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BGH · VIII ZK 173/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 173/62

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklsßlj wird das Urteil des 6. Das geschah zu dem Teil in der Weise, daß die beklagte die Ware als Käuferin übernahm und demgemäß eine unmittelbare Verrechnung zwischen den Parteien erfolgte (sogenannte Direktlieferungen). "Konsignationslager" der Beklagten, von dessen Bestand diese die Mengen entnahm, die sie zur Verarbeitung für ihre Kunden brauchte» Die Klägerin rechnete in diesem Fall den Kaufpreis unmittelbar mit den Kunden der beklagten ab. Die Klägerin verlangt ferner Ersatz für Material aus dem Lager* daa die Beklagte entnommen habe, ohne diesen Vorgang buchmäßig festzuhalten und als Entnahmen für Kunden gemeldet su haben, Ihre Ersatzansprüche bemißt sie auf 171 665,59 Dü, worauf sie für Gegenforderungen der Beklagten den Betrag von 23 172,36 DI. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils erklärt, gegen den Teil der Klageforderung, der sich auf Entnahme aus dem lager stütze (148 493,25 Dfcl), berufe sie sich lediglich auf den Aufrechnungseinwand, den sie im vollen Umfang aufrecht-erhalte. Sie rechne mit den Schadens-ereatzansprüchen wegen mangelhafter Lieferung der Klägerin in den Jahren 1957, 1958 und 1959 auf.Im weiteren Verlauf der Verhandlung hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, auf dem Lager befinde sich immer noch Material und auch dieses sei schätzungsweise zu 20 fehlerhaft. Februar 1961 hat das Berufungsgericht Beklagten geltend gemachten Schadensersa diejenigen aus den Lieferungen der Jahre 1 dagegen nicht den Jahres 1958 als m ongesehen und hat sie auf höchstens jis hat von dem um die streitigen 5 Saldo zu dem 51. Die Revision der Beklagten gegen dieses Teilurteil wandte eich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Lieferungen des Jahres 1958 nicht in Höhe von 10 GOC DM stattgegeben hatte. IIo Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 27 270,80 DM abgewiesen, ln dieser Höhe hält es die Schadensersatzansprüche der Beklagten für begründet, weil im Jahre 1959 Lieferungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien. Im übrigen hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer (214 608,94 - 27 270,80 =) 187 338,14 DM verurteilt o Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Schadens-eraatzancprüche der Beklagten aus Lieferungen der Klägerin in den Jahren 1957 und 1958 seien unbegründet, weil die Klägerin in ihren Allgemeinen Lieferbedingungen und Lieferun Diese Bedingungen bestimmten das Rechtsverhältnis der Parteien in den Jahren 1957 und 195<S* Lie 11 a;;eran habe nämlich schon vor dem Jahre 1957 i-n Auftreg&testiti-*Junfion auf ihre allgemeinen Lieferbedingungen bezug genommen* Pie Beklagte sei auch mit Schreiben der Klägerin vorn 29. Ls wäre daher, so meint das Berufungsgericht, Sache der Beklagten gewesen, im Rechtsstreit ihre Behauptung, daß sie* bereits vor dem 31» Dezember 1957 schriftlich der Geltung dieser Lieferbedingungen widersprochen habe, au beweisen. Dezember 1958 widersprochen zu haben, jede Glaubwürdigkeit» Den von der Beklagten für den Inhalt mündlicher Verhandlungen über die Lieferbedingungen genannten früheren Verkaufsleiter der Klägerin, SflHHBl, hat das Berufungsgericht nicht vernommen, weil er sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten für Fragen der Lieferbedingungen nicht zuständig erklärt habe. Auch wenn er versprochen haben sollte, die Frage mit dem zuständigen Vorstand der Klägerin besprechen zu wollen, vermochte das nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran zu ändern, daß die Beklagte dadurch, daß eie den bei Gelegenheit der Auftragsbeotätigungen gegebenen Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Lieferbedingungen nicht widersprochen habe, sich diesen Bedingungen unterworfen habe» Andernfalls hatte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Beklagte jeweils bei Jahresbeginn und sodann wahrend des Laufes der Jahre bei allen sich durch persönliche Rücksprache bietenden Gelegenheiten den Vertretern der klügerin mündlich erklärt habe, sie lehne die Lieferungsbedingungen der Klägerin als Grundlage für ihre Geschäfte mit der Klägerin ab. Das Berufungsgerient habe ferner, wenn es dem Anträge auf Vernehmung des S(H|B als Zeugen nicht stattgegeben habe, verkannt, daß zu dem Ausschluß der allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht ein Vertrag der Parteien erforderlich gewesen sei, sondern die einseitige Erklärung der Beklagten genügt habe, daß sie eie Bedingungen der Klägerin ablehne♦ Im Teilurteil vom 9« Februar 1961 hatte das Berufungsgericht den entgegengesetzten Standpunkt zu dem Ausdruck gebracht«, Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 6«, Juni 1962 ausgeführt, vom Berufungsgericht werde nicht verkannt, daß die Beklagte auch in der Zeit vor de:n Jahre 1958 Schadensersatz in Geld wegen Schlcchtlieferung verlangt und die Lieferbedingungen der Klägerin abgelehnt gericht hat in dom hier zu behandelnden habe. Juni 19h2 hingewiesen hat, in der Tat auch kaum eine andere Deutung zu, als daß die Beklagte mindestens bis zu diesem Zeitpunkt dem in den Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltenen Haftungsausschluß entgegengetreten war. Von seinem Standpunkt aus, daß schon Widerspruch der Beklagten gegen die Lieferbedingungen deren Geltung ausschließe, hätte es auch von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Verkaufsleiters Uchönicke der Klägerin nicht abseherx dürfen. Wenn, wie das Berufungs-bericht unterstellt, dieser versprochen hatte, mit dem Vorstand der Klägerin über die Lieferbedingungen zu sprechen, liegt der Schluß nahe, daß die Beklagte, wie sie behauptet, ihm gegenüber den Lieferbedingungen widersprochen hatte* Inder danach erforderlich werdenden neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, in der verfahrensmäßig vorgeschriebenen Form (5 421 ZPO) Urkundenbeweis dafür anzutreten, daß sie gegenüber der Klägerin schriftlich deren Lieferbedingungen widersprochen hat. Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht jegliche Prüfung unterlasseno Die fehlende Y/nrdigung muß von- fat-rechter getroffen werden, an den die Sache, soweit die Revisionen begründet sind, zurückzuverweisen istc Hierzu sei noch bemerkt: Für die Lieferungen des Jahres 1958 hat der erkennende Senat irn Urteil vom 6» Juni 1962 allerdings angenommen, die in dem damaligen Berufungsurteil getroffenen Feststellungen dec! Andererseits wird das Berufungsgericht, weil bei der Auslegung von Willenserklärungen eine entscheidende Rolle spielt, wie der Gegner der Erklärung sie nach Treu und Glauben auf-faasen muß, auch zu prüfen haben, ob die Beklagte im Hinblick auf den Inhalt der Bestätigungserklärungen der Klägerin ernsthaft damit rechnen oder gar darauf vertrauen konnte, die Klägerin werde es hinnehmen» daß ausschließlich die Bestellbedingungen der Beklagten den einzelnen Kaufverträgen zugrunde gelegt würden» b) Streitig ißt noch die Geltung der Lieferbec j r.gungen für daß Jahr 1938 insofern, sie die Beklagte ihrem Schadensersatzanspruch wegen Lieferungen aus dem «Jahre iy;;8 gegen die noch anhängiger: Zinsansprüche der Klägern, auf“ rechnete In dieser Hinsicht ist durch das feilur^eii des Berufungsgerichts vorn 9° Februar 1961, das cio Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzonspriichen eUö ^eR1 *>nhre 1953 gegen die dort in Bede stehender: Hauptforderungen zuruck-gewienen hat, über diese Forderung noch nicht entschieden wordeno Was die Schadensersatzforderung fiir Lieferungen des Jahres 1958 betrifft, so hält der Senat r.n seiner im Urteil vorn 6. Im rechtskräftigen Teilurteil vom 9* Februar 1961 hat das Berufungsgericht angenommen, daß etwaige Schadensersatz-ansprüche aus den Direktlieferungen der Jahre 1957 und 1959 nicht den Betrag von 63 GCO PF übersteigen können. £0Itend biß zur Hohe des Betrages, für den die Aufrechnung w genacht worden ist, der Rechtskraft fähig» Dennoch hat in* vorliegenden fall das Berufungsgericht euren dau Teilurteil nicht etwa die zur Aufrechnung gestellte Forderung schon in Hohe des Unterscbiedsbetrages von (259 727,42 - 65 000 =) 196 727.42 Die Beklagte beantragt dagegen im vorliegenden Revisionsverfahren, die Klage in Höhe von weiteren 100 000 BM nebst Zinsen abzuweisen, Sie hat dazu in der Revisionsbegründungss-ehrift erklärt, sie glaube, mehr als 100 000 BK an Schadensersatz beanspruchen zu können, wolle aber ihre Ansprüche auf diesen Betrag beschränken. gegen die Feststellung des Berufungsgerichte wendet, der Beklagten sei nur ein noch nicht gutgebrachter Schaden von Eie rechne mit Schadenseroatz-aneprüchen wegen mangelhafter Lieferungen der Klägerin in den Jahren 1957 bis 1959 auf« Die Beklagte hat nach .dem Tatbestand im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf hingewiesen, auf dem Lager befinde sich noch immer Material Auch dieses sei schätzungsweise zu 20 a fehlerhafte Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für begründet, hauptung der K zu dem Gegenstand der Klage gemachten Fehlbestand nicht enthalten seien* Auch sei unstreitig, daß für das nicht abgebuchte, aber nicht mehr vorhandene Material eine Kundenbenennung fehle, Auch wenn die Beklagte die Behauptungen der Klägerin nicht ausdrücklich zugestanden haben sollte, würde sich an der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts ändern. Die Beklagte hat, wie im (Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich vviedergegeben wird, in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch den Einwand der Aufrechnung mit Bchadensernatsansprüchen aus den Birektlie?rerungen der Klägerin in den Jahren 1957 bis 1959 erhoben und vorgetragen, das noch auf den Lager befindliche Material sei zu : 0 r fehlerhaft. Die Beklagte hat demnach nicht mehr geltend gemacht, daß die Klägerin Bezahlung anderer Mengen als des auf Grund der Bestandsmeldungen der Beklagten festgestellten Fehlbestandes verlange. von Waren, die sich im Konsignationslager befinden sollen, aber anscheinend von der Beklagten noch nicht entnommen und ihr von der Klägerin auch nicht in Rechnung gesetzt worden sind, einzustehen habe, ist nicht ersichtlich. 3)ao Berufungsgericht führt weiter aus, mangels Willens-einigung hätten die Lieferbedingungen der Klägerin von da nn nicht mehr gegolten. Auch wenn in der rolgezeit die Klägerin Kinzelaufträge der Beklagten unter Hinweis auf die Geltung ihrer allgemeinen Lieferbedingungen bestätigt habe, komme der allgemeine Grundsatz, daß Bestätigungsschreiben, denen der Gegner nicht binnen angemessener Zeit widerspreche, in der Regel für diese verbindlich seien, nicht zu dem Zuge. Dezember 1956 sich nicht nur gegen einen Haftungsausschluß für Schäden durch radioaktive Strahlen und gegen die Vereinbarung eines verlängerten EigentumsVorbehalts wehren wollte, Bestimmungen, auf die es hier nicht ankommt, sondern daß sie allgemein nicht zu den Bedingungen der Klägerin abschließen und deshalb auch die Einschränkung der Gewähr-leistungspflicht nicht anerkennen wollte, wie zu der Revision der Beklagten bereits ausgeführt wurde, hat indessen die im voraus abgegebene Erklärung des Bestellers, er widerspreche den Lieferungsbedingungen des Lieferers, nicht notwendig zur Folge, daß diese Lieferungsbedingungen nicht Vertragsbeotandteil werden. Hin Besteller, der zu seinen Bedingungen kaufen will, dem jedoch die Bestellung nach Maßgabe der Lieferungsbedingungen des Verkäufers bestätigt wird und der daraufhin vom Vertragsschluß nicht absieht, erkläre sich möglicherweise mit den Lieferungsbedingungen des Verkäufers einverstanden (vgl. Dabei kann auch das Vorbringen der Klägerin von Bedeutung sein, daß sie dem Versuch der Beklagten, ihre Bestellbedingungen durchzucetzen, schon früher widersprochen habe, daß nach ihren Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlicher Bestätigung be- 1 IIIo Die Revision vermißt eine Klarstellung, ob die Schaden ersatzansprüche, die das Berufungsgericht der Beklagten für doppelte Kopierarbeiten zufcilligt, nur sogenannte Direktlieferungen aus cen unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen betreffen, oder auch Lieferungen, die die Beklagte aus dem Konsignationslager an ihre Kunden erbracht hat, und für diesen zweiten Fall, ob es sich um Lieferungen handelt, bei denen die Beklagte da3 Material auf eigene Rechnung dem Konsignationslager entnommen hot oder auch um solche Lieferrungen, über die die Klägerin unmittelbar mit den Kunden der Beklagten abgerechnet hat« Sollte nach der neuen mündli-chen Verhandlung das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, daß für die Bestellungen im Jahre 1959 die Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht gegolten haben, so ’wird es diese Klarstellung nachzuholen haben. Wenn das Berufungsgericht den Schoden auf Lieferungen aus dem i onsignationslager stützen sollte, die die Klägerin mit den Kunden der Beklagten unmittelbar abgerechnet hat, so würde es, wie der Revision zuzugeben lot, der Prüfung bedürfen, inwiefern der Beklagten ein ihr von der Klägerin zu ersetzender Schaden entstanden sein kann* Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch seine Ansicht überprüfen müssen, die Zeugin Köpper habe glaubwürdig bekundet, daß die nach 5 577 HGB erforderlichen Rügen unverzüglich durch mündliche oder fernmündliche 35eanstandunr erfolgt seien. Da die Revision der Beklagten in Höhe von 54 9735,27 DM und hinsichtlich der Zinsen von den Betragen, über die das feilurteil des Berufungsgerichts vom 9* Rebruar 1961 rechtskräftig entschieden hat, unbegründet ist, sind der Beklagten nach 5 97 ZPG fünf Neuntel der Kosten der Revision auferlegt.

Zitierte Normen: § 150 BGB
LieferbedingungenBerufungsgerichtLieferungsbedingungenParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	n e1n
Am111che Samm1ung:	nein
BGB 5§ 150, 157
Zur Frage, unter welchen Vertragsbedingungen ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn der Besteller erklärt, er widerspreche den Lieferungsbedingungen des Lieferanten, der Lieferant die Bestellung aber zu seinen Lieferungsbedingungen bestätigt und der Besteller die Ware sodann ab-niifiLVt o
BGH,Urt.v„ 19. Februar 1964 - VIII ZR 1.73/62 OLG München
LG München
VIII ZK 173/62
verkündet am lyc Februar 1964 Viuet, Juotizobersekretär a 1 s TJ rku n d cs b e amt er der Oeseh ftsotelle
 Im Samen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 der R	film- und lichttechnisohe Betriebe Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung in	TB^H^BstraSe®|ver-
treten durch die Geschäftsführer Br. V'IHHI^Sund Br/nlMMR
Beklagten, Revisionsklägerin und Reviaionsbeklagten,
~ I-rozeßcevollmächtigter: Rechtsanwalt I3r.
gegen
 Aktiengesellschaft in Br. Gustav SflB in F Straße
 ver
Klägerin, Revisionsklägerin und Revioionsbeklagte, - frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Februar 1964 unter -itwirkung des Senatspräsidenten Br. Jiaidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Dorsche!, Br. feiger und Br. ^essner
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklsßlj wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlsnö-iG gerichts München vom 1?. April 1962 insoweit» a + exl cs die Beklagte über die der Klägerin im Teilur*G vom 9. Februar 1961 zugesprochenen Beträge hi11,9 zur Zahlung von mehr als 142.311*41 BM nebst 5 £ Zinsen hierauf verurteilt und die Klage i*1 -e Höne von 27.270,00 BM nebst Zinsen afcweint, eTlcho im Kostenpunkt aufgehoben. Insoweit v/ird die zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenue Revision der Beklagten wird surückgeWicsen.
j* J
Von den Kosten der Revision trägt die Beklagt Neuntel. Die Entscheidung über die restlichen vlrG-Neuntel der Kosten der Revision wird dem Berufe1 rericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Lie Klägerin belieferte die Beklagte, die ein Kopierwerk .betreibt, mit RohfiImmaterial. Das geschah zu dem Teil in der Weise, daß die beklagte die Ware als Käuferin übernahm und demgemäß eine unmittelbare Verrechnung zwischen den Parteien erfolgte (sogenannte Direktlieferungen). Teilweise lieferte die Klägerin «auch «auf ein sogenanntes
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"Konsignationslager" der Beklagten, von dessen Bestand diese die Mengen entnahm, die sie zur Verarbeitung für ihre Kunden brauchte» Die Klägerin rechnete in diesem Fall den Kaufpreis unmittelbar mit den Kunden der beklagten ab. Es war aber auch vorgesehen, daß die Beklagte Material für eigene Rechnung entnahm und es selbst ihren Kunden in Rechnung stellte; insbesondere gegenüber ihrer Auslandskundschaft pflegte die Beklagte so zu verfahren. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte der Klägerin unmittelbar haften, soweit sie den belieferten Kunden der Klägerin nicht anzeigte«
Die Klägerin hat Zahlung des Kaufpreisrestes der Direktlieferungen des Jahres 1958 in Höhe von 194 322,87 DK und
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- nach Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge - des Jahres in Höhe von 59 222,73 DM begehrt. Diese Betrüge sind, nachdem im Revisioncrechteauge die bisherigen Einwendungen gegen den Saldo sum 31. Dezember 1958 in Höhe von 3 115,71 nicht mehr geltend gemacht werden, nunmehr unstreitig.
Die Klägerin verlangt ferner Ersatz für Material aus dem Lager* daa die Beklagte entnommen habe, ohne diesen Vorgang buchmäßig festzuhalten und als Entnahmen für Kunden gemeldet su haben, Ihre Ersatzansprüche bemißt sie auf 171 665,59 Dü, worauf sie für Gegenforderungen der Beklagten den Betrag von 23 172,36 DI. guttringt, cu daß *ie für Entnahmen der Beklagten aus diesem Lager noch DM beansprucht.
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 Tie Beklagte hat geltend gemacht, die Iirektliri*C3^
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der Klägerin seien zu dem Teil mangelhaft gewesen. Darau«
sei ihr ein Gesamt schaden entstanden, den sie mit 255 n^r
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errechnet, Mit dieser Dchadensersatzforöerung not sie aui,__ gerechnet. Hinsichtlich des Konsignationslagers hat die Beklagte auf die Auflage des Berufungsgerichts vom 7* Juli I960, eine genaue aufgesehllisseiie Aufstellung Uber den gegenwärtigen tatsächlichen Bestand des Lagers vorzulegen, mit Schriftsatz vom 6. Oktober I960 erklärt, auf dem Lager befänden sich an diesem Tage noch 2 673 m Agfa-Color-Positivmaterial (55 nun). Die Differenz diese& Lagerfcestondes im Vergleich zu dem buchmäßigen Bestand hat* die Beklagte dahin erläutert, daß sie bei Heklamationen zwar sofort Brsatzmaterial aus dem Bager entnehme, jedoch eine Abbuchung erst dann vornehme, wenn die Klägerin die Reklamation anerkannt habe. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils erklärt, gegen den Teil der Klageforderung, der sich auf
 Entnahme aus dem lager stütze (148 493,25 Dfcl), berufe sie sich lediglich auf den Aufrechnungseinwand, den sie im vollen Umfang aufrecht-erhalte. Sie rechne mit den Schadens-ereatzansprüchen wegen mangelhafter Lieferung der Klägerin in den Jahren 1957, 1958 und 1959 auf. Im weiteren Verlauf
 der Verhandlung hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, auf dem Lager befinde sich immer noch Material und auch dieses sei schätzungsweise zu 20 fehlerhaft.
des
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Das Landgericht hat die Beklagte nach d ersten Rechtezuges verurteilt. In einem 9. Februar 1961 hat das Berufungsgericht Beklagten geltend gemachten Schadensersa diejenigen aus den Lieferungen der Jahre 1
em Klageantrags Teilurteil von öon von tzansprüchen 1957 und 1959,
1
dagegen nicht den Jahres 1958 als m ongesehen und hat sie auf höchstens jis hat von dem um die streitigen 5 Saldo zu dem 51. Dezember 1958 vor: (19 191 207,16 DK den Betrag von 63 000 Beklagte zur Zahlung von 128 207,16
üblicherweise begründet 6 3 000 D? ‘ c e 1.1 e s s e n * 115,71 DL' g e "1 i " d e r t en 4 322,07 - 3 115,71 =} DM abgesetzt und die DK und des wei t ere n
sich aus dem Saldo zu dem 51. Dezember 1959 ergebenden Betrages von 59 222,73 DM, zusammen 187 429,39 DM,, verurteilt. Die Revision der Beklagten gegen dieses Teilurteil wandte eich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Lieferungen des Jahres 1958 nicht in Höhe von 10 GOC DM stattgegeben hatte. Die Revision wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 6« Juni 1962 (VIII ZE 91/61) zurückgewieseno
 Durch Schlußurteil vom 17. April 1962 hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, einen weiteren Betrag von 187 358,14 DK zu zahlen. Ferner hat es der Klägerin Sinsen von den Beträgen zugesprochen, zu deren Zahlung es die Beklagte verurteilt hat. In Höhe von 27 270,80 Dil nebst Zinsen.hat es unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgev/iesen. Insoweit hat es der Beklagten einen Schodensersatzanspruch zugebilligt0
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision den abgewiesenen Anspruch von 27 270,80 DK nebst Zinsen weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage in Hohe weiterer ICO 000 DK nebst Zinnen. Beide Parteien beantragen, jeweils die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Rach Rechtskraft des Teilurteils vom 9* Februar 1961
befanden sich noch folgende Houptansprüche im Streit:
a) Saldo aus Lirektlifferungen zun 51 * 12»1958 durch Teilurteil zugesprochen Rent {dem Schlußurteil Vorbehalten)
194 522,87 DK 126 207,16 66 115,71 D;,'
b) Lagcrfehlbeatand (dem Schlußurteil vor behalten)
i4§-i32j.23-.P£
214 608,94 DM
Der Restbetrag von 66 115,71 DM netzt sich wie folgt zusammen:
a)	Angebliche Schadensersatzansprüche aus
 Direktlieferungen der Jahre 1957 und 1959	63 000,— DM
b)	Verpackungs- und Expreßkosten 2 330,99 DM
Material für Warner Eros. _____784^72_^_
3 115,71 DM JL115J1™
66 115,71 DM
IIo Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 27 270,80 DM abgewiesen, ln dieser Höhe hält es die Schadensersatzansprüche der Beklagten für begründet, weil im Jahre 1959 Lieferungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien. Es meint, mit den Schadensersatzansprüchen könne die Beklagte aufrechnen. Im übrigen hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung weiterer (214 608,94 - 27 270,80 =) 187 338,14 DM verurteilt o
Ao Revision der Beklagten.
I. Direktlieferungen.
Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Schadens-eraatzancprüche der Beklagten aus Lieferungen der Klägerin in den Jahren 1957 und 1958 seien unbegründet, weil die Klägerin in ihren Allgemeinen Lieferbedingungen und Lieferun
 
Bedingungen für Xagneton-brzeugnioee ihro ^ewahrleie tungo-pflicht auf IJachlief erung einwandfreier Stucke beschränkt habe. Diese Bedingungen bestimmten das Rechtsverhältnis der Parteien in den Jahren 1957 und 195<S* Lie 11 a;;eran habe nämlich schon vor dem Jahre 1957 i-n Auftreg&testiti-*Junfion auf ihre allgemeinen Lieferbedingungen bezug genommen* Pie Beklagte sei auch mit Schreiben der Klägerin vorn 29. Oktober 1957 auf die damals erfolgte Änderung der Lieferbedingungen aufmerksam gemacht worden. Ls wäre daher, so meint das Berufungsgericht, Sache der Beklagten gewesen, im Rechtsstreit ihre Behauptung, daß sie* bereits vor dem 31» Dezember 1957 schriftlich der Geltung dieser Lieferbedingungen widersprochen habe, au beweisen. Den hierfür angekündigten ürkundenbev.eis habe sie nicht antreten können» Damit verliere ihre Behauptung, schon vor dem 31°December 1957 alljährlich etwa mit dem gleichen .Vortlaut wie an 31. Dezember 1957 und 29. Dezember 1958 widersprochen zu haben, jede Glaubwürdigkeit» Den von der Beklagten für den Inhalt mündlicher Verhandlungen über die Lieferbedingungen genannten früheren Verkaufsleiter der Klägerin, SflHHBl, hat das Berufungsgericht nicht vernommen, weil er sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten für Fragen der Lieferbedingungen nicht zuständig erklärt habe. Auch wenn er versprochen haben sollte, die Frage mit dem zuständigen Vorstand der Klägerin besprechen zu wollen, vermochte das nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts daran zu ändern, daß die Beklagte dadurch, daß eie den bei Gelegenheit der Auftragsbeotätigungen gegebenen Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Lieferbedingungen nicht widersprochen habe, sich diesen Bedingungen unterworfen habe»
n
I
2. a) Die Revision der Beklagten ist. ersatzanSpruche aus Lieferungen des J begründet <>
, soweit ahrea 195
sie Schadens-7. betrifft,
 Die Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe es an einer Gesomtbeurteilung fehlen lassen. Andernfalls hatte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Beklagte jeweils bei Jahresbeginn und sodann wahrend des Laufes der Jahre bei allen sich durch persönliche Rücksprache bietenden Gelegenheiten den Vertretern der klügerin mündlich erklärt habe, sie lehne die Lieferungsbedingungen der Klägerin als Grundlage für ihre Geschäfte mit der Klägerin ab. Das Berufungsgerient habe ferner, wenn es dem Anträge auf Vernehmung des S(H|B als Zeugen nicht stattgegeben habe, verkannt, daß zu dem Ausschluß der allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht ein Vertrag der Parteien erforderlich gewesen sei, sondern die einseitige Erklärung der Beklagten genügt habe, daß sie eie Bedingungen der Klägerin ablehne♦
Das Berufungsgericht hat, wie der Revision zuzugeben ist, seine Feststellungen unter Verstoß gegen Auslegungsund Verfahrensvorschriften getroffen. Im Teilurteil vom 9« Februar 1961 hatte das Berufungsgericht den entgegengesetzten Standpunkt zu dem Ausdruck gebracht«, Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 6«, Juni 1962 ausgeführt, vom Berufungsgericht werde nicht verkannt, daß die Beklagte auch in der Zeit vor de:n Jahre 1958 Schadensersatz in Geld wegen Schlcchtlieferung verlangt und die
 Lieferbedingungen der Klägerin abgelehnt gericht hat in dom hier zu behandelnden
 habe. Das Berufunga-Schlußurteil nichts
 dafür beigebrecht, daß seine wesen sei. Die Tatsache, daß über Schadenersatzansprüche
 frühere Auffassung irrig gc-die Parteien eich im :«Iai 1957 der Beklagten geeinigt haben.
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läßt, worauf der erkennende Senat schon im Urteil vorn 6. Juni 19h2 hingewiesen hat, in der Tat auch kaum eine andere Deutung zu, als daß die Beklagte mindestens bis zu diesem Zeitpunkt dem in den Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltenen Haftungsausschluß entgegengetreten war. Von seinem Standpunkt aus, daß schon Widerspruch der Beklagten gegen die Lieferbedingungen deren Geltung ausschließe, hätte es auch von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Verkaufsleiters Uchönicke der Klägerin nicht abseherx dürfen. Wenn, wie das Berufungs-bericht unterstellt, dieser versprochen hatte, mit dem Vorstand der Klägerin über die Lieferbedingungen zu sprechen, liegt der Schluß nahe, daß die Beklagte, wie sie behauptet, ihm gegenüber den Lieferbedingungen widersprochen hatte*
Hätte sie das nicht getan, hätte SHBHB keinen Anlaß gehabt, diese Frage mit dem Vorstand zu besprechen. Inder danach erforderlich werdenden neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, in der verfahrensmäßig vorgeschriebenen Form (5 421 ZPO) Urkundenbeweis dafür anzutreten, daß sie gegenüber der Klägerin schriftlich deren Lieferbedingungen widersprochen hat. Dieser Beweisantritt kann durch den Antrag erfolgen, der Klägerin die Vorlegung der Urkunden aufzugeben.
Auf die Frage, ob die Beklagte schon vor dem *^ahre 1958
den#Lieferbedingungen der Klägerin widersprochen hat,
 käme es allerdings nicht an, wenn trotz des Widerspruchs
 der Beklagten diese Lieferbedingungen Vertragsbestandteil
 geworden wären. Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber
 ausgelassen, wie die einzelnen Lieferungsverträge zwischen
*
den Parteien zustande gekommen sind. Anscheinend hatten die Parteien nicht etwa für das Jahr 1957 einen Lauer-
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lieferungsvertrag geschlossen. Vielmehr gab die Beklagte wohl jeweils? Sinzelbestellungen auf, die die Klägerin bestätigte. -Die formularmäßigen Auftragsbestätigungen der Klägerin weisen unstreitig auf ihre Lieferungsbedingungen hin« Sollte die Beklagte im Voraus den Lieferungsbedingungen der Klägerin widersprochen haben, so würde darin zwar die Erklärung zu sehen sein, daß sie die künftigen Verträge nicht zu den Bedingungen der Klägerin abschließen und deshalb auch die Einschränkung der Gewährleistungspflicht, wie sie in den Auftragsbestätigungen enthalten ist, nicht anerkennen wolle. Ihre als Vertragsangebot zu wertenden Bestellungen könnten daher die stillschweigende, der Klägerin erkennbare Erklärung enthalten haben, da 13 hinsichtlich der Gewährleictungspflicht der Klägerin für Mängel die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Platz greifen sollten. Möglicherweise hat die Klägerin dieses Angebot indessen nur mit der Maßgabe annehmen wollen, daß ihre Lieferungsbedingungen gelten sollten, und hat durch
 Verwendung der auf die Lieferungsbedingungen hinweisenden Auftragsbestätigung die vender Beklagten gewünschte vorgeschlagene Vertragsgrundlage abgelehnt« Stellte sich aber die Aßnahmeerklärung der Klägerin nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der Bestellung der Beklagten und als neuer Antrag dar, so fragt es sich, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukoamt, daß die Beklagte, ohne dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich au widersprechen, jeweils die bestellten Filawaren entgegen nahm. Der Bundesgerichtshof bat bei einer ähnlichen Sachlage angenommen, es sei dann Sache des Bestellers, sich zu entscheiden, ob er seinerseits den vom Gegner vorgesehlagenen Vertragsschluß auf der Grundlage der Lieferungsbedingungen des Gegners annehnen oder vom Vertragsschluß absehen wolle. Durch die Abnahme
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der Lieferungen treffe er die erste Entscheidung (ü-Gi: Ort» v. 17. September 1954 - 1 7.R 18/53 - LK BOB f 150 I!r. 5) * L'ine gleiche Beurteilung könnte auch hier gerechtfertigt rein. Da? Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht jegliche Prüfung unterlasseno Die fehlende Y/nrdigung muß von- fat-rechter getroffen werden, an den die Sache, soweit die Revisionen begründet sind, zurückzuverweisen istc Hierzu sei noch bemerkt: Für die Lieferungen des Jahres 1958 hat der erkennende Senat irn Urteil vom 6» Juni 1962 allerdings angenommen, die in dem damaligen Berufungsurteil getroffenen Feststellungen dec! ten die Annahme, daß die Verträge zu den Lieferbedingungen der Klägerin zustande-gekomrnen seien» Für die Lieferungen des Jahres 1957 bedarf es aber einer besonderen Würdigung, weil der Sachverhalt in diesem Jahre anders liegen kann« So könnte eine Holle spielen, daß die Parteien schon seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung standen und am 11» Mai 1957 ungeachtet der Lieferbedingungen der Klägerin eine Vereinbarung über Schadensersatzansprüche der Beklagten, die Lieferungen des Jahres 1956 betrafen, geschlossen hatten. Ks wäre denkbar, daß unter diesen Umständen die Beklagte der Auffassung sein durfte, die Klägerin bestehe nicht mehr auf der Einhaltung der foraularmäßigen Lieferbedingungen. Andererseits wird das Berufungsgericht, weil bei der Auslegung von Willenserklärungen eine entscheidende Rolle spielt, wie der Gegner der Erklärung sie nach Treu und Glauben auf-faasen muß, auch zu prüfen haben, ob die Beklagte im Hinblick auf den Inhalt der Bestätigungserklärungen der Klägerin ernsthaft damit rechnen oder gar darauf vertrauen konnte, die Klägerin werde es hinnehmen» daß ausschließlich die Bestellbedingungen der Beklagten den einzelnen Kaufverträgen zugrunde gelegt würden»
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b) Streitig ißt noch die Geltung der Lieferbec j r.gungen für daß Jahr 1938 insofern, sie die Beklagte	ihrem
 Schadensersatzanspruch wegen Lieferungen aus dem «Jahre iy;;8 gegen die noch anhängiger: Zinsansprüche der Klägern, auf“ rechnete In dieser Hinsicht ist durch das feilur^eii des Berufungsgerichts vorn 9° Februar 1961, das cio Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzonspriichen eUö ^eR1 *>nhre 1953 gegen die dort in Bede stehender: Hauptforderungen zuruck-gewienen hat, über diese Forderung noch nicht entschieden wordeno Was die Schadensersatzforderung fiir Lieferungen des Jahres 1958 betrifft, so hält der Senat r.n seiner im Urteil vorn 6. Juni 1962 getroffenen Beurteiltes auch hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Zinsen fest«
Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen. Insoweit ist die Revision der Beklagten also unbegründet»
3« Zur Hohe der etwnjgen SchadensersatzansprUcne der Beklagten ist zu bemerken: Die Beklagte hatte ihre Ansprucne ursprünglich mit 259 727,42 DF berechnet. Im rechtskräftigen Teilurteil vom 9* Februar 1961 hat das Berufungsgericht angenommen, daß etwaige Schadensersatz-ansprüche aus den Direktlieferungen der Jahre 1957 und 1959 nicht den Betrag von 63 GCO PF übersteigen können. £s hat daher von dem Saldo für 1957 und 1959 außer den damals noch streitigen Posten von insgesamt 3 115»71 BK nur den Betrag von 63 COG PF abgesetzt und die Beklagte zur Zahlung des übrig-bleibenden Betrages von 137 429 >89 BF verurteilt. Biese Verurteilung konnte es nur aussprechen, wenn nach seiner Auffassung eine über den Betrag von 63 000 DM hinausgehende Gegenforderung der Beklagten nicht besteht. Kat ein Beklagter die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist nach § 322 Abs. 2 ZPO die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht,
£0Itend
 biß zur Hohe des Betrages, für den die Aufrechnung w genacht worden ist, der Rechtskraft fähig» Dennoch hat in* vorliegenden fall das Berufungsgericht euren dau Teilurteil nicht etwa die zur Aufrechnung gestellte Forderung schon in Hohe des Unterscbiedsbetrages von (259 727,42 -
 65 000 =) 196 727.42 Die
 steigt, wie hier, die Gegenforderung den gehaltenen Klagebetrag, so wird von der G durch die Verurteilung nicht mehr als der
 für begründet erenforderung Teil verbrau el-
der von der Klageforderung getroffen wird (RGZ 49, Wieczorek, ZPO § 522 Anm. 3 V a; Baumbach/Lauterbach.-27* Auf1» 5 522 Anm, 5)« Rechtskräftig entschieden mithin, daß von der angeblichen Gegenforderung der
465; ZPO 1 ö t Be-
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klagten 187 429,89 BK nicht bestehen. Die Beklagte konnte in dem weiteren Verlauf des Verfahrens Schodenseroatz-ansprüche also nur noch in Höhe von insgesamt (259 727,42 -187 429,89 =0 72 297,53 "DU geltend machen. Im angefochtenen
 Urteil sind ihr 27 270,80 DM zugesprochen worden. Sie konnte auf Grund der Aufrechnung daher höchstens noch Abweisung der Klage in Höhe von weiteren (72 297,53 -27 270,80 =) 45 026,73 BK beanspruchen. Die Beklagte beantragt dagegen im vorliegenden Revisionsverfahren, die Klage in Höhe von weiteren 100 000 BM nebst Zinsen abzuweisen, Sie hat dazu in der Revisionsbegründungss-ehrift erklärt, sie glaube, mehr als 100 000 BK an Schadensersatz beanspruchen zu können, wolle aber ihre Ansprüche auf diesen Betrag beschränken. Ihre Aufrechnung greift also, wie schon Jetzt feststeht, jedenfalls in Höhe von
(ICO 0C0 - 45 026,75 «) 54 973,27 I>K nicht durch,
 Soweit die Revision sich mit Verfahrenorüger. gegen die Feststellung des Berufungsgerichte wendet, der Beklagten sei nur ein noch nicht gutgebrachter Schaden von
27 270,80 Gehens, I? mündliche
D’! entstanden, bedarf es hierauf keines Girier beklagten bleibt Vorbehalten, in der neuen n Verhandlung Anträge auf Ergänzung der Be.vejn-
aufnähme zu stellene
II - Konsignationslager •
lo Dein Anspruch der Klägerin liegt folgender unstre-itjg(.r Sachverhalt zurrunde: ^ber die Entnahmen aus dem Konsiv-nrtionolager, die zur Belieferung von Kunden der Beklagten erfolgten, hatte diese die Klägerin laufend zu unterrichten Die Klägerin rechnete dann unmittelbar mit den Kunden der Beklagten ab. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte der Klägerin haften, soweit sie den belieferten Kunden der Klägerin nicht anzeigte« Die Beklagte durfte aber auch Material für eigene Rechnung entnehmen und ihren Kunden darüber Rechnungen ausstellen« Die Klägerin verlangt die Bezahlung für nicht abgebuchte Entnahmen aus dem Lager oder, wie sie es auch ausgedrückt hat, die Bezahlung des Fehlbestandes im Betrage von nunmehr noch 148 493,25 DK« Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, sie berufe sich gegenüber dem Teil der Klageforderung, der sich auf Entnahmen aus dem Lager stützt, lediglich auf den Aufrechnungseinwand. Eie rechne mit Schadenseroatz-aneprüchen wegen mangelhafter Lieferungen der Klägerin in den Jahren 1957 bis 1959 auf« Die Beklagte hat nach .dem Tatbestand im weiteren Verlauf der Verhandlung darauf hingewiesen, auf dem Lager befinde sich noch immer Material Auch dieses sei schätzungsweise zu 20 a fehlerhafte
 Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin
 für begründet, hauptung der K
Ls führt ügerin, d
aus, die Beklagte habe die Deem Lager sei Material im ..erte
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von 148 4-93,23 EM entnommen worden, ohne daß die Beklagte eine Meldung über diese Entnahmen erstattet habe, zuge-standen. Cb in der Behauptung, auf dem Lager sei immer noch Material vorhanden, das aber zu 20 yl fehlerhaft sei., ein fidorruf des vorher abgegebenen Geständnisses zu sehen sei, möge dahinetehen. lioweit ein '..■iderrul* vorliege, könne er nach { 290 ZPO keine Beachtung finden. Die zugegebenen Tatsachen seien richtig. Die Beklagte habe selbst ,den Bestand für den 6. Oktober I960 mit nur 2 673 m Positiv-material angegeben. Dann sei jedenfalls die Menge, deren Bezahlung mit der Klage verlangt werde, verbraucht worden, weil die Klägerin schon am 18. September 19*39 weitere 49 650 n fiImmaterial geliefert habe, die in de.:: zu dem Gegenstand der Klage gemachten Fehlbestand nicht enthalten seien* Auch sei unstreitig, daß für das nicht abgebuchte, aber nicht mehr vorhandene Material eine Kundenbenennung fehle,
2, Die Revision kann insoweit keinen Erfolg haben. Sie macht geltend, ein Geständnis liege nicht vor. Einer Entscheidung hierüber bedarf es nicht. Auch wenn die Beklagte die Behauptungen der Klägerin nicht ausdrücklich zugestanden haben sollte, würde sich an der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts ändern. Die Beklagte hat, wie im (Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich vviedergegeben wird, in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch den Einwand der Aufrechnung mit Bchadensernatsansprüchen aus den Birektlie?rerungen der Klägerin in den Jahren 1957 bis 1959 erhoben und vorgetragen, das noch auf den Lager befindliche Material sei zu : 0 r fehlerhaft. Die Beklagte hat demnach nicht mehr geltend gemacht, daß die Klägerin Bezahlung anderer Mengen als des auf Grund der Bestandsmeldungen der Beklagten festgestellten Fehlbestandes verlange. Die Beklagte mag, wie schon das Berufungsgericht hilfsweiße erwägt, zwar nicht gehindert
 gewesen sein, vorzutragen, das zu 20 /: fehlerhaft sei beachtlich, weil es völlig
 es sei noch Material vorhanden, Dieses Vordringen ist aber un-unsubstantiiert ist. Lie Be-
klagte hat nicht dargelegt, um welche Mengen es sich handelt, wann das Material geliefert worden ist, zu welchem Zeitpunkt der Bestand vorhanden gewesen sein soll, welche Gegenansprüche sie insoweit geltend machen will unc sie diese Ansprüche stützt. Anscheinend begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, der ihr bei Verarbeitung oder weiterem Verkauf des angeblich noch vorhandenen Materials entstehen wird. Laß und in welcher Hohe die Klägerin für Hänge! von Waren, die sich im Konsignationslager befinden sollen, aber anscheinend von der Beklagten noch nicht entnommen und ihr von der Klägerin auch nicht in Rechnung gesetzt worden sind, einzustehen habe, ist nicht ersichtlich.
IIIo	La, wie oben ausgeführt, die Aufrechnung der Beklagten
 in Höhe von 54 975,27 DM nicht durchgreift und die sonstigen mit der Revision geltend gemachten Einwendungen unbegründet sind, erweist sich die Revision der Beklagten schon jetzt als in Höhe von 54 975,27 LH unbegründet. In diesem Umfang war sie zurückzuweisen.
B. Revision der Klägerin.
I. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, für Lieferungen der Klägerin ab 1. Januar 1959 seien im Gegensatz zu den Lieferungen der Jahre 1957 und 1958 ihre Lieferbedingungen nicht mehr maßgebend gewesen. Lie Beklagte habe sich gegen dio Geltung der Lieferbedingungen der Klägerin in vollem Umfang verwahrt. Sie habe ihren Villen, *die allgemeinen Lieferbedingungen nicht onzuerkennen, durch die zu dem Jahreswechsel übersandte grundsätzliche Erklärung hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht. Dieses Schreiben vom 29. Dezember 1958 lautet wie folgt:
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" Be s t e 1 Iked i ngu ngen 1951
■«Vir möchten an.lü;31i ch des Jahrofr-wechfele wieder darauf hi nv/eisen, daß wir unseren Bestellungen auch für das kommende Jahr ausschliciUnch unsere Bcstellbedingungen zugruncelegen und davon abweichende Lieferbedingungen Ihrerseits, insbesondere hinsichtlich eines HnftungaausscKlusses^ für Schaden durch Einwirkung radioaktiver Strahlen oder der Vereinbarung eines verlängerten Kigcn-tumsvorbehalts ausdrücklich oblchncn**
3)ao Berufungsgericht führt weiter aus, mangels Willens-einigung hätten die Lieferbedingungen der Klägerin von da nn nicht mehr gegolten. Auch wenn in der rolgezeit die Klägerin Kinzelaufträge der Beklagten unter Hinweis auf die Geltung ihrer allgemeinen Lieferbedingungen bestätigt habe, komme der allgemeine Grundsatz, daß Bestätigungsschreiben, denen der Gegner nicht binnen angemessener Zeit widerspreche, in der Regel für diese verbindlich seien, nicht zu dem Zuge. Durch die Erklärung der Beklagten habe sich ein 'Widerspruch gegen jedes einzelne Bestätigungs schreiben der Klägerin erübrigt. Gelbst wenn die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 31. (richtig wohl: 29»5 Dezember 1958 widersprochen haben sollte, hätte das an dem Ergebnis nichts geändert, solange nicht die Beklagte ihr Einverständnis erklärte«
II. Die Revision der Klägerin greift diese Väirdigung mit ilecht an.
Das Berufungsgericht hat sich auch für das Jahr 1959 nicht darüber ausgelassen, wie die einzelnen Lieferungs-Verträge zwiachen den Parteien zustrnde gekommen sind, ks muß für das Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden, auch im Jahre 1959 jeweils Einzelbestellungen auf-k°£oben wurden. Ls mag auch, was das Berufungsgericht
 
ebenfalls nicht Geprüft hat, davon ausgegangen werden, da# die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1956 sich nicht nur gegen einen Haftungsausschluß für Schäden durch radioaktive Strahlen und gegen die Vereinbarung eines verlängerten EigentumsVorbehalts wehren wollte, Bestimmungen, auf die es hier nicht ankommt, sondern daß sie allgemein nicht zu den Bedingungen der Klägerin abschließen und deshalb auch die Einschränkung der Gewähr-leistungspflicht nicht anerkennen wollte, wie zu der Revision der Beklagten bereits ausgeführt wurde, hat indessen die im voraus abgegebene Erklärung des Bestellers, er widerspreche den Lieferungsbedingungen des Lieferers, nicht notwendig zur Folge, daß diese Lieferungsbedingungen nicht Vertragsbeotandteil werden. Hin Besteller, der zu seinen Bedingungen kaufen will, dem jedoch die Bestellung nach Maßgabe der Lieferungsbedingungen des Verkäufers bestätigt wird und der daraufhin vom Vertragsschluß nicht absieht, erkläre sich möglicherweise mit den Lieferungsbedingungen des Verkäufers einverstanden (vgl. das oben angeführte Urteil des BGH L5S BGB § 150 Sr. 5)*
In dieser Hinsicht wird das Berufungsgericht die gesamten Umstände, wie sie im Jahre 1959 gegeben waren, zu würdigen haben. Insbesondere wird es auch hier zu prüfen haben, ob die Beklagte im Hinblick auf den Inhalt der Bestätigungsschreiben der Klägerin damit rechnen konnte, die Klägerin werde es hinnehmen, daß ausschließlich die Bestellbedingungen der Beklagten den einzelnen Kaufverträgen zugrunde gelegt wurden. Dabei kann auch das Vorbringen der Klägerin von Bedeutung sein, daß sie dem Versuch der Beklagten, ihre Bestellbedingungen durchzucetzen, schon früher widersprochen habe, daß nach ihren Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlicher Bestätigung be- 1
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durften und daß ihre Lieferbedingungen handelsüblich seien-vcr.n das Beruf ungagerieht meint, hierauf komr.e es nur an, sofern die Parteien sich über die Verbindlichkeit der
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 Klägerin geeinigt hatten, konnten die von der K vorgetragenen Umstände jedenfalls für die Krage sein, ob die Beklagte, die auf Grund der Kaufbe
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 die Waren abnahm, darauf vertrauen durfte, schon ihre zu Beginn des Geschäftsjahres abgegebene einseitige Erklärung, nur zu ihren Bestellbedingungen kaufen zu wollen, führe dazu, die Lieferungsbedingungen der Klägerin für alle künftigen Bestellungen auezuschalteno
IIIo Die Revision vermißt eine Klarstellung, ob die Schaden ersatzansprüche, die das Berufungsgericht der Beklagten für doppelte Kopierarbeiten zufcilligt, nur sogenannte Direktlieferungen aus cen unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen betreffen, oder auch Lieferungen, die die Beklagte aus dem Konsignationslager an ihre Kunden erbracht hat, und für diesen zweiten Fall, ob es sich um Lieferungen handelt, bei denen die Beklagte da3 Material auf eigene Rechnung dem Konsignationslager entnommen hot oder auch um solche Lieferrungen, über die die Klägerin unmittelbar mit den Kunden der Beklagten abgerechnet hat« Sollte nach der neuen mündli-chen Verhandlung das Berufungsgericht wiederum zu der Auffassung gelangen, daß für die Bestellungen im Jahre 1959 die Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht gegolten haben, so ’wird es diese Klarstellung nachzuholen haben. Wenn das Berufungsgericht den Schoden auf Lieferungen aus dem i onsignationslager stützen sollte, die die Klägerin mit den Kunden der Beklagten unmittelbar abgerechnet hat, so würde es, wie der Revision
 
zuzugeben lot, der Prüfung bedürfen, inwiefern der Beklagten ein ihr von der Klägerin zu ersetzender Schaden entstanden sein kann* Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch seine Ansicht überprüfen müssen, die Zeugin Köpper habe glaubwürdig bekundet, daß die nach 5 577 HGB erforderlichen Rügen unverzüglich durch mündliche oder fernmündliche 35eanstandunr erfolgt seien. Aus dem Protokoll vom 14. November 1961 iat eine solche Bekundung, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ohne weiteres ersichtlich. Soweit dort von Beanstandungen die Rede ist, handelt es sich anscheinend um Beanstandungen der Kunden der Beklagten dieser gegenüber. Ob die Beklagte die Beanstandungen an die Klägerin unverzüglich weitergeleitet hat, ist aus der Bekundung der Zeugin nicht ersichtlich. Im übrigen bleibt es der Klägerin überlassen, ihre mit der Revision erhobenen iiinv^endungen gegen die Höhe der Schadensersatzansprüche in der erneuten mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
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Da die Revision der Beklagten in Höhe von 54 9735,27 DM und hinsichtlich der Zinsen von den Betragen, über die das feilurteil des Berufungsgerichts vom 9* Rebruar 1961 rechtskräftig entschieden hat, unbegründet ist, sind der Beklagten nach 5 97 ZPG fünf Neuntel der Kosten der Revision auferlegt. Die Rnt-scheidung über die restlichen vier Neuntel der Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen. Bs erscheint
20
ferner anjemeseen, dem Derufun_sgericht auch Uber die Kosten der ersten beiden
d i 0	'■.ntechei
 echtf	szüge zu
 überlasseno
Dr. Iloidir.ger
 Dr. Gelhaar
 Dr. Dorschei
 Dr. üezger
 Dr. ^esener