Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr* Messner, Mormarin und Braxmaier für Hecht erkannt: 3- Entlüftungsanlagen zu den Preisen und Bedingungen des beiliegenden Leistungsverzeichnisses-- -Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß-.-Die Termine sind Ihnen bekannt- Endtermin für Sie ist der 15« August 1963» .Wir bitten Sic, bis zu dem 12- eines Jeden Monats eine Abschlagsrechnung bei uns vorzulegen- Diese erhalten Sie nach Bezahlung durch den Bauherrn an uns abzüglich eines Sicherheitsbetrages von 10 bis 5c/> vergütet - - - - 11 Das zur Ausführung des Auftrages nötige Material bestellte die Firma T^p^^ am 23» November 1962 bei der Beklagten» Den Lieferungen lagen die "Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten zugrunde» Diese bestimmen unter I 3t Be- und Verarbeitung geschehen für uns»» Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden., so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzv/» Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns» Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er (nicht)* im Verzüge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen» Die durch die Veräußerung des Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt»»»» an uns abgetreten»»»» Die Beklagte begann Ende Dezember 1962 mit den Me-tallieferungen» Ab Januar 1963 stellte die Firma auf ihrem Betriebsgelände die einzubauenden EisenkonstruJc tionen, insbesondere die Bunkertore her» Sie hatte sich schon vor Beginn der Arbeiten von der Klägerin beträchtliche Vorschüsse durch Wechsel geben lassen, und zwar am 5» Oktober 1962 einen Wechsel von 210»000 DM und am 5» Dezember 1962 einen weiteren Wechsel von 200»000 DM; schlagszahlungen» Diese verlangte eine Bescheinigung der Lieferanten, daß die gelieferten Materialien frei von Eigentumsvorbehalten seien» Eine solche Bescheinigung vermochte die Firma T^m^nicht bei zubringen , weil ihr die Beklagte eine solche verweigerte» Daraufhin gab die Firma T^Üniit Schreiben vom 15° Februar 1963 gegenüber der Klägerin folgende eigene Erklärung abs Die Klägerin begnügte sich einstweilen mit dieser Erklärung» Aufgrund von weiteren Teilrechnungen zahlte sie an die Firma durch Scheck am 4° März 1963 tiggestellt worden sind, ist zwischen den Parteien streitige Jedenfalls wurdenkeine Teile auf die Baustelle geliefert und in die Bunker eingebaut, weil der Bau der Bunker selbst sich verzögert hatte. Die Klägerin nimmt das Eigentum an den Gegenständen in Anspruch mit der Behauptung, die Firma habe ihr anläßlich zweier Besprechungen im Betrieb der Firma T^m^am 22» Februar und 25» März 1963 die Gegenstände an Ort und Stelle mündlich übereignet, und zwar bei der ersten Besprechung 30 und bei der zweiten Besprechung 34 Tore« Die Beklagte bestreitet dies, sowie die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtswirksamkeit einer solchen Übereignung und beruft sich auf ihren Eigentumsvorbehalt• Die Klägerin bestreitet ihrerseits, daß die Beklagte noch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung rückgängig zu machen, und in die Herausgabe der Sachen an die Klägerin einzuwilligen« Das Land- I» Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Firma T^m^im Februar und März 1963 der Klägerin die Tore und Schienen mündlich nach § 930 BGB übereignet hat, um die Klägerin wegen der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu sichern und weitere Abschlagszahlungen von ihr zu erhalten» Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren diese Übereignungen jedoch rechtsunwirksams Sie seien nicht entsprechend den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten Him gewöhnlichen Geschäftsverkehr" und deshalb nicht mit Einwilligung der Beklagten erfolgt, jedenfalls habe die Beklagte eine solche Einwilligung vor dem 13« Februar 1963 rechtswirksam widerrufen; ein Erwerb aufgrund guten Glaubens scheitere schon an § 933 BGB, auch sei die Klägerin nicht gutgläubig gewesen» Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die Firma noch nicht befriedigt ist. für bewiesen angesehen, und zwar aufgrund einer vom Konkursverwalter unterschriebenen Abrechnung der Beklagten vom 28» März 19660 Die Abrechnung ist in einem Schreiben der Beklagten an den Konkursverwalter enthalten,das mit dem Satz schließt? Die von der Beklagten vorgelegte Kopie enthält die vom 28o März 1966 datierte Unterschrift des Konkursverwalters» Das Berufungsgericht legt diese dahin aus, der Konkursverwalter habe durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Abrechnung und damit die Forderung anerkannt» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dies nicht annehmen dürfen, ohne zuvor entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin den Konkursverwalter als Zeugen zu hören., wie die Beklagte die Rücksendung der vom Konkursverwalter unterschriebenen Kopie der Abrechnung auffassen durfte«, Biese krage war aber im Sinne der Auslegung des Berufungsurteils zu beantworten» V/oilte die Klägerin gegenüber der vom Konkursverwalter anerkannten Forderung sich gleichwohl auf dessen Zeugnis dafür berufen, daß die Abrechnung sachlich unrichtig sei, so genügte dafür nicht ihre allgemeine Behauptung, sondern sie hätte diese substantiieren müssen» Da sie dies nicht getan hat, war ihre Behauptung für das Berufungsgericht unbeachtliche die Firma l^m^habe entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts die streitigen Gegenstände im Februar/ März 1963 der Klägerin nicht nach § 930 BGB (unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses}, sondern nach § 929 Satz 1, 854 Abs» 2 BGB durch Übergabe übereignet o Bas Berufungsgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, die Firma und die Klägerin sei- en sich an Ort und Stelle darüber einig geworden, daß die der Klägerin übereigneten lore auf dem eingezäunten, abgeschlossenen und bewachten Betriebsgelände der Firma liegenbleiben sollten, bis sie auf die Baustelle gebracht werden konnten» Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht daraus die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Firma und der Klägerin entnehmen, nach der die Firma Das Berufungsgericht geht hiernach zu Hecht von einer Übereignung an die Klägerin nach § 930 BGB aus? ob die Firma im Februar/März 1963 die Tore mit Einwilligung der Beklagten als der Eigentümerin an die Klägerin übereignet hat» Das Berufungsgericht verneint dies? die Beklagte eine etwaige gegebene Einwilligung Anfang Februar 1963 vor dem Abschluß der Übereignungsverträge wirksam widerrufen hat (§ 183 BGB)» daß das gesamte Material für die 64 Bunkertoro von der Beklagten an die Firma ausgeliefert und von dieser voll bezahlt sei. die Tore zu übereignen« Daraufhin habe die Firma T^^^B der Klägerin die von Herrn T^BBi unterschriebene eigene und inhaltlich unrichtige Erklärung vom 15 <> Februar 1963 übersandt Eigentumsvorbehalte Dritter an den Materialien bestünden nicht« oder die Erfüllung eines mit einem Abnehmer geschlossenen Belieferungsvertrages unmöglich machen» Der Vorbehaltskäufer muß sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, daß die Einwilligung de3 Verkäufers zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er (Vorbehaltskäufer) selbst sich vertragsge- gerin erteilten Auftrages aus und war etwa dreimal so hoch wie der Rechnungswert des von der Beklagten an die Firma gelieferten oder noch zu liefernden Materials» Gleichwohl hatte die Firma zu dieser Zeit an die Beklagte noch keinerlei effektive Zahlung geleistet (auch Wechsel hat sie nach der Aufstellung der Beklagten anscheinend erst ab März 1963 gegeben)» Durch die Übereignung an die Klägerin wollte die Firma diese zu weiteren Abschlagszahlungen veranlassen, die aber nicht, auch nicht teilweise, zur Bezahlung der Beklagten bestimmt waren» Auf diese Weise erhielt die Firma ihre Deistungen, in der auch das von der Beklagten gelieferte, aber noch nicht bezahlte Material steckte, zu dem weitaus größten Teil bezahlt, während die Beklagte ohne jede effektive Zahlung seitens der Firma ihren Eigentumsvorbehalt Diese war deshalb nicht gehalten, bei diesem Geschäft durch Einwilligung zur Übereignung selbst zu ihrem eigenen Schaden mitzuwirken o Sie durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Firma ein solches Geschäft untersagen» Darin lag ein Widerruf ihrer Einwilligung, wenn ihre generell erteilte Einwilligung sich überhaupt auf ein solches Geschäft bezog, sonst aber jedenfalls eine Klarstellung, daß sie einem solchen Geschäft nicht zustimmte * Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Übereignung der Gegenstände an die Klägerin im Februar/Mrz 1963 mangels Einwilligung der Beklagten unwirksam geblieben ist» Diese Übereignung habe sie (Klägerin) in der Weise vorgenommen, daß sie ihren mittelbaren Besitz durch Vereinbarung auf die Bundesrepublik (Staatliche Bauleitung) übertragen habe (§ 931 BGB) 0 Dadui’ch aber habe die Bundesrepublik gemäß § 934 erster Fall BGB gutgläubig das Eigentum erworben» Die Bundesrepublik habe ihrerseits, als das Eigentum zwischen den Parteien streitig geworden sei, die Gegenstände - unter entsprechender Rückbelastung ^ ihr (Klägerin) rückübereignet» Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU So 35) feststellt, hat die Klägerin selbst gegenüber der Firma mehrfach darauf bestanden; diese solle eine Bescheinigung der Vorliefersntin beibringen, daß die Gegenstände frei von Rechten Dritter seien„ Die Klägerin habe daher - so das Berufungsgericht - mit einem in der eisenschaffenden Industrie üblichen und in Kaufmannskreisen bekannten Eigentumsvorbehalt der Firma gerechnet; bei dieser Sachlage habe die Klägerin sich nicht ohne weiteres lediglich auf die Erklärung der Firma Trommor verlassen dürfen. nicht ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma glauben dürfen. 'gutgläubig waren, gemäß §§ 932, 954 erster Fall BGB ihr Eigentum verloren hat, wäre die Klägerin gemäß § 823 Abs<> 1 BGB der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig geworden» Sie war demnach gemäß § 249 BGB verpflichtet, der Beklagten das Eigentum wieder zu verschaffen» Dies kann die Beklagte als Einrede der Arglist dem Anspruch der Klägerin aus § 985 BGB entgegenhalteno Bas Berufungsgericht'hat deshalb die Klage zu Recht abgev/iesen»
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
BGB §§ 455p 183
Zur Prägep unter welchen Voraussetzungen der Vorbehaltsverkäufer 9 der einem Käufer Rohstoffe zur Weiterverarbeitung geliefert hat, die Einwilligung zur Weiterveräußerung widerrufen kann (Ergänzung zu BGHZ 14, 114)»
BGH, Urto Vo 14. April 1969 - VIII ZR 173/67 -
OLG Frankfurt (Main) LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 173/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet im
14» April 1969 Klett,
Jus t i zhaup t s ekr e t
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma 2 Haftung & Co YMmm. Am E{
k-Bau Gesellschaft mit beschränkter Kommanditgesellschaft in
BA vertreten durch ihrer^Je^
schäftsführer Curt Istraße A
in
Klägerin und Revisionsklägerins
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Firma V/^Aßesellschaftmit beschränkter Haftung in ^lABIAstraße IA ver-
treten durch den geschäftsführenden Gesellschafter M» WA in BfllHHI? MAHBB Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« und Br
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr* Messner, Mormarin und Braxmaier
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte in den Jahren 1962/1963 als Hauptunternehmerin für die Bundeswehr (Staatliche Bauleitung Munitionsbunker zu bau-
en« Sie vergab einen Teil der Arbeiten, u0a<> die Lie-ferung und den Einbau der Stahltore und der Entlüftungs-anlagen für 64 Bunker, an dio Firma Stahl- und Metallbau KU in GflHD (im folgenden: Firma °
Darüber verhalten sich die folgenden Schreiben:
Schreiben der Firma Klägerin vom
1_ eg h eraber;_ 1_9 6 _________________________
’’Betr»: Bauvorhaben LI Bad
bei
Bezugnehmend auf die am 10-9°1962 ---- gehabte Verhandlung5 danken wir Ihnen für den uns erteilten Auftrag für obiges Bauvorhaben und bestätigen denselben v/ie folgts
---(es folgen - bezogen auf einen Bunker -10 Leistungspositionen zu dem Gesamtbetrag von 16o148*48 DM davon 11-050,00 DM für M1 Stück 2-tei-liges Eingangsschiebetor)
- - o für 1 Stück Bunker
hiernach für 64 Stück Bunker
Auftragssumme; 1-033°509?12 DM
Entsprechend der im Stahlbau üblichen Zahlungsweise wird bei Auftragserteilung 1 /3 Vorauszahlung geleistet- Wie mit Ihrem Herrn B- --- besprochen soll diese Vorauszahlung durch WechselZahlung erfolgen - - -Bei Anlieferung der Bauteile erfolgt Rechnungsstellung und wird bei Auszahlung des Rechnungsbetrages jeweils die anteilsmäßige Vorauszahlung in Abzug gebracht o - - o U
Schreiben der Klägerin an die Firma lfm vom
________________________________
- - - - In Bestätigung der mit Ihnen geführten Verhandlungen und Ihres Angebots vom 11 - September 1962 erteilen wir Ihnen hiermit den Auftrag auf Lieferung und Einbau von
1 - Stahlkonstruktion und Schlosserarbeiten
2- Klempnerarbeiten
3- Entlüftungsanlagen
zu den Preisen und Bedingungen des beiliegenden Leistungsverzeichnisses-- -Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß-.-Die Termine sind Ihnen bekannt- Endtermin für Sie ist der 15« August 1963» .Wir bitten Sic, bis zu dem 12- eines Jeden Monats eine Abschlagsrechnung bei uns vorzulegen- Diese erhalten Sie nach Bezahlung durch den Bauherrn an uns abzüglich eines Sicherheitsbetrages von 10 bis 5c/> vergütet - - - - 11
Das zur Ausführung des Auftrages nötige Material bestellte die Firma T^p^^ am 23» November 1962 bei der Beklagten» Den Lieferungen lagen die "Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten zugrunde» Diese bestimmen unter I 3t
11 ?i^®htumsvor behalt :
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen »»» unser Eigentum»»»
Bei laufender Bechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung»
Be- und Verarbeitung geschehen für uns»» Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden., so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzv/» Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns»
Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er (nicht)* im Verzüge ist, veräußern, also nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen» Die durch die Veräußerung des Eigentums entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt»»»» an uns abgetreten»»»»
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20$, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.»»"
Die Beklagte begann Ende Dezember 1962 mit den Me-tallieferungen» Ab Januar 1963 stellte die Firma auf ihrem Betriebsgelände die einzubauenden EisenkonstruJc tionen, insbesondere die Bunkertore her» Sie hatte sich schon vor Beginn der Arbeiten von der Klägerin beträchtliche Vorschüsse durch Wechsel geben lassen, und zwar am 5» Oktober 1962 einen Wechsel von 210»000 DM und am 5» Dezember 1962 einen weiteren Wechsel von 200»000 DM;
* das "nicht" fehlt versehentlich im gedruckten Text)
die Wechsel wurden später von der Klägerin eingelöst» Die Firma ihrerseits der Beklagten für
die Materiallieferungen, die Bis April 1963 einen Rechnungsbetrag von rund 125<,000 DM erreichten., eigene Wechsel in Zahlung» Anfang Februar 1963 bemühte sich die Firma ^ei äer Klägerin um weitere Ab-
schlagszahlungen» Diese verlangte eine Bescheinigung der Lieferanten, daß die gelieferten Materialien frei von Eigentumsvorbehalten seien» Eine solche Bescheinigung vermochte die Firma T^m^nicht bei zubringen , weil ihr die Beklagte eine solche verweigerte» Daraufhin gab die Firma T^Üniit Schreiben vom 15° Februar 1963 gegenüber der Klägerin folgende eigene Erklärung abs
’•Wir geben Ihnen gegenüber die Erklärung ab, daß die Materialien für den Gesamtauftrag von uns gekauft und an Sie verkauft sind» Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen nicht»
Die Materialien lagern auf unserem Betriebsgrund-stück, welches vollkommen eingezäunt und abgeschlossen ist und außerdem bewacht wird» Die Materialien sind als Eigentum der Staatlichen Bauleitung
gekennzeichnet»"
Die Klägerin begnügte sich einstweilen mit dieser Erklärung» Aufgrund von weiteren Teilrechnungen zahlte sie an die Firma durch Scheck am 4° März 1963
229°549 DM und am 29° März 1963 restliche 129°161?75 DM, insgesamt also 768»710,75 DM» Bemühungen der Klägerin vor der Einlösung oder Prolongation der von ihr gegebenen Wechsel von der Firma 1Bescheinigungen der Lieferanten zu erhalten, daß keine Eigentumsvorbehalte beständen, blieben erfolglos»
In welchem Umfang und bis zu v/elehern Zeitpunkt die Bunkertore und die sonstigen zu dem Einbau bestimmten Gegenstände auf dem Gelände der Firma fer~
tiggestellt worden sind, ist zwischen den Parteien streitige Jedenfalls wurdenkeine Teile auf die Baustelle geliefert und in die Bunker eingebaut, weil der Bau der Bunker selbst sich verzögert hatte. Im Oktober 1963 brach die Firma zusammen0 Die Beklagte erwirk-
te gegen sie am 30» Oktober 1963 eine einstweilige Verfügung, durch welche die Sequestration u0a<, von 34 bei der Firma lagernden Bunkertoren und^zugehörigen
Laufschienen angeordnot wurde« Aufgrund der einstweiligen Verfügung holte die Beklagte die genannten Gegenstände bei der Firma heraus und lagerte sie
beim Gerichtsvollzieher» Die Firma fiel in Kon-
kurs c
Die Klägerin nimmt das Eigentum an den Gegenständen in Anspruch mit der Behauptung, die Firma habe ihr anläßlich zweier Besprechungen im Betrieb der Firma T^m^am 22» Februar und 25» März 1963 die Gegenstände an Ort und Stelle mündlich übereignet, und zwar bei der ersten Besprechung 30 und bei der zweiten Besprechung 34 Tore« Die Beklagte bestreitet dies, sowie die Zulässigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Rechtswirksamkeit einer solchen Übereignung und beruft sich auf ihren Eigentumsvorbehalt• Die Klägerin bestreitet ihrerseits, daß die Beklagte noch Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung rückgängig zu machen, und in die Herausgabe der Sachen an die Klägerin einzuwilligen« Das Land-
gericht hat die Klage als Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO aufgefaßt und die Sequestration für unzulässig erklärt» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewie-sen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe;
I» Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Firma T^m^im Februar und März 1963 der Klägerin die Tore und Schienen mündlich nach § 930 BGB übereignet hat, um die Klägerin wegen der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu sichern und weitere Abschlagszahlungen von ihr zu erhalten» Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren diese Übereignungen jedoch rechtsunwirksams Sie seien nicht entsprechend den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten Him gewöhnlichen Geschäftsverkehr" und deshalb nicht mit Einwilligung der Beklagten erfolgt, jedenfalls habe die Beklagte eine solche Einwilligung vor dem 13« Februar 1963 rechtswirksam widerrufen; ein Erwerb aufgrund guten Glaubens scheitere schon an § 933 BGB, auch sei die Klägerin nicht gutgläubig gewesen» Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Beklagte wegen ihrer Forderung gegen die Firma noch nicht befriedigt ist.
Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg»
2» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht einwandfrei festgestellt, daß die Be-
klagte noch Forderungen gegen die Firma T
habe
und demnach der Eigentumsvorbehalt der Beklagten noch nicht erloschen seio
Bas Berufungsgericht hat eine Forderung der Beklag-
für bewiesen angesehen, und zwar aufgrund einer vom Konkursverwalter unterschriebenen Abrechnung der Beklagten vom 28» März 19660 Die Abrechnung ist in einem Schreiben der Beklagten an den Konkursverwalter enthalten,das mit dem Satz schließt?
11 Wir bitten um Bestätigung dieser Abrechnung auf beiliegender Copie»11
Die von der Beklagten vorgelegte Kopie enthält die vom 28o März 1966 datierte Unterschrift des Konkursverwalters» Das Berufungsgericht legt diese dahin aus, der Konkursverwalter habe durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Abrechnung und damit die Forderung anerkannt» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dies nicht annehmen dürfen, ohne zuvor entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin den Konkursverwalter als Zeugen zu hören., Die Rüge ist nicht begründet»
Das Berufungsgericht konnte die Urkunde nicht anders als geschehen auslegen» Worüber es den Konkursverwalter als Zeugen hätte hören sollen, stellt die Revisionsbegründung nicht klar» Zu Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht eine Vernehmung darüber abgelehnt, daß der Konkursverwalter durch seine Unterschrift nicht die Richtigkeit der Abrechnung und damit die Forderung, son-
ten gegen die Firma T
in Höhe von rund 155»000 DM
dern nur den Zugang der Abrechnung habe bestätigen wollene. Auf den Willen des Konkursverwalters kam es insoweit nicht an, sondern darauf? wie die Beklagte die Rücksendung der vom Konkursverwalter unterschriebenen Kopie der Abrechnung auffassen durfte«, Biese krage war aber im Sinne der Auslegung des Berufungsurteils zu beantworten» V/oilte die Klägerin gegenüber der vom Konkursverwalter anerkannten Forderung sich gleichwohl auf dessen Zeugnis dafür berufen, daß die Abrechnung sachlich unrichtig sei, so genügte dafür nicht ihre allgemeine Behauptung, sondern sie hätte diese substantiieren müssen» Da sie dies nicht getan hat, war ihre Behauptung für das Berufungsgericht unbeachtliche
3o Unbegründet ist die weitere Rüge der Revision? die Firma l^m^habe entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts die streitigen Gegenstände im Februar/ März 1963 der Klägerin nicht nach § 930 BGB (unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses}, sondern nach § 929 Satz 1, 854 Abs» 2 BGB durch Übergabe übereignet o
Bas Berufungsgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen festgestellt, die Firma und die Klägerin sei-
en sich an Ort und Stelle darüber einig geworden, daß die der Klägerin übereigneten lore auf dem eingezäunten, abgeschlossenen und bewachten Betriebsgelände der Firma liegenbleiben sollten, bis sie auf die
Baustelle gebracht werden konnten» Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht daraus die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Firma
und der Klägerin entnehmen, nach der die Firma
10
m;
unmittelbare Besitzerin bleiben und die Klage-rin mittelbare Besitzerin werden sollte* Entgegen der Ansicht der Bevision waren hier die Voraussetzungen eines Besitzerwerbs nach § 854 Abs* 2 BGB nicht gegeben» Denn die Firma gab "die Gewalt über die Sachen"?
die auf ihrem und von ihr bewachten Betriebsgelände lagerten? nicht auf (BGHZ 27? 360)» Daran ändert es nichts? daß in dem Formularvertrag? durch den die Klägerin die Sachen an die Bundesrepublik weiter übereignet hat? die Klägerin sich als unmittelbare Besitzerin der Sachen bezeichnet hat»
Das Berufungsgericht geht hiernach zu Hecht von einer Übereignung an die Klägerin nach § 930 BGB aus? so daß ein Erwerb aufgrund guten Glaubens schon nach § 933 BGB ausscheidet? weil die Klägerin nie unmittelbare Besitzerin der Tore geworden ist»
4» Es kommt deshalb darauf an? ob die Firma im Februar/März 1963 die Tore mit Einwilligung der Beklagten als der Eigentümerin an die Klägerin übereignet hat» Das Berufungsgericht verneint dies? in erster Linie? weil die Übereignung nicht im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" erfolgt sei» Dies kann unentschieden bleiben? weil auf jeden Fall? wie das Berufungsgericht hilfsweise annimmt? die Beklagte eine etwaige gegebene Einwilligung Anfang Februar 1963 vor dem Abschluß der Übereignungsverträge wirksam widerrufen hat (§ 183 BGB)»
a) Das Berufungsgericht stellt dazu vor allem aufgrund der Aussage der Zeugin Ehefrau W^^? der Prokuristin der Beklagten? fests
11
Der Zeuge habe kurze Zeit vor dem 15» Fe-
bruar 1963 die Beklagte gebeten? eine für die Klägerin bestimmte Bescheinigung des Inhalts zu unterschreiben? daß das gesamte Material für die 64 Bunkertoro von der Beklagten an die Firma ausgeliefert und von
dieser voll bezahlt sei. Die Zeugin und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten hätten es abgelehnt? eine solche Bescheinigung zu unterschreiben? weil ihr Inhalt nicht den Tatsachen entsprochen habe? und hätten Herrn T^B^B ausdrücklich untersagt? die Tore zu übereignen« Daraufhin habe die Firma T^^^B der Klägerin die von Herrn T^BBi unterschriebene eigene und inhaltlich unrichtige Erklärung vom 15 <> Februar 1963 übersandt Eigentumsvorbehalte Dritter an den Materialien bestünden nicht«
Zum Tatsächlichen rügt die Revision lediglich? bei den WiderSprüchen zwischen den Aussagen der Zeuginnen Frau und Frau T^m^^habe das Berufungsgericht
prüfen müssen? ob es nicht gemäß § 391 ZPO eine der Zeuginnen habe beeidigen sollen« Ein Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor« Es ist nicht anzunehmen? daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 391 ZPO übersehen hat? vielmehr? daß es die Beeidigung einer Zeugin weder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet hat« Hierzu war es berechtigt? weil es den wesentlichen Unterschied zwischen den Aussagen der Zeuginnen nur darin sieht? ob Herr oder Frau T^^^die streitige Unterhaltung mit der Zeugin geführt habe«
b) Entgegen der Ansicht der Revision durfte die Beklagte auch Mitte Februar 1963 ihre Einwilligung zu ei-
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ner Übereignung der Tore an die Klägerin widerrufen, wenn man davon ausgeht, daß die beabsichtigte Übereignung an die Klägerin überhaupt im Rahmen des ’'gewöhnlichen Geschäftsverkehrs” lag und deshalb unter die generell erteilte Einwilligung der Beklagten fiel»
Rach § 183 Satz 1 BGB ist die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt«, Das "zugrunde liegende Rechtsverhältnis” ist hier der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Firma Dieser (einschließlich
der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten) enthält keine ausdrückliche Bestimmung über eine Beschränkung des Rechts der Beklagten, ihre Einwilligung zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu widerrufen» Der Revision kann aber zugegeben werden, daß sich solche Einschränkungen generell aus Sinn und Zweck des Liefervertrages ergeben, aufgrund dessen ein Händler Waren unter Eigentumsvorbehalt zur Y/eiterverarbeitung an einen Fabrikanten oder zur Weiterveräußerung an einen Zwischenhändler liefert» Der Vorbehaltsverkäufer darf und kann in einem solchen Falle die Einwilligung nicht nach freiem Belieben widerrufen und dadurch dem Vorbchaltskäufer den von beiden Parteien als Zweck des Vertrages gebilligten Warenumschlag und./ oder die Erfüllung eines mit einem Abnehmer geschlossenen Belieferungsvertrages unmöglich machen» Der Vorbehaltskäufer muß sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, daß die Einwilligung de3 Verkäufers zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er (Vorbehaltskäufer) selbst sich vertragsge-
13 -
maß verhälto Aus der Entscheidung BGHZ 14? 114 ff ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wenn auch der Bundesgerichtshof dort die Grenzen für den Widerruf der Einwilligung nicht selbst bestimmt, sondern sich für die Zulässigkeit des Widerrufs auf die Begründung des Berufungsurteils bezogen hat» Auch hier kann der Senat sich darauf beschränken, die Zulässigkeit des Widerrufs an Hand der vorstehend entwickelten allgemeinen Grundsätze für den konkreten Streitfall zu entscheiden»
Als die Beklagte Anfang Februar 1963 der Firma eine Übereignung der streitigen Gegenstände an die Klägerin untersagte, hatte die Firma von
der Klägerin (durch Wechsel) bereits Vorauszahlungen in Höhe von 410»000 DM erhalten» Dieser Betrag machte etwa 40 i* des Volumens des der Firma von ^er Klä-
gerin erteilten Auftrages aus und war etwa dreimal so hoch wie der Rechnungswert des von der Beklagten an die Firma gelieferten oder noch zu liefernden Materials» Gleichwohl hatte die Firma zu dieser
Zeit an die Beklagte noch keinerlei effektive Zahlung geleistet (auch Wechsel hat sie nach der Aufstellung der Beklagten anscheinend erst ab März 1963 gegeben)» Durch die Übereignung an die Klägerin wollte die Firma diese zu weiteren Abschlagszahlungen veranlassen, die aber nicht, auch nicht teilweise, zur Bezahlung der Beklagten bestimmt waren» Auf diese Weise erhielt die Firma ihre Deistungen, in der auch
das von der Beklagten gelieferte, aber noch nicht bezahlte Material steckte, zu dem weitaus größten Teil bezahlt, während die Beklagte ohne jede effektive Zahlung seitens der Firma ihren Eigentumsvorbehalt
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und damit ihre Sicherheit verlieren sollte. Durch eine solche Transaktion wurde das von dor Firma vertraglich anerkannte Sichorungsinteresso der Beklagten in grober Weise mißachtet. Diese war deshalb nicht gehalten, bei diesem Geschäft durch Einwilligung zur Übereignung selbst zu ihrem eigenen Schaden mitzuwirken o Sie durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Firma ein solches
Geschäft untersagen» Darin lag ein Widerruf ihrer Einwilligung, wenn ihre generell erteilte Einwilligung sich überhaupt auf ein solches Geschäft bezog, sonst aber jedenfalls eine Klarstellung, daß sie einem solchen Geschäft nicht zustimmte *
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, daß die Übereignung der Gegenstände an die Klägerin im Februar/Mrz 1963 mangels Einwilligung der Beklagten unwirksam geblieben ist»
5° Die Revision macht schließlich noch geltend, in jedem Fall habe die Klägerin über die Bundesrepublik Eigentum an den Gegenständen erworben» Sie - Klägerin -habe nämlich die Gegenstände an die Bundesrepublik weiterübereignet, um die Abschlagszahlungen zu erhalten, die sie dann an die Firma weitergeleitet habe»
Diese Übereignung habe sie (Klägerin) in der Weise vorgenommen, daß sie ihren mittelbaren Besitz durch Vereinbarung auf die Bundesrepublik (Staatliche Bauleitung) übertragen habe (§ 931 BGB) 0 Dadui’ch aber habe die Bundesrepublik gemäß § 934 erster Fall BGB gutgläubig das Eigentum erworben» Die Bundesrepublik habe ihrerseits, als das Eigentum zwischen den Parteien streitig geworden sei, die Gegenstände - unter entsprechender Rückbelastung ^ ihr (Klägerin) rückübereignet»
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Pag Berufungsgericht hat unter diesem Blickwinkel den Sachverhalt nicht überprüfte Bas Revisionsgericht kann dies nachholen9 v/eil zusätzliche Feststellungen nicht notwendig sind«. Unterstellt man, daß die Klägerin auf die angegebene Weise Eigentümerin der Tore geworden ist, so scheitert der Klageanspruch an der Einrede der Arglist«,
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU So 35) feststellt, hat die Klägerin selbst gegenüber der Firma mehrfach darauf bestanden; diese
solle eine Bescheinigung der Vorliefersntin beibringen, daß die Gegenstände frei von Rechten Dritter seien„ Die Klägerin habe daher - so das Berufungsgericht - mit einem in der eisenschaffenden Industrie üblichen und in Kaufmannskreisen bekannten Eigentumsvorbehalt der Firma gerechnet; bei dieser Sachlage habe die Klägerin sich nicht ohne weiteres lediglich auf die Erklärung der Firma Trommor verlassen dürfen. Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß9 die Klägerin habe7 weil sie weitere Nachforschungen unterlassen habe? nicht ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der Firma glauben dürfen. Ob dieser
Sachverhalt in dor Tat gegenüber der Klägerin den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt? was die Revision bestreitetp mag dahinstehen. Jedenfalls handelte die Klägerin mindestens fahrlässig, wenn sie die noch boi der Firma lagernden Tore, obgleich sie von dieser ei-
ne Vorlieferantenbescheinigung nicht erhalten konnte? ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse an die Bundesrepublik weiterveräußerte. Da die Beklagte hierdurch, wenn man unterstellt, daß die Vertreter der Bundesrepublik
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'gutgläubig waren, gemäß §§ 932, 954 erster Fall BGB ihr Eigentum verloren hat, wäre die Klägerin gemäß § 823 Abs<> 1 BGB der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig geworden» Sie war demnach gemäß § 249 BGB verpflichtet, der Beklagten das Eigentum wieder zu verschaffen» Dies kann die Beklagte als Einrede der Arglist dem Anspruch der Klägerin aus § 985 BGB entgegenhalteno
Bas Berufungsgericht'hat deshalb die Klage zu Recht abgev/iesen»
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Br» Haidinger Artl Br» Messner
Mormann
Braxmaier