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BGH · II ZH 170/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 170/63

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Ilezger und Dr. Messner für Re^ht erkannt: Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« Dezember 1962 v/ird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit dem Kläger mehr als 6.466,11 DM nebst Zinsen von diesem Betrage und mehr als die Zinsen von dem Mehrbetrag gemäß Hr. 1 des Berufungs-urteils für die Zeit bis zu dem 1. Oktober 1959 einen Verrechnungsscheck über den Anzahlung^-betrag von 27*000 DM und erklärte in dem Schreiben, er stelle der Ordnung halber fest, daß die von ihm verlangten Bildgrößen Bestandteil und Voraussetzung des Auftrages seien; die Garantie hierfür müsse ohne jegliche Einschränkung übernommen werden. Der Beklagte verweigerte jedoch auch in der Folgezeit jede weitere Zahlung auf den Rostkaufpreis mit der Begründung, die Anlage weise immer noch Mängel auf, insbesondere seien die von dem Kläger garantierten Bildgrößen mit der gelieferten Apparatur nicht zu erzielen. Der Kläger forderte im ersten Rechtszuge zuletzt Zahlung eines Betrages von 28.778,35 DM nebst Zinsen hiervon (bereits fällige Raton) und ferner Y/echselakzepte des Beklagten für die anschließenden Raten. Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht darin bei, daß der Kläger dem Beklagten die geforderten Bildgrößen zugesichert habe. Nur insoweit, wie die Erreichbarkeit des zugesicherten Bildformates von der Beschaffenheit und Ausstattung der gelieferten Anlage überhaupt beeinflußt werden könne, habe der Kläger die Garantie übernehmen wollen. Der Beklagte habe eine weitergehende Garantie aus dem Verhalten des Klägers weder entnehmen noch redlicherweise von ihm erwarten dürfen. Demgegenüber macht die Revision geltend, die Garantie des Klägers könne nach ihrem Sinn und Zweck nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die erzielte Bildqualität jeweils für alle Besucher der Filmvorführungen, also insbesondere auch für den Betrachter in den vorderen Stuhlreihen tragbar sei. Das Berufungsgericht habe nicht fest-gestellt, daß die Anordnung der Sitzreihen im Filmtheater den allgemeinen Bestuhlungsregeln für den Filmtheaterbau Die Auslegung des Berufungsgerichts, welche Bedeutung der Zusicherung bestimmter Bildgrößen nach Treu und Glauben zukommt, ist möglich und verfahrensrechtlich deshalb nicht zu beanstanden, weil die Revision keinen Umstand aufgezeigt hat, den das Berufungsgericht übersehen haben könnte oder der seiner Auslegung zwingend entgegenstände. Bas Berufungsgericht brauchte nicht davon auszugehen, daß dem Kläger bei der in Rede stehenden Zusicherung eine damals schon vorgesehene Anordnung der Sitzreihen im Filmtheater dos Beklagten bekannt war. Das Berufungsurteil ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht zu beanstanden, als es keinen Mangel der Filmanlage darin findet, daß der Beklagte nur bei einwandfreien Filmkopien die zugesicherten Bildgrößen erreichen kann. Die Revision rügt zwar, das Oberlandesgericht habe nicht festgostellt, daß der Kläger die Verwendung nur einwandfreier Filmkopien zur Bedingung ihrer Garantie gemacht habe. Denn nach Treu und Glauben konnte er nicht erwarten, daß der Kläger ohne eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung bereit war, die von ihm verlangte Garantie auch auf die Verwendung nicht einwandfreier Filmkopien zu erstrecken. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch die von der Revision erwähnte Behauptung des Beklagten geprüft, daß Mängel an den Lampen-häusern aufgetreten seien. Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte die von dem Kläger behauptete schlechto Pflege der Projektoren nicht als die alleinige Ursache für die an den Larapenhäusern aufgetretenen Schäden anschen dürfen. Außerdem habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, daß die von ihm an den Projektoren und Kohle-Boger ampen festgestellten Mängel durch die Überforderung der Apparaturen bei dem Betrieb auf zu kurze Projektions-entfernungen entstanden seien. Ein solcher ist den Ausführungen der Revision auch im übrigen nicht zu entnehmen, so daß das Berufungsgericht der Wandlungseinrede des Beklagten den Erfolg versagen durfte. Die Revision .wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat die erst in diesem Schriftsatz, also im zv/eiten Rechtszuge, ohne Einwilligung des Klägers erklärte Aufrechnung mit Ersatzforderungen für Reparaturen nicht zugelassen, weil die Geltendmachung dieser Einwendung in diesem Verfahren nicht für sachdienlich zu erachten sei (§ 529 Abs. 5 ZPO). April 1962 ordnungsmäßig dafür Beweis angeboten, daß er zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel der Anlage schon im Dezember 1961 3-370,40 DM habe aufv/enden müssen, schlägt deshalb nicht durch, weil sich der Beklagte aaO für diese Behauptung nur auf die später nachgcholte Vorlage des Schreibens der vom 20. Wie das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte nach dem Vorträge verpflichtet, die Rostschuld in Höhe von 4 1/2 cß> über dem jeweiligen Landes-zentralbank-Diskontsatz zu verzinsen, der seit Hovember 1955 zwischen 3 und 5 CA geschwankt hatte. Weil in diesen Monatsraten auch eine Verzinsung der Restforderung enthalten war, der Klageantrag jedoch hinsichtlich der Zinsen diesem Umstand nicht Rechnung trug, hat das Berufungsgericht eine Berechnung vorgenommen, bei der es die Restkaufsumme von 63-000 DM und den Betrag für die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 630 DM in einzelne Monatsraten aufteilte, und nur auf diese Raten Zinsen zugeoprochen. Es trifft auch nicht zu, V/ie die Revision meint, daß dem Kläger Zinsen in Höhe von 4 1/2 $ über dem Landeozcn-tralbank-Diskontsatz zugesprochen worden seien. V. Da das Berufungsurteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen, sowei* die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben.

Zitierte Normen: § 529 ZPO
ZinsGarantieBerufungsgerichtAnlageKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

^102 016
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
II ZH 170/63
URTEIL
in dein Rechtsstreit
 Verkündet am
13 o Dgz embc*r 196 irlott, Justiz-ober sokrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Inhabers in
i-FilmtheatcrsM Oskar Peter F(
Beklagten und Rovisions-klägcro,
-Prozeßbevollmächtigte:
Rechtganv/älte Pror und Dr.
gegen
 den Iiihaber der Firma Kinotechnik	den	Kaufmann Y/alter	in	M^HH^straße	V?
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
- 2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Ilezger und Dr. Messner
 für Re^ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« Dezember 1962 v/ird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache erledigt ist, soweit dem Kläger mehr als 6.466,11 DM nebst Zinsen von diesem Betrage und mehr als die Zinsen von dem Mehrbetrag gemäß Hr. 1 des Berufungs-urteils für die Zeit bis zu dem 1. Juni 1964 zugesprochcn v/orden sind.
Von Rechts wegen
 Im Oktober 1959 bestellte der Beklagte für sein damals neu errichtetes G^||^^-Filmtheater in HflH^ bei dem Kläger eine 70 mm Tonfilraanlage zu dem Festpreis von 90.000 DM einschließlich Montage. Hach den Vertragsbedingungen war auf diesen Betrag eine Anzahlung von 27.000 DM zu entrichten, der Rest von 63-000 DM zu verzinsen und zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 630 DM nach Lieferung der Geräte in fcstgelegten Monatsraten zu tilgen. Der Beklagte verlangte in seinem Schreiben an den Kläger vom 13« Oktober 1959 die Garantie folgender Bildgrößen:
Normal-Bild	7,60 x	10,50 m
Breit-Bild	7,60 x	14,20 m
 
Cinemascope 7*60 x 18,0 m Todd-AO	7,60	x 19,0 m.
In dem Antwortschreiben vom 16. Oktober 1959 erklärte der Kläger, die verlangten Bildformate würden wunschgemäß eingehalten, soweit die baulichen Verhältnisse es erlaubten.
Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 1959 einen Verrechnungsscheck über den Anzahlung^-betrag von 27*000 DM und erklärte in dem Schreiben, er stelle der Ordnung halber fest, daß die von ihm verlangten Bildgrößen Bestandteil und Voraussetzung des Auftrages seien; die Garantie hierfür müsse ohne jegliche Einschränkung übernommen werden. Der Kläger bestätigte mit Schreiben vom 28. Oktober 1959 den Eingang des Verrechnungsschecks, ohne auf die geforderte Garantie einzugehen, und behielt die Anzahlung.
Der Kläger lieferte die 70 mm Tonfilmanlage am 21. Deson-
ber 1959. Der Beklagte beanstandete alsbald Mängel der Anlage
U2id wies außerdem darauf hin, daß die garantierte-'Bildgröße
 nicht herbeigoführt werden könne. In Zusammenarbeit mit den
 in Kiflp bemühte sich der Kläger um Behebung
 der vom Beklagten geltend gemachten Mängel. Der Beklagte
 verweigerte jedoch auch in der Folgezeit jede weitere Zahlung
 auf den Rostkaufpreis mit der Begründung, die Anlage weise immer noch Mängel auf, insbesondere seien die von dem Kläger
 garantierten Bildgrößen mit der gelieferten Apparatur nicht
 zu erzielen.
Der Kläger forderte im ersten Rechtszuge zuletzt Zahlung eines Betrages von 28.778,35 DM nebst Zinsen hiervon (bereits fällige Raton) und ferner Y/echselakzepte des Beklagten für die anschließenden Raten.
Das Landgericht wies die Klage ab.
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Mit den geänderten Anträgen im zweiten Rechtszuge erweiterte der Kläger den Zahlungsanspruch auf 53»012,75 DH nebst 5$ Zinsen mit der Maßgabe, daß von der geforderten Summe aufgrund entsprechender Abtretung des Zahlungsanspruchs 47o872,15 DM zuzüglich 4 1/2$ Zinsen über dem jeweiligen LandesZentralbank-Diskontsatz ab 12. April I960 an die Firma	AG	zu	zahlen	seien.	Außerdem ver-
langte der Kläger die Übergabe eines vom Beklagten akzeptierten Wechsels über 19*689,25 DM, fällig am 31. Dezember 1962.
Der Beklagte hat weiterhin eingewandt, der Kläger habe seine Verpflichtungen aus dem Lieferungsvortrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Hilfsweise hat der Beklagte im zweiten Rechtszugo mit Gegenforderungen in Höhe von 569,50 DM und 3.370,40 DM aufgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat dem geänderten Klagebegohren im wesentlichen entsprochen. In der Revisionsbegründung erstrebte der Beklagte die Abweisung der Klage. $er Kläger erklärte jedoch in der Revisionsverhandlung, daß er aus dem Berufungsurteil nur noch Zahlung von 6.466,11 DM nebst Zinsen hiervon sowie die Zinsen von dem Mehrbetrag gemäß Nr. 1 der Formel des Berufungsurteils begehre. Darauf erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit dem Kläger weitergehende Ansprüche zuerkannt worden sind. Im übrigen beantragten der Beklagte, unter entsprechender Aufhebung des Berufungaurteils die Klage abzuweisen, und der Kläger die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht darin bei, daß der Kläger dem Beklagten die geforderten Bildgrößen zugesichert habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht fest, daß die zugesicherten Bildgrößen
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mit den gelieferten Spezial-Objektiven einwandfrei zu erzielen seien. Dies sei zv/ar nach den Ausführungen dos Sachverständigen nur dann der Pall, wenn einwandfreie Pilukopici: verwendet werden und der Zuschauer das Leinwandbild von einen Standpunkt aus betrachten kann, der den allgemeinen "Bestuhlungsregeln M im Film-Theaterbau entspricht. Der Umstand, daß diese Voraussetzungen vorhanden sein müßten, stelle jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Mangel der Anlage dar, noch begründe er das Pehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Denn die - wenn auch ohne ausdrückliche Beschränkung- - übernommene Garantie finde ihre natürliche Schranke in dem Einflußbereich des Klägers. Nur insoweit, wie die Erreichbarkeit des zugesicherten Bildformates von der Beschaffenheit und Ausstattung der gelieferten Anlage überhaupt beeinflußt werden könne, habe der Kläger die Garantie übernehmen wollen. Der Beklagte habe eine weitergehende Garantie aus dem Verhalten des Klägers weder entnehmen noch redlicherweise von ihm erwarten dürfen. Die Zusicherung könne nur im Rahmen des zwischen den Parteien abgeschlossenenen Vertrages gewürdigt werden. Gegenstand dieses Vertrages sei aber die Lieferung einer 70 mm-Ton-filmanlage mit bestimmten Eigenschaften. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung sei insbesondere auch kein Mangel hinsichtlich der zugesicherten Bildgrößen festzustellen.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Garantie des Klägers könne nach ihrem Sinn und Zweck nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die erzielte Bildqualität jeweils für alle Besucher der Filmvorführungen, also insbesondere auch für den Betrachter in den vorderen Stuhlreihen tragbar sei. Das Berufungsgericht habe nicht fest-gestellt, daß die Anordnung der Sitzreihen im Filmtheater den allgemeinen Bestuhlungsregeln für den Filmtheaterbau
 
nicht entspreche. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde sich der Kläger nicht darauf berufen dürfen.
Denn dieser habe aufgrund der ihm bekannten besonderen räumlichen Verhältnisse im Filmtheater des Beklagten damit rechnen müssen, daß dieser aus wirtschaftlichen Gründen zu einer solchen Abweichung von allgemeinen Bestuhlungsregeln genötigt war.
Biese Angriffe gegen das Berufimgsurteil können keinen Erfolg haben.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, welche Bedeutung der Zusicherung bestimmter Bildgrößen nach Treu und Glauben zukommt, ist möglich und verfahrensrechtlich deshalb nicht zu beanstanden, weil die Revision keinen Umstand aufgezeigt hat, den das Berufungsgericht übersehen haben könnte oder der seiner Auslegung zwingend entgegenstände. Bas Berufungsgericht brauchte nicht davon auszugehen, daß dem Kläger bei der in Rede stehenden Zusicherung eine damals schon vorgesehene Anordnung der Sitzreihen im Filmtheater dos Beklagten bekannt war. Der Kläger hatte dies bestritten. Mangels entsprechender Beweisangebote des Beklagten für seinen Sachvortrag in diesem Punkt bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen. Y/enn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe von Anfang an keine Möglichkeit gehabt, bei der Aufstellung dos Bestuhlungsplanes für das Filmtheater des Beklagten mitzuwirken, so bringt es damit ersichtlich zu dem Ausdruck, daß die Bestuhlung allein Sache des Beklagten geblieben war und bei den Vertragsverhandlungen nicht der dem Kläger abverlangten Zusicherung zugrunde gelegt wurde. Unter diesen Umständen brauchte der Kläger nur mit einem solchen Betrachterabstand zu rechnen, der dom jeweiligen Bildformat entsprach. Der Standpunkt der Revision, die erzielte Bildqualität habe trotz der
 
großen Nähe der Leinwand auch für die Besucher in den vorderen Stuhlreihen tragbar sein müssen, enthält hiernach keinen rechtlich erheblichen Angriff gegen die Auslegung der Zusicherung durch das Berufungsgericht.
Es kommt daher nicht darauf an, daß die Bildwiedergabo bei der zuge3icherten Bildgröße für Breitwand (7,60 x 14,20 m) für die Augen des in den ersten Reihen sitzenden Betrachters nicht tragbar sein soll.
Das Berufungsurteil ist aus Rechtsgründen auch insoweit nicht zu beanstanden, als es keinen Mangel der Filmanlage darin findet, daß der Beklagte nur bei einwandfreien Filmkopien die zugesicherten Bildgrößen erreichen kann.
Die Revision rügt zwar, das Oberlandesgericht habe nicht festgostellt, daß der Kläger die Verwendung nur einwandfreier Filmkopien zur Bedingung ihrer Garantie gemacht habe. Diese Rüge ist jedoch deshalb unbegründet, weil es Sache de3 Beklagten gewesen wäre, dies sich zusichern zu lassen, wenn er die Garantie auch hierauf erstreckt wissen wollte. Denn nach Treu und Glauben konnte er nicht erwarten, daß der Kläger ohne eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung bereit war, die von ihm verlangte Garantie auch auf die Verwendung nicht einwandfreier Filmkopien zu erstrecken.
II.	Der Beklagte stützt sein Wandlungsbegehren auch darauf, daß die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme noch andere Mängel gezeigt habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch die von der Revision erwähnte Behauptung des Beklagten geprüft, daß Mängel an den Lampen-häusern aufgetreten seien. Es führt dazu aus, der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Mängel an den Lampenhäuscrn auf Bedicnungsfchlor und mangelnde Wartung der Anlage sowie auf den Ausfall
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der Wasserkühlung zurückzuführen seien. Das von dem Beklagten gerügte Verglühen der Kohlehalterbackcn sei bei normalem Betrieb der Anlage nicht möglich, da diese Halterungen dann nicht im Hitzebereich des Lichtbogens lägen (BU S. 47 Absatz 2). Das Berufungsgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Zeugenaussagen, aus denen es entnimmt, daß die Projektoren schlecht gepflegt und sehr verschmutzt gewesen seien; dies sei die alleinige Ursache für die an den Lampenhäusern aufgetretenen Schäden.
Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte die von dem Kläger behauptete schlechto Pflege der Projektoren nicht als die alleinige Ursache für die an den Larapenhäusern aufgetretenen Schäden anschen dürfen. Denn der gerichtliche Sachverständige habe in seinem Gutachten auch die Meinung vertreten, daß dunkle PiImkopien zur Ausleuchtung des Bildes mehr Licht verlangten und infolge der zu kurzen Brennv/eiten sowie der bei diesen Filn-kopien dichteren Filmbildschichten dann auffällige Verzeichnungen aufträten. Werde gleichwohl versucht, außer der erforderlichen Ausleuchtung noch eine scharfe Lild-wiedergäbe zu erzielen, so führe das zu einer Überlastung der Beckkohlen, die Beschädigungen der Lampenhäuscr zur Folge hätten. Außerdem habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, daß die von ihm an den Projektoren und Kohle-Boger ampen festgestellten Mängel durch die Überforderung der Apparaturen bei dem Betrieb auf zu kurze Projektions-entfernungen entstanden seien. Wie der Beklagte dargelegt habe, seien indes solche Überforderungen notwendig gewesen.
Diese Rügen sind deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht von der Belastung ausgehen durfte, denen die Lampenhäuser bei normalem Betrieb ausgesetzt waren. Es
 
brauchte dabei nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dai3 sie deshalb Mängel aufv/iesen, weil sie Überforderungen nicht
 gewachsen waren. Die Revision bewegt sich im übrigen mit ihren Angriffen gegen die Wertung des Beweisergebnisscs weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, ohne einen Rechtsfehlcr des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Ein solcher ist den Ausführungen der Revision auch im übrigen nicht zu entnehmen, so daß das Berufungsgericht der Wandlungseinrede des Beklagten den Erfolg versagen durfte.
III.	Die Revision .wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung nicht zugelassen hat.
Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 22. Juli 1962 vorgetragen, er habe für Reparaturen Aufwendungen gehabt, um Mängel der Pilmtonanlage zu beseitigen, und zwar in Höhe von 569? 50 DM laut Rechnung der Kinotochnischcn Vor-triebsgesellschaft mbH Erich	für	die	darin aufge-
führten Arbeiten und in Höhe von 3*370,40 DM für die laut Schreiben der Z®®-I^p-AG-Werl£ Kflp vom 20. Dezember 1961 damals bereits ausgeführten und im übrigen veranschlagten Arbeiten. Das Berufungsgericht hat die erst in diesem Schriftsatz, also im zv/eiten Rechtszuge, ohne Einwilligung des Klägers erklärte Aufrechnung mit Ersatzforderungen für Reparaturen nicht zugelassen, weil die Geltendmachung dieser Einwendung in diesem Verfahren nicht für sachdienlich zu erachten sei (§ 529 Abs. 5 ZPO). Die Revision rügt, die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit verneint hat, sei rechtlich nicht einwandfrei. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, welche Arbeiten im einzelnen ausgeführt wurden und aus v/elchen Tatsachen zu entnehmen sei, d:/' die Klägerin” die Reparaturen verursacht habe. Der Hinweis
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der Revision, der Beklagte habe bereits im Schriftsatz
 vom 10. April 1962 ordnungsmäßig dafür Beweis angeboten,
 daß er zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel der
 Anlage schon im Dezember 1961 3-370,40 DM habe aufv/enden
 müssen, schlägt deshalb nicht durch, weil sich der Beklagte
 aaO für diese Behauptung nur auf die später nachgcholte
 Vorlage des Schreibens der	vom	20.	Dezember
1961 bezogen hat. Darin liegt kein ordnung Fgemäßes? Beweis-angebot dafür, daß der Kläger diese Kosten zu vertreten habe.
Das Berufungsgericht überschritt das ihm oingeräumte Ermessen nicht, wenn es wogen ungenügender Substantiierung der Aufrechnungsforderungon die Geltendmachung der Aufrechnung nicht für sachdienlich erachtete (vgl. BGKZ 17, 124).
IV.	Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger Zinseszinsen zugesprochen. Das ist nicht der Pall. Die Restforderung des Klägers betrug unstreitig 63.000 DM zuzüglich Zinsen auf die jeweilige Restschuld und einer Bearbeitungsgebühr. Wie das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte nach dem Vorträge verpflichtet, die Rostschuld in Höhe von 4 1/2 cß> über dem jeweiligen Landes-zentralbank-Diskontsatz zu verzinsen, der seit Hovember 1955 zwischen 3 und 5 CA geschwankt hatte. Der Vertrag sah jedoch vor, daß die auflaufenden Zinsen vorläufig mit einem Pauschalbetrag von 9*072 DM veranschlagt wurden, unter dessen Einbeziehung die dem Beklagten auferlegten Monatsraten in Höhe von 1.514,65 DM errechnet wurden. Weil in diesen Monatsraten auch eine Verzinsung der Restforderung enthalten war, der Klageantrag jedoch hinsichtlich der Zinsen diesem Umstand nicht Rechnung trug, hat das Berufungsgericht eine Berechnung vorgenommen, bei der es die Restkaufsumme von 63-000 DM und den Betrag für die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 630 DM in einzelne Monatsraten aufteilte, und nur
 auf diese Raten Zinsen zugeoprochen. Damit hat cs gerade vermieden, dem Kläger Zinseszinsen zuzubilligen.
Es trifft auch nicht zu, V/ie die Revision meint, daß dem Kläger Zinsen in Höhe von 4 1/2 $ über dem Landeozcn-tralbank-Diskontsatz zugesprochen worden seien. Dieser Zinssatz ist zwar in die Urteilsformel auf genommen worden. Er bildet jedoch ersichtlich nur einen Rcchnungsfaktor für die Berechnung der Abtretungssumme, die nach dem Klageantrag zugunsten der Firma Z4Hfe-lO-AG berücksichtigt v/ur d e.
V.	Da das Berufungsurteil auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen, sowei* die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für
 erledigt erklärt haben. Die Kosten hinsichtlich des ledigten Teils sind unter Berücksichtigung des Sach-Streitstandes ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegeno
 Dr. Gelhaar	Artl	Dr.
Dorschei
 Dr. Mezger
 Dr. Messner