Am 19«, November 1955 bestätigten Direktor RAA unci Curt WA in einem Schreiben an die Beklagte, eine Maschinenfabrik, mündliche Abreden dahin, daß die Beklagte sich entschlossen habe, in ihrem Betriebe die Fertigung von Automaten zur Herstellung von nahtlosen Perlon-Damen-striimpfen aufzunehmen, und daß sie der Beklagten zugesichert hätten, zunächst die gesamte Produktion dieser Maschinen für das «ah.r 1956 fest abzunehmen, sowie, daß die Beklagte die Zusicherung gegeben habe, daß sie schon heute das Aecht bekämen, auch die Gesamtproduktion der Maschinen für die dabre 1957 und 1958 fest zu Übernehmen« In dem Schreiben finden sich die Wendungen: Hierbei bediente er sich gedruckter Geschäftspapiere der Firma teilweise schrieb er namens dieser Firma, teilweise änderte er den Firmenkopf dahin ab, daß er einfügte: "Curt WA in Firma Lie Beklagte ihrerseits richtete ihre Schreiben teils an die VflIBM Strumpffabrik GmbH, zu Händen von Herrn VA, teils an die gleiche Anschrift ohne den Zusatz "zu Händen von Herrn , teils an die Firma Curt "zu Händen von Herrn WW und teils an diese Firma ohne den Zusatz. Am 31 q März 1956 überreichte die CPP der Klägerin unter Bezugnahme auf die Mantelabtretung eine ForderungsaufStellung, In ihr ist eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 20.000 DM angegeben. Im ersten Hechtszuge hat sie Zahlung von 25.000 IM nebst Zinsen verlangto Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht nicht dagegen gewandt, daß die CCI Vertragspartei gewesen sei, hat vielmehr nur die Ansicht vertreten, daß sich die ^echtsver-;;Lltnisse der Beteiligten nicht nach Kaufrecht beurteilten. Mangelnde Finanzierung durch die Vertragspartner sei der Grund dafür, daß sie nicht mehr als drei Automaten fertiggestellt habe. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt, ihre Vertragsgegner seien Curt persönlich und Direktor gewesen. Mit der Anschlußberufung verfolgt die Klägerin über die ihr vom Landgericht zugebilligte Forderung hinaus einen weiteren ihr angeblich abgetretenen Anspruch auf Zahlung von 3.000 EM. Sie leitet ihn daraus her, daß die C€^ auf Grund eines mit der volksbank ge- Mit der Revision venolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 22*402,31 LM weiter. ao Kaufvertrag über Strumpfautomaten Ic Las Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Vertragspartnerin der Beklagten aus dem Vertrag über die Herstellung der Strumpfautomaton geworden ist. Las Berufungsgericht hält es vielmehr für möglich, daß die Beklagte den Vertrag mit Curt W# und Direktor KflHHD persönlich abgeschlossen hat* Seine Auffassung entnimmt das Berufungsgericht im wesentlichen dem Schriftwechsel der Parteien«, Sie folgert daraus, die Beklagte habe das Geständnis nur unter den Voraussetzungen des f 290 ZPO widerrufen können. lie Beklagte konnte daher ohne die Einschränkung des § 290 ZPO im Berufungsrechtszuge geltend machen, nicht die sondern Curt Wi^und Lirektor hätten mit ihr den in Frage stehenden Vertrag geschlossen*, 2p Soweit es sich um die Frage handelt, ob Curt Wieder die C49 den Vertrag geschlossen habe, meint die Revision weiter, sei die Beweislast verkannt, weil nach § 344 Abs. 1 HGß die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zu dem betriebe seines AAsnö elsgewerbes gehörig gelten«, Gurt Wfp ist allerdings in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der cm* Kaufmann und betreibt in dieser Eigenschaft auch ein Handelsgewerbe, aber es ist nicht sein eigenes, sondern das der Gesellschaft0 Es steht also nicht in Frage, ob er den Kaufvertrag in seiner privaten Rechtssphäre oder im Rahmen des eigenen Handelsgewerbes geschlossen hat, sondern, ob er persönlich oder die von ihm vertretene Gesellschaft Vertragspartei ist. 3o Soweit die Revision aus der Tatsache, daß die Zahlungen Uber die cm* abgewickelt worden sind und die Beklagte hierüber quittiert hat, den Schluß ziehen will, die im November 1955 getroffenen Vereinbarungen seien mit der zustande ge- Von den beiden Personen, die nach Ansicht des Berufunge-grrichte möglicherweise noch gegenwärtig Gläubiger der Forderung sind, ist die eine, nämlich Curt der gesetzliche Vertreter der abtretenden Gesellschaft und die andere, Birek-tor der gesetzliche Vertreter der die Abtretung annehmenden Klägerin. Waren sich aber beide jeweils in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter darüber einig, daß uie Forderung der Klägerin zustehe, so erscheint die Auffassung, beide könnten gleichwohl noch persönlich Inhaber der Forderung sein, wenig überzeugende Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung folgendes übersehen: Die emm würde, wenn sie durch Curt eine ihr nicht zustehende Forderung an die Klägerin abgetreten hätte, als Kichtbarechtigte verfügt haben. Dem war es nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, nicht eindeutige, sich auf Tatsachen beziehende Behauptungen aufgestellt und dafür Beweis angeboten habe und ihr Beweisangebot genügend substantiierte Behauptungen vermissen lasse« Das Gericht ist verpflichtet, einen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen« Bereits aus diesem Grunde muß das angeiochtene Urteil nutgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0 E3 kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Revision auch deshalb Erfolg haben müßte, weil, wie sie vorträgt, das Berufungsgericht sich nicht erschöpfend mit der Behauptung suseinandergesetzt hat, die Cfefe sei mindestens in der Zeit nach den von Curt und Direktor Kim November 1955 geführten Verhandlungen Vertragspartnerin geworden« so könnten etwa die Beteiligten stillschweigend über-eingekomtnen sein, daß die C^fe als interessierte Hauptabnehmerin der Strumpfmaschinen die Entwicklungskosten zahle und als Vertragspartei an die Stelle der ursprünglich als Käufer vorgesehenen Curt Wife und des Direktors KfeflfefeB trete« Wenn es in den Gründen des Berufungsurteils heißt, die weiteren Urkunden seien nach, teilweise sogar erheblich nach dem Vertragsschluß vom November 1955 verfaßt, so könnte das zu eng gesehen sein« Bei einer Würdigung der gesamten Umstände kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Beklagte in späterer Zeit offenbar den Kontoauszügen der CfeP (vgl. Als persönlich haftender Gesellschafter war er aber Vertreter der Wenn ferner das Berufungsgericht daraus etwas hei'leitet, daß in den vom An-■..■alt des Curt WA verfaßten Abtretungserklärungen vom 26. Februar I960 er selbst, nicht aber die C^A als Gläubigerin bezeichnet sei, könnte bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch von Bedeutung sein, daß diese Abtretungserklärungen nur die Mantelzessionen ergänzen» In diesen Mantelzessionen ist aber die CflP als abtretende Firma bezeichnet worden. 1» fas Berufungsgericht meint, auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.000 DM, der daraus hergeleitet werde, daß die Firma für die Be- Hiermit könne nur eine sich aus dem Nachbau der italienischen Strumpfautomaten ergebende Forderung gegen die Beklagte gemeint sein, Im übrigen, so meint die Revision, habe die Klägerin vorgetragen, daß sie an alle drei Gläubiger, nämlich die Klägerin, die Vereinigten Glanzstoffabriken und die Firma Zwirnerei- und Nähfadenfabrik ihren gesamten Anspruch gegen die Beklagte abgetreten habe, v/ie er sich aus der Aufstellung vom 4. Sollte aas Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß ein Anspruch der Klägerin aus dem Vertrage über die Fertigung der Strumpfautomaten nicht bestehe, so wird es in der Tat seine Auffassung, daß die Er-stattungsansprüche von 5*000 IM nicht abgetreten seien, überprüfen müssen.
2235 088 VIII ZR 173/65 Verkündet am 16« November 1964 Klett, <3ustizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschält set eile A Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Volksbank iHHIHift eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Klägerin und Revisionsklägerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« - gegen die Firma Wilhelm Maschinenfabrik in WH Inhaber: Kaufmann Wilhelm RflP, ►/Vf LU Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteil Br» Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Borechel, Br. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts statt gart vom 9. April 1963 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von -^echts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Volksbank: in der A-echtsform einer eingetragenen Genossenschait mit beschränkter Haftpflicht, macht auf Grund Abtretung Ansprüche geltend, die der Kommanditgesellschaft Curt WA Feinstrumpfwirkerei KG in (im folgenden: CAP) zugestanden haben sollenc Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es nicht als erwiesen ansieht, daß die CAP Vertrogsgegnerin der Beklagten geworden sei« Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kaufmann Curt war persönlich haf tender Gesellschafter der CflA* Kr war gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter der Firma K|HI0 Strumpffabrik Gurt WA KG in Ferner waren die ßhefrau WA und der gesetz- liche Vertreter der Klägerin, Direktor KflHP, Gesellschafter der "VflBA Strumpffabrik GmbH”. Am 19«, November 1955 bestätigten Direktor RAA unci Curt WA in einem Schreiben an die Beklagte, eine Maschinenfabrik, mündliche Abreden dahin, daß die Beklagte sich entschlossen habe, in ihrem Betriebe die Fertigung von Automaten zur Herstellung von nahtlosen Perlon-Damen-striimpfen aufzunehmen, und daß sie der Beklagten zugesichert hätten, zunächst die gesamte Produktion dieser Maschinen für das «ah.r 1956 fest abzunehmen, sowie, daß die Beklagte die Zusicherung gegeben habe, daß sie schon heute das Aecht bekämen, auch die Gesamtproduktion der Maschinen für die dabre 1957 und 1958 fest zu Übernehmen« In dem Schreiben finden sich die Wendungen: "Wie I^nen Herr RABfe gestern am Telefon erklärte, haben wir oereits entsprechende Schritte wegen des Absatzes der im oahre 1956 herzustellenden Maschinen unternommen und sind auch gewisse Bedingungen schon eingegangen ... Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns in Balde eine Planung über die höchstmögliche Auslieferung für 19156 übermitteln könnten, damit wir selbst -weitere Schritte unternehmen können ..." Für dieses Schreiben wurde nicht ein Firmenbogen, sondern neutrales Briefpapier verwendet. Am 26. November 1955» sandten Curl m und Lirektor KflIB ein ln der Aufmachung gleiches Schreiben an die Beklagte, in dem weitere Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Übernahmepreises festgelegt wurden. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "... Lie Aufträge durch uns werden anhand dieser Bedingungen erteilt und von Innen bestätigt. Falls die Käufer von Maschinen zusätzliche Leistungen ... verlangen werden, sind diese Arbeiten durch Ihre Firma vorzunehmen. Lie Kosten hierfür hat, soweit sic im Betrieb des Käufers vorgenommen werden, derselbe zu tragen." Lie Beklagte antwortete mit einem an die "Firma GmbH zu Händen von Herrn gerichteten schreiben. Len folgenden Schriftwechsel mit der Beklagten hat Curt W# geführt. Hierbei bediente er sich gedruckter Geschäftspapiere der Firma teilweise schrieb er namens dieser Firma, teilweise änderte er den Firmenkopf dahin ab, daß er einfügte: "Curt WA in Firma Lie Beklagte ihrerseits richtete ihre Schreiben teils an die VflIBM Strumpffabrik GmbH, zu Händen von Herrn VA, teils an die gleiche Anschrift ohne den Zusatz "zu Händen von Herrn , teils an die Firma Curt "zu Händen von Herrn WW und teils an diese Firma ohne den Zusatz. Seit etwa Januar 1957 richtete sie auch Schreiben an "Herrn Curt Wflfe CMI Feinstrumpfwirkerei KG"* Lie Beklagte hat zur Finanzierung des Automatenbaus insgesamt 55«>100,- IM, teils in Schecks, teils in Wechseln erhalten. Bezogene und Akzeptantin der Wechsel war die 09» J i. Sie war auch Ausstellerin der Schecks. Weitere von ihr erwartete Zahlungen erhielt die Beklagte nicht. Lie Suche nach einem anderen Geldgeber scheiterte. Lie Beklagte hat nur drei Automaten hergestellt. Zwei von ihnen wurden in der zweiten Hälfte des Oahres 1956 geliefert und der Firma VMÜ in Rechnung gestellt. Wegen eines Fehlers, der mindestens bei einem der Automaten aufgetreten war, kamen beide im November 1956 zur Beklagten zurück. Nach der Behauptung der Beklagten sind die fertiggestellten drei Automaten voll ein-^ätzfähig. Zu einer Abnahme ist es Jedoch nicht gekommen. Am B. August 1952 hat die CPP in einer Mantelabtretung Forderungen in Höhe von 50»000 DM abgetreten, die sich aus Rechnungsdurchschriften und Aufstellungen ergeben sollen. Am 31 q März 1956 überreichte die CPP der Klägerin unter Bezugnahme auf die Mantelabtretung eine ForderungsaufStellung, In ihr ist eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 20.000 DM angegeben. Am 30. September 1956 übersandte die CAi der Klägerin eine weitere Forderungsaufstellung. Sie enthält unter aer Bezeichnung »Darlehen bzw. Anzahlung aus Vertrag" eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 25»000 IM. Las gleiche wiederholte sie atn 7* April 1956« Am 26. November 1956 fertigte ein von Curt WA zugezogener MüV/alt eine Erklärung, nach der Gurt WA, Strumpifabrikant in lAHHI) den Rest der angeblichen Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 33.000 DM an die Vereinigten Glanzstoff-iabriken AG abtrat. Am 26. Februar I960 trat Curt V,A in einer ebenfalls von seinem Anwalt entworfenen Erklärung unter der Bezeichnung »Ingenieur in I)AAAU Zinsansprüche an die Firma Zwirnerei- und Nähfsdenfabrik GfBAA ab. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die C^P Ver-tJagspartnerin der Beklagten geworden sei, und macht eine ▼ dieser Firma erwachsene Forderung sui' Schadensersatz wegen Nichterfüllung des AutomatenkaufVertrages, hilfsweise einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Im ersten Hechtszuge hat sie Zahlung von 25.000 IM nebst Zinsen verlangto Die Beklagte hat sich vor dem Landgericht nicht dagegen gewandt, daß die CCI Vertragspartei gewesen sei, hat vielmehr nur die Ansicht vertreten, daß sich die ^echtsver-;;Lltnisse der Beteiligten nicht nach Kaufrecht beurteilten. Es hebe sich vielmehr um ein gesellsehaitsähnliches Verhältnis gehandelt. Mangelnde Finanzierung durch die Vertragspartner sei der Grund dafür, daß sie nicht mehr als drei Automaten fertiggestellt habe. Pie Beklagte hat hilfsweise mit unstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet• Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19o402,31 EM verurteilt. Es hat von dem eingeklagten Betrage von 25.000 EM einen betrag von 5.597,69 EM aus drei Forderungen, die im weiteren Verfahren keine Holle mehr spielen, abgezogen* Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt, ihre Vertragsgegner seien Curt persönlich und Direktor gewesen. Im übrigen meint sie, auch diesen stehe ein Anspruch nicht zu. Mit der Anschlußberufung verfolgt die Klägerin über die ihr vom Landgericht zugebilligte Forderung hinaus einen weiteren ihr angeblich abgetretenen Anspruch auf Zahlung von 3.000 EM. Sie leitet ihn daraus her, daß die C€^ auf Grund eines mit der volksbank ge- troffenen Abkommens an diese für die Beklagte 3.CQ0 EM auf eine Forderung gezahlt habe, die der Volksbank WeflP gegen die Beklagte zustand. Las Oberlandesgericht hat auf die Berufung der beklagten die jfvlage im vollen Umfange abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision venolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 22*402,31 LM weiter. Lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. hn t sehe id ungsgründ e: ao Kaufvertrag über Strumpfautomaten Ic Las Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Vertragspartnerin der Beklagten aus dem Vertrag über die Herstellung der Strumpfautomaton geworden ist. Las Berufungsgericht hält es vielmehr für möglich, daß die Beklagte den Vertrag mit Curt W# und Direktor KflHHD persönlich abgeschlossen hat* Seine Auffassung entnimmt das Berufungsgericht im wesentlichen dem Schriftwechsel der Parteien«, II* 1. Lie Revision macht in erster Linie geltend, die Beklagte habe die Tatsache, daß die OW0 den Vertrag geschlossen habe, im ersten Hechtszuge zugestanden. Sie folgert daraus, die Beklagte habe das Geständnis nur unter den Voraussetzungen des f 290 ZPO widerrufen können. Liese Voraussetzungen sind nach Meinung der Revision nicht gegeben«, Lieber Auffassung .ist nicht zu folgen* Unter welchen Umständen ein Vertragsschluß überhaupt eine Tatsache darstellt, die zugestanden werden kann, bedarf keiner Erörterung. Hier mag in der Tat die Klägerin nicht nur eine Hechtsansicht vorgetragen, sondern eine Tatsachenbehauptung auigestellt haben. Curt WÄ hätte die unmittelbar nur berechtigt und ver- pflichtet, wenn er bei Vercragsschluß seine Erklärungen aus- ~ 7 - drücklieh oder stillschweigend in deren Kamen abgegeben hätte und der Vertrelungsvville für den Geschäftsgegner erkennbar zu dem Ausdruck gekommen wäre«, Lie Behauptung, daß dies geschehen sei, könnte in dem Klagevorbringen enthalten sein* Lie Beklagte hat, wie der Revision zuzugeben ist, dem Vortrag der Klägerin nicht widersprochen und das Landgericht hat demzufolge den Vertragsschluß zwischen der Cd und der Beklagten als unbestritten angesehene Las genügt indessen für die Annahme eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO nichto Las Geständnis setzt voraus, daß der Gegner sich der Behauptung des Erklärenden durch eine übereinstimmende Erklärung anschließto Laß die Beklagte eine solche Erklärung abgegeben hat, ist aber ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, such die Revision hat nichts dafür vorgebracht, daß die Beklagte mehr getan habe, als das Vorbringen der Klägerin nicht zu bestreiten. Wenn eine Partei aber behauptete Tatsachen lediglich nicht bestreitet, so sind diese Tatsachen zwar nach § 158 Abs. 3 ZPO als zugestanden snzusehen. Lieses nur unterstellte Zugeständnis des § 138 Abs. 3 ZPO erfüllt aber nicht den Tatbestand des wirklichen Geständnisses nach § 288 ZPO«. Las unterbliebene Bestreiten kann vielmehr bis zur letzten Tatsachenverhandlung auch noch im Berufungsrechtszuge nach ■' 531 ZPO nachgeholt werden (Wieczorek ZPO § 138 L II a, 2 288 A I a 2; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 138 II 3). lie Beklagte konnte daher ohne die Einschränkung des § 290 ZPO im Berufungsrechtszuge geltend machen, nicht die sondern Curt Wi^und Lirektor hätten mit ihr den in Frage stehenden Vertrag geschlossen*, 2p Soweit es sich um die Frage handelt, ob Curt Wieder die C49 den Vertrag geschlossen habe, meint die Revision weiter, sei die Beweislast verkannt, weil nach § 344 Abs. 1 HGß die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zu dem betriebe seines AAsnö elsgewerbes gehörig gelten«, p V, Liese Ansicht der Revision ist irrig. Gurt Wfp ist allerdings in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der cm* Kaufmann und betreibt in dieser Eigenschaft auch ein Handelsgewerbe, aber es ist nicht sein eigenes, sondern das der Gesellschaft0 Es steht also nicht in Frage, ob er den Kaufvertrag in seiner privaten Rechtssphäre oder im Rahmen des eigenen Handelsgewerbes geschlossen hat, sondern, ob er persönlich oder die von ihm vertretene Gesellschaft Vertragspartei ist. Bas aber ist nicht Gegenstand der Vermutung des § 344 UGB; diese Frage ist vielmehr allein nach der Vorschrift des § 164 BGB Uber die Vertretung zu entscheiden (BGH Urteil vom 5o Mai I960 - II ZR 128/38 LM HGB § 406 = WM I960, 866)„ 3o Soweit die Revision aus der Tatsache, daß die Zahlungen Uber die cm* abgewickelt worden sind und die Beklagte hierüber quittiert hat, den Schluß ziehen will, die im November 1955 getroffenen Vereinbarungen seien mit der zustande ge- kommen, kann sie keinen Erfolg haben. Bas Berufun&sgericht hat diese Umstände nicht übersehen, es hat sie vielmehr anders gewürdigt, als die Revision es will. Bas Berufungsgericht meint, die habe als Dritte die von Curt W# und Direktor KflHHP geschuldete Leistung erbringen können. Es sei nicht bekannt, ob nicht etwa Curt Forderungen an die Firma Cflp gehabt habe, die diese durch Zahlung an die Beklagte vereinbarungsgemäß beglichen habe. Biese Würdigung ist möglich und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen., III. Bie Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt habe» Von den beiden Personen, die nach Ansicht des Berufunge-grrichte möglicherweise noch gegenwärtig Gläubiger der Forderung sind, ist die eine, nämlich Curt der gesetzliche Vertreter der abtretenden Gesellschaft und die andere, Birek-tor der gesetzliche Vertreter der die Abtretung annehmenden Klägerin. Waren sich aber beide jeweils in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter darüber einig, daß uie Forderung der Klägerin zustehe, so erscheint die Auffassung, beide könnten gleichwohl noch persönlich Inhaber der Forderung sein, wenig überzeugende Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung folgendes übersehen: Die emm würde, wenn sie durch Curt eine ihr nicht zustehende Forderung an die Klägerin abgetreten hätte, als Kichtbarechtigte verfügt haben. Biese Verfügung wäre nach l 165 BGB wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten, also, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, des Curt und des Direktors erfolgte. Was Curt W^Pbetrixft, so ist eine stärkere ainwilligungserklärung als die eigene Verfügung - wenn auch als gesetzlicher Vertreter - kaum zu denken« Das gleiche gilt auch für wenn er als ge- setzlicher Vertreter der Abtretungsempfängerin an der Abtretung eines ihm möglicherweise zustehenden Anspruches rai tv/irkte« Unter diesem Blickpunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Dem war es nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, nicht eindeutige, sich auf Tatsachen beziehende Behauptungen aufgestellt und dafür Beweis angeboten habe und ihr Beweisangebot genügend substantiierte Behauptungen vermissen lasse« Das Gericht ist verpflichtet, einen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen« Das aber hätte zu der Erwägung führen müssen, ob nicht schon nach dem unstreitigen Sachverhalt die Voraussetzungen der Einwilligung nach § 185 BGB gegeben seien« Bereits aus diesem Grunde muß das angeiochtene Urteil nutgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0 E3 kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Revision auch deshalb Erfolg haben müßte, weil, wie sie vorträgt, das Berufungsgericht sich nicht erschöpfend mit der Behauptung suseinandergesetzt hat, die Cfefe sei mindestens in der Zeit nach den von Curt und Direktor Kim November 1955 geführten Verhandlungen Vertragspartnerin geworden« so könnten etwa die Beteiligten stillschweigend über-eingekomtnen sein, daß die C^fe als interessierte Hauptabnehmerin der Strumpfmaschinen die Entwicklungskosten zahle und als Vertragspartei an die Stelle der ursprünglich als Käufer vorgesehenen Curt Wife und des Direktors KfeflfefeB trete« Wenn es in den Gründen des Berufungsurteils heißt, die weiteren Urkunden seien nach, teilweise sogar erheblich nach dem Vertragsschluß vom November 1955 verfaßt, so könnte das zu eng gesehen sein« Bei einer Würdigung der gesamten Umstände kann nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Beklagte in späterer Zeit offenbar den Kontoauszügen der CfeP (vgl. Auszug vom Ao November 1958 - Anlage 28 zu dem Schriftsatz vom 12« Dezember 1962) nicht widersprochen hat und nach ihrer Einlassung im ersten Hecntazuge anscheinend überhaupt nicht auf den Gedanken gekommen ist, die C^fe könne nicht die aus dem Vertragsverhältnis Berechtigte sein. Für ihr Verhalten hat die Beklagte auch im zweiten Hechtszuge keine Erklärung gegeben. Bei der erforderlichen neuen Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihren bisherigen Sachvortrag in der angedeuteten Richtung zu ergänzen. Im übrigen mag das ßerufungs- gericht, wenn es darauf ankommen sollte, seine Auffassung überprüfen, ob der Ausdruck: "Curt W# in Firma CA^' tatsächlich verdeutlienfc, daß es sich um ein privates Schreiben handelt. Es spricht viel dafür, daß diese Fassung gewählt ist, um anzudeuten, daß er als persönlich haftender Gesellschafter der auf trete. Als persönlich haftender Gesellschafter war er aber Vertreter der Wenn ferner das Berufungsgericht daraus etwas hei'leitet, daß in den vom An-■..■alt des Curt WA verfaßten Abtretungserklärungen vom 26. November 1958 und 28. Februar I960 er selbst, nicht aber die C^A als Gläubigerin bezeichnet sei, könnte bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch von Bedeutung sein, daß diese Abtretungserklärungen nur die Mantelzessionen ergänzen» In diesen Mantelzessionen ist aber die CflP als abtretende Firma bezeichnet worden. 3. Zahlung an Volksbank WejJA 1» fas Berufungsgericht meint, auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.000 DM, der daraus hergeleitet werde, daß die Firma für die Be- klagte an die Volksbank WeflA diesen Betrag gezahlt habe, sei nicht begründet. Die Beklagte möge zwar der Firma gegenüber zu dem Aufwendungsersatz verpflichtet sein. Ein solcher Anspruch der Firma CA werde aber nicht von den hier maßgeblichen Abtretungen gedeckt. Alle Abtretungserklärungen bezeichnet en die abgetretene Forderung deutlich als:uBarlehen bzw. Anzahlung laut Vertrag". Hiermit könne nur eine sich aus dem Nachbau der italienischen Strumpfautomaten ergebende Forderung gegen die Beklagte gemeint sein, 2o Die Revision macht demgegenüber geltend, auch die Zahlung der 3*000 DM an die Volksbank sei im Zusammen- hang mit dem Vertrage über die Fertigung der Strumpfautomaten erfolgt, Zweck der Zahlung sei nämlich gewesen, die Beklagte - 12 zu entlasten, damit sie sich dem Autom&tenbau frei von Pi’ändungsanspr'ichen durch Gläubiger zuwenden konnte. Im übrigen, so meint die Revision, habe die Klägerin vorgetragen, daß sie an alle drei Gläubiger, nämlich die Klägerin, die Vereinigten Glanzstoffabriken und die Firma Zwirnerei- und Nähfadenfabrik ihren gesamten Anspruch gegen die Beklagte abgetreten habe, v/ie er sich aus der Aufstellung vom 4. November 1958 ergebe. In dieser Aufstellung seien aber die 5.000 IM, die an die Volksbank gezahlt worden sind, mit enthalten«, Sollte aas Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß ein Anspruch der Klägerin aus dem Vertrage über die Fertigung der Strumpfautomaten nicht bestehe, so wird es in der Tat seine Auffassung, daß die Er-stattungsansprüche von 5*000 IM nicht abgetreten seien, überprüfen müssen. Aus der Aufstellung vom 4. November 1958 in Verbindung mit den Abtretungserklärungen gegenüber den Vereinigten Glanzstoffabriken und den Zwirnerei-und Nähfadenfabriken könnte ge- schlossen werden, daß die Klägerin ihre gesamten Ansprüche an die Beklagte in Höhe von (55.000 + 3.000 =) 58.000 DM in erster Linie bis zu dem Betrage von 25.000 DM an die Klägerin und den überschießenden Betrag von 33.000 DM an die beiden anderen Gläubiger hat abtreten wollenp - 15 Co Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der Sachentscheidung abhängt * Lr, Haidinger Artl Lr„ Juorschel Br. Mezger Mortnann