Der Beklagte stand als Inhaber eines Teppichgeschäf-tes in StdH^ mit der seit dem 27» Juli 1956 im Konkurs befindlichen Y/^HB^Teppichfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zuletzt in vor der Konkurseröffnung schon längere Zeit in Geschäftsverbindung und bezog von ihr Teppiche und Brücken«, Der Kläger hat als Konkursverwalter durch die vorliegende Klage bestimmte Rechtsgeschäfte der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten wegen Gläubigerbenachteiligung angefochteno Die Klage ist durch einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls eingeleitet worden und auf Ersatz des Wertes von an den Beklagten gelieferten Waren gerichtet«, Der Antrag wurde am 27» Juli 1957 beim Amtsgericht eingereicht und der Zahlungsbefehl dem Beklagten am 29» August 1957 zugestellt, nachdem der Konkursverwalter die von ihm unter dem 27» Juli 1957 angoforderte Prozeßgebühr durch einen am 17» August 1957 dem Gericht eingereichten und später eingelösten Scheck bezahlt hatte» Spätestens am 25« Juli 1956 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Eröffnung des Vergleichsverfahrens» Er hat die Waren inzwischen weiter veräußerto Der Kläger hat in erster Reihe geltend gemacht, der Beklagte habe durch den Bezug der Waren eine Befriedigung erhalten, die er nicht oder mindestens nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe (§ 30 Nr«2 KO)» Jedenfalls aber habe der Beklagte sie deshalb in anfechtbarer Weise erworben, weil er bei Aushändigung der Ware die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gekannt habe» Den V/ert der aus bezogenen Ware müsse er aber;*auch deshalb ersetzen, weil er diese erst nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots vom 20» Juli 1956 erhalten habe» Mit einer weiteren Hilfsbegründung hat der Kläger behauptet, daß das Konto des Beklagten bei der Ge^einschuldnerin zu ihren Gunsten ein Guthaben von 42 683*96 DM ausweise« Hauptsache vor der Wirksamkeit dieses Verbots zu der Speditionsfirma geschafft worden und von dieser ihm zur Verfügung gehalten worden« Die Anfechtungsklage sei aber auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger nach erhobener Büge, daß die gelieferte Ware Mängel auf-weise, mit ihm, dem Beklagten, dahin verständigt habe, daß dieser auf seine Mängelrüge verzichte, während andererseits der Kläger keine konkursrechtlichen Ansprüche geltend machen werde. Das Landgericht hat angenommen«, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen am 17« Juli 1956 eingestellt habe, und die Anfechtung der Warenbezüge aus den Lagern in Pellbach und Berlin aufgrund des § 30 Hr«2 KO für begründet erachtet« Bs hat den von dem Beklagten danach zu leistenden Wertersatz unter Berücksichtigung von Mängeln der Ware auf 49 884*66 DM geschätzt und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen verurteilt. Io Nach § 41 Absol KO kann die Anfechtung einer Rechtshandlung, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vor« genommen worden ist, nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Verfahrens erfolgen« Das Anfechtungsrecht muß gerichtlich geltend gemacht werden (BGH2 $50,248,252)0 Ei« ne gerichtliche Geltendmachung des konkursrechtlichen Anfechtungsrechts ist auch durch Antrag auf.Erlaß eines Zahlungsbefehls jedenfalls dann zulässig, wenn der Anfechtungsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist« Dem steht nicht entgegen, daß durch einen Zahlungsbefehl zunächst noch keine Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs .eintritt» Nach § 696 Abs» 2 ZPO gilt die Streit« sache zwar erst mit Zustellung des Zahlungsbefehls als;/recht hängig geworden, wenn nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt wird» Entscheidend ist aber, daß nach § 695 Abs»2 ZPO die Wirkung der Zustellung, dui'ch welche eine Frist gewährttwerden soll, bereits mit der Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein-tritt, sofern die Zustellung '»demnächst1* .erfolgt« Es ist nicht erforderlich, daß der Kläger zugleich mit Einreichung der Klage oder des Gesuchs um Zustellung eines Zahlungsbefehls den Prozeßkostenvorschuß einzahlto Es ist ihm vielmehr nach Anforderung des Vorschusses durch das Gericht noch eine angemessene Frist zur Einzahlung des angeforderten Betrages zuzubilligen (vglo Stein/Jonas/Schönke ZPO 18oAuflo § 496 Anmc4 IV 5). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Zeit-spanne zv/ischen der Anforderung des Prozeßkostenvorschus-scs durch das Gericht und der Einzahlung gelegen hat, ‘frotzdem ist es dahin verstanden worden, daß bei einer Zustellung innerhalb von weniger als 4 Wochen nach der Einreichung der Klage grundsätzlich keine verschuldete Verzögerung der Zustellung angenommen werden könne, weil sie noch innerhalb des durch das Wort "demnächst" gezogenen zeitlichen Rahmersliege (so Baumbach/Lauterbach ZPO 24=Aufl, § 261 b Axim,4, anders i, 25»Aufl, aaO), druck gefunden hat, beizutreten« Denn auch bei Zahlung der Gerichtskosten innerhalb eines Monats seit Einreichung der Klage oder des Zahlungsbefehls ist denkbar, daß eine Verzögerung der Zustellung auf einer Vernachlässigung der dem Kläger oder Gläubiger obliegenden Maßnahmen zur Herbeiführung der erforderlichen Zustellung beruht, so daß aus diesem Grunde die Rückwirkung-der Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage oder des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls nicht gerechtfertigt ist« Unter diesem Gesichtspunkt bestehen Bedenken gegen die Erwägungen Unter diesen Umständen ist dem Kläger auch nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß er von der in § 74 Abs«4 GKG in der vor dem 1« Oktober 1957 geltenden Fassung gegebenen Möglichkeit, rasch eine Zustellung des Zahlungsbefehls zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht hat, wobei dahingestellt IIo Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Anfechtungsrechts schließt sich das Berufungsgericht der Ansicht des Landgerichts an«, daß als Tag der Zahlungseinstellung der jetzigen Gemeinschuldnerin der 17« Juli 1956 su be~ trachten sei« Es nimmt an, die Lieferung aus Be^Bl stelle sich als Erfüllungshandlung im Rahmen der schon bei Hingabe der Wechsel jeweils abgeschlossenen Kaufverträge dar« Infolgedesson sei die Anfechtbarkeit der Lieferung lediglich als Rechtshandlung nach § 30 Hrd Pall 2 KO zu beurteilen* Unstreitig sei die Ware aus Bedfc dem Beklagten erst am 17» August 1956 duz’ch die Spedition in übergeben worden. Spediteur nicht schon dem Käufer übergeben sei; eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn der Käufer1 den Spediteur zu seinem Vertreter beim Empfang zwecks Weiterversendung der Ware bestellt habe«, Auf die von dem Berufungsgericht an beide Parteien gestellte Präge, von wem die Spedition rait der Beförderung der aus Befliß bezogenen Teppiche beauftragt worden sei, habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 25* April 1959 eindeutig erklärt, die Speditionsfirma sei von der jetzigen Gemeinschuldnerin durch deren Vertreter beauftragt worden; dieser Erklärung habe sich der Kläger im Schriftsatz vom 17* Juli 1959 angeschlossen o Abgesehen davon, daß die Erklärung des Beklag6 ten für ihn bindend sei, werde sie auch durch den Inhalt der Aussage des Zeugen bestätigt* Demnach sei fest- Die Revision wendet sich gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Verfahrensrügen* Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe wesentliches Parteivorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt und deshalb in Verletzung des § 286 ZPO unzulängliche Peststellungen über die Erklärungen des Beklagten im Rechtsstreit und die Bedeutung der Einlagerung der Ware bei dem Spediteur, die am 20* Juli 1956 erfolgt sei, getroffen* Es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach der Aussage des Zeugen vom 6* Juli 1956 in einem Ferngespräch den Zeugen etwa am 16* Juli 1956 aufgefordert habe, die an den Beklagten zu liefernde Ware an den Spediteur Hflft-0/^ zu übergeben, und daß sodann die Auslieferung der Ware an den Spediteur erfolgt sei«. Über die Einlagerung habe auch der Beklagte mit der Firma verhandelt, und zwar jedenfalls vor dem 25* Juli 1956« Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob durch diese Einlagerung ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Spediteur und dem Beklagten zustande gekommen sei, In diesem‘Fallo wUrdo esnichlfcaiif die spätere Versendung der Ware und auch nicht darauf ankomraen, wer dem Spediteur den Auftrag hierzu erteilt habe«» Dieses Verbot gilt gemäß § 103 VerglO für den Anschlußkonkurs als zugunsten der Kohkursgläubiger angeordnet, Nach diesem Zeitpunkt konnte daher von der späteren Gemeinschuldnerin keine zu dem Eigentumserwerb führende Verfügung wirksam gegen die Konkursmasse getroffen werden* Es kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht Tatsachen außer Betracht gelassen hat, aus denen auf einen Eigentumserwerb des Beklagten vor dem Beginn des Veräußerungsverbots geschlossen werden könnte. Joerges, Zur lehre vom Eigentums-Übergang beim Versendungskauf JW 1921,329)» Indes kann zweifelhaft sein, ob es sich hier um vorausbezahlte 'Ware im Sinne dieser Auffassung handelt, wenn die Vorauszahlung damals nur in der Eingehung von WechselVerpflichtungen lag und die Wechsel von dem Beklagten noch nicht eingelöst wa« ren, Die Revision hat insoweit nicht gerügt? Das Berufuirgsxzrteil muß* soweit es von dem Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht im übrigen die Fragedes Eigentumserwerbs nur unter dem Gesichts-* punkt eines gewöhnlichen Versendungskaufs,' bei dem der Verkäufer die Ware auf Bestellung an den Käufer oder an einen von diesem bezeichneten Dritten durch einen Spediteur zur Versendung bringt, geprüft hat„Damit hat es den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt und Umstände unerÖrtert gelassen, deren Berücksichtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage des Eigentumserwerbs führen könnte„ in der Weise vox'genommen werden, daß ein Veräußerer als mittelbarer Besitzer den unmittelbaren Besitzer be-aufti'agt, von nun an die Ware für den Erwerber zu besitzen und dor Besitzmittler diesen Auftrag ausführt (EG WarniRspr 1926 Hr«138; vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 21 e April 1959 - VIII ZR 148/56 - Sol3 - RJW 1959,15.36? diese in Empfang genommen, so würde der Beklagte bereits mit der Einlagerung Eigentum an ihr erworben haben können«, Erfolgte die Einlagerung bei dem Spediteur, ohne daß hierdurch der späteren Gemeinschuldnerin die Verfügung über die Ware Vorbehalten blieb, so könnte auch dieser Umstand dafür spi'echen, daß zwischen Verkäufer und Käufer Einigkeit darüber bestanden hat, das Eigentum solle alsbald, und zwar spätestens mit der Einlagerung der Ware bei dem Spediteur auf den Beklagten übergehen» Daraus könnte nämlich gefolgert werden, daß die spätere Gemeinschuldnerin die Ware dem Spediteur mit dem Willen übergeben ließ, er solle sie nunmehr allein zur Verfügung des Beklagten halten» Einer solchen Würdigung der Einlagerung braucht nicht entgegen zu stehen, daß in dem Warenbegleitschein vom 23» Juli 1956 noch die spätere Gemeinschuldnerin als Lieferer aufgeführt ist» Denn dies kann mit Bestimmungen über die Verbringung von Waren aus 'V/est berlin in die Bundesrepublik Zusammenhängen, ohne daß hieraus Schlüsse zur Frage des Eigentumsübergangs gezogen werden könnten» Andererseits weist die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der mit Schriftsatz des Beklagten vom 25» April 1959 überreichte Frachtbrief vom 24» Juli 1959 den Beklagten als Auftraggeber (Absender) der Ware bezeichnet» Auch dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß der Beklagte von vornherein, also vor Beginn der Wirksamkeit des allgemeinen Veräußerungsverbots vom 20» Juli 1959, im Verhältnis zu der Spedition berechtigt sein sollte, über die bei ihr eingelagerte Ware zu verfügen» Das Berufungsgericht hat alle diese Umstände nicht gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt, den Eigentums-erwerb unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, wie grundsätzlich bei einer Versendung von Waren durch den Spediteur auf Grund eines vom Verkäufer erteilten Auftrages der Eigentums erwei'b für den Käufer sich vollzieht (vgl* dazu B.GZ 04,320,522; 102,38,41; OGHZ 3,226,234; BGH Urteil vom 5o Dezember 1950 - I ZH 41/50 - NJW 1951,109,110; Düringer/ Hachenburg HGB Einl® vor § 373 Annu31) o Diese Prüiung ist aber zu eng und berücksichtigt nicht die besondere Gestaltung des vorliegenden Sachverhalts im Hinblicljc^su:^ die Einlagerung der Ware für den Beklagten und die/vorangegange-nen Absprachen zwischen dem Beklagten und den Vertretern der späteren Gemeinsehuldnerin® Das Berufungsgericht wird daher unter den angeführten Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob die spätere Gemein-schuidnerin sich bei der Einlagerung der Ware die weitere Verfügungsmöglichkeit über diese gewahrt oder sie dem Beklagten überlassen hat* Dazu bedarf es einer näheren Untersuchung, welche Bedeutung den Vermerken auf den Empfangsbescheinigungen der Speditionsfirma unter den vorliegenden Umständen beizulegen ist. Da die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf, mußte das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt insoweit, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, aufgehoben und die Sache im, Umfango or ^Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«.
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung; nein ZPO § 693 Abs«2 *90^ - M-MIUÜI 1^Zy U25 Auch bei Zustellung des Zahlungsbefehls innerhalb von weniger als vier Wochen nach dessen Einreichung kann je nach den Umständen des Einsselfalles eine dem Antragsteller zur last fallende Verzögerung der Zustellung vorliegen* Pie Zustellung des Zahlungsbefehls kann noch als ^demnächst” er- folgt angesehen worden, wenn die Einzahlung der unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls angeforder- ten Gerichtsgeb Uhr um etwa zwei Wochen zurückgestellt wird» um der Gegenpartei Gelegenheit zit eihfr ^tliehen Regelung zu geben BGH* Urt. V* 14« Juli 19£fö ~Vlli 5SE 174^59 - OXG Stuttgart UJ2-ZH-174/59 Verkündet am 14» Juli I960 Hoffmeister, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Richard B i K^BPstraße Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen den Rechtsanwalt Br« B in Kflfe H< als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma \'H feppichfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in KöflHP&traße, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Br«Spieler, Br«Mezger und Br«Messner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 30o Juli 1959 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat« Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge~ / rieht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten del* Revision übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte stand als Inhaber eines Teppichgeschäf-tes in StdH^ mit der seit dem 27» Juli 1956 im Konkurs befindlichen Y/^HB^Teppichfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zuletzt in vor der Konkurseröffnung schon längere Zeit in Geschäftsverbindung und bezog von ihr Teppiche und Brücken«, Der Kläger hat als Konkursverwalter durch die vorliegende Klage bestimmte Rechtsgeschäfte der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Beklagten wegen Gläubigerbenachteiligung angefochteno Die Klage ist durch einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls eingeleitet worden und auf Ersatz des Wertes von an den Beklagten gelieferten Waren gerichtet«, Der Antrag wurde am 27» Juli 1957 beim Amtsgericht eingereicht und der Zahlungsbefehl dem Beklagten am 29» August 1957 zugestellt, nachdem der Konkursverwalter die von ihm unter dem 27» Juli 1957 angoforderte Prozeßgebühr durch einen am 17» August 1957 dem Gericht eingereichten und später eingelösten Scheck bezahlt hatte» Bei dem .Anfechtungstatbestand handelt es sich um folgenden Sachverhalt: Der Beklagte händigte im Februar 1956 dem Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin auf dessen Y/unsch mehrere Wechsel aus, die dieser mit der Begründung erbeten hatte, er brauche solche Papiere, um Rohstoffe beschaffen zu können» In der von R^^B erteilten Empfangsbestätigung heißt es, daß die darin bezeichne-ten Wechsel von der späteren Gemeinschuldnerin über die Firma des Beklagten durch Bar-Gegenwerte eingelöst werden würden» In dem ausführlicheren Bestätigungsschreiben vom 28» Februar 1956 bestätigte die Gemeinschuldnerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Empfangsbescheinigung, sie werde die Akzepte am Fälligkeitstage selbst in Form von Bar-Werten über den Beklagten zur Einlösung bringen, gegebenenfalls wolle sie, sofern bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Warenlieferungen an ihn erfolgt seien, die Wechsel pro- longieren» Am 6» Juni 1956 gab der Beklagte der späteren Gemeinschuldnerin weitere Y/echsel über insgesamt 27 100 DM mit Fälligkeitsdaten vom 18» September bis 12, Oktober 1956» In dem ihren Empfang bestätigenden Schreiben vom 14» Juni 1956 erklärte die Gemeinschuldnerin, sie werde die vereinnahmten Papiere, sofern erforderlich, am Fälligkeitstage einlösen, bzv/» prolongieren, für die in Zukunft fälligen Wechsel werde sie dem Beklagten jeweils einige Tage vor Verfall die entsprechenden Gegenwerte auf geben» Am 14c Juli 1956 verhandelte der Beklagte mit dem Ge-schäftsführer um weitere Lieferungen von Teppichen zu erhalten» Am 17» Juli 1956 beantragte ein Gläubiger der Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen» Auf ihren eigenen Antrag wurde am 20» Juli 1956 zunächst das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet und zugleich gegen die Gemeinschulö~ nerin ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen, in welchem der Beginn der Y/irkung des Verbots auf 15 Uhr dieses Tages bestimmt ist» Der Kläger wurde zu dem vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt» In der Zeit nach dem 17» Juli 1956 bezog der Beklagte aus dem Auslieferungslager der späteren Gemeinschuldnerin in bei Waren zu dem Preise von 18 184,30 DM» Diese Waren wurden ihm am 19» Juli 1956 übergeben» Außerdem bezog er aus dem Auslieferungslager der Gemeinschuldnerin in Befliß Waren zu dem Preise von 37 243,10 DM» Dieser Betrag wurde am 20» Juli 1956 auf dem Warenkonto des Beklagten bei der Gemeinschuldnerin als Belastung verbucht» Die Waren wurden von Beauftragten des Auslieferungslagers am 20» oder 21, Juli 1956 zu der Spedition Harry Y/» in BejflBfc gebracht, die beauftragt wurde, sie an den Beklagten zu senden» Zu diesem Zweck Unterzeichnete der Vertreter der späteren Gemeinschuldnerin am 23» Juli 1956 einen Warenbegleitschein, in welchem die Gemeinschuldnerin als Lieferer angegeben ist» Die Tiaren wurden nach Einholung der behördlichen Transport- genehmigungen dem Beklagten erst im August 1956 nach StfHHHP geliefert , Spätestens am 25« Juli 1956 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Eröffnung des Vergleichsverfahrens» Er hat die Waren inzwischen weiter veräußerto Der Kläger hat in erster Reihe geltend gemacht, der Beklagte habe durch den Bezug der Waren eine Befriedigung erhalten, die er nicht oder mindestens nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe (§ 30 Nr«2 KO)» Jedenfalls aber habe der Beklagte sie deshalb in anfechtbarer Weise erworben, weil er bei Aushändigung der Ware die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gekannt habe» Den V/ert der aus bezogenen Ware müsse er aber;*auch deshalb ersetzen, weil er diese erst nach Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots vom 20» Juli 1956 erhalten habe» Mit einer weiteren Hilfsbegründung hat der Kläger behauptet, daß das Konto des Beklagten bei der Ge^einschuldnerin zu ihren Gunsten ein Guthaben von 42 683*96 DM ausweise« Der Beklagte hat gegenüber dem Anfechtungsanspruch erwidert, er habe der Gerneinschuldnerin Wechsel im voraus gegeben* um später kurzfristig Ware abrufen und längere Zahlungsziele in Anspruch nehmen zu können und um eine eigene kostspielige Lagerhaltung zu vermeiden» Br habe auch beabsichtigt, in München ein Zweiglager zu eröffnen« Deshalb sei es nicht auffällig, daß er im Juli 1956 einen größeren Posten Ware abgerufen habe« Er habe in der Zeit von 23o Juli bis 12« Oktober 1956 Wechsel im Wert von 73 450 DM eingelöst und für Schecks im Wert von 18 954*73 DM einstehen müssen*. Die aus BeflHftbezogenen Teppiche seien für ihn bereits am 18«, Juli 1956 in dem dortigen Lager sortiert und bereitgestellt worden« Hierüber habe ihn der BcflHHP Vertreter der späteren Gemeinschuldnerin noch vor Erlaß des allgemeinen Veräußerungsverbots vom 20« Juli 1956 fernmündlich unterrichtet« Die Ware sei mindestens in der Hauptsache vor der Wirksamkeit dieses Verbots zu der Speditionsfirma geschafft worden und von dieser ihm zur Verfügung gehalten worden« Die Anfechtungsklage sei aber auch deshalb unbegründet, weil sich der Kläger nach erhobener Büge, daß die gelieferte Ware Mängel auf-weise, mit ihm, dem Beklagten, dahin verständigt habe, daß dieser auf seine Mängelrüge verzichte, während andererseits der Kläger keine konkursrechtlichen Ansprüche geltend machen werde. Im übrigen hat der Beklagte bestritten, der Gemeinschuldnerin aus der Geschäftsverbindung noch etwas zu schulden, er habe im Gegenteil ihr ge« genüber ein durch Warenbezug nicht gedecktes Guthaben von 16 336,59 DM» Das Landgericht hat angenommen«, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen am 17« Juli 1956 eingestellt habe, und die Anfechtung der Warenbezüge aus den Lagern in Pellbach und Berlin aufgrund des § 30 Hr«2 KO für begründet erachtet« Bs hat den von dem Beklagten danach zu leistenden Wertersatz unter Berücksichtigung von Mängeln der Ware auf 49 884*66 DM geschätzt und den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen verurteilt. Den Mehranspruch hat es abgewiesen, Geger? dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-gelegt. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtung hinsichtlich der aus*’dem Lager bezogenen Y/are nicht für begründet erachtet, dagegen die Anfechtung hinsichtlich der aus dem Lager bezogenen Y/are aufgrund des § 30 Kr,l Pall 2 KO durchgreifen lassen* Außerdem hat es den Wertersatzanspruch des Klägers geringer bemessen als das Landgericht und dementsprechend die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nur in Höhe von 32 587*72 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 29« August 1957 bestätigt. Die. weit ergehende Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage auch insoweit erstrebt,, als das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hato Der. Kläger beantragt, die Revision zurüclczu-weisen» Entscheidungsgründe: Io Nach § 41 Absol KO kann die Anfechtung einer Rechtshandlung, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vor« genommen worden ist, nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung des Verfahrens erfolgen« Das Anfechtungsrecht muß gerichtlich geltend gemacht werden (BGH2 $50,248,252)0 Ei« ne gerichtliche Geltendmachung des konkursrechtlichen Anfechtungsrechts ist auch durch Antrag auf.Erlaß eines Zahlungsbefehls jedenfalls dann zulässig, wenn der Anfechtungsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist« Dem steht nicht entgegen, daß durch einen Zahlungsbefehl zunächst noch keine Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs .eintritt» Nach § 696 Abs» 2 ZPO gilt die Streit« sache zwar erst mit Zustellung des Zahlungsbefehls als;/recht hängig geworden, wenn nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt wird» Entscheidend ist aber, daß nach § 695 Abs»2 ZPO die Wirkung der Zustellung, dui'ch welche eine Frist gewährttwerden soll, bereits mit der Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein-tritt, sofern die Zustellung '»demnächst1* .erfolgt« Der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls ist am 27* Juli 1957, also am letzten Tage der Jahresfrist des § 41 Abs»! KO beim Amtsgericht eingereicht worden» Nach § 695 Abs»2 ZPO tritt die Wirkung der Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn eine Frist gewahrt werden soll, bereits « mit der Einreichung des Gesuchs um Erlaß des Zahlungsbefehls ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt» Die Revision meint, diese Wirkung sei hier deshalb nicht einge- treten., weil der Kläger grobe Nachlässigkeit bei der Einzahlung der Prozeßgebühr habe walten lassen* von der die Zustellung des Zahlungsbefehls abhängig gewesen sei» Diesem Standpunkt der Revision kann nicht bei-getreten werden« Die Vorschrift des § 693 Abs«2 ZPO entspricht dem § 261 b Abs«3 und § 496 Abs«3 ZPO« Sie hat zwar wie die des § 496 Abs»3 ZPO ihren gesetzgeberischen Grund darin* daß infolge des Amtsbetriebs die Zustellung jeder Ein« Wirkung* insbesondere der Beschleunigung* durch die Partei entzogen ist (RGZ 105*422*424) « Dieser gesetzgeberische Anlaß ist jedoch in dem Gesetzeswortlaut nicht zu dem Ausdruck gekommen« Die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen* daß jede Verzögerung der Zustellung insoweit* als sie auf das Verhalten des Gläubigers zurückgeführt werden kann und hätte vermieden werden können* ohne. Rück-oicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller zu dem Nachteil gereichen muß» Sine so enge Auslegung dessen* was unter einer demnächstigen Zustellung im Sinne von §§ 693 Abs»2? 496 Abs„3 oder 261 b Abs»3 ZPO verstanden werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JY/ 1937*2467 zu §§ 693 Abs»2* 496 Abs«3) und des Bundesgerichtshofs abgelehnt worden (BGHZ 25*66* 76 ff m«Nachw»; vergl* ferner BGH Urteile vom 1« Dezember 1952 - III ZR 114/52} vom 26« März 1953 - III ZR 209/51 Soll und vom 26« März 1953 - IV ZR 165/52 ~ NJW 1953*1139* 1140)« Die#Vorschriften sind demnach nicht eng auszule-gen« Eine Zustellung kann deshalb als wdemnächst” erfolgt angesehen werden* wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist* d«h» ohne besondere Verzögerung bewirkt wird» Die Pristei'streckung kann dagegen nicht mehr zugolassen Averden* wenn sie den Prozeßgegner offenbar unbillig belasten würde, also insbesondere dann nicht, wenn die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift oder des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbe- c fohls und der Zustellung auf ein nachlässiges oder gar absichtliches Verhalten des Klägers zurückzuführen ist (BGH Urteil vom 15= Dezember 1955 - III ZR 144/54 - IM ZPO § 261 b Nro2 und Urteil vom 25. Juni 1955 - II ZR 180/55 IM aaO Nr,4), Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Zustellung nach längerer Zeit noch als ‘'dem-* nächst" erfolgt angesehen worden (vgl0 dazu auch Rosenberg JZ 1958,60)« Es ist nicht erforderlich, daß der Kläger zugleich mit Einreichung der Klage oder des Gesuchs um Zustellung eines Zahlungsbefehls den Prozeßkostenvorschuß einzahlto Es ist ihm vielmehr nach Anforderung des Vorschusses durch das Gericht noch eine angemessene Frist zur Einzahlung des angeforderten Betrages zuzubilligen (vglo Stein/Jonas/Schönke ZPO 18oAuflo § 496 Anmc4 IV 5). In dem oben bezeichneten Urteil des IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26 i März 1955 war eine konkursrechtliche Anfechtungsklage am 17« Juli 1950, dem letzten £ag der Frist des § 41 KO beim Landgericht einge™ reicht und nach Einzahlung eines Prozeßkostenvorschusses dem Beklagten am 9, August desselben Jahres zugestellt worden. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Zeit-spanne zv/ischen der Anforderung des Prozeßkostenvorschus-scs durch das Gericht und der Einzahlung gelegen hat, ‘frotzdem ist es dahin verstanden worden, daß bei einer Zustellung innerhalb von weniger als 4 Wochen nach der Einreichung der Klage grundsätzlich keine verschuldete Verzögerung der Zustellung angenommen werden könne, weil sie noch innerhalb des durch das Wort "demnächst" gezogenen zeitlichen Rahmersliege (so Baumbach/Lauterbach ZPO 24=Aufl, § 261 b Axim,4, anders i, 25»Aufl, aaO), Auch die Revisionsbeantwortung möchte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs so aufgefaßt wissen. Der erkennende Senat trägt jedoch Bedenken, dieser Auffassung, die in dem Urteil des IV, Zivilsenats keinen Aus- ! I ! j! . ! i ■ i'V ; vjj - 9 druck gefunden hat, beizutreten« Denn auch bei Zahlung der Gerichtskosten innerhalb eines Monats seit Einreichung der Klage oder des Zahlungsbefehls ist denkbar, daß eine Verzögerung der Zustellung auf einer Vernachlässigung der dem Kläger oder Gläubiger obliegenden Maßnahmen zur Herbeiführung der erforderlichen Zustellung beruht, so daß aus diesem Grunde die Rückwirkung-der Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage oder des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls nicht gerechtfertigt ist« Unter diesem Gesichtspunkt bestehen Bedenken gegen die Erwägungen i des Berufungsgerichts? daß dem Kläger keine grobe Nachläs-sigkeit vorzuwerfen sei? wobei es ausführt? es könne schon wegen der beträchtlichen Höne der Gebühr eine solche Nachlässigkeit nicht darin erblickt werden, daß der Kläger die Zahlung der Gebühr etwa 5 Wochen habe anstehen lassen« Der Hinweis auf die Höhe der Gebühr ist schon deshalb bedenklich? weil der Kläger nichts darüber vorgetragan hatte? aus welchen Gründen die Einzahlung des von ihm angeforderten Prozeßkostenvorschusses nicht früher vorgenommen worden ist? und weil auch sonst kein Anhaltspunkt dafür gegeben war«, daß er sich etwa erst das Geld hierfür habe beschaffen müssen« Der Kläger hat jedoch in dem Revisionsverfahren vor-getragen, aus welchem Grunde die Einzahlung des Kostenvorschusses zunächst unterblieben sei« Danach hat der Kläger sich zunächst mit einem Schreiben vom 2« August 1957 an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gewandt, in welchem er auf den eingereichten Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls beim Amtsgericht in Stuttgart hinweist und mitteilt, er möchte vor Einzahlung der Kosten des Zahlungsbefehls beim Gericht dem Beklagten Gelegenheit geben, ihm einen Vorschlag zur gütlichen Regelung zu unterbreiten« In diesem Schreiben erklärt der Kläger ferner, er beabsichtige den Gerichtskostenvorschuß am 15« August 1957 einzu-zahlen, v;cshalb die Verhandlungen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein müßten« Da es sich um die Prüfung der - 10 Frage handelt«, oh der Zustellung des Zahlungsbefehls die verfahrensrechtlich bestimmte Rückwirkung nach § 693 Abs»2 ZPO beizulegen ist, trägt der Senat keine Bedenken, dieses neue Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen«, Daraus ergibt sich, daß der Kläger von der Auffassung ausgegangen ist, er dürfe ohne einen Rechtsnachteil zu besorgen, die Einzahlung der Prozeßgebühr noch um etwa 2 Wochen zurückstellen, Und daß er auch im Interesse des Beklagten zu handeln glaubte, wenn er ihm noch eine Gelegenheit zur gUtlichenRegelung bot«, Unter diesen Umständen ist dem Kläger ohne Rücksicht darauf, ob und wann den Beklagten das Schreiben vom 2«, August 1957 erreicht hat, zuzubilligen, daß er die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht in vorwerfbarer Weise verschleppt hat* Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß der Begriff '’demnächst" nach der Rechtsprechung nicht eng auszulegen ist und bei der Auslegung dem richterlichen Ermessen, unter Rücksicht auf die Belange der Gegenpartei, ein nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Spielraum gegeben ist« Wenn der Kläger aus sachlichen Gründen die Einzahlung des ange-forderten Gerichtskostenvorschusses um die Zeit von etwa 2 Wochen hinausgeschoben hat, wobei er davon ausgehen durf-te, daß hierdurch die Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls und der Zustellung nicht ungewöhnlich lange ausgedehnt werden würde, so ist darin keine Verzögerung zu sehen, die ihm unter? den oben dargelegten Gesichtspunkten als Nachlässigkeit angerechnet werden kann« Unter diesen Umständen ist dem Kläger auch nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß er von der in § 74 Abs«4 GKG in der vor dem 1« Oktober 1957 geltenden Fassung gegebenen Möglichkeit, rasch eine Zustellung des Zahlungsbefehls zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht hat, wobei dahingestellt 11 bleiben kann, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrifts wonach eine vorläufige Befreiung von der Vorschrift von der Einzahlung des Kostenvorschusses möglich ist, in dem vorliegenden Pall gegeben waren« Demnach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls noch "demnächst" im Sinne des § 693 Abs.2 ZPO vorgenommen worden ist. Damit ist die Prist des § 41 Abs.1' KO als gewahrt anzusehen« IIo Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Anfechtungsrechts schließt sich das Berufungsgericht der Ansicht des Landgerichts an«, daß als Tag der Zahlungseinstellung der jetzigen Gemeinschuldnerin der 17« Juli 1956 su be~ trachten sei« Es nimmt an, die Lieferung aus Be^Bl stelle sich als Erfüllungshandlung im Rahmen der schon bei Hingabe der Wechsel jeweils abgeschlossenen Kaufverträge dar« Infolgedesson sei die Anfechtbarkeit der Lieferung lediglich als Rechtshandlung nach § 30 Hrd Pall 2 KO zu beurteilen* Unstreitig sei die Ware aus Bedfc dem Beklagten erst am 17» August 1956 duz’ch die Spedition in übergeben worden. Del’ Beklagte meine zwar, die maßgebende Rechtshandlung falle schon auf den 19* Juli 1956a sic sei nämlich darin-.zu erblicken, daß die Ware an diesem Tage im Auslieferungslager für ihn ausgesucht und zur Absendung an ihn zusammengestellt worden sei. Dieser Meinung, so führt das Berufungsgericht aus, könne nicht beigepflichtet werden, weil der Beklagte hiermit noch nicht da3 Eigentum an der Ware erlangt habe. Es sei auch nicht etwa schon dadurch auf ihn übergegangen, daß die Teppiche an den Spediteur zur Versendung an ihn ausgeliefert worden seien. Denn die Rechtsprechung nehme an, daß der Spediteur oder Pi’achtführer nicht Vertreter des Käufers sei und daß infolgedessen die Ware durch Ablieferung an den Spediteur nicht schon dem Käufer übergeben sei; eine Ausnahme werde nur gemacht, wenn der Käufer1 den Spediteur zu seinem Vertreter beim Empfang zwecks Weiterversendung der Ware bestellt habe«, Auf die von dem Berufungsgericht an beide Parteien gestellte Präge, von wem die Spedition rait der Beförderung der aus Befliß bezogenen Teppiche beauftragt worden sei, habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 25* April 1959 eindeutig erklärt, die Speditionsfirma sei von der jetzigen Gemeinschuldnerin durch deren Vertreter beauftragt worden; dieser Erklärung habe sich der Kläger im Schriftsatz vom 17* Juli 1959 angeschlossen o Abgesehen davon, daß die Erklärung des Beklag6 ten für ihn bindend sei, werde sie auch durch den Inhalt der Aussage des Zeugen bestätigt* Demnach sei fest- zusteilen, daB der Erwerb des Beklagten erst am 17* August 1956 mit der Übergabe der Ware in St^|^| sich vollzogen habe (Berufungsurteil S*32)* Die Revision wendet sich gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Verfahrensrügen* Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe wesentliches Parteivorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt und deshalb in Verletzung des § 286 ZPO unzulängliche Peststellungen über die Erklärungen des Beklagten im Rechtsstreit und die Bedeutung der Einlagerung der Ware bei dem Spediteur, die am 20* Juli 1956 erfolgt sei, getroffen* Es habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach der Aussage des Zeugen vom 6* Juli 1956 in einem Ferngespräch den Zeugen etwa am 16* Juli 1956 aufgefordert habe, die an den Beklagten zu liefernde Ware an den Spediteur Hflft-0/^ zu übergeben, und daß sodann die Auslieferung der Ware an den Spediteur erfolgt sei«. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht den vom Beklagten zu den Akten überreichten Empfangsbescheinigungen und der ihm erteilten Rechnung entnehmen müssen, daß die Ware der Speditions* firaia ”zur Einlagerung” für die Firma des Beklagten über- ~ 13 - geben worden sei«, Daraus folge, daß der Firma H( nicht nur ein Versendungsauftrag erteilt worden sei. Über die Einlagerung habe auch der Beklagte mit der Firma verhandelt, und zwar jedenfalls vor dem 25* Juli 1956« Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob durch diese Einlagerung ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Spediteur und dem Beklagten zustande gekommen sei, In diesem‘Fallo wUrdo esnichlfcaiif die spätere Versendung der Ware und auch nicht darauf ankomraen, wer dem Spediteur den Auftrag hierzu erteilt habe«» Diese Beanstandungen der Revision lassen unberücksichtigt, daß die Verfügungsbefugnisse der späteren Gemeinschuldnerin bereits durch das allgemeine Veräußerungsverbot des Amtsgerichts in Köln vom 20* Juli 1956 - 79 VH 7/56 - beschränkt worden sind. Auch das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen über die Anfechtbarkeit der in Rede stehenden Verfügungen dieses Veräußerungsverbot außer Betracht gelassen. Es muß aber bei der Überprüfung dos Berufungsurteils beachtet werden«. Das allgemeine Veräußerungsverbot vom 20, Juli 1956 ist auf Grund des § 12 in Verbindung mit § 59 VerglO erlassen und gemäß § 60 Abs,l dieses Gesetzes zu dem in dem Beschluß angegebenen Zeitpunkt seines Erlasses, nämlich am. 20o Juli 1956, 15 Uhr, wirksam geworden. Dieses Verbot gilt gemäß § 103 VerglO für den Anschlußkonkurs als zugunsten der Kohkursgläubiger angeordnet, Nach diesem Zeitpunkt konnte daher von der späteren Gemeinschuldnerin keine zu dem Eigentumserwerb führende Verfügung wirksam gegen die Konkursmasse getroffen werden* Es kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht Tatsachen außer Betracht gelassen hat, aus denen auf einen Eigentumserwerb des Beklagten vor dem Beginn des Veräußerungsverbots geschlossen werden könnte. “U - Bei Prüfung dieser Frage kann dahingestellt bleiben? ob Bedenken schon insoweit bestehen? als das Berufungsgericht in der Bereitstellung der Ware für den Beklagten in dem Auslieferungslager Bef|^ noch keine Übereignung unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnis-ses (Verwahrungsverhältnisses) zu dem Beklagten (vgl» RGZ 102?38?41) gesehen hat» Es wird zwar die Auffassung vertreten«, beim Versendungskauf vorausbezahlter Ware sei regelmäßig anzunehmen? daß der Verkäufer die Ware, sobald sie ausgesondert und als Ware des Käufers kenntlich gemacht ist, für diesen besitzen und als Ware des Käufers auf die Heise bringen will (vgl* Berg in Staudinger BGB lloAuflo § 929 Anm.19; Joerges, Zur lehre vom Eigentums-Übergang beim Versendungskauf JW 1921,329)» Indes kann zweifelhaft sein, ob es sich hier um vorausbezahlte 'Ware im Sinne dieser Auffassung handelt, wenn die Vorauszahlung damals nur in der Eingehung von WechselVerpflichtungen lag und die Wechsel von dem Beklagten noch nicht eingelöst wa« ren, Die Revision hat insoweit nicht gerügt? der Sachver-halt hätte weiter aufgeklärt werden müssen« Das Berufuirgsxzrteil muß* soweit es von dem Beklagten mit der Revision angegriffen worden ist, jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht im übrigen die Fragedes Eigentumserwerbs nur unter dem Gesichts-* punkt eines gewöhnlichen Versendungskaufs,' bei dem der Verkäufer die Ware auf Bestellung an den Käufer oder an einen von diesem bezeichneten Dritten durch einen Spediteur zur Versendung bringt, geprüft hat„Damit hat es den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend behandelt und Umstände unerÖrtert gelassen, deren Berücksichtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Frage des Eigentumserwerbs führen könnte„ Eine Eigentumsänderuhg könnte nämlich auch dadurch herbeigeführt worden sein, daß die Beauftragten der spä- - 15 teren Gemeinschuldnerin in Ausführung der telefonischen Absprache mit dem Beklagten die Ware bei dem Spediteur mit dem Y/illen eingelagert haben, schon damit die Ware zur Verfügung des Beklagten zu stellen, d0h« daß die Speditionsfirma sie nicht für die spätere Gemeinschuldnerin, sondern für den Beklagten zunächst auf Lager nehmen sollteQ Wenn ein Verkäufer die veräußerte Ware zunächst bei einem Spediteur einlagert, so kann sich der zu dem Eigentums-* erwerb erforderliche Besitzubergang dadurch vollziehen, daß der Verkäufer die bei einem Spediteur eingelagerte Ware dem Käufer zur Verfügung stellt und hiermit im Wege des Ersatzes der Übergabe gemäß § 931 BGB den.Herausgabcan-spruch gegen den Spediteur an den Käufer abtritt (vgl.* RGZ 49*97,99)o Es kann aber auch eine Übereignung nach § 929 BGB. in der Weise vox'genommen werden, daß ein Veräußerer als mittelbarer Besitzer den unmittelbaren Besitzer be-aufti'agt, von nun an die Ware für den Erwerber zu besitzen und dor Besitzmittler diesen Auftrag ausführt (EG WarniRspr 1926 Hr«138; vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 21 e April 1959 - VIII ZR 148/56 - Sol3 - RJW 1959,15.36? 1539 zu II * WM 1959*1536)« Das gleiche muß gelten, wenn der Veräußerer die zu liefernde Ware auf Grund eines ihm vom Käufer erteilten Auftrages einem bestimmten Spediteur zur Einlagerung für den Käufer übergibt und der Spediteur die Ware weisungsgemäß nur für den Empfänger einlagert« Wird in solchem Falle der Empfänger mittelbarer Besitzer der Ware, ohne daß der Veräußerer mittelbaren Besitz an ihr erhält, so kann auch darin eine nach § 929 BGB wirksame Übereignung gefunden werden« In diesem Falle nimmt der Spediteur die Ware weisungsgemäß als Beauftragter des Empfängers in Verwahrung, nachdem der Verkäufer den Spediteur mit Einverständnis des Käufers dazu beauftragt hatte« Sollte die Spedition die Ware nur für die Firma des Beklagten besitzen und hat sie dieselbe nur für - 16 diese in Empfang genommen, so würde der Beklagte bereits mit der Einlagerung Eigentum an ihr erworben haben können«, Erfolgte die Einlagerung bei dem Spediteur, ohne daß hierdurch der späteren Gemeinschuldnerin die Verfügung über die Ware Vorbehalten blieb, so könnte auch dieser Umstand dafür spi'echen, daß zwischen Verkäufer und Käufer Einigkeit darüber bestanden hat, das Eigentum solle alsbald, und zwar spätestens mit der Einlagerung der Ware bei dem Spediteur auf den Beklagten übergehen» Darauf9 daß der Spedition ein Auftrag im vor- stehenden Sinn erteilt worden ist, deutet die Aussage dos Zeugen vom 7« Juli 1959 in Verbindung mit der Tatsache hin, daß die Empfangsscheine Nr» und |^6 mit dem Vermerk 11 Zur Einlagerung für Fa«, RoBi(B|p, StflHHB? N^^KstroBtt" versehen sind und der Empfangsschein Nr<4B4 ebenfalls einen solchen Vermerk mit dem Zusatz “nach unserer Weisung” enthält». Daraus könnte nämlich gefolgert werden, daß die spätere Gemeinschuldnerin die Ware dem Spediteur mit dem Willen übergeben ließ, er solle sie nunmehr allein zur Verfügung des Beklagten halten» Einer solchen Würdigung der Einlagerung braucht nicht entgegen zu stehen, daß in dem Warenbegleitschein vom 23» Juli 1956 noch die spätere Gemeinschuldnerin als Lieferer aufgeführt ist» Denn dies kann mit Bestimmungen über die Verbringung von Waren aus 'V/est berlin in die Bundesrepublik Zusammenhängen, ohne daß hieraus Schlüsse zur Frage des Eigentumsübergangs gezogen werden könnten» Andererseits weist die Revision in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der mit Schriftsatz des Beklagten vom 25» April 1959 überreichte Frachtbrief vom 24» Juli 1959 den Beklagten als Auftraggeber (Absender) der Ware bezeichnet» Auch dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß der Beklagte von vornherein, also vor Beginn der Wirksamkeit des allgemeinen Veräußerungsverbots vom 20» Juli 1959, im Verhältnis zu der Spedition berechtigt sein sollte, über die bei ihr eingelagerte Ware zu verfügen» -17 - Das Berufungsgericht hat alle diese Umstände nicht gewürdigt, sondern sich darauf beschränkt, den Eigentums-erwerb unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, wie grundsätzlich bei einer Versendung von Waren durch den Spediteur auf Grund eines vom Verkäufer erteilten Auftrages der Eigentums erwei'b für den Käufer sich vollzieht (vgl* dazu B.GZ 04,320,522; 102,38,41; OGHZ 3,226,234; BGH Urteil vom 5o Dezember 1950 - I ZH 41/50 - NJW 1951,109,110; Düringer/ Hachenburg HGB Einl® vor § 373 Annu31) o Diese Prüiung ist aber zu eng und berücksichtigt nicht die besondere Gestaltung des vorliegenden Sachverhalts im Hinblicljc^su:^ die Einlagerung der Ware für den Beklagten und die/vorangegange-nen Absprachen zwischen dem Beklagten und den Vertretern der späteren Gemeinsehuldnerin® Das Berufungsgericht wird daher unter den angeführten Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob die spätere Gemein-schuidnerin sich bei der Einlagerung der Ware die weitere Verfügungsmöglichkeit über diese gewahrt oder sie dem Beklagten überlassen hat* Dazu bedarf es einer näheren Untersuchung, welche Bedeutung den Vermerken auf den Empfangsbescheinigungen der Speditionsfirma unter den vorliegenden Umständen beizulegen ist. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen«, daß dem Beklagten schon durch die Einlagerung die MÖglicn-keit eingeräumt worden ist, über die Ware zu verfügen, so wird es darauf ankommen, festzustellen, in welchem Umfang die Ware bereits vor Beginn des Wirksamwerdens des Veräußo-rungsverbots am 20® Juli 1956 eingelagert worden war® Da die Sache einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter bedarf, mußte das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt insoweit, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat, aufgehoben und die Sache im, Umfango or ^Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«. - 18 Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden» Dr oPagendarm Artl Dr»Spieler DroMessger Dr»Messner