Es wird daran fostgehalten, daß Abschnitt II Kr. 5 der Allgemeinen Bedingungen keine allgemeine BreiZeichnung für alle Schäden enthält, die durch Eloktrizitätsver-sorgungsunternehmen verursacht worden sind, sondern sich nur auf Schäden aus mangelnder Verti-agserfüllung bezieht. Der Anspruch auf Ersatz des dem Abnehmer von elektrischem Strom entstandenen Schadens, der darauf zurückzuführen ist, daß von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu unterhaltende Einrichtungen für die Zuleitung des Stroms mangelhaft waren, verjährt erst in 30 Jahren. Auf die Revision des Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9 400 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 8. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 2/5 zu tragen. G , dessen Schaden nur zu dem Teil durch Versicherung,, abgedeckt war, verlangte mit der Klage von dem Beklagten, dem er vorwarf, daß seine Angestellten den auf einen Kurzschluß zurückzuführenden Brand schuldhaft durch mangelhafte Installation verursacht hätten, im ersten Rechtszuge Ersatz eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst Zinsen des nicht durch die Versicherung gedeckten Schadens. Im Berufungorechtszuge erhöhte der jetzige Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 26» Oktober 1966 den Anspruch auf 15 500 DM nebst Zinsen» Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen und Wies die v/eitergehende Klage ab. 1. Die Anschlußrevision beruft 3ich in erster Linie darauf, daß eine Haftung des Beklagten wegen der Frei-zoichnung in Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingung^ für die Versorgung mit elektrischer Arbeit au3 dem Nieder-spannungsnetz des Elcktrizitätsversorgungsunternehmeno (im folgenden abgekürzt AVB - abgedruckt bei Eiser/Riedere Energiewirtschaftsrecht 2. Unte nehmen Hr. 5 = UJW 1959, 58 -Rechtsbeilage der Elektrizi-tätsv/irtschaft (RbE) 1958, 91 - beschäft&t.Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Freizeichnung nicht auf Schaden bezieht, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 - IM BGB § 138 (Cc) Nr. 2 = NJW 1959, 1423 = EbE 1959, 66 - hat der erkennende Senat sich, v/enn auch nur beiläufig, nochmals zu dieser Auffassung bekannt. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungen gegen derartige Schäden, wie sie hier in Frage stehen, und deren Abwendung durch zu demutbare technische Vorkehrungen schlägt nicht durch. Vertragserfüllung^ Um einen solchen Schaden handelt es sich jedoch nicht, sondern ebenso wie in dom Urteil des erkennenden Senats vom 21. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Preizoichnung in Abschn. Die Anochlußrovision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Oborgutachtens nicht entsprochen hat. Die Revision hat grobe Mängel der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S nicht aufgezeigt, ebensowenig ist dargetan, daß es sich um die Begutachtung besonders schwieriger Prägen handelt. Die eingereichten Privatgutachten hatte das Berüfungo-gcricht lediglich alc Parteivorbringen zu würdigen, Diener Pflicht ist es nachgekommen, es hat sogar dem von dem Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Prof, Dr. Xi Gelegenheit gegeben, bei der münd- Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ha'be nicht als geführt angesehen hat. Auf die in diesen Zusammenhänge von der Anschlußrevision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 139 ZPO, mit der der Beklagte nachträglich den Verjährungseinwand in den Rechtsstreit oinführen will, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, .weil im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährungseinrede auch gegenüber den Teilbetrag, um den der Kläger seinen Anspruch im Berufungsrochtszuge erhöht hat, keinen Erfolg haben kann, wio noch darzulegcn sein wird. 1. Das Berufungsgericht läßt hinsichtlich des Betrages von 9 400 DM, um den der Kläger seinen Anspruch in Berufungsrochtszuge erhöht hat, die von dem Beklagten geltend gemachte Vorjührungseinrede durchgreifen, weil § 477 BGB entsprechend anwendbar sei. Jedoch greift die kurze Verjährung des § 477 BGB nicht ein, v/enn es sich um einen mit einen Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (einhellige Auffassung Schrifttun und Rechtsprechung; Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 10. Es meint jedoch, der untrennbare Zusammenhang zwischen Strom und Leiter müsse unter entsprechender Anwendung des § 477 BGB dann zur Annahme eines Mangelschad cns führen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sich dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorge-schricbenen Bahn abweicht und als sogenannter Eehlerstrom in Erscheinung tritt. Aus diesem untrennbaren Zusammenhang zwischen Strom und Leiter lassen sich indes die vom Berufungsgericht gesogenen rechtlichen Folgen, nicht herleiten. Ein solcher Mangel steht indes hier nicht in Frage, vielmehr war eine Einrichtung für die Zuleitung dos Stroms zu dem Betrieb des Gemeinschuldners schadhaft geworden, und hierdurch wurde der Brand verursacht. Der von dem Berufungsgericht angesteilten Erwägung, ein Mangclschadcn des elektrischen Stroms sei dann zu bejahen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sieh dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorgeschriebenon Bahn abweicht und als sogenannter Fehlerstrora in Erscheinung tritt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Ein solches Abweichen beruht allein auf der Schadhaftigkeit des Leiters, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit dem durch ihn transportierten Strom.nicht gleichzu-cetzen ist. Ein solcher Fehlerstrom ist auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Stromabnehmer nicht "abgoliefert" worden, denn dieser Strom i3t gerade nicht in das von dem Stromabnehmer installierte Leitungsnetz gelangt. Der Abnehmer konnte sich auch nicht den Gewahrsam an diesem Strom verschaffen, wie das Berufungsgericht Wie die Revision zutreffend hervorhebt, liegt der hier zu ‘beurteilende Sachverhalt nicht anders als in dem von ihr gewählten Beispiel, daß die einer Raffinerie gehörende. In Wirklichkeit macht daher auch der Kläger keinen Anspruch wegen eines Mangels des gelieferten Stroms geltem sondern er verfolgt einen sich aus dem Stromlicfcrungsverft zwischen dem Gerneinschuldner und dem Beklagten ergebenden Schadensersatzanopruch wegen der Verletzung der dem Beklagt obliegenden Pflicht, die Zuleitung einschl. Senat angesichts des von dem Berufungsgericht,featgeatollt< Sachvcrhälto nur über die- Vorjährungooinrede d03 Beklagten zu befinden braucht und diese sich im Gegensatz zu der Ann* Allerdings kann wegen des von der Revision verfolgten Betrages von 9 400 DM nebst Zinsen lediglich ein Zwischenurteil über den Grund erlassen werden, weil der Beklagte den geltend gemachten Schadenscroatzanspruch auch der Höhe nach bestritten hat. Indes ist nach der Sachlage wahrscheinlich, daß der Schaden dos Gemeinschuldners, der vom Kläger geltend gemacht wird, jedenfalls den Betrag von 6 100 DM übersteigt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Verfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, an das die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dos mit der Revision geltend gemachten Anspruchs und die Kosten dos Berufungsrechtszuges, soweit sie dem Kläger auferlegt waren, zurückverwiesen werden muß, weil diese Kostenentscheidung von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allg. Bedingungen für die Versorgung mit: elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitäts-versorgungsuntornehmers(AO v. 27. Januar 1942, RÄnz Kr. 39) Es wird daran fostgehalten, daß Abschnitt II Kr. 5 der Allgemeinen Bedingungen keine allgemeine BreiZeichnung für alle Schäden enthält, die durch Eloktrizitätsver-sorgungsunternehmen verursacht worden sind, sondern sich nur auf Schäden aus mangelnder Verti-agserfüllung bezieht. (Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - EM Allg. Beding, d. Elektr.-Versorg. Unternehmen Kr. 5 - NJW 1959? 38 -Rochtobeilage der Elcktrizitätswirtschaft (RbE) 1958, 91). BGB §§ 195, 477 Der Anspruch auf Ersatz des dem Abnehmer von elektrischem Strom entstandenen Schadens, der darauf zurückzuführen ist, daß von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu unterhaltende Einrichtungen für die Zuleitung des Stroms mangelhaft waren, verjährt erst in 30 Jahren. BGH, Urt. v. 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68 - OLG Frankfurt/M. EG 'Frankfurt/M. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES nii-2R_J72/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2. Juli 1969 J Justizhauptsekretti: ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rcchtsanv/altc und Notars Dr. H B: in ß > B Straße ", als Konkursverwalters über das Vermögen des Soiclwarcnfabrikanten W G: , früher in B (krs. a .), Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Proscßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landkreis G' , Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch seinen Kreisausschuß in G Beklagten, Revisionsbeklagten und Ans chlußrevi s ionskläger, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Haidinger sowie der Bundeorichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht orkann: Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15» Februar 1968 wird zurück-gewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorbe-zeichnete Urteil aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9 400 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 8. März 1954 abge-wiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat. Der genannte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruchs und die weiteren Kosten des Berufungs-Verfahrens zurückverwiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der in Konkurs gefallene und inswischen verstorbene Spiclwarcnfabrikant W G stellte in einem ihm gehörenden hölzernen Gebäude in B (Krc. G< ) Spielzeuge aus Holz her. Dieses Gebäude brannte in der Nacht vom 1. zu dem 2. Dezember 1952 vollständig nieder. Die in dem Gebäude befindlichen Holzvorräte, Halb- und Pertigfabrikate sowie Maschinen und \Yerkzeugc wurden ebenfalls durch den Brand zerstört. Der Betrieb wurde von den Kreiswerken des beklagten Kreises mit elektrischem Strom beliefert. Die Zuleitung einschl. des in dem Gebäude befindlichen Panzcrsicherungskastens und des Zählers, an die sich die elektrische Installation des Gemeinschuldners anschloß, war von den Krciowcrken gestellt und eingerichtet worden. G , dessen Schaden nur zu dem Teil durch Versicherung,, abgedeckt war, verlangte mit der Klage von dem Beklagten, dem er vorwarf, daß seine Angestellten den auf einen Kurzschluß zurückzuführenden Brand schuldhaft durch mangelhafte Installation verursacht hätten, im ersten Rechtszuge Ersatz eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst Zinsen des nicht durch die Versicherung gedeckten Schadens. Das Landgericht wies, nachdem der damalige, inzwischen ebenfalls verstorbene Konkursverwalter das durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des G unterbrochene Verfahren aufgenommen hatte, die Klage ab. Im Berufungorechtszuge erhöhte der jetzige Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 26» Oktober 1966 den Anspruch auf 15 500 DM nebst Zinsen» Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6 100 DM nebst 4 $ Zinsen und Wies die v/eitergehende Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter, soweit er abgewiesen v/urdc, während der Beklagte mit der Anschluß-revision die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Außerdem beantragen der Beklagte die Zurückweisung der Revision und der Kläger die Zurückweisung der Anschlußrevision. Entscheidungsgründe: I. Anschlußrevision Da der Beklagte das Bestehen eines Anspruchs des Klägers überhaupt leugnet, erscheint es angebracht, zunächst die Anschlußrevision zu behandeln. Sie i3t nicht begründet. 1. Die Anschlußrevision beruft 3ich in erster Linie darauf, daß eine Haftung des Beklagten wegen der Frei-zoichnung in Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingung^ für die Versorgung mit elektrischer Arbeit au3 dem Nieder-spannungsnetz des Elcktrizitätsversorgungsunternehmeno (im folgenden abgekürzt AVB - abgedruckt bei Eiser/Riedere Energiewirtschaftsrecht 2. Aufl. Teil IV A) ausgeschlossen sei. Dor erkennende Senat hat sich mit dieser Froizeich-nungoklausel bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - IM Allg. Beding, d. Elektr.-Versorg. Unte nehmen Hr. 5 = UJW 1959, 58 -Rechtsbeilage der Elektrizi-tätsv/irtschaft (RbE) 1958, 91 - beschäft&t.Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Freizeichnung nicht auf Schaden bezieht, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 - IM BGB § 138 (Cc) Nr. 2 = NJW 1959, 1423 = EbE 1959, 66 - hat der erkennende Senat sich, v/enn auch nur beiläufig, nochmals zu dieser Auffassung bekannt. Von ihr abzuv/eichen, geben die Darlegungen der Anschlußrevision keinen Anlaß. Allerdings stehen Eiser/Rledercr aaO. IV Abschn. II Anm. 5 unter Ablehnung der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Standpunkt, der Haftungsausschluß in Abschn. II Nr. 5 AVB umfasse alle Fälle, die gesetzlich überhaupt abdingbar seien. Sie wollen dieses Ergebnis aus Sinn und Zweck der angeführten Bestimmung entnehmen. Ebenso versucht Friedrich (Elcktrizitiitswirtschaft 1959, 665) diese von den Elek-tirizitätovorsorgungsunternehraen allgemein vertretene Ansicht damit zu rechtfertigen, daß auch die durch rein technische Fehlhandlungen versehentlich bewirkten Schädigungen von Abnehmern unter die für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen typischen Betriebsrisiken fielen, die Abschn. II Nr. 5 AVB erfassen wolle. Außerdem v/eist Friedrich (aaO.) darauf hin, daß die Abnehmer sich zu tragbaren Bedingungen gegen derartige Schäden versichern oder zu demutbare technische Vorkehrungen treffen könnten. 6 Soweit sich die genannten Schriftsteller., auf Sinn und Zweck der Frcizeichnungoklausel und die'Bedürfnisse der Elektrizitätswirtschaft ■berufen, hat sich der erkennende Senat bereits ausführlich mit diesen Gedanken-gangen auscinandergosetzt. Neue Gesichtspunkte hierzu sind auch von der Revision nicht aufgeseigt worden, so daß der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, nochmals ausführlich zu ihnen Stellung zu nehmen. Er kann sich vielmehr damit begnügen, auf die Begründung der angeführten Senatsurteile zu verweisen, an denen er festhält. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungen gegen derartige Schäden, wie sie hier in Frage stehen, und deren Abwendung durch zu demutbare technische Vorkehrungen schlägt nicht durch. Diese von Friedrich aufgozeigten Möglichkeiten mögen zwar Bedeutung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines. Haftungsausschlussea gewinnen, sic können jedoch keinen Einfluß auf die Auslegung von Frciseichnungoklauscln und die Feststellung haben, in welchem Umfange der Ausschluß vorgenommen werden sollte. Der erkennende Senat bleibt daher dabei, daß in. Abschn. II Mr. 5 AVB keine allgemeine Freizeichnung für alle Schäden, die durch Elektrizitätsversorgungsunter-nchmen verursacht sind, erblickt werden kann, sondern nur für Schäden aus mangelnder. Vertragserfüllung^ Um einen solchen Schaden handelt es sich jedoch nicht, sondern ebenso wie in dom Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 um Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Gegenständen des Abnehmers unmittelbar hervorgerufen v/urden. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Preizoichnung in Abschn. II Nr. 5 AVB berufen. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats steht im Einklang mit der des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seinem Urteil vom 7. Pebruar 1958 - VI ZR 50/57 - RbE 1959? 45 zu der Preizeichnungsklausel in Abschn, V Nr. 8 AVB, die von der Elektrizitätswirtochaft ebenfalls sehr weit ausgelogt wird, ausgeführt, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Haftpflicht für Brandschäden, die aus der ordnungswidrigen Auswechslung einer Anochlußsicherung, die im Eigentum des Elektrizitäts-versorgungsunternehmens stand, und dem Belassen einer erkennbaren Gefahrenquelle entstehen, durch die erwähnte Klausel nicht befreit sind. 2. Die Anochlußrovision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Oborgutachtens nicht entsprochen hat. Mit dieoor Rüge kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie in dem BGH Urt. v. 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 -(insoweit nicht in BGHZ 10, 266, jedoch in MDR 1953, 605 abgedruckt) näher dargelegt i3t, besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines' Obergutachtens nur ausnahmsweise, beispielsweise bei besonders schwierigen Prägen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten. Im Regelfälle ist dagegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens kein Verfahrensverstoß. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die Revision hat grobe Mängel der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S nicht aufgezeigt, ebensowenig ist dargetan, daß es sich um die Begutachtung besonders schwieriger Prägen handelt. Daß die von dem Beklagten hinzugezogenon Privatsachverständigen Prof. Dr. L und Dr. Se, zu einem anderen Ergebnis gelangt sind als der gerichtliche Sachverständige Dr. S , dessen - S - Gutachten dan Berufungsgericht überzeugt haben, verpflichtete das Berufungsgericht nicht dazu, ein Obergutachten von einen weiteren Sachverständigen einzuholen. Die eingereichten Privatgutachten hatte das Berüfungo-gcricht lediglich alc Parteivorbringen zu würdigen, Diener Pflicht ist es nachgekommen, es hat sogar dem von dem Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Prof, Dr. Xi Gelegenheit gegeben, bei der münd- lichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S< zugegen zu 30in, Prägen an diesen zu richten und Stellung zu nehmen. Wenn das Berufungsgericht dennoch den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vor den des Prof. Dr. L den Vorzug gegeben hat, so hat cs in Ausübung des ihm in Rahnen der freien Beweiswürdigung zuotehenden Ermessens gehandelt, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtun zu Tage getreten iot. 3. Wie die Anschlußrevision offenbar nicht verkennt, ist die Heranziehung der Beweiolaotregelung des § 282 BGB dann zulässig, wenn footsteht, daß die Schadensursache aus den Gefahrenbereich des Beklagten hervorgegangen ist. Das hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr, S ohne Rechts- verotoß angenommen. Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ha'be nicht als geführt angesehen hat. Die Anschlußrevision hat besondere Rügen hierzu auch-nicht erhoben. 4. Hinsichtlich dCG ursprünglich eingeklagten Betrages von 6 100 DH hat der Beklagte in den TatSachenrechts zügen Verjährung nicht geltend gemacht. Auf die in diesen Zusammenhänge von der Anschlußrevision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 139 ZPO, mit der der Beklagte nachträglich den Verjährungseinwand in den Rechtsstreit oinführen will, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, .weil im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährungseinrede auch gegenüber den Teilbetrag, um den der Kläger seinen Anspruch im Berufungsrochtszuge erhöht hat, keinen Erfolg haben kann, wio noch darzulegcn sein wird. 5. Gegen die Höhe des zugcsprochenen Betrages hat die Anschlußrevision irgendwelche Bedenken nicht erhoben. Die Anschlußrcvision erweist sich mithin in vollem Umfange als unbegründet. Sie muß daher zurückgewiesen worden. II. Revision des Klägers Sie ist begründet. 1. Das Berufungsgericht läßt hinsichtlich des Betrages von 9 400 DM, um den der Kläger seinen Anspruch in Berufungsrochtszuge erhöht hat, die von dem Beklagten geltend gemachte Vorjührungseinrede durchgreifen, weil § 477 BGB entsprechend anwendbar sei. Y/ie die Revision mit Recht geltend macht, ist diese Annahme von Rechtsirrtum beeinflußt. 10 2. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß Verträge über die Lieferung elektrischer Energie nach den Regeln über den Kauf beweglicher Sachen zu beurteilen sind (RG JW 1950, 1924 m.w.Nachv/.). Der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterliegen alle Ansprüche den Käufers wegen Sachmängel der gelieferten Sache. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch auf sogenannte positive Vertragsverletzung gestützt wird. Jedoch greift die kurze Verjährung des § 477 BGB nicht ein, v/enn es sich um einen mit einen Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (einhellige Auffassung Schrifttun und Rechtsprechung; Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 10. Auf1. § 477 Nr. 8; Staudingcr BG3 11.' Auf1. § 477 Nr. .5; HGB RGHK 2. Aufl. § 577 Ann. 134; RGZ 144, 162; Urteile des erkennenden Senats BGHZ 47, 512, 519 und v. 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/65 -LM BGB § 477 Nr. 7). 3. Das Berufungsgericht, den diese Grundsätze gegenwärtig gewesen sind, hat nicht verkannt, daß ein Mangel dos gelieferten Stroms nicht vorlag, weil nicht der Strom, sondern der Leiter, über den der Strom transportiert wurde; schadhaft war. Es meint jedoch, der untrennbare Zusammenhang zwischen Strom und Leiter müsse unter entsprechender Anwendung des § 477 BGB dann zur Annahme eines Mangelschad cns führen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sich dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorge-schricbenen Bahn abweicht und als sogenannter Eehlerstrom in Erscheinung tritt. Diesem Gedankengang vermag sich der erkennende Senat nicht anzucchließen. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzuget 11 daß elektrischer Strom nur mittels eines Leiters transportiert werden kann. Aus diesem untrennbaren Zusammenhang zwischen Strom und Leiter lassen sich indes die vom Berufungsgericht gesogenen rechtlichen Folgen, nicht herleiten. Gegenstand des Liefervertrages war elektrischer Strom. Dieser stellte die Kaufsache dar. Sie wäre dann mangelhaft, wenn ungeeigneter Strom geliefert worden wäre, z.B. Strom von anderer Spannung, als vereinbart war, oder ständig flackernder Strom. Ein solcher Mangel steht indes hier nicht in Frage, vielmehr war eine Einrichtung für die Zuleitung dos Stroms zu dem Betrieb des Gemeinschuldners schadhaft geworden, und hierdurch wurde der Brand verursacht. Der von dem Berufungsgericht angesteilten Erwägung, ein Mangclschadcn des elektrischen Stroms sei dann zu bejahen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sieh dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorgeschriebenon Bahn abweicht und als sogenannter Fehlerstrora in Erscheinung tritt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Elektrischer Strom wird nicht dadurch mangelhaft, daß er einen anderen als den vorgesehenen Weg einschlägt. Ein solches Abweichen beruht allein auf der Schadhaftigkeit des Leiters, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit dem durch ihn transportierten Strom.nicht gleichzu-cetzen ist. Ein solcher Fehlerstrom ist auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Stromabnehmer nicht "abgoliefert" worden, denn dieser Strom i3t gerade nicht in das von dem Stromabnehmer installierte Leitungsnetz gelangt. Der Abnehmer konnte sich auch nicht den Gewahrsam an diesem Strom verschaffen, wie das Berufungsgericht 12 - irrtümlich meint, weil der Fehleratrom bereits, "bevor er noch zu dem Zähler gelangte und den sogenannten Hausanschluß passierte, einen anderen'Weg genommen hatte. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, liegt der hier zu ‘beurteilende Sachverhalt nicht anders als in dem von ihr gewählten Beispiel, daß die einer Raffinerie gehörende. .Ölleitung, durch die einem Abnehmer öl zuge-leitet wird, schadhaft wird., läuft aus dieser Leitung Öl aus und entsteht hierdurch dem Abnehmer Schaden, so ist dieser Schaden nicht durch Mängel des gelieferten Öles horvorgerufcn. In Wirklichkeit macht daher auch der Kläger keinen Anspruch wegen eines Mangels des gelieferten Stroms geltem sondern er verfolgt einen sich aus dem Stromlicfcrungsverft zwischen dem Gerneinschuldner und dem Beklagten ergebenden Schadensersatzanopruch wegen der Verletzung der dem Beklagt obliegenden Pflicht, die Zuleitung einschl. des sogcnanntci Hausanschlusses ordnungsmäßig herzustellen und zu unterhalten. Bin solcher Anspruch hängt mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammen und verjährt daher gern. § 195 BGB mangels Bestimmung einer kürzeren Verjährungsfrist durch das Gesetz erst in 50 Jahren. 4« Die Revision ist mithin begründet. Da der erkenne! Senat angesichts des von dem Berufungsgericht,featgeatollt< Sachvcrhälto nur über die- Vorjährungooinrede d03 Beklagten zu befinden braucht und diese sich im Gegensatz zu der Ann* dos Berufungsgerichts als unbegründet erweist, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 5 Nr. 1 ZPO). Allerdings kann wegen des von der Revision verfolgten Betrages von 9 400 DM nebst Zinsen lediglich ein Zwischenurteil über den Grund erlassen werden, weil der Beklagte den geltend gemachten Schadenscroatzanspruch auch der Höhe nach bestritten hat. Indes ist nach der Sachlage wahrscheinlich, daß der Schaden dos Gemeinschuldners, der vom Kläger geltend gemacht wird, jedenfalls den Betrag von 6 100 DM übersteigt. Der mit der Anschlußrevision unterlegene Beklagte hat gern. § 97 ZPO 2/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Verfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, an das die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dos mit der Revision geltend gemachten Anspruchs und die Kosten dos Berufungsrechtszuges, soweit sie dem Kläger auferlegt waren, zurückverwiesen werden muß, weil diese Kostenentscheidung von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt. Artl Dr. Mezger Dr. Messner Dr. Haidinger Dr. Gelhaar