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BGH · VIII ZB 171/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 171/64

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, März 1967 unter Mitwirkung des Senatsprösidenten Dr, Haidinger-sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Dr, Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26, Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen , Am 21, Oktober i960 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie nicht vor Ende November I960 liefern könne. werden sollte* Nach der Behauptung der Beklagten war diese damals nicht mehr an der Maschine interessiert, weil nach ihrer Ansicht die Lieferfrist ‘bereits Überschritten und das von ihr eingeleitete Auslandsgeschäft nicht mehr durchzuführen war. Der Inhalt der Verhandlungen vom 24« Oktober i960 ist unter den Parteien streitig* Nach der Behauptung der Klägerin einigten sich die Parteien dahin, daß die Lieferung unterbleiben und daß die Beklagte die bisher entstandenen Kosten der Klägerin erstatten solle* Die Beklagte behauptet, es sei weder zu einer Vereinbarung gekommen, daß der Vertrag aufgehoben sein sollte, noch habe sie sich zu einer Zahlung der bisherigen Kosten verpflichtet, der Ihc-mann ihrer Geschäftsführerin, der Zeuge habe ledig- 11 Wir nehmen hofliehst Bezug auf den Besuch Ihres sehr geehrten Herrn vom 24* vorigen Monats und bestätigen die getroffene Vereinbarung, daß an obiger Maschine vorerst nicht weitergebaut wird* Eine telefonische Unterredung der Parteien von Anfang März 1961 bestätigte die Klägerin durch Schreiben vom 9. Es wäre wirklich zweckmäßig, wenn Sie sich recht bald entschließen würden, daß die Maschine weiter-bzv/o fertiggebaut wird, damit wir diese in unser Fabrikationsprogramm mit einfügen können. I» Bas Landgericht hatte angenommen, daß die Parteien die Aufhebung des Lieferungsvertrages vereinbart hätten und übereingokommen seien, die Beklagte solle die bisherigen der Klägerin entstandenen Kosten für die Einzelteile der Maschine und deren Montage zahlen» Bas Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Parteien den Liefervertrag aufgehoben haben» Es hält es für erwiesen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, die Zahlung der bisherigen Kosten der Klägerin zu übernehmen» Es stützt sich auf die Aussage des Zeugen der zwar bekundet habe, die Klägerin solle der Beklagten eine Aufstellung der bisher entstandenen Kosten 11 zuschicken”, anschließend aber ausgesagt habe, er habe sich bei der Verhandlung vom 24» Oktober I960 doch noch dahin erklärt, daß die Klägerin der Beklagten die Kosten ’’aufgeben0 solle. Seine Auslegung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des Vortrotcrs M^p der Beklagten, die Klägerin solle der Beklagten die Kosten “aufgeben1’, im Sinne einer Zahlungsverpflichtung ist rechtlich möglich. Wenn der Zeuge im Hinblick darauf, daß die Montage der Maschine auf unabsehbare Zeit abgestoppt sein sollte, bat, der Beklagten die bisher entstandenen Kosten aufzugeben, so konnte das bedeuten, daß die Beklagte eine Zwischenzahlung leisten wollte, III * In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil der größte Teil des zur Maschine gehörenden Materials im Laufe der. Zeit zu Schrott geworden sei und die Klägerin bei den späteren Verhandlungen über eine etwaige Lieferung der Maschine einen höheren Preis als ursprünglich vereinbart war, verlangt habe* Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Parteien die Aufhebung des Liefervertrages vereinbart haben, offen gelassen hat, ist zu Gunsten der Beklagten von der Richtigkeit ihrer Behauptung auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde«, Demnach hat die Beklagte eine weitere Vorleistungsverpflichtung (außer der ersten Zahlung von 11 000 Bl) übernommen, der gegenüber sie sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen kann (§320 BGB)* Sie hat aber auch kein Leistungsverweigerungsrecht, weil der Vertrag etwa nachträglich weggefallen wäre* Hätte sie zu Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wären allerdings die bereits erfolgten Leistungen zurückzugewähren gewesen* Sie wäre dann auch nicht verpflichtet, die ZwischenZahlung zu leisten* Das Berufungsgeri cht stellt aber unangefochten von der Revision fest, daß die Ausführungen der Klägerin während des Rechtsstreits keinen Anhaltspunkt für eine Rücktrittserklärung enthielten und daß die Beklagte auch kein Recht zu dem Rücktritt gemäß § 326 Abs* I und II. Lage die Einstellung der Klägerin, sie könne nunmehr einen höheren Preis verlangen, etwa eine positive Vertragsverletzung darstellt, die der Beklagten ein Hecht zu dem Rücktritt ohne Nachfristsetzung oder zur Geltendmachung eines Schadensorsatzanspruches gehen könnte* Die Beklagte hat im vorliegenden Hechtsstreit auch aus der inzwischen eingetretenen Minderung des Wertes der Maschine keinen Schadensersatzanspruch hergeleitet, so daß es einer Prüfung der Berechtigung eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht bedarf* Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Veränderung der Sachlage, zu der beide Parteien beigetragen haben, der einen oder anderen Partei das Recht gibt, aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der vertraglichen Bestimmungen an die veränderte Lage zu verlangen* Bs ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt worden, daß eine der Parteien von diesem Recht Gebrauch gemacht hätte* Es ist daher davon auszugehen, daß es nach wie vor an einer Pestlegung dor weiteren Vertragsabwicklung fehlt» Ein Rocht der Beklagten, die übernommene Vorleistung (ZwischenZahlung) zu verweigern, ist daher nicht dargetan*

Zitierte Normen: § 320 BGB
KostenBerufungsgerichtParteiMaschineKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

/•,/ I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZB 171/64 URTEIL
Verkündet am
22p März 196?
Klott, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Albert
 in	(___
haftende Gesellsc
& Co. Kommanditgesellschaft , vertreten durch die persönlich Frau Hannelore MM in
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die Firma.	&	Co.	Cese^johaft	mit	beschränkter
 Haftung in	Str^M,	vertreten
 durch ihre Geschäftsführer Herbert F^HiB und Karlheinz beide in DBBBHB?
Klägerin und Revisionsbeklagte?	,
Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br» h.c.
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, März 1967 unter Mitwirkung des Senatsprösidenten Dr, Haidinger-sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Dr, Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 26, Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen ,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte bestellte im Frühjahr I960 bei der Klägerin eine Tauchfärb- und Iraprägniermaschine zun Preise von 31 500 DM, Als Anzahlung übergab sie der Klägerin 2 Wechsel über insgesamt 11 000 DM, die am 21, und 22, Juni 1960 fällig waren und die nach einer Behauptung der Klägerin Ende Juni i960 und nach der Darstellung der Beklagten bereits im April I960 eingelöst wurden. Die Lieferung der erst herzustellenden Maschine sollte 4 Monate nach Eingang der Anzahlung erfolgen. Am 21, Oktober i960 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie nicht vor Ende November I960 liefern könne. Am 24, Oktober I960 verhandelte der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten, der Zeuge	mit Vertretern der Klägerin
 darüber, daß an der Maschine vorerst nicht weitergebaut
 
werden sollte* Nach der Behauptung der Beklagten war diese damals nicht mehr an der Maschine interessiert, weil nach ihrer Ansicht die Lieferfrist ‘bereits Überschritten und das von ihr eingeleitete Auslandsgeschäft nicht mehr durchzuführen war.
Der Inhalt der Verhandlungen vom 24« Oktober i960 ist unter den Parteien streitig* Nach der Behauptung der Klägerin einigten sich die Parteien dahin, daß die Lieferung unterbleiben und daß die Beklagte die bisher entstandenen Kosten der Klägerin erstatten solle* Die Beklagte behauptet, es sei weder zu einer Vereinbarung gekommen, daß der Vertrag aufgehoben sein sollte, noch habe sie sich zu einer Zahlung der bisherigen Kosten verpflichtet, der Ihc-mann ihrer Geschäftsführerin, der Zeuge	habe	ledig-
lich erklärt, er wolle der Klägerin noch mitteilen, wie sich die Beklagte in der Angelegenheit weiter verhalten werde. Am 1 * November I960 bestätigte die Klägerin die Vereinbarung vom 24« Oktober I960 wie folgt:
11 Wir nehmen hofliehst Bezug auf den Besuch Ihres sehr geehrten Herrn	vom	24*	vorigen	Monats	und
 bestätigen die getroffene Vereinbarung, daß an obiger Maschine vorerst nicht weitergebaut wird*
Die bisher aufgelaufenen Kosten werden.wir Ihnen sobald wie möglich aufgeben«“
Am 31« Dezember I960 übersandte die Klägerin der Beklagten die Aufstellung der Kosten mit folgendem Schreiben:
"Wir nahmen auf Lager:
1 fast montagefertige vorgearbeitete lauchfärb*- und Imprägniermaschine,
 
i

die auf ihren Wunsch zurückgestellt
 wurde ...	23»500.—	EM
Zahlbar netto per Kasse beim Empfang
 der Rechnung unter Berücksichtigung
 der geleisteten Anzahlung in Höhe von
11.0Q0.-r 3DM
Verbleibens	12.500«,—	EM"
Eine telefonische Unterredung der Parteien von Anfang März 1961 bestätigte die Klägerin durch Schreiben vom 9. März 1961 wie folgt;
"Wir nehmen höflich Bezug auf unsere telefonische Unterredung vom 3. d.Mts., in der wir Ihnen mit-teilten, daß wir für den Fertigbau der Maschine ca. 3 bis 4 Monate benötigen.
Wir haben, nachdem Sie die Maschine seinerzeit zurückgestellt haben, natürlich andere Aufträge vorgezogen, die wir nun nicht ohne weiteres beiseite stellen können.
Es wäre wirklich zweckmäßig, wenn Sie sich recht bald entschließen würden, daß die Maschine weiter-bzv/o fertiggebaut wird, damit wir diese in unser Fabrikationsprogramm mit einfügen können.
Im.übrigen möchten wir noch einmal auf die finanzielle Seite der Angelegenheit zurückkommen. Ec ist wirklich unerläßlich, daß Sie uns in irgendeiner Form jetzt die verlangte Zwischenzählung, die ja auch praktisch bei dem damaligen Besuch Ihres sehr geehrten Herrn
»vereinbart wurde, zukommen lassen. Wir sind ein-nicht in der Lage, zu langfristige Finanzierungen zu übernehmen."
Ea die Beklagte die Zahlung der 12 500 EM verweigerte, klagte die Klägerin diesen Betrag ein. Das Bandgoricht gab der Klage in der Hauptsache statt und wies diese lediglich hinsichtlich des 5 $> übersteigenden Zinsbetrages ab. Die
 
Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter»
Ent b oh ei dungsgründe•
I» Bas Landgericht hatte angenommen, daß die Parteien die Aufhebung des Lieferungsvertrages vereinbart hätten und übereingokommen seien, die Beklagte solle die bisherigen der Klägerin entstandenen Kosten für die Einzelteile der Maschine und deren Montage zahlen» Bas Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Parteien den Liefervertrag aufgehoben haben» Es hält es für erwiesen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, die Zahlung der bisherigen Kosten der Klägerin zu übernehmen» Es stützt sich auf die Aussage des Zeugen	der	zwar	bekundet	habe, die
 Klägerin solle der Beklagten eine Aufstellung der bisher entstandenen Kosten 11 zuschicken”, anschließend aber ausgesagt habe, er habe sich bei der Verhandlung vom 24» Oktober I960 doch noch dahin erklärt, daß die Klägerin der Beklagten die Kosten ’’aufgeben0 solle. Ber bei der Klägerin beschäftigte Ingenieur Ma^p habe diese Bekundung bestätigt. In dem Verlangen der Beklagten, ihr die Kosten aufzugeben, sieht das Berufungsgericht nach den Umständen des Palles die Verpflichtung der Beklagten, die ihr aufzugebenden Kosten auch zu bezahlen.
II. Biese Feststellung greift die Revision vergebens mit Verfahrensrügen an»
a) Sie rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Beweisangebot der
§
 
Beklagten (Schriftsatz vom 29. September 1961) übergangen, den Betriebswirt	zu demselben Beweisthema gegen-
beweislich zu vernehmen.
Die Vernehmung des Zeugen war in dem Beweiobeschlutt des Landgerichts vom 11. Oktober 1961 angeordnet. Die Vernehmung sollte durch das zu ersuchende Amtsgericht des Wohnsitzes des Zeugen erfolgen. Die Übersendung der Akten war jedoch davon abhängig gemacht, daß die Beklagte bis zu dem 25. Oktober 1961 einen Auslagenvorschuß von 25 Lü zu den Gerichtsakten nachwies. Die Beklagte ist der Auflage nicht nachgokommen. Sie ist auch nach beendeter Beweisaufnahme weder im ersten Rechtszuge noch in der Berufungsinstanz auf das Beweisangebot zurückgekommen. Unter diesen Umständen ist es kein Prozeßverstoß, wenn das Berufungsgericht von der Erhebung des Beweises abgesehen hat.
b) Die weitere Küge der Revision, das Berufungsgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu Unrecht als bewiesen angesehen, keiner der Zeugen habe das ausdrücklich bekundet, richtet sich gegen die der Revision grundsätzlich verschlossene Würdigung der Beweisaufnahme. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Seine Auslegung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des Vortrotcrs M^p der Beklagten, die Klägerin solle der Beklagten die Kosten “aufgeben1’, im Sinne einer Zahlungsverpflichtung ist rechtlich möglich. Wenn der Zeuge	im Hinblick
 darauf, daß die Montage der Maschine auf unabsehbare Zeit abgestoppt sein sollte, bat, der Beklagten die bisher entstandenen Kosten aufzugeben, so konnte das bedeuten, daß die Beklagte eine Zwischenzahlung leisten wollte,
 
damit der Klägerin wegen des Montagestopps kein Schaden erwuchs* Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts findet außerdem eine Stütze in dem von der Beklagten nicht widersprochenen Schreiben der Klägerin vom 9» März 1961, in dem von einer Zwischenzahlung die Rede ist» Daß die Parteien im übrigen über die weitere Abwicklung des Liefervertrages keine Einigung trafen, stand der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen* Die Parteien waren nicht gehindert, zunächst einmal eine weitere Vorleistungspflicht der Beklagten festzulegen und die Bestimmung über den Weiterbau und die Lieferung der Maschine einer späteren Einigung vorzubehalten»
III * In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, weil der größte Teil des zur Maschine gehörenden Materials im Laufe der. Zeit zu Schrott geworden sei und die Klägerin bei den späteren Verhandlungen über eine etwaige Lieferung der Maschine einen höheren Preis als ursprünglich vereinbart war, verlangt habe*
Die Rüge ist nicht begründet*
Klägerin hat allerdings im Termin vom 2» vor dem Berufungsgericht erklärt, daß die bereits
 Juli 1963 herge-
stollten Teile der Maschine größtenteils Schrott geworden seien, weil sie solange der Witterung ausgesetzt waren*
Es ist auch richtig, daß die Klägerin, nachdem die Beklagte im Termin vom 2. Juli 1962 ihr Einverständnis dazu gegeben hatte, daß die Klägerin die Kalkulation des Kaufpreises einmal überprüfe, im Schriftsatz vom 11. September 196
/v 7
 
ein Preisangebot abgegeben hat, das den ursprünglich vereinbarten Preis von 33 500 DM erheblich überstieg (sie verlangte 57 000 DM unter Verrechnung der gezahlten 23 500 DM und zuzüglich 15 bis 17 000 DM für das Aufarbeiten und teilweise Erneuern des bereits hergestellten Materials, insgesamt also weitere 49 - 51 000 DM)*
Da das Berufungsgericht die Frage, ob die Parteien die Aufhebung des Liefervertrages vereinbart haben, offen gelassen hat, ist zu Gunsten der Beklagten von der Richtigkeit ihrer Behauptung auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde«, Demnach hat die Beklagte eine weitere Vorleistungsverpflichtung (außer der ersten Zahlung von 11 000 Bl) übernommen, der gegenüber sie sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen kann (§320 BGB)* Sie hat aber auch kein Leistungsverweigerungsrecht, weil der Vertrag etwa nachträglich weggefallen wäre* Hätte sie zu Recht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so wären allerdings die bereits erfolgten Leistungen zurückzugewähren gewesen*
Sie wäre dann auch nicht verpflichtet, die ZwischenZahlung zu leisten* Das Berufungsgeri cht stellt aber unangefochten von der Revision fest, daß die Ausführungen der Klägerin während des Rechtsstreits keinen Anhaltspunkt für eine Rücktrittserklärung enthielten und daß die Beklagte auch kein Recht zu dem Rücktritt gemäß § 326 Abs* I und II. BGB hatte. Diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ist aber davon mszugehen, daß die Beklagte aus der nachträglich veränderten Lage keine rechtlichen Folgerungen gezogen hat, so geht die Rüge der Revision ins Leere * Es kann daher dahinstehen, ob bei der jetzt eingetretenon
 
Lage die Einstellung der Klägerin, sie könne nunmehr einen höheren Preis verlangen, etwa eine positive Vertragsverletzung darstellt, die der Beklagten ein Hecht zu dem Rücktritt ohne Nachfristsetzung oder zur Geltendmachung eines Schadensorsatzanspruches gehen könnte* Die Beklagte hat im vorliegenden Hechtsstreit auch aus der inzwischen eingetretenen Minderung des Wertes der Maschine keinen Schadensersatzanspruch hergeleitet, so daß es einer Prüfung der Berechtigung eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht bedarf* Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Veränderung der Sachlage, zu der beide Parteien beigetragen haben, der einen oder anderen Partei das Recht gibt, aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der vertraglichen Bestimmungen an die veränderte Lage zu verlangen* Bs ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht aufgezeigt worden, daß eine der Parteien von diesem Recht Gebrauch gemacht hätte* Es ist daher davon auszugehen, daß es nach wie vor an einer Pestlegung dor weiteren Vertragsabwicklung fehlt» Ein Rocht der Beklagten, die übernommene Vorleistung (ZwischenZahlung) zu verweigern, ist daher nicht dargetan*
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IVo Das Berufungsgericht hat demnach die Klage mit Recht zugesprocheno Die Revision mußte daher mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückgewiesen werdeno
 Dr, Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dro	Mezger
 Dr. Messner	Braxmaier