Im Juni 1957 erfuhr er von dem Bauvorhaben der Beklagten, Er wandte sich an sie* Der beklagte Ehemann zeigte ihm sein Grundstück und Baupläne und verwies ihn an M®-Dieser suchte am 15» Juni 1957 zusammen mit dem Kläger den Oberregierungsrat St^^ im Sozialministerium K^^zu einer Besprechung auf.Unter Bezugnahme darauf richtete der Kläger am Der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5° Juni 1958 an den beklagten Ehemann« Dieser antwortete am 6« Juni 1958, er habe erstmalig davon gehört, daß ein Vorvertrag mit dem Kläger abgeschlossen sein solle« Stellung, den Vorvertrag habe er aufgrund eigenen Entschlusses ohne Berechtigung zu einer Bindung der Beklagten abgeschlossen» Für die Beklagten spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Tatsache, daß sie am 8« Mai 1957 de* KWG die schon im Betreuungsvertrag vorgesehene Vollmacht erteilten, die sich ausdrücklich auf die Auswahl der Mieter und den Abschluß von Mietverträgen bezog«, Das spreche dafür, daß sie nicht gleichzeitig Mfl|^, der nur Finanzierungsvorschlüge machen sollte, zu dem Abschluß gleichartiger oder entsprechender Vorverträge ermächtigt hätten» Abschließend stellt es fest, habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vorvertrag vom 2o. Juni 1957 Verträge im Namen der Beklagten abgeschlossen habe» Diese hätten unwiderlegbar erst 1958 von dem Abschluß des Vorvertrages Kenntnis erhalten und sich alsbald darauf berufen, daß keine Voll- macht gehabt habe (Schreiben vom 6» Juni 1958)» Obgleich der beklagte Ehemann den Kläger an verwiesen habe, habe der Kläger keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß M9-für die Beklagten bindend Verträge habe abschließen können, zu demal dem Kläger bekannt gewesen sei, daß das Bauvorhaben der Beklagten von der KWG betreut vmrde» Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß Mfl|^ zu Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sei» Er habe nach seiner eigenen Einlassung auch nicht darauf vertraut. 1« Die Revision meint, daß von den Beklagten dem Zeugen eine Vollmacht im Sinne von § 167 Abs« 1 BGB, nämlich gegenüber dem Kläger, demgegenüber die Vertretung stattfinden sollte9 erteilt worden sei« Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme aber dahin gewürdigt 9 daß die Beklagten den Zeugen "auch nicht gegenüber dem Kläger" und "auch nicht durch schlüssiges Handeln" bevollmächtigt haben« In der "Verweisung" des Klägers an MflBM brauchte das Berufungsgericht eine solche Bevollmächtigung nicht zu sehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der beklagte Ehemann den Kläger nicht zu dem Abschluß eines Miet- oder Mietvorverträges an verwiesen9 sondern mit dem Hinweis 9 daß "zur Vorbereitung der Finanzierung Mieter suche"« Es wör Sache der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es daraus in Verbindung mit den sonstigen Umständen den Schluß zog, der Kläger habe einer solchen Verweisung nicht entnehmen können, daß zu dem Abschluß von bindenden Mietvorverträgen ermächtigt sei« 2« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger bekannt, daß das Bauvorhaben von der KWG be- 3« Entgegen der Auffassung der Revision handeln die Beklagten nicht arglistig, wenn sie sich darauf berufen, daß keinerlei Abschlußvollmacht hatte« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brauchten die Beklagten bei der hier gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben nicht damit zu rechnen«, daß der Zeuge HflP, der ihnen oder der KWG nur Finanzierung svorSchläge machen sollte und ihre Bindung an die KWG kannte5 in ihrem Namen Miet- oder Mietvorverträge abschließen würde« ko Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch nicht unmöglich« Sicher hatte der Kläger an "theoretischen Erörterungen" kein Interesse« Das bedeutet entgegen der Auffassung der Revision aber nicht, daß die Verweisung an sinn- los war, wenn dieser nicht berechtigt war, für die Beklagten schon fest abzuschließen« Auch für den Kläger war der Weg zu MfBBp, selbst wenn dieser keine Abschlußvollmacht hatte, nicht "ohne jeden Sinn"; denn er hätte doch möglicherweise Uber MflHi und die KWG "zu dem Zuge kommen" können, v/enn sein Angebot eine hinreichende Finanzierungsgrundlage bot« Das war aber, wie der Kläger schon aus dem Schreiben der KWG vom 260 November 1957 ersehen konnte, nach Auffassung dieses Unternehmens, das ein zinsloses Mieterdariehen in Höhe von 30 000.DM (statt eines rückzahlbaren Baukostenzuschusses von 25 000 =DM) und eine weit höhere Miete für erforderlich hielt, nicht der Fall«
VIII ZR 172/62 Verklindet 2235 048 am 80 Juli 196k Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil Imm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Egbert Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute Heinz und Margarethe Fr ElBBBBstraße B? in K Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäßhtigter IIo Instanz: Rechtsanwalt Dr 0 flU in - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 196U unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr« Dorschei, Dr« Mezger und Kormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes- gerichts in Schleswig vom 1« März 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der l89*f geborene Kläger ist heimatvertriebener Buchhändler aus Stettin«. Bis 1957 war es ihm nicht gelungen, sich in eine tragfähige Existenz zu gründen«. Er wollte nunmehr in Kiel ein Ladengeschäft eröffnen«. Die Beklagten beabsichtigten seit 1956 auf ihrem Grundstück in K^P-G^HP, ElflB-BBfcstraße, ein Wohnhaus mit Läden zu errichten«. Wegen dieses Bauvorhabens schlossen sie mit der Kfli^P Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung, einem gemeinnützigen Wohnungs-unternehmen (abgekürzt: KWG), einen ’'Betreuungsvertrag" vom 29» September/20o Oktober 1956 und erteilten ihr am 80 Mai 1957 die im Vertrag schon vorgesehene notarielle Vollmacht «> Die KWG wurde bevollmächtigt, alle Maßnahmen durchzuführen, die im Rahmen der Erstvermietung der neu geschaffenen Nutz- und Wohnflächen erforderlich würden, insbesondere die Mieter auszuwählen und die Mietverträge abzuschließen, Jür die Finanzierung des Bauvorhabens war auch der Diplomvolkswirt M^M eingeschaltet, der eine formularmäßige' Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 2, April 1957 aufstellte und den Beklagten Finanzierungsvor-schläge machte (Schreiben vom 9« April 1957 und vom 2, Juli 1957)o MflIBP verhandelte wegen der Finanzierung auch mit der KWG (Aktenvermerke vom lo« und l^f, Mai 1957)? jedoch ohne Ergebnis, Der Kläger benötigte zur Eröffnung eines neuen Geschäftes ein Aufbaudarlehen, das ihm erst bewilligt werden konnte, wenn er in der Lage war, nachzuweisen, daß ihm Geschäftsraum zur Verfügung stehe. Im Juni 1957 erfuhr er von dem Bauvorhaben der Beklagten, Er wandte sich an sie* Der beklagte Ehemann zeigte ihm sein Grundstück und Baupläne und verwies ihn an M®-Dieser suchte am 15» Juni 1957 zusammen mit dem Kläger den Oberregierungsrat St^^ im Sozialministerium K^^zu einer Besprechung auf. Unter Bezugnahme darauf richtete der Kläger am 18« Juni 1957 an dieses Ministerium eine Eingabe, in der er um Gewährung eines Kredits in Höhe von 35 ooo DM bat, das Bauvorhaben der Beklagten beschrieb und erklärte, er sei in dieses "durch die KWG betreute" Vorhaben in letzter Minute hineingenommen worden« Am 2o« Juni 1957 schloß mit dom Klä- ger einen "Vorvertrag für den Abschluß eines Mietvertrages"« Darin bezeichnete er sich eingangs als "Finanzierungsbeauftragter und Bevollmächtigter" der Beklagten und unter Nr« 2: "zur Verhandlungsführung beauftragt und bevollmächtigt"« Unter Nr« des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, einen Laden und Kellerräume im Neubau der Beklagten unter 2ahlung eines Baukostenzuschusses in Höhe von 25 ooo DM als Mietvorauszahlung zu mieten« verpflichtete sich (Nr« 2) - zugleich für die Beklagten - die entsprechenden Bäume für den Kläger freizu-| halten und "spätestens bei Rohbauabnahme einen Mietvertrag orts] Üblicher Fassung unter Einbau der finanziellen Regelungen dieses Vorvertrages abzuschließen"« Die Zusage der Vermietung soll) te für die Beklagten bindend sein, sofern der Kläger "bis zur Rohbauabnahme", die wahrscheinlich Mitte Oktober 1957 erfolge, "den vereinbarten Baukostenzuschuß erbringe"« Die Zusage der Anmietung sollte für den Kläger bindend sein, sofern die Laden-1 räume bis zu dem 1« Dezember 1957 bezugsfertig zur Verfügung gestellt wurden« Ebenfalls am 2o« Juni 1957 schloß mit. dem technischen Landes Oberinspektor a«D« Sch^V in K®^ einen Vorvertrag ab, in dem er versicherte, daß er vom Bauherrn mit der Gesamtfinanzierung und der Vergabe der Wohnungen des Bauvorhabens beauftragt sei« Weder Sc berücksichtigt noch der Kläger wurden bei dem Bauvorhaben Die KWG teilte dem Kläger am 26« November 1957 mit, habe keinerlei Auftrag gehabt, die gewerblichen Räume im Hause der Beklagten zu vermieten« Der dem Kläger von ‘'zuge- sprochene ” Laden bedinge ein zinsloses Mieterdarlehen von 3o ooo DM und eine Monatsmiete von 1 l5o. DM«, Zu diesen Bedingungen wurden von der KV/G die für den Kläger “vorgesehenen“ Räume an einen Schlächtermeister Kö^^ vermietet« Der Kläger wandte sich mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5° Juni 1958 an den beklagten Ehemann« Dieser antwortete am 6« Juni 1958, er habe erstmalig davon gehört, daß ein Vorvertrag mit dem Kläger abgeschlossen sein solle« Er selbst habe lediglich die KWG beauftragt und bevollmächtigt, sein Bauvorhaben öurchzufUhren« MflU) habe sich zwar in die Finanzierung einzuschalten versucht, jedoch keine Vollmachten von den Beklagten erhalten« Mf^m schrieb auf das an ihn weitergeleitete Schreiben vom 5* Juni 1958 am 9- Juni 1958, die Beklagten seien, wie er dem Kläger mitgeteilt habe, an dio KWG gebunden gewesen, den Vorvertrag habe er lediglich auf Wunsch des Klägers geschlossen, der daraus keine Ansprüche her leiten könne, weil er von der Bindung der Beklagten an die KWG unterrichtet gewesen sei« Nachdem die KWG dem Ausgleichsamt der Stadt km auf eine Anfrage vom 16« Juli 1958 am 22« Juli 1958 ebenfalls mitgeteilt hatte, daß der Vorvertrag vom 2o« Juni 1957 nicht anerkannt werden könne, wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Aufbaudarlehens am *f« September 1958 abgelehnt und seine Beschwerde dagegen am 27« Februar 1959 zurückgewiesen« Der Bau ist 1959 begonnen, die Rohbauabnahme ist Anfang i960 erfolgt« Der Kläger ist auch später bei der Vermietung des Ladens nicht berücksichtigt worden« Er behauptet, sei von dem Beklagten bevollmäch- tigt gewesen, sie zu vertreten« Durch ihr vertragswidriges Verhalten habe er einen noch nicht zu überblickenden Schaden erlitten; denn der für ihn vorgesehene Laden sei sowohl lm Mietpreis wie nach der Lage günstig gewesen« Er begehrt f :: Feststellung, daß der am 2o« Juni 1957 zwischen ihm und den Beklagten abgeschlossene Vorvertrag für den Abschluß eines Mietvertrages rechtswirksam sei und daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm den aus der Nichterfüllung des Vertrages vom 2o« Juni 1957 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab« j Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge weiter« Die Beklagten haben sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen« Entscheidung sgrunde: I« In Würdigung der Beweisaufnahme geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagten hätten den Diplomvolkswirt weder schriftlich durch Erklärung in einem Vertrag oder durch Ausstellung oiner Vollmachtsurkundoy noch durch mündliche Erklärungen - auch nicht gegenüber dem Kläger selbst - oder durch schlüssiges Handeln bevollmächtigt, für ihr Bauvorhaben Verträge, insbesondere Mietvorverträge, abzuschließen« Dabei würdigt es die verschiedenen Aussagen M^-als Zeuge und die Erklärungen der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei« Es hält den Zeugen und die Beklagten für glaubwürdig und ihre Beeidigung nicht für erforderlich« Es hebt hervor, daß zwar Einzelheiten in den verschiedenen Aussagen des Zeugen im Armenrechtsverfahren,vor dem Landgericht und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Eindruck einer gewissen Unsicherheit des erwecken könnten, glaubt ihm aber seine Dar- i C / Stellung, den Vorvertrag habe er aufgrund eigenen Entschlusses ohne Berechtigung zu einer Bindung der Beklagten abgeschlossen» Für die Beklagten spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die Tatsache, daß sie am 8« Mai 1957 de* KWG die schon im Betreuungsvertrag vorgesehene Vollmacht erteilten, die sich ausdrücklich auf die Auswahl der Mieter und den Abschluß von Mietverträgen bezog«, Das spreche dafür, daß sie nicht gleichzeitig Mfl|^, der nur Finanzierungsvorschlüge machen sollte, zu dem Abschluß gleichartiger oder entsprechender Vorverträge ermächtigt hätten» Abschließend stellt es fest, habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vorvertrag vom 2o. Juni 1957 abgeschlossen, so daß unentschieden bleiben könne, ob der Vertrag für die Beklagten Überhaupt über Oktober 195? hinaus habe bindend sein sollen» Das Berufungsgericht verneint auch eine Duldungs- oder An schein sv ol lma cht» Vom Kläger sei weder dargetan noch bewiesen, daß MflHK vor dem 2o. Juni 1957 Verträge im Namen der Beklagten abgeschlossen habe» Diese hätten unwiderlegbar erst 1958 von dem Abschluß des Vorvertrages Kenntnis erhalten und sich alsbald darauf berufen, daß keine Voll- macht gehabt habe (Schreiben vom 6» Juni 1958)» Obgleich der beklagte Ehemann den Kläger an verwiesen habe, habe der Kläger keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß M9-für die Beklagten bindend Verträge habe abschließen können, zu demal dem Kläger bekannt gewesen sei, daß das Bauvorhaben der Beklagten von der KWG betreut vmrde» Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß Mfl|^ zu Vertragsabschlüssen bevollmächtigt sei» Er habe nach seiner eigenen Einlassung auch nicht darauf vertraut. IIo Die Ausführungen des Berufungsgerichts liegen weitgehend auf tatsächlichem Gebiete Sie haben in erster Linie die Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Inhalt«. Einer Nachprü-fung im Revisionsrechtszuge sind sie daher nur beschränkt zugänglich« Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers und halten auch den Rügen der Revision bei einer rechtlichen Nachprüfung stand«. Die Revision rügt zwar auch-Verletzung der §§ 167, 171? 2^2 BGB«. Im Ergebnis kommt aber ihr Vorbringen darauf hinaus, ihre eigene Würdigung der Beweisaufnahme und des Parteivorbringens an die Stelle der Würdigung und Wertung durch das Berufungsgericht gesetzt zu wissen« Das ist nicht zulässig« 1« Die Revision meint, daß von den Beklagten dem Zeugen eine Vollmacht im Sinne von § 167 Abs« 1 BGB, nämlich gegenüber dem Kläger, demgegenüber die Vertretung stattfinden sollte9 erteilt worden sei« Das Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme aber dahin gewürdigt 9 daß die Beklagten den Zeugen "auch nicht gegenüber dem Kläger" und "auch nicht durch schlüssiges Handeln" bevollmächtigt haben« In der "Verweisung" des Klägers an MflBM brauchte das Berufungsgericht eine solche Bevollmächtigung nicht zu sehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der beklagte Ehemann den Kläger nicht zu dem Abschluß eines Miet- oder Mietvorverträges an verwiesen9 sondern mit dem Hinweis 9 daß "zur Vorbereitung der Finanzierung Mieter suche"« Es wör Sache der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es daraus in Verbindung mit den sonstigen Umständen den Schluß zog, der Kläger habe einer solchen Verweisung nicht entnehmen können, daß zu dem Abschluß von bindenden Mietvorverträgen ermächtigt sei« 2« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger bekannt, daß das Bauvorhaben von der KWG be- treut wurde« Das Berufungsgericht schließt daraus-, der Klager habe hiernach nicht annehmen können, daß der nur “zur Vorbereitung der Finanzierung" Mieter suchte, auch bevollmächtigt war, selbständig die Beklagten bindende Vorverträge abzuschließen«» Auch das ist tatrichterliche Würdigung«, 3« Entgegen der Auffassung der Revision handeln die Beklagten nicht arglistig, wenn sie sich darauf berufen, daß keinerlei Abschlußvollmacht hatte« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brauchten die Beklagten bei der hier gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben nicht damit zu rechnen«, daß der Zeuge HflP, der ihnen oder der KWG nur Finanzierung svorSchläge machen sollte und ihre Bindung an die KWG kannte5 in ihrem Namen Miet- oder Mietvorverträge abschließen würde« ko Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch nicht unmöglich« Sicher hatte der Kläger an "theoretischen Erörterungen" kein Interesse« Das bedeutet entgegen der Auffassung der Revision aber nicht, daß die Verweisung an sinn- los war, wenn dieser nicht berechtigt war, für die Beklagten schon fest abzuschließen« Auch für den Kläger war der Weg zu MfBBp, selbst wenn dieser keine Abschlußvollmacht hatte, nicht "ohne jeden Sinn"; denn er hätte doch möglicherweise Uber MflHi und die KWG "zu dem Zuge kommen" können, v/enn sein Angebot eine hinreichende Finanzierungsgrundlage bot« Das war aber, wie der Kläger schon aus dem Schreiben der KWG vom 260 November 1957 ersehen konnte, nach Auffassung dieses Unternehmens, das ein zinsloses Mieterdariehen in Höhe von 30 000.DM (statt eines rückzahlbaren Baukostenzuschusses von 25 000 =DM) und eine weit höhere Miete für erforderlich hielt, nicht der Fall« UI«, Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsirrtun zu dem Nachteil des Klägers erkennen« Seine Revision is-daher als unbegründet zurückzuv/eisen» Die Kostenentschoidung folgt aus § 97 ZPO« Dr« Haidinger Dr»Gelhaar Dr« Dorscliel Dr„Mezger Morraann