ein Exekutionsdekret des Kaisers und ließ das Urteil des Reichskammergerichts von 1592 gegen Ikos Sohn, Philipp Wilhelm von 19- den damaligen Besitzer der beiden Herrschaften in der Weise voll-strecken, daß Philipp Wilhelm, obgleich sich das Urteil des Rcichskammergerichts nur auf die Herrschaft K9HHHHI bezog, auch der Herrschaft entsetzt wurde und Graf Anton Günther v0 09HHB beide Herrschaften in Besitz nahm» Über die daraus sich ergebenden Streitigkeiten verglichen die Beteiligten (Graf v# 09HHHI und Philipp Wilhelm v# I9~ u9 K9HBH9) sich im Jahre 1624» Philipp Wilhelm verzichtete für sich und seine Nachkommen auf alle Rechte auch an Der Graf v^p verzichtete seinerseits auf die ihm zuerkannten Nutzungen vfli KflHHHHi für die Vergangenheit ; er verpflichtete sich ferner zu Zahlungen« Darüber heißt cs in dem Vergleich vom 7« Mai 1624s nem tödlichen Abfahl seine Gemahlin oder Dero Erben ihren eingebrachten Brautschatz, als Achttausend Reichsthlr, zusamt der verwilligten Verbesserung, als Achttausend Reichsthaler entrichten und abtragen zu lassen, alles mit der fernem Verpflichtung, im Fall oft wohlgedachter Herr Philipp in stehender Ehe mit seiner jetzigen oder künftigen Gemahlinn lebendige Leibes-Erben erzeugen würde, daß Ihm und seiner Gemahlinn alsdann statt der jährlichen Hebung und gesagten Brautschätzes samt dessen Verbesserung ein gewiß Stück Geldes, als Fünfzig- 6 tausend Reichsthaler zu heben und für sich und ihre Erben erblich zu behalten, unbenommen, und dahingegen die Roichung der jährlichen Nutzungen erloschen, auch in solche Fünfzigtausend Reichsthaler besagte Braut schätz-Ge3.-dor und deren Verbesserung mit begriffen,' sonsten aber mit seinem violbesagten Herrn Philipp Wilhelms Absterben die jährliche Hebung und das eventual bewilligte Stück Geldes allerdings gefallen, erloschen, und Ihro Besitzungen, wie solche Ansprüche und Forderungen Kähmen haben, oder aus was für einem Grunde sie herrühren mögen: jedoch vorbehaltlich desjenigen, v/as besagter Froyherr Carl Philipp I®- uS mittelst gegenwärtiger Vereinbarung, sich, seinen Erben und Nachkommen roteniorct und bedungen, auch Ihm, seinen Erben und Nachkommen, hierin versichert worden; und mit der fci-neron Erklärung, daß obgemcldete des gedachten Freyherrn Entsagungen, in der Folge, nur so lange, für denselben, dessen Erben und Nachkommen, verbindlich seyn und bleiben, als lange man Gräflich scher Scits, dieselben bey dem würklichen Genüsse dessen allen, so in nachfolgenden §phis stipuliert ist, ruhig belassen wird: in dieser Ermangelung aber, sothann sämtliche Entsagungen, als nicht geschehen, consideriert werden sollen» Zubehörungen, an den gedachten Herrn Baron, dessen Erben und Nachkommen, in vollwichtigen guten Pistolen oder Louis d*or, das Stück zu fünf Reichsthalern gerechnet, und zwar nach dem jetzigen Wehrt,, die Münz-Veränderun^er mögen sich ereignen, wie sie wollen, bey der Rente-Kammer zu VBB? Nach der Währungsreform wurde bis einschließlich 1954 der Betrag in DM entrichtete Dann stellte das beklagte Land sich auf den Standpunkt, auch die Jahrgelder seien durch die Währungs-reform 10 ; 1 umgestellt, und zahlte nur noch 1/10 des früheren Betrages, Mit der Klage verlangt der Kläger die v/eiteren 9/10 für die Zeit von Ostern 1955 bis einschließlich Ostern 1957, insgesamt 13 631*72 DM, Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandesgericht ihr entsprochen. Das Berufungsgericht legt den Vergleich von 1776 (1 800 Roichstaler Min vollwichtigen guten Pistolen oder Louis d'or, das Stück zu fünf Reichsthalern gerechnet, und zwar nach dem jetzigen Wert, die Münzveränderungen mögen sich ereignen, wie sie wollen”) dahin aus, es sei der Preis der Menge Peingold geschuldet, die 360 gute vollwichtige Pistolen enthielten, und zwar zahlbar in Pistolen» Die Bestimmung des Vergleichs sei sowohl eine Goldwert- v/ie eine Goldmünzklausel» Die Goldmünzklausel sei durch das Gesetz über die Reichskassenscheine und Banknoten vom 4» August 1914 und durch das Gesetz 2ur Änderung des Münzgesetzes vom selben Tage gegenstandslos geworden, die Goldwertklausel durch die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16» Oktober 1940» Die Forderung sei deshalb am Y/ährungs-stichtag eine umstellungsfähige Reichsmarkforderung im Sinne dos § 13 Abs» 3 UmstG gewesen« Sie sei jedoch gemäß § 18 Abs» 1 Nr» 1 UmstG im Verhältnis 1 s 1 umgestellt worden, da die Jahrgelder der Versorgung der Familie des Klägers zu dienen bestimmt gewesen seien» Maßgeblich sei nicht die Bestimmung des Berechtigten über die Bindung seines Vermögens im Interesse seiner Familie, sondern die Zweck-bestimnung der Leistung, wie sie sich aus der der Verpflichtung zugrunde liegenden Vereinbarung, also dem Vergleich von 1776 ergebe. Aus dem Zweck des Vergleichs, die damals bestehenden Streitigkeiten beizule-gen, folge, daß die Zahlung der 1 800 Taler jährlich der Preis gewesen sei, den die Rechtsvorgänger des beklagten Landes für den Verzicht Carl Philipps auf die weitere Geltendmachung seiner (angeblichen) Rechte zu zahlen versprachen. Daß dies der Fall sei, ergebe sich aus den Umständen und der Vorgeschichte des Vergleichs, Carl Philipp sei zu dem Vergleich nur bereit gewesen gegen Leistungen, die für seine (und seiner Familie) Versorgung bestimmt und geeignet gewesen seien. Gegenstand des beim Reichskammergericht schwebenden und durch den Vergleich beizulegenden Rechtsstreits seien die Zahlungsansprüche der Familie aus dem Vergleich von 1624 gewesen. 1624 dahin ausgelegt, die "Alimentgelder" von "Dritthalb-tauscnd und Fünfhundert Reichsthalern" seien auf “ewig”, also auch zu Gunsten der Abkömmlinge Philipp Wilhelms und seiner Frau versprochen gewesen; nur für den Fall, daß Philipp Wilhelm nicht "in stehender Ehe mit seiner jetzigen oder künftigen Genahlinn lebendige Leibeserben erzeugen würde", hätten die Jahrgelder mit seiner bzw. Dagegen hat die Ge-gcnscite damals - v/ie heute das beklagte Land - den Standpunkt vertreten, die Rente sei nur für die Lebenszeit PhilippWilhelms und seiner Frau ausgesetzt gewesen; die späteren Zahlungen bis 1720 seien dadurch zu erklären, daß Philipp Wilhelm bei Lebzeiten auf Grund der im Vergleich cingcräumten Wahlmöglichkeit statt der Rente ein Kapital von 50.000 Rcichstalern gewählt habe» Die späteren Zahlungen seien also keine "Alimentgelder" mehr ge-wesen, sondern Zinsen und Tilgung des Kapitals von 50,000 Talern, Das Berufungsgericht läßt die Frage, wie nun der Vergleich von 1624 auszulegen sei, unentschieden. Es ist der Meinung, da der Vergleich von 1776 keine Kapitalschuld nebst Tilgungsraten und Verzinsung, sondern nur jährliche, gleichbleibende ewige Zahlungen festsetze, sei daraus zu folgern, daß in diesem Punkte Carl Philipp seinen Standpunkt durchgesetzt habe, daß also beide Vertragsparteien sich auf die Wiederaufnahme und Fortzahlung der 1624 vereinbarten Alimentgelder geeinigt hätten, ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage, Die Feststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts halten den Revisionsangriffen, die Abschluß des Vergleichs von 1624 statt der ewigen Rente ein Kapital von 50.000 Reichsthalern wählen konnte und gewählt habe, und ob deshalb im Jahre 1776 der zweite Vergleich nicht mehr von einer Renten-, sondern nur noch von einer Kapitalverpflichtung des Hauses ausgehen konnte, V/enn die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht mit dem beklagten Land im Sinne des Vorliegens einer Kapitalverpflichtung bejahe, so übersieht sie, daß es für die Auslegung des Vergleichs von 1776 auf diese Frage nicht ankam. Es konnte ohne Rechtsfchler sich einer eigenen Entscheidung der alten Streitfrage enthalten und lediglich darauf abstellen, daß Carl Philipp mit seiner Meinung, die Familie habe eine ewige Rente - und nicht ein verzinsliches Kapital - zu fordern, durchdrang. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Carl Philipp sei es gelungen, seine Beurteilung der alten Streitfrage - ob Alimen-tationsrente oder verzinsliches Kapital - durchzusetzen. Die Familie erhielt mithin eine "ewige" Rente, wie sie nach ihrer Meinung auf Grund des Vergleichs von 1624 immer geschuldet gewesen war; insoweit hatte sie also in dem zweiten Vergleich ihren Standpunkt hinsichtlich der alten Streitfrage durchgesetzt. Der Angriff der Revision, die Erben BflBHBF hätten aber ihren entgegengesetzten Standpunkt nicht aufgegeben und den Carl Philipps nicht anerkannt, setzt sich in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest-gestellten Sachverhalt. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß für seine Feststellung, die Erben BflBHft hätten den Standpunkt Carl Philipps anerkannt, es sei immer eine Versorgungsrente geschuldet gewesen, das sog. Als Grundlage des Vergleichs solle sich das Haus zu befriedigen, verpflichten, eine jährliche Rente, die er auf 1 800 Taler festsetzte zu zahlen, die wi vorher die 3/5-Teile därstellen sollten, die Georg Wilhelm als seinen Teil von den in der Konvention 1624. Das Berufungsgericht konnte hierin ohne Rechtsirrtum ein gewichtiges Indiz dafür finden, daß die Erben BflHHfe auch bei dem Vergleich von 1776 die dort übem ommene Rente von 1 800 Talern als die 3/5 der 3 000 Taler Alimentations-rente von 1624 betrachtet und sugebilligt hatten, die nach der zwischen den Brüdern Moritz und Georg Wilhelm getrof- fenen Vereinbarung von 1663 Letzterem als sein Anteil zustehen sollten» Ebenso konnte das Berufungsgericht auf eine enge Verknüpfung der Vorträge von 1624 und 1776 daraus schließen, daß sich in dem Letzteren die Grafen y# und Carl Philipp die Verpflichtungen und Verzichte bestätigen ließen, die Philipp Wilhelm im Vergleich vom Jahre 1624 ausgesprochen hatte, "so als wenn Carl Philipp den Vergleich (von 1624) selbst geschlossen hätte", und daß andererseits, im Vergleich von 1776, die Grafen v# alle "exceptiones gegen Carl Philipp fallen ließen1.’ rede, es handele sich nicht um eine Rentenverpflichtung, sondern um eine Xapitalschuld bezogen hat» Entgegen der Meinung der Revision ist eine solche Auslegung jedenfalls möglich» Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien des Vergleichs von 1776 nicht wie die des Vergleichs von 1624 die Zweckbestimmung der Rente ('Alimentation") ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen haben, was vom Berufungsgericht auch nicht übersehen worden ist. Insbesondere ist in dem "Precis" entgegen der Meinung der Revision nicht klargestellt, "daß der Charakter der Leistungen im Vergleich vom Jahre 1776 ungeklärt bleiben sollte."Bas Berufungsgericht konnte demnach auf Grund seiner keinen Rechtsverstoß enthaltenden Auslegung dieses Vergleichs mit Recht zu dem Ergebnis kommen, auch die dort den Rechtsvorgängern des Klägers
Verkündet am 13o März 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter clor Geschäftsstelle
%12§ Ö»*
des Landes N( Minister der
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
___ r, vertreten durch den N
.nanzen in Schi
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Land- und Forstwirt Wilhelm Edzard Fürst zu II in No^j^ (OstfrieslandTT
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl, Dr„ Borschel, Dr«, Messner und Mormann
für Recht erkannts.
Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6» Juli 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien streiten um die sog Jahrgelder”„
I” oder
Die Vorfahren des Klägers besaßen im 16» Jahrhundert die Herrschaften K9H1HHI u|^I®BB9^o Die Herrschaft 9® beanspruchte Maria v9 J9P als Erbin ihrer Vorfahren»
Sie erhob deswegen im Jahre 1548 bei dem Reichskammergericht Klage auf Herausgabe der Herrschaft und der seit
dem Jahre 1496 gezogenen Nutzungen gegen den damaligen Besitzer Tido Herrn zu iHHHi vm Das Roichckam-
mcrgericht verurteilte im Jahre 1592 dessen Erben und Söhne Iko und Wilhelm, die Herrschaft K9HHH) nebst den seit 1495 gezogenen Nutzungen an den Erben der Maria J4BB» den Grafen Johann v^p099HB? herauszugeben«, Iko und Wilhelm riefen gegen das Urteil des Kammergerichts den Reichshofrat an» Im Jahre 1623 erwirkte Graf Anton Günther O^Bl? Sohn des Johann v9 09HHB? ein Exekutionsdekret des Kaisers und ließ das Urteil des Reichskammergerichts von 1592 gegen Ikos Sohn, Philipp Wilhelm von 19- den
damaligen Besitzer der beiden Herrschaften in der Weise voll-strecken, daß Philipp Wilhelm, obgleich sich das Urteil des Rcichskammergerichts nur auf die Herrschaft K9HHHHI bezog, auch der Herrschaft entsetzt wurde und Graf Anton
Günther v0 09HHB beide Herrschaften in Besitz nahm» Über die daraus sich ergebenden Streitigkeiten verglichen die Beteiligten (Graf v# 09HHHI und Philipp Wilhelm v# I9~ u9 K9HBH9) sich im Jahre 1624» Philipp Wilhelm verzichtete für sich und seine Nachkommen auf alle Rechte auch an
Der Graf v^p verzichtete seinerseits auf
die ihm zuerkannten Nutzungen vfli KflHHHHi für die Vergangenheit ; er verpflichtete sich ferner zu Zahlungen« Darüber heißt cs in dem Vergleich vom 7« Mai 1624s
“Dann auch aus sonderbarer affection und Gunst beliebet und angenommen, demselben einzig und allein zu seiner und der soinigen alimentation Dritthalbtausend Rthlr» und dan soiner Gamahlinn zu dem besten Fünfhundert Rthlr„ die Zeit seines, Herrn Philipp Wilhelm Lebens Jährlich . aus Dero und davon den Halbscheid auf Michaelis *
den ändern Halbscheid aber auf Ostern jedes Jahres binnen gegen Quitung unfehlbar dann auch nach sei-
nem tödlichen Abfahl seine Gemahlin oder Dero Erben ihren eingebrachten Brautschatz, als Achttausend Reichsthlr, zusamt der verwilligten Verbesserung, als Achttausend Reichsthaler entrichten und abtragen zu lassen, alles mit der fernem Verpflichtung, im Fall oft wohlgedachter Herr Philipp in stehender Ehe mit seiner jetzigen oder künftigen Gemahlinn lebendige Leibes-Erben erzeugen würde, daß Ihm und seiner Gemahlinn alsdann statt der jährlichen Hebung und gesagten Brautschätzes samt dessen Verbesserung ein gewiß Stück Geldes, als Fünfzig- 6 tausend Reichsthaler zu heben und für sich und ihre Erben erblich zu behalten, unbenommen, und dahingegen die Roichung der jährlichen Nutzungen erloschen, auch in solche Fünfzigtausend Reichsthaler besagte Braut schätz-Ge3.-dor und deren Verbesserung mit begriffen,' sonsten aber mit seinem violbesagten Herrn Philipp Wilhelms Absterben die jährliche Hebung und das eventual bewilligte Stück Geldes allerdings gefallen, erloschen, und Ihro
Gnaden zu deren Entrichtung darnach nicht mehr verbunden seyn, ohne daß Sie vielv/ohlgemelten Herrn Philipp Wilhelms Gemahlinn oder ihren Erben ihren eingebrachten Brautschatz mit obverstandener Verbesserung herausgeben, und darüber allenthalben besondere assecurationes ausge-fertiget werden sollen»»"
Philipp Wilhelms Söhne, Moritz (Mauritius) und Georg Wilhelm teilten sich im Jahre 1663 die Jahrgolder in der Weise, daß Iloritz zwei Fünftel und Georg Wilhelm drei Fünftel zustehen sollten«, Moritz starb kinderlos» Er vermachte seinen Anteil an den Jahrgeldern seiner Witwe, einer Gräfin SflB; deren Rechtsnachfolger war ihr Bruder Graf Wilhelm zu S^B>-Br^^~ Ä®« Georg Wilhelms Sohn Carl Ferdinand starb im Jahre 1717 kinderlos, so daß damit die von Iko abstammende Linie des Hauses im Mannesstamm erlosch» Um diese Zeit stellten die Grafen auf die die Herrschaften u#
IflüHBBfe übergegangen waren, die Zahlung der Jahrgelder ein»
Deswegen erhob zunächst Graf als Rechtsnachfolger
seiner Schwester Klage beim Reichskammergericht gegen die Grafen AfHHHHB» Im übrigen beanspruchten zwei vom Bruder Wilhelm des Iko abstammende Seitenlinie^', die sog» Dodonische und die jüngere Wilhelminische Linie die Jahrgelder für sich allein. Das führte zu einem Rechtsstreit zwischen Angehörigen der Dodonischcn und der Wilhelminischen Linie in und im Jahre 1722 zu einer Intervention in dem beim Reichs-kammcrgcricht anhängigen Rechtsstreit des Grafen zu Stflto gegen die Grafen zu ASHHBB» Diese bzw» ihre Rechtsnachfolger, die Grafen verglichen sich mit den ver-
schiedenen Prätendenten einzeln und zwar zunächst im Jahre 1727 mit dem Grafen zu der sich mit 18 000 Reichsta-
lern abfinden ließ» Am 23« August 1776 schloß sodann der der Dodonischen Linie angehörendc Carl Philipp, von dem in unmittelbarer Linie der Kläger abstammt, mit den - damals minderjährigen - Grafen w einen Vergleich, wel-
cher der Klageforderung zugrunde liegt» Der Vergleich lautet auszugsweise:
,,2o Agnosciert gedachter Hei’r Baron Carl Philipp von u0 KflHHIHRl zu hiermit, für
sich, seine Erben und Nachkommen, den bekannten hier angehefteten zwischom dem Herrn Grafen Anthon Günther v# O0IB und dem Freyherrn Philipp Wilhelm vA
81111 7ten May 1624 zu O^HBI geschlossenen Vergleich und nimmt denselben so an, als wenn Er ihn selbst geschlossen hätte: verspricht, approbiert, zediert und leistet dann auch, gleichwohl ausgenommen was darin wegen des Freyherrn Philipp Wilhelm angegebenen prätension an seine JÄit-Kriegs-Verwandten, und rationess der extradirung der Dokumenten, Siegel und Briefe, Register und Rechnungen, erwähnt ist* massea solches bey jetzt bewandten Umständen, von selbst zes-siert. Alles dasjenige, was Herr Philipp Wilhelm im gedachten Vergleich versprochen, approbiert, zedieret und geleistet, renunziert allem demjenigen, v/elchem Philipp Wilhelm renunziert, und entsaget, für sich, seine Erben und Nachkommen, wohlwissentlich und wohl-bedächtlich, bloß zu Gunsten der gräflichen Pupillen und Nachkommen, gänzlich allen Ansprüchen und Forderungen an die Gräflich BflHHIB'sehen Pupillen und deren
Besitzungen, wie solche Ansprüche und Forderungen Kähmen haben, oder aus was für einem Grunde sie herrühren mögen: jedoch vorbehaltlich desjenigen, v/as besagter Froyherr Carl Philipp I®- uS mittelst
gegenwärtiger Vereinbarung, sich, seinen Erben und Nachkommen roteniorct und bedungen, auch Ihm, seinen Erben und Nachkommen, hierin versichert worden; und mit der fci-neron Erklärung, daß obgemcldete des gedachten Freyherrn Entsagungen, in der Folge, nur so lange, für denselben, dessen Erben und Nachkommen, verbindlich seyn und bleiben, als lange man Gräflich scher Scits,
dieselben bey dem würklichen Genüsse dessen allen, so in nachfolgenden §phis stipuliert ist, ruhig belassen wird: in dieser Ermangelung aber, sothann sämtliche Entsagungen, als nicht geschehen, consideriert werden sollen»
3» Dagegen lassen gedachte Frau Gräfin, Namens ihrer Pupillen und Kinder, alle in der Hauptsache gegen Herrn Baron Carl Philipp vo IMBHl zu
habende Exceptiones, wie sie Namen haben mögen, fahren, und nur den Qualifications-Punkt Richterlicher Erkenntniß ausgesetzt: Versprechen auch über das, Namens gedachter ihrer Kinder und Nachkommen, als Besitzern der Herrlichkeit und sämtlicher Cxor^r
Zubehörungen, an den gedachten Herrn Baron, dessen Erben und Nachkommen, in vollwichtigen guten Pistolen oder Louis d*or, das Stück zu fünf Reichsthalern gerechnet, und zwar nach dem jetzigen Wehrt,, die Münz-Veränderun^er mögen sich ereignen, wie sie wollen, bey der Rente-Kammer zu VBB? aus den Gräflichen bereitesten M?+.t,
unter generalem Verband derselben, auszahlen zu las-
SCH o o o
Auf den Fall, da besagter Freyherr, in dem bey dem Hoch-preyßlichen Kammergerichte pendenten obgedachten Prozeß gegen die übrigen Competenton, als allein zur Sache quaii fiziort oder legitimiert, rechtskräftig erkannt würde, alljährlich, in zweyen gleichen Oster- und Michaoly Terminen, eine wohlbodächtlich stipuliorte Summe zu Eintausend achthundert Reichsthaler, und außerdem, nach erfolgter solcher Sentenz, wegen der Rückstände, eine nur in Pausch und Bogen behandelte Summe von zehntausend Reichsthaler, gleichmäßigen Goldes 08.
Auf den Fall aber, da bey dem Hochpreyßlichen Kammergericht, das Rechtskräftige Erkenntnis in betreff der alloj nigen Legitimation ad causam, wider den Herrn Baron aus-fallen sollte, in Betracht der daroben im 2. § zu Gunstei der Gräflichen Pupillen und Nachkommen abgestandenen Gerechtsamen und desfalls gethanen amplen Freyherrlichen Renuneiationen und Verzichten, um auch davon gegen die übrigen Competenten Gebrauch zu machen, jährlich nur die Summe von achthundert Reichsthaler, in ebenmäßigem Solde
Am 21« April 1781 verglichen sich schließlich die Grafen v# auch mit dem Prätendenten der jüngeren Wilhelminischen Linie Haro Caspar vfl^ dieser ließ
sich mit 32 000 Talern abfinden« Dem trugen die Parteien dos Vergleichs vom 23» August 1776 durch eine Ergänzung des Vergleichs am 3« September 1781 Rechnung: Der in 2iff. 3 Abs« 3 (des oben wiedergegebenen Auszugs) enthaltene Vorbehalt fiel
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weg, die Verpflichtung zur Zahlung von 1800 Reichstalern jährlich wurde wirksamo Die Grafen vS BflHBB leisteten in den folgenden Jahrzehnten entsprechende Zahlungen,, Im Jahre 1854 trat an die Stelle der Grafen der Staat OflBHHfe
Eis 1875 wurden halbjährlich 900 Reichstaler Gold gezahlt, seitdem, nach Umrechnung auf die neue Reichswährung, zu Ostern 2 989,28, zu Michaelis 2 989>29 Marko Nach der Inflation und Einführung der Reichsmark verlangte der Purst v# uf^
für das Jahr 1924 das Jahrgeld in Reichsmark, also 5 978,57 RTI» Dieser Betrag wurde ihm durch das Urteil des Ober-landesgcrichts 0^^^ vom 1, Juli 1925 zugesprochen mit der Begründung, die entsprechenden Sätze des Vergleichs von 1776 seien als Goldwertklausel aufzufassen, Das Reichsgericht wies die Revision dos Landes OHHB ^ 5« Januar 1926 zurück, weil die Auslegung des Vergleichs durch das Oberlandesgericht Rechtsfehler nicht aufweisei Pür die Jahre 1925 und 1926 verlangte der Fürst v#l^ höhere Zahlungen,
in Anpassung an die gegenüber der Zeit des Vergleichsabschlusses, jedenfalls aber gegenüber der Vorkriegszeit gesunkene Kaufkraft des Geldeso Das Oberlandesgericht sprach ihm jedoch (Urteil vom 15* Februar 1928, U 123/27) als Goldwert dor 1 800 Taler = 360 Pistolen nur 6 058,54 RM zu. Diesen Betrag zahlte seitdem das Land OMHIIBB? später das Land NflHBHBB.
Nach der Währungsreform wurde bis einschließlich 1954 der Betrag in DM entrichtete Dann stellte das beklagte Land sich auf den Standpunkt, auch die Jahrgelder seien durch die Währungs-reform 10 ; 1 umgestellt, und zahlte nur noch 1/10 des früheren Betrages, Mit der Klage verlangt der Kläger die v/eiteren 9/10 für die Zeit von Ostern 1955 bis einschließlich Ostern 1957, insgesamt 13 631*72 DM, Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandesgericht ihr entsprochen. Mit der
Revision erstrebt das beklagte Land Zurückweisung der Berufung dos Klägers gegen das Urteil des Landgerichts» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Das Berufungsgericht legt den Vergleich von 1776 (1 800 Roichstaler Min vollwichtigen guten Pistolen oder Louis d'or, das Stück zu fünf Reichsthalern gerechnet, und zwar nach dem jetzigen Wert, die Münzveränderungen mögen sich ereignen, wie sie wollen”) dahin aus, es sei der Preis der Menge Peingold geschuldet, die 360 gute vollwichtige Pistolen enthielten, und zwar zahlbar in Pistolen» Die Bestimmung des Vergleichs sei sowohl eine Goldwert- v/ie eine Goldmünzklausel» Die Goldmünzklausel sei durch das Gesetz über die Reichskassenscheine und Banknoten vom 4» August 1914 und durch das Gesetz 2ur Änderung des Münzgesetzes vom selben Tage gegenstandslos geworden, die Goldwertklausel durch die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16» Oktober 1940» Die Forderung sei deshalb am Y/ährungs-stichtag eine umstellungsfähige Reichsmarkforderung im Sinne dos § 13 Abs» 3 UmstG gewesen« Sie sei jedoch gemäß § 18 Abs» 1 Nr» 1 UmstG im Verhältnis 1 s 1 umgestellt worden, da die Jahrgelder der Versorgung der Familie des Klägers zu dienen bestimmt gewesen seien»
. Der Versorgungszweck der Jahrgelder ergebe sich - entgegen der Meinung des Klägers - allerdings noch nicht daraus, daß sic (angeblich) Surrogat der im Jahre 1623 den Vorfahren dos Klägers entzogenen, zu einem Fideikommiß gehörenden Herr-
Ent s c he i dung s grUnd e:
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schäften seien. Maßgeblich sei
nicht die Bestimmung des Berechtigten über die Bindung seines Vermögens im Interesse seiner Familie, sondern die Zweck-bestimnung der Leistung, wie sie sich aus der der Verpflichtung zugrunde liegenden Vereinbarung, also dem Vergleich von 1776 ergebe. Dieser Vergleich sage zwar ausdrücklich über den Zweck der Jahrgclder nichts. Aus dem Zweck des Vergleichs, die damals bestehenden Streitigkeiten beizule-gen, folge, daß die Zahlung der 1 800 Taler jährlich der Preis gewesen sei, den die Rechtsvorgänger des beklagten Landes für den Verzicht Carl Philipps auf die weitere Geltendmachung seiner (angeblichen) Rechte zu zahlen versprachen. Das hindere aber nicht, daß diese Leistungen zur Versorgung der Familie KgBBHB bestimmt gewesen seien.
Daß dies der Fall sei, ergebe sich aus den Umständen und der Vorgeschichte des Vergleichs, Carl Philipp sei zu dem Vergleich nur bereit gewesen gegen Leistungen, die für seine (und seiner Familie) Versorgung bestimmt und geeignet gewesen seien. Gegenstand des beim Reichskammergericht schwebenden und durch den Vergleich beizulegenden Rechtsstreits seien die Zahlungsansprüche der Familie aus dem Vergleich von 1624 gewesen. Für den Charakter der im Vergleich von 1776 ausbedungenen Leistungen sei deshalb auf den Vergleich von 1624 zurückzugehen. In diesem habe der Graf vSOHl^ ausdrücklich neinzig und allein zu seiner (Philipp V/ilhelms) und der seinigen alimentation Dritthalbtausend Rzthlr, und dan zu seiner Gemahlin zu dem besten Fünfhundert Rthlr."
Rente bewilligt. Diese Rente habe ein Ersatz für die Nutzungen aus den Herrschaften IflHHHfe ufll sein sollen, die dem Unterhalt der Familie gedient hätten.
Allerdings hätten später - ebenso wie jetzt - die Beteiligten über die Auslegung des Vergleichs von 1624
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gestritten» Die Familie habe den Vergleich von
1624 dahin ausgelegt, die "Alimentgelder" von "Dritthalb-tauscnd und Fünfhundert Reichsthalern" seien auf “ewig”, also auch zu Gunsten der Abkömmlinge Philipp Wilhelms und seiner Frau versprochen gewesen; nur für den Fall, daß Philipp Wilhelm nicht "in stehender Ehe mit seiner jetzigen oder künftigen Genahlinn lebendige Leibeserben erzeugen würde", hätten die Jahrgelder mit seiner bzw. seiner Witwe Tode erlöschen sollen. Dieser Fall sei (unstrei-tig) nicht eingetreten, die Zahlungen bis 1720 seien also nach wie vor "Alimentgelder" gewesen. Dagegen hat die Ge-gcnscite damals - v/ie heute das beklagte Land - den Standpunkt vertreten, die Rente sei nur für die Lebenszeit PhilippWilhelms und seiner Frau ausgesetzt gewesen; die späteren Zahlungen bis 1720 seien dadurch zu erklären, daß Philipp Wilhelm bei Lebzeiten auf Grund der im Vergleich cingcräumten Wahlmöglichkeit statt der Rente ein Kapital von 50.000 Rcichstalern gewählt habe» Die späteren Zahlungen seien also keine "Alimentgelder" mehr ge-wesen, sondern Zinsen und Tilgung des Kapitals von 50,000 Talern,
Das Berufungsgericht läßt die Frage, wie nun der Vergleich von 1624 auszulegen sei, unentschieden. Es ist der Meinung, da der Vergleich von 1776 keine Kapitalschuld nebst Tilgungsraten und Verzinsung, sondern nur jährliche, gleichbleibende ewige Zahlungen festsetze, sei daraus zu folgern, daß in diesem Punkte Carl Philipp seinen Standpunkt durchgesetzt habe, daß also beide Vertragsparteien sich auf die Wiederaufnahme und Fortzahlung der 1624 vereinbarten Alimentgelder geeinigt hätten, ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage,
Die Feststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts halten den Revisionsangriffen, die
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außer Verletzung des materiellen Rechts vor allem Verstöße gegen § 286 ZPO rügen, stand« Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 307; BGH, Urt. vom 26« Juni 1951 - V ZR 125/50; vom 23. November 1951 - V ZRJ6/50; LH UmstGj § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 4 = NJW 1952, 305; vom 19. November 1954 - V ZR 51/53; BB 1955? 45; vom 2» Oktober 1957 - V ZR 173/55 - V/M 1957, 1575), an der festgehal-ten wird, den Begriff der Renten und anderen regelmäßig wiederkchrcnden Leistungen im Sinne des § 18 Abs.1 Nr. 1 UmotG auf Leistungen mit Versorgungscharakter beschränkt und deshalb als entscheidend angesehen hat, ob ein solcher den im Vergleich von 1776 vereinbarten Jahrgeldern zukam. Biese Präge zielt auf den Inhalt des Vergleichs und ist demnach eine Präge der Auslegung. Entgegen der Meinung der Revision kann das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsurteils nicht frei, sondern nur innerhalb der für die Nachprüfung der Auslegung eines Individualvertrages gezogenen Grenzen überprüfen. Insoweit hat die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt.
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vergleichs von 1776 eine Zweckbestimmung der Jahrgclder nicht ausdrücklich festlegt (BB S. '25 oben). Es war deshalb, wie die Revision zu Recht geltend macht, darauf angewiesen, die Umstände, unter denen der Vergleich geschlossen wurde, insbesondere auch seine Vorgeschichte, zur Auslegung mit heranzuziehen. Bas hat es getan und entgegen der Meinung der Revision den Auslegungs-stoff auch in ausreichendem Umfang und in sich widerspruchsfreien Erörterungen ausgewertet. In der Revisionsbegründung nehmen insoweit einen breiten Raum Ausführungen zu der alten Streitfrage ein, ob Philipp Wilhelm nach dem
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Abschluß des Vergleichs von 1624 statt der ewigen Rente ein Kapital von 50.000 Reichsthalern wählen konnte und gewählt habe, und ob deshalb im Jahre 1776 der zweite Vergleich nicht mehr von einer Renten-, sondern nur noch von einer Kapitalverpflichtung des Hauses ausgehen konnte, V/enn die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht diese Frage nicht mit dem beklagten Land im Sinne des Vorliegens einer Kapitalverpflichtung bejahe, so übersieht sie, daß es für die Auslegung des Vergleichs von 1776 auf diese Frage nicht ankam. Für das, was die Parteien dieses Vergleichs vereinbaren wollten und vereinbart haben, war nicht entscheidend, wie insoweit die Rechtslage vor dem Abschluß des Vergleichs objektiv war-, sondern wie sie sich den damaligen Parteien darstcllte, und welche Partei in dem neuen Vergleich (1776) mit ihrer Auffassung durchdrang. Demgemäß hat das Berufungsgericht sich zu recht darauf beschränkt, die entgegengesetzten Auffassungen der Beteiligten und die für die eine bzw. die andere Auffassung sprechenden Argumente einander gegenüberzusteilen. Es konnte ohne Rechtsfchler sich einer eigenen Entscheidung der alten Streitfrage enthalten und lediglich darauf abstellen, daß Carl Philipp mit seiner Meinung, die Familie
habe eine ewige Rente - und nicht ein verzinsliches Kapital - zu fordern, durchdrang. Banach - und nicht danach, öb 1776 die Familie ein Kapi-
tal odor eine Rente objektiv zu fordern hatte - richtete cs sich, ob die Leistungen aus dem Vergleich von 1776 ebenso den Charakter einer Versorgungsrente hatten, wie die jedenfalls an erster Stelle im Vergleich von 1624 auebedungene Rente von 5 000 Reichstalern. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Höhe der von den Rechto-vorgüngem des Beklagten bis 1720 geleisteten Zahlungen,
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was das Berufungsgericht angenommen hat, die Revision aber bekämpft, unter Berücksichtigung der damals geltenden gesetzlichen Zinsbeschränkungen dafür sprach, daß nicht Zinsen von einen Kapital, sondern weiterhin ünterhaltsrenten gezahlt wurden.
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Carl Philipp sei es gelungen, seine Beurteilung der alten Streitfrage - ob Alimen-tationsrente oder verzinsliches Kapital - durchzusetzen.
Das Berufungsgericht konnte dies ohne Rechtsverstoß aus dem Inhalt des Vergleichs von 1776 selbst folgern. Denn nach diesem Vergleich hatten die Erben "alljähr-
lich eine wohlbedächtlich stipulierte Summe zu 1 800 Reiehs-thaler""alo Besitzer der Herrlichkeiten an
den gedachten Herrn Baron, dessen Erben und Nachkommen ... aus zahlen zu lassen". Die Familie erhielt mithin
eine "ewige" Rente, wie sie nach ihrer Meinung auf Grund des Vergleichs von 1624 immer geschuldet gewesen war; insoweit hatte sie also in dem zweiten Vergleich ihren Standpunkt hinsichtlich der alten Streitfrage durchgesetzt.
Der Angriff der Revision, die Erben BflBHBF hätten aber ihren entgegengesetzten Standpunkt nicht aufgegeben und den Carl Philipps nicht anerkannt, setzt sich in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest-gestellten Sachverhalt. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß für seine Feststellung, die Erben BflBHft hätten den Standpunkt Carl Philipps anerkannt, es sei immer eine Versorgungsrente geschuldet gewesen, das sog. "Precis", hcranziehen. Dieses in französischer Sprache abgefaßte "Precis" ist ein vom 21. Mai 1781 datierter Prozeßbericht, den die Gräfin t#B0H sich von A. Brl erstatten ließ, nachdem sie mit dem dritten Prätendenten
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Haro Caspar
am 21o April 1781 den
Vergleich geschlossen, aber noch nicht die dadurch erforderlich gewordene abschließende Regelung mit Carl Philipp getroffen hatte (3» September 1781)a Dieser Prozeßbericht diente dazu (s. Einleitung), ’’das Anliegen
die einen Abriss der gegenwärtigen Situation des Prozes-
Mitvormündern gewünscht hatte” und enthält aus der
hundert o In § 11 zweiter Absatz wird zur Vorgeschichte des mit Karo Caspar im Jahre 1781 geschlossenen Vergleichs ausgeführt:
”Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Bedingung der Legitimation (der mehreren Prätendenten) erwuchsen, schlug (der Beauftragte der Erben Herr von Preuschen) vor:
I. Als Grundlage des Vergleichs solle sich das Haus
zu befriedigen, verpflichten, eine jährliche Rente, die er auf 1 800 Taler festsetzte zu zahlen, die wi vorher die 3/5-Teile därstellen sollten, die Georg Wilhelm als seinen Teil von den in der Konvention 1624. versprochenen 3 000 Talern gehabt hatte „o»»”
Das Berufungsgericht konnte hierin ohne Rechtsirrtum ein gewichtiges Indiz dafür finden, daß die Erben BflHHfe auch bei dem Vergleich von 1776 die dort übem ommene Rente von 1 800 Talern als die 3/5 der 3 000 Taler Alimentations-rente von 1624 betrachtet und sugebilligt hatten, die nach der zwischen den Brüdern Moritz und Georg Wilhelm getrof-
der verwitweten Frau Gräfin v^BB«
zu erfüllen
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fenen Vereinbarung von 1663 Letzterem als sein Anteil zustehen sollten» Ebenso konnte das Berufungsgericht auf eine enge Verknüpfung der Vorträge von 1624 und 1776 daraus schließen, daß sich in dem Letzteren die Grafen y# und Carl Philipp die Verpflichtungen und
Verzichte bestätigen ließen, die Philipp Wilhelm im Vergleich vom Jahre 1624 ausgesprochen hatte, "so als wenn Carl Philipp den Vergleich (von 1624) selbst geschlossen hätte", und daß andererseits, im Vergleich von 1776, die Grafen v# alle "exceptiones gegen Carl Philipp
fallen ließen1.’ Es liegt innerhalb des der Revision grundsätzlich nicht zugänglichen Auslegungsspielraums des Tat-sachcnrichtcrs, wenn das Berufungsgericht diesen Einredeverzicht seitens der Erben vA auch auf die Ein-
rede, es handele sich nicht um eine Rentenverpflichtung, sondern um eine Xapitalschuld bezogen hat» Entgegen der Meinung der Revision ist eine solche Auslegung jedenfalls möglich» Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien des Vergleichs von 1776 nicht wie die des Vergleichs von 1624 die Zweckbestimmung der Rente ('Alimentation") ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen haben, was vom Berufungsgericht auch nicht übersehen worden ist. Die Meinung der Revision, dies sei geflissentlich nicht geschehen, weil man den Bestimmungszweck der Rente habe offen lassen wollen, widerspricht der Tatsachenfeststel-lung des Berufungsgerichts. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß dem Berufungsgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Insbesondere ist in dem "Precis" entgegen der Meinung der Revision nicht klargestellt, "daß der Charakter der Leistungen im Vergleich vom Jahre 1776 ungeklärt bleiben sollte."Bas Berufungsgericht konnte demnach auf Grund seiner keinen Rechtsverstoß enthaltenden Auslegung dieses Vergleichs mit Recht zu dem Ergebnis kommen, auch die dort den Rechtsvorgängern des Klägers
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zugebilligte Rente sei eine Versorgungsrente und habe diesen Charakter bis zu dem V/ährungsstichtag bewahrt,
r: Die Feststellungen und die Auslegung des Berufungs-
gerichts rechtfertigen mithin in Anwendung des § 18 Abs, 1 UmstG eine Umstellung der Jahrgelder im Verhältnis 1:1, so daß die Klageforderung begründet ist und die Revision zurückgewiesen werden muß. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnahme zu der Ansicht der Revi-sionserwiderung, die Rentenforderüng des Klägers sei nicht auf Grund der Verordnung vom 16. November 1940 eine Reichsmarkforderung geworden, sondern eine Forderung auf den Preis einer bestimmten Menge Goldes geblieben, und habe deshalb einer Umstellung überhaupt nicht unterlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr. Messner Mormann