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BGH · VIII ZB 172/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 172/60

hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter, Brc Gelhaar, Artl, Br» Spieler, Br« Berschel .und Br«, Messner für Hecht erkannt: I* Zu Unrecht macht die Bevision geltend, die Berufung des Beklagten gegen das «landgerichtlicho Urteil sei unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet worden sei« eingogangene Berufungsbegründung verspätet und die Berufung deshalb unzulässig gewesen wäroo Bio Be-rufungsbegründung ist vielmehr rechtzeitig am lo April 1958 beim Oborlandesgericht eingegangön, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage wirksam verlängert worden war« Die Verlängerung erfolgte, wie die Revision auch nicht in Abrede stellen will, jeweils noch vor Ablauf der Prist durch rechtzeitig hinausgegangene Verfügungen des Senatsvorsitzenden vom 13 o Februar 1958 und vom 14 o Marz 1958 <> Da nur eine nach Fristablauf erfolgte Verlängerung unzulässig ist, weil sie begrifflich unmöglich erscheint (RGZ 77 5 159; 109? 341), liegt eine rechtswirksamc Erstreckung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem lo April 1958 vor* Auf den Zeitpunkt, in welchem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und Berufungsklägers die Empfangsbekonntnisse Uber den Erhalt der Verlängerungsverfügungen unterschrieben hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Verfügungen auch ohne förmliche Zustellung wirksam geworden sind«, Wie bereits der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden hat (BGHZ 4, 389o 399) entbindet die Ver-längerungsverfUgung von dom ursprünglichen Schlußtermin. Vor 1 ollem berücksichtigt er aber nicht, daß die Präge, wann eine formlos mitzuteilende Verfügung wirksam wird, mit der Präge, wann die Mitteilung als erfolgt zu gelten hat, nichts zu tun hat* Sie ist auch von der Präge zu trennen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn, z.B. in den Fällen des § 272 b ZPO, eine gerichtliche Verfügung an die Partei gerichtet wird, der diese nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht nachkommt.Dar-erkennende Senat sieht deshalb keine Veranlassung,von der herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung abzugehen, daß gerichtliche Verfügungen der vorliegenden Art, die sich nur .zu Gunsten der Partei auswirkon können, wirksam werden, sobald sie aus dem inneren Geschäftsverkehr hinaustreten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen* daß der Kaufvertrag* aus welchem der Klageanspruch hergeleitet wird* nach § 105 Ab3« 2 BOB nichtig ist* weil sich der Beklagte bei Abschluß des Vortrages im Zustande der Volltrunkenheit befunden hat« 1« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt* daß Trunkenheit des Erklärenden nur dann nach § 105 Abs« 2 BOB die Nichtigkeit seiner Erklärungen nach sich zieht,wonn der Rausch einen solchen Orad erreicht hat, daß bei dem Erklärenden ein Zustand der Bewußtlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung angenommen werden muß« Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Fischer* eines wissenschaftlichen Assistenten an der Universitätsnervenklinik in München vom 24» Juni 1959 hat das Berufungsgericht entnommen* daß der Beklagte nach seiner körperlichen Veranlagung bereits nach einer viel geringeren Allcoholmenge * als er sie am Abend dos Geschäftsabschlusses zu sich nahm* in einen pathologischen Rauschzustand geraten ist* der den Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB entspricht. fand, sowohl die Geistestätigkeit des Beklagten vorübergehend gestört als auch sein Bewußtsein in stärkstem Maße getrübt gewesen sei und daß ihm daher die Erkenntnis des Inhalts und des 'Wesens seiner rechts geschäftlichen Erklärungen gefehlt habe« Baß aber in einem solchen Falle Erklärungen* die im Zustande der Trunkenheit abgegeben werden* gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig sind, entspricht der im Schrifttum allgemein vertretenen Meinung (BGB - RGBK 11« Aufl. § 105 Mr. 14}« Die von der Revision geltend gemachten Bedenken* cs fehle in dem Sachverständigengutachten an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB, und das Berufungsgericht habe auch keine Feststellungen dahin getroffen* sind nicht berechtigt. Kognaks enthalten, von denen allenfalls ein Kognak auf den Zeugen entfallen sei« Nach Begleichung dieser Rechnung habe aber der Beklagte noch mindestens fünf weitere doppelte Kognaks zu sich genommen. Auf die genaue Menge des genossenen Alkohols komme es, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, indessen nicht an, da boi dem Test-versuch der Beklagte nur kleine Gläser Kognak (im ganzen Schluß in der Gastwirtschaft HF Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, der Beklagte habe rein äußerlich an dem Abend des 11o Oktober 1956 Zeichen der Trunkenheit geboten» Abschließend hat das Berufungsgericht seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, daß das Bewußtsein des Beklagten zur Zeit der Vortragsunterzeichnung infolge des Alkoholgenusses hochgradig getrübt gewesen sei und ihm deshalb die Erkenntnis des Inhalts und Wesens seiner Erklärung gefehlt habe» Biese Überzeugung findet aber auch eine ausreichende Grundlage in dem Sachverständigengutachten, welches sich abschließend dahin ausgesprochen hat, der Beklagte sei bei dem Alkoholtest in einen Zustand hochgradiger Bewußtseinstrübung geraten, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe» Bei dieser Sachlage geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1950 Nr- 149 fehl, in der hervorgehoben wird, os müsse eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB verlangt werden» Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle vom Beklagten im einzelnen dargef-tan und vom Berufungsgericht, wie.erörtert, mit eingehender Begründung festgestellt worden» 2« Vergebens rügt die Revision als Verstoß nach § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpfend gewürdigt« den Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB abgegeben worden«, nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen«, das schriftlich niedergelegte Vertragsergebnis sei erst nach längeren Verhandlungen«, und dann genau auf der mittleren Linie zwischen den beiderseitigen Preis-votStellungen der Verhandlungspartner zustandegekommen* Selbst wenn sich hierfür in den Peststollungen des I haben mag, als bei ihm die Voraussetzungen des § 105 Abs* 2 BGB noch nicht Vorlagen«, bevor er aber den Vex-[ trag im Zustande der'Bewußtlosigkeit oder der vorüber- Schluß abgehalten hätten» Hieraus will sie ersichtlich den Schluß gezogen haben, da3 Geschäft könne nicht unter den Voraussetzungen dos § 105 Abs» 2 BGB geschlossen worden sein» Der Bovisionsangriff geht indes fehl» Denn in der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei derart betrunken gewesen, daß er sich über Inhalt und Wesen seiner rechtsge- | Sie meint, die Ausführungen des Sachverständigen müßten so verstanden werden, schon die Erinnerung daran, daß Er au überhaupt zugegen gewesen sei und sich nicht an den Tisch gesetzt habe, reiche aus, um die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BGB auszuschließen« Die Revision geht indes von einem Sachverhalt aus, der mit den Ausführungen, die der Sachverständige Dr. Fischer bei seiner Vernehmung zu diesem Vorgang am 30. Da das Berufungsgericht aber der berichtigten Bekundung des Beklagten, er stelle sich das heute nur so vor, gefolgt iöt, treffen auf seine Feststellungen die Folgerungen des Sachverständigen, die für einen ganz anderen Sachverhalt gelten sollen, nicht zu. keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen, das, wie die Revision meint, die Klägerin, wäre sie gemäß § 139 ZPO zu dem erörterten Punkte gefragt worden, angeregt haben würde« Sin von der Revision in diesem Zusammenhang gerügter Verstoß gegen § 139 ZPO ist daher ebenfalls nicht gegeben« Es habe aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht bedacht, daß die Erklärung von E^dl^ nur dahin habe verstanden werden können, der Beklagte halte sich ungeachtet der vorher besprochenen Ereignisse ües Vorabends nach wie vor an den Vertrag gebunden« Es hat entgegen der Darstellung der Bevision die Aussage des Zeugen der Beklagte habe sich am 12ö Oktober 1958 geäußert, er werde die Fahrzeuge bei der Klägerin hinstellen, nicht übersehen. Oktober 1958 abgeschlossene Kaufvertrag nichtig war, bedurfte es einer Neuvornahme des Geschäfts, um eine vertragliche Bindung der Parteien herbeizufUhren« Eine solche , nur ex nunc wirkende Neuvornahme sieht das Gesetz allerdings schon dann als vollzogen an, wenn derjenige das nichtige Hechtsgeschäft bestätigt, der es vorgenommen hat« Es mag unerörcert bleiben, ob die Annahme einer Bestätigung nicht schon daran scheitern muß, daß der Zeuge nach den Feststellungen des Be- Seine Bemerkung, er werde die Fahrzeuge später zu der Klägerin verbringen.»'hat das Berufungsgericht ersichtlich und ohne Hechtsvexstoß aus dem Zusammenhang heraus dahin aufgefaßt, der Beklagte habe, nachdem er die Frage gehört hatte, wann dieser die Fahrzeuge erhalten könne, an eine feste am Vorabend zustande gekommene Bindung geglaubt«. Dasselbe gilt erst recht von dem Schreiben vom 27« Oktober 1956, in welchem er sich auf die Nichtigkeit des Geschäftes beruft« Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob in dem Verhalten des\Beklagten, der sich, obwohl er mit verabredet hatte, Vertrags Verhandlungen zu führen, bei dieser Gelegenheit in einen Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat, ein Verschulden beim Vertragsschluß zu sehen ist', und ob die Klägerin etwa aus diesem. Gesichtspunkt Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Erfüllungsinteresses verlangen kann« Es hat diese Präge verneint, weil die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, der Vortrag wäre auch zustande gekommen, wenn sich der Beklagte am Abend des Vertragsschlusses in nüchternem Zustande befunden hätte« Diese Bechtsgritndsätze werden von der Bevision nicht verkannt» Sie rügt jedoch als Verstoß gegen §§ 138, 286 ZPO, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß es auf alle Fälle am Abend des 11» Oktober 1958 zu einem Kaufverträge gekommen wäre» Insbesondere will die Bevision aus dem Umstande, daß der Beklagte die Fahr-zeuge ungefähr zu demselben Preise von 38 000 DK einem anderen Käufer, dem Zeugen G^|^ angeboten habe, und daraus, daß sich die Verhandlungspartner am 11» Oktober 1958 zu einem Zeitpunkte, als der Beklagte noch nicht sinnlos betrunken gewesen sei, übor alles Wesentliche einig gewesen und hinsichtlich des Kaufpreises nur um etwa 10 auseinander gewesen seien, den Schluß gezpgen haben, es wäre auch dann zu einem Abschluß gekommen, wenn der Beklagte nüchtern geblieben wäre. Es ist jedoch koin Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht diesen Nachweis nicht für geführt erachtet hat» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß es an der Aussage Mai I960 vorbeigegangen ist«, Die Tatsache, daß der Beklagte dem Zeugen G^|^ den größten Teil des Wagenparks zu einem Preise von 34 500 DM verkauft und den ganzen Park für etwa ebenfalls 38 000 DM angeboten hat, ist allenfalls ein Beweisanzeichen dafür, daß der Beklagte unter allen Umständen verkaufen wollte; diese Zusammenhänge weisen jedoch keineswegs zwingend in die Richtung, daß er der Klägerin den Wagenpark am 11» Oktober 1958 zu diesem Preise verkauft hätte, wenn er geschäftsfähig gewesen wäre« Dasselbe gijt für die Bemerkung, die.der Beklagte bei den Alkoholversuchen in der Universitätsklinik gegenüber dem Sachverständigen Dr«. Die Klägerin hat schließlich vorgebracht, der Beklagte könne eine Nichtigkeit des Kaufvertrags deshalb nicht geltend machen, weil er sich erst mit Schreiben vom 2?» Oktober 1958 auf die Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB berufen habe« Eine unzulässige Rechtsausübung ist indes in dem Verhalten des Beklagten nicht zu erblicken« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dem Beklagten habe eine gewisse Zeit zur Klärung der Rechtslage zugebilligt worden müssen« IIIo Da somit ein bindender Vertrag nicht zustande gekommen ist und sich auch aus einem etwaigen Verschulden dos Beklagten beim Vertragsschlusse ein auf das Erfüllungsintexesse gerichteter Schadensersatzanspruch nicht herleiten läßt» erweist sich die Revision als unbegründete Sie ist mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr> Gelhaar Arti Dx, Spieler Dr0 Dorschei Dx.*

Zitierte Normen: § 529 ZPO § 105 BGB
ZustandBGBBerufungsgerichtBevisionZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 172/60
Verkündet	OO^ia
 am 294 November 1961	4	02^
Wüst, Justizobersekretär	'	*‘v'
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Karl	Inhaber	Karl
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revision3klägerin, -•Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~
g e g e n
den früheren Fuhrunternehmer Und jetzigen Fabrikanten Max	in	S^H^straße	fl),
Beklagten, Berufungskläger und Rovisionsboklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt FrhroV
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter, Brc Gelhaar, Artl, Br» Spieler, Br« Berschel .und Br«, Messner
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichto in München'vorn 15- Juni i960 wird zurückgewieseno
 Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu trageno
 Von Rechts wegen
 
^bestand
 Im Herbst 1956 verhandelte der Beklagte mit der Klägerin über den Verkauf eines Teiles des zu seinem Fuhfcunternebmen gehörenden Kraftfahrzeugparkes« Am Abend
 des 11 * Oktober 1956 traf er sich mit dem Einund Vor-
München-Moosachj um die näheren Einzelheiten zu besprochen« Im Laufe des Abends Unterzeichnete er einen Kaufvertrags,, den Eichfelder auf einer Visitenkarte des Beklagten nieder-
Mit Schreiben vom 15« Oktober 1956 bestätigte die Klägerin die Abmachung» Der Beklagte teilte in seinem Antwortschreiben vom 18« Oktober 1956 der Klägerin mit» daß er »die Auftragsbestätigung nicht anerkenne"« Die -Kläffer in wider snrach diesem Schreiben am 20« Oktober 1956-,
* Oktober
 barung vom 12« Oktober (richtig 11, Oktober 1956) als rechtsungültig an* weil er sich im Zeitpunkte des Äb-
dor Volltrunkenheit befunden habe« Er hat auch in der Folgezeit die Erfüllung des Vertrages verweigert« Nachdem die Klägerin dem Beklagten nine Frist zur Ablieferung
 käufer der Klägerin E
im "F
geschrieben hatte und der folgendermaßen lautete
 Liste zu dem Gesamtpreis in bar oei Ablieferung für TM 38 000**- i«W« Achtunddreißigtausond,
(Inhaber der
 gez« Meyer
11/10,56«»
Verein-
schlussos d?r Vereinbarung mit E
im Zustande
_ ^ _
der Wagen gesetzte hatte und diese fruchtlos verstrichen war9 beanspruchte sie von dom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung*
Mit der Behauptung, sie hätte bei Woiterver-äußerung der Fahrzeuge einen Gewinn von 7600 DM erzielen können, verlangt die Klägerin von dom Beklagten mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen»
Bas Landgericht hat der Klage entsprochen» Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandengerieht die Klage abgewiesen« Mit der Bevision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die .Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils*
Entscheidungsgründe:
I* Zu Unrecht macht die Bevision geltend, die Berufung des Beklagten gegen das «landgerichtlicho Urteil sei unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 ZPO begründet worden sei«
Der Bevision ist zuzugeben, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten beide Empfangsbokenntnisse über die für ihn bestimmten Ausfertigungen der Verlange! ungsvexfügungen des Senatsvorsitzenden erst in einem Zeitpunkt unterschrieben hat, in welchem die ursprünglichen Endtermine bereits yerstrichen waren*
Es wäre jedoch fehlsam, wollte man mit der Bevision hieraus den Schluß ziehen, es habe keine verfahrensrechtlich ordnungsmäßige Verlängerung Vorgelegen, so daß die nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsfrist
 
eingogangene Berufungsbegründung verspätet und die Berufung deshalb unzulässig gewesen wäroo Bio Be-rufungsbegründung ist vielmehr rechtzeitig am lo April 1958 beim Oborlandesgericht eingegangön, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage wirksam verlängert worden war« Die Verlängerung erfolgte, wie die Revision auch nicht in Abrede stellen will, jeweils noch vor Ablauf der Prist durch rechtzeitig hinausgegangene Verfügungen des Senatsvorsitzenden vom 13 o Februar 1958 und vom 14 o Marz 1958 <> Da nur eine nach Fristablauf erfolgte Verlängerung unzulässig ist, weil sie begrifflich unmöglich erscheint (RGZ 77 5 159; 109? 341), liegt eine rechtswirksamc Erstreckung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem lo April 1958 vor* Auf den Zeitpunkt, in welchem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und Berufungsklägers die Empfangsbekonntnisse Uber den Erhalt der Verlängerungsverfügungen unterschrieben hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Verfügungen auch ohne förmliche Zustellung wirksam geworden sind«, Wie bereits der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden hat (BGHZ 4, 389o 399) entbindet die Ver-längerungsverfUgung von dom ursprünglichen Schlußtermin. Sic bewirkt also nur eine Erstreckung der ursprünglichen Frist, ohne eine neue Frist in Lauf zu setzen*
Waren die beiden Verlängerungsverfügungen den Parteien somit gemäß § 329 Abs. 3 ZPQ lediglich formlos mitzuteilen (BGH aa0}9 so sind sic nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung bereits in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in welchem sie aus dem inneren Geschäftsbetriebe in die Außonwolt
 hinausgetreten sind (BGHZ 25? 60, 65; RGZ 156, 585,
590; 160, 507, 509; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Auflage § 529 Annu 4 A und B). Der von Y/ieczorok ( ZPO § 529 Anm. B I b 2) vertretene Standpunkt, dio herrschende Meinung sei durch die Bestimmungen der §§ 261 b Abs. 2 Satz 2 und 496 Abs. 4 Satz 2 ZPO überholt*,, kann nicht gebilligt werden. Wieczorek verkennt selbst nicht, daß in § 529 Abs. 5 ZPO im Gegensatz zu den angeführten Vorschriften eine Regelung für die Bestimmung dos Zeitpunktes, in dem die formlose Mitteilung als erfolgt zu gelten hat, nicht enthalten ist. Vor 1 ollem berücksichtigt er aber nicht, daß die Präge, wann eine formlos mitzuteilende Verfügung wirksam wird, mit der Präge, wann die Mitteilung als erfolgt zu gelten hat, nichts zu tun hat* Sie ist auch von der Präge zu trennen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn, z.B. in den Fällen des § 272 b ZPO, eine gerichtliche Verfügung an die Partei gerichtet wird, der diese nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht nachkommt.Dar-erkennende Senat sieht deshalb keine Veranlassung,von der herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Meinung abzugehen, daß gerichtliche Verfügungen der vorliegenden Art, die sich nur .zu Gunsten der Partei auswirkon können, wirksam werden, sobald sie aus dem inneren Geschäftsverkehr hinaustreten. Das kann schon dann der Fall sein, wenn sie der Urkundabeamto der Geschäftsstelle zur Weiterbeförderung aus der Hand gibt oder sie in das Abholfach des in Betracht kommenden Prozeßbovollmächtigten legt. Besteht hierüber ein Kanzleivermerk in den Prozeßakten, so ist dieser maßgebend. Hier ist durch entsprechende Aktenvermerke nachgev/iesen, daß dio Vex-längerung3verfügungen jeweils am letzten Tage dor Be-
 
griindungsfrist in das Abholfach des Prozoßbevoll-mächtigten dos Berufungsklägers gelegt worden sind»
Damit steht die Rechtswirksamkeit der Verlängerungen außer Präge«
II» Die Revision erweist sich auch in sachlichrechtlicher Hinsicht als unbegründet«
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen* daß der Kaufvertrag* aus welchem der Klageanspruch hergeleitet wird* nach § 105 Ab3« 2 BOB nichtig ist* weil sich der Beklagte bei Abschluß des Vortrages im Zustande der Volltrunkenheit befunden hat«
1« Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt* daß Trunkenheit des Erklärenden nur dann nach § 105 Abs« 2 BOB die Nichtigkeit seiner Erklärungen nach sich zieht,wonn der Rausch einen solchen Orad erreicht hat, daß bei dem Erklärenden ein Zustand der Bewußtlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung angenommen werden muß« Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr« Fischer* eines wissenschaftlichen Assistenten an der Universitätsnervenklinik in München vom 24» Juni 1959 hat das Berufungsgericht entnommen* daß der Beklagte nach seiner körperlichen Veranlagung bereits nach einer viel geringeren Allcoholmenge * als er sie am Abend dos Geschäftsabschlusses zu sich nahm* in einen pathologischen Rauschzustand geraten ist* der den Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB entspricht. Es hat darum gefolgert, daß der Beklagte sich bei Unter-
 
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 Zeichnung der Vereinbarung im Zustande dor Volltrunken-heit befunden habe? und rechtsirrtumsfrei erwogen* daß daher in dem Zeitpunkt* zu dom der Geschäftsab-
fand, sowohl die Geistestätigkeit des Beklagten vorübergehend gestört als auch sein Bewußtsein in stärkstem Maße getrübt gewesen sei und daß ihm daher die Erkenntnis des Inhalts und des 'Wesens seiner rechts geschäftlichen Erklärungen gefehlt habe« Baß aber in einem solchen Falle Erklärungen* die im Zustande der Trunkenheit abgegeben werden* gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig sind, entspricht der im Schrifttum allgemein vertretenen Meinung (BGB - RGBK 11« Aufl. § 105 Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 105 Mr. 14}« Die von der Revision geltend gemachten Bedenken* cs fehle in dem Sachverständigengutachten an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme der Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB, und das Berufungsgericht habe auch keine Feststellungen dahin getroffen* sind nicht berechtigt. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Bie von dom Beklagten genossene Alkohoimenge lasse sich ungefähr aus der Zwischenrechnung entnehmen, die die Zeugin
30 BM betragen und nach der Schätzung der Zeugin neben anderen Getränken 10 doppelte. Kognaks enthalten, von denen allenfalls ein Kognak auf den Zeugen entfallen sei« Nach Begleichung dieser Rechnung habe aber der Beklagte noch mindestens fünf weitere doppelte Kognaks zu sich genommen. Auf die genaue Menge des genossenen Alkohols komme es, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, indessen nicht an, da boi dem Test-versuch der Beklagte nur kleine Gläser Kognak (im ganzen
 Schluß in der Gastwirtschaft HF
'* statt
 gegen 21 Uhr erstellt habe« Sie habe etwa
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11 1/2 Gläser) eingenommen habe und gleichwohl schon in den vom Sachverständigen bekundeten abnormen Rauschzustand geraten sei«. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, der Beklagte habe rein äußerlich an dem Abend des 11o Oktober 1956 Zeichen der Trunkenheit geboten» Abschließend hat das Berufungsgericht seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, daß das Bewußtsein des Beklagten zur Zeit der Vortragsunterzeichnung infolge des Alkoholgenusses hochgradig getrübt gewesen sei und ihm deshalb die Erkenntnis des Inhalts und Wesens seiner Erklärung gefehlt habe» Biese Überzeugung findet aber auch eine ausreichende Grundlage in dem Sachverständigengutachten, welches sich abschließend dahin ausgesprochen hat, der Beklagte sei bei dem Alkoholtest in einen Zustand hochgradiger Bewußtseinstrübung geraten, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe»
Bei dieser Sachlage geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1950 Nr- 149 fehl, in der hervorgehoben wird, os müsse eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB verlangt werden» Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle vom Beklagten im einzelnen dargef-tan und vom Berufungsgericht, wie.erörtert, mit eingehender Begründung festgestellt worden»
2« Vergebens rügt die Revision als Verstoß nach § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht erschöpfend gewürdigt«
a)	Die Revision kann den Erwägungen des Berufungsgerichts, die rechtsgeschäftlichen dem Kaufverträge zugrunde liegenden Erklärungen des Beklagten 3eien unter
1
den Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB abgegeben worden«, nicht erfolgreich mit dem Hinweis begegnen«, das schriftlich niedergelegte Vertragsergebnis sei erst nach längeren Verhandlungen«, und dann genau auf der mittleren Linie zwischen den beiderseitigen Preis-votStellungen der Verhandlungspartner zustandegekommen* Selbst wenn sich hierfür in den Peststollungen des
k
|	Berufungsurteils ein Anhaltspunkt finden würde, könnte
?	dieser Gesichtspunkt allenfalls als Beweisanzeichen
v«
I	für den Zustand des Beklagten im Zeitpunkte der Abgabe
|	seiner zur UnterZeichnung der Vereinbarung führenden
J	Erklärungen in Betracht gezogen werden«* Hierdurch wird
|	aber nicht ausgeschlossen, daß der von den beiden Vex-
I	handlungspartnern ausgehandelte Preis wesentlich von den
\	Vorstellungen abgewiehen ist, die der Beklagte gehabt
I	haben mag, als bei ihm die Voraussetzungen des § 105
Abs* 2 BGB noch nicht Vorlagen«, bevor er aber den Vex-[	trag im Zustande der'Bewußtlosigkeit oder der vorüber-
gehenden Geistesstörung unterzeichnet hat* Entscheidend i	ist, daß das Berufungsgericht die ausdrückliche Fest-
stellung getroffen hat, der Beklagte und der Beauftragte der Klägerin, der Zeuge	seien	erst in
 dem Zeitnunkte einig geworden und hätten erst dann den
\	Vertrag auf einer Visitenkarte beurkundet, als sich der
? /
■i	Beklagte in einer	solchen	Geistesverfassung befunden
I	*	habe*
II
b)	Die Revision meint, es lägen keine Anhalts-|	punkto dafür vor,	bei dem	Beklagten seien durch Trunken-
|	heit diejenigen Hemmungen	ausgeschaltet gewesen, die
 ihn möglicherweise in nüchternem Zustande vom Vertrags-
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- 10
Schluß abgehalten hätten» Hieraus will sie ersichtlich den Schluß gezogen haben, da3 Geschäft könne nicht unter den Voraussetzungen dos § 105 Abs» 2 BGB geschlossen worden sein» Der Bovisionsangriff geht indes fehl» Denn in der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei derart betrunken gewesen, daß er sich über Inhalt und Wesen seiner rechtsge-	|
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schaftlichen Erklärungen nicht mehr im klaren gewesen	f
sei, ist gerade die von der Bevision vermißte Fest-	jj
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Stellung enthalten» Deshalb ist cs unbeachtlich, wenn	\
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 die Bevision weiter zu bedenken gibt, das Geschäft hätte	jj
 genausogut in völlig nüchternem Zustande geschlossen	j
werden können» Sie verfolgt mit diesem Hinweis den Ge-	iS
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dankengang, der Beklagte habe es trotz seiner Trunkenheit	f
verstanden, seinen Vorteil zu verfolgen; und sie will	l
hieraus anscheinend folgern, er könne nicht in nennons-	f
werter Weise unter Alkoholeinfluß gestanden haben» Dieser	?
Schluß ist aber, was die Bevision verkennt, ebenfalls	;j
nicht zwingend» Denn der Umstand, daß ein im Zustande	J
der Trunkenheit abgeschlossener Vertrag dem. Trunkenen	jj
 keinen nennenswerten Nachteil bringt, kann ebenfalls	jj
 nur als ein Beweisanzeichen dafür herangezogen werden,	I
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daß der durch Trunkenheit bei dem Erklärenden hervorge-	j
rufeno Geisteszustand nicht bis zur Bewußtlosigkeit	jj
 oder zur vorübergehenden Geistesstörung*gediehen war»	I
Es ist daher kein Bechtsfohler, wenn das Berufungsgericht	j
•aus der Beweisaufnahme insbesondere aus dem Sachver-	I
stänaigengutachten Gegenteiliges entnommen hat»	f
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c)	Vergebens rügt die Bevision weiterhin, das	!
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Berufungsgericht habe sich unzureichend mit der Tatsache	f
auseinandergesetzt, daß der Beklagte bei seiner Vernehmung \
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11 -
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vom 6, Juni 1957 erklärt hat, er erinnere sich noch
 zu haben, warum dieser 3eine Frau nicht an den Tisch hersetzen lasse. Sie meint* das Auftauchen bestimmter Erinnerungsbilder schließe nach den Ausführungen des Sachvorständigen einen abnormen Rauschzustand aus. Sie will auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht gelten lassen., es handele sich um eine sehr unbestimmte Erinnerung, weil der Beklagte seine Bekundung sofort dahin abgeschwächt habe, er steile sich das jetzt wenigstens so vor, daß das so ähnlich gewesen sein könne. Sie meint, die Ausführungen des Sachverständigen müßten so verstanden werden, schon die Erinnerung daran, daß Er au	überhaupt zugegen gewesen sei	und
 sich nicht an den Tisch gesetzt habe, reiche aus, um die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BGB auszuschließen«
Die Revision geht indes von einem Sachverhalt aus, der mit den Ausführungen, die der Sachverständige Dr. Fischer bei seiner Vernehmung zu diesem Vorgang am 30. März I960 gemacht hat, nicht ühereinstimmt. Der Sachverständige hat sich nämlich dahin geäußert, nur dann, wenn sich der Beklagte bei seiner Vernehmung vom 6. Juni 1957 noch genau an das Gespräch habe erinnern können, ohne von anderer Seite informiert worden zu sein* müsse für diesen Zeitpunkt ein pathologischer Rauschzustand ausgeschlossen werden. Da das Berufungsgericht aber der berichtigten Bekundung des Beklagten, er stelle sich das heute nur so vor, gefolgt iöt, treffen auf seine Feststellungen die Folgerungen des Sachverständigen, die für einen ganz anderen Sachverhalt gelten sollen, nicht zu. Da der Sachverständige zu den erheblichen Punkten eindeutig Stellung nimmt, hatte das Berufungsgericht auch
 genau, seinen Verhandlungspartner E
gefragt
 
keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen, das, wie die Revision meint, die Klägerin, wäre sie gemäß § 139 ZPO zu dem erörterten Punkte gefragt worden, angeregt haben würde« Sin von der Revision in diesem Zusammenhang gerügter Verstoß gegen § 139 ZPO ist daher ebenfalls nicht gegeben«
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d)	Wenn die Revision geltend macht, die körperliche .. i Beschaffenheit des Beklagten schließe die Möglichkeit	j
unterschiedlicher Reaktionen bei etwa gleichem Alkohol—	j
genuß nicht aus, greift, sie in unzulässiger Wei3e ,die	\
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Würdigung der Beweisaufnahme, insbesondere das Sachver-	i
ständigengutachten an, aus welchem das Berufungsgericht	j
ohne Rechtsverstoß im Rahmen des ihm zustehenden tat-	;
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richterlichen Ermessens das Gegenteil, zu demindest aber	j
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seiner körperlichen Beschaffenheit am Abend dos Vertrags-	]
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Schlusses im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden	j
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" seinem Verhandlungspartner E( gegenüber abgegeben hat. Sie bezieht sich auf die Aussage des Zeugen	am 12. Oktober 1936 habe er?
der Zeugo, zusammen mit dem Beklagten	aufgesucht; während der Unterhaltung habe	ge-
fragt ? wann denn nun der Beklagte die Fahrzeuge bringen werde; darauf habe der Beklagte erwidert? ex könne sie jetzt nicht aus dom Geschäft herausziehen, werde sie aber sobald als möglich bei der Klägerin hinatollcn«.
Die Bevision meint, das Berufungsgericht habe dieso Aussage unter Verletzung des § .286 ZPO unzureichend 0 'gewürdigt. Es habe aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht bedacht, daß die Erklärung von E^dl^ nur dahin habe verstanden werden können, der Beklagte halte sich ungeachtet der vorher besprochenen Ereignisse ües Vorabends nach wie vor an den Vertrag gebunden«
Das Berufungsgericht trifft entgegen der Büge der Bevision nicht der Vorwurf, für die Entscheidung erheblichen Prozeßstoff unbeachtet gelassen oder unzureichend gewürdigt zu haben. Es hat entgegen der Darstellung der Bevision die Aussage des Zeugen der Beklagte habe sich am 12ö Oktober 1958 geäußert, er werde die Fahrzeuge bei der Klägerin hinstellen, nicht übersehen. Seine Erwägung, diese Äußerung habe nicht etwa die Bestätigung und damit die Nouvornahmo des Geschäfts gemäß § 141 BGB her.beigeführt, 3ind im Ergebnis nicht zu beanstanden«
Da der am Abend des 11. Oktober 1958 abgeschlossene Kaufvertrag nichtig war, bedurfte es einer Neuvornahme des Geschäfts, um eine vertragliche Bindung der
 Parteien herbeizufUhren« Eine solche , nur ex nunc wirkende Neuvornahme sieht das Gesetz allerdings schon dann als vollzogen an, wenn derjenige das nichtige Hechtsgeschäft bestätigt, der es vorgenommen hat« Es mag unerörcert bleiben, ob die Annahme einer Bestätigung nicht schon daran scheitern muß, daß der Zeuge	nach	den	Feststellungen	des	Be-
rufungsgerichts von der Gültigkeit des Kaufvertrags ausging (vergl«, BGZ 93, 227, 228; WarnBspr 1922 Nr. 64; SeufAreh 79 Nx. 102)« Eine Bestätigung kann jedenfalls dann nicht angenommen worden, wenn derjenige, der die Erklärung abgibt, in welcher die Bestätigung erblickt werden soll, die Nichtigkeit des Geschäftes überhaupt nicht in Betraqht zieht«
Bas war aljer bei der Unterredung des Beklagten mit Eichfelder vom 12«, Oktober 1958 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Falle Bie Erinnerungslücken des Beklagten hinsichtlich der Ereignisse des Vorabends waren so erheblich, daß er noch nicht einmal wußte, ob es zu einer schriftlichen Festlegung eines Kaufvertrags gekommen war« Bieses zu erfahren, war vielmehr gerade der Zweck seines mit dem Zeugen ß( zusammen unternommenen Besuches bei E|
Seine Bemerkung, er werde die Fahrzeuge später zu der Klägerin verbringen.»'hat das Berufungsgericht ersichtlich und ohne Hechtsvexstoß aus dem Zusammenhang heraus dahin aufgefaßt, der Beklagte habe, nachdem er die Frage	gehört	hatte, wann dieser
 die Fahrzeuge erhalten könne, an eine feste am Vorabend zustande gekommene Bindung geglaubt«.
Kein Eechtsfehler ist es auch entgegen einer weiteren Hüge der Revision, daß das Berufungsgericht
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aus dem mit dem Schreiben der Klägerin vom 15» Oktober 1956 beginnenden Schriftwechsel der Parteien nicht auf eine Bestätigung geschlossen hat« Denn in dem Schreiben des Beklagten vom 18«, Oktober 1958 (Antwort auf das Bestätigungsschreiben vom 15» Oktober) kommt eindeutig zu dem Ausdruck, daß dieser das Geschäft nicht anerkennen will«. Dasselbe gilt erst recht von dem Schreiben vom 27« Oktober 1956, in welchem er sich auf die Nichtigkeit des Geschäftes beruft«
Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob in dem Verhalten des\Beklagten, der sich, obwohl er mit verabredet hatte, Vertrags Verhandlungen zu führen, bei dieser Gelegenheit in einen Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat, ein Verschulden beim Vertragsschluß zu sehen ist', und ob die Klägerin etwa aus diesem. Gesichtspunkt Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Erfüllungsinteresses verlangen kann« Es hat diese Präge verneint, weil die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, der Vortrag wäre auch zustande gekommen, wenn sich der Beklagte am Abend des Vertragsschlusses in nüchternem Zustande befunden hätte«
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Angriffen der Bevision einer rechtlichen Nachprüfung stand*
Es kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob nach dem Sachverhalt überhaupt eine Haftung
 des Beklagten eus Vexschulden beim Vertragsabschluß in Präge kommen würde»
.. Wird ein Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden beim Vertragsschluß gestützt,so ist grund-sätzlich nur das negative Interesse zu gewähren (RGZ 103, 47, 51; 132, 76, 79; 159, 53, 54 f; BGB BGBK 11» Aufl» § 276 Anm» 110)- Dagegen kann das .Erfüllungsinteresse nur ausnahmsweise und nur dann gefordert werden, wenn der Herstellungsgrundsatz des § 249 BGB zu diesem Ergebnis führt (Uri» d. BGH vom 4. Marz 1955 - V ZE 66/54 * BB 1955, 429; WarnBspr 1933 Nr» 173).
Diese Bechtsgritndsätze werden von der Bevision nicht verkannt» Sie rügt jedoch als Verstoß gegen §§ 138, 286 ZPO, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß es auf alle Fälle am Abend des 11» Oktober 1958 zu einem Kaufverträge gekommen wäre» Insbesondere will die Bevision aus dem Umstande, daß der Beklagte die Fahr-zeuge ungefähr zu demselben Preise von 38 000 DK einem anderen Käufer, dem Zeugen G^|^ angeboten habe, und daraus, daß sich die Verhandlungspartner am 11» Oktober 1958 zu einem Zeitpunkte, als der Beklagte noch nicht sinnlos betrunken gewesen sei, übor alles Wesentliche einig gewesen und hinsichtlich des Kaufpreises nur um etwa 10 auseinander gewesen seien, den Schluß gezpgen haben, es wäre auch dann zu einem Abschluß gekommen, wenn der Beklagte nüchtern geblieben wäre. Es ist jedoch koin Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht diesen Nachweis nicht für geführt erachtet hat» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß es an der Aussage
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des Zeugen 6^0^ und dem Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 10«. Mai I960 vorbeigegangen ist«, Die Tatsache, daß der Beklagte dem Zeugen G^|^ den größten Teil des Wagenparks zu einem Preise von 34 500 DM verkauft und den ganzen Park für etwa ebenfalls 38 000 DM angeboten hat, ist allenfalls ein Beweisanzeichen dafür, daß der Beklagte unter allen Umständen verkaufen wollte; diese Zusammenhänge weisen jedoch keineswegs zwingend in die Richtung, daß er der Klägerin den Wagenpark am 11» Oktober 1958 zu diesem Preise verkauft hätte, wenn er geschäftsfähig gewesen wäre« Dasselbe gijt für die Bemerkung, die.der Beklagte bei den Alkoholversuchen in der Universitätsklinik gegenüber dem Sachverständigen Dr«. Fischer getan haben soll, nämlich, er sei am 11« Oktober 1958 auf Grund eines Ärgers in einer solchen Stimmung gewesen, den ganzen Kram hinzuschmeißen und alles hinter sich zu lassen«.
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Die Klägerin hat schließlich vorgebracht, der Beklagte könne eine Nichtigkeit des Kaufvertrags deshalb nicht geltend machen, weil er sich erst mit Schreiben vom 2?» Oktober 1958 auf die Voraussetzungen des § 105 Abs« 2 BGB berufen habe« Eine unzulässige Rechtsausübung ist indes in dem Verhalten des Beklagten nicht zu erblicken« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dem Beklagten habe eine gewisse Zeit zur Klärung der Rechtslage zugebilligt worden müssen«
 
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IIIo Da somit ein bindender Vertrag nicht zustande gekommen ist und sich auch aus einem etwaigen Verschulden dos Beklagten beim Vertragsschlusse ein auf das Erfüllungsintexesse gerichteter Schadensersatzanspruch nicht herleiten läßt» erweist sich die Revision als unbegründete Sie ist mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr> Gelhaar	Arti	Dx,	Spieler
 Dr0 Dorschei Dx.* Messner