lach Darsteilung;her Klägerin war die ihr vom Beklagten zu 2 übermittelte Urkunde bereits mit seiner Unterschrift versehen» Sie hat weiter vorgetragen, sogleich nach Eingang sei der Vertrag von ihr und ihrem Sohne unterschrieben worden» Darüber habe ihr Sohn den Beklagten zu 2 mündlich unterrichtet » .Dieser habe.darauf.erklärt, die Klägerin und der Sohn sollten den Vertragstext behalten, aber gelegentlich auch das hei ihm befindliche Exemplar unterschreiben, damit;auch er einen unterschriebenen Vertrag in Händen habe 0- Sie hält die Kündigung nicht für zulässig und begehrt ge-genüber dem Beklagten zu 1 die Feststellung, es bestehe £ zwischen ihr und ihrem Sohne einerseits und diesem Beklag ten andererseits auf Grund des Pachtvertrages ein bis zun 51 o Dezember 1972 dauerndes. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Feststollungsa;' trag gegen den Beklagten zu 1 weiter, Der Beklagte zu und der Beklagte zu 2 als dessen Streitholfer erstrebe Zurückweisung des Rechtsmittels, Sntscheidungsgründe: I, Das Berufungsgericht beurteilt die Recht sbeziehun-^ gen zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft ohne Rechtsirrtum nach Bachtreeht, Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, soweit es die hier erhobene festst ellungsklage gegen den Beklagten zu i, der als Erwerber des Grundbesitzes nach §§ 571, 581 Abs« 2 BGB anstelle der ursprünglichen Verpächterin in die sich während seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen eingetreten ist, für zulässig hält 0 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der von der Klägerin begehrten Feststellung bejahto IIo Die Entscheidung in der Sache selbst hängt davon ab, ob zwischen der Klägerin und ihrem Sohne einerseits und.der Erbengemeinschaft, vertreten durch den Beklagten zu 2, andererseits ein die Schriftform des § 566 BGB wahrender Pachtvertrag (§ 581 Abs» 2 BGB) für die Zeit bis zu dem 31® Dezember 1972 fest abgeschlossen word* ist; denn alsdann würde die vom Beklagten zu 1 zu dem 30» tember I960 ausgesprochene Kündigung nicht rechtsv/irks sein, weil die Beklagte zu 1 gemäß § 571 BGB in die Verpflichtungen aus einem solchen Pachtverhältnis eingetre wäre und’ unstreitig ein Hecht zur außerordentlichen Kün gung nicht gegeben ist» I» Das Berufungsgericht verneint, daß ein den Beklag* ten zu 1 bis zu dem 31® Dezember 1972 bindender Pachtverträ rechtswirksam abgeschlossen worden sei» Dabei geht es von der Sachdarstellung der Klägerin aus» Es vertritt da die Auffassung,' die Übersendung eines vom Beklagten zu bereits unterschriebenen Vertragsstückes stelle zwar ei“' annahmefähiges, die Erbengemeinschaft bindendes Verträ' angebot {§ 145 BGB) an die Klägerin und ihren Sohn dar welches von den Pächtern durch die alsbaldige Unterzei nung der Urkunde auch angenommen worden sei» Die nur in liehe Erklärung der Annahme durch Unterrichtung des Be ten zu 2 von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde d beide Pächter hält es jedoch hier nicht .-für. 2» Nach der unterstellten Darstellung der Klägerin hat zwar eine Vertragsurkunde Vorgelegen, die äußerli der Form des § 126 Abso 2 Satz 1.BGB genügte, weil si von beiden Parteien unterzeichnet war» Das Berufungs gericht verweist aber ohne Hechtsirrtum darauf, daß € zu dem rechtswirksamen Abschluß eines,schriftlichen Ver ges noch nicht genügt, wenn die Vertragsparteien nac ander und in Abwesenheit der anderen Partei die Urkunde unterzeichnen« Die Schriftform ist vielmehr für die Hechtswirksamkeit des Zustandekommens bestimmter Verträge nur ein zusätzliches Erfordernis, das die allgemeinen Regeln über den Abschluß von Verträgen, insbesondere die Bestimmungen der §§ 130, 145 ff BGB unberührt läßt» Das bedeutet, auch ein' Vertrag, für dessen Wirksamkeit die Schriftform vorgeschrieben ist, kann unter Abwesenden grundsätzlich nur Zustandekommen, wenn sowohl der Antrag als auch ,die Annahmeerklärung jeweils dem Vertragsgegner schriftlich zugegangen sind« Es genügt deshalb nicht, daß der Antragende davon mündlich Kenntnis erlangt, der Gegner habe seine Annahme in schriftlicher Form erklärt« Nach § 130 Abs« 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung vielmehr erst wirksam, wenn sie dem anderen zugeht « Die schriftliche Annahmeerklärung entbehrt daher solange der Wirksamkeit, als sie nicht in der Form, in der sie abgegeben ist, mithin in ihrer Verkörp^ den Machtbereich des anderen gekommen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen kann« Erst in diesem Zeitpunkt kommt der der Schriftform bedürftige Vertrag zustande (BGB EGEK 11« Aufl« § 126 Anm« 9; Soerge1,BGB 9« Auf!« § 126 Kr« 16; KG HER 1932 Hr« 940 - KGB1 1931, 133; HGB EGEK 2« Aufl« 3o Allerdings stellt Wahl,(<I2 1958» 148, 149) in Ber zug auf die FormvQrschriften des Gesetzes gegen Wettbe-' .werbsbeschränkungen es als zweifelhaft hin, ob das Erfor dernis des Zugangs der Unterzeichneten Erklärung zu den Formvorschriften gehört« Auch er ist jedoch der Auffass' im Regelfälle sei der Zugang der schriftlichen Annahme* klärung für das Zustandekommen eines Vertrages nicht e behrlich« In Übereinstimmung mit der herrschenden Mein’’ ist der erkennende Senat der Ansicht, daß diese Regel g rade auch für den Abschluß eines langfristigen Pacht-Mietvertrages gilt, zu demal die in § 566 BGB vorgesehene,^ .Schriftform für solcheder Hauptanwendungsfall ist, in dem das Gesetz £chriftform.für den ganzen Vert" nicht nur für. a) Miet- und Pachtverträge sind zwar grundsätzlic"’ auch soweit sie sich über Grundstücke verhalten, fornrff gültig (Mittelstein, Die Miete, 4'° Aufl« So 156, Roque, Mietrecht 5o Aufl« S0 96)« Schon die mündliche oder äü eine stillschweigende Einigung über allewesentlichen Punkte verschafft den beiderseitigen reehtsgeschäftiicl Erklärungen ihre Rechtsgeltung als Vertrag (vgl« RGZJ 131, 132; BGHZ 10, 1?1, 17.5)- Für Verträge, die für e& längere Zeit als ein Jahr gelten sollen, wird jedoch Grundsatz der Formfreiheit durchbrochen; denn sie be fcn gemäß §§581 Abs. 2, 566 BGB der Schriftform« Zw der damit gesetzlich angeordnete Formzwang keine Setzung für die ¥/irksamkeit und das Zustandekommen träges schlechthin; denn die Nichtbeachtung der Form nicht, wie es nach dem Grundsatz des § 125 BGB sonst^ Fall sein müßte, zur Nichtigkeit des ganzen Vertrage Seine Rechtswirksamkeit ist nur hinsichtlich, der Laufzeit beschränkt» Der Vertrag gilt als für unbestimmte ■2eit abgeschlossen mit der weiteren Folge, daß er erst zu dem Schluß des ersten Jahres gekündigt werden kann (§ 566 Satz 2 BGB)« Danach ist die Beobachtung der Formvorschrift kein rechtsbegründender Umstand schlechthin, sie sichert kdörVereinbarung nicht erst den rechtlichen Bestand überhaupt und hat damit im Ergebnis nur die Bedeutung einer rechtssichernden und rechtserweiternden'iat-sache (vglc Roquette, Mietrecht, 5*Aufl« S. b) Bei der Auslegung der Vorschrift des § 566 BGB ist zwar auf ihren Sinn und Zweck Bedacht zu nehmen (Staudinger aaO § 566 Nr« 1) und dabei zu berücksichtigen, daß sie allein deswegen eingeführt worden ist (RGZ 86, 30, 32 ff; BGH Urt* v* 7* Oktober 1953 - VI ZR 20/53 JM BGB § 566 Nr* 1 und vom 23° Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 mit weiteren Nachweisen), um dem in den Mietvertrag nach § 571 BGB eintretenden Gz’und-stückserwerber die Möglichkeit zu verschaffen, sich über den Umfang und den Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Verpflichtungen zuverlässig zu unterrichten* Dieser Zweck würde gefährdet, wenn bei langfristigen Mietverträgen das Gesetz nachsichtig gehandnabt würde (RGZ 105, 60, 62)« In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß in erster Reihe der Veräußerer dazu berufen ist, dem-Erwerber darüber Auskunft zu geben, ob. 4o Im vorliegenden Fall mag zwar eine Annahmeerklär rung der Klägerin und ihres Sohnes darin zu erblicken sein, daß beide nach der Unterstellung des Berufungsgerichts den schriftlichen Vertrag, das Vertragsangebot der Erbengemeinschaft, unterschrieben haben., ausgeführt, weiter, daß die schriftliche Annahme er k'lärung dem Beklagten zu 2 als dem Vertreter der Erbengemeinschaft auch tatsächlich "zuging"„ Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für dieses Zugehen erforderlich war, daß der Beklagte zu 2 das die Annahmeerklärung enthaltende Schriftstück, den unterschriebenen Vertrag, wiedererlangte, oder ob es genügt hätte, wenn ihm der unterschriebene Vertrag in. 5° Ein langfristiger Pachtvertrag kann nach allem hier, weil die Vorschrift des § 152 BGB (Annahme eines Vertragsangebotes bei öffentlicher Beurkundung): nach ein-; heiliger Auffassung nicht .ausdehnend ausgelegt und des** halb hier nicht angewendet werden kann, nur dann zustandegokommen sein, wenn der Beklagte zu 2 als Vertreter der Erbengemeinschaft, im Sinne von § 151 BGB auf den Zugang der schriftlichen Annahmeqrklärung1 verzichtet hat o Bas Berufungsgericht hat auch diese Finge geprüft, jedoch aus tatrichterlichen Erwägungen rechtsirrtumsfrei verneint', daß hier - auch, bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin, in Verbindung mit dem sonst unstreitigen Sachverhalt ein solcher Verzicht angenommen werden kann» a) Es legt die angebliche Äußerung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Sohne der Klägerin, sie - die Pächter - sollt den Vertragstext behalten, aber gelegentlich auch das bei i befindliche Exemplar unterschreiben, damit auch er einen terschriebenen Vertrag in Händen habe,, dahin aus, der Bekl te zu 2 habe nicht schlechthin darauf verzichten wollen, s' von dem tatsächlichen Zustandekommen' des Vertrages wenigst” durch Sin sicht nähme in die unterschriebene Urkunde, zu über-zeugen„ Es .nimmt daher nur einen von der Bedingung, die Kl' gerin und ihr Sohn müßten auch sein Vertragsstück unter zöt lim, abhängig gemachten “ erst in Aussicht gestellten - Ve zieht auf das Zugehen der schriftlichen Annahmeerklärung aa) Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht das Vorbringen .der Klägerin mißverstanden haben konnte« Weder aus dem Wort '’gelegentlich*' noch aus der Be# merkung des Beklagten zu 2, "er wolle auch noch ein Exemp iri Händen haben" brauchte das Berufungsgericht zu schließe: der Beklagte zu 2 habe sich nur''zusätzlich" eine Beweisurr kunde verschaffen wollen» Ben. von der Klägerin als Zeugen; benannten Sohn der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, weil es ihren Vortrag als richtig unterstellt hat» § 286 ZPO ist danach nicht verletzt» Baß der Be klagte zu 2 sich nicht mit der mündlichen Erklärung'des ; Sohnes der Klägerin, sie beidenhätten den Vertrag untersc" ben, begnügen wollte, konnten -■ so sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen - beide dem Verlangen des Beklagten zu 2 entnehmen, auch sein Vertragsstück zu 'unterschreiben« Baß er darauf nicht besonders drängte, durfte das Berufungsgericht im .Rahmen seiner Würdigung des behaupteten und von ihm unterstellten Verhaltens des Beklagten zu 2 für unbeachtlich"halten«Es ist auch nicht rechtsirrig* wenn es ausführt, in etwaigen Erklärungen des Beklagten zu 2, er erkenne den Vertragsschluß als rechtswirksam an, sei nicht mehr zu sehen als eine Erklärung, er wolle ihn allgemein gelten lassen, nicht aber auch ein Verzicht auf den Zugang der für den Abschluß eines langfristigen Vertrages erforderlichen schriftlichen Annahmeerklärung, mindestens.durch Vorlage'des unterschriebenen Vertrages, zur Einsicht, es sei denn, die Pächter unterschrieben auch sein Vertragsstück« Zutreffend verweist das.Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das.Schreiben des Beklagten zu 2 vom 16« Dezember 1954, aus dem es entnimmt, er fordere nach wie vor die Unterschriftslei stung unter das zweite Vertragsexemplar« Die Passung des Schlußsatzes dieses Schreibens an die Pächter "Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie bitten, auch den Ihnen leihweise überlassenen bis heute noch nicht unt.erschriebenen Vertrag mitzubringen" geht eher noch weiter; denn sie spricht sogar dafür , daß der Beklagte nicht überzeugt war, die Pächter hätten schon unterschrieben, und daß er sich darüber noch vergewissern wollte, jedenfalls aber nicht dafür, daß er von seinem Verlangen, sein Vertragsstück solle untere schrieben werden, Abstand nehmen wollte« Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch keinen Anhalt dafür gefunden, daß der Beklagte .zu 2 in der Folgezeit seine Einstellung geändert habe« Bas durfte es insbesondere seinem Kündigungsschreiben vom 16« Dezember 195? Beklagte auch damals noch bereit war» wenn die Klägerin und' ihr Sohn die Unterschrift noch auf dem in Händen des Bekla, ten zu 2 befindlichen Vertragsexemplar nachholen würde, v/o er auf Vorlage des ihnen übersandten Vertragsexemplars mit ihren Unterschriften verzichten» so daß dann der Formvors genügt waro Das ist aber im Verhältnis zwischen der Klag ei und dem Beklagten zu 1 als Erwerber des Grundstücks, auf Ö es hier allein ankommt» unerheblich, wie noch auszuführen gründet» der Beklagte zu 1 könne sich auf Jeden Fall, fal die Schriftform nicht gewahrt ist, auf diesen Formmangel berufen; denn eine solche Berufung könne schon deshalb nicht treuwidrig sein» weil er selbst mit der Klägerin nie in Vertragsverhandlungen gestanden und von den Verhandln! In diesem Zusammenhang kann auch im Gegensatz zur Atä fassung der Revision dahingestellt bleiben, ob sich der B klagte zu 2 und die Erbengemeinschaft auf den etwaigen Fo mangel hätten berufen können, ob ihrer Berufung darauf voiy.
Auiu-Lxcue öasrauung: nein /
BGB §§ 566, 126, 130, 145, 151
vVird dem Mieter ein vom Vermieter unterschriebener langfristig^ Mietvertrag übersandt, so kommt der Vertrag nicht schon dadurch austande, daß* der Mieter in Abwesenheit deo Vermieters diese Urkunde unterseichnet und hiervon mündlich dem Vermieter Mitteilung machte
BGB §§ 566, 571j 242 C a
Der Mieter kann einem Erwerber des Grundstücks jedenfalls dann nicht entgegenhalten? sein früherer Vermieter habe den Abschluß eines langfristigen Vertrages gegen 1‘reu und Glauben verhindert, wenn der Erwerber beim Erwerb des Grundstücks von den entsprechenden Vorgängen keine Kenntnis gehabt hat o
BGH, ürto v.''30. Mai 1962 - VIII ZR - OLG Köln
LG Köln
■VIII 2R -173/61
Verkündet am 300 Mai 1962 Wüst,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im H a m e n des In dem
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Klägerin; und Revisi
«= Prozeßbevollmächtigter: Recht sanvmlt
Volkes
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gegen
o den F&mmmm SSM-. und l)flHMBHHH|einge-tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,
durch seine Vorstandsmitglieder:
1) Jean IiflHB|ih B
2) Josef sBBK in
4) Heinrich SeB| in
5) Peter IgHpin B
vertreten
Straße,
traße.
Beklagten zu T, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2o den_JPabrikanten Kurt Bjmpin
Beklagten zu 2 und Streithelfer des Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7<= März 1962 unter Mitwirkung ;; der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Br<> Borschel, Dr. Mezger und Br0 Messner
für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19o Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen •
Tatbestand:
Der Sohn der. Klägerin schloß -• zugleich als ihr Vertre-ter am 5°. November 1951 mit der durch den Beklagten zu 2 vertretenen Erbengemeinschaft LoHIP einen vorläufigen, jederzeit • widerruflichen Pachtvertrag über ein Grundstück»
Der Abschluß eines endgültigen Pachtvertrages war vorgesehen» Der Beklagte zu 2 übersandte auch einen schriftlichen vom 1» Dezember 1952 datierten Vertragsentwurf, der ein zwanzigjähriges, erstmalig zu dem 51» Dezember 1972 kündbares Pachtverhältnis vorsah, an die Klägerin und ihren Sohn»
lach Darsteilung;her Klägerin war die ihr vom Beklagten zu 2 übermittelte Urkunde bereits mit seiner Unterschrift versehen» Sie hat weiter vorgetragen, sogleich nach Eingang sei der Vertrag von ihr und ihrem Sohne unterschrieben worden» Darüber habe ihr Sohn den Beklagten zu 2 mündlich unterrichtet » .Dieser habe.darauf.erklärt, die Klägerin und der Sohn sollten den Vertragstext behalten, aber gelegentlich auch das hei ihm befindliche Exemplar unterschreiben, damit;auch er einen unterschriebenen Vertrag in Händen habe 0-
Am 16» Dezember 1957 kündigte der Beklagte zu 2 den vorläufigen Pachtvertrag vom 5° November 1951 und verlangte Herausgabe des Pachtbesitzes» Dieser Aufforderung kamen die Klägerin und ihr Sohn nicht nach» Die Erbengemeinschaft veräußerte später den Grundbesitz an den Beklagten zu 1, der der Klägerin und ihrem Sohn am 25°. April I960 . zu dem 30» September I960 kündigte»
Die Klägerin behauptet, den beiderseits untersehriebenen Vertrag vom 1» Dezember 1952 könne sie nur deshalb
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nicht vorlegen, weil er dem Finanzamt anläßlich einer Betriebsprüfung übergehen und dort nicht auffindbar sei. Sie hält die Kündigung nicht für zulässig und begehrt ge-genüber dem Beklagten zu 1 die Feststellung, es bestehe £ zwischen ihr und ihrem Sohne einerseits und diesem Beklag ten andererseits auf Grund des Pachtvertrages ein bis zun 51 o Dezember 1972 dauerndes. Pachtverhältnis, sie habe dem'^ Beklagten gegenüber an dem Pachtgrundstück ein entsprechen
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des Benutzungsrecht und die zu dem 30. September I960 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.
Weitere Kraganträge bezienen sich auf den Beklagten#, 2-f Insoweit istder Hechtsstreit noch beim Landgericht^ hängig. Der Beklagte zu 2 ist dem Beklagten zu 1, sowei sich die Klage nur gegen diesen richtet, als Streithelf
Das Landgericht wies die Feststellungsklage gegen d. Beklagten zu 1 durch Teilurteil ab. Die Berufung der gez'in blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Feststollungsa;' trag gegen den Beklagten zu 1 weiter, Der Beklagte zu und der Beklagte zu 2 als dessen Streitholfer erstrebe Zurückweisung des Rechtsmittels,
Sntscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist schon nach dem Wert des Beschwert genstandes (§ 546 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) zulässig. Dies' richtet sich, weil das Bestehen eines Pacht- oder Mi hältnisses streitig ist (§ 8 ZPO), nach dem Betrag d
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auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses„ Diese Zeit beginnt hier mit dem 30» September “1960, zu dem der Beklagte.''gekündigt hat, und endet mit dem 310 Dezember 1972, dem Zeitpunkt, zu dem nach Auffassung der Klägerin ihr frühestens gekündigt werden kann«- Bei einer Jahres-pacht von 960 DM, ein Betrag, der nach § 12 GKG nur der Kostenberechnung zugrundezulegen ist, ist die Revisions-summe von 6 000 DM - berechnet nach dem Pachtzins von über 12 Jahren - bei weitem überschritten.
Die Zulassung der Revision war danach nicht erforderlich, ' .
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I, Das Berufungsgericht beurteilt die Recht sbeziehun-^ gen zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft ohne Rechtsirrtum nach Bachtreeht, Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, soweit es die hier erhobene festst ellungsklage gegen den Beklagten zu i, der als Erwerber des Grundbesitzes nach §§ 571, 581 Abs« 2 BGB anstelle der ursprünglichen Verpächterin in die sich während seines Eigentums aus dem Pachtverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen eingetreten ist, für zulässig hält 0 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der von der Klägerin begehrten Feststellung bejahto
IIo Die Entscheidung in der Sache selbst hängt davon ab, ob zwischen der Klägerin und ihrem Sohne einerseits und.der Erbengemeinschaft, vertreten durch den Beklagten zu 2, andererseits ein die Schriftform des § 566 BGB wahrender Pachtvertrag (§ 581 Abs» 2 BGB) für die
Zeit bis zu dem 31® Dezember 1972 fest abgeschlossen word* ist; denn alsdann würde die vom Beklagten zu 1 zu dem 30» tember I960 ausgesprochene Kündigung nicht rechtsv/irks sein, weil die Beklagte zu 1 gemäß § 571 BGB in die Verpflichtungen aus einem solchen Pachtverhältnis eingetre wäre und’ unstreitig ein Hecht zur außerordentlichen Kün gung nicht gegeben ist»
I» Das Berufungsgericht verneint, daß ein den Beklag* ten zu 1 bis zu dem 31® Dezember 1972 bindender Pachtverträ rechtswirksam abgeschlossen worden sei» Dabei geht es von der Sachdarstellung der Klägerin aus» Es vertritt da die Auffassung,' die Übersendung eines vom Beklagten zu bereits unterschriebenen Vertragsstückes stelle zwar ei“' annahmefähiges, die Erbengemeinschaft bindendes Verträ' angebot {§ 145 BGB) an die Klägerin und ihren Sohn dar welches von den Pächtern durch die alsbaldige Unterzei nung der Urkunde auch angenommen worden sei» Die nur in liehe Erklärung der Annahme durch Unterrichtung des Be ten zu 2 von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde d beide Pächter hält es jedoch hier nicht .-für. ausreichen um den gewollten, langfristig gültigen Pachtvertrag 2üf' stände zu
Diese Auffassung ist nicht rechtsirrtümlicho
2» Nach der unterstellten Darstellung der Klägerin hat zwar eine Vertragsurkunde Vorgelegen, die äußerli der Form des § 126 Abso 2 Satz 1.BGB genügte, weil si von beiden Parteien unterzeichnet war» Das Berufungs gericht verweist aber ohne Hechtsirrtum darauf, daß € zu dem rechtswirksamen Abschluß eines,schriftlichen Ver ges noch nicht genügt, wenn die Vertragsparteien nac
ander und in Abwesenheit der anderen Partei die Urkunde unterzeichnen« Die Schriftform ist vielmehr für die Hechtswirksamkeit des Zustandekommens bestimmter Verträge nur ein zusätzliches Erfordernis, das die allgemeinen Regeln über den Abschluß von Verträgen, insbesondere die Bestimmungen der §§ 130, 145 ff BGB unberührt läßt» Das bedeutet, auch ein' Vertrag, für dessen Wirksamkeit die Schriftform vorgeschrieben ist, kann unter Abwesenden grundsätzlich nur Zustandekommen, wenn sowohl der Antrag als auch ,die Annahmeerklärung jeweils dem Vertragsgegner schriftlich zugegangen sind« Es genügt deshalb nicht, daß der Antragende davon mündlich Kenntnis erlangt, der Gegner habe seine Annahme in schriftlicher Form erklärt« Nach § 130 Abs« 1 BGB wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung vielmehr erst wirksam, wenn sie dem anderen zugeht « Die schriftliche Annahmeerklärung entbehrt daher solange der Wirksamkeit, als sie nicht in der Form, in der sie abgegeben ist, mithin in ihrer Verkörp^ den Machtbereich des anderen gekommen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen kann« Erst in diesem Zeitpunkt kommt der der Schriftform bedürftige Vertrag zustande (BGB EGEK 11« Aufl« § 126 Anm« 9; Soerge1,BGB 9« Auf!« § 126 Kr« 16; KG HER 1932 Hr« 940 - KGB1 1931, 133; HGB EGEK 2« Aufl«
§ 350 Anm« 27; Staub, HGB 12«/l3» Aufl« § 350 Anm« 64; Staudinger 11» Aufl« § 126 Nr» 7, § 130 Hr« 3, Palandt,
BGB 21» Aufl« § 126 Anm» 3a; nicht ganz eindeutig, aber jedenfalls nicht abweichend: HGZ 93, 175, 176; a«M» jedoch ohne Begründung: Goldmann-Dilienthal, BGB 2« Aufl«
Bd» I § 41 So 159 d bei Anm« 24)» Hur wenn im Einzelfall die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erkläi't zu werden braucht (§151 BGB), bedarf es auch nicht des Zugangs der Urkunde«
3o Allerdings stellt Wahl,(<I2 1958» 148, 149) in Ber zug auf die FormvQrschriften des Gesetzes gegen Wettbe-' .werbsbeschränkungen es als zweifelhaft hin, ob das Erfor dernis des Zugangs der Unterzeichneten Erklärung zu den Formvorschriften gehört« Auch er ist jedoch der Auffass' im Regelfälle sei der Zugang der schriftlichen Annahme* klärung für das Zustandekommen eines Vertrages nicht e behrlich« In Übereinstimmung mit der herrschenden Mein’’ ist der erkennende Senat der Ansicht, daß diese Regel g rade auch für den Abschluß eines langfristigen Pacht-Mietvertrages gilt, zu demal die in § 566 BGB vorgesehene,^ .Schriftform für solcheder Hauptanwendungsfall ist, in dem das Gesetz £chriftform.für den ganzen Vert" nicht nur für. eine einseitige Erklärung (z«B« Bürgschd Schuldanerkenntnis, leibrentenversprechen) vorgesehen*
a) Miet- und Pachtverträge sind zwar grundsätzlic"’ auch soweit sie sich über Grundstücke verhalten, fornrff gültig (Mittelstein, Die Miete, 4'° Aufl« So 156, Roque, Mietrecht 5o Aufl« S0 96)« Schon die mündliche oder äü eine stillschweigende Einigung über allewesentlichen Punkte verschafft den beiderseitigen reehtsgeschäftiicl Erklärungen ihre Rechtsgeltung als Vertrag (vgl« RGZJ 131, 132; BGHZ 10, 1?1, 17.5)- Für Verträge, die für e& längere Zeit als ein Jahr gelten sollen, wird jedoch Grundsatz der Formfreiheit durchbrochen; denn sie be fcn gemäß §§581 Abs. 2, 566 BGB der Schriftform« Zw der damit gesetzlich angeordnete Formzwang keine Setzung für die ¥/irksamkeit und das Zustandekommen träges schlechthin; denn die Nichtbeachtung der Form nicht, wie es nach dem Grundsatz des § 125 BGB sonst^ Fall sein müßte, zur Nichtigkeit des ganzen Vertrage
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Seine Rechtswirksamkeit ist nur hinsichtlich, der Laufzeit beschränkt» Der Vertrag gilt als für unbestimmte ■2eit abgeschlossen mit der weiteren Folge, daß er erst zu dem Schluß des ersten Jahres gekündigt werden kann (§ 566 Satz 2 BGB)« Danach ist die Beobachtung der Formvorschrift kein rechtsbegründender Umstand schlechthin, sie sichert kdörVereinbarung nicht erst den rechtlichen Bestand überhaupt und hat damit im Ergebnis nur die Bedeutung einer rechtssichernden und rechtserweiternden'iat-sache (vglc Roquette, Mietrecht, 5*Aufl« S. 97)« Das ändert aber nichts daran, daß bei langfristigen Miet- und Pachtverträgen das gesetzliche Verbot der bloßen:Mündlichkeit besteht (Staudinger aaO § 566 Nr* 2, 4) und daß damit auch auf sie die allgemeinen Vorschriften über die Schriftform und über das Zustandekommen der Verträge zur Anwendung zu bringen sind*
b) Bei der Auslegung der Vorschrift des § 566 BGB ist zwar auf ihren Sinn und Zweck Bedacht zu nehmen (Staudinger aaO § 566 Nr« 1) und dabei zu berücksichtigen, daß sie allein deswegen eingeführt worden ist (RGZ 86, 30, 32 ff; BGH Urt* v* 7* Oktober 1953 - VI ZR 20/53 JM BGB § 566 Nr* 1 und vom 23° Dezember 1953 - VI ZR 57/53 - NJW 1954, 425 mit weiteren Nachweisen), um dem in den Mietvertrag nach § 571 BGB eintretenden Gz’und-stückserwerber die Möglichkeit zu verschaffen, sich über den Umfang und den Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Verpflichtungen zuverlässig zu unterrichten* Dieser Zweck würde gefährdet, wenn bei langfristigen Mietverträgen das Gesetz nachsichtig gehandnabt würde (RGZ 105,
60, 62)« In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß in erster Reihe der Veräußerer dazu berufen ist, dem-Erwerber darüber Auskunft zu geben, ob.
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und mit wem rechtswirksam langfristige Miet- oder Pacht’’ vertrage abgeschlossen worden sind,, Das kann'er aber, ->'$ wenn er selbst kein vom Pächter unterschriebenes Vertra'* stück in der Hand hat, im allgemeinen zuverlässig nur cT tun, wenn er wenigstens in der Lage gewesen ist, das vo‘l seinem Pächter unterschriebene Stück selbst einzusehen',.' Auch aus diesem Grunde besteht kein Anlaß, an den Abaci langfristiger.Miet~ und Pachtverträge hinsichtlich des gehens der) Annahmeerklärung geringere Anforderungen zu len, als sie sonst bei schriftlichen 'Verträge beobachte werden müssen.». ■
e) Soweit erkennbar, vertritt nur ^Nichdorff, Miet-,. recht, 10, Auf 1,'1914? § HY 2, m S'. 73 teilweise einel andere. Auffassung, Br will es genügen lassen, daß, nach dem die Parteien, über alle Punkte einig geworden sind^ zunächst der Vermieter die ürkunde? | unterschreibt, ßff dem Mieter aushändigt und dieser zu Hause unterschreib ohne dies dem Vermieter mitzuteilen, Daraus will er er sichtlich schließen, die nachträgliche Unterzeichnung d Mieters entspräche dem Willen des Vermieters» Diese Au fassung erscheint mindestens dann bedenklich, wenn nic^ gleichzeitig auf einen Verzicht auf den Zugang der sehr liehen Annahmeerklärung geschlossen werden kann; denn bleibt in einem solchen 1 alle für den Vermieter immer klärt, ob der Mieter tatsächlich unterschrieben hat, £. bedarf hier jedoch insoweit keiner abschließenden Stel lungnahme zu der von s SJiondorff aaO vertretenen Meinur denn der Sachverhalt war hier anders. Der der Klägerin? und ihrem Sohn zugesandte, vom damaligen Rechtsberater’ des Beklagten zu 2 gefertigte Vertragsentwurf enthielt, nämlich Bedingungen, über die man sich vorher noch ni( einig geworden war, die die Klägerin und ihr Sohn vie* mehr erst noch annehmen mußten.
4o Im vorliegenden Fall mag zwar eine Annahmeerklär rung der Klägerin und ihres Sohnes darin zu erblicken sein, daß beide nach der Unterstellung des Berufungsgerichts den schriftlichen Vertrag, das Vertragsangebot der Erbengemeinschaft, unterschrieben haben., Zum wirksamen Zustandekommen des Vertrages gehörte 'aber;,...wie,' I,. ausgeführt, weiter, daß die schriftliche Annahme er k'lärung dem Beklagten zu 2 als dem Vertreter der Erbengemeinschaft auch tatsächlich "zuging"„ Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob für dieses Zugehen erforderlich war, daß der Beklagte zu 2 das die Annahmeerklärung enthaltende Schriftstück, den unterschriebenen Vertrag, wiedererlangte, oder ob es genügt hätte, wenn ihm der unterschriebene Vertrag in. einer Form vorgelegt worden wäre, daß er ihn hätte einsehen und sich von der Unterzeichnung hätte überzeugen können Cvglo BGB RGRK aaO, Staudinger aaO § 130 'Hr, 3, Soergel aaO, Ennecerus/Hipperdey, Allgemeiner feil 15° Aufl (I960), § 155 I 5); denn beides ist nicht geschehen»
5° Ein langfristiger Pachtvertrag kann nach allem hier, weil die Vorschrift des § 152 BGB (Annahme eines Vertragsangebotes bei öffentlicher Beurkundung): nach ein-; heiliger Auffassung nicht .ausdehnend ausgelegt und des** halb hier nicht angewendet werden kann, nur dann zustandegokommen sein, wenn der Beklagte zu 2 als Vertreter der Erbengemeinschaft, im Sinne von § 151 BGB auf den Zugang der schriftlichen Annahmeqrklärung1 verzichtet hat o Bas Berufungsgericht hat auch diese Finge geprüft, jedoch aus tatrichterlichen Erwägungen rechtsirrtumsfrei verneint', daß hier - auch, bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin, in Verbindung mit dem sonst unstreitigen Sachverhalt ein solcher Verzicht angenommen werden kann»
a) Es legt die angebliche Äußerung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Sohne der Klägerin, sie - die Pächter - sollt den Vertragstext behalten, aber gelegentlich auch das bei i befindliche Exemplar unterschreiben, damit auch er einen terschriebenen Vertrag in Händen habe,, dahin aus, der Bekl te zu 2 habe nicht schlechthin darauf verzichten wollen, s' von dem tatsächlichen Zustandekommen' des Vertrages wenigst” durch Sin sicht nähme in die unterschriebene Urkunde, zu über-zeugen„ Es .nimmt daher nur einen von der Bedingung, die Kl' gerin und ihr Sohn müßten auch sein Vertragsstück unter zöt lim, abhängig gemachten “ erst in Aussicht gestellten - Ve zieht auf das Zugehen der schriftlichen Annahmeerklärung
b) Biese Auslegung enthält keinen Hechtsirrtum zu dem Nac, teil der Klägerin« Bas Beviaionsgericht ist an sie gebunde denn auch die Verfahrensrügen der Bevision können keinen £
.folg, haben»
aa) Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht das Vorbringen .der Klägerin mißverstanden haben konnte« Weder aus dem Wort '’gelegentlich*' noch aus der Be# merkung des Beklagten zu 2, "er wolle auch noch ein Exemp iri Händen haben" brauchte das Berufungsgericht zu schließe: der Beklagte zu 2 habe sich nur''zusätzlich" eine Beweisurr kunde verschaffen wollen» Ben. von der Klägerin als Zeugen; benannten Sohn der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, weil es ihren Vortrag als richtig unterstellt hat» § 286 ZPO ist danach nicht verletzt»
bb) Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen § 242 BGB, wie die Bevision.meint« Baß der Be klagte zu 2 sich nicht mit der mündlichen Erklärung'des ; Sohnes der Klägerin, sie beidenhätten den Vertrag untersc"
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ben, begnügen wollte, konnten -■ so sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen - beide dem Verlangen des Beklagten zu 2 entnehmen, auch sein Vertragsstück zu 'unterschreiben« Baß er darauf nicht besonders drängte, durfte das Berufungsgericht im .Rahmen seiner Würdigung des behaupteten und von ihm unterstellten Verhaltens des Beklagten zu 2 für unbeachtlich"halten«Es ist auch nicht rechtsirrig* wenn es ausführt, in etwaigen Erklärungen des Beklagten zu 2, er erkenne den Vertragsschluß als rechtswirksam an, sei nicht mehr zu sehen als eine Erklärung, er wolle ihn allgemein gelten lassen, nicht aber auch ein Verzicht auf den Zugang der für den Abschluß eines langfristigen Vertrages erforderlichen schriftlichen Annahmeerklärung, mindestens.durch Vorlage'des unterschriebenen Vertrages, zur Einsicht, es sei denn, die Pächter unterschrieben auch sein Vertragsstück« Zutreffend verweist das.Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das.Schreiben des Beklagten zu 2 vom 16« Dezember 1954, aus dem es entnimmt, er fordere nach wie vor die Unterschriftslei stung unter das zweite Vertragsexemplar« Die Passung des Schlußsatzes dieses Schreibens an die Pächter "Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie bitten, auch den Ihnen leihweise überlassenen bis heute noch nicht unt.erschriebenen Vertrag mitzubringen" geht eher noch weiter; denn sie spricht sogar dafür , daß der Beklagte nicht überzeugt war, die Pächter hätten schon unterschrieben, und daß er sich darüber noch vergewissern wollte, jedenfalls aber nicht dafür, daß er von seinem Verlangen, sein Vertragsstück solle untere schrieben werden, Abstand nehmen wollte« Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch keinen Anhalt dafür gefunden, daß der Beklagte .zu 2 in der Folgezeit seine Einstellung geändert habe« Bas durfte es insbesondere seinem Kündigungsschreiben vom 16« Dezember 195? in tatrichterlicher Auslegung seines Inhalts entnehmen, zu demal die Klägerin selbst vorträgt, noch nach dieser Kündigung habe der Beklagte zu 2
ihrem Sohne erklärt;, die Kündigung sei reine .Formsache gev ..sen, er solle nur bei ihm vorbeikommen und das zweite Exemplar unterschreiben; dann sei die Sache erledigte Dem braue
te das Berufungsgericht nicht mehr zu entnehmen» als daß de
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Beklagte auch damals noch bereit war» wenn die Klägerin und' ihr Sohn die Unterschrift noch auf dem in Händen des Bekla, ten zu 2 befindlichen Vertragsexemplar nachholen würde, v/o er auf Vorlage des ihnen übersandten Vertragsexemplars mit ihren Unterschriften verzichten» so daß dann der Formvors genügt waro Das ist aber im Verhältnis zwischen der Klag ei und dem Beklagten zu 1 als Erwerber des Grundstücks, auf Ö es hier allein ankommt» unerheblich, wie noch auszuführen
IIIo Keinen Rechtsirrtum enthalten nämlich die Ausfuhr gen des Berufungsgerichts» mit denen es seine Auffassung'! gründet» der Beklagte zu 1 könne sich auf Jeden Fall, fal die Schriftform nicht gewahrt ist, auf diesen Formmangel berufen; denn eine solche Berufung könne schon deshalb nicht treuwidrig sein» weil er selbst mit der Klägerin nie in Vertragsverhandlungen gestanden und von den Verhandln! der Klägerin mit dem Beklagten zu 2 keine Kenntnis gehabt habe. In diesem Zusammenhang kann auch im Gegensatz zur Atä fassung der Revision dahingestellt bleiben, ob sich der B klagte zu 2 und die Erbengemeinschaft auf den etwaigen Fo mangel hätten berufen können, ob ihrer Berufung darauf voiy. der Klägerin nicht vielmehr der Einwand- der unzulässigen Rechtsausübung hätte entgegengehalten werden können (§ 242
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Es ist zwar anerkannt, daß sich durch eine Forderungs-?
Übertragung, die Lage des Schuldners nicht verschlechtern^, darf und deshalb im § 404 BGB ausdrücklich bestimmt, er--
könne dem neuen Gläubiger öle Einwendungen., entgegensetzen, öle zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren» Darunter wird auch der Einwandder Arglist (exceptio doli) gerechnet (RG Recht 1929 Nr» 2352, Recht 1920 Nr» 3064; Ennecerus/Lehmann, Schüldrecht,
15« Bearbeitung, § 79 II S» 316 ff)» Rach § 571 BGB tritt nun zwar der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein» Dieser Eintritt erfolgt aber kraft Gesetzes, unmittelbar im Anschluß an den dinglichen Veräußerungsakt, und zwar kraft selbständigen Rechts, nicht als Rechtsnachfolger des Vermieters; § 404 BGB kann auf einen solchen Eintritt auch nicht entsprechend angewendet werden» Eine solche Anwendung würde vielmehr gerade dem Zweck der Einführung des § 566 BGB (in Verbindung mit § 571 BGB) widersprecheno Der schriftliche Mietvertrag soll dem Erwerber die Möglichkeit verschaffen, sich zuverlässig über den Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Verpflichtungen zu unterrichten» Dieser Zweck würde gefährdet, wenn ihm ein Verhalten des früheren Vermieters, der den Abschluß eines solchen Vertrages arglistig verhindert häty'entgegengehälteh werden'könnte» Der Erwerber tritt in das im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehende Mietverhältnis nur in dem Umfange ein, in dem es damals voll wirksam war, d»h„ es muß zu dieser Zeit ein der Form des § 566 BGB entsprechender Mietvertrag bereits abgeschlossen gewesen sein» Deshalb ist auch ein Erwerber nicht an einen seinen Veräußerer-unbedingt bindenden Vorvertrag auf Abschluß eines langfristigen Mietvertrages (RGZ 86, 30, 32; BGH Urteil vom 7» Oktober 1955 - VI ZR 20/53 - DM BGB § 566 1fr» 1) und auch nicht an eine vom ursprünglichen Vermieter zugleich mit einem Mietvertrag getroffene Abrede schriftlicher Beurkundung vor Nachholung dieser Beurkundung gebunden (RGZ 104, 131, 132),
mag auch der ursprüngliche Vermieter arglistig seine ent-.^ sprechenden Zusagen nicht, eingehalten haben, Es ist des-.: 1 halb hier allein entscheidend, ob Ende 1952 oder später, während die Erbengemeinschaft noch Eigentümerin war, ein der Eorm des § 566 BGB entsprechender Mietvertrag abgeschlp sen worden ist,
Bas ist aber, wie oben ausgeführt, vom Berufungsgeric' rechtsirrtumsfrei verneint.
Die .Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuwei
Die kostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO,
Dr, Gelhaar Art! Dr, Dorsche! Dr, Mezger Bundesric
Dr o Messner, erkrankt, o wesend und hindert zuschreiben.
Dr, Gelhä