a) Aus dem Mietvertrag kann im allgemeinen eine Haftung des Mieters für Schäden, die von seinen Mieträumen, auogeheno gegenüber einem Mitmieter nicht hergeleitet werden» b; Wohl aber kann eine solche Haftung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Mieter die ihm zu demutbaren Maßnahmen unterlassen hat um die seinem Mitmieter drohenden Schäden zu vermeiden, die durch einen bei Frostgefahr drohenden Wasserrohrbruch in seinen für mehrere Tage verlassenen Mieträumen entstehen konnten» Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil dos 12« Zivilsenats des Oberlandes- , geriqhts in Köln vom 21» Juli 1966 aufge-s hoben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen. RJBHi (im Vermieter) ist Eigentümer des Hauses ^■ftstraßc Er hat; an die Eirma Hj che Räume vermietet, in denen diese eine großhandlung betreibt und ein größeres Eager unterhält o In dem Stockwerk über diesem hager hat der Be- Am 20 o Dezember 1963 gegen '46 .oo Uhr schloß der Beklagte seinen Betrieb für die Weihnachtszeit, T/äh^ rend dieser Tage wurde die Leitung durch frost beschädigt, so daß Wasser in größerem Umfange auslau-fen konnte, das durch die Decke drang und einen erheblichen Schaden an den Papiervorräten der Firma verursachte. Sie sind der Ansicht, daß die Firma KflBü aus dem Mietvertrag des Beklagten mit dem gemeinsamen Vermieter berechtigt gewesen sei, von dem Beklagten als Mitmieter ein Verhalten zu fordern, das sie vor Schaden bewahrte. In der Rechtsprechung lind im Schrifttum ist zwar anerkannt, daß auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Dritte in den vertraglichen Schutzbereich mit einbezogen werden können, {vgl» Senat sur teil vom 22» Januar 1968 - VIII 2E 195/65 -ss BGHZ 49, 350 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auch Senatsurteil vom 23» Juni 1965 - VIII ZR 201/63 - = Bl BGB § 328 Nr» 28 « BGHWarn 1965 Nr»144= WM 1965, 871 - NJW 1965, 1757 und Senatsurteil vom 16» Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - = NJW 1964, 33)» Wenn aber die Grenzen zwischen der schärferen Vertragshaftung und der Haftung aus unerlaubter Handlung, (§§823 f) nicht in untragbarer Weise verwischt werden sollen, bedarf der Kreis derjenigen Personen, auf die die Schutswirkung eines Vertrages erstreckt werden kann, einer engen Begrenzung» Dieser Schutz kann nicht etwa schlechthin auf jeden Dritten ausgedehnt werden, der durch die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaitspflicht zu Schaden kommen kann» Er muß viel- Oktober 1963 (VIII ZR 28/62 -= NJW 1964» 33) ausgeführt, wenn auch damals noch nicht abschließend entschieden hat, kann bei Mietverträgen über Räume eines Miethauses-von einer solchen engen Verbindung des Vermieters zu den Mietern im allgemeinen nicht gesprochen werden. Der Vermieter ist in aller Regel nicht für das Wohl und Wehe der Mieter verantwortlich und hat deshalb auch kein seinem Vertragspartner erkennbares Interesse daran, die vertraglichen Schutzwirkungen auf die übrigen Mieter zu erstrecken. Besondere Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall eino andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan« Deshalb ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf den zwisohen dem Beklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag gestützt werden können. Handlung ablehnt» Der Beklagte hatte als Mieter die Obhut über die Mieträume» Wenn in diesen Bäumen eine Gefahrenlage entstand, die Schaden für Dritte verursachen konnte, so war der Beklagte auch diesen Dritten gegenüber verpflichtet, die erforderlichen Vor-kehrungen zu treffen, damit sich der drohende Schaden nicht verwirklichte, es sei denn, daß nur solche Maßnahmen in Frage kamen, die ihm nach Lage der Sache nicht zuzu demuten waren (§ 823 BGB)» Das entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen, die von der Hechtsprechung zur Frage der Verkehrssicherungspflicht entwickelt worden sind (vgl* BGB IGBK 11» AuflV§ 823 Ahm« 53 f; im übrigen auch Erman/Drees BGB 3» Aufl» § 535 BGB: Ahm ö t e; s * auch EG2 83 > 137 und 2GB Erteil vom 24»; Uovember 1964 - VI 2H 185/63 -S* 165) » Der Mieter wird von dieser Bich&rungspfMGkt nicht dadurch befreit, daß auch den Vermieter je nach Lage des Falles aus Vertrag oder ebenfalls aus dem Ge- Bisher stehtjaun^(|st, daß die Wasserleitung in den vom Beklagten gemieteten Gewerberäumen nicht unter Verputz lag und nur mangelhaft isoliert war. Dezember hinaus auf die Wasserzufuhr angewiesen.?Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß auch alle übrigen in Betracht kommenden Maßnahmen von vornherein unzu demutbar gewesen seien. Wie diese Kontrolle hätte durchgeführt werden müssen und können^'*]i^o^u^i>rÜfen gewesen» Jedenfalls’läßt sich.die Erwägung des Beruf ungs-gcriehts, eine Kontrolle sei dem Beklagten von vom-.herein nicht zu demutbar gewesen, nicht halten» Eine weitere Maßnahme, die in den Bereich der Zumutbarkeit fallen kann, ist der SchutzJJ,erJ^ behelfsmäßiges Umwickeln'mit Tüchern oder durch eine andore^bchelfsmäßige Vfärmeisolierung ° Auch hier ist die Ansicht dos Berufungsgerichts, eine solche Maßnahme sei dem Beklagten von vornherein nicht zu demutbar gewesen, nicht bedenkenfroi» Die Frage der Zu-, mutbarkeit dieses Behelfsmittels hat mit dem Umstand, daß es im Verhältnis, zwischen Mieter und Vermieter dessen Sache war, die leitungsrohrc entsprechend zu isolieren, nichts-zu tun» Per Beklagte kann sich im Rahmen seiner Sicherungspflicht gegenüber Dritten nicht durch Verweisung auf Vertragspflichten des Vermieters entlasten» Ficht, bedenkenfroi i3t auch die Erwägung des Berufungsgerichts , dem Beklagten sei von vornherein nicht zu demutbar gewesen,, beim Verlassen der Räume für eine Beheizung an-Erosttagan^Sorge zu tragen* Die vom Berufungsgericht angezogeiie Entscheiduhg des Landgerichts Wiesbaden (NJW 1958, 594), wonach der Vermieter nicht zu dem Beheizen der Wohnung verpflichtet sein soll, betrifft die ganz anders gelegene Frage» ob der Mieter dem Vermieter gegenüber zur Ingangsetzung der Etagenheizung verpflichtet ist, um auf die Dauer ei- Das Berufungsgericht wird daher auf Grund der noch: erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen haben, ob der Eeklagt6 Vorbeugungsmaßnahmen gegen die Frostgefahr zu treffen hatte und es wird anschließend seine Ansicht über die Zumutbarkeit etwa in Frage kommender Maßnahmen nochmals überprüfen müssen« Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, daß die dem Beklagten zu demutbaren Maßnahmen - das gilt insbesondere für die einer eigenen Kontrolle oder einer solchen durch MiJaBieter oder Dri.tte~;-möglicherweise nur ausgereicht hätten, um einen Seil des Schadens zu verhüten» Zu prüfen wird auch sein, ob dio Firma etwas versäumt hat, was ihr zur Verhütung des ganzen oder eines Seils des Schadens zuzu demuten war, und ob sie etwa aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB einen Teil des Schadens selbst zu tra-- gen hat.
, Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
BGB §§ 535, 328, 823 Eh
a) Aus dem Mietvertrag kann im allgemeinen eine Haftung des Mieters für Schäden, die von seinen Mieträumen, auogeheno gegenüber einem Mitmieter nicht hergeleitet werden»
b; Wohl aber kann eine solche Haftung unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Mieter die ihm zu demutbaren Maßnahmen unterlassen hat um die seinem Mitmieter drohenden Schäden zu vermeiden, die durch einen bei Frostgefahr drohenden Wasserrohrbruch in seinen für mehrere Tage verlassenen Mieträumen entstehen konnten»
BGH, Urto V» 9o Oktober 1968 - VIII ZR 173/66 - OLG Köln
LG Köln
$
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet »hi
9» Oktober I1 Klette Justizhauptsekretär •ls Urkundabeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Io der A^PPP— Versicherungs-Aktiengesoilsohaft in Kp, RWWPstraße pfc, vertreten durch ihren Vorstand, ' ■
2o der HW Versicherungs-Aktiengesellschaft in XB-BpWIi, -OPIWi Ufer V» vertreten durch ihren Vorstand,
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen!, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
den Schreinermeister Hans PMWPWBstraße W,
in Kl
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<^
Der VIIIp Zivilsenat dos Hundesgerichtshofß hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Oktober; J968 .an* ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr», Haidinger so-. wie der, Eundesrichtor Dr» Gelhaar, Dr». Mesger.,
Dr»-.Messner und Braxraaier
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil dos 12« Zivilsenats des Oberlandes- , geriqhts in Köln vom 21» Juli 1966 aufge-s hoben und die Sache zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand,:
Der frühere Mitbeklagte. RJBHi (im Vermieter) ist Eigentümer des Hauses ^■ftstraßc Er hat; an die Eirma Hj che Räume vermietet, in denen diese eine
großhandlung betreibt und ein größeres Eager unterhält o In dem Stockwerk über diesem hager hat der Be-
klagte Räume gemietet, in denen er eine Schreinerei eingerichtet hat, zu der auch ein Toiletl^nraum ge*-hört» Die zu dem Spülkasten der Toilette führende Wasserleitung lag offen über dem Verputz der Wand»
3 -
Am 20 o Dezember 1963 gegen '46 .oo Uhr schloß der Beklagte seinen Betrieb für die Weihnachtszeit, T/äh^ rend dieser Tage wurde die Leitung durch frost beschädigt, so daß Wasser in größerem Umfange auslau-fen konnte, das durch die Decke drang und einen erheblichen Schaden an den Papiervorräten der Firma verursachte.
Die Klägerinnen haben der Firma U*B1 als ihre Versicherer den Schäden von 96»259 DM ersetzt, und zwar die Klägerin zu't) zu 2/3 und die Klägerin zu 2) zu l/3- Sie haben nunmehr die gemäß § 67 VVS auf sie üborgegängenen S chadensersatzansprüche der Firma HH geigen den Vormieter (den früheren Beklagten zu 1)) und den Beklagten eingeklagt»
Sie hatten im ersten Hechtszug beantragt:
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, DH 96«259 nebst 4 # Zinsen seit dem 1» August 1964 zu zahlen, und zwar
Io an die Klägerin zu l) DM 64»172,71
nebst 4 # Zinsen seit dem Io August 1964,
2.0 an.die Klägerin zu 2) DM 32,086,29
nebst 4 $> Zinsen seit dem 10 August 1964»
Das Landgericht gab der Klage gegen den Vermieter statt und wies die Klage gegen den Beklagten' ab» Gegen dieses Urteil legten die Klägerinnen und der frühere Beklagte zu 1) (Vermieter) Berufung ein/ die er nach Abschluß eines Vergleiches wieder zurücknahxn0
Die Klägerinnen haben nunmehr beantragt:
den Beklagten zu verurteilen,
1o an die Klägerin zu l) DU 64.172,71
notost 4 # Zinsen seit dem ~
1. August 1964 zu zahlen ,
Ahafiyiinh eines vom Gesamtschuldner Josef BflHP am Io April 1966 bezahlten Be- ,
träges von DM 42»916,67,
2» an die Klägerin zu 2) TM 52»086,29
netost 4 # Zinsen seit dem Io August 1964 zu zahlen, ahzfjgTinh einfia von demöe-Samtschuldner Josef BjHBi am 1 o April 196.6 bezahlten .
Betrages von DM 21*458,39.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläge rinnen zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgen diese den noch nicht erledigten Seil des Klageanspruches weiter» Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe
Io Die Klägerinnen machen in erster Linie einen vertraglichen Schadensersatz geltend. Sie sind der Ansicht, daß die Firma KflBü aus dem Mietvertrag des Beklagten mit dem gemeinsamen Vermieter berechtigt gewesen sei, von dem Beklagten als Mitmieter ein Verhalten zu fordern, das sie vor Schaden bewahrte. Die Firma Hfll sei
in den Sehutzbereieh dieses Mietvertrages, einbezo-gen gewesen» Der Beklagte habe, indem er den zu seinem Betrieb gehörenden Teil der Wasserleitung in den Betriebsferien ungeschützt zurückgolassen habe, seine Sorgfaitspflichten als Mieter1 verletzt» Biese Vertragsverletzung sei für den Schaden der Firma; N®Pi mitursächlich gewesen» Der Beklagte hafte hierfür aus Vertrag» ;
Das Berufungsgericht. ist dem mit Recht nicht gefelgt» :
In der Rechtsprechung lind im Schrifttum ist zwar anerkannt, daß auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Dritte in den vertraglichen Schutzbereich mit einbezogen werden können, {vgl» Senat sur teil vom 22» Januar 1968 - VIII 2E 195/65 -ss BGHZ 49, 350 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auch Senatsurteil vom 23» Juni 1965 - VIII ZR 201/63 - = Bl BGB § 328 Nr» 28 « BGHWarn 1965 Nr»144= WM 1965, 871 - NJW 1965, 1757 und Senatsurteil vom 16» Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - = NJW 1964, 33)» Wenn aber die Grenzen zwischen der schärferen Vertragshaftung und der Haftung aus unerlaubter Handlung, (§§823 f) nicht in untragbarer Weise verwischt werden sollen, bedarf der Kreis derjenigen Personen, auf die die Schutswirkung eines Vertrages erstreckt werden kann, einer engen Begrenzung» Dieser Schutz kann nicht etwa schlechthin auf jeden Dritten ausgedehnt werden, der durch die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaitspflicht zu Schaden kommen kann» Er muß viel-
mehr im Hinblick darauf, daß er seine Grundlage in dem Willen der Vertragschließenden hat, auf die Personen beschränkt bloiben, die mit dem Gläubiger in so enger Verbindung stehen, daß er für ihr Wohlergehen mitverantwortlich und deshalb sein - von seinem Vertragspartner gebilligter - Vertragswille auf ihre Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich gerichtet ist» Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Oktober 1963 (VIII ZR 28/62 -= NJW 1964» 33) ausgeführt, wenn auch damals noch nicht abschließend entschieden hat, kann bei Mietverträgen über Räume eines Miethauses-von einer solchen engen Verbindung des Vermieters zu den Mietern im allgemeinen nicht gesprochen werden. Der Vermieter ist in aller Regel nicht für das Wohl und Wehe der Mieter verantwortlich und hat deshalb auch kein seinem Vertragspartner erkennbares Interesse daran, die vertraglichen Schutzwirkungen auf die übrigen Mieter zu erstrecken. Besondere Umstände, die in dem hier zu entscheidenden Fall eino andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan« Deshalb ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf den zwisohen dem Beklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag gestützt werden können.
Der Revision kann auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, vertragliche Schadensersätzansprüche seien insbesondere daraus herzuleiten, daß hier beide Mieter an dieselbe Wasserleitung angeschlössen gewesen seien, deren Beschädigung den Schaden der Fir-
ma Hebel verursacht hat» Dadurch ent stand entgegen dar. Ansicht der Revision keine Eechtsgemeinschaf t« Der Gesichtspunkt der Gemeinschaftlichkeit vermag auch nicht, wie die Eeviaion meint, eine andere Beurteilung der Frage nach der Einbeziehung dee Hit-misters in den Schutzbereich des anderen Mietvertrages zu rechtfertigen«
XX o Mit Erfolg wendet sich jedoch die Revision gegen die Erwägungen dos Berufungsgerichts, mit denen
es auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter........
Handlung ablehnt» Der Beklagte hatte als Mieter die Obhut über die Mieträume» Wenn in diesen Bäumen eine Gefahrenlage entstand, die Schaden für Dritte verursachen konnte, so war der Beklagte auch diesen Dritten gegenüber verpflichtet, die erforderlichen Vor-kehrungen zu treffen, damit sich der drohende Schaden nicht verwirklichte, es sei denn, daß nur solche Maßnahmen in Frage kamen, die ihm nach Lage der Sache nicht zuzu demuten waren (§ 823 BGB)» Das entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen, die von der Hechtsprechung zur Frage der Verkehrssicherungspflicht entwickelt worden sind (vgl* BGB IGBK 11» AuflV§ 823 Ahm« 53 f; im übrigen auch Erman/Drees BGB 3» Aufl»
§ 823 Ana« 8 dj vgl» wegen der Besonderheitenf Mietvertrages auch Pergande, Wohnraummietrecht (1966)
§ 535 BGB: Ahm ö t e; s * auch EG2 83 > 137 und 2GB Erteil vom 24»; Uovember 1964 - VI 2H 185/63 -S* 165) » Der Mieter wird von dieser Bich&rungspfMGkt nicht dadurch befreit, daß auch den Vermieter je nach Lage des Falles aus Vertrag oder ebenfalls aus dem Ge-
sichtspunkt der Gefahrenabwehr die Verpflichtung treffen mag, Vorkehrungen gegen einen,dritten Personen drohenden Schaden zu treffen.
Ob im Winter beim Verlassen von Mieträumen für
'I. um —11r
.mehrere Tage vom Mieter die Gefahr eines Wasaevr^hr-bruchs ins Auge gef aß t werden muß und welche Siche*» rungsmaßnahmen dem Mieter zur Begegnung der jeweili-gen konkreten Gefahrenlage zugemutet werden können, läßt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt von der jeweiligen Lage des Einzelfalles ab. Ob im vorliegenden Pall eine solche Gefahrenlage bestand, kann nach den bisherigen'Tatsachenfestatellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt .'■werden. Bisher stehtjaun^(|st, daß die Wasserleitung in den vom Beklagten gemieteten Gewerberäumen nicht unter Verputz lag und nur mangelhaft isoliert war.
Schon aus diesem Grunde war sie allerdings gegenüber Leitungen, die unter Verput2 liegen oder wenigstens angemessen isoliert sind, einer verstärkten Prostge-fahr ausgesetzto Darüber hinaus haben aber die Klägerinnen, was die Revision als vom Berufungsgericht übergangen rügt, behauptet, daß die Toilette? in der der Wasserrohrbruch erfolgt ist, in verstärktem Maße frost-gefährdet gewesen sei. Es sei früher eine Türe gegen ein Pcnster ausgewechselt worden. Dabei habe man die Pensterbrüstung nur unzureichend durch einen Bretter-verschlag gesichert. Diese Behauptung bedarf vor Ellern der Klärung. Hiervon hängt in erster Linie nicht nur die Präge nach der Sicherungspflicht des Beklagten ab, sondern auch diejenige nach Art und Bmfang der zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen.
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
für die neue Verhandlung sei bemerkt:
Das Berufungsgericht hat die Frage geprüft, ob dem Beklagten irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen zuzu demuten waren. Gegen seine Erwägungen* mit denen es diese Frage von vornherein verneint, bestehen rechtliche Bedenken.
Richtig ist insoweit allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht Sache des Beklagten gewesen, das Wasser durch Bedienen des im unteren Treppenhaus befindlichen einheitlichen Absperrhahnes des Hauses abzudrehen und die Leitung als dann auslaufen zu lassen. Hierzu war er nur im Einver nehmen mit den übrigen Mitmietern befugt. Außerdem wa ren die übrigen Mieter über den 20. Dezember hinaus auf die Wasserzufuhr angewiesen.?Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß auch alle übrigen in Betracht kommenden Maßnahmen von vornherein unzu demutbar gewesen seien. Das Berufungsgericht hätte schon bedenken müssen, daß der Beklagte in der Zeit vom 20. bis 2.7. Dezember 1963 eine frost gefährdete Wasserleitung ohne^^jede Kontrolle zurü.ckg^eias-sen hat, so daß bei einer Beschädigung der Leitung aus ihr unbemerkt Wassermassen ausströmen und in die darunter liegenden Räume dringen konnten, während bei einer zu demutbaren Kontrolle die Möglichkeit naheliegt,
. daß zu demindest ein Teil des Schadens hätte vermieden werden können». Wie diese Kontrolle hätte durchgeführt werden müssen und können^'*]i^o^u^i>rÜfen gewesen» Jedenfalls’läßt sich.die Erwägung des Beruf ungs-gcriehts, eine Kontrolle sei dem Beklagten von vom-.herein nicht zu demutbar gewesen, nicht halten» Eine weitere Maßnahme, die in den Bereich der Zumutbarkeit fallen kann, ist der SchutzJJ,erJ^ behelfsmäßiges Umwickeln'mit Tüchern oder durch eine andore^bchelfsmäßige Vfärmeisolierung ° Auch hier ist die Ansicht dos Berufungsgerichts, eine solche Maßnahme sei dem Beklagten von vornherein nicht zu demutbar gewesen, nicht bedenkenfroi» Die Frage der Zu-, mutbarkeit dieses Behelfsmittels hat mit dem Umstand, daß es im Verhältnis, zwischen Mieter und Vermieter dessen Sache war, die leitungsrohrc entsprechend zu isolieren, nichts-zu tun» Per Beklagte kann sich im Rahmen seiner Sicherungspflicht gegenüber Dritten nicht durch Verweisung auf Vertragspflichten des Vermieters entlasten»
Ficht, bedenkenfroi i3t auch die Erwägung des Berufungsgerichts , dem Beklagten sei von vornherein nicht zu demutbar gewesen,, beim Verlassen der Räume für eine Beheizung an-Erosttagan^Sorge zu tragen* Die vom Berufungsgericht angezogeiie Entscheiduhg des Landgerichts Wiesbaden (NJW 1958, 594), wonach der Vermieter nicht zu dem Beheizen der Wohnung verpflichtet sein soll, betrifft die ganz anders gelegene Frage» ob der Mieter dem Vermieter gegenüber zur Ingangsetzung der Etagenheizung verpflichtet ist, um auf die Dauer ei-
no Schädigung dor unbenutzten Heizungsanlage zu verraei dcri o Dio Bezugnahme auf dieses Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht sich auöh hier von der Erwägung leiten 'läßt, Art und Umfang der dritten Personen gegenüber bestehenden Sicherungspflichten könnten voh mictvertraglichen Pflichten beeinflußt werden., - •" ;
Das Berufungsgericht wird daher auf Grund der noch: erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen haben, ob der Eeklagt6 Vorbeugungsmaßnahmen gegen die Frostgefahr zu treffen hatte und es wird anschließend seine Ansicht über die Zumutbarkeit etwa in Frage kommender Maßnahmen nochmals überprüfen müssen«
Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, daß die dem Beklagten zu demutbaren Maßnahmen - das gilt insbesondere für die einer eigenen Kontrolle oder einer solchen durch MiJaBieter oder Dri.tte~;-möglicherweise nur ausgereicht hätten, um einen Seil des Schadens zu verhüten» Zu prüfen wird auch sein, ob dio Firma etwas versäumt hat, was ihr zur
Verhütung des ganzen oder eines Seils des Schadens zuzu demuten war, und ob sie etwa aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB einen Teil des Schadens selbst zu tra-- gen hat.
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III. Da die Intachoidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung abhängt? war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger
Dr. Messner Braxmaier