Kapitaldienst für etwaige Neuanlagen zu übernehmeno Da mithin die rechtlichen Folgen einer Errichtung von Neuanlagen im Vertrag abschließend geregelt seien, könne die Notwendigkeit solcher Neuanlagen für die Frage, ob für den Wasserpreis die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, nicht herangezogen werden» Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen» In einen Vertrag kann unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht eingegriffen werden, wenn und soweit der Vertrag selbst regelt, welche Rechtsfolgen die Änderung bestimmter Umstände nach sich ziehen soll» Dann sind diese Umstände nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages, sondern Voraussetzungen für die Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen» Den Einwand der Klägerin, bei der Fassung des § 1 des Vertrages hätten die Parteien nur an die Erschließung neuer V/asser auf kommen im engeren heimatlichen Raum, nicht aber an Maßnahmen wie die Ruhruassor-anlage gedacht, hat das Berufungsgericht dahin beschieden, für eine solche Annahme biete der Vertrag keinen Anhalt; es sei auch nicht ersichtlich, weshalb § 1 des Vertrages für diese Fälle nicht ebenfalls eine sachgerechte Regelung darstellen solle» Das Berufungsgericht bewegt sich damit im wesentlichen auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlos- Das würde5 wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt9 bedeuten«, daß bei der Feststellung der Selbstkosten einerseits die Menge des abgegebenen Wass'ers um das darin enthaltene Ruhrwasser zu vermindern5 andererseits aber auf der Kostenseite der an die Stadt Dortmund gezahlte Kaufpreis von 17 Pfennig je cbm sowie die weiteren Beträge9 die auf das Ruhrwasser hinsichtlich der Wasserleitung0 Verwaltung oder aus sonstigen Gründen schlechthin oder anteilig entfallen j auszuschalten wären* Das Berufungsgericht hält eine solche Betrachtungsweise nicht für richtig« § 1 des Vertrages regele3 wie es bei der Anlage neuer Einrichtungen mit dem Kapital- und Zinsendienst hierfür zu handhaben sei« Daß darüber-hinaus bei der Berechnung der Selbstkosten der Klägerin das aus diesen Anlagen gewonnene Wasser auszuscheiden habe9 also zwei oder mehr Selbstkostenrechnungen9 getrennt nach der Herkunft des Wassers., aufzustellen seien9 hätten die Vertragsparteien sicherlich nicht gewollt;, da "dies im Laufe der Zeit die Berechnung der anteiligen Selbstkosten fast unmöglich gemacht haben würde und somit zu einer Quelle ständiger Streitigkeiten geworden wäre"., was«, wie das Berufungsgericht sagen will3 nach den jahrzehntelangen Streitigkeiten gerade hätte ausgeschlossen werden sollen« Die Revision hat nichts Stichhaltiges gegen diese mögliche und die einschlägigen Regeln und Vorschriften nicht verletzende Auslegung des Berufungsgerichts vorgebracht« Von ihr ist deshalb auszugehen» Das Berufungsgericht hält es im übrigen für ausgeschlossen3 daß das Ruhrvasser ohne Berücksichtigung der Kosten der Ruhrvrasser-anlage für die Klägerin billiger käme als im Durchschnitt das übrige Wassere Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Klägerin9 wie sie selbst vorträgt und der Berechnung ihrer Forderung zugrunde legt, das Ruhrwasser für 17 Pfennig je cbm von der Stadt Dortmund kauft9 diese Kosten also bereits entstanden sind, wenn sie das Wasser in ihr Verteilungsnetz nimmt0 /\ls Grundlage für seine Feststellung verweist das Berufungsgericht im übrigen auf die Tatsache9 daß die Klägerin im Termin vom 2h* April 1961, an dem mehrere sachkundige Ver treter (u»a» der Direktor und ein Diplomvolkswirt der Stadtwerke) teilnahraen9 "dies nicht ernstlich habe in Abrede stel len können»" Das Berufungsgericht hält sich unter diesen Umständen mit seiner Feststellung in den Grenzen des §286 ZPO«, d) Das Berufungsgericht setzt bei der Prüfung9 ob der Klägerin ein Festhalten am Vertrage zuzu demuten sei9 diese Selbstkosten von rd» 32 Pfennig nicht unmittelbar in Beziehung zu den in § 2 Abs» 3 des Vertrages zugrunde gelegten 2o Pfennig (die aus dem Rechnungsjahr 193*+ stammten) 9 sondern zu den Selbstkosten bei Abschluß des Vertrages, die sich zu dieser Zeit schon auf (rund) 25 Pfennig erhöht hatten» Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts (§ 2*+2 BGB) und des § 286 ZPO«, Es kann dahinstehen9 ob diese Rügen begründet sind«, Das Berufungsurteil ist5 wie noch auszuführen ist 9 auch aufrechtzuerhalten9 wenn zugrunde gelegt wird, daß sich die Selbstkosten der Klägerin nicht von 25 Pfennig, sondern von 2o Pfennig auf 32 Pfennig erhöht haben» BB 1958, 131; VIII ZR 96/57 vom 11 o Juli 1958 = LM BGB § 2b2 (Bb) Nro 27; VIII ZR 111/57 vom 23° September 1958 = Betrieb 1958, 1325)° An dieser Rechtsprechung ist festzuhalteno Bei der Prüfung, ob das Gleichwertigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung sich so sehr zu ungunsten der einen Vertragspartei geändert hat, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht zuzu demuten ist, können außer der Änderung des Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch sonstige Umstände in Betracht gezogen werden, die für die Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Rolle spielen können0 Diesen Grundsätzen folgt das Berufungsurteil; sein Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno Wenn sich die Selbstkosten der Klägerin von 2o auf 32 Pfennig erhöht haben, so bedeutet das eine Erhöhung um 60 yL Zum Nachteil der Klägerin ist aber zu berücksichtigen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt im Vertrag das Risiko einer Selbstkostenerhöhung übernommen hat« Eine solche könnte deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unter dem Gesichtspunkt des § 2k2 BGB einen Eingriff in das Vertragsverhältnis nur dann rechtfertigen, wenn der Umfang der Kostensteigerung außerhalb des Vorstellungsbereichs der Parteien lag«. sentlichen der Tatrichter zu beurteilen» Die Revision hat in der eingehenden und im wesentlichen erschöpfenden Würdigung3 auf die das Berufungsgericht seine Annahme stützt, bis zu dem Jahre 1956 habe der Klägerin ein Festhalten an dem alten Vertragspreis von 13 Pfennigen je cbm noch zugemutet werden können 5 einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt» In den seitdem verflossenen 7 Jahren sind indessen Kosten und Preise weiter gestiegen» Außerdem kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, daß inzwischen eine lange Zeit verflossen ist, während der die Klägerin gezwungen war, der Beklagten das Wasser zu einem Preis zu liefern, der - nach der Behauptung der Klägerin - 13/2o ihres Selbstkostenpreises ständig beträchtlich unterschritten hat» Ob und gegebenenfalls wann damit die Opfergrenze für die Klägerin überschritten ist, hat der Senat jetzt nicht zu beurteilen, weil, wie noch auszuführen sein wird (s« unten III), über Ansprüche der Klägerin für die Zeit nach 1956 in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist» Die zwischenzeitliche Entwicklung legt jedoch den Parteien, gegebenenfalls unter Einschaltung ihrer Aufsichtsbehörden, eine Prüfung nahe, ob nicht die inzwischen 25 Jahre alte Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen in einer die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Weise den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollte» Für die Jahre 1955 und 1956 hat das Berufungsgericht jedoch mit einer Begründung, die der rechtlichen Nachprüfung standhält, die Forderung der Klägerin auf Nachzahlung von 7,8 Pfennig je cbm abgewiesen» Wo cbm je Stunde am Weg, sondern begründe eine Verpflichtung der Klägerin, an dieser Übergabestelle der Beklagten immer eine Entnahme bis zu Wo cbm je Stunde zu ermöglichen, und umschreibe im übrigen nur die Voraussetzungen, unter denen die eine oder andere Vertragspartei die Kosten neuer Anlagen zu tragen habe» Die Klägerin könne deshalb auch für das über Wo cbm je Stunde hinaus entnommene Wasser nur den vertraglichen Höchstpreis von 13 Pfennig, und auch nicht eine Beteiligung der Beklagten an dem Zinsendienst für die Ruhrwasseranlage fordern, weil diese Anlage nicht durch die “Forderung größerer Wassermengen“ im Sinne des § 1 des Vertrages erforderlich geworden sei» Rechtsfehler nicht erkenneno Die Revision rügt zwar Verletzung des § 1J7 BGB: es sei hier hinsichtlich des über die Norm hinaus entnommenen Wassers eine ergänzende Vertragsauslegung am Platze, weil insoweit “eine Bindung auf den Selbstkostenpreis nicht in Betracht kommen könneo“ Es wird dabei aber übersehen, daß nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts § 1 des Vertrages nicht eine “Norm“ für die Wasserabnahme seitens der Beklagten enthält; der Vertrag hat deshalb auch keine Lücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen vä-reo Mithin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Höchstpreis von 13 Pfennig je cbm für das ganze von der Beklagten abgenommene V/asser gilt und die Klägerin deshalb nicht für die Uber Wo cbm je Stunde hinaus entnommene Menge einen höheren Preis berechnen darf«, zeitigen Verhältnissen lieferbar "gefordert" hätte» Eine solche Forderung könne in den von der Klägerin behaupte» ten wiederholten fernmündlichen Beschwerden über zu geringe Belieferung und zu geringen Druck nicht gesehen wer den» Soweit es sich um Beschwerden im Jahre 1957 handele, müßten sie schon deshalb außer Betracht bleiben, weil damals die Ruhrwasseranlage und der Hochzonenbehälter schon in Betrieb gewesen, durch die Beschwerden also der Bau dieser Anlagen nicht veranlaßt sein könne» Fernmündliche Beschwerden im Jahre 1953 seien ebenfalls keine "Forderungen" im Sinne des § 1 des Vertrages» Mit diesen Beschwerden habe nur zu dem Ausdruck gebracht, daß die Klägerin (nach Meinung OflHBi) den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfülle» Wenn die Klägerin demgegenüber damals die fernmündlichen Beschwerden für eine Forderung im Sinne des § 1 des Vertrages gehalten habe, so hätte sie das der Beklagten gegenüber klarstellen und sie auf die Folgen hinweisen müssen» Sie hätte Uber die Neuanlagen und deren Kosten, an denen sich habe beteiligen sollen, mit der Beklagten beraten müssen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer den V/ortlaut und den Zweck des Vertrages berücksichtigenden Auslegung des § 1 des Vertrages; diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO mehrfach unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin nicht beachtet, ist unbegründeto Einerseits übersieht die Revision, daß das Berufungsurteil - so bezüglich der Tatsache und des Umfangs des Mehrverbrauchs - die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt« Im Übrigen ist das Vorbringen unerheblich; das gilt vor allem für den Beweisantritt im Schriftsatz vom 2« Oktober 1959 So 2o hinsichtlich der fernmündlichen Beschwerden der Beklagten im Jahre 1953? Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht der Revision, die Klageforderung sei auch aus positiver Vertragsverletzung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu begründen, scheitert daran, daß Oflm^nach der maßgeblichen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keine Vertragspflichten verletzt und andererseits die Lieferung des gesamten Wassers ihre Rechtsgrundlage in dem Vertrag von 1938/39 fand« Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht die Klage auch insov/eit abgeviesen, als die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten an dem Zinsendienst für die Kuhr-wasseranlage und den Hochbehälter fordert« Entgegen der Meinung der Revision ergibt diese Formulierung keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte, ohne der Klagänderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen habe (§ 269 ZPO)» Das Gegenteil ist richtig» Wenn man aus der Fassung des Tatbestandes überhaupt etwas für die Reihenfolge des Vorbringens der Beklagten entnehmen kann, so nur das, daß die Beklagte - durch V/icderholung ihres früheren Vorbringens - zunächst zu der aufrechterhaltenen Klagebegründung des ersten Rechts-zugos verhandelt, alsdann hinsichtlich der neu eingeführten Klagbegründung Klagänderung gerligt und nur hilfswdse (" im übrigen seien diese Ansprüche auch sachlich nicht begründet") sich sachlich auf sie eingelassen hat«. a) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die Jahre 1957 bis i960 erstreckt hat«, ist das Berufungsgericht der Ansicht, "hiervon sei eine Förderung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits nicht zu erwarten; denn nach rechtskräftiger Entscheidung über die für 19??

Zitierte Normen: § 13 GVG § 2 ZPO § 2 BGB § 286 ZPO § 30 BGB
vertragenBerufungsgerichtParteiSelbstkostenVertragesWasserKlägerinPfennigRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet 3m 11o Mai 196^ Klett ,
Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2234 019
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch	den	Hat der Stadt ,
dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«.
gegen
 die Stadt
 vertreten durch den Rat der Stadt,
 dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Mai 19&1*- unter Mitwirkung der Bundes rieht er Dr<> Gelhaar, Dr<> Dorschei, Dr« Mezger, Dro Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom Ibo Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-
wieserio
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Gemeinde	deren	Rechtsnachfolgerin die Be-
klagte ist 3 und die Klägerin9 zwei benachbarte Gemeinden9 bemühten sich um die Jahrhundertwende, im Interesse der Sicherung ihrer Wasserversorgung, den stillgelegten Bergwerksschacht "Kfll zu	zu erwerben» Dort sammelten sich stän-
dig größere Mengen Wasser, und der Schacht stellte deshalb ein bedeutendes Wasserreservoir dar» OdHIK erwarb den Schacht im Jahre 19o3 für 5o ooo M» Die Wasserleitung vom Schacht nach konnte nur über Grundstücke der Klägerin verlegt werden» Diese verweigerte ihre Zustimmung hierzu»	schloß
 darauf mit der Eisenbahn einen Vertrag, der die Gemeinde berechtigte, die Rohrleitungen am Bahndamm der Eisenbahnlinie
 entlang zu verlegen; dafür mußte sie die Eisenbahnverwaltung mit Wasser zu dem Selbstkostenpreis beliefern» Dann stellte sich jedoch heraus, daß die Wasserleitung einen im Eigentum der Klägerin stehenden Bahnübergang queren mußte und	deshalb auch bei dieser Leitungsführung der
 Genehmigung der Klägerin bedurfte» Die Klägerin machte diese (im Jahre 19o*f) zunächst davon abhängig, daß in dem Vertrag OHP mit der Eisenbahn die Verpflichtung	die
 Eisenbahn mit Wasser zu beliefern, gestrichen wurde, weil die Klägerin in der Eisenbahn einen Großabnehmer behalten wollte» Nachdem der Vertrag entsprechend geändert war, verlangte die Klägerin nunmehr, daß	der Eingemeindung eines Gelän-
destückes durch die Klägerin zustimmte» Das lehnte OflHBi ab und betrieb gegen die Klägerin ein Enteignungsverfahren» Nachdem sich Landrat und Regierungspräsident eingeschaltet hatten, schlossen die Klägerin und	im	Jahre 1907
einen (ersten) Wasserlieferungsvertrag» Darin verpflichtete sich die Klägerin für *fo Jahre,	ausreichend	mit	Wasser zu beliefern» Als Preis wurde 1/2 des in	gelten-
den Großabnehmerpreises, aber nicht weniger als lo Pfennig je
 
cbm, vereinbart n	über	eignete	den	zu
 für die Vertragsdauer der Klägerin fUr einen Preis von 30 000 Marko Auf der Grundlage dieses Vertrages belieferte die Klägerin in den folgenden Jahrzehnten die Gemeinde OQi mit Wasser0 Dabei entstanden wegen des Wasserpreises, insbesondere in der Zeit des Währungsverfalls nach dem ersten Weltkrieg, häufig Streitigkeiten»
Im Jahre 1929 schloß die Klägerin mit dem Landkreis
 einen Eingemeindungsvertrag,
 in dem es heißt:
"Die (Klägerin) erklärt sich bereit, den zwischen ihr und der Gemeinde	bestehenden	Wasserlieferungs-
vertrag dahin zu ändern, daß das der (Klägerin) zuste-hendo Kündigungsrecht auch für die Gemeinde	gelten soll. Macht die Gemeinde	von	diesem	Kündi-
gungsrecht Gebrauch, so kann die (Klägerin) das Rückforderung sr echt der Gemeinde an dem Wassergrundstuck durch Zahlung eines Betrages von 36 000 RM ausräumen (80 % des damaligen Ankaufswertes von *+? 000 M)o
Die (Klägerin) erklärt sich bereit, der Gemeinde
 einen Nachlass des Wasserpreises von 3 Pfennig, von 12 1/2 auf 9 1/2 Pfennig einzuräumen *»o Bei einer weiteren allgemeinen Senkung des Wasserpreises wird die Stadt für die Gemeinde	den	Preis	im	Verhältnis
9	1/2 : 12 1/2 weiter senken, jedoch nicht unter die nachgewiesenen Selbstkosten*"
Auch nach diesem Vertrage dauerten die Streitigkeiten um den Wasserpreis an° In die Verhandlungen schaltete sich 1936 der Regierungspräsident eino Am 8» Dezember 1938/20„ Januar 1939 schlossen die Klägerin und	einen	zweiten	Wasserlic-
ferungsvertrag, der auszugsweise lautet:
"§ 1 Die Stadt	verpflichtet sich, aus ihrem Wasserwerk an die Gemeinde	Wasser	zu
 liefern 000 Hinsichtlich der Menge des zu liefernden Wassers werden die derzeitigen Verhältnisse an den Ubergabestellen »»», soweit Rohrweite und Druck in Frage kommen, zugrunde gelegt» Fordert
- h -
eine größere Wassermenge als nach den jetzt vorhandenen Verhältnissen möglich ist, so gehen die Kosten bzwc der Kapitaldienst für etwaige Neuanlagen zu Lasten der Gemeinde	Ändert	sich	die Lieferungsmöglichkeit
 an der Übergabestelle gegenüber den heutigen Verhältnissen durch Änderungen im Rohrnetz oder im Verbrauch in der Stadt	so	sind	die erforderlichen Einrich-
tungen zur Wiederherstellung der heute vorliegenden Druckverhältnisse bzw<> der festgesetzten Lieferungen zu Lasten der Stadt	zu setzen» Bezüglich Rohr-
weite und Durchflussmenge sind in gemeinsamer Vereinbarung folgende Verhältnisse festgesetzt worden:
Rohrweite am	V/eg	l5o mm Durchmesser
 Durchflussmenge *+o cbm je Stunde» »»»
§ 2 Die Gemeinde	bezahlt	an die Stadt
fBK für die Wasserlieferung ab 1» April 1938 die nachgewiesenen Selbstkosten3 höchstens aber den Preis von 13 Pfennig je cbm»
Die Selbstkostenberechnung »»» ist festgelegt in der als Anlage beigefügten Aufstellung »»<>, die aufgrund der Zahlen des Jahresberichts der Stadtwerke für das Rechnungsjahr 193*+ ermittelt wurden»
Diese Aufstellung stellt für die Allgemeinen "Selbstkosten" ooo einen Betrag von 2o,13 R-Pfennig, abgerun-det auf 2o R-Pfennig fest, während die auf	ent-
fallenden anteiligen Selbstkosten mit 13»o5 R-Pfennig, abgerundet auf 13 R-Pfennig ermittelt worden sind» Diese Verhältniszahl 2o : 13 wird für die Folge bei der Ermittlung des Selbstkostenpreises für	zugrunde gelegt» Der von	zu	zahlende Preis ergibt sich
 aus den Gesamt Selbstkosten der Stadt	nach Maß-
gabe der vom Wirtschaftsprüfer anerkannten Gewinn- und Verlustrechnung umgerechnet im Verhältnis 2o : 13 »»»
§ 3 Die Stadt IMBHfcwird endgültige Eigentümerin an dem»»» uKgg| zu	»»» Die Ansprüche der Gemein-
de OdHBt auf Rückgabe des Schachtes oder Zahlung einer Entschädigung, soweit sie in früheren Verträgen niedergelegt sind, werden »»» damit aufgehoben»
§ h Die Stadt	zahlt	an die Gemeinde 0
ooo den Betrag von ?o ooo R-Mark in bar»
§	5	ooo
§ 6 Der Gemeinde	steht	das	Recht	zu, nach Ab-
lauf von 2 Jahren, also erstmalig am 1» Mai 1939 den Wasserbezug von der Stadt	mit	Frist	von einem
 
Jahr ooo zu kündigen und eine eigene Wassererzeugung einzurichten oder das Wasser von einer anderen Seite zu bezieheno ooo"
Aufgrund dieses Vertrages bezog und bezieht	spä-
ter die Beklagte, in der OflHK aufgegangen ist, von der Klägerin Wasser, und zwar bisher für 13 Pfennig je cbm, weil die von der Klägerin errechneten Selbstkosten jeweils über 2o Pfennig je cbm lagen« Mit der Begründung, daß inzwischen ihre Selbstkosten beträchtlich über 2o Dpf» gestiegen seien, hat die Klägerin in einem Vorprozess (2 0 621/5^ -20 11/59 LG Hagen) erstmals für die Jahre 1952 bis 195^ als Teilbetrag eine zusätzliche Zahlung von 2o ooo DM verlangt, diese Klage aber, nachdem sie inzwischen die hier zu entscheidende Klage erhoben hatte, zurückgenommeno
 Mit dieser Klage hat sie zunächst für die Jahre 1955 und 1956 eine Nachforderung von 76 581,3o DM und 69 372,78 DM =
1^5 95^,o8 DM mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte müsse sich im Verhältnis von 13 • 2o an der Erhöhung der Selbstkosten beteiligen» Das Landgericht hat die Klage abge-wiosen» Die Klägerin hat Berufung eingelegt» In der Berufungsinstanz hat sie ihre Forderung neu berechnet» Wegen der gestiegenen Selbstkosten verlangt sie für 1955 und 1956 je cbm eine Mehrzahlung von 7,8 Dpf für die gelieferten *+o3 159 und U-21 361 cbm = 31 M+6,*fo + 32 866,15 = 6^ 312,55 DM° Ferner fordert sie gemäß § 1 Satz 3 des Vertrages für die Jahre 1955 bis 1958 eine lo %±ge Beteiligung der Beklagten an dem Zin« sendienst der Anlagekosten für den Ausbau ihrer Wassergewin-nungsanlagen» Dieser erfolgte im Jahre 1953 durch die Anlage einer Hochzonenleitung Mühlenberg für 160 ooo 04 und im Jahre 195b durch die Anschließung an die Ruhrwasserversorgung der Stadt Dortmund für 5 Millionen DM0 Bei einem Zinssatz von 6,3 % errechnet sich die Klägerin danach eine jährliche Beteiligung der Beklagten am Zinsendienst in Höhe von 6,3 % von 516 ooo m = 32 5o8 DM, für b Jahre (1955 bis 1958) mit-
 
hin insgesamt lßo 032 DM» Weiterhin macht die Klägerin geltend 3 sie habe3 um den Mehrverbrauch der Beklagten decken zu können) auf das teurere Huhrwasser zurückgreifen müssen« Hier“ durch seien Mehraufwendungen von V7 9*+2,52 EM entstanden« Insgesamt beschränkt die Klägerin ihre Klagforderung auf den in erster Instanz geltend gemachten Betrag von l*+5 95^?o8 DM als Teilbetrag, unter Heranziehung der Einzelforderungen in der aufgefiihrten Reihenfolge«
Letztlich hat die Klägerin die Klageforderung noch mit positiver Vertragsverletzung der Beklagten begründet« Diese habe entgegen dem aus dem zweiten Wasserlieferungsvertrag sich für sie ergebenden Verbot einerseits einen Teil des von der Klägerin bezogenen Wassers an Abnehmer außerhalb des Gemeindeversorgung sgebietes von OflB mit Gewinn abgegeben) andererseits für dieses Gebiet zusätzlich Wasser von anderer Seite bezogen«
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter; die Beklagte beantragt) die Revision zurückzu-weisen«
Entseheidung sgründe:
Der Rechtsweg ist - was die Revision zur Nachprüfung stellt - gemäß § 13 GVG zulässig« Zwischen den Parteien als Nachbargemeinden bestanden hinsichtlich des Wasserbezuges keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen« Sie haben solche auch durch den Wasserlieferungsvertrag von 1938/39 nicht geschaffen) sich vielmehr wie Privatpersonen des Mittels eines privatrechtlichen Vertrages bedient, um die Lieferung von Wasser seitens der Klägerin an die Beklagte zu regeln«
- 7
Io	Nachforderung von 7,8 Pfennig je cbm für 1955 und 1956«
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Io Das Berufungsgericht legt § 2 Abs«, 1 des Vertrages dahin aus, daß ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Selbstkosten der Klägerin der Wasserpreis höchstens 13 Pfennig je cbm betragen solle und daß Abs« 3 nur für den Fall gelte, daß die Selbstkosten der Klägerin unter 2o Pfennig sänken«, Die Revision rügt Verletzung der §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO; die Rüge ist nicht begründete
 Die Auslegung des Berufungsgerichts hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, den Wortlaut der Vertragsbestimmung für sich, der es zweifelhaft erscheinen läßt, ob überhaupt eine andere Auslegung möglich ist, insbesondere die von der Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Berufungsinstanz für richtig gehaltene, daß der Preis jedenfalls nicht 13/20 der allgemeinen Selbstkosten der Klägerin unterschreiten dürfe» Das Berufungsgericht zieht für seine Auslegung neben dem Wortlaut des Vertrages ein Schreiben des Regierungspräsidenten in AHBm vom 26« Oktober 1937 heran, das den Vertragsparteien im Laufe der langwierigen Vorverhandlungen zuging«, In dem Schreiben heißt ess
 Mooo Bei dieser Sachlage wird es sich empfehlen, eine klare Festlegung des Begriffes "Selbstkosten'* in den zu schließenden Vereinbarungen zu treffen» Es kann sich aber dabei nicht darum handeln, jeweils eine gesonderte Nachprüfung der für die Wasserlieferung nach 0entstehenden Selbstkosten vorzusehen. Würde dies geschehen, so wäre mit dauernden Meinungsverschiedenheiten und unlösbaren AuslegungsSchwierigkeiten für alle Zukunft zu rechnen» Es muß, um dies zu vermeiden, ein fester Ausgangspunkt gefunden werden» Diesen Ausgangspunkt erblicke ich in der von dem Oberbürgermeister in der Sitzung vom 27® April 1937 vorgelegten Bilanz» Dieser kommt zu dem Ergebnis, daß auf Grund der im einzelnen in der Bilanz festgelegten Aufwendungen einerseits und der Erträge andererseits die Selbst-
 
kosten fur IflHfe sich auf 2o,13 R-Pfennig, abgerundet also auf 2o R-Pfennig belaufen, und daß die für die Weiterleitung nach Oestrich zu schätzenden Selbstkosten unter Zugrundelegung dieser Gesamtaufwendungen sich auf 13, o5 R-Pfennig, abgerundet also 13 R-Pfennig, stellen«
Ich halte es für zweckmäßig und erwünscht, wenn diese einmal gefundene Relation, mag man auch gegen Einzelheiten in der Berechnung an sich Einwendungen erheben können, als der feste Ausgangspunkt für die Zukunft genommen wird«, so daß für die weitere Vertragsdauer nur festzustellen ist, ob die in der Bilanz aufgeführten Aufwendungen im Verhältnis zu den Erträgen einen von dem Betrage von 2o R-Pfennig abweichenden Selbstkostenpreis für die Zukunft ergeben« Ist dies der Fall, so wird, falls der Selbstkostenpreis niedriger als 2o R-Pfennig ist, der von zu entrichtende Anteil im Verhältnis von 2o : 13 herabzusetzen sein» Steigt der Selbstkostenpreis Uber 2o R-Pfennig, so nimmt der Selbstkostenanteil auf Grund der in der Besprechung vom 27» April getroffenen Vereinbarungen an dieser Steigerung nicht teil« «««"
Das Berufungsgericht wertet dieses Schreiben mit Recht als gewichtiges Anzeichen für den Vertragswillen der Parteien und die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung« Ferner schließt es aus zwei Schreiben der Stadtwerke der Klägerin vom 13o Mai 1939 und 29® Februar 19*+o, daß die Klägerin damals selbst den Vertrag dahin ausgelegt habe, daß die Beklagte - ohne Rücksicht auf die Selbstkosten der Klägerin -keinesfalls mehr als 13 Pfennig je cbm zu zahlen habe; in diesem Schreiben wird nämlich der allgemeine Selbstkostenpreis mit 259!?+ bzwo 25,18 Pfennig je cbm (davon 13/2o =
 16,60 bzwo 16,30 Pfennig je cbm) angegeben, trotzdem werden aber unter Hinweis auf den Vertrag der Gemeinde
 nur 13 Pfennig je cbm in Rechnung gestellt« Das Berufungsgericht konnte deshalb - ohne ersichtlichen Rechtsverstoß - den Vertrag so auslegen, wie es getan hat« Ein Rechtsfehler liegt insbesondere auch nicht darin, daß es dem Einwand der Klägerin, die Beteiligten hätten bei den Vertragsverhandlungen wegen der damals geltenden Preisstoppverord-
 
nung eine Erhöhung der Selbstkosten gar nicht in Betracht ziehen dürfen<» keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat« Auch wenn von dem Vorbringen der Klägerin ausgegon-gen wird, ändert dies nichts daran«, erklärt es sogar möglicherweise, daß die Parteien, die Vereinbarung so getroffen haben, wie das Berufungsgericht sie aufgefaßt hato
 Mit dem Berufungsgericht ist demnach davon auszugehen,
 daß nach dem Vertrage die Klägerin einen höheren Preis als
13 Pfennig je cbm auch nicht verlangen konnte, wenn ihre
 Selbstkosten 2o Pfennig überstiegene Die Zahlungsnachforde-^	_	nxcht
 rung für 1955 und 1956 läßt sich mithin/unmittelbar auf den
 Vertrag stützen»
2» Die Klägerin hat auch von Anfang an zur Begründung ihrer Forderung sich vor allem darauf berufen, daß infolge der von ihr im einzelnen dargelegten Änderung der Verhältnisse, insbesondere der - nach ihrer Meinung - unverhältnismäßig gestiegenen Selbstkosten, sie nach den Grundsätzen über die Änderung der Geschäftsgrundlage nicht an einem Höchstpreis von 13 Pfennig je cbm festgehalten werden könne» Das Berufungsgericht ist anderer Meinung aus folgenden Gründen:
Die Parteien seien beim Abschluß des Vertrages nicht von der
 oder sinkenden
 Annahme eines gleichbleibenden/Kostenniveaus ausgegangen»
Das ergebe sich schon daraus, daß nach dem V/ortlaut des Vertrages eine Erhöhung der Selbstkosten allein zu Lasten der Klägerin gehen solle, ferner aus dem Schreiben des Regie« rungspräsidenten vom 26» Oktober 1937« Es habe auch niemand für alle Zeiten - die Klägerin habe kein vertragliches Kündigungsrecht - mit gleichbleibenden Gestehungskosten rechnen können» Die Selbstkosten der Klägerin hätten sich auch nicht in einem Umfang erhöht, der außerhalb der damaligen Vorstellungsmöglichkeiten der Vertragsparteien gelegen hätte.
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Dabei seien die besonders ins Gewicht fallenden Kosten der Anschließung an die Ruhrwasserversorgung (5 Millionen DM mit einem Zinsendienst von 6,3 % = jährlich 315 ooo DM) nicht zu berücksichtigen3 da die rechtlichen Folgen einer Errichtung von Neuanlagen in § 1 Abs* 1 Satz 3 und b des Vertrages abschließend geregelt seien» Gehe man hiervon aus3 so hätten die Selbstkosten der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben für 1955 und 1956 32,25 bzw» 32,23 Pfen-nig je cbm betragen» Beim Abschluß des Vertrages hätten ihre Selbstkosten (1937/38 = 25,51*- Pfennig, 1938/39 = 25*18 Pfen« nig) aber schon über 25 Pfennig gelegen, was gegenüber den bei den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten 2o,13 Pfennig des Geschäftsjahres 193^/35 schon eine Erhöhung um etwa 28 % darstelle» Eine weitere Erhöhung um 7 Pfennig von 25 auf 32 Pfennig bis zu dem Jahre 1955 habe deshalb beim Vertragsschluß nicht außerhalb des Vorstellungsbereichs der Parteien gelegen» Schließlich sei auch nicht die ziffernmäßige Erhöhung der Selbstkosten allein entscheidend, sondern gemäß § 2lf2 BGB seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen» Dabei möge zwar zugunsten der Klägerin von Bedeutung sein, daß sie auf unabsehbare Zeit an den Vertrag gebunden und bei ihr deshalb die Grenze des noch Zumutbaren eher erreicht sein könne, als wenn das Vertragsverhältnis befristet oder kündbar sei» Andererseits falle aber zugunsten der Beklagten ins Gewicht, daß die Klägerin der Gemeinde	den Aufbau einer eige-
nen Wasserversorgung aus eigennützigen Gründen zielbewußt vereitelt habe, und daß sie aus dem Erwerb des "K^BP zu NflK'S der noch heute die höchste Produktionskapazität all ihrer Wassergewinnung sanlagen habe, auf Kosten	einen	bedeut-
samen Dauervorteil erlangt habe»
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts teils widerspruchsvoll seien,
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teils sich mit entgegenstehendem Vorbringen der Klägerin nicht auseinandersetzten und den Sachverhalt nicht ausschöpften» Ferner habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 2b2 BGB die Opfergrenze 9 bis zu der trotz veränderter Umstände die Klägerin noch am Vertrag festgehalten werden könne9 zu deren Nachteil unrichtig bestimmt» Das Berufungsurteil hält jedoch im Ergebnis den Revisionsangriffen stand»
a)	Zu Unrecht greift die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an3 die Selbstkosten der Klägerin hätten - bei Außerachtlassung der Kosten der Ruhrwasseranlage - im Jahre 1955 32*25 und im Jahre 1956 32*23 Pfennig betragen» Das Berufungsgericht hat diese Zahlen aus der Berufungsbegrlindung der Klägerin S» 11 entnommen» Die Klägerin hatte in den voraufgehenden Ausführungen dargelegt* das Landgericht* das für die Jahre 1955 und 1956 die Selbstkosten der Klägerin mit (höchstens) 28 bzw» 27 Pfennig je cbm errechnet hatte* habe falsch gerechnet* weil es statt der abgegebenen die erzeugte Wassermenge zugrunde gelegt* mithin den Leitungsverlust nicht berücksichtigt habe» Unter Richtigstellung dieses Fehlers war dann die Klägerin bei ihrer Berechnung zu Selbstkosten von 32*2^ bzw» 32*23 Pfennig je cbm für 1955 und 1956 gelangt» Hierauf aufbauend verlangte sie in der Berufungsinstanz bei der Neuberechnung ihrer Forderung je cbm 1955 und 1956 gelieferten Wassers 798 Pfennig nach (32*2^ »/» 2o*13 = 12*11; davon 13/20 = 7,8 Pfennig)» Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß anzunehmen* die Klägerin wolle gleichwohl die von ihr selbst errechneten und ihrer Forderung sberechnung zugrunde gelegten Selbstkosten nicht gelten lassen* sondern auf ihren Beweisantrag (Gutachten eines Sachverständigen) im Schriftsatz vom 29« Oktober 1958 zurückgrei“ f en- b
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsge rieht hier § 286 ZPO nicht verletzt»
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b)	Bis läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht bei den Selbstkosten die Kosten der Ruhrwasseranlage außer Betracht gelassen hato Es hat dies damit begründet , in § 1 des Vertrages sei geregelt, wie zu verfahren sei, wenn die Schaffung neuer Anlagen und Einrichtungen erforderlich werde: In diesen Fällen solle	nur	herangezogen
 werden, wenn es eine größere als nach den vorhandenen Verhältnissen mögliche Wassermenge fordere, und dann solle auch nicht etwa eine entsprechende Erhöhung des Wasserpreises erfolgen, sondern OflIB habe in einem solchen Fall allein (bzw» anteilig) die Kosten bzwo den Kapitaldienst für etwaige Neuanlagen zu übernehmeno Da mithin die rechtlichen Folgen einer Errichtung von Neuanlagen im Vertrag abschließend geregelt seien, könne die Notwendigkeit solcher Neuanlagen für die Frage, ob für den Wasserpreis die Geschäftsgrundlage weggefallen sei, nicht herangezogen werden»
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen» In einen Vertrag kann unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht eingegriffen werden, wenn und soweit der Vertrag selbst regelt, welche Rechtsfolgen die Änderung bestimmter Umstände nach sich ziehen soll» Dann sind diese Umstände nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages, sondern Voraussetzungen für die Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen» Den Einwand der Klägerin, bei der Fassung des § 1 des Vertrages hätten die Parteien nur an die Erschließung neuer V/asser auf kommen im engeren heimatlichen Raum, nicht aber an Maßnahmen wie die Ruhruassor-anlage gedacht, hat das Berufungsgericht dahin beschieden, für eine solche Annahme biete der Vertrag keinen Anhalt; es sei auch nicht ersichtlich, weshalb § 1 des Vertrages für diese Fälle nicht ebenfalls eine sachgerechte Regelung darstellen solle» Das Berufungsgericht bewegt sich damit im wesentlichen auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlos-
 
senen Gebiet der Tat sachenfest Stellung und hält sich bei der Auslegung der Vertragsbestimmung innerhalb des ihm zustehenden Auslegungsspielraumso
c)	Das gleiche gilt von dem weiteren3 bereits in der Berufungsinstanz erhobenen und von der Revision wieder aufgegriffenen Einwand der Klag er in 9 wenn bei der Berechnung ihrer Selbstkosten die Kosten der Ruhrwasseranlage nicht berücksichtigt würdenj müsse auch das Ruhrwasser selbst in vollem Umfange unberücksichtigt bleiben.» Das würde5 wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt9 bedeuten«, daß bei der Feststellung der Selbstkosten einerseits die Menge des abgegebenen Wass'ers um das darin enthaltene Ruhrwasser zu vermindern5 andererseits aber auf der Kostenseite der an die Stadt Dortmund gezahlte Kaufpreis von 17 Pfennig je cbm sowie die weiteren Beträge9 die auf das Ruhrwasser hinsichtlich der Wasserleitung0 Verwaltung oder aus sonstigen Gründen schlechthin oder anteilig entfallen j auszuschalten wären* Das Berufungsgericht hält eine solche Betrachtungsweise nicht für richtig« § 1 des Vertrages regele3 wie es bei der Anlage neuer Einrichtungen mit dem Kapital- und Zinsendienst hierfür zu handhaben sei« Daß darüber-hinaus bei der Berechnung der Selbstkosten der Klägerin das aus diesen Anlagen gewonnene Wasser auszuscheiden habe9 also zwei oder mehr Selbstkostenrechnungen9 getrennt nach der Herkunft des Wassers., aufzustellen seien9 hätten die Vertragsparteien sicherlich nicht gewollt;, da "dies im Laufe der Zeit die Berechnung der anteiligen Selbstkosten fast unmöglich gemacht haben würde und somit zu einer Quelle ständiger Streitigkeiten geworden wäre"., was«, wie das Berufungsgericht sagen will3 nach den jahrzehntelangen Streitigkeiten gerade hätte ausgeschlossen werden sollen« Die Revision hat nichts Stichhaltiges gegen diese mögliche und die einschlägigen Regeln und Vorschriften nicht verletzende Auslegung des Berufungsgerichts vorgebracht« Von ihr ist deshalb auszugehen» Das Berufungsgericht hält es im übrigen für ausgeschlossen3 daß das
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Ruhrvasser ohne Berücksichtigung der Kosten der Ruhrvrasser-anlage für die Klägerin billiger käme als im Durchschnitt das übrige Wassere Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Klägerin9 wie sie selbst vorträgt und der Berechnung ihrer Forderung zugrunde legt, das Ruhrwasser für 17 Pfennig je cbm von der Stadt Dortmund kauft9 diese Kosten also bereits entstanden sind, wenn sie das Wasser in ihr Verteilungsnetz nimmt0 /\ls Grundlage für seine Feststellung verweist das Berufungsgericht im übrigen auf die Tatsache9 daß die Klägerin im Termin vom 2h* April 1961, an dem mehrere sachkundige Ver treter (u»a» der Direktor und ein Diplomvolkswirt der Stadtwerke) teilnahraen9 "dies nicht ernstlich habe in Abrede stel len können»" Das Berufungsgericht hält sich unter diesen Umständen mit seiner Feststellung in den Grenzen des §286 ZPO«,
Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts? als Selbst kosten der Klägerin für die Jahre 1955 und 1958 seien 32,2^+ bzwo 32923 Pfennig je cbm anzusetzen, sind demnach aus Recht gründen Bedenken nicht zu erheben»
d)	Das Berufungsgericht setzt bei der Prüfung9 ob der Klägerin ein Festhalten am Vertrage zuzu demuten sei9 diese Selbstkosten von rd» 32 Pfennig nicht unmittelbar in Beziehung zu den in § 2 Abs» 3 des Vertrages zugrunde gelegten 2o Pfennig (die aus dem Rechnungsjahr 193*+ stammten) 9 sondern zu den Selbstkosten bei Abschluß des Vertrages, die sich zu dieser Zeit schon auf (rund) 25 Pfennig erhöht hatten» Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts (§ 2*+2 BGB) und des § 286 ZPO«, Es kann dahinstehen9 ob diese Rügen begründet sind«, Das Berufungsurteil ist5 wie noch auszuführen ist 9 auch aufrechtzuerhalten9 wenn zugrunde gelegt wird, daß sich die Selbstkosten der Klägerin nicht von 25 Pfennig, sondern von 2o Pfennig auf 32 Pfennig erhöht haben»
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e)	Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Hechtsprechung die Auffassung vertreten, in einen gegenseitigen Vertrag dürfe wegen nachträglicher Störung des Gleichwertigkeitsverhältnisses nur eingegriffen werden, wenn das erforderlich sei, um ein mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbares Ergebnis zu ver meiden; insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen (vglo Urtoi-’ le des erkennenden Senats - VIII ZR 2ob/56 vom 29° Januar 1957 * BGH LM ZPO § 92 Nr0 *+; VIII ZR 209/56 vom 26» November 1957 =
BB 1958, 131; VIII ZR 96/57 vom 11 o Juli 1958 = LM BGB § 2b2 (Bb) Nro 27; VIII ZR 111/57 vom 23° September 1958 = Betrieb 1958, 1325)° An dieser Rechtsprechung ist festzuhalteno Bei der Prüfung, ob das Gleichwertigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung sich so sehr zu ungunsten der einen Vertragspartei geändert hat, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage nicht zuzu demuten ist, können außer der Änderung des Wertverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch sonstige Umstände in Betracht gezogen werden, die für die Frage der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Rolle spielen können0 Diesen Grundsätzen folgt das Berufungsurteil; sein Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstandeno
 Wenn sich die Selbstkosten der Klägerin von 2o auf 32 Pfennig erhöht haben, so bedeutet das eine Erhöhung um 60 yL Zum Nachteil der Klägerin ist aber zu berücksichtigen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt im Vertrag das Risiko einer Selbstkostenerhöhung übernommen hat« Eine solche könnte deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unter dem Gesichtspunkt des § 2k2 BGB einen Eingriff in das Vertragsverhältnis nur dann rechtfertigen, wenn der Umfang der Kostensteigerung außerhalb des Vorstellungsbereichs der Parteien lag«. Wenn das Berufungsgericht das verneint, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, weil sich die Erv/ägungen des Berufungsgerichts auf tatsächlichem Gebiet bewegen und der erkennende
 
Senat nicht in der Lage ist, eine eigene Tatsachenwürdigung vorzunehmen» Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß bei Verträgen, die eine Partei auf unabsehbare Zeit binden, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglicherweise weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind«
Denn in einem solchen Falle können, wie der Senat bereits in seinem Urteil VIII ZR 111/57 vom 23° September 1958 ausgeführt hat, Störungen des Gleichwertigkeitsverhältnisses der bedungenen Leistungen, die bei begrenzter Vertragsdauer zu demutbar erscheinen, schon die dem Schuldner zu demutbare Opfergrenze Uber schreiten«. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aber als entscheidend die aus der Vorgeschichte des zweiten Wasserlieferungsvertrages sich ergebenden besonderen Umstände herangezogen und zu Lasten der Klägerin verwertet« Hierzu war es berechtigt«
Das Berufungsgericht hat sinngemäß festgestellt, die Klägerin habe durch Jahre hindurch zielbewußt den Aufbau einer eigenen Wasserversorgung O^HHHM vereitelt und durch den so erlangten	zu	sich	selbst	ein	billiges	Was-
serreservoir geschaffen, aus dem ihr - trotz des inzwischen gestiegenen Wasserbedarfs OgHHI - immer noch mehr als die Hälfte des Wassers zugute komme« Das bedeute für sie, weil sie sonst schon viel früher und in größerem Umfang das verhältnismäßig teure Ruhrwasser habe in Anspruch nehmen müssen, einen bedeutenden und noch in die Zukunft wirkenden Dauervorteil, der eine Abgabe des Wassers an	unter	Selbst-
kosten weiterhin zu demutbar erscheinen lasse« Diese Erwägungen lassen, jedenfalls soweit sie die Jahre 1955 und 1956 betreffen, einen Rechtsfehler nicht erkennen«
Sie gelten allerdings, worauf abschließend hinzuweisen ist, nur bis zu einer bestimmten, dem Gläubiger noch zu demutbaren Opfergrenzeo Ob diese Grenze überschritten ist, hat im we«
 
sentlichen der Tatrichter zu beurteilen» Die Revision hat in der eingehenden und im wesentlichen erschöpfenden Würdigung3 auf die das Berufungsgericht seine Annahme stützt, bis zu dem Jahre 1956 habe der Klägerin ein Festhalten an dem alten Vertragspreis von 13 Pfennigen je cbm noch zugemutet werden können 5 einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt» In den seitdem verflossenen 7 Jahren sind indessen Kosten und Preise weiter gestiegen» Außerdem kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, daß inzwischen eine lange Zeit verflossen ist, während der die Klägerin gezwungen war, der Beklagten das Wasser zu einem Preis zu liefern, der - nach der Behauptung der Klägerin - 13/2o ihres Selbstkostenpreises ständig beträchtlich unterschritten hat» Ob und gegebenenfalls wann damit die Opfergrenze für die Klägerin überschritten ist, hat der Senat jetzt nicht zu beurteilen, weil, wie noch auszuführen sein wird (s« unten III), über Ansprüche der Klägerin für die Zeit nach 1956 in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist» Die zwischenzeitliche Entwicklung legt jedoch den Parteien, gegebenenfalls unter Einschaltung ihrer Aufsichtsbehörden, eine Prüfung nahe, ob nicht die inzwischen 25 Jahre alte Grundlage ihrer vertraglichen Beziehungen in einer die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Weise den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollte»
Für die Jahre 1955 und 1956 hat das Berufungsgericht jedoch mit einer Begründung, die der rechtlichen Nachprüfung standhält, die Forderung der Klägerin auf Nachzahlung von 7,8 Pfennig je cbm abgewiesen»
II» Beteiligung derBeklagten am Zinsendienst wegen Mehrentnähme»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 1 des Vertrages verbiete der Beklagten nicht eine Wasserabnahme von mehr als
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Wo cbm je Stunde am	Weg, sondern begründe eine
 Verpflichtung der Klägerin, an dieser Übergabestelle der Beklagten immer eine Entnahme bis zu Wo cbm je Stunde zu ermöglichen, und umschreibe im übrigen nur die Voraussetzungen, unter denen die eine oder andere Vertragspartei die Kosten neuer Anlagen zu tragen habe» Die Klägerin könne deshalb auch für das über Wo cbm je Stunde hinaus entnommene Wasser nur den vertraglichen Höchstpreis von 13 Pfennig, und auch nicht eine Beteiligung der Beklagten an dem Zinsendienst für die Ruhrwasseranlage fordern, weil diese Anlage nicht durch die “Forderung größerer Wassermengen“ im Sinne des § 1 des Vertrages erforderlich geworden sei»
a)	Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von dem Wortlaut der Vertragsbestimmung ausgeht, und den Willen der Vertragsparteien berücksichtigt, ist möglich und verletzt keine gesetzlichen Auslegungsregeln; sie läßt deshalb einen. Rechtsfehler nicht erkenneno Die Revision rügt zwar Verletzung des § 1J7 BGB: es sei hier hinsichtlich des über die Norm hinaus entnommenen Wassers eine ergänzende Vertragsauslegung am Platze, weil insoweit “eine Bindung auf den Selbstkostenpreis nicht in Betracht kommen könneo“ Es wird dabei aber übersehen, daß nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts § 1 des Vertrages nicht eine “Norm“ für die Wasserabnahme seitens der Beklagten enthält; der Vertrag hat deshalb auch keine Lücke,
 die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen vä-reo Mithin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Höchstpreis von 13 Pfennig je cbm für das ganze von der Beklagten abgenommene V/asser gilt und die Klägerin deshalb nicht für die Uber Wo cbm je Stunde hinaus entnommene Menge einen höheren Preis berechnen darf«,
b)	Zu der Forderung der Klägerin, die Beklagte müsse sich am Zinsendienst für die Anlage der Ruhrwasserversorgung und
 
eines Hochbehälters beteiligen«, führt das Berufungsurteil aus:
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs» 1 Satz 3 des Vertrages sei Voraussetzung für eine Beteiligung	an	den
 Anlagekosten, daß die Anlagen notwendig geworden seien, weil	eine	größere	Wassermenge	als nach den der-
zeitigen Verhältnissen lieferbar "gefordert" hätte» Eine solche Forderung könne in den von der Klägerin behaupte» ten wiederholten fernmündlichen Beschwerden über zu geringe Belieferung und zu geringen Druck nicht gesehen wer den» Soweit es sich um Beschwerden im Jahre 1957 handele, müßten sie schon deshalb außer Betracht bleiben, weil damals die Ruhrwasseranlage und der Hochzonenbehälter schon in Betrieb gewesen, durch die Beschwerden also der Bau dieser Anlagen nicht veranlaßt sein könne» Fernmündliche Beschwerden im Jahre 1953 seien ebenfalls keine "Forderungen" im Sinne des § 1 des Vertrages» Mit diesen Beschwerden habe	nur	zu dem	Ausdruck	gebracht,	daß
 die Klägerin (nach Meinung OflHBi) den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfülle» Wenn die Klägerin demgegenüber damals die fernmündlichen Beschwerden	für	eine
 Forderung im Sinne des § 1 des Vertrages gehalten habe, so hätte sie das der Beklagten gegenüber klarstellen und sie auf die Folgen hinweisen müssen» Sie hätte Uber die Neuanlagen und deren Kosten, an denen	sich	habe
 beteiligen sollen, mit der Beklagten beraten müssen»
Wenn sie das nicht getan habe, so könne sie aus der Mehr-abnahme und aus den gelegentlichen Klagen	nicht
 nachträglich eine "Forderung" im Sinne des § 1 konstruieren, welche die Grundlage für eine Beteiligung der Beklag ten an den Kosten der von der Klägerin eigenmächtig geplanten und finanzierten Anlagen abgeben könne»
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer den V/ortlaut und den Zweck des Vertrages berücksichtigenden Auslegung des § 1 des Vertrages; diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO mehrfach unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerin nicht beachtet, ist unbegründeto Einerseits übersieht die Revision, daß das Berufungsurteil - so bezüglich der Tatsache und des Umfangs des Mehrverbrauchs - die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt« Im Übrigen ist das Vorbringen unerheblich; das gilt vor allem für den Beweisantritt im Schriftsatz vom 2« Oktober 1959 So 2o hinsichtlich der fernmündlichen Beschwerden der Beklagten im Jahre 1953? und den Beweisantritt hinsichtlich einer Rücksprache des Stadtdirektors Schflfll^ der Beklagten und des Bürgermeisters No^ von	(Schrift-
satz vom 19» Februar i960 S« *0, bei der im Jahre 1952 eine Vergrößerung der Lieferungskapazität gefordert worden sein soll. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht der Revision, die Klageforderung sei auch aus positiver Vertragsverletzung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu begründen, scheitert daran, daß Oflm^nach der maßgeblichen Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keine Vertragspflichten verletzt und andererseits die Lieferung des gesamten Wassers ihre Rechtsgrundlage in dem Vertrag von 1938/39 fand« Zu Recht hat demnach das Berufungsgericht die Klage auch insov/eit abgeviesen, als die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten an dem Zinsendienst für die Kuhr-wasseranlage und den Hochbehälter fordert«
III* Klagänderung in der Berufungsinstanz«
Soweit die Klägerin - erstmals in der Berufungsinstanz-ihre Ansprüche auch auf die Jahre 1957 bis i960 erstreckt
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hat, hat das Berufungsgericht darin eine Klagänderung gesehen, der die Beklagte widersprochen habe, die auch nicht sachdienlich und deshalb nicht zuzulassen sei» Aus demselben Grund hat das Berufungsgericht such die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung "wegen anderweitigen Wasserbezugs und Abgabe von Wasser an Dritte durch die Beklagte" zurückgewiesen»
1» Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 269 ZPO: Einer etwaigen Klagänderung sei zu spätzwidersprochen worden» Der Revisionsangriff ist nicht begründet» Der Tatbestand des Berufungsurteils - das Protokoll Uber die mündliche Vorhand lung vom 23* Februar i960 ist nicht maßgeblich, weil der Widerspruch gegen eine Klagänderung nicht eine für die mündliche Verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit ist (§ 16V ZPO) - enthält darüber folgendes:
u»o» Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise (Vollstreckungsnachlaß)»
Sie wiederholt ihr früheres Vorbringen» Soweit die Klägerin ihre Ansprüche hilfsweise auf den Wasserbezug in den früheren Jahren ab 1957 9 sowie darauf stützt, daß sie Wasser anderweitig bezogen oder weiter veräußert habe, rügt sie die darin liegende Klagänderung; im übrigen seien diese Ansprüche auch sachlich nicht begründet»"
Entgegen der Meinung der Revision ergibt diese Formulierung keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte, ohne der Klagänderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen habe (§ 269 ZPO)» Das Gegenteil ist richtig» Wenn man aus der Fassung des Tatbestandes überhaupt etwas für die Reihenfolge des Vorbringens der Beklagten entnehmen kann, so nur das, daß die Beklagte - durch V/icderholung ihres früheren Vorbringens - zunächst zu der aufrechterhaltenen Klagebegründung des ersten Rechts-zugos verhandelt, alsdann hinsichtlich der neu eingeführten
 Klagbegründung Klagänderung gerligt und nur hilfswdse (" im übrigen seien diese Ansprüche auch sachlich nicht begründet") sich sachlich auf sie eingelassen hat«. § 269 ZPO ist nicht verletzt»
2« Die Revision rügt ferner Verletzung des § 26b ZPO: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Klagänderungen nicht als sachdienlich angesehen« Auch diese Rüge ist nicht begründet« Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klagänderungen seien nicht sachdienlich^ ist der Nachprüfung der Revisionsinstanz nur daraufhin unterworfen«, ob der Tatsachenrichter den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Er-messens überschritten hat (BGHZ 16, 317? 322)«
a) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die Jahre 1957 bis i960 erstreckt hat«, ist das Berufungsgericht der Ansicht, "hiervon sei eine Förderung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits nicht zu erwarten; denn nach rechtskräftiger Entscheidung über die für 19?? und 1956 geltend gemachten Ansprüche sei für die Parteien ohnehin klar ersichtlich, ob auch für die späteren Jahre derartige Forderungen in Betracht kämen«"
Diese Begründung ist bedenklich« Denn da die Jahre seit 1957 eine, wenn auch nicht regelmäßige, so doch stetige Preissteigerung mit sich gebracht haben, stellt sich die Frage, ob der Klägerin immer noch ein Festhalten an dem 1938 vereinbarten Höchstpreis von 13 Pfennig je cbm zuzu demuten ist, jedes Jahr neu« Es ist deshalb, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin für 1955 und 1956 vorliegt, für die Parteien noch nicht geklärt, welche Rechtslage sich für die folgenden Jahre ergibt«
Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung der Klagänderung weiter damit begründet, die erst im letzten Ter-
 
min vorgebrachte Klagänderung bezwecke offensichtlich nur, die Entscheidung zu verzögern, zu demal die Klägerin bisher nur Unterlagen Uber die Selbstkosten für das Jahr 1957 vorgelegt und ihren Anspruch für die späteren Jahre überhaupt noch nicht substantiiert habe» Es kann dahinstehen, ob nicht die weitgehende Feststellung des Berufungsgerichts, die Klagänderung bezwecke “offensichtlich nur“ eine Prozeßverschleppung, nicht einer nachprüfbaren Begründung bedurft hätte und ohne eine solche von der Klägerin nicht hingenommen zu werden brauchteo Tatsächlich benötigte das Berufungsgericht eine so weitgehende Feststellung nicht, um die Verweigerung der Zulassung der Klagänderung zu be^ gründen« Es durfte nach seinem - vom Revisionsgericht insoweit nicht nachprüfbaren - Ermessen, eine Klagänderung in diesem Stadium des Verfahrens schon deshalb für nicht sachdienlich halten, weil über die neuen, nicht einmal substantiierten An-sprüche erst nach weiterer Verhandlung (und evtl« langwieriger Beweisaufnahme) entschieden werden konnte, während die Klage in ihrem bisherigen Umfang entscheidungsreif war» Über die bisher bereits geltend gemachten Ansprüche durch Teilurteil zu entscheiden, konnte das Berufungsgericht für nicht sachgemäß (§ 30I Abs« 2 BGB) halten, weil dann, bei der zu erwartenden Revision der unterliegenden Partei, der Rechtsstreit bezüglich eines Teiles des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz, bezüglich des Restes in der Berufungsinstanz anhängig war» Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, konnte es das Berufungsgericht für zweckmäßig ansehen, die Klägerin wegen ihrer neu erhobenen Ansprüche auf einen besonderen Rechtsstreit zu verweisen, zu demal dadurch der Beklagten die zweite Tatsacheninstanz gesichert wurde«
b) Die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, weil sie völlig anderer Art seien, als die, um deren Klarstellung es grundsätzlich im vorliegenden Rechtsstreit gehe« Die Zulassung dieser Klagänderung,
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die gegebenenfalls weitere Beweisaufnahmen erforderlich machen würde3 würde die sachliche Erledigung des eigentlichen Streites zwischen den Parteien nicht nur nicht fördern, sondern die Herbeiführung klarer Verhältnisse auf längere Zeit weiter hinaus« schiebeno
 Diese Begründung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stando Zwar ist es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen verweist» Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHZ 1, 653 73-3 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, dieser Gesichtspunkt sei ohne Belang, weil nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Frage der Sachdienlichkeit maßgeblich sei» Jedoch trägt die weitere Erv/ägung des Berufungsgerichts, der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung stelle gegenüber den bisher geltend gemachten Ansprüchen einen völlig neuen Anspruch dar, für sich allein die Zurückweisung dieser Klagänderung (BGH LM ZPO § 523 Nr» 1)»
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0o
Dr0 Gelhaar Dr0 Dorschei Dr0 Mezger Dr0 Messner
M°rmann