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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin verlangt den restlichen Kaufpreis für Schnollbuchungsautomaten und Zubehörteile, die sie der Beklagten in der Zeit von August 1959 bis Mitte Januar Die Beklagte bestreitet den Abschluß von Kaufverträgen über die Maschinen mit der Klägerin. Juli 1959» ihre Aufträge über Buchungsmaschinen seien noch vor dem Tage der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik erteilt und von angenommen worden. Vertrageentwurf der Klägerin über die Gebietsvertretung der R®-AG Z^HM^übersandt hatte, erklärte diese mit Schreiben an die Beklagte vom 27. Juli 1959 an die Beklagte, mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Angliederung des Saargebietes an die Deutsche Bundesrepublik habe der Vertrag zwischen der Beklagten und der R®-AG ZflBB aufgehört zu bestehen. Juni 1959 diese ihr "über die R®-Buchhaltungs-AG ZflHB übermittelten Aufträge" zu den in dem Schreiben vom 29. Juli 1959 sei zu entnehmen, daß die von dort angebotenen Lieferbedingungen in keiner Weise mit den zwischen der Beklagten und HV-ZflHB vereinbarten Bedingungen übereinstimmten. August 1959» mit der Annahme dieser Maschinen würden die ihr von der Klägerin "angebotenen neuen Bedingungen jedoch als keineswegs allgemein verbindlich anerkannt". Aus grundsätzlichen Erwägungen müsse sie (die Beklagte) nach wie vor auf den ihr von der Firma R®~AG ZH^V zugesagten Bedingungen bestehen. August 1959 bestellte die Beklagte zwei weitere Schnellbuchungsautomaten der Marke R®~Intracont bei der R(P-AG ZflHB zur schnellsten Lieferung und zu den bekannten Bedingungen mit dem Vermerk, die Maschinen würden von ihr im Werk abgeholt. August 1959 erteilten Auftrag über einen Schnellbuchungsautomaten sandte die R®-AG Zfl||pmit Brief vom 17.August 1959 an die Beklagte mit der Begründung zurück, nicht mehr in der Lage zu sein, irgendwelche Aufträge der Beklagten direkt auszuführen. Einen weiteren ihr über die -AG ZWtKB übermittelten Auftrag der Beklagten bestätigte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 10. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1.Dezember 1959 mit, sie nehme den ihr von der m -AG ZfliB zu~ gesandten Auftrag “zu folgenden (in dem Schreiben angegebenen) Bedingungen“ entgegen. Dies ergebe sich nicht nur aus den ‘'Bestätigungsschreiben” und Rechnungen, sondern deutlich auch daraus, daß die Firma um -AG der Beklagten zu erkennen gegeben habe, nicht mehr zu ihren Bedingungen an die Beklagte liefern zu können, diese möge sich deshalb mit der Klägerin hierüber verständigen. Außerdem sei die Beklagte auch durch Anwaltsschreiben vom 7* August 1959 noch besonders darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin nur zu ihren eigenen Bedingungen liefern wolle. Sie habe darauf Zahlungen geleistet und auch den Mahnungen nicht widersprochen, Üis sie dann mit dem Schreiben ihrer Anwälte vom 26. Abgev/iesen hat es die Klage in Höhe der Rechnungsbeträge für die im August 1959 gelieferten beiden Maschinen, welche nach Auffassung der Klägerin bereits mindestens zu dem Teil bezahlt worden sind. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des abgewiesenen Betrages nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte vertritt in erster Linie die Auffassung, daß die Klägerin aus dem Abschluß über die beiden am 26^ Juni 1959 bestellten Maschinen keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte erv/orben habe und daß deshalb die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auf den Kaufpreis für diese beiden Maschinen zu verrechnen seien. Nach diesen Feststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin mit ihren beiden Schreiben vom 29. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend erkannt (BU S.14), daß es sich bei diesen in die Form von Auftragsbestätigungen gekleideten Schreiben in Y/irklichkeit um Vertragsangebote der Klägerin handelt. Die Schreiben enthalten, wie unstreitig ist und das Berufungsurteil auch im Tatbestand feststellt, die von der Klägerin zugeotandenen Rabatte und die Preisberechnung!, die mit diesen Bedingungen von dem Inhalt der Bestellungen der Beklagten bei der Firma RflP-AG ZWKtB vom 26. Es kommt hinzu, daß das von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gewürdigte Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9» Juli 1959 dieser den Standpunkt der Klägerin bekannt gab, das Generalvertreterverhältnis zwischen der Firma -AG 2 und der Beklagten sei mit der wirtschaftlichen Angliederung des Saargebiets erloschen, und daß sich die Klägerin mit diesem Hinweis bereit erklärt hatte, die Aufträge vom 26. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte vor Empfang der Ware mit Schreiben vom 21. Die Klägerin brauchte unter den gegebenen Umständen, nachdem sie der Beklagten einen Entwurf über den Gebietsvertretungsvertrag übersandt hatte, aus dieser Erklärung der Beklagten noch nicht zu entnehmen, daß sie damit das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Klägerin über die beiden Maschinen nach Maßgabe der beiden Angebote der Klägerin vom 29» Juli 1959 ablehne. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, dem Schreiben der Beklagten vom 21. Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt, hätte die Beklagte, wenn sie die Bedingungen der Klägerin, nämlich einen Vertragsschluß zu den der Beklagten mitgeteilten Preisen und Rabatten nicht anerkennen wollte, die Lieferungen nicht abnehmen und sie auch nicht behalten dürfen. Es ist auch unerheblich, wie eng die Beziehungen zwischen der Klägerin und der R®-AG Zflm waren, die in einem Schreiben an die Beklagte vom 10. Es kommt daher nicht auf die Rüge der Revision aus § 159 ZPO an, die Beklagte hätte auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch v/eitere Korrespondenz belegt, daß die Firma in früheren Jahren durch dritte Firmen, darunter auch die Klägerin, in erheblichem Umfange Verträge erfüllt habe. gcrin durch die Firma R®-AG ZflHP zu deren Erfüllungagehilf in, sieht im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus der vorgelegten und vom Berufungsgericht gewürdigten Korrespondenz zwischen den Parteien und dem Verhalten der Beklagten ergibt. Denn die Klägerin hatte der-Beklagten, wie schon erwähnt, zunächst im Schreiben vom 9« Juli 1959 erklärt, daß sie bereit sei, die Bestellungen der Beklagten ’'entgegenzunehmen” und auszuführen, worauf die Klägerin dann mit den unmißverständlichen Auftragsbestätigungen vom 29* Juli 1959 die Aufträge unter Zugrundelegung ihrer Vertragsbedingungen, insbesondere ihrer Rabatte, bestätigt hat. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat sich die Beklagte gegenüber diesen Schreiben im Verhältnis zur Klägerin ausgeschwiegen und die beiden Lieferungen entgegengenommen. Sie wurde aber auch von dieser Firma darauf hingewiesen, daß diese sich nicht mehr in der Lage sehe, die Aufträge auszuführen. Auf das Angebot der Klägerin vom 9- Juli 1959 kommt ec im übrigen nicht entscheidend an, weil die Klägerin jedenfalls in dem Schreiben vom 29. August 1959 weiter zu berücksichtigen, obwohl die Beklagte, wie sie geltend macht, dieses Gutachten der R^-AG ZflHÜ mit Schreiben vom 10. Denn daraus ergibt sich nichts für die Frage, die in diesem Rechtsstreit zu entscheiden ist, insbesondere nichts, was gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen könnte, die Beklagte habe die unmißverständlichen Vertragsangebote der Klägerin vom 29- Juli 1959 angenommen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, diesen beiden Schreiben der Klägerin zu widersprechen, ist rechtlich nicht haltbar. Die Beklagte hat auch diese Angebote mindestens durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie die in den Schreiben der Klägerin mit genauen Preisangaben angebotenen I aschinen entgegen-genommen und darüber verfügt hat. Das ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin ihre eigenen Zahlungsbedingungen stellte, die nach Darstellung der Beklagten ihr geringere Rabatte gewährten, als sie gegenüber der Firma RV-ZVBHi bei Fortdauer des Generalver-tretungovertrageo für das Saargebiet hätte beanspruchen können. Zusammenfas3end ergibt sich somit, daß die Klageforderung mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, soweit ihr noch offenstehende Zah-

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FirmaAuftrag®BedingungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

171/62
Verkündet am 12. Februar 1964 Y/üst, Juetizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Mathias F MHHHP » Büro^und Betriebsorga-nioation, Inhaber Kaufmann Mathias FflüB? in S|
Straße Wk
 Beklagten und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	Buchhaltung	HflHHiP(KG)7
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Diplom-Kaufmann Dieter	in	KflBB»	RHHBötraße^®,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHHV “
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Karlsruhe vom 23« Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist als Eigenhändler Generalvertreter für Deutschland für das Verkaufsprogramm der Firma H®-Aktiengesellschaft in	Vor	der	wirtschaftlichen
 Rückgliederung des Saargebiotes an Deutschland gehörte dieses Gebiet nicht zu dem Bezirk der Klägerin. -Ihr war jedoch für den Fall des wirtschaftlichen Anschlusses des Saargebietes das Alleinverkaufsrecht auch in diesem Gebiet übertragen worden. Zur Vorbereitung dieser Maßnahme kündigte die Firma R®-AG	die	durch	Vertrag	vom
 Ilm Dezember 1950 der Beklagten für das Saargebiet das . Recht zu dem ausschließlichen Verkaufe der Ri®-BuGhhaltungs-geräto, -Materialien und R®-Buchhaltungsmaschinen übertragen hatte, den Generalvertretervertrag zu dem 30. Juni 1958. In dem Kündigungsschreiben vom 5. Februar 1958 heißt es, der Vertrag laufe nachher mit gegenseitiger Kündbarkeit auf jedes Kalendermonatsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten weiter. Die Beklagte erklärte sich mit dieser Regelung einverstanden. Am 6. Juli
1959	erfolgte der wirtschaftliche Anschluß des Saargebiets an Deutschland.
Die Klägerin verlangt den restlichen Kaufpreis für Schnollbuchungsautomaten und Zubehörteile, die sie der Beklagten in der Zeit von August 1959 bis Mitte Januar
1960	geliefert hat. Die Beklagte bestreitet den Abschluß von Kaufverträgen über die Maschinen mit der Klägerin. Diese habe in Erfüllung von Lieferverpflichtungen der Firma R®-AG ZflH® geliefert, deren General vertretungsvertrag mit der Beklagten damals noch nicht erloschen gewesen sei. Im einzelnen geht es dabei um folgenden Sachverhalt:
 
Hit zwei Schreiben von 26. Juni 1959 bestellte die Beklagte bei der B®-AG	je	einen Schnellbuchungs-
automaten mit Zubehör. Die R®-AG Zflü bedankte sich mit Schreiben von 29. Juni 1959 für die beiden Aufträge und stellte dazu noch Rückfragen hinsichtlich ihrer Ausführung, die die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1959 beantwortete. An diesem Tage bestellte sie ferner bei der HJJ-AG	HO	Schachteln	Farbbandstreifen
 zur sofortigen Lieferung. Die Firma antwortete mit Schreiben vom 7. Juli 1959» sie habe sich erlaubt, die Bestellungen von 26. Juni und 3* Juli 1959» nachdem das Saargebiet an Deutschland angeschlossen sei, "an Karlsruhe (die Klägerin) zur weiteren Bearbeitung und Erledigung weiterzuleiten". In dem Schreiben der R®-AG	an die Klägerin vom 7. Juli 1959 heißt
 es: "Nachdem das Saargebiet an Deutschland angeschlossen ist, nehmen wir an, daß diese Aufträge durch Sie abgewickclt werden." Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. Juli 1959» ihre Aufträge über Buchungsmaschinen seien noch vor dem Tage der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik erteilt und von	angenommen	worden.	Aus	diesem
 Grunde bitte sie, diese beiden Aufträge noch über Zürich abzuwickeln, zu demal den Konditionen für die beiden Kunden die bisherigen Vereinbarungen zugrundelägen. Darauf antwortete die m -AG ZflH^ mit Schreiben vom 17 • Juli 1959» eo sei ihr nicht mehr möglich, die Aufträge vom 26. Juni und 3. Juli 1959 auszuführen. Die Beklagte möge sich mit Herrn	(dem	damaligen	persönlich
 haftenden Gesellschafter der Klägerin) Uber eine eventuelle Fortsetzung ihrer Tätigkeit für verständigen.
Inzwischen waren solche Verhandlungen bereits zwischen den Parteien eingeleitet. Als die Beklagte einen
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Vertrageentwurf der Klägerin über die Gebietsvertretung der R®-AG Z^HM^übersandt hatte, erklärte diese mit Schreiben an die Beklagte vom 27. Juli 1959s
"Nachdem das Saarland wieder Deutschland ange-schlosoen worden ist, wird Ihr Gebiet R®-ymmmm unterstellt, und wir bitten Sie, von nun an die Birma HeflHHP & HMHHÜ als7 Ihren Verhandlungspartner zu betrachten. Wir haben uns bis heute nie in das Verhältnis zwischen KflBB und den einzelnen Gebietsvertretern in Deutschland gemischt und v/erden dies auch nicht in Ihrem Palle tun."
Die R®-AG ZflB hatte zunächst mit Schreiben vom 7. Juli 1959 die beiden Bestellungen der Beklagten vom 26. Juni 1959 und vom 3. Juli 1959 an die Klägerin weitergeleitet. Diese erklärte mit Schreiben von 9. Juli 1959 an die Beklagte, mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Angliederung des Saargebietes an die Deutsche Bundesrepublik habe der Vertrag zwischen der Beklagten und der R®-AG ZflBB aufgehört zu bestehen.
Sie, die Klägerin, sei bereit, die beiden ihr zustän-digkeitshalber übergebenen Aufträge vom 26. Juni 1959 zu den in ihrem Vertragsentwurf (gemeint war der Bnt-v/urf für die Gebietsvertretung) genannten Bedingungen entgegen zu nehmen und auszuführen. Nach v/eiterem Sehr if t-v/echscl über diesen Vertragsentwurf, dem die Beklagte laut Schreiben vom 16. Juli 1959 im Prinzip zustimmen wollte, bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 1959 der Beklagten unter Bezugnahme auf deren Bestellungen vom 26. Juni 1959 diese ihr "über die R®-Buchhaltungs-AG ZflHB übermittelten Aufträge" zu den in dem Schreiben vom 29. Juli 1959 aufgeführten Preisen, abzüglich von 17 1/2 $ Rabatt, zahlbar bei Übergabe der Maschinen.
Die Beklagte wurde durch Schreiben des von ihr un ein Rechtsgutachten ersuchten Rechtsanwalts vom 7. August 1959 dahin beraten, die Firma RV-ZflHB sei verpflichtet, die beiden mit Schreiben vom 29«Juni 1959 bestätigten Aufträge zu beliefern. Den Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1959 sei zu entnehmen, daß die von dort angebotenen Lieferbedingungen in keiner Weise mit den zwischen der Beklagten und HV-ZflHB vereinbarten Bedingungen übereinstimmten. Hierauf einzugehen, sei die Beklagte nicht verpflichtet.
Am 21. August 1959 mahnte die Beklagte fernmündlich bei der Klägerin die Lieferung der ersten beiden Schnellbuchungsautomaten an. Sie waren bereits abge-oandt. Darauf erklärte die Beklagte im Schreiben an die Klägerin vom 21. August 1959» mit der Annahme dieser Maschinen würden die ihr von der Klägerin "angebotenen neuen Bedingungen jedoch als keineswegs allgemein verbindlich anerkannt". Aus grundsätzlichen Erwägungen müsse sie (die Beklagte) nach wie vor auf den ihr von der Firma R®~AG ZH^V zugesagten Bedingungen bestehen. Darüber hinaus werde durch die Annahme dieser Maschinen die Firma in Z|B in keiner Weise von ihren Lieferungsverpflichtungen gemäß Vertrag von ihr (der Beklagten) entlastet. Eine Verständigung der Parteien über den in Aussicht genommenen Gebietsvertre-*-tungsvertrag ist nicht zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 3. August 1959 bestellte die Beklagte zwei weitere Schnellbuchungsautomaten der Marke R®~Intracont bei der R(P-AG ZflHB zur schnellsten Lieferung und zu den bekannten Bedingungen mit dem Vermerk, die Maschinen würden von ihr im Werk abgeholt. Die BJP-AG ZflHM antwortete mit Schreiben vom 5- August 19595
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"Wir danken Ihnen für Ihren Auftrag, den wir zur
 Erledigung an	weitergeleitet	haben.
Wir bitten Sie, sich in Zukunft direkt an
 zürnenden, um Zeit zu gewinnen.“
Einen weiteren mit Brief der Beklagten vom 14. August 1959 erteilten Auftrag über einen Schnellbuchungsautomaten sandte die R®-AG Zfl||pmit Brief vom 17.August 1959 an die Beklagte mit der Begründung zurück, nicht mehr in der Lage zu sein, irgendwelche Aufträge der Beklagten direkt auszuführen.
Mit zwei Schreiben an die Beklagte vom 7. August 1959 bestätigte die Klägerin unter Angabe entsprechender Preise den ihr über die H0-Buchhaltung AG ZflHHI übermittelten Auftrag vom 3. August 1959 für je einen Schnellbuchungsautomaten.
Mit Schreiben vom 12. August 1959 bestellte die Beklagte unmittelbar bei der Klägerin verschiedene Karteikasten und anderes Material. Einen weiteren ihr über die -AG ZWtKB übermittelten Auftrag der Beklagten bestätigte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 10. Oktober 1959«
Mit Schreiben vom 26. November 1959 erteilte die Beklagte der B®-AG ZflHK einen weiteren Auftrag zur Lieferung einer P^^-Maschine, den die Klägerin zur direkten Erledigung übermittelte.
Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 1.Dezember 1959 mit, sie nehme den ihr von der m -AG ZfliB zu~ gesandten Auftrag “zu folgenden (in dem Schreiben angegebenen) Bedingungen“ entgegen.
Die Klägerin führte dann auch die Aufträge unter Übersendung von Rechnungen aus. Die Beklagte zählte aber nur teilweise.
 
In einem Schreiben an die Beklagte vom 19» Januar I960 erklärte die Firma R^p-Zfm^unter Hinweis auf ihre Schreiben vom 5. Februar 1958 und 27« Juli 19599 daß der Generalvertretungsvertrag wegen des Anschlusses der Saar an Deutschland beendigt und aufgehoben worden sei •
Durch Anwaltsschreiben vom 26. Januar I960 vertrat die Beklagte die Auffassung, die Klägerin sei nicht berechtigt, von ihr weitere Zahlungen zu fordern.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe klar erkannt, daß sie, die Klägerin, nur zu ihren Bedingungen an die Beklagte habe liefern wollen. Dies ergebe sich nicht nur aus den ‘'Bestätigungsschreiben” und Rechnungen, sondern deutlich auch daraus, daß die Firma um -AG	der Beklagten zu erkennen	gegeben
 habe, nicht mehr zu ihren Bedingungen an die Beklagte liefern zu können, diese möge sich deshalb mit der Klägerin hierüber verständigen. Außerdem sei die Beklagte auch durch Anwaltsschreiben vom 7* August 1959 noch besonders darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin nur zu ihren eigenen Bedingungen liefern wolle. Die Beklagte habe trotzdem die Lieferungen entgegengenommen und zwar zu der Preisstellung nach Maßgabe der ihr übermittelten Rechnungen. Sie habe darauf Zahlungen geleistet und auch den Mahnungen nicht widersprochen, Üis sie dann mit dem Schreiben ihrer Anwälte vom 26. Januar I960 "die Katze aus dem Sack gelassen habe",
Unter Zugrundelegung eines berichtigten Kontoauszuges, der auch Positionen über andere Warenlieferungen der Klägerin an die Beklagte enthält, fordert die Klä-
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gerin mit dem ermäßigten Anträge Zahlung von 24 660,62 DM nebst 5 $ Zinsen aus 19 646,02 DM seit dem 10c Dezember 1959 und aus 5014,60 DM seit dem 26. Februar I960.
Die Beklagte hat die Klageforderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten.	.
Das Landgericht hat die Klage in Höhe ,von 15 862,15 DM nebst Zinsen abgewiesen und im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Abgev/iesen hat es die Klage in Höhe der Rechnungsbeträge für die im August 1959 gelieferten beiden Maschinen, welche nach Auffassung der Klägerin bereits mindestens zu dem Teil bezahlt worden sind.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des abgewiesenen Betrages nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte vertritt in erster Linie die Auffassung, daß die Klägerin aus dem Abschluß über die beiden am 26^ Juni 1959 bestellten Maschinen keine unmittelbaren Ansprüche gegen die Beklagte erv/orben habe und daß deshalb die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auf den Kaufpreis für diese beiden Maschinen zu verrechnen seien. Jedenfalls könne die Klägerin nicht die berechneten Preise verlangen. Vielmehr müßten der Beklagten die Rabatte zustehen, die sie auf Grund des General Vertretungsvertrages mit der Firma R®-AG ZflHH
 
au beanspruchen habe. Dieser Streit der Parteien ist gegenstandslos, wenn zwischen ihnen Kaufverträge zu ■ den von der Klägerin in den "Bestätigungsschreiben” von 29. Juli 1959 in einzelnen aufgeführten Bedingungen zustande gekommen sind. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit einwandfrei sind, der Fall.
Nach diesen Feststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin mit ihren beiden Schreiben vom 29. Juli 1959 der Beklagten die Lieferung der vorher von ihr bei der Firma R®-AG ZflBB bestellten Bu-chungsautomaten im eigenen Namen angeboten hat. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend erkannt (BU S.14), daß es sich bei diesen in die Form von Auftragsbestätigungen gekleideten Schreiben in Y/irklichkeit um Vertragsangebote der Klägerin handelt. Die Schreiben enthalten, wie unstreitig ist und das Berufungsurteil auch im Tatbestand feststellt, die von der Klägerin zugeotandenen Rabatte und die Preisberechnung!, die mit diesen Bedingungen von dem Inhalt der Bestellungen der Beklagten bei der Firma RflP-AG ZWKtB vom 26. Juni 1959 jedenfalls nach Auffassung der Beklagten abweicht. Es kommt hinzu, daß das von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gewürdigte Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 9» Juli 1959 dieser den Standpunkt der Klägerin bekannt gab, das Generalvertreterverhältnis zwischen der Firma -AG 2 und der Beklagten sei mit der wirtschaftlichen Angliederung des Saargebiets erloschen, und daß sich die Klägerin mit diesem Hinweis bereit erklärt hatte, die Aufträge vom 26. Juni 1959 zu den in ihrem Vertragsentwurf genannten Bedingungen, die der Beklagten bekannt waren, entgegen zu nehmen. Mit diesem Hinweis
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war der Vertragsentwurf über die Regelung eines Vertreterverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten gemeint.
Die Beklagte hat dann in Kenntnis hiervon die Lieferungen im August 1959 entgegen-genommen, die behalten und unstreitig über die beiden Buchungsmaschinen verfügt. Spätestens durch diese Handlungen hat sie die Angebote der Klägerin vom 29* Juli 1959 durch schlüssiges Verhalten angenommen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte vor Empfang der Ware mit Schreiben vom 21. August 1959 der Klägerin erklärt hatte, mit der Annahme der unterwegs befindlichen Maschinen würden die von der Klägerin angebotenen neuen Bedingungen jedoch als keineswegs allgemein verbindlich anerkannt. Die Klägerin brauchte unter den gegebenen Umständen, nachdem sie der Beklagten einen Entwurf über den Gebietsvertretungsvertrag übersandt hatte, aus dieser Erklärung der Beklagten noch nicht zu entnehmen, daß sie damit das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit der Klägerin über die beiden Maschinen nach Maßgabe der beiden Angebote der Klägerin vom 29» Juli 1959 ablehne. Wenn das die Absicht der Beklagten gewesen wäre, so hätte sie dies in anderer Weise der Klägerin klar erklären müssen. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, dem Schreiben der Beklagten vom 21. August 1959 zu widersprechen. Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt, hätte die Beklagte, wenn sie die Bedingungen der Klägerin, nämlich einen Vertragsschluß zu den der Beklagten mitgeteilten Preisen und Rabatten nicht anerkennen wollte, die Lieferungen nicht abnehmen und sie auch nicht behalten dürfen. Die Beklagte kann daher nach Treu und Glauben aus dem Schreiben vom 21. August 1959 keine Ablehnung
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der Vertragsangebote der Klägerin vom 29* Juli 1959 herleiten, weil dies mit ihrem eigenen Verhalten im Y/iderspruch stehen würde. Was die Revision dagegen ausführt, ist rechtlich unerheblich.
Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange der Generalvertretungsvertrag zwischen der Beklagten und der Firma R®-AG ZflHP noch nach der Rückgliederung des Saargebietes an Deutschland in Kraft war. Das Berufungsgericht hat diese Frage ohne Rechtsverstoß offen lassen dürfen (BU S.14). Es ist auch unerheblich, wie eng die Beziehungen zwischen der Klägerin und der R®-AG Zflm waren, die in einem Schreiben an die Beklagte vom 10. November 1956 die Klägerin als Tochtergesellschaft bezeichnet hatte, was nach Behauptung der Klägerin nicht der Sachlage entsprechen soll. Das Berufungsgericht erwähnt dieses Schreiben im Tatbestand des Berufungsurteils. Es hat es also, wie die Revision unbegründet rügt, nicht übersehen. Y/enn es aus diesen Schreiben nichts zu Gunsten der Beklagten hergeleitet hat, so ist dies kein Rechtsverstoß. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Firma Rt^-AG ZHHB in früheren Jahren ihr erteilte Aufträge durch andere Firmen, v/ie z.B. die TflBHft-Werke und die Firma WB-Paria hat ausführen lassen. Es kommt daher nicht auf die Rüge der Revision aus § 159 ZPO an, die Beklagte hätte auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch v/eitere Korrespondenz belegt, daß die Firma	in früheren Jahren durch
 dritte Firmen, darunter auch die Klägerin, in erheblichem Umfange Verträge erfüllt habe.
Die Ansicht der Revision, die YJeitergabe der Bestellungen der Beklagten an die Klägerin habe für die Beklagte nicht mehr bedeutet als die Bestellung der Kll
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gcrin durch die Firma R®-AG ZflHP zu deren Erfüllungagehilf in, sieht im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus der vorgelegten und vom Berufungsgericht gewürdigten Korrespondenz zwischen den Parteien und dem Verhalten der Beklagten ergibt. Denn die Klägerin hatte der-Beklagten, wie schon erwähnt, zunächst im Schreiben vom 9« Juli 1959 erklärt, daß sie bereit sei, die Bestellungen der Beklagten ’'entgegenzunehmen” und auszuführen, worauf die Klägerin dann mit den unmißverständlichen Auftragsbestätigungen vom 29* Juli 1959 die Aufträge unter Zugrundelegung ihrer Vertragsbedingungen, insbesondere ihrer Rabatte, bestätigt hat. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat sich die Beklagte gegenüber diesen Schreiben im Verhältnis zur Klägerin ausgeschwiegen und die beiden Lieferungen entgegengenommen. Y/as sie der Firma 59<A(x ZflHP gegenüber erklärt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Sie wurde aber auch von dieser Firma darauf hingewiesen, daß diese sich nicht mehr in der Lage sehe, die Aufträge auszuführen.
Danach ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt und dadurch § 286 ZPO verletzt, unbegründet.
Es ist auch rechtsirrig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe auf das Schreiben vom 9. Juli 1959 die in der Rechtsprechung über Bestätigungsschreiben im Rechtssinne entwickelten Grundsätze angewendet. Denn es bezeichnet dieses Schreiben ebenso wie die beiden Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 29. Juli 1959 rechtlich zutreffend als Angebot.
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Auf das Angebot der Klägerin vom 9- Juli 1959 kommt ec im übrigen nicht entscheidend an, weil die Klägerin jedenfalls in dem Schreiben vom 29. Juli 1959 der Beklagten klar zu erkennen gegeben hat, daß sic nur bereit sei, zu ihren Bedingungen die gewünschten Maschinen zu liefern.
Auch die Schreiben der Firma	vom	17.	und
27. Juli 1959 gaben der Beklagten zu verstehen, daß diese Firma es ablehnte, die Aufträge vom 26. Juni und 3. Juli 1959 auszuführen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe diese Schreiben nicht in diesem Sinne aufzufassen brauchen, findet weder in dem Wortlaut der Schreiben noch in dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt eine ausreichende Stütze. Es ist daher kein Rechts-verstoß, wenn das Berufungsgericht diese Schreiben nicht im Sinne der Revision gewürdigt hat.
Ein solcher Verstoß ist..'.auch nicht darin zu finden, daß das Berufungsgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, das Rechtsgutachten vom 7. August 1959 weiter zu berücksichtigen, obwohl die Beklagte, wie sie geltend macht, dieses Gutachten der R^-AG ZflHÜ mit Schreiben vom 10. August 1959 übermittelt habe. Denn daraus ergibt sich nichts für die Frage, die in diesem Rechtsstreit zu entscheiden ist, insbesondere nichts, was gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen könnte, die Beklagte habe die unmißverständlichen Vertragsangebote der Klägerin vom 29- Juli 1959 angenommen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, diesen beiden Schreiben der Klägerin zu widersprechen, ist rechtlich nicht haltbar.
Die Beklagte durfte sich vielmehr nicht damit begnügen, an ihrem Rechtsvorbehalt der Firma	ge-
genüber festzuhalten, ohne der Klägerin klar zu erklä-
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ren, daß 3ie ec ablehne, mit ihr Verträge zu deren Bedingungen zu cehließen*
II. Auch die beiden Schreiben der Klägerin vom 7» August 1959 und die Schreiben vom 10. Oktober und 1. Dezember 1959» die sich auf weitere Bestellungen der Beklagten bei der Firma E®-AG	beziehen, enthalten Vertrags-
angebote der Klägerin zu dem Abschluß von Lieferungsverträgen mit ihr. Die Beklagte hat auch diese Angebote mindestens durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie die in den Schreiben der Klägerin mit genauen Preisangaben angebotenen I aschinen entgegen-genommen und darüber verfügt hat. Es fehlt auch insoweit an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nur als Erfüllungsgehilfin der Firma R®-AG ZflHB) deren Verpflichtungen gegenüber der Beklagten erfüllen wollen. Das ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Klägerin ihre eigenen Zahlungsbedingungen stellte, die nach Darstellung der Beklagten ihr geringere Rabatte gewährten, als sie gegenüber der Firma RV-ZVBHi bei Fortdauer des Generalver-tretungovertrageo für das Saargebiet hätte beanspruchen können. Auch insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf ihr Schreiben an die Klägerin vom 21. August 1959.
Demnach ist die Beklagte auch verpflichtet, die im übrigen unstreitigen Kaufpreise für die weiteren Maschinenlieferungen zu bezahlen, soweit sie nicht durch die geleisteten Zahlungen getilgt sind.
III. Zusammenfas3end ergibt sich somit, daß die Klageforderung mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, soweit ihr noch offenstehende Zah-
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lungsansprüche für die streitigen Maschinenlieferungen zugrundeliegen. Ein geringer Teilbetrag der Klageforderung bezieht sich auf Lieferungen anderer Materialien an die Beklagte. Insoweit besteht kein Streit darüber, daß unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zustande gekommen sind. Ob es die Einwendungen der Beklagten rechtfertigten, nur ein Grundurteil zu erlassen, kann dahinstehen. Denn dadurch ist die Beklagte nicht beschwert. Hiernach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorßchel Dr.Messner